Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen /* KOM/2012/02 endgültig - 2012/0001 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Gründe und Ziele des Vorschlags Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates[1]
(nachstehend „die MwSt-Richtlinie“ genannt) lautet: „Der Rat beschließt auf
Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie
erforderlichen Maßnahmen.“ Auf dieser Rechtsgrundlage verabschiedete der
Rat die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates[2], die verbindliche Regeln für
die Anwendung einiger Bestimmungen der MwSt-Richtlinie enthält und unter
anderem mehreren vom MwSt-Ausschuss seit 1977 angenommenen nicht verbindlichen
Leitlinien Rechtssicherheit verlieh. Große Teile der Verordnung (EU)
Nr. 282/2011 sind Bestimmungen, die sich auf die Annahme der Richtlinie
2008/8/EG[3]
beziehen. Artikel 5 dieser Richtlinie enthält rechtliche Änderungen, die
die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige durch nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässige
Dienstleistungserbringer betreffen. Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011
enthält zurzeit keine Durchführungsmaßnahme zu diesen Bestimmungen, die ab 2015
in Kraft treten werden. Deshalb muss diese Verordnung so angepasst werden, dass
verbindliche Regeln für die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen der
MwSt-Richtlinie festgelegt werden. Der Rat sollte diese Maßnahmen baldmöglichst,
aber auf jeden Fall vor Mitte 2012 verabschieden, damit die Kommission und die
Mitgliedstaaten die funktionellen und technischen Spezifikationen der
IT-Systeme vereinbaren können, die für die Umsetzung dieser Sonderregelungen
erstellt werden müssen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich
nur auf diejenigen Aspekte (Definitionen, Geltungsbereich der Regelungen,
Berichtspflichten, Identifizierung, Ausschluss, Mehrwertsteuererklärungen,
Währung, Zahlungen, Aufzeichnungen), für die vor der Entwicklung der IT-Systeme
ein gemeinsames Verständnis erforderlich ist. Andere Maßnahmen, insbesondere
solche, die sich auf die Ermittlung des Ortes des Dienstleistungsempfängers
beziehen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen. Nur Kapitel XI Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) Nr. 282/2011 muss geändert werden. Allgemeiner Kontext Um Änderungen der Regeln über den Ort der
Dienstleistung Rechnung zu tragen, werden ab dem 1. Januar 2015 eine Reihe
wesentlicher Änderungen der MwSt-Richtlinie wirksam, die sich auf die
Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, beziehen
(die so genannte „Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle“). Bei dieser
Regelung nutzt der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er
erfasst ist, ein Webportal für die Erklärung der Mehrwertsteuer, die er in
anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an Privatkunden zu entrichten hat. Für
Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, ist eine
solche Regelung bereits in Betrieb. Durch die Änderungen wird diese Regelung für
Nicht-EU-Unternehmen, die zurzeit nur für die Erbringung elektronischer
Dienstleistungen gilt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk-
und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird für die gleichen
Dienstleistungen eine zweite Sonderregelung für EU-Unternehmen eingeführt. Durch diese rechtlichen Änderungen wird der
Geltungsbereich der derzeitigen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle
(Mini-One-Stop-Shop) erheblich erweitert, so dass deutlich mehr
Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine dieser Sonderregelungen in
Anspruch zu nehmen. Dies stellt sowohl die Steuerverwaltungen als auch die
Unternehmen vor die Herausforderung, Verwaltungsverfahren und IT-Systeme
einrichten zu müssen, die mit den künftigen rechtlichen Anforderungen im
Einklang stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen
klare und verbindliche Regeln für die Anwendung der Bestimmungen der
MwSt-Richtlinie über die am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden
Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt
werden. Die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 über
die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle werden nach dem
31. Dezember 2014 veraltet sein. Kapitel XI Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher durch ein neues Paket von
Durchführungsmaßnahmen ersetzt werden, die die beiden ab dem 1. Januar
2015 geltenden Sonderregelungen für EU-Unternehmen und für Nicht-EU-Unternehmen
abdecken sollten. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise In einem FISCALIS-Seminar und in einer Sitzung
der Arbeitsgruppe Nr. 1 wurden die Mitgliedstaaten ausführlich dazu
konsultiert, in welchen Bereichen Durchführungsmaßnahmen notwendig wären, um
die gemeinsame Anwendung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie sicherzustellen.
