13.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 264/11


Dienstag, 22. Mai 2012
Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher

P7_TA(2012)0209

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (2011/2272(INI))

2013/C 264 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014 – 2020 (COM(2011)0707) und die begleitenden Dokumente (SEC(2011)1320 und SEC(2011)1321),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (7),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so wie sie über Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in die Verträge aufgenommen wurde, insbesondere auf Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Artikel 38 (Verbraucherschutz),

unter Hinweis auf Artikel 12 EUV, in dem es heißt: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“,

unter Hinweis auf Artikel 9 EUV, in dem es heißt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 über die Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (COM(2009)0346) und den dazugehörigen Entwurf einer Empfehlung der Kommission (SEC(2009)0949),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 7. April 2011 mit dem Titel „Consumer Empowerment in the EU“ (Stärkung der Verbraucher in der EU) (SEC(2011)0469),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom Oktober 2011 „Das Verbraucherbarometer – Damit die Märkte den Verbrauchern dienen – 6. Ausgabe“ (SEC(2011)1271),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2011„Verbraucher zu Hause im Binnenmarkt“, 5. Ausgabe des Verbraucherbarometers (SEC(2011)0299),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Binnenmarktanzeiger (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (17),

unter Hinweis auf das Eurobarometer Spezial Nr. 342 über die Ermächtigung der Verbraucher,

unter Hinweis auf den Analysebericht über Meinungen zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, veröffentlicht im März 2010 von der Kommission im Flash-Eurobarometer Nr. 282,

unter Hinweis auf den europäischen Ansatz zur Medienkompetenz in der digitalen Welt,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Richtlinie über unfaire Handelspraktiken (SEC(2009)1666),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0155/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Verbraucherrechte grundlegende Werte für die Entwicklung der relevanten EU-Politik, insbesondere zur Stärkung des Binnenmarkts, und für das Erreichen der Europa 2020-Ziele sind,

B.

in der Erwägung, dass die Verbraucherpolitik der EU nach einem hohen Maß an Ermächtigung und Schutz für jeden Verbraucher streben sollte,

C.

in der Erwägung, dass der gemeinsame Markt gleichermaßen für ein hohes Maß an Schutz für alle Verbraucher sorgen muss, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern, um deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen und deren Kompetenzen zu stärken,

D.

in der Erwägung, dass der häufig verwendete Begriff des schutzbedürftigen Verbrauchers auf der Vorstellung der endogenen Schutzbedürftigkeit beruht und sich an eine heterogene Gruppe von Menschen richtet, die in permanenter Weise aufgrund ihrer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, ihres Alters, ihrer Leichtgläubigkeit oder ihres Geschlechts als schutzbedürftig betrachtet werden; und in der Erwägung, dass der Begriff des schutzbedürftigen Verbrauchers gleichermaßen Verbraucher mit einschließen sollte, die als Resultat einer Diskrepanz zwischen ihrem individuellen Zustand und ihren Eigenschaften auf der einen Seite und den äußeren Gegebenheiten auf der anderen Seite in vorübergehende Situationen der Hilfsbedürftigkeit geraten sind, wobei Kriterien wie Bildung, soziale und finanzielle Situation (beispielsweise Überschuldung), Zugang zum Internet usw. zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass alle Verbraucher an einem gewissen Punkt in ihrem Leben durch Einwirkung äußerer Faktoren oder Interaktionen mit dem Markt, oder aufgrund eines erschwerten Zugangs zu und Verständnisschwierigkeiten bei relevanten Verbraucherinformationen schutzbedürftig werden können und daher einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen,

Schutzbedürftigkeit und schutzbedürftige Verbraucher

1.

weist darauf hin, dass die Vielfalt der schutzbedürftigen Situationen sowohl dann, wenn Verbraucher gesetzlichen Schutzregelungen unterliegen, als auch dann, wenn sie sich in einer sektorspezifischen oder vorübergehenden schutzbedürftigen Situation befinden, ein einheitliches und geeignetes Vorgehen sowie die Schaffung eines umfassenden gesetzlichen Instrumentes erschwert, so dass die Gesetzgebung und die bisher verfolgte Politik dem Problem der Schutzbedürftigkeit lediglich fallorientiert begegnen; betont daher, dass die europäische Gesetzgebung das Problem der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern als horizontale Aufgabenstellung behandeln und dabei die verschiedenen Bedürfnisse, Fähigkeiten und persönlichen Umstände von Verbrauchern berücksichtigen muss;

2.

betont, dass es die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der schutzbedürftigen Verbraucher hinreichend zu gewährleisten;

3.

