52012JC0016

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2012/016 final - 2012/0147 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufgehoben und ersetzt.

(2) Am 28. Februar 2012 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot des Verkaufs, des Erwerbs, der Beförderung und der Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten, restriktive Maßnahmen gegen die syrische Zentralbank sowie Ergänzungen zur Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen aufzunehmen. Zudem hat der Rat die Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen mehrmals erweitert, und zwar am 23. Januar, 23. März und 14. Mai 2012.

(3) Im Beschluss 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 sind zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien.

(4) Zur Umsetzung dieser Maßnahmen schlagen die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vor.

2012/0147 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/206/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[2], um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.

(2)       Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien.

(3)       Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Zur Umsetzung der neuen Maßnahmen sollte die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.           Es ist verboten,

a)      die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)      wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

2.           Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Helme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt werden.

3.           Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil A, B oder C aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.“

2.           Der folgende Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

1.           Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

2.           Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Ausrüstungen, Güter und Technologien zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten bestimmt ist oder bestimmt sein kann.“

3.           Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

3.           1.       Einer Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a)      die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b)      die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

4.           Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.“

4.           Der folgende Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

5.           Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion oder Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken dienen.

6.           Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“

5.           Der folgende Artikel 11b wird eingefügt:

„Artikel 11b

Es ist verboten,

a)           die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)           wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.“

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IX angefügt.

Artikel 4

Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang X angefügt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, im Sinne von Artikel 2

TEIL A

I.A.1.     Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1    Handfeuerwaffen, die nicht unter den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

1.2    Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3    Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

I.A.2.     Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

I.A.3.     Fahrzeuge wie folgt:

3.1     mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4    Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5    Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6     Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:  Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:  Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff ,Fahrzeuge‘ auch Anhänger.

I.A.4.     Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2    Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist

4.3     Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)       Amatol

b)      Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c)       Nitroglykol

d)      Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e)       Pikrylchlorid

f)       2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

I.A.5.     Schutzausrüstung, die nicht unter Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1    Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2     Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung:     Diese Nummer erfasst nicht

– speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen

– speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen

I.A.6.     Andere als die unter Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

I.A.7.     Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

I.A.8.     Bandstacheldraht

I.A.9.     Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

I.A.10.   Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Artikel konstruiert wurde

I.A.11.   Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Artikel

TEIL B

Einleitende Anmerkungen

1.           Dieser Teil umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

2.           Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ,Nummer‘ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte ,Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3.           Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.           Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.           Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.           Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil B)

1.           Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Teilen A, B, C und D kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Teils E kontrolliert.

2.           „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.           Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.           Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A. AUSRÜSTUNG

Nummer || Beschreibung

I.B.1A004 || Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt: a)    Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:        1.     biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,        2.     radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,        3.     chemische Kampfstoffe (CW) oder        4.    „Reizstoffe“, einschließlich:                     a) α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);                     b)      [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);                     c)      2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);                     d)      Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);                     e)       10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);                     f)      N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9); b)     Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:         1.   biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,         2.   radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder         3.   chemische Kampfstoffe (CW); c)    ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;         1.   biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,         2.   radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder         3.   chemische Kampfstoffe (CW); d)     Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ,Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).        Technische Anmerkung:        ,Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.        Anmerkung 1:           Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.        Anmerkung 2:           Unternummer 1A004d erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen. Anmerkung:  Nummer 1A004 erfasst nicht:        a)      Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,        b)      Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:        1.      Bergbau,        2.      Steinbrüche,        3.      Landwirtschaft,        4.      Pharmazie,        5.      Medizin,        6.      Tierheilkunde,        7.      Umwelt,        8.      Abfallwirtschaft,        9.      Nahrungsmittelindustrie. Technische Anmerkungen: Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), ,Simulanzien (Simuli)‘ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. ,Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012 || „Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: a)  „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.   Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder 2.   Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung); b)  zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: 1.   besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012a erfassten „UAVs“, 2.   andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012a erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten, 3.   besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012a erfasstes „UAV“, 4.   luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.