Des Weiteren fand in der „Business Expert Group on VAT“ ein Meinungsaustausch
mit der Wirtschaft statt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Die Maßnahmen sind rein technischer Art und
betreffen lediglich die Anwendung von Bestimmungen, die vom Rat erlassen
wurden. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten
für die Umsetzung des EU-Rechts zuständig sind, ist es unbedingt erforderlich,
Bestimmungen und laufende Änderungen einheitlich in nationales Recht
umzusetzen, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Anwendungsbestimmungen der
Mitgliedstaaten das reibungslose Funktionieren der Miniregelung für eine
einzige Anlaufstelle beeinträchtigen könnten. Daher kann die Gleichbehandlung
von Unternehmen und Bürgern in der Europäischen Union nur durch eine Maßnahme
der EU gewährleistet werden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des
Rates muss geändert werden, um sie an die jeweiligen Bestimmungen der
MwSt-Richtlinie anzupassen, die ab 1. Januar 2015 gelten werden. Die
neuen Bestimmungen beziehen sich auf die Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung. Diese Maßnahmen
sind zur Umsetzung der MwSt-Richtlinie erforderlich. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. 2012/0001 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht in der
Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige erbringen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4], insbesondere Artikel 397, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die
Richtlinie 2008/8/EG[5]
geänderten Fassung werden ab 1. Januar 2015 alle
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der
Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (nachstehend „Mitgliedstaat des
Verbrauchs“ genannt) unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist,
der diese Leistungen erbringt. (2)
Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den
Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche
Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber
nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden
(nachstehend „EU-Regelung“ genannt). Ebenso sollte die zurzeit geltende
Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf
alle diese Dienstleistungen ausgeweitet werden (nachstehend „Nicht-EU-Regelung“
genannt). Damit soll es nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen
ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige
elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und
-erklärung zu benennen. (3)
Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr
als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen
dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung zu benennen,
ausgenommen der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich innerhalb
der Gemeinschaft. In diesem Fall sollte sichergestellt werden, dass der
Mitgliedstaat der Identifizierung derjenige ist, in dem der Steuerpflichtige
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. (4)
Um unverhältnismäßige Belastungen für Steuerpflichtige,
die die EU-Regelung anwenden, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass
ein Steuerpflichtiger, der einen bestimmten Mitgliedstaat als seinen
Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben hat, nicht mehr an diese
Entscheidung gebunden ist, wenn er keine feste Niederlassung in diesem
Mitgliedstaat mehr hat. (5)
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die in den
Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Steuerpflichtige den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, fallen unter
keine der Sonderregelungen. Es ist klarzustellen, dass die Erbringung dieser
Leistungen direkt in dem betreffenden Mitgliedstaat erklärt werden sollte. (6)
Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein
nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen,
die Regelung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es muss festgelegt werden, ab
wann eine solche Entscheidung wirksam werden würde. (7)
Es ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten
jedem Steuerpflichtigen erlauben müssen, die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen,
wenn der Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist
oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen
Mitgliedstaat hat als dem, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. (8)
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt sich
für die Aktualisierung der Registrierungsdaten in seiner Datenbank auf die vom
Steuerpflichtigen erhaltenen Angaben. Damit die Datenbanken unverzüglich auf
den neuesten Stand gebracht werden können, muss festgelegt werden, innerhalb
welcher Frist der Steuerpflichtige relevante Informationen über die Aufnahme,
die Beendigung oder die Änderung von Tätigkeiten im Rahmen der Sonderregelung
mitteilen sollte. (9)
Bevor nicht in der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige die Sonderregelungen in Anspruch nehmen können, muss ihnen
eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt werden. Um zu verhindern,
dass Steuerpflichtige, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, die
Sonderregelungen rückwirkend in Anspruch nehmen, muss festgelegt werden, ab
wann die Sonderregelungen gelten sollten. (10)
Um Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Zuständigkeit zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher
Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer
Sonderregelung ausschließen darf, wann dieser Mitgliedstaat eine solche
Entscheidung zu treffen hat und ab wann diese Entscheidung wirksam werden
sollte. (11)
Es sollte klargestellt werden, wann die unter die
Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen
Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, als
eingestellt betrachtet werden können. Außerdem ist klarzustellen, was eine
dauerhafte Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften seitens des nicht in
der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen darstellen würde. (12)
Um die Einhaltung der Bestimmungen zu fördern und
den Steuerbehörden unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte
Steuerpflichtigen, die wegen dauerhafter Nichteinhaltung von einer der
Sonderregelungen ausgeschlossen sind, für einen bestimmten Zeitraum der Zugang
zu beiden Regelungen verweigert werden. (13)
Es sollte klargestellt werden, dass
Steuerpflichtige, die von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen sind, allen
ihren steuerlichen Pflichten, einschließlich etwaiger Berichtigungen von zuvor
im Rahmen der Sonderregelung eingereichten Mehrwertsteuererklärungen oder
Mehrwertsteuerzahlungen im Zusammenhang mit diesen Erklärungen, bei den
Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachkommen
müssen. (14)
Um den Mitgliedstaaten des Verbrauchs die Kontrolle
zu erleichtern, sollte jeder Erklärungszeitraum getrennt behandelt werden, und
Änderungen sollten nur an der betreffenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen
werden. Außerdem ist klarzustellen, dass eine Mehrwertsteuererklärung mehrmals
hintereinander geändert werden kann. (15)
Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich
vorzuschreiben, dass nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige im
Mitgliedstaat der Identifizierung eine Mehrwertsteuererklärung einreichen
müssen, auch wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen
erbracht wurden. Zum Inhalt ist festzulegen, dass der genaue
Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist. (16)
Es ist festzulegen, innerhalb welcher Frist der
Mitgliedstaat der Identifizierung eine Mehrwertsteuererklärung auf Antrag eines
nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen ändern müsste. Die
Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollten auf jeden Fall in der Lage sein,
relevante Informationen direkt von dem Steuerpflichtigen anzunehmen oder
anzufordern, und Steuerfestsetzungen vorzunehmen. (17)
Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro
nicht als einheitliche Währung eingeführt, so sollten nicht in der Gemeinschaft
ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle
Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen einzureichen sind, an
diese Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein. (18)
Für eine bessere Zuordnung der Zahlungen sollte
sichergestellt werden, dass sich die im Rahmen der Sonderregelungen gezahlten
Mehrwertsteuerbeträge nur auf die eingereichten Mehrwertsteuererklärungen
beziehen. Jede spätere Änderung der gezahlten Beträge darf ausschließlich unter
Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen
Erklärung zugeordnet oder bei einer späteren Erklärung berichtigt werden. (19)
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern
und sicherzustellen, dass für die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten
Dienstleistungen der richtige Betrag gezahlt wird, müssen für den Fall, dass
der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige keine, zu wenig oder
zu viel Steuer entrichtet, die Pflichten des Mitgliedstaats der Identifizierung
bzw. der Mitgliedstaaten des Verbrauchs in Bezug auf Zinsen, Geldbußen und
sonstige Abgaben festgelegt werden. (20)
Nicht in der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige müssen hinreichend ausführliche Aufzeichnungen führen. Es ist
festzulegen, wie ausführlich diese Aufzeichnungen mindestens sein müssen. (21)
Um die Durchführung der Sonderregelungen zu
erleichtern und sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte
Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen können, sollten nicht in der
Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem
Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben,
bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können. (22)
Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 ist daher
entsprechend zu ändern — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Kapitel XI Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT 2 Sonderregelung für nicht in der
Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
(Artikel 358 bis 369k) der Richtlinie 2006/112/EG) Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen Artikel 57a Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Nicht-EU-Regelung“: die
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen
erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß
Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG; (2) „EU-Regelung“: die Sonderregelung
für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs
ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß
Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG; (3) „Sonderregelungen“:
„Nicht-EU-Regelung“ und „EU-Regelung“; (4) „Steuerpflichtiger“: ein
Steuerpflichtiger, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß der
Definition in Artikel 358a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG oder
ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig ist,
gemäß der Definition in Artikel 369a Absatz 1 der Richtlinie. Unterabschnitt 2 Anwendung der Sonderregelungen Artikel 57b Ein Steuerpflichtiger mit mehr als einer
festen Niederlassung in der Gemeinschaft kann jeden Mitgliedstaat, in dem er
ansässig ist, als Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369a
Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG angeben. Hat der Steuerpflichtige jedoch den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft, so wird der Mitgliedstaat,
