15.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 332/58 |
Mittwoch, 13. Juni 2012
Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel
P7_TA(2012)0251
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (ATT) (2012/2636(RSP))
2013/C 332 E/10
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel (ATT), die vom 2. bis 27. Juli 2012 in New York stattfinden wird, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung 61/89 (1) vom 6. Dezember 2006 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“, für die 153 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gestimmt haben, was den formellen Beginn eines Prozesses hin zu einem ATT darstellt, und 64/48 (2) vom 2. Dezember 2009 zum Waffenhandelsvertrag, für die 153 UN-Mitgliedstaaten gestimmt haben und mit der beschlossen wurde, eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Waffenhandelsvertrag an vier aufeinanderfolgenden Wochen im Jahr 2012 abzuhalten, auf der ein rechtlich bindendes Instrument, ausgestattet mit einem Höchstmaß an gemeinsamen Standards für den Transfer konventioneller Waffen, ausgearbeitet wird, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 und die vorherigen Beschlüsse des Rates zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (3), |
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (4), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 und 12. Juli 2010, insbesondere die in Bezug auf den Waffenhandelsvertrag, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu einem Waffenhandelsvertrag und der Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen (5), unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2008 zum Verhaltenskodex der EU über Waffenexporte (6) und vom 4. Dezember 2008 zum Verhaltenskodex der EU über Waffenexporte (7), in denen jeweils betont wird, dass ein Waffenhandelsvertrag dringend geboten ist, |
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unter Hinweis auf die Antwort der EU auf die Aufforderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu einer Stellungnahme zu den Bestandteilen eines Waffenhandelsvertrags, |
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unter Hinweis auf die zahlreichen zivilgesellschaftlichen Kampagnen in der ganzen Welt für einen starken und belastbaren Waffenhandelsvertrag, darunter die Kampagne „Control Arms” und der Aufruf der Friedensnobelpreisträger, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (8), |
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gestützt auf Artikel 34 des Vertrags der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass es keinen rechtsverbindlichen allgemeinen Vertrag über die Regulierung des Transfers von konventionellen Waffen gibt; |
B. |
in der Erwägung, dass mehr als 40 UN-Mitgliedstaaten weder über einen nationalen Regelungsrahmen für die Kontrolle von Waffentransfers verfügen, noch entsprechende regionale oder internationale Normen einhalten; |
C. |
in der Erwägung, dass laut dem Forschungsdienst des US-Kongresses der Wert aller weltweit geschlossenen Waffenhandelsvereinbarungen mit Entwicklungsländern im Jahr 2010 insgesamt 40 355 Milliarden US-Dollar und der Wert der Lieferungen 34 989 Milliarden US-Dollar betrug (9); |
D. |
in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten in der Resolution 64/48 der UN-Generalversammlung nachdrücklich aufgefordert werden, ein wirksames, ausgewogenes und rechtlich bindendes Instrument der höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Standards für den Transfer konventioneller Waffen einzurichten und sich auf einen starken und belastbaren Vertrag zu einigen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die „Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen (10)“ zum Ziel des Waffenhandelsvertrags erklärt hat und die Staaten aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass deren nationale Systeme und interne Kontrollen den höchstmöglichen Standards entsprechen, um die Umleitung konventioneller Waffen von legalen in verbotene Märkte zu verhindern, wo sie für terroristische Handlungen, die organisierte Kriminalität und andere kriminelle Handlungen (11) verwendet werden können”; |
F. |
in der Erwägung, dass der unkontrollierte und unregulierte Waffenhandel eine ernste Gefahr für Frieden, Sicherheit und Stabilität auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene sowie für die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass der unregulierte Waffenhandel ein Faktor ist, der bewaffneten Konflikten, der Vertreibung von Menschen, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus Vorschub leistet; |
G. |
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Waffenhandel, über den 2012 verhandelt wird, eindeutige und verbindliche Bestimmungen gemäß höchster internationaler Standards sowie in vollem Einklang mit internationalen Menschenrechtsbestimmungen und dem humanitären Völkerrecht enthalten muss; |
H. |
in der Erwägung, dass ein einheitlicher, kohärenter und konsequenter Ansatz der EU von wesentlicher Bedeutung ist, damit solch ein Vertrag weltweit angenommen und wirksam umgesetzt wird; |
I. |
