52012JC0012

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar /* JOIN/2012/012 final - 2012/0101 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[1] sieht bestimmte restriktive Maßnahmen vor, darunter Beschränkungen der Einfuhren aus und der Ausfuhren nach Birma/Myanmar, ein Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen sowie Beschränkungen der Finanzierung bestimmter Unternehmen.

(2) Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Birma/Myanmar änderte der Rat mit dem Beschluss 2012/.../GASP den Beschluss 2010/232/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, um bis zum 30. April 2013 sämtliche restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung auszusetzen.

(3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen daher vor, die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zu ändern, um die meisten der restriktiven Maßnahmen auszusetzen.

2012/0101 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aussetzung der Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des Rates vom …. 2012[2] zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[3],

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[4] sieht bestimmte Maßnahmen vor, darunter Beschränkungen der Einfuhren aus und der Ausfuhren nach Birma/Myanmar, ein Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen sowie Beschränkungen der Finanzierung bestimmter Unternehmen.

(2)       Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Birma/Myanmar änderte der Rat mit dem Beschluss 2012/.../GASP den Beschluss 2010/232/GASP, um bis zum 30. April 2013 sämtliche restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung auszusetzen.

(3)       Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Anwendung der meisten der restriktiven Maßnahmen auszusetzen.

(4)       Die Aussetzung des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ist so auszulegen, dass die nach der Verordnung eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden freigegeben werden können –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Artikel 2, 5, 7 Absatz 3, 8, 11 und 15 Absätze 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird bis 30. April 2013 ausgesetzt.

Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird bis 30. April 2013 ausgesetzt, soweit er sich auf Artikel 7 Absatz 3 bezieht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

[2]               ABl. L […] vom […]2012, S. […].

[3]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.

[4]               ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.