52012PC0002

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen /* KOM/2012/02 endgültig - 2012/0001 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[1] (nachstehend „die MwSt-Richtlinie“ genannt) lautet: „Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.“

Auf dieser Rechtsgrundlage verabschiedete der Rat die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates[2], die verbindliche Regeln für die Anwendung einiger Bestimmungen der MwSt-Richtlinie enthält und unter anderem mehreren vom MwSt-Ausschuss seit 1977 angenommenen nicht verbindlichen Leitlinien Rechtssicherheit verlieh.

Große Teile der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 sind Bestimmungen, die sich auf die Annahme der Richtlinie 2008/8/EG[3] beziehen. Artikel 5 dieser Richtlinie enthält rechtliche Änderungen, die die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige durch nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässige Dienstleistungserbringer betreffen. Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 enthält zurzeit keine Durchführungsmaßnahme zu diesen Bestimmungen, die ab 2015 in Kraft treten werden. Deshalb muss diese Verordnung so angepasst werden, dass verbindliche Regeln für die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen der MwSt-Richtlinie festgelegt werden.

Der Rat sollte diese Maßnahmen baldmöglichst, aber auf jeden Fall vor Mitte 2012 verabschieden, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die funktionellen und technischen Spezifikationen der IT-Systeme vereinbaren können, die für die Umsetzung dieser Sonderregelungen erstellt werden müssen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich nur auf diejenigen Aspekte (Definitionen, Geltungsbereich der Regelungen, Berichtspflichten, Identifizierung, Ausschluss, Mehrwertsteuererklärungen, Währung, Zahlungen, Aufzeichnungen), für die vor der Entwicklung der IT-Systeme ein gemeinsames Verständnis erforderlich ist. Andere Maßnahmen, insbesondere solche, die sich auf die Ermittlung des Ortes des Dienstleistungsempfängers beziehen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen.

Nur Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 muss geändert werden.

Allgemeiner Kontext

Um Änderungen der Regeln über den Ort der Dienstleistung Rechnung zu tragen, werden ab dem 1. Januar 2015 eine Reihe wesentlicher Änderungen der MwSt-Richtlinie wirksam, die sich auf die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, beziehen (die so genannte „Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle“). Bei dieser Regelung nutzt der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er erfasst ist, ein Webportal für die Erklärung der Mehrwertsteuer, die er in anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an Privatkunden zu entrichten hat. Für Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, ist eine solche Regelung bereits in Betrieb.

Durch die Änderungen wird diese Regelung für Nicht-EU-Unternehmen, die zurzeit nur für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gilt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird für die gleichen Dienstleistungen eine zweite Sonderregelung für EU-Unternehmen eingeführt.

Durch diese rechtlichen Änderungen wird der Geltungsbereich der derzeitigen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) erheblich erweitert, so dass deutlich mehr Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine dieser Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen. Dies stellt sowohl die Steuerverwaltungen als auch die Unternehmen vor die Herausforderung, Verwaltungsverfahren und IT-Systeme einrichten zu müssen, die mit den künftigen rechtlichen Anforderungen im Einklang stehen.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen klare und verbindliche Regeln für die Anwendung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie über die am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt werden. Die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 über die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle werden nach dem 31. Dezember 2014 veraltet sein. Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher durch ein neues Paket von Durchführungsmaßnahmen ersetzt werden, die die beiden ab dem 1. Januar 2015 geltenden Sonderregelungen für EU-Unternehmen und für Nicht-EU-Unternehmen abdecken sollten.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