in der Erwägung, dass es bislang keine bindenden Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungstransfers gibt, mit denen internationale Menschenrechtsbestimmungen und das humanitäre Völkerrecht eindeutig gewahrt werden; |
J. |
in der Erwägung, dass der Rat unterstrichen hat, dass alle Bemühungen zu unternehmen sind, um sicherzustellen, dass die Tagungen des Vorbereitungsausschusses so viele Aspekte wie möglich einschließen; in der Erwägung, dass der Rat deshalb am 14. Juni 2010 den Beschluss 2010/336/GASP zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel angenommen hat, um im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie unter den UN-Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und der Industrie für den ATT zu werben; |
K. |
in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt der EU, in dem gemeinsame Regeln über die Ausfuhrkontrolle von Militärtechnologie und -ausrüstung festgelegt wurden, seit seiner Einführung zur Harmonisierung der nationalen Politik der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle von Rüstungsexporten beigetragen hat und dass die entsprechenden Grundsätze und Kriterien von diversen Drittstaaten befürwortet worden sind; |
L. |
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Waffenhandel die Rechenschaftspflicht stärken muss und die Umsetzung des Vertrags offen und transparent sein muss; |
M. |
in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen mit Rechten und Pflichten versehen sind, darunter das naturgegebene Recht aller Staaten zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51; |
Transparenz und Rechenschaftspflicht sind die Schlüssel zu einem belastbaren Waffenhandelsvertrag
1. |
weist darauf hin, dass der Wert der weltweiten Ausfuhren ungeachtet der Wirtschafts- und Finanzkrise weiter steigt und dass ungebrochen etwa 30 % der Ausfuhren auf die EU-Mitgliedstaaten entfallen, die zu den größten Waffenherstellern und -exporteuren in der ganzen Welt gehören (12); betont daher, dass die EU sowohl eine Verantwortung trägt als auch ein Interesse daran hat, einen regulierten und transparenteren Waffenhandel auf globaler Ebene zu entwickeln und dazu beizutragen; |
2. |
stellt fest, dass ein schlecht regulierter, unkontrollierter und undurchsichtiger Waffenhandel zu einem verantwortungslosem Handel mit Waffen führt, unnötiges menschliches Leid verursacht, militärische Konflikte anheizt sowie Instabilität, Terroranschläge und Korruption befördert, Prozesse der Friedenskonsolidierung, eine verantwortungslose Regierungsführung und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung konterkariert sowie zum Sturz demokratisch gewählter Regierungen und zu Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht führt; |
3. |
fordert daher, dass die Verhandlungen über einen rechtlich bindenden Waffenhandelsvertrag einen historischen Schritt in Richtung größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht darstellen werden, indem man die höchsten internationalen Standards und Bemessungskriterien für Entscheidungen über den Transfer, Import und Export konventioneller Waffen einführt; |
4. |
fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihren Willen zur Regulierung des internationalen Waffenhandels unter Beweis zu stellen, indem sie die Geschäftsordnung voll ausschöpft, um sich auf der Konferenz im Juli 2012 auf einen umfassenden Text zu einigen, der alle wesentlichen Fragen behandelt, die ein belastbarer Vertrag benötigt; |
5. |
fordert zügige Verhandlungen sowie eine rasche Annahme und ein schnelles Inkrafttreten eines weltumspannenden und unfassenden UN-Waffenhandelsvertrags; |
Anwendungsbereich
6. |
betont, dass ein wirksamer Vertrag eine möglichst breite Palette von Tätigkeiten des Handels mit konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter der Import, Export und Transfer (einschließlich Durchlieferung und Umladung sowie vorübergehende Ein-, Aus- und Wiederausfuhr), die Herstellung unter ausländischer Lizenz sowie die Verwaltung der Lagerbestände und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen einschließlich Vermittlung, Transport und Finanzierung; |
7. |
ist der Ansicht, dass ein wirksamer Vertrag alle Aspekte des Handels mit konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter der Transfer zwischen Staaten, zwischen Staaten und privaten Endnutzern, der gewerbliche Verkauf und das Leasing sowie Darlehen, Schenkungen oder Transfers in Form von Hilfs- bzw. anderweitigen Leistungen; |
8. |
ist der Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag außerdem das breiteste Spektrum an konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition, immaterielle Technologietransfers, Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie mit deren Verwendung, Herstellung oder Instandhaltung zusammenhängende Komponenten und Technologien, unabhängig davon, ob diese Waffen vom Militär oder von Sicherheits- bzw. Ordnungskräften verwendet werden; |
9. |
ist der Ansicht, dass der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit konventioneller Waffen und Munition die gebührende Beachtung geschenkt werden sollte, um damit die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Umleitung von Waffentransfers an Empfänger zu verhindern, die auf dem Verbotsindex stehen; |
Kriterien und internationale Standards
10. |
