52012PC0141

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle /* COM/2012/0141 final - 2012/0070 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält eine allgemeine Definition von Verpackungen und Kriterien dafür, was als Verpackung anzusehen ist und was nicht. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste mit Beispielen für die Anwendung dieser Kriterien. Gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG prüft die Kommission die in Anhang I aufgeführten Beispiele für die Definition von Verpackungen und ändert sie erforderlichenfalls. Um die Auslegung der Definition von Verpackungen in der EU weiter zu harmonisieren, wird Anhang I der Richtlinie 94/62/EG überarbeitet und durch neue Beispiele ergänzt, die mit den Mitgliedstaaten erörtert wurden.

Diese Maßnahme ist notwendig, um Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Ziel ist es, die Durchführung und Durchsetzung der Rahmenvorschriften über Verpackungen zu erleichtern und gleiche Ausgangsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten EU-Binnenmarkt zu schaffen.

Daher hat die Kommission dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen Richtlinienentwurf zur Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2011 keine Stellungnahme zu diesem Richtlinienentwurf abgegeben. In Anbetracht des Standpunkts des Ausschusses wurde die Position „Schutzstreifen von Klebeetiketten“ aus dem Vorschlag gestrichen.

In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG wird daher ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates dem Rat vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet.

2012/0070 (NLE)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG definiert „Verpackungen“, indem eine Reihe von Kriterien festgelegt wird. Die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

(2)                   Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von „Verpackungen“ muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden, um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, Rechnung getragen.

(3)       Die Richtlinie 94/62/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)       Da der mit Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das Europäische Parlament weitergeleitet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 94/62/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

„ANHANG I

BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN

Beispiele für Kriterium i)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Werkzeugkästen

Teebeutel

Wachsschichten um Käse

Wursthäute

Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

Tonerkartuschen

CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium ii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

Rührstäbe

Einwegbestecke

Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

Beispiele für Kriterium iii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Heftklammern

Kunststoffumhüllung

Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung“

[1]               ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.