Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recycling von Schiffen /* COM/2012/0118 final - 2012/0055 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. INHALT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext und
Gründe für den Vorschlag Umweltschädliche und unsichere Praktiken beim Abwracken von Schiffen sind
noch immer ein ernst zu nehmendes Problem. Am Ende ihres Lebenszyklus werden
die meisten großen Handelsseeschiffe in Anlagen verschrottet, die nach Methoden
arbeiten, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt stark gefährden. Diese negativen
Aspekte verhindern, dass sich der Sektor Schiffsrecycling zu einem nachhaltigen
Wirtschaftszweig entwickelt. Die Lage dürfte sich noch weiter
verschlechtern, weil damit zu rechnen ist, dass in den kommenden Jahren eine
große Anzahl Schiffe aufgrund der derzeitigen Überkapazität der weltweiten
Flotte, die nach Schätzungen noch mindestens fünf bis zehn Jahre anhalten wird,
abgewrackt wird. Vor allem die unternormigsten Anlagen dürften von dieser Entwicklung
profitieren, die um das Ausmusterungsdatum (2015) für Einhüllen-Öltankschiffe ihren
Höhepunkt erreichen wird. Mit der Abfallverbringungsverordnung[1] werden
die Auflagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in
der Europäischen Union umgesetzt. Mit der Verordnung wird auch eine Änderung
des Übereinkommens (die so genannte Verbotsänderung) umgesetzt, die den Export
gefährlicher Abfälle in Länder außerhalb der OECD verbietet. Aufgrund
unzulänglicher Ratifizierung ist diese Änderung auf internationaler Ebene
bisher nicht in Kraft getreten. Nach der Abfallverbringungsverordnung werden Schiffe
unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats, die zum Abwracken bestimmt sind, aufgrund
der darin befindlichen Gefahrstoffe als gefährliche Abfälle eingestuft. Als
solche dürfen sie nur in OECD-Ländern abgewrackt werden. Da diese Vorschrift von
EU-Schiffen[2] quasi systematisch umgangen wird, sind sowohl die internationalen
Regeln als auch die EU-Vorschriften unwirksam. Diese weit verbreitete Rechtsverletzung ist zunächst
auf die fehlenden Recyclingkapazitäten innerhalb der OECD, vor allem für die
größten Schiffe, zurückzuführen. Die in der EU vorhandenen Kapazitäten werden
für das Abwracken von kleinen Schiffen und Staatsschiffen, jedoch nicht für
große Handelsseeschiffe genutzt. Ähnlich wie beim Schiffbau wurde auch der
Sektor Schiffsrecycling in den vergangenen Jahrzehnten aus wirtschaftlichen
Gründen (Stahlnachfrage, niedrige Lohnkosten, keine Internalisierung der
Umweltkosten) aus europäischen Ländern in Nicht-OECD-Länder verlagert, mit dem
Ergebnis, dass die Entwicklung zusätzlicher Abwrackkapazitäten in Europa wirtschaftlich
gesehen als Option nicht in Frage kam. Beträchtliche Recyclingkapazitäten außerhalb
der OECD existieren in China, Indien, Pakistan und Bangladesch. Es wird davon
ausgegangen, dass Abwrackanlagen in der OECD und in China sowie einige indische
Anlagen bis 2015 in der Lage sein werden, die Auflagen des Hongkong-Übereinkommens
zu erfüllen. Die in China derzeit vorhandene Kapazität (2,83 Mio. LDT[3] im Jahr 2009) reicht schon heute weitgehend aus, um bis 2030 alle EU-Schiffe
zu verschrotten (die jährliche Höchstmenge im Zeitraum 2012-2030 wird bei 1,88 Mio. LDT
liegen), und eine neue Anlage mit einer Kapazität von 1 Mio. LDT wird demnächst
in Betrieb genommen. Diese Entwicklung ist auf eine Initiative der chinesischen
Behörden, den Markt für umweltverträgliches Schiffsrecycling gezielt zu
erschließen und unternormige Anlagen zu schließen, sowie auf Investitionen verantwortungsbewusster
europäischer Schiffseigner in sichere und umweltverträgliche Abwrackwerften
zurückzuführen. Zweitens begünstigt die derzeitige Lage auf dem Schiffsrecyclingmarkt
Anlagen in Bangladesch, Indien und (in geringerem Maße) Pakistan, wogegen
Konkurrenzunternehmen in der EU, der Türkei und China, die nach höheren
technischen Standards arbeiten, nur Nischenmärkte (für kleine Schiffe, Staatsschiffe
einschließlich Kriegsschiffe oder die Flotte engagierter Schiffseigner)
bedienen können. Drittens, die geltenden Vorschriften werden
den Besonderheiten von Schiffen nicht gerecht. Zu welchem Zeitpunkt ein Schiff
zum Wrack (d. h. zu Abfall) wird, ist schwer zu bestimmen. Schiffseigner treffen
ihre Entscheidungen über die Verschrottung ihrer Schiffe auf Basis eines wirtschaftlichen
Vergleichs der Kosten und Nutzen der Inbetriebhaltung eines
Schiffes mit den Kosten und Nutzen seiner Verschrottung. Wird diese Entscheidung getroffen, während
sich das Schiff in internationalen Gewässern oder in Gewässern befindet, die
der Gerichtsbarkeit des Recycling-Staates unterstehen, lassen sich die
Verfahrensvorschriften der Abfallverbringungsverordnung nur schwer oder gar
nicht anwenden. Außerdem nutzen Handelsschiffe, die aus europäischen Häfen und
Gewässern auslaufen, in der Regel ihre letzte Fahrt, um vor ihrer Verschrottung
noch einmal Waren nach Asien zu befördern. Gibt der Schiffseigner seine
Verschrottungsabsicht zum Zeitpunkt des Auslaufens eines Schiffes aus einem
EU-Hafen nicht bekannt, können die zuständigen Behörden in der Regel nicht
intervenieren. In der Abfallverbringungsverordnung sind die Rechte und
Pflichten des Ausfuhrstaates, des Einfuhrstaates und gegebenenfalls der
Durchfuhrstaaten festgelegt. Die Hafenstaaten werden jedoch nicht zwangsläufig
über die Verschrottungsabsicht des Schiffseigners informiert. Und schließlich
ist es auch durchaus üblich, dass ein Schiff unter dem Vorwand seines weiteren
Einsatzes für den Handel an eine andere Reederei verkauft wird, nur um von
dieser dann zu einer Abwrackwerft verbracht zu werden. Um die geltenden Vorschriften anwenden und
insbesondere das Verbot der Ausfuhr ausgedienter Schiffe aus der OECD
durchsetzen zu können, müssten die Mitgliedstaaten aufgrund der mangelnden Recyclingkapazität
innerhalb der OECD und der rechtlichen Möglichkeit, ein Schiff „umzuflaggen“, unverhältnismäßig
große Anstrengungen unternehmen. Um die Lage zu verbessern, haben die
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens die Internationale Seeschifffahrtsorganisation
(IMO) im Jahr 2004 gebeten, verbindliche Vorschriften für das Recycling von
Schiffen auszuarbeiten[4]. Die von der IMO unternommenen Schritte (Ausarbeitung des Entwurfs des
Übereinkommens über das Recycling von Schiffen) wurden 2006 von den Vertragsparteien
des Basler Übereinkommens befürwortet, die gleichzeitig anerkannten, dass zwei
Instrumente mit ein und derselben Zielrichtung vermieden werden sollten. Die
Vertragsparteien wurden gebeten, sowohl das Kontroll- und Durchsetzungsniveau
des Basler Übereinkommens als auch das voraussichtliche Kontroll- und
Durchsetzungsniveau des Entwurfs des Übereinkommens über das Recycling von
Schiffen umfassend zu prüfen und beide Übereinkommen zu vergleichen[5]. Das Internationale Übereinkommen von Hongkong über
das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen („das Hongkong-Übereinkommen“)
wurde im Mai 2009 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
angenommen. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Übereinkommen die
Vertragsparteien (darunter auch die Mitgliedstaaten der EU) verpflichten, ihre
großen Handelsschiffe nur in Ländern zu verschrotten, die Vertragsparteien des
Übereinkommens sind. Dies können auch asiatische Staaten sein, deren
Abwrackanlagen in diesem Fall international anerkannte Normen (die strenger
sind als die bisherigen Normen) erfüllen müssen. Diese Werften werden Schiffe
aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf dieselbe
Weise bearbeiten müssen wie Schiffe, die unter der Flagge eines Vertragsstaates
fahren („Nichtbegünstigungsklausel“). Das Hongkong-Übereinkommen wurde 2009 angenommen, muss jedoch von einer
ausreichenden Anzahl Flaggen- und Recycling-Staaten ratifiziert werden, um in
Kraft treten und Wirkung zeigen zu können. Damit ist frühestens 2020 zu rechnen.