I.B.9A350 || Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: a)      Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ,VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; b)      Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ,VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; c)      Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350a und 9A350b erfasste Systeme. Anmerkung:    Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen. Anmerkung:    Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind. Technische Anmerkungen: 1.     Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, “Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden: a)   Doppler-Laser-Methode; b)   Laserdiffraktionsmethode. 2.     In Nummer 9A350 bedeutet ,VMD‘ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B. PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN

Nummer || Beschreibung

I.B.2B350 || Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt: a)     Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 5.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 6.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 7.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 8.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; b)    Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 5.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 6.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 7.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 8.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; c)     Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 5.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 6.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 7.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 8.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; d)    Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘, 5.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 6.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 7.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 8.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘, 9.      Siliziumkarbid, 10.    Titankarbid oder 11.    Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; e)     Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘, 5.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 6.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 7.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 8.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 9.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; f)     fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom oder 2.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel; g)     Ventile mit einer ,Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 5.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 6.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 7.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘, 8.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘ oder 9.      Keramische Materialien wie folgt: a)      Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.‑%; b)      Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.‑%; c)      Zirkondioxid; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ,Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. h)     mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 3.      Glas oder Email, 4.      Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘, 5.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 6.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 7.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 8.      Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 9.      Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; i)      Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Keramik, 3.      Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium), 4.      Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 5.      Glas oder Email, 6.      Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘, 7.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 8.      Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 9.      Titan oder Titan-,Legierungen‘, 10.    Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 11.    Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; j)     Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen: 1.      ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.      Keramik oder 3.      Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel. Technische Anmerkungen: 1.     ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.‑% oder mehr beträgt. 2.     Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ,Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351 || Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür: a)     entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder b)    entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352 || Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt: a)     vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4; Technische Anmerkung: Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004). b)    Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l; Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. c)     Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1.      Durchflussrate größer als 100 l/h, 2.      Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan, 3.      Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und 4.      geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand; Technische Anmerkung: Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein. d)    Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt: 1.      Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften: a)     Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und b)     mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.   geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder 2.   Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 2B352d1b bezeichnet ,Sterilisation‘ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. ,Desinfektion‘ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen. 2.      Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352d1 erfasst wird; Anmerkung:         Unternummer 2B352d erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben. e)     dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden; f)     Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt: 1.      Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden, Anmerkung:         Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352f1 nicht erfasst. 2.      biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen; Anmerkung:         Die in Unternummer 2B352f2 genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein. g)     Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C. WERKSTOFFE UND MATERIALIEN