In einem FISCALIS-Seminar und in einer Sitzung der Arbeitsgruppe Nr. 1 wurden die Mitgliedstaaten ausführlich dazu konsultiert, in welchen Bereichen Durchführungsmaßnahmen notwendig wären, um die gemeinsame Anwendung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie sicherzustellen. Des Weiteren fand in der „Business Expert Group on VAT“ ein Meinungsaustausch mit der Wirtschaft statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Die Maßnahmen sind rein technischer Art und betreffen lediglich die Anwendung von Bestimmungen, die vom Rat erlassen wurden. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des EU-Rechts zuständig sind, ist es unbedingt erforderlich, Bestimmungen und laufende Änderungen einheitlich in nationales Recht umzusetzen, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Anwendungsbestimmungen der Mitgliedstaaten das reibungslose Funktionieren der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle beeinträchtigen könnten. Daher kann die Gleichbehandlung von Unternehmen und Bürgern in der Europäischen Union nur durch eine Maßnahme der EU gewährleistet werden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates muss geändert werden, um sie an die jeweiligen Bestimmungen der MwSt-Richtlinie anzupassen, die ab 1. Januar 2015 gelten werden. Die neuen Bestimmungen beziehen sich auf die Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung. Diese Maßnahmen sind zur Umsetzung der MwSt-Richtlinie erforderlich.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2012/0001 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4], insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG[5] geänderten Fassung werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (nachstehend „Mitgliedstaat des Verbrauchs“ genannt) unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt.

(2) Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (nachstehend „EU-Regelung“ genannt). Ebenso sollte die zurzeit geltende Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf alle diese Dienstleistungen ausgeweitet werden (nachstehend „Nicht-EU-Regelung“ genannt). Damit soll es nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärung zu benennen.

(3) Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung zu benennen, ausgenommen der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich innerhalb der Gemeinschaft. In diesem Fall sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung derjenige ist, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(4) Um unverhältnismäßige Belastungen für Steuerpflichtige, die die EU-Regelung anwenden, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen bestimmten Mitgliedstaat als seinen Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben hat, nicht mehr an diese Entscheidung gebunden ist, wenn er keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat mehr hat.

(5) Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, fallen unter keine der Sonderregelungen. Es ist klarzustellen, dass die Erbringung dieser Leistungen direkt in dem betreffenden Mitgliedstaat erklärt werden sollte.

(6) Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, die Regelung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es muss festgelegt werden, ab wann eine solche Entscheidung wirksam werden würde.

(7) Es ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten jedem Steuerpflichtigen erlauben müssen, die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen, wenn der Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat.

(8) Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt sich für die Aktualisierung der Registrierungsdaten in seiner Datenbank auf die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Angaben. Damit die Datenbanken unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht werden können, muss festgelegt werden, innerhalb welcher Frist der Steuerpflichtige relevante Informationen über die Aufnahme, die Beendigung oder die Änderung von Tätigkeiten im Rahmen der Sonderregelung mitteilen sollte.

(9) Bevor nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Sonderregelungen in Anspruch nehmen können, muss ihnen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt werden. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, die Sonderregelungen rückwirkend in Anspruch nehmen, muss festgelegt werden, ab wann die Sonderregelungen gelten sollten.

(10) Um Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zuständigkeit zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer Sonderregelung ausschließen darf, wann dieser Mitgliedstaat eine solche Entscheidung zu treffen hat und ab wann diese Entscheidung wirksam werden sollte.

(11) Es sollte klargestellt werden, wann die unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, als eingestellt betrachtet werden können. Außerdem ist klarzustellen, was eine dauerhafte Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften seitens des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen darstellen würde.

(12) Um die Einhaltung der Bestimmungen zu fördern und den Steuerbehörden unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte Steuerpflichtigen, die wegen dauerhafter Nichteinhaltung von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen sind, für einen bestimmten Zeitraum der Zugang zu beiden Regelungen verweigert werden.

(13) Es sollte klargestellt werden, dass Steuerpflichtige, die von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen sind, allen ihren steuerlichen Pflichten, einschließlich etwaiger Berichtigungen von zuvor im Rahmen der Sonderregelung eingereichten Mehrwertsteuererklärungen oder Mehrwertsteuerzahlungen im Zusammenhang mit diesen Erklärungen, bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachkommen müssen.

(14) Um den Mitgliedstaaten des Verbrauchs die Kontrolle zu erleichtern, sollte jeder Erklärungszeitraum getrennt behandelt werden, und Änderungen sollten nur an der betreffenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen werden. Außerdem ist klarzustellen, dass eine Mehrwertsteuererklärung mehrmals hintereinander geändert werden kann.

(15) Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Identifizierung eine Mehrwertsteuererklärung einreichen müssen, auch wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen erbracht wurden. Zum Inhalt ist festzulegen, dass der genaue Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist.