Das Übereinkommen wird 24 Monate nach dem Datum in Kraft treten, an dem
die folgenden Bedingungen erfüllt sind: –
Mindestens 15 Staaten haben das Übereinkommen
entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt; –
ihre kombinierten Handelsflotten entsprechen
mindestens 40 % der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte; und –
das kombinierte jährliche Recyclinghöchstvolumen der
vorangegangenen zehn Jahre entspricht mindestens 3 % der Bruttoraumzahl
der kombinierten Handelsflotte derselben Staaten. 2010 begrüßten die
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens die Annahme des Hongkong-Übereinkommens[6] und nahmen eine erste Prüfung der Frage in Angriff, ob die Kontroll-
und Durchsetzungsregelung des Hongkong-Übereinkommens der diesbezüglichen
Regelung des Basler Übereinkommens entspricht[7]. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten schlossen ihre Prüfung
im April 2010 ab und gelangten zu dem Schluss, dass das Kontroll- und
Durchsetzungsniveau des Hongkong-Übereinkommens dem des Basler Übereinkommens
in Bezug auf Schiffe, die nach dem Basler Übereinkommen als Abfall einzustufen
sind, zumindest gleichwertig ist[8]. Im Oktober 2011 plädierten die
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens für die Ratifizierung des Hongkong-Übereinkommens,
damit dieses in Kraft treten kann[9]. Im Jahr 2007 hat die Kommission ein Grünbuch
zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen sowie 2008 eine Mitteilung mit
Vorschlägen für eine EU Strategie für eine Verbesserung
des Abwrackens von Schiffen[10] angenommen. Diese Strategie legte den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Verbesserung der Verschrottungsbedingungen, auch in der Übergangszeit vor dem Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens:
d. h. Anwendung der wichtigsten Regeln des Übereinkommens, Förderung
freiwilliger Maßnahmen der Industrie, Gewährung technischer Unterstützung und
Hilfe an Entwicklungsländer und bessere Durchsetzung der geltenden Vorschriften. Mit der Strategie wurde Folgendes erreicht: –
Annahme eines Übereinkommens, das das Recycling von
Schiffen aufgrund seiner auf die Besonderheiten der Schiffe zugeschnittenen Verfahrensvorschriften
und strengeren Auflagen für Abwrackwerften verbessern wird; –
Förderung freiwilliger Maßnahmen der Industrie
schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens: ·
freiwillige Anwendung der Vorschriften und
Leitlinien des Übereinkommens (z. B. Aufstellung von Gefahrstoffinventaren), ·
Festlegung „grüner“ Verkaufsverträge, ·
Investitionen in sichere und umweltverträgliche
Abwrackwerften ; –
Durchführung von Studien, Forschungs- und
Pilotprojekten zur Bewertung der Entwicklung und zur Förderung besserer
Recycling-Technologien für unter das Hongkong-Übereinkommen fallende Schiffe
und andere Schiffe, –
Maßnahmen der Kommission zur besseren Durchführung
der Abfallverbringungsverordnung, als sie Kenntnis davon erhielt, dass
bestimmte Schiffe verschrottet werden sollten, –
Unterstützung von Recycling-Staaten in Form eines
Zuschusses im Rahmen des thematischen Programms für Umwelt und nachhaltige
Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (ENRTP) zugunsten
des „Globalen Programms für nachhaltiges Schiffsrecycling“, das von den Sekretariaten des Basler Übereinkommens, der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Arbeitsorganisation
gemeinsam verwaltet wird. 1.2. Ziel des Vorschlags Das Ziel der Schiffsrecycling-Verordnung
besteht darin, die negativen Auswirkungen des Abwrackens von Schiffen unter einer
Flagge der EU, vor allem in Südasien, drastisch zu mindern, ohne dadurch
unnötige wirtschaftliche Belastungen zu verursachen. Die vorgeschlagene Verordnung
setzt das Hongkong-Übereinkommen frühzeitig in Kraft und beschleunigt somit
sein Inkrafttreten auf globaler Ebene. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften
auf dem unter den Vorschlag fallenden Gebiet Der Vorschlag betrifft die Annahme einer Verordnung
über das Recycling von Schiffen. Die neue Verordnung soll die bestehende Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006/[11] in Bezug auf Schiffe,
die künftig unter das Hongkong-Übereinkommen fallen, ersetzen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN VON
INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Anhörung interessierter
Kreise Für die Folgenabschätzung zu diesem
Rechtsvorschlag hat die Kommission Interessenträger sowie im Rahmen einer
öffentlichen Befragung (zwischen April und Juni 2009) und vier
Sachverständigen-Workshops auch externe Sachverständige konsultiert. Die meisten Interessenträger plädierten
eindeutig für eine schnelle Ratifizierung des Hongkong-Übereinkommens durch die
EU-Mitgliedstaaten, um andere Staaten zur Ratifizierung anzuspornen und das
Inkrafttreten des Übereinkommens voranzutreiben. Viele Interessenvertreter
befürworten eine frühe Umsetzung des Übereinkommens durch die EU, da in ihren
Augen jedes Warten auf das Inkrafttreten des Vertrags unverantwortlich wäre
(Verschrottungsarbeiter erleiden nach wie vor tödliche Unfälle oder
Verletzungen am Arbeitsplatz und die Umwelt wird nachhaltig geschädigt). Einige
Gruppen sind der Auffassung, dass die EU zusätzliche Auflagen verhängen sollte,
die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen. Die Beiträge, die
Zusammenfassung der Antworten auf die öffentliche Befragung und die Berichte
über den Workshop der Interessenvertreter können online abgerufen werden[12]. Das Europäische Parlament, der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Rat haben die Mitteilung erörtert und am
26. März 2009 eine Entschließung[13], am 13. Mai 2009
eine Stellungnahme[14] bzw. am 21. Oktober
2010 Schlussfolgerungen[15] über eine EU-Strategie
zur Verbesserung des Abwrackens von Schiffen angenommen. 2.2. Folgenabschätzung Die Kommission
hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, um die Optionen für eine durchsetzbare
Regelung für das Recycling von Schiffen zu prüfen. Untersucht wurden insbesondere
die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen
Optionen. Die Empfehlungen des Ausschusses für
Folgenabschätzung (IAB) wurden berücksichtigt, wobei die wichtigsten Änderungen
die Notwendigkeit einer präziseren Problemdefinition, eine genauere
Beschreibung der in Recycling-Staaten im Basisszenario bereits getroffenen
Maßnahmen, die Verstärkung der Handlungsansätze, eine bessere Verknüpfung der
besonderen mit den operationellen Zielen und der Probleme mit den
Problemursachen sowie eine bessere Bewertung der Politikoptionen betrafen, vor
allem unter dem Gesichtspunkt der potenziellen künftigen Durchsetzungs- und
Einhaltungsschwierigkeiten. Nur Option D wird den herausgearbeiteten
Zielen in allen Punkten gerecht (siehe Folgenabschätzung). Diese Option sieht die Einführung einer Ad-hoc-Verordnung
für Schiffe vor, die unter das Hongkong-Übereinkommen fallen (große
Handelsseeschiffe). Diese Verordnung würde den gesamten Lebenszyklus von
Schiffen unter einer Flagge der EU umfassen, die Regeln des Hongkong-Übereinkommens
frühzeitig umsetzen und, da im Übereinkommen erlaubt, auch strengere Umweltauflagen
für Abwrackwerften beinhalten. Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten
dürften nur in Anlagen verschrottet werden, die die Auflagen erfüllen. Die Mitgliedstaaten der EU werden schriftlich
und rechtzeitig über die Verschrottungsabsicht des Schiffseigners informiert. Diese
Auflage ebenso wie die Einführung von Sanktionen, die den Sanktionen im Rahmen
der geltenden Regelung zumindest gleichwertig wären, garantieren die Einhaltung.
Obwohl kaum zu erwarten steht, dass Anlagen, die nach der gängigen Strandungsmethode
(„beaching“) arbeiten, diese Auflagen erfüllen können, ist jedoch nicht
auszuschließen, dass modernisierte Anlagen in Zukunft dazu in der Lage sein
werden. Um Unklarheiten, Überschneidungen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, würden unter diese neue Regelung fallende Schiffe von der
Abfallverbringungsverordnung ausgeschlossen. Dieses Maßnahmenpaket bildet die Grundlage für
den Vorschlag. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung des
Vorschlags Dieser Rechtsvorschlag betrifft – in Form
einer neuen Ad-hoc-Verordnung – Schiffe, die in den Geltungsbereich des Hongkong-Übereinkommens
fallen (d. h. große Handelsseeschiffe). Er deckt den gesamten Lebenszyklus
von Schiffen unter einer Flagge der EU ab, setzt einige der Regeln des
Hongkong-Übereinkommens um (Festlegung eines Gefahrstoffinventars,
Verpflichtung zum Verschrotten in sicheren und umweltverträglichen Anlagen,
allgemeine Auflagen, die Schiffe vor dem Abwracken erfüllen müssen) und führt,
da vom Übereinkommen erlaubt, strengere Umweltauflagen ein, die vor dem
Inkrafttreten des Übereinkommens eingeführt werden sollten (Vorschriften für
Abwrackwerften, europäische Liste von Abwrackwerften, Abschluss eines Vertrags
zwischen Schiffseigner und Abwrackwerft). Verpflichtung zur
Erstellung und Führung einer Liste der an Bord befindlichen Gefahrstoffe Schiffe unter der Flagge eines
EU-Mitgliedstaats müssen während ihres gesamtes Lebenszyklus ein Inventar der
an Bord befindlichen Gefahrstoffe mitführen. Während neue Schiffe, die unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, dieses Inventar sofort aufstellen
müssen, haben existierende Schiffe dazu fünf Jahre Zeit, sofern sie nicht
früher verschrottet werden. Das Inventar muss vor der Versendung eines
Schiffes zum Verschrotten auf den neuesten Stand gebracht und vervollständigt
werden, damit sichergestellt ist, dass die gewählte Abwrackwerft in der Lage
und zugelassen ist, alle an Bord befindlichen Gefahr- und Abfallstoffe zu bewirtschaften. Schiffe unter der
Flagge eines Mitgliedstaats müssen künftig in sicheren und umweltverträglich
arbeitenden Abwrackwerften verschrottet werden Auf Basis der technischen Auflagen des
Hongkong-Übereinkommens wurde eine Liste der von den Abwrackwerften zu
erfüllenden Anforderungen erstellt. Die Liste wurde um zusätzliche Auflagen ergänzt,
um einen besseren Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten und
insbesondere sicherzustellen, dass alle gefährlichen Abfälle sowohl in den
Abwrackwerften als auch in Abfallverwertungsanlagen, sofern sie dorthin
verbracht werden, auf umweltverträgliche Weise bewirtschaftet werden. Einzelne Abwrackwerften, die diese Auflagen
erfüllen, beantragen ihre Aufnahme in eine europäische Liste der Abwrackwerften.
Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats dürfen nur in Anlagen
verschrottet werden, die auf dieser europäischen Liste stehen. Sobald das Hongkong-Übereinkommen in Kraft
tritt, müssen auch die Vertragsparteien Listen der von ihnen gemäß dem
Übereinkommen zugelassenen Abwrackwerften aufstellen und übermitteln. Diese
Listen werden gegebenenfalls der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur
Verbreitung zugeleitet. Die Schiffsrecycling-Verordnung muss überarbeitet
werden, wenn diese Listen international verfügbar werden, um unnötigen
Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit in Bezug auf die europäische Liste von Abwrackwerften
zu vermeiden. Es könnte beispielsweise ein Mechanismus für gegenseitige
Anerkennung eingeführt werden. Besondere Auflagen
für die Zeit vor der Verschrottung Es muss dafür gesorgt werden, dass Schiffe
unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei Übergabe an die Abwrackwerft möglichst
wenig gefährliche Abfälle (die auch in Frachtrückständen, Schweröl, usw.
