52012PC0160

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/000 TA 2012 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* COM/2012/0160 final */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten:

EGF-Aktenzeichen                                                                                                EGF/2012/000

Europäische Kommission                                                                        Technische Unterstützung

Verwaltungsausgaben: Haushaltsmittel in EUR                                                               1 120 000

% Verwaltungsausgaben (Obergrenze: 0,35 %)                                                                  0,22 %

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können Mittel in Höhe von 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden.

Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

1.           Der Beitrag wird für die in Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Ausgaben wie folgt verwendet:

2.           Begleitung: Die Kommission wird die Daten zu den eingegangenen Anträgen, für die Finanzmittel aufgewendet werden, und zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen sammeln; bis Ende 2012 wird das Statistische Porträt des EGF aktualisiert und gedruckt. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 20 000 EUR.

3.           Information: Die Rubrik für den EGF[3], die die Kommission im Internetauftritt des Bereichs Beschäftigung, Soziales und Integration eingerichtet hat und gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 pflegen muss, wird regelmäßig aktualisiert und erweitert; jedes neue Element wird ferner in alle EU-Sprachen übersetzt. Die Informationsmappen werden gedruckt, und der EGF-Jahresbericht wird produziert, übersetzt, gedruckt und verteilt. Der Bekanntheitsgrad des EGF wird erhöht, unter anderem durch die Produktion eines Videos über mehrere EGF-Fälle, zu denen derzeit Maßnahmen durchgeführt werden bzw. die vor kurzem abgeschlossen wurden. Der EGF wird Gegenstand diverser Veröffentlichungen der Kommission und audiovisueller Tätigkeiten sein. Die Kosten für all diese Posten werden auf 200 000 EUR geschätzt.

4.           Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis: Die Kommission setzt auch weiterhin standardisierte Verfahren für EGF-Anträge und deren Bearbeitung fest, mit denen die Antragstellung in Zukunft vereinfacht wird, ihre Bearbeitung beschleunigt wird und Berichte leichter für den jeweiligen Bedarf herangezogen werden können. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 60 000 EUR.

Sie wird eine Datenbank einrichten und durchdacht und zweckdienlich gestalten, in der Fakten und Zahlen zu den EGF-Fällen, auch zu Arbeitskräften, Maßnahmen und Ergebnissen, gesammelt werden. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 60 000 EUR.

Ferner wird die Kommission Daten zum zeitlichen Verlauf der Entlassungen in den Mitgliedstaaten erheben, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen[4]; die Kosten hierfür werden auf 60 000 EUR geschätzt.

5.           Administrative und technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten, deren Gesamtkosten mit 70 000 EUR veranschlagt werden.

6.           Darüber hinaus wird die Kommission eine Vernetzung und den Austausch erfolgreicher Verfahren unter den Mitgliedstaaten organisieren und es den Teilnehmern, die über Erfahrungen mit der Durchführung des EGF verfügen, ermöglichen, voneinander zu lernen und sich gegenseitig zu beraten. Diese Netzwerkaktivität umfasst zwei Seminare. Die Gesamtkosten werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

7.           Evaluierung: Die Kommission wird mit der Vorbereitung der abschließenden Evaluierung des EGF beginnen, und zwar mit einem Vertrag mit einem externen Berater, der die EGF-Fälle evaluieren soll, wenn sie in den nächsten beiden Jahren abgeschlossen sind, und der sich auf die Verwaltungssysteme, die Teilnehmer an den Maßnahmen und die Ergebnisse konzentriert. Die Kosten für das erste Jahr dieser Evaluierungsvorbereitung werden auf 400 000 EUR geschätzt und decken etwa 32 Fälle ab, die zu evaluieren sind, sobald die Kommission die Schlussberichte erhalten hat.

Posten || Geschätzte Anzahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamt­kosten (in EUR)

Begleitung || 1 || 20 000 || 20 000

Informationstätigkeiten || diverse || diverse || 200 000

Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis || 3 || 60 000 || 180 000

Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000

Administrative und technische Hilfe: Vernetzung im Zusammenhang mit der Durchführung des EGF || diverse || diverse || 250 000

Evaluierung: Vorbereitende Fallstudien || 32 || 12 500 || 400 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || || 1 120 000

Finanzierung

8.           Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % davon (d. h. 1 750 000 EUR) jedes Jahr für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit stehen noch die gesamten Mittel für 2012 zur Verfügung; für technische Unterstützung sind noch keine Mittel zugewiesen worden.

9.           Der vorgeschlagene Beitrag für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission beläuft sich im Jahr 2012 auf 1 120 000 EUR. Nach Inanspruchnahme dieses Betrages bleiben noch 630 000 EUR verfügbar für den Fall, dass sich in diesem Jahr noch weiterer Bedarf ergeben sollte.

10.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 möglichen Höchstbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

11.         Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

12.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2012 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

13.         Zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 1 120 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/000 TA 2012 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[6], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[7]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene Arbeitskräfte, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)       Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1 120 000 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 120 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               http://ec.europa.eu/egf

[4]               ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

[5]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[6]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].