(16) Es ist festzulegen, innerhalb welcher Frist der Mitgliedstaat der Identifizierung eine Mehrwertsteuererklärung auf Antrag eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen ändern müsste. Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollten auf jeden Fall in der Lage sein, relevante Informationen direkt von dem Steuerpflichtigen anzunehmen oder anzufordern, und Steuerfestsetzungen vorzunehmen.

(17) Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt, so sollten nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen einzureichen sind, an diese Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein.

(18) Für eine bessere Zuordnung der Zahlungen sollte sichergestellt werden, dass sich die im Rahmen der Sonderregelungen gezahlten Mehrwertsteuerbeträge nur auf die eingereichten Mehrwertsteuererklärungen beziehen. Jede spätere Änderung der gezahlten Beträge darf ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeordnet oder bei einer späteren Erklärung berichtigt werden.

(19) Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und sicherzustellen, dass für die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der richtige Betrag gezahlt wird, müssen für den Fall, dass der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige keine, zu wenig oder zu viel Steuer entrichtet, die Pflichten des Mitgliedstaats der Identifizierung bzw. der Mitgliedstaaten des Verbrauchs in Bezug auf Zinsen, Geldbußen und sonstige Abgaben festgelegt werden.

(20) Nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige müssen hinreichend ausführliche Aufzeichnungen führen. Es ist festzulegen, wie ausführlich diese Aufzeichnungen mindestens sein müssen.

(21) Um die Durchführung der Sonderregelungen zu erleichtern und sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen können, sollten nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben, bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können.

(22) Die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k) der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 57a

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)          „Nicht-EU-Regelung“: die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

(2)          „EU-Regelung“: die Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

(3)          „Sonderregelungen“: „Nicht-EU-Regelung“ und „EU-Regelung“;

(4)          „Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß der Definition in Artikel 358a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG oder ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig ist, gemäß der Definition in Artikel 369a Absatz 1 der Richtlinie.

Unterabschnitt 2

Anwendung der Sonderregelungen

Artikel 57b

Ein Steuerpflichtiger mit mehr als einer festen Niederlassung in der Gemeinschaft kann jeden Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, als Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG angeben.

Hat der Steuerpflichtige jedoch den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft, so wird der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt.

Artikel 57c

Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, keine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat mehr, den er gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben hat, so ist er nicht mehr an diese Entscheidung gebunden.

Unterabschnitt 3

Geltungsbereich der Sonderregelungen

Artikel 57d

Die EU-Regelung gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Diese Leistungserbringungen werden den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG gemeldet.

Artikel 57e

Unbeschadet des Artikels 57d erlauben die Mitgliedstaaten jedem Steuerpflichtigen, die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen, wenn der Dienstleistungsempfänger in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Unterabschnitt 4

Berichtspflichten

Artikel 57f

Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die gemäß den Artikeln 360, 361 und 369c der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Informationen sowie jede Änderung der angegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm diese Informationen zur Verfügung stehen.

Unterabschnitt 5

Identifizierung

Artikel 57g

Erklärt ein Steuerpflichtiger dem Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er seine unter eine der Sonderregelungen fallenden Tätigkeiten aufnimmt, so gilt die betreffende Sonderregelung ab dem ersten Tag des darauf folgenden Kalenderquartals.

Werden die Tätigkeiten jedoch zum ersten Mal ausgeführt und die Dienstleistungen vor dem ersten Tag des darauf folgenden Kalenderquartals erbracht, so gilt die Regelung ab dem Tag dieser ersten Leistungserbringung, vorausgesetzt diese erfolgt im Kalenderquartal der Mitteilung.

Artikel 57h

Die Mitgliedstaaten erlauben jedem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, diese Regelung nicht mehr zu nutzen. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens zehn Tage vor Ablauf des Kalenderquartals, ab dem er die Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen will. Die Beendigung der Inanspruchnahme ist ab dem ersten Tag des darauf folgenden Kalenderquartals wirksam.

Beschließt ein Steuerpflichtiger, eine der Sonderregelungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so wird er in jedem Mitgliedstaat für mindestens ein Kalenderjahr ab dem Datum der Beendigung der Inanspruchnahme von der Sonderregelung ausgeschlossen.

