52012PC0161

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* COM/2012/0161 final - 2012/0086 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Autonome Zollkontingente der Europäischen Union müssen für Erzeugnisse eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union im laufenden Kontingentszeitraum nicht ausreicht. Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zweckmäßig ist.

Am 22. Dezember 2009 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um den Bedarf der EU an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen decken zu können.

Zu diesem Zweck sollten autonome EU-Kontingente zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. Die Diskussionen in den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben ergeben, dass die Mitgliedstaaten bereit sind, zwei neue Kontingente zu eröffnen, die Mengen von drei bestehenden Zollkontingenten zu erhöhen und die Warenbezeichnung für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2633 zu ändern, ohne dass dies den Markt für diese Waren stört. Zudem war es erforderlich, das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 zu schließen, da am 1. Juli 2012 für die betreffende Ware eine autonome Zollaussetzung eingeführt wird.

Der Vorschlag steht mit den agrar-, handels-, unternehmens- und entwicklungspolitischen Maßnahmen sowie mit den Maßnahmen im Bereich Außenbeziehungen im Einklang. Er geht nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (APS, AKP-Regelung, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer).

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Alle genannten Kontingente entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung.

Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Dieser Vorschlag wird nach einem dienststellenübergreifenden Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner Annahme durch den Rat veröffentlicht.

3.           RECHTLICHE ELEMENTE

Änderung einer Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren auf der Grundlage von Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat auf Vorschlag der Kommission autonome Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit fest.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Das Maßnahmenpaket steht mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Unternehmen und der Mitteilung 98/C 128/02 der Kommission aus dem Jahr 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten im Einklang (ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2).

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt – 1 254 825 EUR.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Eröffnungen, Erhöhungen und Änderungen der autonomen Kontingente sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt.

2012/0086 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates[1] für diese Waren autonome Zollkontingente zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Aus den gleichen Gründen muss für zwei Waren ab dem 1. Juli 2012 ein neues mit dem Nullsatz belegtes Kontingent mit angemessenen Mengen eröffnet werden.

(2)       Die zuvor festgelegten Kontingentsmengen der autonomen Zollkontingente der Europäischen Union mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der EU zu decken. Deshalb müssen diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2012 erhöht werden.

(3)       Zudem sollte für das autonome Zollkontingent der EU mit der laufenden Nummer 09.2633 die Warenbezeichnung geändert werden.

(4)       Außerdem liegt es nicht mehr im Interesse der Europäischen Union, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 ein Zollkontingent für das zweite Halbjahr 2012 zu gewähren. Dieses Kontingent sollte daher mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geschlossen und die entsprechende Zeile aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 gestrichen werden.

(5)       Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)       Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 und andere ab dem 1. Juli 2012 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesen Daten an gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:

(1)        Die Zeilen mit den laufenden Nummern 09.2644 und 09.2645 in Anhang I dieser Verordnung werden eingefügt;

(2)        die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

(3)        die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2633 erhält die Fassung der Zeile in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

(4)        die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13.4.2012

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3:

Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents­­zeitraum || Kontin­gents­menge || Kontingentszollsatz (%)

09.2644 || ex 3824 90 97 || 96 || Zubereitung mit —        55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat —        10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT Dimethyladipat und —        nicht mehr als 25 GHT Dimethylsuccinat || 1.7.-31.12. || 7 500 Tonnen || 0 %

09.2645 || ex 3921 14 00 || 20 || Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm) || 1.7.-31.12. || 650 Tonnen || 0 %

09.2633 || ex 8504 40 82 || 20 || Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1) || 1.1.-31.12. || 4 500 000 Stück || 0 %

(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2:

Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents­­zeitraum || Kontin­gents­menge || Kontin­gents­zollsatz (%)

09.2638 || ex 2915 21 00 || 10 || Essigsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 64-19-7) || 1.1.-31.12. || 1 000 000 Tonnen || 0 %

09.2889 || 3805 10 90 || || Sulfatterpentinöl || 1.1.-31.12. || 25 000 Tonnen || 0 %

09.2814 || ex 3815 90 90 || 76 || Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid || 1.1.-31.12. || 3 000 Tonnen || 0 %

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

2.           HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagter Betrag: 19 171 200 000 EUR

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨         Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X          Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

|| ||

Haushalts­linie || Einnahmen[2] || 12-Monatszeitraum ab 1.1.2012 || 6-Monatszeitraum ab 1.7.2012

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || - 0,7 || - 0,6

4.           Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Bestimmungen über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten vor.

5.           Sonstige Anmerkungen

ANHANG I

Gilt ab dem 1.7.2012:

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3:

Waren­bezeichnung || Kontingents­menge (Tonnen) || Geschätzter Preis (EUR/Tonne) || Zollsatz (%) (GZT 2012) || Kontingents­zollsatz (%) || Erwartete Einnahmeverluste (in EUR)

Zubereitung 09.2644 || + 7 500 Tonnen (Ursprüngliche Menge: 0 Tonnen) || 1 235 || 6,5 || 0 || 602 063

Celluloseblöcke 09.2645 || + 650 Tonnen (Ursprüngliche Menge: 0 Tonnen) || 4 230 || 6,5 || 0 || 178 718

Einnahmeverluste insgesamt:           (780 781 EUR– 195 195 EUR) = 585 586 EUR netto.

ANHANG II

Gilt ab dem 1.1.2012:

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2

Waren­bezeichnung || Änderung der Kontingents­menge (Tonnen) || Geschätzter Preis (EUR/Tonne) || Zollsatz (%) (GZT 2012) || Kontingents­zollsatz (%) || Erwartete Änderung bei den Einnahmeverlusten gegenüber dem vorherigen Kontingentszeitraum (in EUR)

Essigsäure 09.2638 || + 500 000 Tonnen (Ursprüngliche Menge: 500 000 Tonnen) || 20 || 5,5 || 0 || 550 000

Terpentin 09.2889 ||  + 5 000 Tonnen (Ursprüngliche Menge: 20 000 Tonnen) || 677 || 3,2 || 0 || 108 320

Katalysator 09.2814 || + 800 Tonnen (Ursprüngliche Menge: 3 000 Tonnen) || 4 500 || 6,5 || 0 || 234 000

Einnahmeverluste insgesamt gegenüber dem vorhergehenden Kontingentszeitraum: (892 320 EUR– 223 080 EUR) = 669 240 EUR netto.

[1]               ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.

[2]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.