Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft /* COM/2012/093 final - 2012/0042 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. INHALT DES VORSCHLAGS Unmittelbarer Handlungsbedarf Ende 2010 wurde im Kontext der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework
Convention on Climate Change, UNFCCC) erkannt, dass die Erderwärmung die
vorindustriellen Temperaturen um höchstens 2˚ C überschreiten darf,[1]
wenn die negativen Folgen menschlicher Eingriffe in das Klimasystem begrenzt
werden sollen. Mit der Reduzierung der globalen Emissionen muss daher jetzt
begonnen werden. Dieses langfristige Ziel setzt voraus, dass die globalen Treibhausgasemissionen
bis 2050 um mindestens 50 % unter die Werte von 1990 gesenkt werden.[2] Die Gruppe der Industriestaaten sollte ihre
Emissionen bis 2050 gemessen am Stand von 1990 um 80 bis 95 % reduzieren.
Mittelfristig hat sich die EU verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis
2020 um 20 % unter die Werte von 1990 zu senken bzw. um 30 %, wenn
die Voraussetzungen stimmen.[3] Der Sektor Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and
forestry, LULUCF) fällt nicht unter diese Verpflichtung. Gemäß der Richtlinie 2009/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des
Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten[4]
(„das Emissionshandelssystem der EU“, EU-EHS) und der Entscheidung Nr.
406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der
Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020[5]
(„die „Lastenteilungsentscheidung, LTE) sollten jedoch alle Wirtschaftssektoren
dazu beitragen, dass die EU ihr THG-Emissionsreduktionsziel für 2020 erreicht.
Darüber hinaus untersucht die Kommission gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr.
406/2009/EG die Modalitäten der Einbeziehung von Emissionen und
Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die
Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und
Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor. Entsprechend schlägt die Kommission nach einer
breit angelegten Konsultation von Mitgliedstaaten und Interessenträgern und
gestützt auf die Folgenabschätzung einen Beschluss vor, um in einem ersten
Schritt eine Rechtsgrundlage für robuste, einheitliche und umfassende
Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu schaffen, die dessen
Besonderheiten Rechnung tragen. Der Vorschlag sieht Rahmenvorschriften für den
LULUCF-Sektor vor, die sich von den Rahmenregelungen für die bereits
bestehenden Verpflichtungen (EU-EHS und LTE) unterscheiden, d. h. der
Sektor wäre in diesem Stadium noch nicht formell in das
THG-Emissionsreduktionsziel von 20 % einbezogen. Erst wenn robuste
Anrechnungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vorliegen, könnte
der LULUCF-Sektor formell zur Verwirklichung der Emissionsreduktionsziele der
EU beitragen. Deshalb hat die Kommission außerdem vorgeschlagen, die
Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in
der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls[6]
aufzuheben und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die
Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante
Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU[7]
zu ersetzen. Der Einfluss von Landnutzung und
Forstwirtschaft auf den Klimawandel In der EU stammen Treibhausgasemissionen in
erster Linie aus der Energieerzeugung und anderen vom Menschen verursachten
Quellen. Gleichzeitig wird Kohlenstoff durch die Fotosynthese aus der
Atmosphäre aufgenommen (abgebaut) und in Bäumen und Holzprodukten sowie in
anderen Pflanzen und Böden gespeichert. Folglich können durch geeignete Landnutzungen
und Bewirtschaftungspraktiken in Land- und Forstwirtschaft der Ausstoß von CO2
begrenzt und sein Abbau aus der Atmosphäre verstärkt werden. Diese Praktiken fallen
in den LULUCF-Sektor, in dem die CO2-Emissionen und der CO2-Abbau
(allgemein als Änderungen der Kohlenstoffvorräte geschätzt) größenteils auf terrestrische
Ökosysteme zurückgehen.[8] 2009 nahm LULUCF eine
Kohlenstoffmenge aus der Atmosphäre auf, die ungefähr 9 % der
THG-Gesamtemissionen der EU aus anderen Sektoren entspricht. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, verwandte
Industrien und der Energiesektor sind die für LULUCF relevantesten
Wirtschaftssektoren und können die Emissionsverringerung und die Schaffung von
Senken auf verschiedene Weise beeinflussen. So könnten landbauliche
Maßnahmen, die darauf abzielen, weniger Grünlandflächen umzunutzen und die CO2-Freisetzung
infolge der Kultivierung organischer Böden zu verringern, auf die Verbesserung
der Bewirtschaftungspraktiken (beispielsweise durch Verwendung anderer
Kulturpflanzenarten (z. B. mehr Leguminosen) und Ausweitung von
Fruchtfolgen) ausgerichtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Praktiken,
die eine größere Kohlenstoffaufnahme durch Böden gestatten, indem Tiere oder
Nahrungsmittelpflanzen auf Flächen gehalten bzw. angebaut werden, auf denen
auch Bäume für die Nutz- und Brennholzerzeugung oder die Erzeugung anderer
Holzprodukte angepflanzt werden, würden ebenfalls zur Verringerung der
Emissionen beitragen. Organisches Material kann dem Boden auch wieder zugeführt
oder darauf liegen gelassen werden, um die Ertragsfähigkeit von Anbau- und
Grünflächen zu verbessern; gleichzeitig können wiederbefeuchtete, brachgelegte
oder nicht trockengelegte organische Böden, einschließlich Torfböden, und
wiederhergestellte degradierte Böden für den Klimaschutz und die biologische
Vielfalt in hohem Maße von Vorteil sein. Die Einbeziehung der Acker- und
Grünlandbewirtschaftung in die Emissionsanrechnung wäre also notwendig, um dem
Beitrag dieser Tätigkeiten zum Klimaschutz in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Auch der Forstsektor besitzt ein großes
Klimaschutzpotenzial. So könnten unbewaldete Flächen
in Waldflächen umgewandelt (Aufforstung)[9], Umwandlungen von
Waldflächen für andere Nutzungszwecke (Entwaldung) vermieden, die
Kohlenstoffvorräte in vorhandenen Wäldern durch längere Umtriebszeiten
gefördert, Kahlschläge vermieden (Waldbewirtschaftung durch Ausdünnen oder
selektiven Holzeinschlag), Umstellungen auf naturbelassene Wälder und der
verstärkte Rückgriff auf Präventivmaßnahmen gefördert werden, die die
Auswirkungen störender Einflüsse wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme
begrenzen. Als ebenso wichtig sei zu erwähnen, dass die Ertragsfähigkeit
vorhandener Wälder gesteigert werden kann, indem die Umtriebszeiten besser an
das Ertragspotenzial angepasst werden, die Produktion ertragsarmer Wälder
gesteigert und verstärkt Schnittabfall und Astholz genutzt wird, vorausgesetzt,
die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit und die organischen Bodensubstanzen
bleiben erhalten. Ergebnisse könnten auch durch Änderungen der
Artenzusammensetzung und der Zuwachsraten erreicht werden. Neben den von Forst- und Landwirtschaft
unmittelbar gebotenen Möglichkeiten können auch die nachgeschalteten Industrien
(wie Zellstoff- und Papierindustrie, Holzverarbeitung) und der Sektor
der erneuerbaren Energien einen Klimaschutzbeitrag leisten, wenn
landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder für die Holz- und Energiegewinnung
bewirtschaftet werden. Kohlenstoff wird zwar in Bäumen sowie anderen Pflanzen
und Böden gespeichert, kann aber auch jahrzehntelang in Produkten (wie Bauholz)
eingebunden sein. Industrie- und verbraucherorientierte Maßnahmen können
wesentlich dazu beitragen, dass Holz längerfristig genutzt und recycelt und/oder die Produktion von Zellstoff, Papier und
Holzprodukten gesteigert wird und emissionsstärkere Äquivalente (wie Beton,
Stahl, aus fossilen Brennstoffe hergestellte Kunststoffe) ersetzt werden.
So kann die Bio-Industrie Kulturpflanzen nutzen, um andere Materialien zu
ersetzen (z. B. Glasfasern durch Hanf und Gras als Isoliermaterial, Stroh
zur Möbelherstellung, Autotürverkleidungen aus Flachs oder Sisal,
Bio-Kunststoffe), oder zu Energiezwecken (Biomasse anstelle von fossilen
Brennstoffen). Studien zeigen, dass für jede Tonne Kohlenstoff in
Holzprodukten, die Nichtholzprodukte ersetzen, im Schnitt voraussichtlich zwei
Tonnen CO2 eingespart werden können.[10] Die Einbeziehung der verbindlichen Anrechnung
von Waldbewirtschaftungs-, Ackerbewirtschaftungs- und Weidebewirtschaftungstätigkeiten
würde die von Landwirten, Forstwirten und forstbasierten Industrien getroffenen
Maßnahmen sichtbarer machen und die Grundlage für politische Anreize zur
Verbesserung der Klimaschutzmaßnahmen dieser Bereiche schaffen. Durch die
Anrechnung derartiger Anstrengungen würde der gesamte Klimaschutzbeitrag dieser
Sektoren genauer berücksichtigt, und die Emissionsreduktionsziele könnten auf
kostenwirksamere Weise erreicht werden. Da sich Flächennutzungen in der
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und verwandte Industrien in den einzelnen
Mitgliedstaaten, was ihr Emissionspotenzial innerhalb der EU anbelangt, sehr
unterschiedlich präsentieren, gibt es keine Vorgehensweise, die allen gerecht
würde. Ein maßgeschneidertes Konzept ist notwendig, um die unterschiedlichen
Formen der Landnutzung und der forstwirtschaftlichen Praktiken zu regeln.
