Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2012/022 final - 2012/0203 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung
(EU) Nr. 267/2012 erlassen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 961/2010
aufgehoben und ersetzt wurde. (2)
Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass
sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder im Besitz
der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen,
Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder
kontrolliert werden, eingefroren werden. (3)
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e muss geändert
werden, um die Kriterien für die Aufnahme von Personen, Organisationen und
Einrichtungen in Anhang IX zu präzisieren. (4)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen folglich eine
entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vor. 2012/0203 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des
Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012[2]
des Rates vom 23. März 2012 werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss
2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind.
Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII
und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen
sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. (2) Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe
e muss geändert werden, um die Kriterien für die Aufnahme von Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Anhang IX der Verordnung zu präzisieren. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU)
Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e
erhält folgende Fassung: „e) juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic
Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 195
vom 27.7.2010, S. 39. [2] ABl. L 88
vom 24.3.2012, S. 1.