Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zum Ausschluss des Unternehmens Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen /* COM/2012/0114 final - 2012/0053 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen in Bezug auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China. · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates und ist das Ergebnis einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates, die aufgrund des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko – Rindfleisch und Reis“[1] durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1) eingeführt wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1). · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates. Die Verordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 26. Januar 2011 leitete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Überprüfung ergab, dass die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 gegen Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („Hangzhou Bioking“) eingeführten Maßnahmen aufgrund des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko – Rindfleisch und Reis“ nicht mehr gerechtfertigt ist und dass die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 deshalb geändert werden sollte. Folglich wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der das Unternehmen Hangzhou Bioking aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 130/2006 herausgenommen werden soll; die Verordnung sollte bis zum 24. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2012/0053 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006
des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit
Ursprung in der Volksrepublik China und zum Ausschluss des Unternehmens
Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der
endgültigen Maßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des
Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft
aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über
Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen[2],
insbesondere Artikel 2 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.
VERFAHREN 1. Geltende
Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 130/2006[3]
führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 0 bis 34,9 %
auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
Der endgültige Antidumpingzollsatz für Weinsäure des chinesischen ausführenden
Herstellers Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („Hangzhou
Bioking“) betrug 0 %. 2. Einleitung einer
Auslaufüberprüfung und einer Überprüfung der für Hangzhou Bioking geltenden
Maßnahmen (2) Nach Bekanntmachung des
bevorstehenden Außerkrafttretens[4] der
geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 27. Oktober 2009
einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[5]
(„Grundverordnung“). (3) Die Kommission kam nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden
Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten; somit leitete
sie am 26. Januar 2011 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union[6]
eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. (4) In der
Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission außerdem an, nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 eine
Überprüfung der für Hangzhou Bioking geltenden Maßnahmen einzuleiten, um die
aufgrund des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko – Endgültige
Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“[7] gegebenenfalls erforderlichen Änderungen an
der Verordnung (EC) Nr. 130/2006 vorgenehmen zu können. Nach den
Randnummern 305 und 306 des Berichts müssen ausführende Hersteller, die in
einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wurden, aus dem
Geltungsbereich der endgültigen, im Anschluss an eine derartige Untersuchung
eingeführten Maßnahmen ausgeschlossen werden; des Weiteren dürfen sie keiner
Überprüfung aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände
unterzogen werden. 3. Einleitung eines neuen
Verfahrens (5) Am 29. Juli 2011 kündigte die Kommission im Wege einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union[8] an, nach Artikel 5 der Grundverordnung eine auf Hangzhou Bioking
beschränkte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit
Ursprung in China in die Europäische Union einzuleiten. 4. Ausschluss von Hangzhou
Bioking vom Geltungsbereich der mit der Verordnung (EG) 130/2006 eingeführten
endgültigen Antidumpingmaßnahmen (6) Hangzhou Bioking sollte aus
dem Geltungsbereich der mit der Verordnung (EC) Nr. 130/2006 eingeführten
endgültigen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden, damit das Unternehmen
nicht gleichzeitig zwei Antidumpingverfahren unterliegt – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 .Die Verordnung (EC) Nr. 130/2006 wird wie
folgt geändert: Der Eintrag über Hangzhou Bioking Biochemical
Engineering Co., Ltd wird aus der Tabelle unter Artikel 1 Absatz 2
gestrichen; außerdem wird der Eintrag „Alle übrigen Unternehmen“ gestrichen und
durch „Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering
Co., Ltd – TARIC-Zusatzcode A687)“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der Präsident [1] Mexiko — Endgültige
Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, Bericht des
Berufungsgremiums, WT/DS295/AB/R, 29. November 2005. [2] ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10. [3] ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1. [4] ABl. C 211 vom 4.8.2010, S. 11. [5] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [6] ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 14. [7] WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005. [8] ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 11.