Grundlegende Voraussetzung für den Schutz und die Verbesserung der
Kohlenstoffvorräte und der Abbaurate ist es, einheitliche Ausgangsbedingungen
für die unterschiedlichen Vorgehensweisen der verschiedenen Sektoren der
Mitgliedstaaten (z. B. Weidebewirtschaftung oder Bioenergieproduktion) zu
schaffen, indem die Emissionen und der Abbau von THG im LULUCF-Sektor auf
akkurate und einheitliche Weise angerechnet werden. Die derzeitigen Maßnahmen reichen nicht aus Der LULUCF-Sektor trägt zwar noch nicht zum
Emissionsreduktionsziel der EU für 2020 bei, fällt jedoch zum Teil unter die
Verpflichtung der EU im Rahmen des Kyoto-Protokolls
zur UNFCCC („Kyoto-Protokoll“), das der Rat mit der Entscheidung 2002/358/EG[11]
für den Zeitraum 2008-2012 genehmigt hat. Die bisherigen internationalen
Anrechnungsregeln (eine Kombination aus freiwilligen und verbindlichen
Praktiken) haben jedoch erhebliche Nachteile. Insbesondere werden nach diesen
Regeln die meisten LULUCF-Tätigkeiten auf freiwilliger Basis angerechnet, vor
allem in den Bereichen Waldbewirtschaftung (die rund 70 % des Sektors
ausmacht), Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung (rund 17 % des
Sektors). Entsprechend wird die Anrechnung in den Mitgliedstaaten in diesem
ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sehr unterschiedlich
gehandhabt. Ein weiterer Nachteil ist der Mangel an Anreizen für
Klimaschutzmaßnahmen in der Forstwirtschaft. Eine bessere Anrechnung ist
notwendig, um in den Mitgliedstaaten für die Sektoren Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, verwandte Industrien und Energie gleiche Ausgangsbedingungen
zu schaffen, die ein kohärentes Vorgehen auf dem EU-Binnenmarkt gewährleisten. Eine robuste und einheitliche Schätzung der
Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Land- und Forstwirtschaft
setzt Investitionen in die Überwachungs- und Berichterstattungskapazitäten
voraus. Da hier nach wie vor erhebliche Lücken bestehen, müssen Genauigkeit und
Vollständigkeit der übermittelten Daten verbessert werden; dies gilt vor allem
für Daten über landwirtschaftlich genutzte Böden. Eine bessere Überwachung
und Berichterstattung wird den Anrechnungsprozess folglich nicht nur
erleichtern, sondern würde auch einen aussagekräftigen, klaren und sichtbaren
Fortschrittsindikator für die Sektoren Land- und Forstwirtschaft liefern. Auch die Förderung von Synergien mit
allgemeineren politischen Zielen ist wichtig. Zwar gibt es Anreize zur
Förderung der Nutzung von Bioenergien[12], es fehlt jedoch ein
kohärentes Klimaschutzkonzept für den LULUCF-Sektor in Form von Maßnahmen in
Land- und Forstwirtschaft und verwandten Industrien. Klimaschutzmaßnahmen
könnten in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) durchaus eine zunehmend wichtige
Rolle spielen. Im Kontext der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums
für die Zeit nach 2013 ließen sich Klimaschutz und Klimaanpassung konkreter
angehen, wenn bessere Anreize für die Sequestrierung von CO2 in der
Land- und Forstwirtschaft geboten würden. Einige dieser Anreize würden nicht
nur die Kohlenstoffvorräte verbessern und schützen, sondern gleichzeitig auch
positive Nebeneffekte für die Biodiversität und für die Klimaanpassung
generieren (bessere Wasserrückhaltekapazität und weniger Erosion). Die
verbindliche Anrechnung der dabei anfallenden Kohlenstoffströme würde den
positiven Einfluss dieser Maßnahmen sichtbarer machen und gewährleisten, dass
sie in vollem Umfang zur Bewältigung des Klimaproblems beitragen. Die
Anrechnung des LULUCF-Sektors würde auch die Vorteile nachhaltiger Bioenergie
hervorheben, weil den damit zusammenhängenden Emissionen, vor allem den bislang
unberücksichtigten Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, besser Rechnung
getragen würde. Dies würde die Anreizwirkung von Nachhaltigkeitskriterien im
Kontext der Ziele für erneuerbare Energien verstärken. LULUCF lässt sich jedoch nicht mit anderen
Sektoren vergleichen. Der Abbau und die Emissionen von Treibhausgasen in diesem
Sektor sind die Folge relativ langwieriger natürlicher Prozesse. Es können
Jahrzehnte vergehen, bevor Maßnahmen wie Aufforstungen signifikante Wirkung
zeigen. Deshalb sollten Maßnahmen zur Verbesserung des Abbaus und zur
Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in Land- und Forstwirtschaft langfristig
angesetzt werden. Außerdem sind Emissionen und Emissionsabbau umkehrbare
Prozesse: Eine Umkehrung kann die Folge von Extremereignissen wie Bränden,
Stürmen, Dürren oder Schädlingsbefall und deren Auswirkungen auf Wälder und
Bodendecke sein oder durch Bewirtschaftungsentscheidungen (z. B. das
Fällen oder Pflanzen von Bäumen) ausgelöst werden. Darüber hinaus sind die
Emissionen und der Emissionsabbau in Wäldern von einem Jahr zum anderen
starken Schwankungen unterworfen und können in bestimmten Mitgliedstaaten
aufgrund natürlicher Störungen und der Holzernte bis zu 35 % der
Jahresgesamtemissionen ausmachen. Entsprechend würde es für die Mitgliedstaaten
schwierig, Jahresziele zu erreichen. Obgleich THG-Emissionen und THG-Abbau im
LULUCF-Sektor im Rahmen der UNFCCC gemeldet und zum Teil auch im Rahmen des
Kyoto-Protokolls angerechnet werden, wurde der Sektor nicht in die
Klimaschutzverpflichtungen der EU im Rahmen des Klima- und Energiepakets
einbezogen, weil gravierende Schwachstellen in den internationalen Regeln für
die Anrechnung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus in diesem Sektor erkannt
wurden. Auch wurde zum Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsreduktionsziels
der EU davon ausgegangen, dass der Kopenhagener Klimagipfel von 2009 ein
internationales Klimaübereinkommen einschließlich einer überarbeiteten Regelung
für die LULUCF-Anrechnung hervorbringen würde, die die Union alsdann hätte
übernehmen können. Dazu ist es jedoch damals nicht gekommen. Auf der als Tagung der Vertragsparteien des
Kyoto-Protokolls fungierenden 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien im
Dezember 2011 in Durban wurden jedoch Fortschritte erzielt. Es kam zum
Beschluss -/CMP.7, der ab einem zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum Regeln,
Definitionen und Anrechnungsmodalitäten für den LULUCF-Sektor enthält. Insbesondere
die Anrechnung von Waldbewirtschaftungstätigkeiten, einschließlich der Ernte
von Holzprodukten, soll künftig verbindlich sein, und es wurden Begriffe wie
„natürliche Störungen“ und „Trockenlegung von Feuchtgebieten/ Wiederbefeuchtung
trockengelegter Flächen“ bestimmt. Insofern ist es wichtig, dass die Arbeiten
auf EU-Ebene mit den internationalen Prozessen Schritt halten. Ein
Legislativvorschlag für die Anrechnung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus
durch LULUCF-bezogene Tätigkeiten innerhalb der EU muss mit den auf
internationaler Ebene gefassten Beschlüssen in Einklang stehen, damit eine
angemessene Kohärenz gewährleistet ist; die EU hätte damit aber auch die
Möglichkeit, mit Blick auf ein internationales Übereinkommen über einen zweiten
Kyoto-Verpflichtungszeitraum eine Vorreiterrolle zu spielen. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der
LULUCF-Sektor daher in Form einer separaten Rahmenregelung, die den
Besonderheiten des Sektors Rechnung trägt und einen robusten und einheitlichen
Anrechnungsrahmen gewährleistet, schrittweise in die Klimaschutzpolitik der EU
einbezogen werden. Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass dadurch der Prozess
der Anrechnung der anthropogenen Treibhausgasemissionen aus allen
Wirtschaftssektoren der EU abgeschlossen, die Sichtbarkeit der bisherigen und
neuer Klimaschutzmaßnahmen in Land- und Forstwirtschaft und in verwandten
Industrien automatisch verbessert und ein Grundstein für die Schaffung
adäquater politischer Anreize gelegt würde (z. B. in der GAP und mit Blick
auf den Fahrplan für ein ressourceneffizientes Europa[13]).
Die Festlegung gemeinsamer Anrechnungsvorschriften für die EU würde die
Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten vereinheitlichen.