Nummer || Beschreibung

I.B.1C350 || Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: ANMERKUNG:        SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450. 1.    Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8); 2.    Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3); 3.    Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6); 4.    zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450; 5.    Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1); 6.    Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9); 7.    Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2); 8.    Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9); 9.    Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7); 10.  3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3); 11.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7); 12.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9); 13.  3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7); 14.  Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3); 15.  2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3); 16.  Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3); 17.  Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6); 18.  N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7); 19.  Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9); 20.  Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2); 21.  Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4); 22.  Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8); 23.  zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL; 24.  Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3); 25.  Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1); 26.  Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5); 27.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0); 28.  Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3); 29.  zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL; 30.  Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1); 31.  Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1); 32.  Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7); 33.  Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0); 34.  Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3); 35.  Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4); 36.  Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3); 37.  3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2); 38.  Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8); 39.  Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8); 40.  Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8); 41.  Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9); 42.  Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7); 43.  Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4); 44.  Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1); 45.  Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9); 46.  Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6); 47.  Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3); 48.  Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9); 49.  Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8); 50.  Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2); 51.  Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9); 52.  Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0); 53.  Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8); 54.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1); 55.  Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5); 56.  Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9); 57.  N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0); 58.  Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6); 59.  Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7); 60.  Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8); 61.  Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6); 62.  Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9); 63.  Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2). Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.‑% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351 || Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“: a)    Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Anden-Virus, 2.   Chapare-Virus, 3.   Chikungunya-Virus, 4.   Choclo-Virus, 5.   Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus, 6.   Dengue-Fiebervirus, 7.   Dobrava-Belgrad-Virus, 8.   Eastern Equine Enzephalitis-Virus, 9.   Ebola-Virus, 10. Guanarito-Virus, 11. Hantaan-Virus, 12. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus), 13. Japan-B-Enzephalitis-Virus, 14. Junin-Virus, 15. Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus), 16. Laguna-Negra-Virus, 17. Lassa- Virus, 18. Louping-Ill-Virus, 19. Lujo-Virus, 20. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus, 21. Machupo-Virus, 22. Marburg-Virus, 23. Affenpockenvirus, 24. Murray-Valley-Encephalitis-Virus, 25. Nipah-Virus, 26. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus), 27. Oropouche-Virus, 28. Powassan-Virus, 29. Rift-Valley-Fieber-Virus, 30. Rocio-Virus, 31. Sabia-Virus, 32. Seoul-Virus, 33. Sin-Nombre-Virus, 34. St-Louis-Encephalitis-Virus, 35. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis), 36. Variola-Virus, 37. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus, 38. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus), 39. Gelbfieber-Virus; b)   Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Coxiella burnetii, 2.   Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana), 3.   Rickettsia prowasecki, 4.   Rickettsia rickettsii; c)    Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.      Bacillus anthracis, 2.      Brucella abortus, 3.      Brucella melitensis, 4.      Brucella suis, 5.      Chlamydia psittaci, 6.      Clostridium botulinum, 7.      Francisella tularensis, 8.      Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei), 9.      Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei), 10.    Salmonella typhi, 11.    Shigella dysenteriae, 12.    Vibrio cholerae, 13.    Yersinia pestis, 14.    Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen, 15.    Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC); d)   „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“: 1.      Clostridium-botulinum-Toxine, 2.      Clostridium-perfringens-Toxine, 3.      Conotoxin, 4.      Ricin, 5.      Saxitoxin, 6.      Shiga-Toxin, 7.      Staphylococcus-aureus-Toxine, 8.      Tetrodotoxin, 9.      Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine, 10.    Microcystin (Cyanoginosin), 11.    Aflatoxine, 12.    Abri, 13.    Cholera toxin, 14.    Diacetoxyscirpenol, 15.    T-2-Toxin, 16.    HT-2-Toxin, 17.    Modeccin, 18.    Volkensin, 19.    Viscum album Lectin 1 (Viscumin); Anmerkung:    Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften: 1.   pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation, 2.   abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3.   mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt. e)    Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.      Coccidioides immitis, 2.      Coccidioides posadasii. Anmerkung:    Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352 || Tierpathogene Erreger wie folgt: a)    Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Afrikanisches Schweinepest-Virus, 2.   Aviäre Influenza-Viren wie folgt: a)   uncharakterisiert oder b)   Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) wie folgt: 1.   Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder 2.   Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann. 3.      Bluetongue-Virus, 4.      Maul- und Klauenseuche-Virus, 5.      Ziegenpockenvirus, 6.      Aujeszky-Virus, 7.      Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus), 8.      Lyssa-Virus, 9.      Newcastle-Virus, 10.    Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, 11.    Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit), 12.    Rinderpest-Virus, 13.    Schafpocken-Virus, 14.    Teschen-Virus, 15.    Vesikuläre Stomatitis-Virus, 16.    Lumpy Skin Disease-Virus, 17.    African Horse Sickness-Virus; b)   Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony), 2.   Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae. Anmerkung:    Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353 || Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt: a)    genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind; b)   genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten. Technische Anmerkungen: 1.    Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein. 2.    Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz, a)   die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder b)   von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden. Anmerkung:    Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354 || Pflanzenpathogene Erreger wie folgt: a)    Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Potato Andean latent tymovirus, 2.   Potato Spindle Tuber Viroid; b)   Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Xanthomonas albilineans, 2.   Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo, 3.   Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae), 4.   Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum), 5.   Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3); c)    Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt: 1.   Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae), 2.   Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae), 3.   Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei), 4.   Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici), 5.   Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum), 6.   Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450 || Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten: ANMERKUNG:        SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351D UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. a)    toxische Chemikalien wie folgt: 1.   Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze, 2.   PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8), 3.   zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2): Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, 4.   Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5), 5.   Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), 6.   Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), 7.   Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2); Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.‑% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a4, 1C450a5, 1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.‑% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. b)   Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt: 1.      andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist, Anmerkung:           Unternummer 1C450b1 erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9). 2.      N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, Anmerkung:  Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57. 3.      andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat, 4.      N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid, 5.      N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8), Anmerkung:           Unternummer 1C450b5 erfasst nicht: a)   N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze, b)   protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8). 6.      N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol, 7.      Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350, 8.      Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9). Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.‑% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450b8 erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.‑% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

D. DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)

Nummer || Beschreibung

I.B.1D003 || „Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351 || „Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001 ||             „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002 || „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E. TECHNOLOGIE

Nummer || Beschreibung

I.B.1E001 ||             „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A001b, 1A001c, Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden.

I.B.2E001 ||             „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.

I.B.2E002 ||             „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2A oder 2B erfasst wird.

I.B.2E301 ||             „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001 || „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002 || „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101 || „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von ,UAV‘, die von Nummer 9A012 erfasst werden. Technische Anmerkung:             ,UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102 || „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten ,UAV‘. Technische Anmerkung:             ,UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL C

Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3b

Einleitende Anmerkungen

1.           Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ,Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.           Eine Referenznummer in der Spalte ,Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ,Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.           Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.           Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.           Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.           Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil B)

1.           Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Teils B kontrolliert.

2.           „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

4.           Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

5.           Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A. GÜTER (Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)

Nummer || Beschreibung || Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: 1. Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2) ||

I.C.A.002 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: 1. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) 2. Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1) ||

I.C.A.003 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: 1. Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0) 2. Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2) 3. Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3) 4. Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6) 5. Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7) 6. Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4) ||

I.C.B. TECHNOLOGIE

B.001 || ,Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Teil A (Güter) aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck ,Technologie‘ bezeichnet auch Software.“ ||

ANHANG II

„ANHANG IX

Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2a

Einleitende Anmerkungen

1.           Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ,Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.           Eine Referenznummer in der Spalte ,Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ,Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.           Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.           Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.           Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.           Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil B)

1.           Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Teils B kontrolliert.

2.           „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.           Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.           Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IX.A. GÜTER

IX. A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, ,Mikroorganismen‘ und ,Toxine‘

Nummer || Beschreibung || Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: Tributylphosphit (CAS 102-85-2) Methylisocyanat (CAS 624-83-9) Chinaldinblau (CAS 91-63-4) 1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0) ||

IX.A1.002 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: Benzil (CAS 134-81-6) Diethylamin (CAS 109-89-7) Diethylether (CAS 60-29-7) Dimethylether (CAS 115-10-6) 2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0) ||

IX.A1.003 || Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.‑% wie folgt: 2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4) Pseudocholinesterase (PCHE) 2,2'-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0) Dichlormethan (CAS 75-09-3) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7) Bromethan (CAS 74-96-4) Chlorethan (CAS 75-00-3) Ethylamin (CAS 75-04-7) Methenamin (CAS 100-97-0) 2-Brompropan (CAS 75-26-3) Diisopropylether (CAS 108-20-3) Methylamin (CAS 74-89-5) Brommethan (CAS 74-83-9) Isopropylamin (CAS 75-31-0) Obidoximchlorid (CAS 114-90-9) Kaliumbromid (CAS 7758-02-3) Pyridin (CAS 110-86-1) Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8) Natriumbromid (CAS 7647-15-6) Natrium (CAS 7440-23-5) Tributylamin (CAS 102-82-9) Triethylamin (CAS 121-44-8) Trimethylamin (CAS 75-50-3) ||

