52012PC0176

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist /* COM/2012/0176 final - 2012/0088 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Beitritt der Türkei zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfordert, dass Bezugnahmen auf dieses Land in den Text des Übereinkommens aufgenommen werden. Zudem müssen Bürgschaftsurkunden, in denen die Vertragsparteien des Übereinkommens genannt werden, entsprechend geändert werden.

Allgemeiner Kontext

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) sieht Maßnahmen zur Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor.

Die Türkei hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen beizutreten und hat die rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt.

Da die Türkei diese Vorbedingungen erfüllt hat und zum Beitritt eingeladen wurde, ist es nun erforderlich, dem Übereinkommen neue Bezugnahmen in türkischer Sprache hinzuzufügen und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden vorzunehmen. Diese Änderungen müssen eingeführt und ab dem ersten Tag, an dem die Türkei das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nimmt, angewendet werden.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Anhörung mit Zustimmung der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme.

Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen

Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung Der Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren kann im Rahmen der Heranführungsstrategie der Europäischen Union betrachtet werden. Er wird zu einer Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Versandverfahren führen. Die Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens in der Türkei als Alternative zum TIR-Verfahren wird weitere Erleichterungen beim Versand, eine Verringerung der Kosten und möglicherweise eine Zunahme des Handels mit sich bringen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Beitritt der Türkei zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden, damit die Umsetzung des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden kann. Insbesondere an den Bürgschaftsurkunden müssen die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Dieser Entwurf eines Beschlusses wurde vom Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex und von der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ angenommen. Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren anzunehmen, damit er dem Rat vorgelegt werden kann, um einen gemeinsamen Standpunkt für seine endgültige Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ auszuarbeiten.

Rechtsgrundlage Artikel 15 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Entfällt.

Wahl der Mittel

Vorgeschlagenes Instrument: andere.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Es gibt kein anderes, angemessenes Mittel.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor.

Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt.

Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Bewilligung von Vereinfachungen für Privatpersonen.

2012/0088 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(1)   Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren[1] kann ein Drittland Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, nachdem der Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)(2)   Nach Artikel 15 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen dieses Übereinkommens und Änderungen der Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

(3)(3)   Die Türkei hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des gemäß diesem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(4)(4)   Die Türkei hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten.

(5)(5)   Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in türkischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

(6)(6)   Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

(7)       Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA ohne weiteren Beschluss der Kommission vereinbart werden.

Artikel 2

Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[2], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Türkei wird dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß diesem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(2) Daher sollten die türkischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

(3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Türkei zu dem Übereinkommen geknüpft.

(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Türkei zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(5) Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

1.           Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2012.

2.           Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Brüssel, den

            Im Namen des Gemischten Ausschusses

            Der Vorsitzende

ANHANG

1.           In Anhang B1 wird unter Feld 51 zwischen dem Vereinigten Königreich und Island folgende Angabe eingefügt:

„Türkei TR“,

2.         Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

2.1.      Im ersten Teil der Tabelle „Limited validity – 99200“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Sınırlı Geçerli“

2.2.      Im zweiten Teil der Tabelle „Waiver – 99201“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Vazgeçme“

2.3.      Im dritten Teil der Tabelle „Alternative proof – 99202“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Alternatif Kanıt“

2.4.      Im vierten Teil der Tabelle „Differences: office where goods were presented… (name and country) – 99203“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare…....(adı ve ülkesi)“

2.5.      Im fünften Teil der Tabelle „Exit from… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No… – 99204“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Eşyanın ………’dan çıkışı .…. No.lu Tüzük / Direktif / Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir“

2.6.      Im sechsten Teil der Tabelle „Prescribed itinerary waived – 99205“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Zorunlu Güzergahtan Vazgeçme“

2.7.      Im siebten Teil der Tabelle „Authorised consignor – 99206“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       İzinli Gönderici“