Veränderungen der Kohlenstoffvorräte infolge der Nutzung heimischer Biomasse
würden erfasst, und die Anrechnung der Nutzung von Bioenergien in den
Wirtschaftssektoren wäre somit vollständig. Dies wiederum würde die
Umweltintegrität der Klimaschutzpolitik der EU festigen. Und schließlich wäre
die Rahmenregelung ein wichtiger und notwendiger kosteneffizienter Schritt hin
zu ehrgeizigeren Klimazielen. Aus diesem Blickwinkel ist es wichtig, dass
robuste und einheitliche Anrechnungsvorschriften für den Sektor festgelegt
werden, die sicherstellen, dass letzterer zu den Klimaschutzherausforderungen
seinen Beitrag leistet. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörungen von Interessenträgern Anfang 2010 wurde im Rahmen des Europäischen
Programms zur Klimaänderung eine Sachverständigengruppe für Klimapolitik im
Bereich LULUCF eingesetzt. Die Gruppe setzte sich aus Vertretern zahlreicher
Interessengruppen (Umwelt-NRO, Handelsverbände, Experten aus öffentlichen
Verwaltungen und Wissenschaftlern) zusammen. Ihr Auftrag bestand darin, Fragen
bezüglich der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Klimaschutzpolitik der EU
herauszuarbeiten und zu prüfen und die Kommission so bei der Bestimmung des
Geltungsbereichs und der Ausrichtung ihrer Arbeiten zu unterstützen. Der Kurzbericht
mit den wichtigsten Ergebnissen kann über die entsprechenden Websites der
Kommission abgerufen werden.[14] 2010 wurde eine öffentliche
Online-Konsultation durchgeführt, um die Meinungen zu den Möglichkeiten und
Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in
die Verpflichtungen der EU zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen in
Erfahrung zu bringen.[15] Es gingen insgesamt 153
Antworten ein (von Privatunternehmen, Industrie- und Wirtschaftsverbänden,
Privatpersonen und privaten Landbesitzern, Nichtregierungsorganisationen,
Akademikern, Wissenschaftlern und Behörden). Im Rahmen einer separaten
Konsultation wurden dieselben Fragen anschließend an die Mitgliedstaaten
gestellt; 14 Antworten gingen ein. Nach Auswertung der Daten aus der
öffentlichen Online-Konsultation lassen sich die Ergebnisse wie folgt
zusammenfassen: ·
Die Mehrheit der Befragten ist der Auffassung, dass
die Landnutzung selbst kurzfristig (bis 2020), in jedem Fall jedoch
längerfristig (2020 bis 2050) zur Eindämmung des Klimawandels beitragen könnte; ·
die Mehrheit ist der Auffassung, dass der
LULUCF-Sektor bei den Emissionsreduktionszielen der EU für 2020 berücksichtigt
werden sollte, wobei man jedoch dazu tendiert, den Sektor nur einzubeziehen,
wenn die EU eine ehrgeizigere Verpflichtung eingeht; ·
die Befragten neigen eher zu einem separaten
Anrechnungsrahmen für den LULUCF-Sektor als zu einer Einbeziehung in das EU-EHS
oder in die LTE; ·
die Befragten sind sich ferner mehrheitlich darin
einig, dass Berichterstattung und Überwachung in der EU stärker harmonisiert
und standardisiert werden sollten; ·
die große Mehrheit hält die existierenden EU- und
einzelstaatlichen Maßnahmen nicht für ausreichend, um den Beitrag von
Landnutzungstätigkeiten zum Klimaschutz zu sichern. Die vollständigen Ergebnisse der öffentlichen
Online-Konsultation und der Konsultation mit den Mitgliedstaaten können auf den
entsprechenden Websites der Kommission eingesehen werden.[16] Am 28. Januar 2011 hat die Kommission in
Brüssel auch ein Treffen mit Interessenträgern veranstaltet. Rund 75 Vertreter
der Mitgliedstaaten, von Handelsverbänden, von Umwelt-NRO und
Forschungsinstituten nahmen an den Debatten teil. Auch diese Ergebnisse können
über die jeweiligen Websites der Kommission abgerufen werden.[17] Folgenabschätzung Bei der Folgenabschätzung wurden drei
Kernfragen geprüft, die vor der Entscheidung über die Art und Weise der
Einbeziehung von LULUCF in die THG-Emissionsreduktions-verpflichtungen der EU
beantwortet werden müssen: ·
Wie können robuste Anrechnungsvorschriften für THG-
Emissionen und den THG-Abbau garantiert werden? ·
Wie können robuste Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften erreicht werden? ·
Wie soll der richtige Rahmen für die Einbeziehung
des Sektors in die Klimaschutzverpflichtungen der Union bestimmt werden? Gestützt auf den Rahmen für die Einbeziehung
des Sektors in die Klimaschutzverpflichtungen der EU (bisher in LTE und EU-EHS
geregelt) wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen für die
LULUCF-Einbeziehung geprüft: Einbeziehung im Rahmen der LTE, Einbeziehung als
separate Rahmenregelung oder Hinausschiebung der Einbeziehung auf einen
späteren Zeitpunkt. Jede Option wurde unter Anrechnungs- und
Überwachungsgesichtspunkten untersucht. Die potenziellen sozialen,
wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Optionen
wurden im Detail geprüft. Die
Folgenabschätzung legte den Schluss nahe, dass es gute Gründe dafür gibt,
LULUCF in die Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU einzubeziehen,
insbesondere um die Maßnahmenkohärenz, die Umweltintegrität und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies lässt sich jedoch nur
erreichen, wenn für LULUCF ein richtiger Rahmen geschaffen wird. Die starken
Schwankungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus in den Wäldern bedeuten,
dass die für andere Sektoren geltenden jährlichen Emissionsreduktionsziele
ungeeignet sind. Auch die für den Erfolg von Klimaschutzmaßnahmen
erforderlichen langen Vorlaufzeiten heben LULUCF von den meisten anderen
Sektoren ab. Entsprechend führte die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass ein
separater rechtlicher Rahmen für LULUCF die Vorzugsoption wäre. Unter
Anrechnungsgesichtspunkten sah die als die beste herausgearbeitete Option vor, die
Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von THG aus forst- und aus
landwirtschaftlichen Tätigkeiten verbindlich vorzuschreiben und allen
Klimaschutzmaßnahmen dasselbe Gewicht zu verleihen, egal ob sie in der
Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, in verwandten Industrien oder im
Energiesektor durchgeführt werden. Dies ist kosteneffizienter, und es werden
einheitliche Ausgangsbedingungen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für
die verschiedenen Sektoren des EU-Binnenmarktes gewährleistet. Ferner ist eine
Rahmenregelung zur Schaffung von Anreizen vorgesehen, damit Land- und
Forstwirte und verwandte Industrien Klimaschutzmaßnahmen durchführen, die nicht
nur sichtbar sind, sondern auch ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Eine
allgemeine Erfassung von THG-Emissionen und THG-Abbau wird auch gewährleisten,
dass potenzielle Umkehrungen im Anrechnungssystem berücksichtigt werden.
Klimaschutzmaßnahmen sollten jedoch nicht hinausgezögert werden. Es könnten
nationale Aktionspläne erarbeitet werden, die strategische Leitlinien und
LULUCF-Prognosen enthalten. Dies wäre eine Zwischenstufe bis zur vollständigen
Einbeziehung des Sektors in die laufenden politischen Maßnahmen. Aus der
Folgenabschätzung ging ferner hervor, dass Überwachung und Berichterstattung
verbessert werden müssen, um den Anrechnungsrahmen und die Fortschrittsindikatoren
für Land- und Forstwirtschaft zu untermauern. Auf Vorschlag der Kommission soll
dies in Form einer separaten Rahmenregelung, d. h. durch Überarbeitung der
Entscheidung über das Überwachungssystem erfolgen. Im Interesse der Vergleichbarkeit
und der Kosteneffizienz könnten auch EU-weite Überwachungsinstrumente wie LUCAS
und CORINE verstärkt genutzt werden. Die vollständigen Ergebnisse sind der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen. Zusammenfassung des Vorschlags Mit diesem Beschluss
sollen robuste und umfassende Anrechnungsvorschriften für LULUCF festgelegt
werden, auch um eine künftige Politikentwicklung hin zur vollständigen
Einbeziehung von LULUCF in die THG-Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union
zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen stimmen. Zu diesem Zweck umfasst der
Beschluss ·
eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die
Emissionen (aus Quellen) und den Abbau von Treibhausgasen (durch Senken)
infolge von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im LULUCF-Sektor
anzurechnen, sowie Vorschriften für die freiwillige Anrechnung der
Rekultivierung sowie der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung
trockengelegter Flächen; ·
verbindliche allgemeine Anrechnungsvorschriften; ·
spezifische Anrechnungsvorschriften für die
Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung, für die Waldbewirtschaftung, für
Änderungen des HWP-Speichers (HWP = harvested wood products) in
geernteten Holzprodukten, für die Ackerbewirtschaftung, die
Weidebewirtschaftung, die Rekultivierung sowie für das Trockenlegen von
Feuchtgebieten/Wiederbefeuchten trockengelegter Flächen; ·
spezifische Anrechnungsvorschriften für natürliche
Störungen; ·
Vorschriften für die Annahme der
LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten, mit denen THG-Emissionen aus Quellen
infolge von LULUCF-Tätigkeiten begrenzt oder reduziert und der THG-Abbau durch
Senken infolge von LULUCF-Tätigkeiten aufrechterhalten oder verbessert werden
soll, sowie Vorschriften für die Bewertung dieser Pläne durch die Kommission; ·
Übertragung von Befugnissen an die Kommission, um
die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 zu aktualisieren (um Änderungen der
Begriffsbestimmungen Rechnung zu tragen, die von den UNFCCC-Gremien oder
Kyoto-Gremien oder von Gremien eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten
multilateralen Übereinkommens angenommen wurden), um Anhang I zu ändern
(um Anrechnungszeiträume hinzuzufügen und Kohärenz zwischen diesen
Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die
Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren zu
gewährleisten), um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte in Einklang mit den
von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 vorgelegten Referenzwerten
vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben
in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die
Bedingungen für die Anrechnung im Falle natürlicher Störungen gemäß Artikel 9
Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt
Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten widerspiegeln, die von
UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien erlassen wurden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Legislativvorschlags ist
Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der Vorschlag verfolgt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von Artikel 191 Absatz 1
des genannten Vertrags, namentlich die Bekämpfung des Klimawandels. Mit dem
Legislativvorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die
THG-Emissionen (aus Quellen) und den THG-Abbau (durch Senken) im LULUCF-Sektor
akkurat und auf kohärente Weise anrechnen, um die Verfügbarkeit von
Informationen für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung im Kontext der
Klimaschutzverpflichtungen der EU zu verbessern und Anreize für
Klimaschutzanstrengungen zu schaffen. Dieses Ziel kann durch ein weniger
restriktives Instrument als den Legislativvorschlag nicht erreicht werden. Subsidiaritätsprinzip Damit ein Tätigwerden der Union gerechtfertigt
ist, muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt sein. (a)
Transnationaler Charakter des Problems (Kriterium
der Erforderlichkeit) Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes
Problem, das ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Mit nationalen Maßnahmen allein ließen sich die gemeinsamen
THG-Emissionsreduktionsziele auf Unionsebene nicht erreichen; auch die
übergeordneten Ziele und internationalen Verpflichtungen könnten nicht
eingehalten werden. Die Union muss daher einen Regelungsrahmen schaffen, der –
wo immer möglich - eine einheitliche Anrechnung der LULUCF-Tätigkeiten
gewährleistet, damit der Sektor einen besseren Beitrag zu den
Klimaschutzverpflichtungen der Union leisten kann. (b)
Kriterium der Wirksamkeit (Mehrwert) Gemessen an einzelstaatlichen Maßnahmen würden
Maßnahmen auf EU-Ebene aufgrund ihrer Wirksamkeit klare Vorteile erbringen. Da
die übergeordneten Klimaschutz-verpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen werden,
bietet es sich an, auch die erforderlichen Anrechnungsvorschriften auf dieser
Ebene festzulegen. Außerdem setzt die Lösung der herausgearbeiteten Probleme,
z. B. das Erfordernis akkurater und kohärenter Anrechnungsmethodiken für
die verschiedenen LULUCF-Tätigkeiten,
allen Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften voraus. Dies kann nur auf EU-Ebene
bewerkstelligt werden. Dieser Rechtsrahmen gewährleistet Wirksamkeit,
weil er harmonisierte und robuste Anrechnungsvorschriften und
LULUCF-Aktionspläne vorsieht und eine detailliertere Fortschrittsprüfung und
–bewertung in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Dadurch wird die Kohärenz der
EU-Klimapolitik gewährleistet, die Umweltintegrität der
EU-Klimaschutzverpflichtungen weiter verbessert und die wirtschaftliche
Effizienz der EU-Klimapolitik verstärkt. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht: Er geht nicht über das zum Erreichen der Ziele
(Verbesserung der Qualität der Klimaschutzdaten und Gewährleistung der
Einhaltung internationaler und europäischer Vorschriften und Verpflichtungen)
erforderliche Maß hinaus. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zum
übergeordneten Ziel der EU, die Ziele des Klima- und Energiepakets der EU, des
Kyoto-Protokolls, der Vereinbarung von Kopenhagen, der Beschlüsse 1/CP.16,
1/CMP.6 und 2/CMP.6 („Vereinbarungen von Cancun“) zu erreichen. Er regelt die Durchführung der
Anrechnungsvorschriften, die den auf internationaler Ebene vereinbarten und
angewendeten Regeln (insbesondere in Bezug auf den Beschluss -/CMP.7) zwar
vergleichbar, jedoch robuster und umfassender sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Wie aus dem Finanzbogen zu diesem Beschluss
hervorgeht, wird der Beschluss im Rahmen des existierenden Haushaltsplans
implementiert und wird sich nicht auf den mehrjährigen Finanzrahmen auswirken. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, der zufolge die Kommission nach
Ablauf des ersten Anrechnungszeitraums die Anrechnungsvorschriften dieses
Beschlusses spätestens innerhalb eines Jahres überprüfen wird. 2012/0042 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne
für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im
Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[18], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[19], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der EU ist
eine Nettosenke, die Treibhausgase (THG) in einer Menge aus der Atmosphäre
aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der EU-Gesamtemissionen entspricht.
Der Sektor verursacht nicht nur anthropogene THG-Emissionen, er nimmt auch THG
aus der Atmosphäre auf, mit der Folge, dass sich die Kohlenstoffvorräte in
Vegetation und Böden verändern. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen
im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das THG-Emissionsreduktionsziel
(20 %) der EU für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen
mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion
der Treibhausgasemissionen bis 2020[20] und der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[21]
angerechnet, fallen jedoch zum Teil unter das quantifizierte
Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsziel der Union gemäß Artikel 3
Absatz 3 des Kyoto-Protokolls („Kyoto-Protokoll“) zur Klimarahmenkonvention der
Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change,
UNFCCC), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates[22]
genehmigt wurde. (2)
Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG
untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und
Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die
Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und
Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem
ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau
im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich
zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Aufstellung
von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage gemacht werden, die Maßnahmen zur
Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder
Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. (3)
Auf der 17. Konferenz der
UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat,
wurde der Beschluss -/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des
Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien
(„Beschluss -/CMP.7“) angenommen. Dieser Beschluss enthält
Anrechnungs-vorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten
Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende
Beschluss sollte mit dem genannten Beschluss in Einklang stehen, um eine
angemessene Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten
Methodiken zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den
Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU Rechnung tragen. (4)
Die Anrechnungsvorschriften für LULUCF sollten die
Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft
unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum
Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche
Anrechnungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung,
Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für
landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen.
Für Tätigkeiten wie Rekultivierung und Trockenlegung von
Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen sollte die Anrechnung
freiwillig sein. (5)
Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften
für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die
Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses ‑/CMP.7 und des Beschlusses
16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden
Konferenz der UNFCCC-Vertragparteien stützen. (6)
Die Anrechnungsvorschriften sollten von Menschen
herbeigeführte Änderungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus akkurat
Rechnung tragen. Deshalb sollte der Beschluss auf die unterschiedlichen
LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methodiken vorsehen. Die
THG-Emissionen und der THG-Abbau aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung
und Entwaldung sind eine direkte Folge menschlicher Intervention und sollten
daher vollständig angerechnet werden. Da jedoch nicht alle THG-Emissionen und
nicht jeder THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen anthropogen sind, sollten
die jeweiligen Anrechnungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen
natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die
Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des
jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge waldbaulicher Maßnahmen in
den unter einen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats und sollten gemäß dem Beschluss -/CMP.7 auf transparente Weise
festgesetzt werden. Sie sollten aktualisiert werden, um Verbesserungen der in
den Mitgliedstaaten verfügbaren Methodiken oder Daten Rechnung zu tragen.
Aufgrund der inhärenten Unsicherheiten der Prognosen, auf die sich die
Referenzwerte stützen, sollten die Anrechnungsvorschriften eine Obergrenze für
die in Konten verbuchbaren Werte für die Netto-THG-Emissionen und den Netto-THG-Abbau
infolge waldbaulicher Maßnahmen vorsehen. (7)
Die Anrechnungsvorschriften sollten gewährleisten,
dass die Mitgliedstaaten den genauen Zeitpunkt, zu dem THG-Emissionen aus
geernteten Holzprodukten (harvested wood products, HWP) stattgefunden
haben, in den Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von
Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus HWP-Produkten
anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung (First Order Decay Function)
sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des Weltklimarates (Intergovernmental
Panel on Climate Change, IPCC) für nationale Treibhausgasinventare
entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeite sollten sich an Tabelle
3a.1.3 des IPCC Leitfadens 2003 für gute Verfahrenspraxis im Sektor
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. (8)
Da die jährlichen Schwankungen der THG-Emissionen
und des THG-Abbaus infolge landwirtschaftlicher Aktivitäten sehr viel geringer
sind als die Schwankungen infolge forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sollten
die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von
Tätigkeiten im Rahmen der Acker- und Weidebewirtschaftung entsprechend ihrem überprüften
Anfangsbericht über die Emissionsdaten für das Basisjahr, der gemäß dem
Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls
fungierenden Konferenz der Vertragsparteien („Beschluss 13/CMP.1“) an die
UNFCCC übermittelt wurde, für ihr jeweiliges Basisjahr anrechnen. (9)
Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall
und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen können im
LULUCF-Sektor vorübergehende THG-Emissionen und einen vorübergehenden THG-Abbau
bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen
dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden
können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von
Bäumen, sollte dieser Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen
beim Abbau stets in den LULUCF-Konten berücksichtigt werden. Außerdem sollte
dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit
bieten, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des
Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise,
in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht
dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden. (10)
Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen
und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen
über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… [Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur
Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante
Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (KOM/2011/0789 endgültig
- 2011/0372 (COD)] und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses
Beschlusses. (11)
Jährliche Schwankungen der THG-Emissionen und des
THG-Abbaus, die häufig erforderlich werdenden Neuberechnungen bestimmter
mitgeteilter Daten und die langen Vorlaufzeiten, die erforderlich sind, bis
sich Änderungen land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken auf
die Menge der in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffvorräte
auswirken, würden die LULUCF-Konten ungenau und unzuverlässig machen, wenn die
Anrechnung auf Jahresbasis vorgenommen würde. Dieser Beschluss sollte daher
längere und angemessenere Anrechnungszeiträume vorsehen. (12)
Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten sollten
Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur
Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten.