IX.A2. Werkstoffbearbeitung

Nummer || Beschreibung || Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001 || Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m ||

IX.A2.002 || Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst || 1A004a

IX.A2.003 || Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen || 2B352f2

IX.A2.004 || Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe ||

IX.A2.005 || Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. || 2B352b

IX.A2.007 || Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder ‑ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) || 2B352a

IX.A2.008 || Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt: a) Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger b) Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger c) Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger d) Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. e) Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger f) Ventile mit einer ,Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger Technische Anmerkung: 1.   Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils. 2.   Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ,Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. g) Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:       1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.‑% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.‑% oder weniger h) Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1.   ,Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom, 2.   Keramik, 3.   ,Ferrosiliziumguss‘, 4.   Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.‑% Fluor), 5.   Glas oder Email, 6.   Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘, 7.   Nickel oder Nickel-,Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, 8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr, 9.   Tantal oder Tantal-,Legierungen‘, 10. Titan oder Titan-,Legierungen‘, 11. Zirkonium oder Zirkonium-,Legierungen‘ oder 12. Niob (Columbium) oder Niob-,Legierungen‘; Technische Anmerkungen: 1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. 2. ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.‑% oder mehr beträgt. 3. ,Ferrosiliziumguss‘ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.‑%. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ,Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. || 2B350a-e 2B350g 2B350i

IX.A2.009 || Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt: Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ,Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m³/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: Keramik, ,Ferrosiliziumguss‘ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.‑%), Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.‑% und einem Chromgehalt von 19 Gew.‑% oder mehr Technische Anmerkungen: Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Technische Anmerkung: Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ,Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. ||

|| ||

B. TECHNOLOGIE

Nummer || Beschreibung || Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001 || ,Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Teil A (Güter) aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck ,Technologie‘ bezeichnet auch Software.“ ||

ANHANG III

„ANHANG X

Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 11b

1. Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2. Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00

3. Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4. Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 30 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29

5. Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex 2402 10 00

6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/Stück

KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90

8. Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex 61, ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00

9. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116

10. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90

11. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307

12. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50

13. Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91

14. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild mit einem Verkaufspreis von mehr als 1000 EUR/Stück

KN-Code: ex 8519, ex 8521, ex 8525 80 30, ex 8525 80 91, ex 8525 80 99, ex 8527 13, ex 8527 21, ex 8527 91, ex 8528 71, ex 8528 72, ex 9006, ex 9007

15. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör und Ersatzteile; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge, die für das nach Syrien entsandte diplomatische und konsularische Personal der Vereinten Nationen und der Europäischen Union bestimmt sind.

KN-Code: ex 4011 10 00, ex 4011 20, ex 4011 30 00, ex 4011 40, ex 4011 50 00, ex 4011 69 00, ex 4011 99 00, ex 7009 10 00, ex 8407, ex 8408, ex 8409, ex 8411, ex 8483, ex 8511, ex 8512 20, ex 8512 30 10, ex 8512 40 00, ex 8526 91, ex 8527, ex 8544 30 00, ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8607, ex 8702, ex 8703, ex 8706, ex 8707, ex 8708, ex 8711, ex 8712 00, ex 8714, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8803 10 00, ex 8803 20 00, ex 8803 30 00, ex 8803 90 10, ex 8803 90 90, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903

16. Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9101

ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114

17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

18. Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf-, Tauch- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507

19. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80“

[1]               ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36-37.

[2]               ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1-32.