2.8.      Im achten Teil der Tabelle „Signature waived – 99207“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       İmzadan Vazgeçme“

2.9.      Im neunten Teil der Tabelle „Comprehensive guarantee prohibited – 99208“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Kapsamlı teminat yasaklanmıştır“

2.10.    Im zehnten Teil der Tabelle „Unrestricted use – 99209“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Kısıtlanmamış kullanım“

2.11.    Im elften Teil der Tabelle „Issued retroactively – 99210“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Sonradan Düzenlenmiştir“

2.12.    Im zwölften Teil der Tabelle „Various – 99211“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Çeşitli“

2.13.    Im dreizehnten Teil der Tabelle „Bulk – 99212“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Dökme“

2.14.    Im vierzehnten Teil der Tabelle „Consignor – 99213“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

„–         TR       Gönderici“

3.         Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

EINZELSICHERHEIT

I.              Bürgschaftserklärung

1. Der/Die Unterzeichnete([3])

mit Wohnsitz (Sitz) in([4])............................................................................................................................

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung..........................................................................

bis zum Höchstbetrag von .........................................................................................................................

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino([5]), für die Beträge, die der Hauptverpflichtete([6])…................................................

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle …………

…………………………………………………………………………………………………………..

zu der Bestimmungsstelle ......................................................................................... überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird.

Warenbezeichnung

…………………………………………………………………………………………………………..

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([7]) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………......................... || ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) ………………………………., den ………………………………………..

…………………………………………………………….

(Unterschrift)([8])

II.            Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………………………………………………………………………

Bürgschaftserklärung angenommen am ………………………………………………. für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. ………… vom………….. ([9])

…………………………………………………

(Stempel und Unterschrift)“

4.             Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

I.              Bürgschaftserklärung

1. Der/Die Unterzeichnete([10])

mit Wohnsitz (Sitz) in([11])...........................................................................................................................

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung..........................................................................

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino([12])

für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und sonstigen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern – schuldet oder schulden wird, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([13]) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

………………………………………………………………………………………………………. || ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) ………………………………., den ………………………………………..

…………………………………………..

(Unterschrift)([14])

II.            Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

………………………………………………………………………………………..

Bürgschaftserklärung angenommen am

..........................................................................................................................

………………………………………………..

(Stempel und Unterschrift)“

5.           Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

GESAMTBÜRGSCHAFT

I.          Bürgschaftserklärung

1. Der/Die Unterzeichnete([15]) ................................................................................................................ mit Wohnsitz (Sitz) in ([16])..........................................................................................................................

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung..........................................................................

bis zum Höchstbetrag von ........................................................................................................................

der 100 %/50 %/30 % ([17]) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino([18])

für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete([19])......................................................................................... den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([20]) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

|| Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

………………………………………………………………………………………………………….. || …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) ………………………………., den ………………………………………..

………………………………………………

(Unterschrift)([21])

II.            Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

………………………………………………………………………………………..

Bürgschaftserklärung angenommen am

..........................................................................................................................

………………………………………………….

(Stempel und Unterschrift)“

6.           In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Schweiz“ und dem Wort „Andorra“ das Wort „Türkei“ eingefügt.

7.           In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Schweiz“ und dem Wort „Andorra“ das Wort „Türkei“ eingefügt.

[1]               ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

[2]               ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

[3]               Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

[4]               Vollständige Anschrift.

[5]               Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

[6]               Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

[7]               Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz des Bürgen sowie am Wohnsitz der Zustellungsbevollmächtigten zuständig.

[8]               Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von ...................................“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

[9]               Von der Abgangsstelle auszufüllen.

[10]             Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

[11]             Vollständige Anschrift.

[12]             Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

[13]             Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

[14]             Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft“.

[15]             Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

[16]             Vollständige Anschrift.

[17]             Nichtzutreffendes streichen.

[18]             Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

[19]             Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

[20]             Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

[21]             Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von...“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.