enthalten sein können) an Bord haben. Im speziellen Fall von Tankschiffen müssen die
Schiffseigner sicherstellen, dass die Schiffe in einem Zustand in der
Abwrackwerft ankommen, der sicheres Begehen (safe-for-entry) und
sicheres feuergefährliches Arbeiten (safe-for-hot-work) gestattet, damit
Explosionen und (tödliche) Unfälle der Werftarbeiter vermieden werden. Verbesserung der
Einhaltung der EU-Vorschriften Im Gegensatz zu den geltenden Vorschriften basiert
die vorgeschlagene Verordnung auf dem Kontroll- und Durchsetzungssystem des Hongkong-Übereinkommens,
das speziell auf Schiffe und den internationalen Seeverkehr ausgerichtet ist (Bescheinigungen,
Besichtigungen, spezifische Verpflichtungen des Flaggenstaates usw.). Indem Schiffe auch in Anlagen außerhalb der
OECD-Länder verschrottet werden dürfen, so lange diese die Auflagen erfüllen
und auf der europäischen Liste stehen, wird diese Verordnung auch das
derzeitige Problem des Mangels an Recyclingkapazitäten beheben, die für die Schiffseigner
legal zugänglich sind. Da die EU-Mitgliedstaaten außerdem schriftlich
und rechtzeitig über die Verschrottungsabsicht des Schiffseigners informiert
werden, braucht auch nicht länger mühsam ermittelt zu werden, wann ein Schiff
zum Wrack (d. h. zu Abfall) wird. Die Mitgliedstaaten werden über den
geplanten Beginn und den Abschluss des Abwrackprozesses benachrichtigt. Indem
sie die Liste der Schiffe, für die sie eine Inventarbescheinigung ausgestellt
haben, mit der Liste der Schiffe, die in zugelassenen Werften abgewrackt
wurden, vergleichen, können sie leichter feststellen, welche Schiffe illegal verschrottet
wurden. Ferner werden Sanktionen eingeführt, die gezielter angewendet werden
und strenger sind als die bisherigen Sanktionen. Kombiniert mit einer
ausreichenden und legal zugänglichen Kapazität an sicheren und umweltgerechten
Abwrackwerften und einem Kontrollsystem, das den Besonderheiten von Schiffen
Rechnung trägt, werden diese Vorschriften eine bessere Einhaltung der
Gesetzgebung gewährleisten. Um Unklarheiten, Überschneidungen und
unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, würden die unter diese neue Gesetzgebung
fallenden Schiffe künftig vom Geltungsbereich der Abfallverbringungsverordnung
ausgeschlossen. 3.2. Rechtsgrundlage Der Vorschlag basiert auf Artikel 192 Absatz 1
AEUV. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Das
Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Das Recycling von
Schiffen ist auf europäischer Ebene bereits durch die
Abfallverbringungsverordnung geregelt. Die Europäische Union
kann nicht Vertragspartei des Hongkong-Übereinkommens werden, da die
Mitgliedschaft Staaten vorbehalten ist, die Vertragsparteien der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation sind. Die Mitgliedstaaten der EU spielen daher, vor
allem in ihrer Funktion als Flaggenstaaten, bei der Ratifizierung und beim
Inkraftsetzen der Bestimmungen des Übereinkommens eine Schlüsselrolle. Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten reichen
nicht aus, denn nicht für alle Mitgliedstaaten ist die Ratifizierung des Hongkong-Übereinkommens
eine Priorität. Es besteht eindeutig das Risiko, dass für große Handelschiffe
unter EU-Flagge je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Rechtsvorschriften
gelten. Diese Situation könnte zu Umflaggungen und unlauterem Wettbewerb
zwischen Mitgliedstaaten führen, die auch Flaggenstaaten sind. Die Aufstellung einer europäischen Liste von Abwrackwerften,
die bestimmte Auflagen erfüllen, wird Doppelarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten
vermeiden und ihre Kontrollfunktion als Flaggenstaaten erleichtern. Die Umsetzung des Hongkong-Übereinkommens in
europäisches Recht würde eine einheitliche Entscheidungsfindung fördern und den
Ratifizierungsprozess in den Mitgliedstaaten beschleunigen. Außerdem würde
frühes Handeln seitens der EU Drittländer sehr viel stärker beeinflussen als
Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten, und das Hongkong-Übereinkommen könnte
folglich schneller in Kraft treten. Parallel zu diesem Verordnungsvorschlag wird
daher auch ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufforderung der
Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Übereinkommen von
Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von
Schiffen zu ratifizieren bzw. dem Übereinkommen beizutreten, vorgelegt. 3.4. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gerecht. Die zusätzlichen Belastungen für Wirtschaftsteilnehmer und nationale
Behörden sind auf den Aufwand begrenzt, der im Interesse des sicheren und
umweltverträglichen Abwrackens von Schiffen erforderlich ist. Der Vorschlag
geht für die Schiffseigner zwar mit zusätzlichen Kosten einher (Aufstellung des
Gefahrstoffinventars und Besichtigungen), doch dürften diese Kosten durch die
erheblichen sozialen und ökologischen Vorteile wieder ausgeglichen werden. 3.5. Wahl des Instruments Als Instrument wird eine Verordnung
vorgeschlagen. Eine Verordnung wird als das beste
Rechtsinstrument angesehen, da sie Schiffseigner und Mitgliedstaaten
verpflichtet, unmittelbar, innerhalb kurzer Zeit, zeitgleich und EU-weit nach
demselben Verfahren präzise Auflagen zu erfüllen. Die Festlegung von
Vorschriften für sichere und umweltgerechte Abwrackwerften und einer europäischen
Liste von Abwrackwerften würde insbesondere gewährleisten, dass das Hongkong-Übereinkommen
auf einheitliche Weise umgesetzt wird. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2012/0055 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über das Recycling von Schiffen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs
des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die grenzüberschreitende Verbringung
von Schiffen, die als Abfälle gelten, wird durch das Übereinkommen von Basel über
die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und
ihrer Entsorgung („Basler Übereinkommen“) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen[16] geregelt. Mit der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 werden das Basler Übereinkommen sowie eine Änderung[17]
des Übereinkommens von 1995 umgesetzt, die auf internationaler Ebene bisher
nicht in Kraft getreten ist und Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verbietet,
die nicht Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD)
sind. Da Schiffe Gefahrstoffe enthalten, werden sie in der Regel als
gefährliche Abfälle eingestuft und dürfen als solche nicht zum Recycling in Abwrackwerften
in Staaten verbracht werden, die nicht Mitgliedsländer der OECD sind. (2) Die Mechanismen für die
Kontrolle und Durchsetzung der geltenden Vorschriften auf internationaler und
europäischer Ebene werden den Besonderheiten von Schiffen und des internationalen
Seeverkehrs nicht gerecht und haben sich für die Vermeidung unsicherer und
umweltgefährdender Abwrackpraktiken als unwirksam erwiesen. (3) Die derzeitigen
Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD-Ländern, die Schiffen unter der Flagge
eines Mitgliedstaats rechtlich zugänglich sind, reichen nicht aus. Die in Nicht-OECD-Ländern
bereits vorhandenen Kapazitäten für sicheres und umweltverträgliches Recycling reichen
aus, um sämtliche Schiffe unter einer Flagge der EU zu verschrotten, und
dürften aufgrund der Maßnahmen, die die Recycling-Länder treffen, um die Auflagen
des Hongkong-Übereinkommens zu erfüllen, bis 2015 noch weiter zunehmen. (4) Das Internationale
Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling
von Schiffen („Hongkong-Übereinkommen“) wurde am 15. Mai 2009 im Auftrag
der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens unter der Schirmherrschaft der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation angenommen. Das Hongkong-Übereinkommen wird erst 24 Monate
nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte
mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren
kombiniertes jährliches Recyclinghöchstvolumen in den vorangegangenen zehn
Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten
Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sollten das
Übereinkommen so früh wie möglich ratifizieren, um sein Inkrafttreten zu
beschleunigen. Das Übereinkommen regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und
die Vorbereitung von Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und
umweltverträgliches Verschrotten erleichtert wird, ohne die Sicherheit des
Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen; das Übereinkommen
regelt ferner den sicheren und umweltverträglichen Betrieb der Abwrackwerften
und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das
Schiffsrecycling vor. (5) Das Hongkong-Übereinkommen sieht
ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und
umweltverträglichen Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht
vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen müssen, um etwaige negative
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu
mindern oder zu minimieren. Eine europäische Liste von Abwrackwerften, die die
Auflagen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht
und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als die Flaggenstatten Schiffe,
die zum Abwracken verbracht werden, künftig leichter kontrollieren können. Die
Auflagen, die die Abwrackwerften zu erfüllen haben, sollten auf den
Anforderungen gemäß dem Hongkong-Übereinkommen basieren. (6) Flaggenstaaten, die ihre
Schiffe zu modernisierten Abwrackwerften verbringen, welche die Auflagen des Hongkong-Übereinkommen
erfüllen, haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass das Hongkong-Übereinkommen
so bald wie möglich in Kraft tritt, weil dadurch weltweit gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. (7) Schiffe, die nicht in den
Geltungsbereich des Hongkong-Übereinkommens und der vorliegenden Verordnung
fallen, sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November
2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[18]
abgewrackt werden. (8) Um die Verdoppelung von Regelungsinstrumenten
mit gleicher Zielsetzung zu vermeiden, muss der Geltungsbereich der
vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der
Richtlinie 2008/98/EG präzisiert werden. (9) Bei der Auslegung der
Vorschriften dieser Verordnung sollten die Leitlinien berücksichtigt werden,
die die Internationale Seeschifffahrtsorganisation unterstützend zum
Hongkong-Übereinkommen entwickelt hat. (10) Die Mitgliedstaaten sollten
Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass die Vorschriften für das
Schiffsrecycling umgangen werden, und um die Transparenz des Schiffsrecycling
zu verbessern. Sie sollten Informationen über Schiffe, für die eine
Inventarbescheinigung ausgestellt wurde oder für die eine Abschlusserklärung
eingegangen ist, sowie Informationen über illegales Abwracken und die
diesbezüglich getroffenen Folgemaßnahmen mitteilen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße
gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen
Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften
zu vermeiden. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher
Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (12) Um Entwicklungen bei den
relevanten internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, damit
die Anhänge dieser Verordnung aktualisiert werden können. Dabei ist es von
besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene
Konsultationen, auch auf der Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung
und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge
tragen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und vorschriftsgemäß übermittelt werden. (13) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[19],
ausgeübt werden. (14) Da das Ziel der Vermeidung, Minderung
oder Eliminierung der negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und
der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats
fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesichts des internationalen
Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings von den Mitgliedstaaten
allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher auf EU-Ebene
besser erreichen lässt, kann die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß
Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel
festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Titel i – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Ziel Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die
negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und der Instandhaltung von
Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu eliminieren. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieser
Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Schiff“: ein Wasserfahrzeug jedes Typs, das im
Meeresgebiet eingesetzt wird oder eingesetzt wurde, einschließlich Tauchfahrzeuge,
schwimmende Geräte, schwimmende Plattformen, selbsthebende Plattformen, schwimmende
Lagerplattformen (Floating Storage Units, FSU) und schwimmende
Produktions- Lager- und Verladeplattformen (Floating Production Storage and
Offloading Units, FPSO), sowie jedes Schiff, dessen Ausrüstung ausgebaut wurde
oder das geschleppt wird; (2)
„neues Schiff“: entweder (a)
ein Schiff, dessen Bauvertrag am oder nach dem Tag
des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wird; oder (b)
soweit kein Bauvertrag existiert: ein Schiff,
