52012PC0088

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) /* COM/2012/088 final - 2012/0038 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens durch Hinzufügen neuer unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies betrifft

(1) die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,

(2) die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken,

die in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden insbesondere folgende Anpassungen vorgeschlagen:

(a) Die Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. Mit dieser Anpassung, die bereits im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vorgesehen war, sollen die Probleme eingedämmt werden, die durch den Alkoholkonsum in den EWR-EFTA-Staaten entstehen können.

(b) Die EWR-EFTA-Staaten werden aufgefordert, Vertreter zu den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die unter die in dem Abkommen genannten Rechtsakte fallen. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(c) Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung. Folglich werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der Kommission auch im Hinblick auf Anwendungen der EWR-EFTA-Staaten durchgeführt.

(d) In Anhang III sind einige Hinzufügungen vorzunehmen, damit der Bezug auf isländische und norwegische geografische Angaben bestehen bleibt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2012/0038 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[1] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken[2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates[3] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90[4], die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt[5] und daher aus dem Abkommen zu streichen.

(6) Um die Probleme einzudämmen, die durch den Konsum von Alkohol entstehen können, haben die EFTA-Staaten das Recht, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.

(7) Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, wird Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d insoweit außer Kraft gesetzt. Folglich werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der Kommission auch im Hinblick auf Anwendungen der EWR-EFTA-Staaten durchgeführt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang II des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom …[6] geändert.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[7] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5) Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken[8] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates[9] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90[10], die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt[11] und daher aus dem Abkommen zu streichen.

(8) Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d insoweit außer Kraft zu setzen. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt.

(9) Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) und Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) wird gestrichen.

2. Nach Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„9. 32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), geändert durch:

- 32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

(a) Die Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.

(b) Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die unter die in dem Abkommen genannten Rechtsakte fallen Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(c) Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung.

(d) In Anhang III wird Folgendes angefügt:

Produktkategorie || Geografische Angaben || Ursprungsland

15. Wodka || Íslenskt Vodka/Icelandic Vodka Norsk Vodka/Norwegian Vodka || Island Norwegen

24. Akvavit/Aquavit || ÍslensktBrennivín/Icelandic Aquavit Norsk akevitt/Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit || Island Norwegen

Sonstige Spirituosen || Die geografischen Angaben unter dieser Nummer betreffen Produkte, die in der Verordnung nicht definiert sind. Sie müssen daher mit der Verkehrsbezeichnung ‚Spirituose‘ abgeschlossen werden. Die EFTA-Staaten, die diese Spirituosen herstellen, informieren die anderen Vertragsparteien über ihre jeweiligen Definitionen dieser Produkte. ||

10. 32010 H 0133: Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen[12].

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

|| Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss        Der Vorsitzende          […]

|| Die Sekretäre  des Gemeinsamen EWR-Ausschusses […]

[1]               ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

[2]               ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

[3]               ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

[4]               ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.

[5]              

[6]               ABl. L …

[7]               ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

[8]               ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

[9]               ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

[10]             ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.

[11]             ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.

[12]             [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]