ist der Ansicht, dass ein langfristiger Erfolg des ATT von der Einführung von Standards der höchsten Stufe und größtmöglichen Verbindlichkeit und Klarheit abhängt; |
11. |
fordert, dass der ATT die Vertragsstaaten daran erinnern sollte, bei allen Entscheidungen über den Transfer von Waffen ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere in Bezug auf internationalen Menschenrechtsbestimmungen, das humanitäre Völkerrecht und die Normen der Charta der Vereinten Nationen einschließlich der Sanktionen und Waffenembargos regionaler Organisationen und des UN-Sicherheitsrats; vertritt die Ansicht, dass Vertragsparteien Waffen nicht in Länder verbringen dürfen, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dass die Waffen für schwere Verletzungen internationaler Menschenrechtsbestimmungen oder des humanitären Völkerrechts, wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, eingesetzt werden bzw. diesen Vorschub leisten; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, zusätzliche verbindliche Kriterien (als internationale Standards) einzuführen, die als Leitlinien für Entscheidungsträger dienen und insbesondere die Verhältnisse in dem Zielland in Bezug auf verantwortungsvolle Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Korruptionsbekämpfung, das Risiko der Umleitung, die Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes sowie die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Region berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass der Vertrag ausführliche spezifische Kriterien der Korruptionsbekämpfung enthalten sollte; |
13. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten auf, sich für die Aufnahme starker Antikorruptionsmechanismen in den künftigen Vertrag einzusetzen, wie sie in Absatz 3 der Erklärung der Europäischen Union vom 12. Juli 2011 enthalten sind; erinnert an die Notwendigkeit, einen Hinweis auf Korruption im Einklang mit maßgeblichen internationalen Instrumenten aufzunehmen und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung dieser Straftaten zu ergreifen; |
14. |
fordert, dass diese Kriterien in Form allgemeiner operativer Leitlinien für die Durchführung von Risikobewertungen dienen, die die Entscheidungsgrundlage für Waffentransfers sind; |
15. |
fordert die Europäische Union auf, sich ungeachtet des Ausgangs der ATT-Verhandlungen an die höchstmöglichen Standards der entsprechenden Auslegung des Gemeinsamen Standpunkts der EU 2010/336/GASP zu Waffenausfuhren samt ihrer acht Kriterien zu halten, insbesondere in Bezug auf internationale Menschenrechtsbestimmungen und das humanitäre Völkerrecht; |
Umsetzung und Berichtswesen
16. |
betont, wie wichtig eine wirksame und zuverlässige Umsetzung des ATT mit dem Schwerpunkt auf der Rechenschaftspflicht, Transparenz und der Verantwortung des Vertragsstaats sowie eine verbesserte Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden ist; |
17. |
betont, dass ein belastbarer ATT Bestimmungen und Bezugsnormen enthalten muss, mit denen Vertragsstaaten verpflichtet werden, nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden und eine nationale Behörde einzurichten, die für die Kontrolle aller Transfers von Gegenständen, die von dem Vertrag abgedeckt werden, sowie für die Einhaltung aller Berichts- und Umsetzungsvorgaben zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Umsetzung des ATT Endnutzerkontrollen und Vermittlungstätigkeiten beinhalten sollte, darunter die Registrierung von Dienstleistern und die Zulassung ihrer Tätigkeiten, die Offenlegung erforderlicher Informationen durch die Antragsteller sowie die Vorlage vollständiger Belegunterlagen vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung als auch rechtliche Maßnahmen, mit denen alle Transfers konventioneller Waffen und Munition, die nicht zugelassen sind oder gegen den Vertrag verstoßen, als Straftat eingestuft werden; |
18. |
ist der Auffassung, dass eine wirksame Umsetzung des Vertrags, davon abhängen wird, in wieweit die Transparenz und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Vertragsstaaten gefördert werden; |
19. |
ist der Auffassung, dass die bei der Entwicklung des UN-Registers für die Ausfuhr konventioneller Waffen gemachten Erfahrungen die Schaffung von Transparenz und den Informationsaustausch erleichtern werden, und fordert eine weitere Ausdehnung der Waffenkategorien in dem Register auf Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition; |
20. |
fordert, dass der ATT strenge und klare Bestimmungen für ein regelmäßiges Berichtswesen der Vertragsstaaten mit jährlichen Berichten über jegliche Entscheidungen über Waffentransfers enthält, so auch Informationen über die Typen, Mengen und Empfänger von für den Transfer zugelassenen Rüstungsgütern sowie über die Umsetzung der gesamten Bestimmungen des Vertrags; fordert, dass die Vertragsstaaten durch den ATT außerdem verpflichtet werden, ein ausführliches System zur Aufzeichnung aller von ihren nationalen Kontrollsystemen erfassten internationalen Handelstransaktionen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einzurichten; |
21. |