dessen Kiel am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung oder in den sechs
Monaten danach gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einer
entsprechenden Bauphase befindet, oder (c)
ein Schiff, das am Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung oder in den 30 Monaten danach geliefert wird; (3)
„Tankschiff“: ein Öltanker im Sinne von Anhang I des
Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) oder
NLS-Tanker im Sinne von Anhang II dieses Übereinkommens; (4)
„Gefahrstoff“: jedes Material oder jeder Stoff, der
die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden könnte, einschließlich
jeden Stoffs, der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[20]
und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates[21] als gefährlich
eingestuft wird; (5)
„Schiffsrecycling“: der Vorgang des vollständigen
oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackwerft zwecks
Rückgewinnung – unter Berücksichtigung von Gefahrstoffen und sonstigen
Materialien – von Bauteilen und Materialien zur Wiederaufbereitung und Wiederverwendung,
einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge wie Lagerung und Behandlung von
Bauteilen und Materialien vor Ort, jedoch ausgenommen deren weitere Verarbeitung
oder Entsorgung in separaten Anlagen; (6)
„Abwrackwerft“: ein abgegrenzter Bereich, bei dem
es sich im ein Gelände, einen Platz oder eine Anlage innerhalb eines
Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, der für das Recycling von
Schiffen verwendet wird; (7)
„Recyclingunternehmen“: der Inhaber der Abwrackwerft
oder jede andere Organisation oder Person, der vom Inhaber der Abwrackwerft die
Verantwortung für das Recycling von Schiffen übertragen wurde; (8)
„Verwaltung“: die von einem Staat ausgewiesene Regierungsbehörde,
die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder
Zuständigkeitsbereichs für Aufgaben im Zusammenhang mit Schiffen verantwortlich
ist, die berechtigt sind, die Flagge dieses Mitgliedstaats zu führen, oder die der
Staatsgewalt dieses Mitgliedstaats unterstehen; (9)
„zuständige Behörde“: eine von einem Staat ausgewiesene
Regierungsbehörde, die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder
Zuständigkeitsbereichs für Aufgaben im Zusammenhang mit Abwrackwerften
verantwortlich ist, die der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterstehen; (10)
„Bruttoraumzahl“: die nach den Vermessungsregeln in
Anhang I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens oder in
einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl (BRZ); (11)
„verantwortliche Person“: eine Person, die über die
zur Ausführung der spezifischen Aufgaben erforderliche Qualifikation und Ausbildung
sowie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt; (12)
„Arbeitgeber“: eine natürliche oder juristische
Person, die zum Abwracken von Schiffen einen oder mehrere Arbeiter beschäftigt; (13)
„Schiffseigner“: die natürliche oder juristische
Person, die als Eigner des Schiffes registriert ist, einschließlich der natürlichen
oder juristischen Person, die bis zum Verkauf des Schiffes oder bis zu seiner
Überführung zu einer Abwrackwerft vorübergehend Eigner des Schiffes ist, oder,
in Ermangelung einer Registrierung, die natürliche oder juristische Person, in
deren Besitz sich das Schiff befindet, oder jede andere Organisation oder Person,
der der Eigner des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes
übertragen hat, sowie eine juristische Person, die ein Schiff in Staatsbesitz betreibt; (14)
„Neueinbau“: der Einbau von Systemen, Ausrüstungen,
Isolier- oder sonstigem Material auf einem Schiff nach dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung; (15)
„sicher zum Begehen“: bezeichnet einen Bereich in
einem Schiff, der die folgenden Kriterien erfüllt: (a)
der Sauerstoffgehalt der Atmosphäre und die
Konzentration entzündbarer Dämpfe bewegen sich innerhalb sicherer Grenzen; (b)
etwaige Giftstoffe in der Atmosphäre bewegen sich
innerhalb der zulässigen Konzentrationen; (c)
etwaige Rückstände oder Materialreste aus den von
der verantwortlichen Person genehmigten Arbeitsvorgängen bewirken unter den
existierenden atmosphärischen Bedingungen, soweit sie wie angewiesen
aufrechterhalten werden, weder eine unkontrollierbare Freisetzung von
Giftstoffen noch eine unsichere Konzentration entzündbarer Dämpfe; (16)
„sicher für feuergefährliche Arbeiten“: bezeichnet
einen Bereich in einem Schiff, der die folgenden Kriterien erfüllt: (a)
es handelt sich um ein sicheres, nicht explosionsfähiges
sowie nachweislich gasfreies Umfeld, in dem Lichtbogen- und Gasschweißgeräte, Schneid-
und Brenngeräte oder andere Geräte, bei denen offene Flammen zum Einsatz
kommen, verwendet und Erhitzungs-, Trenn- oder sonstige Arbeiten durchgeführt
werden können, die Funkenschlag verursachen; (b)
die Kriterien für die Sicherheit des Begehens gemäß
Nummer 15 sind erfüllt; (c)
die herrschenden atmosphärischen Bedingungen werden
durch die feuergefährlichen Arbeiten nicht verändert; (d)
alle angrenzenden Bereiche wurden gesäubert oder so
behandelt, dass Brände weder entstehen noch sich ausbreiten können; (17)
„Vor-Ort-Kontrolle“: eine Begehung der Abwrackwerft
zur Bestätigung des in den geprüften Unterlagen angegebenen Zustands; (18)
„Abschlusserklärung“: eine Bestätigung der Abwrackwerft,
dass das Schiffsrecycling nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen ist; (19)
„Arbeiter“: jede Person, die als Voll- oder
Teilzeitkraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten ausführt,
einschließlich Personen, die für Subunternehmer arbeiten; (20)
„anerkannte Organisation“: eine gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[22]
anerkannte Organisation. 2. Für die Zwecke von Absatz 1
Nummer 11 kann eine verantwortliche Person auch ein Facharbeiter oder ein
leitender Angestellter sein, soweit dieser fähig ist, berufsbedingte Gefahren,
Risiken und Gefährdungen von Angestellten durch potenziell gefährliche Stoffe
oder unsichere Bedingungen in einer Abwrackwerft zu erkennen und zu bewerten
und die Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen anzuweisen, die erforderlich sind, um
diese Gefahren, Risiken oder Gefährdungen zu beseitigen oder zu verringern. Unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[23] kann die zuständige
Behörde geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen sowie deren
Aufgabenstellung festlegen. Artikel 3 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, oder
die unter der Staatsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für (a)
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige
Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden
und die vorläufig nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden; (b)
Schiffe mit weniger als 500 BRZ; (c)
Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus
nur in Gewässern operieren, die der Staatsgewalt oder Gerichtsbarkeit des
Staates unterliegen, dessen Flagge sie führen dürfen. Titel ii - Schiffe Artikel 4 Gefahrstoffkontrolle 1. Neueinbauten von Asbest oder
polychlorierte Biphenyle enthaltenden Materialien gemäß der Richtlinie 96/59/EG
des Rates[24] sind für alle Schiffe verboten. 2. Neueinbauten von Materialien,
die geregelte Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates[25] enthalten, sind für alle
Schiffe verboten. 3. Neueinbauten von
Perfluoroctansulfonsäure und deren Derivate (PFOS) enthaltenden Materialien
sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 757/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates[26] verboten. 4. Die Mitgliedstaaten treffen jede
der folgenden Maßnahmen: (a)
Sie verbieten oder beschränken den Einbau oder die
Verwendung von Gefahrstoffen gemäß Absatz 1, 2 und 3 auf Schiffen, die
berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, oder die unter ihrer Staatsgewalt betrieben
werden; (b)
sie verbieten oder beschränken den Einbau oder die
Verwendung derartiger Gefahrstoffe auf Schiffen, die in ihren Häfen, Werften, Schiffsreparaturwerften
oder Vorhäfen liegen; (c)
sie tragen unbedingt dafür Sorge, dass Schiffe die
Auflagen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen. Artikel 5 Gefahrstoffinventar 1. An Bord jedes neuen Schiffes
wird ein Gefahrstoffinventar mitgeführt. 2. Ein Gefahrstoffinventar wird
erstellt und an Bord mitgeführt, bevor ein Schiff zum Abwracken verbracht wird. 3. Existierende Schiffe, die
unter der Flagge eines Drittlands registriert sind und für die eine
Registrierung unter der Flagge eines Mitgliedstaats beantragt wird, führen ein
Gefahrstoffinventar an Bord mit. 4. Das Gefahrstoffinventar (a)
ist schiffsspezifisch; (b)
dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote
oder Beschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung on Gefahrstoffen
gemäß Artikel 4 einhält; (c)
nennt mindestens die Gefahrstoffe gemäß Anhang I,
die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts
und der annähernden Mengen. 5. Zusätzlich zu Absatz 4 wird
für existierende Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der
Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das
Gefahrstoffinventar erstellt wird. 6. Das Gefahrstoffinventar besteht
aus drei Teilen: (a)
einer Liste der Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in
Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts
und der annähernden Mengen (Teil I); (b)
einer Liste der an Bord befindlichen Abfälle,
einschließlich Abfällen, die während des Schiffsbetriebs anfallen (Teil II); (c)
einer Liste der Bordvorräte, die sich zu dem
Zeitpunkt, an dem die Abwrackentscheidung getroffen wird, an Bord befinden
(Teil III). 7. Teil I des Gefahrstoffinventars
wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und
aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß Anhang I enthalten,
sowie relevante Änderungen an Schiffsstruktur und Schiffsausrüstungen
berücksichtigt werden. 8. Vor dem Recycling wird das
Inventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von Teil I
hinaus um Teil II (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und Teil III (Bordvorräte)
ergänzt und vom Flaggenmitgliedstaat überprüft. 9. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die
Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß Anhang I aufzunehmenden Stoffe zu
aktualisieren. Artikel 6 Vorbereitung des Recycling: Allgemeine
Anforderungen 1. Schiffseigner tragen dafür
Sorge, dass Schiffe a) vor der Veröffentlichung der europäischen
Liste nur in Abwrackwerften mit Standort in der Europäischen Union oder in einem
Mitgliedsland der OECD recycelt werden; b) nach der Veröffentlichung der
europäischen Liste nur in Abwrackwerften recycelt werden, die auf der europäischen
Liste stehen; c) in dem Zeitraum unmittelbar vor ihrer
Verbringung in die Abwrackwerft so betrieben werden, dass möglichst wenig Frachtrückstände,
Ölreste und betriebsbedingte Abfälle an Bord bleiben; d) das Gefahrstoffinventar gemäß Artikel 5
aktualisieren und ergänzen; e) eine von dem Mitgliedstaat, unter dessen
Flagge sie unmittelbar vor einer etwaigen Abwracktätigkeit fahren, ausgestellte
Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitführen. 2. Schiffseigner tragen ferner dafür
Sorge, dass sich Ladetanks und Pumpenräume von Tankschiffen bei Ankunft in der
Abwrackwerft in einem Zustand befinden, aufgrund dessen unmittelbar bescheinigt
werden kann, dass die Tanks und Pumpenräume „sicher zum Begehen“ und „sicher
für feuergefährliche Arbeiten“ sind. Artikel 7 Schiffsrecyclingplan 1. Bevor ein Schiff abgewrackt
werden kann, ist für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen. 2. Der Schiffsrecyclingplan muss
folgende Anforderungen erfüllen: (a)
Er ist von der Abwrackwerft aufzustellen, wobei
Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b
zu berücksichtigen sind; (b)
er ist in einer Amtssprache des Landes abzufassen, in
dem die Tätigkeit der Abwrackwerft zugelassen ist, und soweit in diesem Land
weder die englische, noch die französische noch die spanische Sprache verwendet
wird, in eine dieser Sprachen zu übersetzen; (c)
er muss Informationen über die Festlegung, Aufrechterhaltung
und Kontrolle der Kriterien für sicheres Begehen und sicheres feuergefährliches
Arbeiten sowie andere notwendige Informationen enthalten; (d)
er muss Informationen über Art und Menge der
Gefahrstoffe und Abfälle enthalten, die beim Abwracken des betreffenden Schiffs
anfallen, einschließlich der Stoffe, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind,
sowie Informationen darüber, wie diese Gefahrstoffe und Abfälle in der Werft
und in nachgeschalteten Abfallbehandlungseinrichtungen bewirtschaftet werden; (e)
er muss - soweit mehrere Abwrackwerften in Anspruch
genommen werden -Angaben zur Identifizierung der zu beauftragenden Abwrackwerften
enthalten und die Recyclingtätigkeiten dieser Werften sowie die Reihenfolge nennen,
in der diese Tätigkeiten in jeder der zugelassenen Werften ablaufen. Artikel 8 Besichtigungen 1. Besichtigungen werden von
Verwaltungsbeauftragten oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten
Organisation vorgenommen. 2. Schiffe werden den folgenden
Besichtigungen unterzogen: (a)
Erstbesichtigung; (b)
Wiederholungsbesichtigung; (c)
zusätzliche Besichtigung; (d)
Schlussbesichtigung. 3. Die Erstbesichtigung erfolgt
vor der Indienststellung des Schiffes oder vor der Ausstellung der Inventarbescheinigung.
Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den
Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 4. Die Wiederholungsbesichtigung
wird in von der Verwaltung vorgegebenen Zeitabständen, spätestens jedoch alle
fünf Jahre durchgeführt. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I
des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 5. Auf Antrag des Schiffseigners
kann im Anschluss an eine Änderung, Auswechslung oder umfassende Reparatur der Schiffsstruktur,
Ausrüstungen, Systeme, Anbringungen, Vorrichtungen und Materialien eine
umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung durchgeführt werden. Die
Besichtigungsbeauftragten gewährleisten, dass derartige Änderungen,
Auswechslungen oder umfassenden Reparaturen so vorgenommen wurden, dass das
Schiff die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und überprüfen, dass Teil I
des Gefahrstoffinventars entsprechend angepasst wurde. 6. Die Schlussbesichtigung
erfolgt vor der Außerdienststellung des Schiffes und bevor die Abwrackarbeiten
anlaufen. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob (a)
das Gefahrstoffinventar den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht; (b)
der Schiffsrecyclingplan die Angaben im Gefahrstoffinventar
berücksichtigt; (c)
der Schiffsrecyclingplan Angaben enthält über (1)
die Festlegung, Aufrechterhaltung und Kontrolle der
Kriterien für sicheres Begehen und sicheres feuergefährliches Arbeiten; (2)
die Behandlung der beim Recycling des betreffenden
Schiffes in der Abwrackwerft und in etwaigen zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtungen
anfallenden gefährlichen Materialien und Abfällen; (d)
zwischen Schiffseigner und Abwrackwerft ein Vertrag
gemäß Artikel 9 geschlossen wurde; (e)
die Abwrackwerft, in der das Schiff verschrottet werden
soll, auf der europäischen Liste steht. 7. Für existierende Schiffe, die
zum Verschrotten bestimmt sind, werden die Erst- und die Schlussbesichtigung
zum selben Zeitpunkt durchgeführt. Artikel 9 Vertragsverhältnis zwischen Schiffseigner
und Abwrackwerft 1. Der Eigner eines
abzuwrackenden Schiffes schließt diesbezüglich mit einer Abwrackwerft einen
Vertrag, sofern letztere die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt. 2. Der Vertrag gilt spätestens
ab dem Zeitpunkt, an dem die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d beantragt wird, und bis das Abwracken abschlossen ist. 3. Der Vertrag verpflichtet den
Schiffseigner, (a)
die allgemeinen Anforderungen für die Vorbereitung
des Abwrackens gemäß Artikel 6 zu erfüllen; (b)
der Abwrackwerft alle schiffsrelevanten
Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans
gemäß Artikel 7 erforderlich sind; (c)
das Schiff vor oder, soweit dies technisch möglich
ist, nach Beginn des Abwrackprozesses, zurückzunehmen, wenn an Bord befindliche
Gefahrstoffe im Wesentlichen nicht mit dem Gefahrstoffinventar übereinstimmen
und ein ordnungsgemäßes Abwracken des Schiffes daher nicht möglich ist. 4. Der Vertrag verpflichtet die
Abwrackwerft, (a)
in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigner einen
schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 aufzustellen; (b)
dem Schiffseigner den voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses
unter Verwendung des Formblattes nach dem Muster in Anhang II mitzuteilen; (c)
den Beginn jeglicher Abwracktätigkeit zu verbieten,
so lange die Mitteilung gemäß Buchstabe b nicht eingegangen ist; (d)
die zuständigen Behörden, wenn die Übernahme eines abzuwrackenden
Schiffes bevorsteht, mindestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn
des Abwrackprozesses schriftlich über die anstehende Verschrottung zu informieren
und insbesondere Folgendes mitzuteilen: i) den Namen des Flaggenstaates; ii) das Datum, an dem das Schiff in diesem
Staat registriert wurde; iii) die Kennnummer des Schiffes
(IMO-Nummer); iv) die (bei Lieferung des neu gebauten
Schiffes) zugeteilte Rumpfnummer; v) Namen und Typ des Schiffes; vi) den Registerhafen; vii) Namen und Anschrift des Schiffseigners
und Kennnummer des IMO-registrierten Eigners; viii) Namen und Anschrift der Reederei und deren
IMO-Kennnummer; ix) Namen aller
Klassifikationsgesellschaften, von denen das Schiff klassifiziert ist; x) die wichtigsten Schiffsmaße: Länge über
alles (length overall, LOA), Breite auf Spanten (breadth moulded),
Seitenhöhe (depth moulded); Stahlgewicht, Brutto- und Nettoraumzahl,
Maschinentyp und –leistung; xi) das Gefahrstoffinventar; xii) den Entwurf des Schiffsrecyclingplans; (e)
alle in der Werft anfallenden Abfälle nur an Abfallbehandlungsanlagen
weiterzuleiten, denen von den zuständigen Behörden die Zulassung erteilt wurde,
derartige Abfälle auf sichere und umweltverträgliche Weise zu behandeln und zu
entsorgen; (f)
dem Schiffseigner anhand des Formblattes nach dem
Muster in Anhang III den Abschluss der Recyclingarbeiten mitzuteilen, sobald
das Schiff nach Maßgabe dieser Verordnung ganz oder teilweise abgewrackt wurde. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Mitteilung
des voraussichtlichen Beginns des Abwrackprozesses gemäß Anhang II delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen. 6. Die Kommission wird
ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Erklärung
über den Abschluss des Abwrackprozesses gemäß Anhang III delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen. Artikel 10 Ausstellung von Bescheinigungen und Sichtvermerke 1. Nach Abschluss einer Erst-
oder einer Wiederholungsbesichtigung oder einer auf Antrag des Schiffseigners
durchgeführten zusätzlichen Besichtigung stellt der Mitgliedstaat anhand des
Formblatts nach dem Muster in Anhang IV eine Inventarbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die
Aktualisierung des Formblattes für die Inventarbescheinigung gemäß Anhang IV
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen. 2. Nach erfolgreichem Abschluss
einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 stellt die
Verwaltung nach dem Muster in Anhang V eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung
aus. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan
ergänzt. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Recyclingfähigkeitsbescheinigung
gemäß Anhang V delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen. Eine
im Anschluss an ein Besichtigung gemäß Absatz 2 ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung
muss von den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert und für die Zwecke dieser
Verordnung als ebenso gültig anerkannt werden wie von ihnen ausgestellten
Bescheinigungen. 4. Die Recyclingfähigkeitsbescheinigungen
werden entweder von der Verwaltung oder von einer im Auftrag der Verwaltung
handelnden anerkannten Organisation ausgestellt oder mit Sichtvermerk versehen. Artikel 11 Laufzeit und Gültigkeitsdauer von
Bescheinigungen 1. Eine Inventarbescheinigung
wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitraum ausgestellt, der fünf
Jahre nicht überschreiten darf. 2. Eine gemäß Artikel 10 ausgestellte
Inventarbescheinigung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit: (a)
wenn der Zustand des Schiffes im Wesentlichen nicht
mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt, einschließlich in Fällen,
in denen Teil I des Gefahrstoffinventars nicht ordnungsgemäß geführt und
aktualisiert wird, um Änderungen der Schiffsstruktur und Schiffsausrüstung
Rechnung zu tragen; (b)
wenn die Wiederholungsbesichtigung nicht in den von
der Verwaltung vorgegebenen Zeitabständen, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten
dürfen, abgeschlossen ist; (c)
wenn die Bescheinigung weder gemäß Artikel 10
ausgestellt noch mit Sichtvermerk versehen wurde. 3. Eine gemäß Artikel 10 ausgestellte
Recyclingfähigkeitsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zustand des
Schiffes im Wesentlichen nicht mit den Angaben in der Bescheinigung
übereinstimmt. 4. Die Verwaltung stellt
Recyclingfähigkeitsbescheinigungen für eine Laufzeit von höchstens drei Monaten
aus. Die Gültigkeitsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung kann von der
Verwaltung oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten
Organisation ausschließlich für die Hinfahrt zur Abwrackwerft verlängert werden. Titel iii - Abwrackwerften Artikel 12 Auflagen für Abwrackwerften Schiffe dürfen nur in
Abwrackwerften verschrottet werden, die auf der europäischen Liste stehen. Um in die europäische
Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackwerft folgende Auflagen erfüllen: (a)
Sie wurde auf sichere und umweltschonende Weise
konzipiert und gebaut und wird auf sichere und umweltschonende Weise betrieben; (b)
sie wendet Bewirtschaftungs- und
Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die die Gesundheit der
Werftarbeiter oder die in unmittelbarer Nähe der Werft lebenden Bevölkerung
nicht gefährden und die negativen Umweltauswirkungen des Abwrackprozesses
vermeiden, mindern, minimieren und soweit praktisch möglich eliminieren; (c)
sie vermeidet negative Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt; (d)
sie erstellt und genehmigt eines
Schiffsrecyclingplan; (e)
sie erstellt einen Notfallplan und hält diesen
jederzeit bereit; (f)
sie gewährleistet die Sicherheit und Ausbildung
ihrer Arbeiter, einschließlich des Tragens geeigneter Schutzkleidung bei
Arbeiten, bei denen dies erforderlich ist; (g)
sie führt Aufzeichnungen über Vorfälle, Unfälle,
berufsbedingte Krankheiten und chronische Leiden und meldet den zuständigen
Behörden, soweit diese dies verlangen, alle Vorfälle, Unfälle, berufsbedingten
Krankheiten und chronischen Leiden, die die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeiter und die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können; (h)
sie gewährleistet eine sichere und
umweltverträgliche Bewirtschaftung von Gefahrstoffen; (i)
sie wurde von den zuständigen Behörden für die Ausführung
ihrer Tätigkeiten zugelassen; (j)
sie gewährleistet Zugang für Notfallausrüstungen
wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zu all
Bereichen der Abwrackanlage; (k)
sie gewährleistet, dass alle Gefahrstoffe, die sich
während des Abwrackprozesses an Bord eines Schiffes befinden, zurückgehalten werden,
um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt und insbesondere in
Gezeitenzonen zu verhindern; (l)
sie weist nach, dass etwaige Leckagen, insbesondere
in Gezeitenzonen unter Kontrolle gebracht werden, (m)
sie gewährleistet, dass Gefahrstoffe und
