23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/210


P7_TA(2012)0492

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich) (COM(2012)0621 — C7–0361/2012 — 2012/2277(BUD))

(2015/C 434/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0621 — C7-0361/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0419/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung für 1  050 Entlassungen beantragt hat, von denen 350 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in 105 Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) (3) in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22) in Österreich tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Österreich daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die österreichischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2011 einreichten, und dass die Kommission die vollständige Bewertung des Antrags am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die österreichischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 1. Oktober 2011 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

stellt fest, dass die Region Steiermark bereits von Massenentlassungen betroffen war und Arbeitnehmer in dieser Region bereits aufgrund dreier Anträge von der Unterstützung des EGF profitiert haben, nämlich EGF/2009/009 AT/Steiermark, EGF/2010/007 AT/Steiermark-Niederösterreich und EGF/2010/008 AT/AT&S;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

6.

stellt fest, dass das EGF-Projekt im Rahmen einer Unternehmensstiftung, die auf regionaler Ebene gegründet wurde und von einem Entwicklungsverband verwaltet wird, der bereits mit einem anderen EGF-Antrag Erfahrung gesammelt hat (EGF/2009/009AT/Steiermark) durchgeführt werden wird; erinnert daran, dass es sich bei Unternehmensstiftungen um Institutionen handelt, die von sektorspezifischen Sozialpartnern ins Leben gerufen werden, um Arbeitnehmer im Rahmen des industriellen Wandels mit Weiterbildungsmaßnahmen zu begleiten und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhöhen; erinnert ferner daran, dass dieses Modell der Bereitstellung aktiver arbeitsmarktspezifischer Maßnahmen sich in der Vergangenheit in Bezug auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt und den Nutzen der EGF-Mittel für diesen Zweck als sehr erfolgreich erwiesen hat;

7.

betont, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

8.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

9.

begrüßt das vorgeschlagene koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen und die detaillierte Beschreibung der Maßnahmen im Vorschlag der Kommission; begrüßt, dass die angebotenen Schulungen mit der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und den in der Zukunft benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen in der Region verbunden sind;

10.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

11.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

12.

weist auf die Unterhaltsbeihilfe für Arbeitnehmer in Weiterbildungsmaßnahmen und bei der Arbeitsplatzsuche hin, die 1  000 EUR pro Arbeitnehmer und Monat betragen kann (berechnet für 11 Monate, Arbeitslosenunterstützung wird in diesem Zeitraum unterbrochen), und mit einem Schulungszuschuss in Höhe von 200 EUR pro Arbeitnehmer und Monat kombiniert wird; erinnert daran, dass der EGF in Zukunft vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte, und seine finanziellen Beiträge zu Beihilfen immer nur zusätzlich und parallel zu dem, was gemäß innerstaatlichem Recht oder gemäß Tarifvereinbarungen den Arbeitnehmern zur Verfügung steht, sein sollten;

13.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

14.

betrachtet den Anteil der Unterhaltsbeihilfe und des Schulungszuschusses zu den Kosten der Schulung zwischen 14  400 EUR und 7  000 EUR als ungerechtfertigte Quasi-Finanzierung von Arbeitslosenunterstützung;

15.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit wie möglich vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken;

16.

stellt fest, dass die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen bei etwa 22  000 EUR je Arbeitnehmer liegen, von denen etwa 14  000 EUR vom EGF getragen werden sollen, woraus sich im Vergleich zu anderen EGF-Anträgen ein sehr hoher Pro-Kopf-Beitrag ergibt;

17.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/13/EU.)