Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) /* COM/2012/088 final - 2012/0038 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung
und Zertifizierung) des EWR-Abkommens durch Hinzufügen neuer unionsrechtlicher
Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies betrifft (1)
die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur
Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, (2)
die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom
2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in
Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des
Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken, die in das Abkommen aufgenommen werden sollen. Für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 110/2008 werden insbesondere folgende Anpassungen vorgeschlagen: (a)
Die Verordnung berührt nicht das Recht der
EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf
nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. Mit dieser Anpassung, die bereits im
Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vorgesehen war, sollen
die Probleme eingedämmt werden, die durch den Alkoholkonsum in den
EWR-EFTA-Staaten entstehen können. (b)
Die EWR-EFTA-Staaten werden aufgefordert, Vertreter
zu den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in
Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die
unter die in dem Abkommen genannten Rechtsakte fallen. Die Vertreter der
EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben
jedoch kein Stimmrecht. (c)
Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum
Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung. Folglich werden die
Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der
Kommission auch im Hinblick auf Anwendungen der EWR-EFTA-Staaten durchgeführt. (d)
In Anhang III sind einige Hinzufügungen
vorzunehmen, damit der Bezug auf isländische und norwegische geografische
Angaben bestehen bleibt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss
unterbreiten zu können. 2012/0038 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218
Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Anhang II des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen
und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur
Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[1]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (3)
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom
2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in
Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des
Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken[2] ist in das Abkommen aufzunehmen. (4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird die
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates[3] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen
wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90[4], die in
das Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt[5] und daher aus dem Abkommen zu streichen. (6)
Um die Probleme einzudämmen, die durch den Konsum
von Alkohol entstehen können, haben die EFTA-Staaten das Recht, auf ihrem Markt
das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 %
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu
verbieten. (7)
Angesichts der Besonderheiten des Systems der
Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur
sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, wird
Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d insoweit außer Kraft gesetzt. Folglich
werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von
der Kommission auch im Hinblick auf Anwendungen der EWR-EFTA-Staaten
durchgeführt – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende
Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang II des
EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“,
insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (3)
Anhang II des Abkommens wurde durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom …[6] geändert. (4)
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur
Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[7]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (5)
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom
2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in
Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des
Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken[8] ist in das Abkommen aufzunehmen. (6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird die
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates[9] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen
wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (7)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90[10], die in
das Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt[11] und daher aus dem Abkommen zu streichen. (8)
Angesichts der Besonderheiten des Systems der
Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur
sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es
vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d insoweit außer
Kraft zu setzen. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon
unberührt. (9)
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für
Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des
Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein,
solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser
Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein – BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II Kapitel XXVII des
Abkommens wird wie folgt geändert: 1.
Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG)
Nr. 1576/89 des Rates) und Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der
Kommission) wird gestrichen. 2.
Nach Nummer 8 (Verordnung (EG)
Nr. 2870/2000 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „9. 32008 R 0110: Verordnung (EG)
Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar
2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von
Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom
13.2.2008, S. 16), geändert durch: - 32008 R 1334:
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses
Abkommens mit den folgenden Anpassungen: (a)
Die Verordnung berührt nicht das Recht der
EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf
nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. (b)
Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu
den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in
Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die
unter die in dem Abkommen genannten Rechtsakte fallen Die Vertreter der
EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben
jedoch kein Stimmrecht. (c)
Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum
Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung. (d)
In Anhang III wird Folgendes angefügt: Produktkategorie || Geografische Angaben || Ursprungsland 15. Wodka || Íslenskt Vodka/Icelandic Vodka Norsk Vodka/Norwegian Vodka || Island Norwegen 24. Akvavit/Aquavit || ÍslensktBrennivín/Icelandic Aquavit Norsk akevitt/Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit || Island Norwegen Sonstige Spirituosen || Die geografischen Angaben unter dieser Nummer betreffen Produkte, die in der Verordnung nicht definiert sind. Sie müssen daher mit der Verkehrsbezeichnung ‚Spirituose‘ abgeschlossen werden. Die EFTA-Staaten, die diese Spirituosen herstellen, informieren die anderen Vertragsparteien über ihre jeweiligen Definitionen dieser Produkte. || 10. 32010 H 0133:
Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention
und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und
zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken
(ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53)“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG)
Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und
norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der
Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern
dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1
des Abkommens vorliegen[12]. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] || Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende […] || Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses […] [1] ABl. L 39
vom 13.2.2008, S. 16. [2] ABl. L 52
vom 3.3.2010, S. 53. [3] ABl. L 160
vom 12.6.1989, S. 1. [4] ABl. L 105
vom 25.4.1990, S. 9. [5] [6] ABl. L … [7] ABl. L 39
vom 13.2.2008, S. 16. [8] ABl. L 52
vom 3.3.2010, S. 53. [9] ABl. L 160
vom 12.6.1989, S. 1. [10] ABl. L 105
vom 25.4.1990, S. 9. [11] ABl. C 30
vom 6.2.2009, S. 18. [12] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht
mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]