Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* KOM/2012/023 endgültig - 2012/0005 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU)
Nr. 961/2010 erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen
bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom
17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran
zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind. (2)
Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählte u. a.
das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen. (3)
Der Rat schlägt nun vor, eine iranische
Finanzinstitution in die Liste der betroffenen Personen und Organisationen
aufzunehmen und in Zusammenhang mit dieser Finanzinstitution spezifische
Ausnahmeregelungen einzuführen. (4)
Zur Berücksichtigung dieser spezifischen
Ausnahmeregelungen ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25.
Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zu ändern. 2012/0005 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des
Rates vom …[1] zur Änderung des
Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive
Maßnahmen gegen Iran[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU)
Nr. 961/2010 erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen
bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom
17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran
zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind. (2)
Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählte u. a.
das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen. (3)
Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss
2012/…/GASP an, mit dem er eine Finanzinstitution in die Liste der betroffenen
Personen und Organisationen aufnahm. Im Zusammenhang mit dieser
Finanzinstitution schlägt der Rat die Einführung spezifischer
Ausnahmeregelungen vor. (4)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Es ist daher notwendig, die Verordnung (EU) Nr.
961/2010 zu ändern. (6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer
Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird wie
folgt geändert: Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Abweichend von Artikel 16 finden die in
Artikel 16 genannten Verbote keine Anwendung auf a) einen Transfer durch oder über [Confidential
entity] von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag der
Benennung dieser Organisation empfangen und eingefroren wurden, oder ii) einen Transfer von Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen an oder über [Confidential entity], der im
Zusammenhang mit einer nach einem spezifischen Handelsvertrag fälligen Zahlung
durch eine in Anhang VII oder VIII nicht aufgeführte Person oder Organisation
steht, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des
betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die
Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII
aufgeführte Person oder Organisation geht; b) einen Transfer von Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über [Confidential entity] mit
dem Zweck, Finanzinstitutionen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten
unterstehen, die zur Finanzierung von Handelsgeschäften notwendige Liquidität zur
Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, dass der Transfer vorab von der
zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. [2] ABl. L 195 vom 27.7.2010,
S. 39.