in dem sich dieser Sitz befindet, als Mitgliedstaat der Identifizierung
benannt. Artikel 57c Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung
in Anspruch nimmt, keine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat mehr, den er
gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als
Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben hat, so ist er nicht mehr an diese
Entscheidung gebunden. Unterabschnitt 3 Geltungsbereich der Sonderregelungen Artikel 57d Die EU-Regelung gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in
dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
feste Niederlassung hat. Diese Leistungserbringungen werden den zuständigen
Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats in der Mehrwertsteuererklärung gemäß
Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG gemeldet. Artikel 57e Unbeschadet des Artikels 57d erlauben die
Mitgliedstaaten jedem Steuerpflichtigen, die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen,
wenn der Dienstleistungsempfänger in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Unterabschnitt 4 Berichtspflichten Artikel 57f Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat
der Identifizierung die gemäß den Artikeln 360, 361 und 369c der
Richtlinie 2006/112/EG verlangten Informationen sowie jede Änderung der
angegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm diese
Informationen zur Verfügung stehen. Unterabschnitt 5 Identifizierung Artikel 57g Erklärt ein Steuerpflichtiger dem
Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er seine unter eine der
Sonderregelungen fallenden Tätigkeiten aufnimmt, so gilt die betreffende
Sonderregelung ab dem ersten Tag des darauf folgenden Kalenderquartals. Werden die Tätigkeiten jedoch zum ersten Mal
ausgeführt und die Dienstleistungen vor dem ersten Tag des darauf folgenden
Kalenderquartals erbracht, so gilt die Regelung ab dem Tag dieser ersten
Leistungserbringung, vorausgesetzt diese erfolgt im Kalenderquartal der
Mitteilung. Artikel 57h Die Mitgliedstaaten erlauben jedem
Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, diese
Regelung nicht mehr zu nutzen. Der Steuerpflichtige unterrichtet den
Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens zehn Tage vor Ablauf des
Kalenderquartals, ab dem er die Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
Die Beendigung der Inanspruchnahme ist ab dem ersten Tag des darauf folgenden
Kalenderquartals wirksam. Beschließt ein Steuerpflichtiger, eine der
Sonderregelungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so wird er in jedem
Mitgliedstaat für mindestens ein Kalenderjahr ab dem Datum der Beendigung der
Inanspruchnahme von der Sonderregelung ausgeschlossen. Unterabschnitt 6 Ausschluss Artikel 58 Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der eine der
Sonderregelungen in Anspruch nimmt, mindestens eines der Ausschlusskriterien
gemäß den Artikeln 363 und 369e der Richtlinie 2006/112/EG, so schließt
der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der
betreffenden Regelung aus. Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung ist
befugt, einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer der
Sonderregelungen auszuschließen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung kann
seine Entscheidung über den Ausschluss auf alle verfügbaren Informationen
stützen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats. Der Ausschluss ist ab dem ersten Tag des
darauf folgenden Kalenderquartals wirksam. Artikel 58a Hat ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen
in Anspruch nimmt, acht aufeinander folgende Kalenderquartale lang in keinem
Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende
Dienstleistungen erbracht, so wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren
Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b oder des
Artikels 369e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Artikel 58b Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von
einer der Sonderregelungen wegen dauerhafter Nichteinhaltung der einschlägigen
Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr, in dem der
Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde. Als dauerhafte Nichteinhaltung der
Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363
Buchstabe d oder des Artikels 369e Buchstabe d der Richtlinie
2006/112/EG durch den Steuerpflichtigen gelten mindestens die folgenden Fälle: (a) Er hat in drei aufeinander folgenden
Kalenderquartalen keine Mehrwertsteuererklärung eingereicht; (b) er hat in drei aufeinander folgenden
Kalenderquartalen fällige Mehrwertsteuer nicht entrichtet. Artikel 58c Wird ein Steuerpflichtiger von einer der
Sonderregelungen ausgeschlossen, so kommt er allen seinen
Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronischen Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Berichtigungen von vor
dem Ausschluss eingereichten Mehrwertsteuererklärungen oder etwaiger Mehrwertsteuerzahlungen,
direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs
nach. Unterabschnitt 7 Mehrwertsteuererklärung Artikel 59 Jeder Erklärungszeitraum im Sinne des
Artikels 364 oder des Artikels 369f der Richtlinie 2006/112/EG ist ein
eigenständiger Erklärungszeitraum. Wurde ein Steuerpflichtiger gemäß
Artikel 57g Absatz 2 dieser Verordnung während eines
Erklärungszeitraums im Rahmen einer der Sonderregelungen registriert, so gibt
er eine Mehrwertsteuererklärung für den gesamten Erklärungszeitraum ab. Artikel 59a Werden während eines Erklärungszeitraums keine
Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen erbracht, so reicht der
Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in