Unterabschnitt 6

Ausschluss

Artikel 58

Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, mindestens eines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 363 und 369e der Richtlinie 2006/112/EG, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der betreffenden Regelung aus.

Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung ist befugt, einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen auszuschließen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung kann seine Entscheidung über den Ausschluss auf alle verfügbaren Informationen stützen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.

Der Ausschluss ist ab dem ersten Tag des darauf folgenden Kalenderquartals wirksam.

Artikel 58a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, acht aufeinander folgende Kalenderquartale lang in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Dienstleistungen erbracht, so wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b oder des Artikels 369e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat.

Artikel 58b

Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen dauerhafter Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.

Als dauerhafte Nichteinhaltung der Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d oder des Artikels 369e Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch den Steuerpflichtigen gelten mindestens die folgenden Fälle:

(a)          Er hat in drei aufeinander folgenden Kalenderquartalen keine Mehrwertsteuererklärung eingereicht;

(b)          er hat in drei aufeinander folgenden Kalenderquartalen fällige Mehrwertsteuer nicht entrichtet.

Artikel 58c

Wird ein Steuerpflichtiger von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen, so kommt er allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Berichtigungen von vor dem Ausschluss eingereichten Mehrwertsteuererklärungen oder etwaiger Mehrwertsteuerzahlungen, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach.

Unterabschnitt 7

Mehrwertsteuererklärung

Artikel 59

Jeder Erklärungszeitraum im Sinne des Artikels 364 oder des Artikels 369f der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

Wurde ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 57g Absatz 2 dieser Verordnung während eines Erklärungszeitraums im Rahmen einer der Sonderregelungen registriert, so gibt er eine Mehrwertsteuererklärung für den gesamten Erklärungszeitraum ab.

Artikel 59a

Werden während eines Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen erbracht, so reicht der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt-Nullmeldung).

Artikel 60

Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen gemäß den Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

Artikel 61

Sobald eine Mehrwertsteuererklärung entsprechend Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen. Eine Mehrwertsteuererklärung kann mehrmals hintereinander geändert werden.

Diese Änderungen der Steuererklärung im Rahmen der Sonderregelungen können innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung der ursprünglichen Erklärung vorgenommen werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats des Verbrauchs, vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer solchen Änderung anzunehmen oder zu verlangen.

Unterabschnitt 8

Währung

Artikel 61a

Bestimmt ein Mitgliedstaat der Identifizierung, der den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt hat, dass die Mehrwertsteuererklärung in Landeswährung zu erstellen ist, so gilt dies für alle Steuerpflichtigen.

Unterabschnitt 9

Zahlungen

Artikel 62

Die gemäß Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf die gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jede spätere Anpassung der gezahlten Beträge darf ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeordnet oder bei einer späteren Erklärung angepasst werden. Bei jeder Zahlung ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben.

Artikel 63

Erhält ein Mitgliedstaat der Identifizierung eine Zahlung, die über dem aus der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG hervorgehenden Betrag liegt, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen direkt den zu viel gezahlten Betrag.

Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem Steuerpflichtigen direkt den jeweils zu viel gezahlten Betrag. In diesem Fall unterrichten diese Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat der Identifizierung über diese Erstattungen.

Artikel 63a

Der Steuerpflichtige leistet alle Zahlungen direkt an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

Entspricht die Zahlung nicht dem Betrag, der sich aus der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG ergibt, so schickt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des in Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums eine elektronische Mahnung wegen der überfälliger Mehrwertsteuer.

Für alle weiteren Mahnungen und sonstigen Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig.

Artikel 63b

Ist eine Mehrwertsteuererklärung unvollständig oder unrichtig, wird sie verspätet abgegeben oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden fällige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlt.

Unterabschnitt 10

Aufzeichnungen

Artikel 63c

1. Die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen enthalten die folgenden Informationen, die als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen sind:

a)           Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

b)           Art der erbrachten Dienstleistung;

c)           Datum der Leistungserbringung;

d)           die Steuerbemessungsgrundlage;

e)           jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)            den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

g)           Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer;

h)           Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)            alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)            falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)           Namen des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;

l)            Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt.

2. Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die gemäß Artikel 360 oder Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG, in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung, erforderlichen Informationen für die Registrierung im Rahmen der Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen, bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

[2]               Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

[3]               Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

[4]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.