Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse /* COM/2012/0150 final - 2012/0075 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND ·
Gründe für den Vorschlag und Ziele Anpassung der Durchführungsbefugnisse der
Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG
und 2001/114/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und
Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290
und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
eingeführt wurde, sowie Übertragung zusätzlicher delegierter Befugnisse an die
Kommission. Im Vertrag wird unterschieden zwischen den der
Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen
Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des
betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den
der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen
Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen
Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der
Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von „quasi-legislativen“
Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen völlig anderen
Rahmen einfügen. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür
verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Wenn
aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen
erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen.
Die Anpassung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG
und 2001/114/EG an die neuen
Vorschriften des Vertrags basiert auf einer der neuen Philosophie
entsprechenden Einteilung der derzeitigen Durchführungsbefugnisse der
Kommission. Ferner wurden nach dieser neuen Philosophie die
oben genannten Richtlinien auch daraufhin überprüft, ob der Kommission weitere
Befugnisse entsprechend der neuen Einteilung im Vertrag zu übertragen sind. Im Anschluss wurde ein Vorschlag für die Änderung
der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG,
2001/113/EG und 2001/114/EG ausgearbeitet. ·
Allgemeiner Kontext In den
Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der
Kommission unterschieden: –
Artikel 290 AEUV
erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte
ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes
zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte
werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet
(Artikel 290 Absatz 3). –
Artikel 291 AEUV
erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte
der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen.
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen
Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese
Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als
„Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4). ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Artikel 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse,
geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates und aufgehoben durch die
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren. ·
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Europäischen Union Entfällt. 2. KONSULTATION VON
INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Konsultation von Interessengruppen ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Konsultation von Interessengruppen war nicht
erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag
eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates und
Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft. ·
Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil
der Vorschlag eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des
Rates und Rechtsakte des Rates und des Europäischen Parlaments betrifft. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Identifizierung der delegierten Befugnisse
und Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG,
2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG und Festlegung des entsprechenden
Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte innerhalb der neuen rechtlichen
Rahmenbedingungen, die mit Inkrafttreten der Artikel 290 und 291 AEUV
geschaffen wurden. ·
Rechtsgrundlage Artikel 43 und 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in den
Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. ·
Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. ·
Wahl des Instruments Der Vorschlag ist Teil der Anpassung an den mit
dem Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsrahmen und betrifft nur die
Befugnisse der Kommission. Vorschriften über die der Kommission übertragenen
Befugnisse sind nicht in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umzusetzen. Aus
diesem Grund wurde die Form einer Verordnung gewählt. 2012/0075 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG,
2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu
übertragenden Befugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], nach Übermittlung des Entwurfs eines
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den Richtlinien 1999/4/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über
Kaffee- und Zichorien-Extrakte[3],
2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über
Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung[4], 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember
2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung[5], 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember
2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche
Ernährung[6]
und 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten
eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung[7] hat die Kommission Befugnisse
zur Durchführung einiger Vorschriften der genannten Richtlinien erhalten, die
gemäß den Verfahrens des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse[8], geändert
durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates[9],
auszuüben sind. (2) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst
werden. (3) Obwohl die Anhänge der Richtlinien
1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG technische
Elemente enthalten, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind,
um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu
tragen, werden der Kommission mit diesen Richtlinien nicht die entsprechenden
Befugnisse übertragen, um die betreffenden Anhänge zur Berücksichtigung dieser
Entwicklungen rasch anpassen oder aktualisieren zu können. Darüber hinaus
werden der Kommission mit der Richtlinie 1999/4/EG nicht die entsprechenden
Befugnisse übertragen, um den Anhang der Richtlinie zur Berücksichtigung des
technischen Fortschritts rasch anpassen oder aktualisieren zu können, obgleich
dieser technische Elemente enthält, die möglicherweise anzupassen oder zu
aktualisieren sind, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Ferner fallen
Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie
2000/36/EG nicht in den Geltungsbereich der Kommissionsbefugnisse zur Anpassung
des genannten Anhangs an den technischen Fortschritt, obwohl sie technische
Elemente enthalten, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind,
