52012PC0135

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESüber das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten /* COM/2012/0135 final - 2009/0076 (COD) */


2009/0076 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten

1.           Einführung

Nach Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen nimmt die Kommission im Folgenden Stellung.

2.           Hintergrund

Am 12. Juni 2009 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vorgelegt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 17. Februar 2010 ab.

Am 22. September 2010 nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an.

Der Rat erzielte am 20. Dezember 2010 eine politische Einigung über den Vorschlag und legte seinen gemeinsamen Standpunkt am 21. Juni 2011 fest.

Der AStV stimmte am 23. November 2011 dem Kompromiss aus zweiter Lesung zu.

Das Europäische Parlament verabschiedete seine legislative Entschließung in zweiter Lesung am 19. Januar 2012.

3.           Ziel des Vorschlags der Kommission

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll das Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt verbessert werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte Schwächen zu beseitigen, die in den ersten acht Jahren der Durchführung der Richtlinie 98/8/EG zutage getreten sind, Einhaltungskosten zu senken, Probleme mit den anstehenden Verfahren der Zulassung und der gegenseitigen Anerkennung im Vorfeld zu begegnen sowie das Rechtsinstrument zu aktualisieren und den neuesten politischen Entwicklungen anzupassen.

4.           Stellungnahme der Kommission zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen

Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung vom 19. Januar 2012 ein mit dem Rat vereinbartes Kompromisspaket angenommen, um in zweiter Lesung eine Einigung zu erzielen.

Diese Abänderungen betreffen im Wesentlichen Folgendes:

– die Kriterien zum Ausschluss von Wirkstoffen vom Zulassungsverfahren;

– den Anwendungsbereich des zentralisierten EU-Verfahrens für Biozidprodukte;

– eine größere Flexibilität in Verbindung mit den Datenanforderungen und eine Verringerung von Versuchen an Wirbeltieren;

– die Kennzeichnungsanforderungen für behandelte Waren;

– die Veröffentlichung von Berichten und die Verbreitung von Informationen;

– die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur und die Grundlage für die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren.

Die Kommission wird sich dem Kompromisspaket nicht entgegenstellen, da es im Allgemeinen dem Gesamtziel und der generellen Ausrichtung des Vorschlags entspricht. Mit Blick auf die Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren, die Definition von Nanomaterialien und die Gebühren für Anträge auf gegenseitige Anerkennung wurden von der Kommission Erklärungen abgegeben, die der vorliegenden Stellungnahme im Anhang beigefügt sind.

5.           Schlussfolgerung

Nach Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird sich die Kommission den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen gemäß Wortlaut des oben erläuterten Kompromisses nicht entgegenstellen.

Anhang: Erklärungen der Kommission

Erklärung der Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren

Die Kommission ist der Auffassung, dass die an die ECHA zu entrichtenden Gebühren nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt werden können. Im Sinne einer Kompromisslösung wird die Kommission sich dem endgültigen Text, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament geeinigt haben, nicht entgegenstellen. Die Kommission behält sich jedoch in dieser speziellen Frage das Recht vor, von den im Vertrag vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, um den Gerichtshof zur Klärung der Frage der Abgrenzung des Artikel 290 von Artikel 291 heranzuziehen.

Erklärung der Kommission zur Definition von Nanomaterialien

Während die Kommission den endgültigen vom Rat und dem Europäischen Parlament angenommenen Text akzeptieren kann, ist sie weiterhin der Auffassung, dass ein direkter Verweis auf die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission zur Definition von Nanomaterialien hinsichtlich der Erfordernis, dass eine einheitliche Definition von Nanomaterialien in den gesamten EU-Rechtsvorschriften gelten sollte, und der Möglichkeit, sich leicht technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen, angemessener gewesen wäre. Zu diesem Zweck wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass sich dies in künftigen Vorschlägen widerspiegelt.

Erklärung der Kommission zu Gebühren für Anträge auf gegenseitige Anerkennung

Mit ihrem Vorschlag für eine Gebührenverordnung im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 will die Kommission sicherstellen, dass bei der Höhe der Gebühren für Anträge auf gegenseitige Anerkennung, die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichten sind, die Höhe der in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren berücksichtigt wird und dass sie keine unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen, insbesondere für KMU darstellt.