STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESüber das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten /* COM/2012/0135 final - 2009/0076 (COD) */
2009/0076 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem
Standpunkt des Rates betreffend den
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten 1. Einführung Nach Artikel 294 Absatz 7
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss
die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter
Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Zu den vom Parlament
vorgeschlagenen Abänderungen nimmt die Kommission im Folgenden Stellung. 2. Hintergrund Am 12. Juni 2009 hat die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten zur Annahme im
Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vorgelegt. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
gab seine Stellungnahme am 17. Februar 2010 ab. Am 22. September 2010 nahm das
Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an. Der Rat erzielte am 20. Dezember 2010
eine politische Einigung über den Vorschlag und legte seinen gemeinsamen
Standpunkt am 21. Juni 2011 fest. Der AStV stimmte am 23. November 2011 dem
Kompromiss aus zweiter Lesung zu. Das Europäische Parlament verabschiedete seine
legislative Entschließung in zweiter Lesung am 19. Januar 2012. 3. Ziel des Vorschlags der Kommission Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll das
Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für
die Umwelt verbessert werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte
Schwächen zu beseitigen, die in den ersten acht Jahren der Durchführung der
Richtlinie 98/8/EG zutage getreten sind, Einhaltungskosten zu senken,
Probleme mit den anstehenden Verfahren der Zulassung und der gegenseitigen
Anerkennung im Vorfeld zu begegnen sowie das Rechtsinstrument zu aktualisieren
und den neuesten politischen Entwicklungen anzupassen. 4. Stellungnahme der Kommission
zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung
vom 19. Januar 2012 ein mit dem Rat vereinbartes Kompromisspaket
angenommen, um in zweiter Lesung eine Einigung zu erzielen. Diese Abänderungen betreffen im Wesentlichen
Folgendes: –
die Kriterien zum Ausschluss von Wirkstoffen vom
Zulassungsverfahren; –
den Anwendungsbereich des zentralisierten
EU-Verfahrens für Biozidprodukte; –
eine größere Flexibilität in Verbindung mit den
Datenanforderungen und eine Verringerung von Versuchen an Wirbeltieren; –
die Kennzeichnungsanforderungen für behandelte
Waren; –
die Veröffentlichung von Berichten und die
Verbreitung von Informationen; –
die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur
und die Grundlage für die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren. Die Kommission wird sich dem Kompromisspaket
nicht entgegenstellen, da es im Allgemeinen dem Gesamtziel und der generellen
Ausrichtung des Vorschlags entspricht. Mit Blick auf die Heranziehung von
Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der an die Europäische
Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren, die Definition von
Nanomaterialien und die Gebühren für Anträge auf gegenseitige Anerkennung
wurden von der Kommission Erklärungen abgegeben, die der vorliegenden
Stellungnahme im Anhang beigefügt sind. 5. Schlussfolgerung Nach
Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union wird sich die Kommission den vom Europäischen Parlament in
zweiter Lesung angenommenen Abänderungen gemäß Wortlaut des oben erläuterten
Kompromisses nicht entgegenstellen. Anhang: Erklärungen der Kommission Erklärung der Kommission zur
Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der an die
Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren Die Kommission ist der Auffassung, dass die an
die ECHA zu entrichtenden Gebühren nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten
festgesetzt werden können. Im Sinne einer Kompromisslösung wird die Kommission
sich dem endgültigen Text, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament
geeinigt haben, nicht entgegenstellen. Die Kommission behält sich jedoch in
dieser speziellen Frage das Recht vor, von den im Vertrag vorgesehenen
Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, um den Gerichtshof zur Klärung der Frage der
Abgrenzung des Artikel 290 von Artikel 291 heranzuziehen. Erklärung der Kommission zur
Definition von Nanomaterialien Während die Kommission den endgültigen vom Rat
und dem Europäischen Parlament angenommenen Text akzeptieren kann, ist sie
weiterhin der Auffassung, dass ein direkter Verweis auf die Empfehlung
2011/696/EU der Kommission zur Definition von Nanomaterialien hinsichtlich der
Erfordernis, dass eine einheitliche Definition von Nanomaterialien in den
gesamten EU-Rechtsvorschriften gelten sollte, und der Möglichkeit, sich leicht
technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen, angemessener
gewesen wäre. Zu diesem Zweck wird die Kommission die notwendigen Schritte
unternehmen, um sicherzustellen, dass sich dies in künftigen Vorschlägen
widerspiegelt. Erklärung der Kommission zu Gebühren
für Anträge auf gegenseitige Anerkennung Mit ihrem Vorschlag für eine
Gebührenverordnung im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 will die
Kommission sicherstellen, dass bei der Höhe der Gebühren für Anträge auf
gegenseitige Anerkennung, die an die Europäische Chemikalienagentur zu
entrichten sind, die Höhe der in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten
erhobenen Gebühren berücksichtigt wird und dass sie keine unverhältnismäßige
Belastung für Unternehmen, insbesondere für KMU darstellt.