um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Interesse einer
kohärenten Durchführung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG,
2001/113/EG und 2001/114/EG sollten der Kommission daher zusätzliche Befugnisse
zur Anpassung oder Aktualisierung der Anhänge der Richtlinien 1999/4/EG,
2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG zur Berücksichtigung des
technischen Fortschritts und der Entwicklungen bei den internationalen Normen
übertragen werden. (4) Um bestimmte nicht
wesentliche Vorschriften der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG,
2001/113/EG und 2001/114/EG zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts
und/oder der Entwicklungen bei den internationalen Normen ergänzen oder ändern
zu können, sollte die Kommission daher befugt sein, Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags mit folgendem Geltungsbereich und Inhalt zu
erlassen: für die Richtlinie 1999/4/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der
technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und
Definitionen im Anhang, die gewöhnlich in Prozentsätzen ausgedrückt werden; für
die Richtlinie 2000/36/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der technischen
Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen
in Anhang 1 Abschnitt A, die gewöhnlich in Prozentsätzen und/oder Gramm
ausgedrückt werden, sowie in den Abschnitten B, C und D des genannten Anhangs;
für die Richtlinie 2001/111/EG zur Anpassung oder Aktualisierung der
technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und
Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse in Abschnitt A des Anhangs sowie von
Abschnitt B des Anhangs; für die Richtlinie 2001/113/EG zur Anpassung oder
Aktualisierung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im
Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der
Erzeugnisse, die gewöhnlich in Gramm und/oder Prozentsätzen ausgedrückt werden,
sowie von Anhang II und Anhang III Abschnitt B; für die Richtlinie
2001/114/EG zur Anpassung oder Aktualisierung von Anhang I in Bezug auf
die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der
Erzeugnisse und den Verkehrsbezeichnungen, die gewöhnlich in Prozentsätzen ausgedrückt
werden, sowie von Anhang II. (5) Es ist von besonderer
Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (6) Nach Erlass der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit[10],
die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln
und Futtermitteln auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine
lebensmittelrechtliche Vorschriften der Europäischen Union unmittelbar auf die
unter die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und
2001/114/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht länger
erforderlich, dass die Kommission über Befugnisse verfügt, um diese Richtlinien
an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union
anzupassen. Die solche Befugnisse erteilenden Vorschriften sind daher zu
streichen. (7) Die Richtlinien 1999/4/EG,
2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG sind daher entsprechend zu
ändern. (8) Da die Änderungen der Richtlinien
1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG nur Befugnisse
der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in
nationales Recht umgesetzt werden ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 1999/4/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung der
technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Definitionen
im Anhang zu erlassen, um den
Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 5 (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie
genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 4 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen
einzufügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen
Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß Artikel 4 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 2 Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/36/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung der
technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und
Begriffsbestimmungen in Anhang 1 Abschnitt A sowie in den Abschnitten B, C und D des genannten Anhangs zu erlassen, um den Entwicklungen bei den
internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung
zu tragen. Artikel 6 (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser
Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 5 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen
einzufügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 3 Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2001/111/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 zur Änderung von Abschnitt A
des Anhangs in Bezug auf die technischen Merkmale im
Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der
Erzeugnisse sowie von Abschnitt B des Anhangs zu
erlassen, um den Entwicklungen bei den einschlägigen
internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt Rechnung
zu tragen. Artikel 5 (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser
Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 4 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen
einzufügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß Artikel 4 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 4 Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/113/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von
Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den
Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse sowie von Anhang II und Anhang III
Abschnitt B zu erlassen, um den
Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser
Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 5 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen
einzufügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 5 Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2001/114/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 6 zur Änderung von
Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den
Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und den Verkehrsbezeichnungen sowie von
Anhang II zu erlassen, um den
Entwicklungen bei den internationalen Normen und gegebenenfalls dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser
Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 5 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen
einzufügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß Artikel 5 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 6 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. C vom , S. . [3] ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26. [4] ABl. L 197
vom 3.8.2000, S. 19. [5] ABl. L 10
vom 12.1.2002, S. 53. [6] ABl. L 10
vom 12.1.2002, S. 67. [7] ABl. L 15
vom 17.1.2002, S. 19. [8] ABl. L 184
vom 17.7.1999, S. 23. [9] ABl. L 200
vom 22.7.2006, S. 11. [10] ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1.