gefährliche Abfälle nur auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei
funktionierenden Ableitungssystemen hantiert werden; (n)
sie gewährleistet, dass alle beim Abwracken
anfallenden Abfälle nur Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden, die zur gesundheitlich
unbedenklichen und umweltverträglichen Behandlung und Entsorgung zugelassen
sind. Für die Zwecke von Buchstabe n kann bei dem betreffenden
Abfallverwertungs- oder ‑entsorgungsvorgang von einer umweltverträglichen
Bewirtschaftung ausgegangen werden, wenn die Abwrackwerft nachweisen kann, dass
die den Abfall übernehmende Abfallbehandlungsanlage mit einem Gesundheits- und
Umweltschutzniveau betrieben wird, das EU-rechtlichen Normen entspricht. Artikel 13 Von Abwrackwerften zu erbringende Nachweise Die Abwrackwerft muss den Nachweis erbringen,
dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt, bevor sie Schiffe abwracken und
in die europäische Liste aufgenommen werden kann. Dazu muss sie insbesondere folgende
Anforderungen erfüllen: (1)
Sie legt die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für
das Recycling von Schiffen vor, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt
wurde, und gibt für die Schiffe, für deren Abwrackung sie zugelassen ist, die
Größenbeschränkungen (Höchstlänge, Breite und Stahlgewicht) sowie etwaige andere
Beschränkungen an; (2)
sie bescheinigt, dass sie Schiffe unter der Flagge
eines Mitgliedstaats der EU nur zum Abwracken nach Maßgabe dieser Verordnung akzeptiert; (3)
sie weist nach, dass sie in der Lage ist, Kriterien
für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen während des
gesamten Abwrackprozesses aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu kontrollieren; (4)
sie legt einen Grundriss der Anlage bei, auf dem
die Standorte der einzelnen Abwrackvorgänge eingezeichnet sind; (5)
sie gibt für jeden Gefahrstoff gemäß Anhang I
und weitere Gefahrstoffe, die sich in der Schiffsstruktur finden könnten, an, (a)
ob die Anlage für die Entfernung des Gefahrstoffes zugelassen
ist. Wenn ja, ist eine Liste des mit der Gefahrstoffentfernung betrauten
Personals einschließlich Befähigungsnachweisen beizubringen; (b)
welches Abfallbewirtschaftungsverfahren innerhalb
der Anlage angewendet wird (Verbrennung, Deponierung oder andere Behandlungsmethode),
und weist nach, dass das angewandte Verfahren keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt birgt und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: i) keine Gefahr für Wasser, Luft, Boden,
Pflanzen oder Tiere; ii) keine Lärm- oder Geruchsbelästigung; iii) keine Beeinträchtigung der Landschaft
oder von Stätten von besonderem Interesse; (c)
welches Abfallbewirtschaftungsverfahren angewendet
wird, wenn die Gefahrstoffe für eine Abfallbehandlungsanlage außerhalb der Anlage
bestimmt sind. In diesem Falle ist für jede Abfallbehandlungsanlage Folgendes
vorzulegen: i) Name und Anschrift der
Abfallbehandlungsanlage; ii) der Nachweis, dass die
Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung von Gefahrstoffen zugelassen ist; iii) eine Beschreibung des Abfallbehandlungsprozesses; iv) der Nachweis, dass der
Abfallbehandlungsprozess keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt birgt und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: –
keine Gefahr für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen oder
Tiere; –
keine Lärm- oder Geruchsbelästigung; –
keine Beeinträchtigung der Landschaft oder von
Stätten von besonderem Interesse. Artikel 14 Zulassung von in einem Mitgliedstaat
ansässigen Abwrackwerften 1. Die zuständigen Behörden lassen
in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackwerften zu, die die Auflagen gemäß
Artikel 12 für das Abwracken von Schiffen erfüllen. Diese Zulassung kann
den jeweiligen Werften für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen
und aktualisieren eine Liste der Abwrackwerften, die sie gemäß Absatz 1
zugelassen haben. 3. Die Liste gemäß Absatz 2
wird der Kommission umgehend, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung übermittelt. 4. Erfüllt eine Abwrackwerft die
Auflagen gemäß Artikel 12 nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat dieser
Werft die Zulassung und teilt dies der Kommission umgehend mit. 5. Wurde eine neue Abwrackwerft
gemäß Absatz 1 zugelassen, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der
Kommission umgehend mit. Artikel 15 Außerhalb der EU ansässige Abwrackwerften 1. Ein außerhalb der EU
ansässiges Recycling-Unternehmen, das beabsichtigt, Schiffe, die unter der
Flagge eines Mitgliedstaats fahren, abzuwracken, beantragt bei der Kommission die
Aufnahme seiner Abwrackwerft in die europäische Liste. 2. Diesem Antrag müssen die Angaben
und Nachweise gemäß Artikel 13 und Anhang VI beiliegen, die belegen, dass
die Abwrackwerft die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die
Aktualisierung des Formblattes für die Identifizierung der Abwrackwerft gemäß Anhang VI
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen. 3. Mit dem Antrag auf Aufnahme
in die europäische Liste akzeptieren Abwrackwerften, dass sie vor oder nach
ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch
in deren Namen handelnde Kontrollbeauftragte unterzogen werden können, damit
überprüft werden kann, ob die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt sind. 4. Nach Prüfung der gemäß Absatz 2
übermittelten Angaben und Nachweise beschließt die Kommission im Rahmen eines
Durchführungsrechtsaktes, ob eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Abwrackwerft
in die europäische Liste aufgenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27 erlassen. Artikel 16 Aufstellung und Aktualisierung der
europäischen Liste 1. Die Kommission stellt im
Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27
eine europäische Liste von Abwrackwerften auf, (d)
die in der Europäischen Union ansässig sind und von
den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 mitgeteilt wurden; (e)
die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind
und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde. 2. Die europäische Liste wird
spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt
der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht. 3. Die Kommission aktualisiert
die europäische Liste nach ihrer Annahme im Wege von Durchführungsrechtsakten
nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27, um (a)
eine Abwrackwerft in die europäische Liste
aufzunehmen, i) die gemäß Artikel 13 zugelassen
wurde; ii) deren Aufnahme in die europäische Liste
gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde; (b)
eine Abwrackwerft aus der europäischen Liste zu
streichen, i) die die Auflagen gemäß Artikel 12
nicht länger erfüllt; ii) die seit über fünf Jahren auf der Liste
steht und nicht nachgewiesen hat, dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12
nach wie vor erfüllt. 4. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission alle Informationen mit, die für die Aktualisierung der
europäischen Liste relevant sein könnten. Die Kommission leitet alle relevanten
Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Titel iv – Allgemeine Verwaltungsvorschriften Artikel 17 Sprachregelung Die Inventarbescheinigung und das
Recyclingfähigkeitsbescheinigung sind in einer Amtssprache des
Ausstellungsmitgliedstaats abzufassen und, soweit in diesem Staat weder die englische
noch die französische noch die spanische Sprache verwendet wird, in eine dieser
Sprachen zu übersetzen. Artikel 18 Bezeichnung
der zuständigen Behörden Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für die
Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden und unterrichten die
Kommission entsprechend. Artikel 19 Bezeichnung von Kontaktpersonen 1. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission bezeichnen eine oder mehrere Kontaktpersonen, die dafür zuständig
sind, vorstellig werdende natürliche oder juristische Personen zu informieren
oder zu beraten. Die Kontaktperson der Kommission leitet Anfragen, die in die Zuständigkeit
der Kontaktpersonen der Mitgliedstaaten fallen, an diese weiter, und umgekehrt. 2. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission über die Bezeichnung von Kontaktpersonen. Artikel 20 Sitzungen von Kontaktpersonen Die Kommission organisiert auf Antrag der
Mitgliedstaaten oder wenn sie es für erforderlich hält, Sitzungen mit den
Kontaktpersonen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Verordnung zu erörtern. Wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies
einvernehmlich für zweckdienlich halten, werden relevante Interessenträger
gebeten, diesen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen beizuwohnen. Titel v – Berichterstattung und Durchsetzung Artikel 21 Mitteilungs- und Berichtspflichten von Schiffseignern Schiffseigner sind verpflichtet, (a)
die Verwaltung mindestens 14 Tage vor dem
voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich zu benachrichtigen,
wenn sie beabsichtigen, ein Schiff zu verschrotten, damit die Verwaltung die in
dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen vorbereiten
kann; (b)
die Mitteilung der Abwrackwerft über den
voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses gemäß Artikel 9 Absatz 4
Buchstabe b an die Verwaltung weiterzuleiten; (c)
die Mitteilung der Abwrackwerft über den Abschluss
des Abwrackprozesses gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f an die
Verwaltung weiterzuleiten. Artikel 22 Berichte der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen: (a)
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für
die eine Inventarbescheinigung eingestellt wurde, mit dem Namen des
Recyclingunternehmens und dem Standort der Abwrackwerft, wie sie aus der
Recyclingfähigkeitsbescheinigung hervorgehen; (b)
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für
die eine Abschlusserklärung eingegangen ist; (c)
Informationen über illegales Recycling und die von
dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln den Bericht erstmals bis 31. Dezember 2015 und anschließend
alle zwei Jahre. 3. Die Berichte werden der
Kommission elektronisch übermittelt. Artikel 23 Durchsetzung in den Mitgliedstaaten 4. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt
werden, wenn Schiffe (a)
an Bord kein Gefahrstoffinventar gemäß den Artikeln 5
und 28 mitführen; (b)
zum Abwracken verbracht wurden, ohne dass die