Jeder LULUCF-Aktionsplan sollte auch bestimmte Angaben enthalten, die in diesem
Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken zu fördern, sollte im Anhang
zu diesem Beschluss außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen festgelegt
werden, die auch Teil der genannten Aktionspläne sein können. Die Kommission
sollte Inhalt und Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten
regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verstärkung der
Maßnahmen der Mitgliedstaaten abgeben. (13)
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die
Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den
Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen
klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von
Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit
Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen
Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die
Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet
ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich
von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang
III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für
die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so
anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder
Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder
den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die
Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene,
angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige
und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und an den Rat gewährleisten. (14)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme aufgrund
ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht im erforderlichen Umfang
erreicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf
EU-Ebene besser realisieren lassen, kann die Union in Einklang mit dem in
Artikel 5 EU-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem
in dem genannten Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich Dieser Beschluss regelt die Anrechnung der
Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and
forestry, LULUCF). Er macht den Mitgliedstaaten außerdem die Aufstellung
von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage mit dem Ziel, THG-Emissionen zu begrenzen
oder zu verringern und den THG-Abbau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, und
sieht vor, dass die Kommission diese Pläne evaluiert. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
1.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (a)
„Emissionen“: vom Menschen herbeigeführte
Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen; (b)
„Abbau“: vom Menschen herbeigeführter Abbau von
Treibhausgasen durch Senken; (c)
„Aufforstung“: die vom Menschen vorgenommene
gezielte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch
Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen
gesteuerte Naturverjüngung in eine Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem
1. Januar 1990 stattgefunden hat; (d)
„Wiederaufforstung“: jede vom Menschen vorgenommene
gezielte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche, die ursprünglich bewaldet war,
anschließend jedoch entwaldet wurde, durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat
von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine
neuerliche Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990
stattgefunden hat; (e)
„Entwaldung“: die vom Menschen vorgenommene gezielte
Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, soweit die Umwandlung
nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat; (f)
„Waldbewirtschaftung“: jede Tätigkeit im Rahmen
eines waldbaulichen Systems, die auf die Verbesserung einer ökologischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Funktion des Waldes ausgerichtet ist; (g)
„Ackerbewirtschaftung“: jede Tätigkeit im Rahmen
eines flächenbaulichen Systems zur Bewirtschaftung von Anbauflächen,
stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen; (h)
„Weidebewirtschaftung“: jede Tätigkeit im Rahmen
eines flächenbaulichen Systems zur tierischen Erzeugung, die darauf
ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbesatzes zu
kontrollieren oder zu beeinflussen; (i)
„Rekultivierung“: jede gezielte menschliche
Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffvorräte einer Flächeneinheit von
mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung
noch um Wiederaufforstung handeln darf; (j)
„Kohlenstoffvorrat“: die Menge des Elementes
Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher, ausgedrückt in Millionen Tonnen; (k)
„Trockenlegung von Feuchtgebieten und
Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen“: jede Tätigkeit im Rahmen eines
Systems zum Trockenlegen oder Wiederbefeuchten von Flächen, die auf einer
Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit
es sich nicht um eine Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 handelt und unter
Trockenlegen die vom Menschen herbeigeführte gezielte Senkung des
Bodenwasserspiegels und unter Wiederbefeuchten die vom Menschen herbeigeführte
gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung verstanden
wird; (l)
„Quelle“: jeder Vorgang, jede Tätigkeit oder jeder
Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines
Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt; (m)
„Senke“: jeder Vorgang, jede Tätigkeit oder jeder
Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines
Treibhausgases aus der Atmosphäre aufnimmt; (n)
„Kohlenstoffspeicher“: das gesamte biogeochemische
Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil
dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger
Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges
kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird; (o)
„Vorläufer eines Treibhausgases“: eine chemische
Verbindung, die an den eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 2
generierenden chemischen Reaktionen beteiligt ist; (p)
„geerntetes Holzprodukt“ (harvested wood poduct,
HWP): jedes Produkt der Holzernte, einschließlich Holzmaterial und Rinde, das
den Ernteplatz verlassen hat; (q)
„Wald“: eine mindestens 0,5 ha große
Landfläche mit einer Beschirmung (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad)
über mindestens 10 % dieser Fläche und einem Bestand an Bäumen, die im
Reifealter an ihrem Wachstumsort eine Höhe von mindestens 5 m erreichen
können, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder eine
Pflanzung, die noch eine Beschirmung (oder einen entsprechenden
Bestockungsgrad) von mindestens 10 % der Fläche bzw. eine Baumhöhe von
mindestens 5 m erreichen muss, einschließlich jeder Fläche, die
normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher
Eingriffe wie Holzeinschlag oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine
Bäume stehen, von der jedoch ausgegangen werden kann, dass sie wieder bewaldet
sein wird; (r)
„Beschirmung“: der Teil einer abgegrenzten Fläche,
der von Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent; (s)
„Bestockungsgrad“: die Dichte stehender und
wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom
Mitgliedstaat vorgegebenen Methodik; (t)
„natürliche Störung“: jede(s) nicht vom Menschen
herbeigeführte Ereignis oder Situation, das bzw. die in Wäldern oder
landwirtschaftlich genutzten Böden signifikante Emissionen verursacht und
dessen bzw. deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden
Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist nach objektivem
Ermessen ferner außerstande, die Folgen des Ereignisses oder der Situation
unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach dem Auftreten des Ereignisses oder
der Situation wesentlich zu begrenzen; (u)
„Halbwertzeit“: die Anzahl Jahre, die nötig sind,
um den Kohlenstoffgehalt eines Holzproduktes um die Hälfte seines Anfangswertes
abzubauen; (v)
„Methode der sofortigen Oxidation“: eine
Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in
HWP-Produkten gespeicherten Kohlenstoffs zu dem Zeitpunkt in die Atmosphäre
freigesetzt wird, an dem ein Mitgliedstaat diese Produkte gemäß diesem Beschluss
in seinen Konten verbucht; (w)
„Noteinschlag“: jede Tätigkeit zur Gewinnung von
Holz, das aufgrund einer natürlichen Störung geschädigt wurde, jedoch zumindest
in Teilen noch genutzt werden kann. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß Absatz 1
dieses Artikels zu aktualisieren und Änderungen von Begriffsbestimmungen zu
berücksichtigen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder
von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen
klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden. Artikel 3 Verpflichtung
zur Errichtung und Führung von LULUCF-Konten 1.
Für jeden Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I
errichten und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle THG-Emissionen
und der gesamte THG-Abbau infolge von Tätigkeiten erfasst werden, die in ihrem
Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen: (a)
Aufforstung; (b)
Wiederaufforstung; (c)
Entwaldung; (d)
Waldbewirtschaftung; (e)
Ackerbewirtschaftung; (f)
Weidebewirtschaftung. Die Mitgliedstaaten können auch Konten errichten
und führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der
Rekultivierung und der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung
trockengelegter Flächen erfasst werden. 2.
Die Konten gemäß Absatz 1 gelten für die Emissionen
und den Abbau der folgenden Treibhausgase: (a)
Kohlendioxid (CO2); (b)
Methan (CH4); (c)
Distickstoffoxid (N2O). 3.
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede
der Tätigkeiten gemäß Absatz 1, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird, bzw. ab
dem 1. Januar 2013, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Artikel 4 Allgemeine
Anrechnungsvorschriften 1.
Die Mitgliedstaaten weisen in ihren Konten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Quellen mit dem Pluszeichen (+) und Senken mit dem
Minuszeichen (-) aus. 2.
Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer
Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1
fällt, wird nur für eine dieser Kategorien angerechnet. 3.
Die Mitgliedstaaten bestimmen auf Basis
transparenter und überprüfbarer Daten die Landflächen, auf denen eine unter
eine Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 1 fallende Tätigkeit durchgeführt wird.
Sie tragen dafür Sorge, dass diese Landflächen in dem Konto für die jeweilige
Kategorie genau identifiziert werden können. 4.
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten
gemäß Artikel 3 Absatz 1 jede Änderung des Kohlenstoffvorrats in den folgenden
Kohlenstoffspeichern: (a)
überirdische Biomasse; (b)
unterirdische Biomasse; (c)
organische Auflage; (d)
Totholz; (e)
organischer Kohlenstoff im Boden; (f)
HWP-Produkte. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen,
Änderungen der Kohlenstoffvorräte in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz
1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei
dem Kohlenstoffspeicher weder um eine abnehmende Senke noch um eine Quelle
handelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen einen Kohlenstoffspeicher nur dann
als abnehmende Senke oder als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und
überprüfbarer Daten nachgewiesen wird. 5.
Die Mitgliedstaaten schließen ihre Konten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 am Ende jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab, indem
sie den Gesamtwert der in diesen Konten während des Anrechnungszeitraums
verbuchten Mengen emittierter und abgebauter Treibhausgase angeben. 6.
Die Mitgliedstaaten führen vollständige und
akkurate Aufzeichnungen über alle Methodiken und Daten, die sie zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus diesem Beschluss anwenden. 7.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, um
Anrechnungszeiträume hinzuzufügen oder um die Kohärenz zwischen diesen
Anrechnungszeiträumen und den für Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU in
anderen Sektoren geltenden relevanten Zeiträumen zu gewährleisten. Artikel 5 Anrechnungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und
Entwaldung 1.
In Wiederaufforstungskonten verbuchen die
Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von
Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 1. Januar
1990 nicht bewaldet waren. 2.
Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten
Nettoänderungen der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und des CO2-Abbaus
infolge von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten, so
müssen diese Nettoänderungen dem Gesamtabbau und den Gesamtemissionen für die
Jahre in jedem in Anhang I vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie
werden berechnet durch Zusammenrechnung - für jedes Jahr des betreffenden
Anrechnungszeitraums und auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der
Kohlenstoffvorräte am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abzüglich der
Kohlenstoffvorräte am 1. Januar desselben Jahres. 3.
Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten
Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)
aus Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten, so müssen
diese Emissionen den Gesamtemissionen für die Jahre in jedem in Anhang I
vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie werden berechnet durch
Zusammenrechnung - auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der in
jedem Jahr dieses Anrechnungszeitraums auftretenden Emissionen. 4.
Die Mitgliedstaaten errichten und führen die Konten
über die THG-Emissionen und den THG-Abbau aus bzw. durch Flächen, die in den
Konten gemäß Artikel 4 Absatz 3 als Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und
Entwaldungsflächen ausgewiesen wurden, auch dann noch, wenn diese Tätigkeiten
auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden. 5.
Für ihre Berechnungen zur Bestimmung des von
Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsmaßnahmen betroffenen Waldes
wenden die Mitgliedstaaten dieselbe Raumbewertungseinheit an. Artikel 6 Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung 1.
In Waldbewirtschaftungskonten verbuchen die
Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von
Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem
der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der
Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem
Referenzwert gemäß Anhang II. 2.
Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1
für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so verbucht der betreffende
Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als insgesamt emittierte und
insgesamt abgebaute Treibhausgase maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in
seinem Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang des
Beschlusses 13/CMP.1 im überprüften Anfangsbericht über die Emissionsdaten des
Basisjahres übermittelt hat (ausgenommen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel
3 Absatz 1 emittierte und abgebaute Gase), multipliziert mit der Anzahl Jahre
in diesem Anrechnungszeitraum. 3.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die
Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit
den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten
Berechnungsmethoden in folgenden Punkten übereinstimmen: (a)
Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase; (b)
bewirtschaftete Waldfläche; (c)
HWP-Produkte; (d)
natürliche Störungen. 4.
Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes
Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vorschläge
für überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei
die im Beschluss ‑/CMP.7 vorgesehene Methodik für die Berechnung der in
dem Beschluss vorgesehenen Referenzwerte zugrundegelegt wird. 5.
Wurden die relevanten Bestimmungen des Beschlusses
-/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens
sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre Vorschläge für
überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. 6.
Werden verbesserte Methodiken verfügbar, die es
einem Mitgliedstaat gestatten, die Referenzwerte wesentlich genauer zu
berechnen, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren
Qualität zur Verfügung, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der
Kommission umgehend Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte, die diesen
Änderungen Rechnung tragen. 7.
Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die
Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten
Jahresemissionen an, die in ihre vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte
einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde. 8.
Die Kommission überprüft die Genauigkeit der
vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte. 9.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II
erforderlichenfalls zu aktualisieren. 10.
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren
Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II
für den gesamten betreffenden Anrechnungszeitraum. Artikel 7 Anrechnungsvorschriften für HWP-Produkte 1.
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Emissionen aus HWP-Produkten, die am 1. Januar 2013
Kohlenstoff enthalten, selbst wenn diese Holzprodukte vor diesem Datum gewonnen
wurden. 2.
In den Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 für
HWP-Produkte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen aus den nachstehend
aufgeführten Holzprodukten, berechnet anhand der Zerfallsfunktion erster
Ordnung (first order decay function) und der Standard-Halbwertzeiten
gemäß Anhang III: (a)
Papier; (b)
Holzplatten; (c)
Schnittholz. Die Mitgliedstaaten können anstelle der
Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden,
sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter
und überprüfbarer Daten bestimmt werden. In Konten für ausgeführte HWP-Produkte können die
Mitgliedstaaten anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische
Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat
auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten über die Verwendung dieser
Produkte im Einfuhrland bestimmt werden. 3.
Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 CO2-Emissionen aus HWP-Produkten auf
Abfalldeponien, so stützen sie ihre Berechnungen auf die Methode der sofortigen
Oxidation (Instantaneous Oxidation Method). 4.
Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten
Emissionen aus HWP-Produkten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so
stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf die Methode der sofortigen
Oxidation. 5.
Die Mitgliedstaaten verbuchen Emissionen aus
HWP-Produkten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen aus HWP-Produkten
stammen, die von Flächen abtransportiert wurden, die in den Konten des
betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfasst sind. 6.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an den
wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Artikel 8 Anrechnungsvorschriften
für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Rekultivierung und
Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen 1.
In Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung
verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge
dieser Tätigkeiten, berechnet als THG-Emissionen und THG-Abbau in jedem
Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation
der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den THG-Emissionen und dem
THG-Abbau eines Mitgliedstaats für diese Tätigkeiten in dessen Basisjahr, wie
sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in
seinem überarbeiteten Anfangsbericht über Emissionsdaten für das Basisjahr
mitgeteilt hat. 2.
Errichtet und führt ein Mitgliedstaat Konten für
Rekultivierung und/oder Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung
trockengelegter Flächen, so wendet er die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 an. In Konten für die Trockenlegung von
Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen verbuchen die
Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge dieser Tätigkeiten
auf allen seit 1990 trockengelegten und allen seit 1990 wiederbefeuchteten
Flächen. Artikel 9 Anrechnungsvorschriften für natürliche Störungen 1.
Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind,
können die Mitgliedstaaten nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus
Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre
Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f
relevanten Berechnungen ausschließen. Wenn die Mitgliedstaaten solche
Emissionen ausschließen, schließen sie auch jeden anschließenden THG-Abbau auf
Flächen aus, auf denen diese natürlichen Störungen aufgetreten sind. Nicht vom
Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus durch natürliche
Störungen entstandenen Quellen, die in die Berechnung des Referenzwertes des
Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 6
Absatz 6 eingeflossen sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen. 2.
Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen
herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen
für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten
THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr
5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr
überschreiten, wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in
dem überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für
das Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der
THG-Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Der Mitgliedstaat nennt alle von der Kontoführung
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgeschlossenen Landflächen,
aufgeschlüsselt nach geographischer Lage, Jahr und Arten der natürlichen
Störungen; (b)
der Mitgliedstaat schätzt die nicht vom Menschen
herbeigeführten jährlichen THG-Emissionen aus durch natürliche Störungen
entstandenen Quellen und den anschließenden THG-Abbau auf den ausgeschlossenen
Landflächen; (c)
auf den ausgeschlossenen Landflächen wurde keine
Landnutzungsänderung vorgenommen, und der Mitgliedstaat wendet transparente und
überprüfbare Methoden und Kriterien an, um Landnutzungsänderungen auf diesen
Landflächen zu ermitteln; (d)
der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar,
Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen
Störungen; (e)
der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar,
Maßnahmen zur Sanierung der ausgeschlossenen Landflächen; (f)
Emissionen aus HWP-Produkten, die durch
Noteinschlag gewonnen wurden, wurden nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. 3.
Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen
herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen
für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und f
auch separat ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten
THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr
5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr überschreiten,
wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in dem
überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für das
Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der THG-Abbau
infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die Bedingungen gemäß
Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind. 4.
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 7 Emissionen aus HWP-Produkten, die
durch Noteinschlag gewonnen wurden. 5.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 2
Unterabsatz 1 an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder
Überarbeitungen von Rechtsakten zu berücksichtigen, die von UNFCCC-Gremien oder
Kyoto-Gremien angenommen wurden. Artikel 10 LULUCF-Aktionspläne 1.
Spätestens sechs Monate nach Beginn jedes
Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten
LULUCF-Aktionspläne zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur
Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus infolge von Tätigkeiten
gemäß Artikel 3 Absatz 1 und übermitteln diese Pläne an die Kommission. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an
Interessenträgern konsultiert wird. Die Entwürfe der LULUCF-Aktionspläne decken die
gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab. 2.
Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten beinhalten
für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden
Informationen: (a)
eine Beschreibung der bisherigen
Entwicklungstendenzen (Emissionen und Abbau); (b)
Emissions- und Abbauprognosen für den jeweiligen
Anrechnungszeitraum; (c)
eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder
Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des
Abbaus; (d)
eine Liste der Maßnahmen, einschließlich, sofern
angemessen, der Maßnahmen gemäß Anhang IV, die getroffen werden müssen, um das
Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c
ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht; (e)
die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d
vorgesehenen Strategien, einschließlich einer Beschreibung der
voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau; (f)
Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der
Maßnahmen gemäß Buchstabe d. 3.
Die Kommission evaluiert den LULUCF-Aktionsplan
eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser
Mitgliedstaat alle relevanten
Informationen übermittelt hat. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse
dieser Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen
abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder
Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des
THG-Abbaus zu verstärken. Die Mitgliedstaaten tragen den
Evaluierungsergebnissen der Kommission auf gebührende Weise Rechnung und machen
ihre LULUCF-Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach
dem Erhalt dieser Ergebnisse in elektronischer Form öffentlich zugänglich. 4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum gemäß
Anhang I und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht
über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionspläne. 5.
Die Kommission evaluiert die Durchführung der
LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt
der Berichte gemäß Absatz 4. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte und
die Ergebnisse ihrer Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben,
um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der
THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu
verstärken. Artikel 11 Überprüfung Die Kommission überprüft die
Anrechnungsvorschriften dieses Beschlusses nach Ablauf des ersten
Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I spätestens innerhalb eines Jahres. Artikel 12 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4
Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 wird
der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf unbestimmte
Zeit übertragen. 3.
Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4
Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Widerrufsbeschluss beendet die darin genannte Befugnis. Er wird am Tag nach der
Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die
Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte
erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7,
Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des
betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und
der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates
um zwei Monate verlängert. Artikel 13 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft. Artikel 14 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12.3.2012 Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident ANHANG I ANRECHNUNGSZEITRÄUME
GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Anrechnungszeitraum || Jahre Erster Anrechnungszeitraum || 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 ANHANG II REFERENZWERTE
GEMÄSS ARTIKEL 6, NACH MITGLIEDSTAATEN Mitgliedstaat || Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente/Jahr Belgien || -2499 Bulgarien || -7950 Dänemark || 409 Deutschland || -22418 Estland || -2741 Finnland || -20466 Frankreich || -67410 Griechenland || -1830 Irland || -142 Italien || -22166 Lettland || -16302 Litauen || -4552 Luxemburg || -418 Malta || -49 Niederlande || -1425 Österreich || -6516 Polen || -27133 Portugal || -6830 Rumänien || -15793 Slowakei || -1084 Slowenien || -3171 Spanien || -23100 Schweden || -41336 Tschechische Republik || -4686 Ungarn || -1000 Vereinigtes Königreich || -8268 Zypern || -157 ANHANG III ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG UND STANDARD-HALBWERTZEITEN GEMÄSS
ARTIKEL 7 Zerfallsfunktion
erster Ordnung, beginnend mit bis
zum aktuellen Jahr: wobei , dabei sind: Jahr der
Kohlenstoffvorrat des HWP-Speichers zu Beginn von Jahr , Gg C die
Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 , wobei HL der
Halbwertzeit des HWP-Speichers in Jahren entspricht.) der
Zufluss in den HWP-Speicher im Jahr ,
Gg C Jahr-1 die Änderung der Kohlenstoffvorräte im HWP-Speicher im Jahr , Gg C Jahr-1, Standard-Halbwertzeiten
(HL): 2
Jahre für Papier 25
Jahre für Holzplatten 35
Jahre für Schnittholz. ANHGANG IV MASSNAHMEN, DIE FÜR LULUCF-AKTIONSPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2
BUCHSTABE D IN FRAGE KOMMEN (a) Maßnahmen im Bereich
Ackerbewirtschaftung, z. B. –
Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere
Sortenwahl; –
Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder
Reduzierung der Schwarzbrache; –
Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der
Bodenbearbeitung/ Bodenrückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung; –
Förderung land- und waldbaulicher Praktiken und
Nutzung des Potenzials für Flächendeckenänderungen (Flächennutzungsänderungen); (b) Maßnahmen im Bereich
Weidebewirtschaftung und –verbesserung, z. B. –
Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in
Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher
Vegetation; –
Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch
Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten; –
Steigerung der Produktivität; –
Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung; –
Verbesserung des Brandmanagements; –
Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder
Arten; (g)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung
landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden,
z. B. –
Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger
Paludikulturen; –
Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken,
beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive
Bewirtschaftungspraktiken; (h)
Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von
Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten
trockengelegter Flächen; (i)
Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise
trockengelegte Moore, z. B. –
Vermeidung einer weiteren Trockenlegung; –
Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten und
die Wiederherstellung von Mooren; –
Verhütung von Moorbränden; (j)
Sanierung degradierter Flächen; (k)
Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B. –
Vermeidung der Entwaldung; –
Aufforstung und Wiederaufforstung; –
Erhaltung der Kohlenstoffvorräte in existierenden
Wäldern; –
Verbesserung der Produktion in existierenden
Wäldern; –
Vergrößerung des HWP-Speichers; –
Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch
optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz; (l)
Besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie
Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Titel des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten . GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen
auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Titel des Vorschlags/der Initiative
Beschluss
des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und
Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von
Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[23]
UMWELT
und KLIMASCHUTZ [07]
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[24] ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Der
Vorschlag steht mit der Strategie Europa 2020 im Einklang und soll dazu
beitragen, dass die Emissionsreduktionsziele der EU erreicht werden.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften
der EU (ABB-Code 07 12) ABM/ABB-Tätigkeiten 07 12 01 (Klimaschutz — Umsetzung der Politik und
Rechtsvorschriften der EU )
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die
Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Der Vorschlag sieht die Schaffung eines soliden und
einheitlichen Rechtsrahmens für die Anrechnung von Treibhausgasen (THG) vor,
die bei Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF)
emittiert bzw. abgebaut werden, indem eine detaillierte Bewertung der
Fortschritte in den Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Im Einzelnen würde er - Anreize für Klimaschutzmaßnahmen durch Steigerung des THG-Abbaus
und Verringerung der THG-Emissionen in Land- und Forstwirtschaft sowie durch die
Produktion von geernteten Holzprodukten in der Industrie schaffen und die Sichtbarkeit
dieser Maßnahmen verbessern; - die Umweltintegrität der eingegangenen Verpflichtungen
stärken, indem sichergestellt wird, dass emittierte und abgebaute THG korrekt
erfasst werden, und eine nachhaltige und klimaverträgliche Erzeugung von
Bioenergie gewährleisten, indem die bestehenden politischen Maßnahmen ergänzt
werden; - die wirtschaftliche Effizienz bei der Verfolgung
ehrgeizigerer Ziele verbessern, indem ermöglicht wird, dass alle Sektoren einen
Beitrag leisten. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren
sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Die folgenden Indikatoren entsprechen den allgemeinen,
spezifischen und operativen Zielen des Vorschlags: - Entwicklungstendenzen bei THG-Emissionen und THG-Abbau; - Anzahl Mitgliedstaaten, die die Vorschriften nicht
einhalten; Anzahl LULUCF-Aktionspläne (LAP) und Berichte der Mitgliedstaaten,
die der Kommission fristgerecht übermittelt werden; Anzahl Mitgliedstaaten, die
der Kommission fristgerecht ihre Referenzwerte übermitteln; - Übereinstimmung der Berichte der Mitgliedstaaten mit den
Anforderungen des Vorschlags; - Vollständigkeit der der Kommission übermittelten Berichte
der Mitgliedstaaten und Umfang, in dem die Mitgliedstaaten gemeinsame
Anrechnungsvorschriften anwenden; - Verfügbarkeit von Daten und Informationen in den vom
Vorschlag betroffenen Bereichen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Mit dem Vorschlag wird ein zweifaches Ziel verfolgt: - Gewährleistung einer soliden und einheitlichen Anrechnung der
emittierten bzw. abgebauten THG im LULUCF-Sektor in den Mitgliedstaaten; - Schaffung von Anreizen für Klimaschutzanstrengungen der
Mitgliedstaaten durch Aufstellung und Durchführung von LULUCF-Aktionsplänen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Eine Intervention auf EU-Ebene hätte aufgrund ihrer
Wirksamkeit klare Vorteile gegenüber Maßnahmen auf bloßer Ebene der
Mitgliedstaaten. Da die übergeordneten Klimaschutzverpflichtungen auf EU-Ebene
eingegangen werden, ist es sinnvoll, auch die erforderlichen
Anrechnungsvorschriften auf dieser Ebene festzusetzen. Zur Überwindung der
festgestellten Probleme (z. B. Notwendigkeit präziser und kohärenter
Anrechnungsvorschriften für verschiedene LULUCF-Tätigkeiten) ist ein
gemeinsamer Ansatz in allen Mitgliedstaaten erforderlich, der nur auf EU-Ebene
erreicht werden kann. Dieser Rechtsrahmen erbringt einen tatsächlichen Mehrwert
durch die Anwendung einer gemeinsamen und präzisen Anrechnung in allen
Mitgliedstaaten, die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen und die dadurch
mögliche detailliertere Bewertung und Beurteilung der Fortschritte in den
Mitgliedstaaten. Damit wird die Kohärenz der Klimapolitik der EU gewährleistet,
die Umweltintegrität ihrer Klimaschutzverpflichtungen weiter verbessert und die
wirtschaftliche Effizienz ihrer Klimapolitik gestärkt.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Der
Vorschlag stützt sich auf die auf internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und
soll die Mängel der bestehenden Anrechnungsvorschriften im Rahmen des
Kyoto-Protokolls beheben. Es wurde eine detaillierte Bewertung vorgenommen, um
einen soliden und einheitlichen Anrechnungsrahmen für den LULUCF-Sektor
vorschlagen zu können.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie Europa
2020 und deren Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“. Sie ergänzt zudem
die bestehende Klima-, Energie- und Sozialpolitik der EU. Darüber hinaus ergänzt sie die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
für den Zeitraum nach 2013 in Bezug auf die Durchführung der „Ökologisierungskomponenten“,
und im Rahmen der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums könnten die
Anreize für CO2-Sequestrierung in der Land- und Forstwirtschaft
erheblich verbessert werden. Eine korrekte Anrechnung der damit verbundenen
positiven CO2-Ströme würde den positiven Beitrag dieser im Rahmen
der GAP durchgeführten Maßnahmen sichtbarer werden lassen. Die Anrechnung von LULUCF würde daher den nachhaltigen
Einsatz von Bioenergie fördern und zudem einen soliden, klaren und sichtbaren
Indikator für die in Land- und Forstwirtschaft erzielten Fortschritte liefern.