dem Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt-Nullmeldung). Artikel 60 Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen
gemäß den Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder
abgerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen. Artikel 61 Sobald eine Mehrwertsteuererklärung
entsprechend Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG
abgegeben wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen
ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch
Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen. Eine
Mehrwertsteuererklärung kann mehrmals hintereinander geändert werden. Diese Änderungen der Steuererklärung im Rahmen
der Sonderregelungen können innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung der
ursprünglichen Erklärung vorgenommen werden. Diese Bestimmung berührt nicht das
Recht jedes Mitgliedstaats des Verbrauchs, vom Steuerpflichtigen die Vorlage
einer solchen Änderung anzunehmen oder zu verlangen. Unterabschnitt 8 Währung Artikel 61a Bestimmt ein Mitgliedstaat der
Identifizierung, der den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt hat,
dass die Mehrwertsteuererklärung in Landeswährung zu erstellen ist, so gilt
dies für alle Steuerpflichtigen. Unterabschnitt 9 Zahlungen Artikel 62 Die gemäß Artikel 367 oder
Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge
beziehen sich nur auf die gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f dieser
Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jede spätere Anpassung der
gezahlten Beträge darf ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung
vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeordnet oder bei
einer späteren Erklärung angepasst werden. Bei jeder Zahlung ist die
Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben. Artikel 63 Erhält ein Mitgliedstaat der Identifizierung
eine Zahlung, die über dem aus der Mehrwertsteuererklärung gemäß
Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG
hervorgehenden Betrag liegt, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen
direkt den zu viel gezahlten Betrag. Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung
einen Betrag entsprechend einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich
später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die
Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem
Steuerpflichtigen direkt den jeweils zu viel gezahlten Betrag. In diesem Fall
unterrichten diese Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat der Identifizierung über
diese Erstattungen. Artikel 63a Der Steuerpflichtige leistet alle Zahlungen
direkt an den Mitgliedstaat der Identifizierung. Entspricht die Zahlung nicht dem Betrag, der
sich aus der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder
Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG ergibt, so schickt der
Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen innerhalb von zehn
Tagen nach Ablauf des in Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie
2006/112/EG genannten Zeitraums eine elektronische Mahnung wegen der
überfälliger Mehrwertsteuer. Für alle weiteren Mahnungen und sonstigen
Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des
Verbrauchs zuständig. Artikel 63b Ist eine Mehrwertsteuererklärung unvollständig
oder unrichtig, wird sie verspätet abgegeben oder wird die Mehrwertsteuer zu
spät gezahlt, so werden fällige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt
an den Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlt. Unterabschnitt 10 Aufzeichnungen Artikel 63c 1. Die vom Steuerpflichtigen zu führenden
Aufzeichnungen enthalten die folgenden Informationen, die als hinreichend
ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG
anzusehen sind: a) Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem
die Dienstleistung erbracht wird; b) Art der erbrachten Dienstleistung; c) Datum der Leistungserbringung; d) die Steuerbemessungsgrundlage; e) jede anschließende Erhöhung oder
Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) den anzuwendenden
Mehrwertsteuersatz; g) Betrag der zu zahlenden
Mehrwertsteuer; h) Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) alle vor Erbringung der
Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen; j) falls eine Rechnung ausgestellt
wurde, die darin enthaltenen Informationen; k) Namen des Dienstleistungsempfängers,
soweit dem Steuerpflichtigen bekannt; l) Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger
ansässig ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, soweit
dem Steuerpflichtigen bekannt. 2. Der Steuerpflichtige erfasst die
Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede
einzelne erbrachte Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden können. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass nicht
in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die gemäß Artikel 360 oder
Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG, in der durch die Richtlinie
2008/8/EG geänderten Fassung, erforderlichen Informationen für die
Registrierung im Rahmen der Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft
ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk-
und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für
Nichtsteuerpflichtige erbringen, bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006,
S. 1). [2] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates
vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung)
(ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1). [3] Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). [4] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [5] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.