allgemeinen Vorbereitungsauflagen gemäß Artikel 6 erfüllt waren; (c)
ohne Inventarbescheinigung gemäß Artikel 6 zum
Abwracken verbracht wurden; (d)
ohne Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 6
zum Abwracken verbracht wurden; (e)
ohne schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung
gemäß Artikel 21 zum Abwracken verbracht wurden; (f)
in einer Weise abgewrackt wurden, die nicht mit dem
Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 übereinstimmte. 5. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere wenn ein Schiff
zum Abwracken in eine nicht auf der europäischen Liste stehende Abwrackwerft
verbracht wird, müssen die Sanktionen mindestens in Höhe des Preises angesetzt
werden, den der Schiffseigner für sein Schiff erhalten hat. 6. Die Mitgliedstaaten arbeiten
bilateral und multilateral zusammen, um potenzielle Umgehungen und Verletzungen
dieser Verordnung leichter vermeiden und aufdecken zu können. 7. Die Mitgliedstaaten
bezeichnen die Mitglieder ihres für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 3 bestellten
ständigen Personals. Diese Personenangaben werden an die Kommission
übermittelt, die eine Liste dieser Mitglieder aufstellt und weiterleitet. 8. Wird ein Schiff verkauft und
innerhalb von weniger als sechs Monaten nach dem Verkauf zu einer nicht auf der
europäischen Liste stehenden Abwrackwerft verbracht, so werden die Sanktionen (a)
gegen den letzten und vorletzten Schiffseigner
gemeinsam verhängt, wenn das Schiff nach wie vor die Flagge eines
EU-Mitgliedstaates führt; (b)
nur gegen den vorletzten Schiffseigner verhängt,
wenn das Schiff nicht länger die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt. 9. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen
von den Sanktionen gemäß Absatz 5 gewähren, wenn der Schiffseigner sein
Schiff nicht mit der Absicht der Verschrottung verkauft hat. In diesem Falle
verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Schiffseigner auch anhand einer
Abschrift des Verkaufsvertrags nachweist, dass seine Behauptung stimmt. 10. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die zur Durchsetzung dieser Verordnung erlassenen nationalen Vorschriften
sowie die geltenden Sanktionsregelungen regelmäßig mit. Artikel 24 Aufforderung zum Tätigwerden 1. Natürliche oder juristische
Personen, die von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind oder
voraussichtlich betroffen sein werden oder die ein hinreichendes Interesse an
einer umweltpolitischen Entscheidung zur Regelung derartiger Verordnungsverstöße
haben oder die, alternativ, eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das
Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats
dies als Vorbedingung voraussetzt, sind berechtigt, den Kontaktpersonen eines
Mitgliedstaats etwaige Feststellungen von Verstößen gegen diese Verordnung oder
ihnen bekannt werdende unmittelbar bevorstehende Verstöße gegen diese
Verordnung zur Kenntnis zu bringen und die zuständige Behörde aufzufordern, im
Rahmen dieser Verordnung tätig zu werden. Das Interesse einer beliebigen im Bereich
Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisation, die alle nach nationalem
Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, gilt als ausreichend für die Zwecke
eines hinreichenden Interesses an einer umweltpolitischen Entscheidungsfindung
zur Regelung des Verordnungsverstoßes. Gleichermaßen wird zum Zwecke der
Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht
bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Vorbedingung
voraussetzt, davon ausgegangen, dass derartige Organisationen verletzbare
Rechte besitzen. 2. Der Aufforderung zum
Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die die
Feststellungen des Verstoßes gegen die fragliche Verordnung untermauern. 3. Ist es aufgrund der
Aufforderung zum Tätigwerden und der mitgeteilten Feststellungen plausibel,
dass ein Verordnungsverstoß vorliegt, muss die zuständige Behörde diese
Feststellungen und Aufforderungen zum Tätigwerden prüfen. Sie räumt dabei dem
Recyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden
und den mitgeteilten Feststellungen Stellung zu nehmen. 4. Die zuständige Behörde teilt
den Personen gemäß Absatz 1, die der Behörde ihre Feststellungen
mitgeteilt haben, umgehend und in jedem Fall im Rahmen der geltenden einzelstaatlichen
Vorschriften unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum
Tätigwerden nachkommen wird oder nicht. 5. Die Mitgliedstaaten können
beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 in Fällen eines
unmittelbar bevorstehenden Verstoßes gegen diese Verordnung nicht anzuwenden. Artikel 25 Rechtszugang 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass die Personen gemäß Artikel 24 Absatz 1 ein Gericht
oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen
können, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser
Verordnung zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit
überprüfen zu lassen. 2. Diese Verordnung gilt
unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten
und von Rechtsvorschriften, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Ausschöpfung
der Verwaltungsverfahren vorschreiben. Titel VI– Schlussbestimmungen Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses
Artikels übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 9, 10 und 15 wird der Kommission
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin genannte
Übertragung. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission delegierte
Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Absatz 2
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine
Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht
die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 27 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung(EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 28 Übergangsbestimmung 1. Spätestens fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist für alle Schiffe ein
Gefahrstoffinventar zu erstellen. 2. Bevor die europäische Liste
veröffentlicht wird und vorbehaltlich der Überprüfung, dass die Abwrackwerft
die Auflagen von Artikel 12 erfüllt, können die Mitgliedstaaten das
Abwracken von Schiffen in Werften außerhalb der Europäischen Union auf Basis
der vom Schiffseigner oder von der Abwrackwerft oder aus anderer Quelle übermittelten
Informationen zulassen. Artikel 29 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) Schiffe,
die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel der
vorliegenden Verordnung einsetzen] fallen (*). ________________ (*) ABl. L …“ Artikel 30 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung
spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Hongkong-Übereinkommens.
Bei dieser Überprüfung wird der Aufnahme von Werften, die von Vertragsparteien
des Hongkong-Übereinkommen zugelassen wurden, in die europäische Liste von
Abwrackwerften Rechnung getragen, um Doppelarbeit und unnötigen Verwaltungsaufwand
zu vermeiden. Artikel 31 Diese Verordnung tritt am 365. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
LISTE DER SCHADSTOFFE FÜR DAS GEFAHRSTOFFINVENTAR 1. Asbesthaltige Materialien 2. Ozonabbauende Stoffe: geregelte
Stoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt in den Anhängen A,
B, C bzw. E dieses Protokolls, soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder
Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist. Zu den Ozon abbauenden Stoffe,
die an Bord von Schiffen vorkommen können, zählen unter anderem: ·
Halon 1211 Bromchlordifluormethan ·
Halon 1301 Bromtrifluormethan, Halon 2402
1,2-Dibrom-1,1,2,2-tetrafluorethan (auch als Halon 114B2 bekannt) ·
CFC-11 Trichlorfluormethan, CFC-12 Dichlordifluormethan,
CFC-113 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan ·
CFC-114 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan,
CFC-115 Chlorpentafluorethan 3. Polychlorierte Biphenyle
(PCB) enthaltende Materialien 4. Bewuchsschutzanstriche und
–systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens über
Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von
Schiffen (AFS-Übereinkommen) 5. Perfluoroctansulfonsäure
(PFOS) und ihre Derivate enthaltende Materialien 6. Cadmium und Cadmiumverbindungen 7. Sechswertiges Chrom und
Chrom(VI)-Verbindungen 8. Blei und Bleiverbindungen 9. Quecksilber und
Quecksilberverbindungen 10. Polybromierte Biphenyle (PBB) 11. Polybromierte Diphenylether (PBDE) 12. Polychlorierte Naphthalene (mehr
als 3 Chloratome) 13. Radioaktive Stoffe 14. Bestimmte kurzkettige
Chlorparaffine (C10-C13-Chloralkane) 15. Bromierte Flammschutzmittel (HBCDD) ANHANG II
MUSTER - MITTEILUNG DES VORAUSSICHTLICHEN BEGINNS DES ABWRACKPROZESSES ………………………….. (Name der Abwrackwerft) Standort ………………………….. (vollständige Anschrift der Abwrackwerft), geführt auf der europäischen Liste
gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates
vom ... über das Recycling von Schiffen und zugelassen für das Recycling von
Schiffen unter der Zuständigkeit der Regierung von ………………………….. (Land der Zulassung) durch ………………………….. (vollständige Bezeichnung der
zuständigen Behörde) am (TT/MM/JJJJ)............................................ (Ausstellungsdatum), bestätigt, dass die Werft in jeder Beziehung
bereit ist, mit dem Abwracken des Seefahrzeugs ……………………………………… (IMO-Nummer) zu
beginnen. Die Recyclingfähigkeitsbescheinigung
gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates
vom …………. über das Recycling von Schiffen, ausgestellt unter der Zuständigkeit der
Regierung von ………………………….. (vollständige Bezeichnung des Staates) durch ………………………….. (vollständige
Bezeichnung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX bevollmächtigten Person oder Organisation) am (TT/MM/JJJJ)............................................ (Ausstellungsdatum), liegt in der Anlage bei. Unterschrift …………. ANHANG III
MUSTER - ERKLÄRUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ABWRACKPROZESSES Dieses Dokument ist eine Erklärung über den Abschluss des
Abwrackens von ………… (Name des Schiffes
zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die Abwrackwerft / am Ort der
Entregistrierung) Angaben zu dem zum Abwracken angelieferten Schiff Kennziffern oder –buchstaben || Registerhafen || Bruttoraumzahl || IMO-Nummer || Name und Anschrift des Schiffseigners || IMO-Kennnummer des registrierten Schiffseigners || IMO-Kennnummer der Reederei || Baujahr || BESTÄTIGUNG: Das Schiff wurde nach Maßgabe des