Ohne eine umfassende obligatorische Anrechnung von LULUCF-Tätigkeiten würden
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten sowie der Land- und Forstwirte zur
Erbringung von Klimaschutzdienstleistungen bei den Anstrengungen der EU zur
Erreichung ihrer THG-Reduktionsziele unberücksichtigt bleiben.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer ¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis
[TT/MM]JJJJ ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis
JJJJ x Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer Die
Durchführung dürfte je nach Fortschreiten des Legislativprozesses am
1. Januar 2013 anlaufen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [25]
x Direkte
zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte
zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ von den Europäischen Gemeinschaften
geschaffene Einrichtungen[26] ¨ nationale öffentliche Einrichtungen
bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ¨ Personen, die mit der Durchführung
bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die
Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel
49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale
Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame
Verwaltung mit internationalen Organisationen
(bitte auflisten) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies
unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern Bemerkungen Die Durchführung dieses Vorschlags obliegt
größtenteils den Mitgliedstaaten. Die Kommission bewertet die Informationen in
den Berichten der Mitgliedstaaten und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese
Tätigkeiten erfolgen. Die Mitgliedstaaten nehmen auf Jahresbasis Informationen in
ihre LULUCF-Konten auf und rechnen die im LULUCF-Sektor emittierten und
abgebauten THG gemäß diesem Vorschlag am Ende jedes Anrechnungszeitraums an. Die gemäß diesem Vorschlag erstellten Berichte werden von
der Kommission für jeden Anrechnungszeitraum mit technischer Unterstützung
durch Sachverständige bewertet. Zur Bewertung der Anwendung dieses Beschlusses
(Überprüfungsklausel) wäre eine Studie erforderlich.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Da
es sich bei dem Vorschlag um einen Beschluss handelt, sind die
Durchführungsrisiken begrenzt, denn den vorgeschlagenen Verpflichtungen liegen
bereits etablierte internationale Regeln zugrunde, die von den Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll angewendet werden.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Etwaigen
Risiken wird mit folgenden Maßnahmen entgegengewirkt: konstruktiver Dialog und
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Kontakte mit den zuständigen
Kommissionsdienststellen (insbesondere zur Deckung eines entsprechenden
Datenbedarfs), Konsultation von Sachverständigen (vor allem beim Erlass von
delegierten Rechtsakten), Heranziehung von externem technischen Fachwissen für
die entsprechenden Bewertungen, Durchführung von Studien bei der Überarbeitung
des Rechtsakts und gegebenenfalls thematische Konferenzen.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Angesichts der Beträge, um die es geht, und der Art der
Vergabeverfahren birgt diese Initiative kein besonderes Betrugsrisiko. Die
Kommission wird die Arbeiten mit allen ihr zur Verfügung stehenden regulären
Instrumenten wie dem jährlichen Managementplan der GD CLIMA verwalten und
kontrollieren. Die Standards für interne Kontrolle 2, 7, 8, 9, 11, 12, 13,
15 und 16 sind hier von besonderer Bedeutung. Außerdem gelten uneingeschränkt
die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/202 des Rates
(„Haushaltsordnung“) und ihrer Durchführungsvorschriften. Die Vergabeverfahren werden über den finanztechnischen
Kreislauf der GD CLIMA verwaltet, einem teilweise dezentralisierten Ablauf, bei
dem die für die Einleitung und Überprüfung finanzieller Vorgänge zuständigen
Personen von dem oder den bevollmächtigten Anweisungsbefugten hierarchisch
unabhängig sind. Außerdem prüft ein interner Kontrollausschuss (ENVAC) den
Prozess der Auftragnehmerauswahl und kontrolliert anhand einer Kombination aus
einer Zufallsstichprobe und einer risikoabhängigen Stichprobe von öffentlichen
Aufträgen die Kohärenz der von den Anweisungsbefugten festgelegten Verfahren
mit den Vorschriften der Haushaltsordnung und der diesbezüglichen
Durchführungsvorschriften. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wird für den Erlass von
delegierten Rechtsakten gewährleistet, dass die an den Expertenkonsultationen
beteiligten Personen unabhängig und angemessen qualifiziert sind.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………...…….] || GM/NGM ([27]) || von EFTA-Ländern[28] || von Bewerberländern[29] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 5 || 07 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“ || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………...…….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung […] || [XX.YY.YY.YY] […] || […] || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || Rubrik 2 GD: CLIMA || || || Jahr N[30] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || - || - || - || - || - || - || - || - Zahlungen || (2) || - || - || - || - || - || - || - || - Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || - || - || - || - || - || - || - || - Zahlungen || (2a) || - || - || - || - || - || - || - || - Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben [31] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 07 01 04 05 (und nachfolgende Linien) || || (3) || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Mittel INSGESAMT für GD CLIMA || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Zahlungen || =5+ 6 || 0,100 || - || - || 0,600 || - || - || 0,600 || 1,300 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,100 || || || 0,600 || || || 0,600 || 1,300 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,100 || || || 0,600 || || || 0,600 || 1,300 Zahlungen || =5+ 6 || 0,100 || || || 0,600 || || || 0,600 || 1,300 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT GD: CLIMA || Personalausgaben || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,889 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,348 || 0,348 || 0,348 || 0,348 || 0,348 || 0,348 || 0,348 || 2,433 GD CLIMA INSGESAMT || Mittel || 0,475 || 0,457 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 3,322 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 3,322 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[32] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,575 || 0,475 || 0,475 || 1,075 || 0,475 || 0,475 || 1,075 || 4,622 Zahlungen || 0,575 || 0,475 || 0,475 || 1,075 || 0,475 || 0,475 || 1,075 || 4,622
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine neuen operativen
Mittel benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Outputs[33] || Durchschnittskosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Anzahl Outputs || Kosten || Gesamtzahl Outputs || Gesamtkosten EINZELZIEL: Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der EU (ABB-Code 07 12) - Output || Bewertung || 0,004 || 27 || 0,100 || || || || || 27 || 0,100 || || || || || 27 || 0,100 || 81 || 0,300 - Output || Studie || 0,500 || || || || || || || || || || || || || 1 || 0,500 || 1 || 0,500 - Output || Überarbeitung || 0,500 || || || || || || || 1 || 0,500 || || || || || || || 1 || 0,500 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 27 || 0,100 || 0 || - || 0 || - || 28 || 0,600 || 0 || - || 0 || - || 28 || 0,600 || 83 || 1,300 GESAMTKOSTEN || 0 || 0,100 || 0 || - || 0 || - || 0 || 0,600 || 0 || - || 0 || - || 0 || 0,600 || 0 || 1,300
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N[34] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Personalausgaben (1 AD FTE, bereits in der GD CLIMA tätig) || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,889 Sonstige Verwaltungsausgaben - 07 01 02 11 01 Dienstreisen (5 im Jahr; 0,0015 Mio. EUR /Dienstreise) - 07 01 02 11 02 Konferenzen (2 im Jahr; 150 Teilnehmer; 0,035 Mio. EUR /Konferenz) - 07 01 02 11 02 Sitzungen (2 im Jahr; 168 Sachverständige max.(28 *6); 1 Tag; 0,135 Mio. EUR /Sitzung) ZWISCHENSUMME || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,0075 0,070 0,270 0,348 || 0,053 0,490 1,890 2,433 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 3,322 Außerhalb der RUBRIK 5[35] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 0,475 || 3,322
3.2.4.
Geschätzter Personalbedarf
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt: x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (Direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[36] || || XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy [37] || - am Sitz[38] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE – Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE – Direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 || 0,127 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch
der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Durchführung der Aufgaben der Kommission (z. B. Überprüfung der Berichte der Mitgliedstaaten, Durchführung von Analysen, Überwachung der Durchführung usw.) Externes Personal ||
3.2.5.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert
eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert
eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens[39].
3.2.6.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
xVorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. Der Vorschlag/die
Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
auf die Einnahmen aus, und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die
Eigenmittel [1] Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der
UNFCCC-Vertragsparteien („Cancún-Vereinbarungen“). [2] Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des
Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC). [3] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März
2007. [4] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63. [5] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [6] ABl. L 49 vom 19.2.2004, S.1. [7] KOM(2011) 789 endgültig - 2011/0372 (COD). [8] Andere Treibhausgase aus landwirtschaftlichen
Tätigkeiten wie die Methan- und Stickoxidemissionen von Wiederkäuern und aus
Düngemitteln werden unter LULUCF nicht verbucht, denn der Sektor ist in erster
Linie unter dem Aspekt der CO2-Emissionen und CO2-Speicherung
in Vegetation und Böden relevant. Nicht-CO2-Emissionen aus der
Landwirtschaft fallen unter ein anderes Inventar „Landwirtschaft“. [9] Es gibt jedoch insofern auch einen Zielkonflikt, als
eine Flächenumwidmung nicht der „Verlagerung von CO2-Quellen“
Vorschub leisten sollte, d. h. heimisch erzeugte Nahrungsmittel sollten
nicht durch eingeführte Nahrungsmittel mit schlechterem CO2-Fußabdruck
ersetzt werden. [10] Siehe z. B. Sathre R. und O'Connor J. (2010), „A
synthesis of research on wood products and greenhouse gas impacts“, zweite
Ausgabe, Vancouver, B. C. FP Innovations, S. 117. [11] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [12] Richtlinie 2009/28/EG. [13] KOM(2011) 571 endgültig. [14] http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index_en.htm
[15] http://ec.europa.eu/clima/consultations/0003/index_en.htm
[16] http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index_en.htm
[17] http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index_en.htm
[18] ABl. C, , S. . [19] ABl. C, , S. . [20] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [21] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [22] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [23] ABM: Activity-Based Management (Maßnahmenbezogenes
Management), ABB: Activity-Based Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des
Haushalts). [24] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der
Haushaltsordnung. [25] Einzelheiten der einschlägigen Verfahren der
Haushaltsordnung und Verweise auf die Haushaltsordnung können abgerufen werden
über die Budg-Website: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [26] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung. [27] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [28] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [29] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [30] Das Jahr N entspricht dem Jahr, in dem mit der Umsetzung
des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [32] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Der Vorschlag soll je nach Fortschritt
des Rechtsetzungsverfahrens 2013 in Kraft treten. [33] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Der Vorschlag soll je nach Fortschritt
des Rechtsetzungsverfahrens 2013 in Kraft treten. [35] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [36] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in
Delegationen), AL = örtlicher Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sacherverständiger. [37] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [38] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [39] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.