fordert die Einrichtung einer engagierten Stelle für die Umsetzung und Unterstützung des ATT, zu deren Aufgaben die Sammlung und Auswertung der Berichte der Vertragsstaaten gehören, und fordert außerdem, dass der UN-Generalsekretär einen jährlichen Bericht mit weiteren Vorschlägen für die Stärkung der operativen Bestimmungen des Vertrags veröffentlicht; fordert, dass die Stelle für die Umsetzung und Unterstützung des ATT die Befugnis erhält, ebenfalls Daten zu Waffentransfers zu analysieren und auf Diskrepanzen und mögliche Vertragsbrüche hinzuweisen sowie der Versammlung der Vertragsstaaten Bericht zu erstatten; |
22. |
verlangt, dass alle diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; |
23. |
fordert jährliche Versammlungen der Vertragsstaaten und eine alle fünf Jahre stattfindende Überprüfungskonferenz, an der zivilgesellschaftliche Organisationen teilnehmen sollten; |
24. |
ist der Ansicht, dass ein langfristiger Erfolg des ATT von einer vollständigen Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den zuständigen nationalen Behörden einschließlich der parlamentarischen Kontrollgremien in den Ausfuhr- und Einfuhrländern abhängt; fordert daher belastbare Vorkehrungen zur Schaffung von Transparenz, darunter jährliche Berichte, damit die Rolle von Parlamenten, der Zivilgesellschaft gestärkt wird, wenn es darum geht, die eigene Regierung für Entscheidungen über Waffenimporte, -exporte und -transfers zur Rechenschaft zu ziehen; |
25. |
ist der Ansicht, dass jeder Vertragsstaat, der um Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß des Waffenhandelsvertrags ersucht, die erforderliche Unterstützung und technische Hilfe erhalten sollte; fordert die Europäische Union auf, ihre Außenkontakte weiter auszubauen und ihre Hilfsmaßnahmen unter anderem in den Bereichen legislative und administrative Unterstützung, Aufbau von Institutionen sowie die Erweiterung nationaler Fachkompetenz aller Stellen, die dem System zur Kontrolle von Waffentransfers angehören, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und der Parlamente, zu intensivieren; |
Die Rolle der EU und des EP
26. |
erkennt die kohärente und konsequente Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten an, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung eines Waffenhandelsvertrags angeht; fordert ein anhaltendes Engagement und einen weiteren Ausbau der Außenkontakte im Vorfeld der Konferenz auf höchster politischer Ebene in Form von Demarchen und Gipfeltreffen, die zu der Konferenz im Juli sowie dem Ratifizierungs- und Umsetzungsprozess hinführen sollen; |
27. |
ist der Ansicht, dass die Antwort der EU auf die Auforderung des UN-Generalsekretärs zu einer Stellungnahme zu den Bestandteilen eines Waffenhandelsvertrags eine angemessene Grundlage für ein abgestimmtes Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten auf der internationalen ATT-Konferenz bildet; |
28. |
fordert die Hohe Verteterin/Vizepräsidentin nachdrücklich auf, nach Kräften alle EU-Mitgliedstaaten eingehend zu konsultieren und sich mit ihnen abzustimmen, damit gewährleistet ist, dass die EU mit einer Stimme spricht und ihren Standpunkt mit Nachdruck vertritt; |
29. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf der Konferenz im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß des Vertrags von Lissabon an die Positionen der EU zu halten, wie sie in der Antwort an den UN-Generalsekretär enthalten sind, um dadurch für einen erfolgreichen Ausgang der Konferenz im Sinne der ehrgeizigen Ziele mit einem belastbaren Waffenhandelsvertrag zu sorgen; fordert daher die EU-Mitgliedstaaten auf, offen und unmissverständlich ihre volle Unterstützung für die EU-Delegation zum Ausdruck zu bringen, die an den Verhandlungen teilnimmt; |
30. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, für einen robusten künftigen Vertrag einzutreten, was seinen Inhalt und die Mitgliedschaft anbetrifft; fordert die USA nachdrücklich auf, von ihrem Standpunkt abzurücken, wonach über den Waffenhandelsvertrag auf der Grundlage eines Konsenses verhandelt werden müsse; |
31. |
begrüßt die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, in der sie den Standpunkt der EU dem Europäischen Parlament vor der Konferenz darlegen wird; |
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32. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Vereinten Nationen sowie den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N06/499/77/PDF/N0649977.pdf?OpenElement
(2) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N06/464/71/PDF/N0649977.pdf?OpenElement
(3) ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.
(4) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(5) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 342.
(6) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 48.
(7) ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 2.
(8) ABl. L 146 vom 10.6.09, S. 1.
(9) http://www.sipri.org:9090/research/armaments/transfers/transparency/national_reports/united_states/CRS_Report_DN_03-10.pdf/view
(10) UN-Generalversammlung Resolution 61/89.
(11) UN-Generalversammlung Resolution 63/240.
(12) Zahlen auf der Grundlage der SIPRI-Trendindikatorwerte (in US-Dollar zu konstanten Preisen von 1990), einsehbar unter: http://www.sipri.org/databases/armstransfers/background/explanations2_default