Schiffsrecyclingplans und der Verordnung (EU) Nr. XXXX des Europäischen
Parlaments und des Rates vom …. über das Recycling von Schiffen abgewrackt in ………………………….. (Name und Standort der zugelassenen
Abwrackwerft) und der Abwrackprozess war am (TT/MM/JJJJ) ……...................… (Abschlussdatum) abgeschlossen. Ausgestellt in …….…………………………..(Ort
der Ausstellung der Abschlusserklärung) am (TT/MM/JJJJ) ……........…………(Ausstellungsdatum) (Unterschrift
des Eigentümers der Abwrackwerft oder seines Bevollmächtigten) ANHANG IV
MUSTER - INVENTARBESCHEINIGUNG (Amtssiegel) (Staat) ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX des
Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über das
Recycling von Schiffen (im Folgenden: „die Verordnung“) unter
der Zuständigkeit der Regierung von ……………………………………………………………(vollständiger Name
des Staates) durch …………………………(gemäß der Verordnung bevollmächtigte Person oder
Organisation) Angaben zum Schiff Name des Schiffes || Kennziffern oder –buchstaben || Registerhafen || Bruttoraumzahl || IMO-Nummer || Name und Anschrift des Schiffseigners || IMO-Kennnummer des registrierten Schiffseigners || IMO- Kennnummer der Reederei || Baujahr || Angaben unter Teil I des Gefahrstoffinventars Kenn-/Prüfnummer
für Teil I des Gefahrstoffinventars: ……………………………………………………………………… BESCHEINIGUNG: 1. Das Schiff wurde gemäß
Artikel 8 der Verordnung besichtigt, und 2. die Besichtigung ergab, dass
Teil I des Gefahrstoffinventars
die Auflagen der Verordnung in allen Punkten erfüllt. Datum des
Abschlusses der Besichtigung, auf die sich diese Bescheinigung
bezieht:………………………………………………………….....( TT/MM/JJJJ) Diese
Bescheinigung ist gültig bis:………………………………...( TT/MM/JJJJ) Ausgestellt in:………………………………(Ort
der Ausstellung) am………....................................…… (TT/MM/JJJJ) (Ausstellungsdatum)
(Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten) (Amtssiegel bzw. Amtsstempel) SICHTVERMERK ZUR VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER
DER BESCHEINIGUNG IM FALLE EINER GÜLTIGKEIT VON WENIGER ALS FÜNF JAHREN[27] Das Schiff erfüllt die relevanten Auflagen
der Verordnung, und die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird gemäß Artikel 10
der Verordnung verlängert bis ……......………(TT/MM/JJJJ). Unterschrift:..................................................... (Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten) Ort:…………………… Datum: ……………. (TT/MM/JJJJ) (Amtssiegel bzw. Amtsstempel) SICHTVERMERK BEI ABGESCHLOSSENER
WIEDERHOLUNGSBESICHTIGUNG[28] Das Schiff erfüllt die relevanten Auflagen
der Verordnung, und die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird gemäß Artikel 10
der Verordnung verlängert bis ................................(TT/MM/JJJJ). Unterschrift:..................................................... (Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten) Ort: ………………………. Datum: …………………… (TT/MM/JJJJ) (Amtssiegel bzw. Amtsstempel) SICHTVERMERK ZUR VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER
DER BESCHEINIGUNG BIS ZUM ERREICHEN DES BESICHTIGUNGSHAFENS ODER WÄHREND EINER
TOLERANZZEIT[29] Die Gültigkeit dieser Bescheinigung
wird gemäß Artikel 10 der Verordnung verlängert bis ………………… (TT/MM/JJJJ). Unterschrift:..................................................... (Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten) Ort: ………………………. Datum: ……………………. (TT/MM/JJJJ) (Amtssiegel
bzw. Amtsstempel) SICHTVERMERK NACH ZUSÄTZLICHER BESICHTIGUNG[30] Nach zusätzlicher Besichtigung gemäß Artikel 8
der Verordnung wird bestätigt, dass das Schiff die relevanten Auflagen der
Verordnung erfüllt. Unterschrift:..................................................... (Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten) Ort: ………………….. Datum: ………………. (TT/MM/JJJJ) (Amtssiegel bzw. Amtsstempel) ANHANG V
MUSTER - RECYCLINGFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG (Amtssiegel) (Staat) Ausgestellt gemäß der Verordnung(EU) Nr. XXXX des
Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über das Recycling von Schiffen (im
Folgenden: „die Verordnung“) unter der Zuständigkeit der Regierung von ………………………………………………………………..(vollständiger Name
des Staates) durch ……………………..................................……(gemäß der Verordnung bevollmächtigte
Person oder Organisation) Angaben zum Schiff Name des Schiffes || Kennziffern oder –buchstaben || Registerhafen || Bruttoraumzahl || IMO-Nummer || Name und Anschrift des Schiffseigners || IMO-Kennnummer des registrierten Schiffseigners || IMO- Kennnummer der Reederei || Baujahr || Angaben zur Abwrackwerft Name der Abwrackwerft || Kennnummer der Abwrackwerft[31] || Vollständige Anschrift || Ablaufdatum des Zeugnisses über die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung || Angaben zum Gefahrstoffinventar Kennnummer/Prüfnummer des Gefahrstoffinventars
:…………. Angaben zum Schiffsrecyclingplan Kennnummer/Prüfnummer des Schiffsrecyclingplans:…………………. Anmerkung: Der gemäß Artikel 7 der Verordnung
vorgeschriebene Schiffsrecyclingplan ist ein wesentlicher Bestandteil der
Recyclingfähigkeitsbescheinigung und muss dieser stets beigeheftet sein. BESCHEINIGUNG: 1. Das Schiff wurde gemäß Artikel 8
der Verordnung besichtigt. 2. Das Schiff führt ein gültiges
Gefahrstoffinventar gemäß Artikel 5 der
Verordnung mit. 3. Der Schiffsrecyclingplan
gemäß Artikel 7 der Verordnung wird den Angaben
im Gefahrstoffinventar gemäß Artikel 5 der
Verordnung in allen Punkten gerecht und enthält Angaben zur Festlegung,
Aufrechterhaltung und Kontrolle der Kriterien für sicheres Begehen und sicheres
feuergefährliches Arbeiten. 4. Die Abwrackwerft, in der
dieses Schiff verschrottet werden soll, steht auf der europäischen Liste gemäß Artikel 16
der Verordnung. Diese Bescheinigung gilt bis zum (TT/MM/JJJJ) ……………………… (Datum) Ausgestellt in ……………………………………(Ort der Ausstellung) am (TT/MM/JJJJ) …………………………………………… (Datum der
Ausstellung) (Unterschrift des
ausstellungsbefugten Beamten) (Amtssiegel
bzw. Amtsstempel) SICHTVERMERK ZUR VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER
DER BESCHEINIGUNG BIS ZUM ERREICHEN DES HAFENS DER ABWRACKWERFT ODER WÄHREND
EINER TOLERANZZEIT[32] Diese Bescheinigung gilt gemäß Artikel 8
der Verordnung für die Hinfahrt vom Hafen von …………………………. zum Hafen vom …………………………….. Unterschrift ………………………….. (Unterschrift
des ausstellungsbefugten Beamten) Ort...................................................................................................................................................... Datum (TT/MM/JJJJ).......................................................................................................................... (Amtssiegel
bzw. Amtsstempel) ANHANG VI
MUSTER – ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DER ABWRACKWERFT Angaben zur Abwrackwerft Name der Abwrackwerft || Kennnummer der Abwrackwerft || Vollständige Anschrift der Abwrackwerft || Hauptkontaktperson || Telefonnummer || Email-Anschrift || Name, Anschrift und Kontaktangaben des Recycling-Unternehmens || Arbeitssprache(n) || [1] Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlament
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen. [2] Im Jahr 2009 wurden über 90 % der Schiffe unter einer
Flagge der EU außerhalb der OECD abgewrackt, größtenteils in Südasien. [3] Das Gewicht eines Schiffswracks wird oft als Leergewicht
(light displacement tonnes, LDT) angegeben, d. h. als Gewicht ohne
Fracht, Treibstoff, Ballastwasser usw.; das Leergewicht entspricht grob
gerechnet dem Stahlgewicht des Wasserfahrzeugs. [4] Beschluss VII/26 über das umweltverträgliche Abwracken
von Schiffen, angenommen auf der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des
Basler Übereinkommens. [5] Siehe Beschluss VIII/11 http://www.basel.int/meetings/cop/cop8/docs/16e.pdf#viii11 [6] Beschluss OEWG-VII/12 über das umweltverträgliche
Abwracken von Schiffen. [7] Siehe Beschluss OEWG VII/12 http://archive.basel.int/meetings/oewg/oewg7/docs/21e.pdf [8] Vorlage der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten; abrufbar unter http://archive.basel.int/ships/oewg-vii12-comments/comments/eu.doc
[9] Beschluss X/ AA über das umweltverträgliche Abwracken
von Schiffen, angenommen auf der Zehnten Konferenz der Vertragsparteien des
Basler Übereinkommens. [10] Mitteilung KOM(2008) 767 endgültig vom 19. November 2008 –
EU-Strategie für eine Verbesserung des Abwrackens von Schiffen, und
Folgenabschätzung zur Mitteilung im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen
SEK(2008) 2846. [11] Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen. [12] http://ec.europa.eu/environment/waste/ships/index.htm [13] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0195+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE [14] http://eescopinions.eesc.europa.eu/EESCopinionDocument.aspx?identifier=ces\nat\nat425\ces877-2009_ac.doc&language=DE
[15] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/envir/110626.pdf [16] ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. [17] Änderung des Basler Übereinkommens („Verbotsänderung“),
angenommen mit Beschluss III/1 der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens. [18] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [19] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [20] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. [21] ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. [22] ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11. [23] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. [24] ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31. [25] ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1. [26] ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29. [27] Diese Seite des Sichtvermerks bei Besichtigung wird
kopiert und der Bescheinigung beigefügt, wenn die Verwaltung dies für
erforderlich hält. [28] Diese Seite des Sichtvermerks bei Besichtigung wird
kopiert und der Bescheinigung beigefügt, wenn die Verwaltung dies für
erforderlich hält. [29] Diese Seite des Sichtvermerks bei Besichtigung wird
kopiert und der Bescheinigung beigefügt, wenn die Verwaltung dies für
erforderlich hält. [30] Diese Seite des Sichtvermerks bei Besichtigung wird
kopiert und der Bescheinigung beigefügt, wenn die Verwaltung dies für
erforderlich hält. [31] Kennnummer entsprechend der Angabe in der europäischen Liste. [32] Diese Seite des Sichtvermerks wird kopiert und der
Bescheinigung beigefügt, wenn die Verwaltung dies für erforderlich hält.