unterstreicht, dass die Rechte schutzbedürftiger Verbraucher darauf abzielen müssen, die schutzbedürftigen Verbraucher und ihre Rechte wirksam zu schützen und durchzusetzen, sowie die Verbraucher mit allen notwendigen Mitteln auszustatten, um sicherzustellen, dass sie angemessene Entscheidungen treffen und durchsetzungsfähig sein können, unabhängig vom eingesetzten Instrument; vertritt die Auffassung, dass, da die EU auf den wirksamen Schutz der Rechte aller Verbraucher abzielen muss, dem Begriff „Durchschnittsverbraucher“ die nötige Flexibilität fehlt und er zuweilen gewissen Lebenssituationen nicht gerecht wird;

4.

betont, dass Verbraucherschutz verhältnismäßig sein muss, um individuelle Freiheiten und die freie Wahl durch den Verbraucher nicht einzuschränken;

5.

fordert die Kommission auf und empfiehlt den Mitgliedstaaten, das Sozial- und Konsumverhalten sowie Situationen, die bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen in schutzbedürftige Situationen bringen können, ständig genau zu analysieren, beispielsweise durch eine Analyse der Verbraucherreklamationen, und die Schutzbedürftigkeit gegebenenfalls durch spezifische Maßnahmen zu beseitigen, um alle Verbraucher ungeachtet ihrer Fähigkeiten und Altersstufe zu schützen;

6.

erinnert daran, dass nach wie vor Unterschiede zwischen den Produkten ein und derselben Marke in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, wodurch die Verbraucher in einzelnen Mitgliedstaaten weniger geschützt sind; betont, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen die Beseitigung unterschiedlicher Produktqualitäten von ein und derselben Marke unterbindet, und fordert die Kommission auf, den Verbraucherschutzrechtsrahmen entsprechend zu ergänzen;

Bewertung des aktuellen Rechtsrahmens

7.

weist darauf hin, dass die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern den Punkt der Schutzbedürftigkeit mit dem Schwerpunkt auf möglicher „unzulässiger Beeinflussung“ von Verbrauchern, deren Wille noch nicht völlig ausgebildet ist, eingeführt hat; verweist darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG sich hauptsächlich auf die Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern konzentriert;

8.

betont, dass die Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte als jüngstes Instrument zum Verbraucherschutz die Anforderungen an die vorvertraglichen und vertraglichen Informationen stärkt, indem bei Verstößen des Leistungsanbieters oder Verkäufers gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der relevanten Informationen und deren klarer und verständlicher Übermittlung ein verstärktes Rücktrittsrecht formuliert wird; vertritt die Auffassung, dass auch in den von der Richtlinie 2011/83/EU nicht abgedeckten Bereichen und dort, wo eine bestimmte Schutzbedürftigkeit vorliegen könnte, angemessene und wirksame Maßnahmen getroffen werden sollten, beispielsweise im Finanz- oder im Transportsektor;

Ermächtigung: die Verantwortung des Verbrauchers für seinen Schutz

9.

ist der Auffassung, dass die Stärkung der Rechte von schutzbedürftigen Verbrauchern nicht nur eine Änderung des Regelwerks und eine wirksame Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich macht, sondern auch mit einer Steigerung ihrer Fähigkeit, eigenständig optimale Entscheidungen zu treffen, verbunden ist; begrüßt und unterstützt daher nachdrücklich die Anstrengungen der Kommission, die Ermächtigung der Verbraucher durch die Bereitstellung von einfach zugänglichen und verständlichen Informationen und durch Verbraucherschulungen zu fördern, da alle Maßnahmen in diesem Sinne zu mehr Effizienz und Fairness im Binnenmarkt beitragen; ist allerdings besorgt, dass dieser Ansatz für den Schutz schutzbedürftiger Verbraucher möglicherweise zu kurz greift, da ihre Schutzbedürftigkeit von ihren Problemen herrühren könnte, auf die bereitgestellten Informationen zuzugreifen bzw. diese zu beurteilen; fordert die Kommission dazu auf, eine Verbraucherpolitik für alle europäischen Verbraucher zu entwickeln und sicherzustellen, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu den gleichen Gütern und Dienstleistungen haben und nicht irregeführt werden;

10.

weist darauf hin, dass die Schutzbedürftigkeit vieler Verbraucher gerade auf ihre fehlende Durchsetzungsfähigkeit und das fehlende Verständnis der erhaltenen Informationen und verfügbaren Möglichkeiten oder die Unkenntnis über die bestehenden Beschwerde- und Ausgleichsmechanismen zurückgeht und dass sich diese Probleme bei grenzüberschreitenden Käufen und Haustürgeschäften, einschließlich grenzüberschreitender Online-Käufe, noch verschlimmern;

11.

ruft die EU und die Mitgliedstaaten zu einer größeren Aufmerksamkeit und vermehrten Investitionen in Verbraucherinformation und Aufklärungskampagnen auf, die die richtigen Botschaften zielgerichtet an die richtigen Verbrauchersegmente weiterleiten;

12.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bestehende Initiativen (wie Dolceta und ECC-Net) weiter zu fördern und weiterzuentwickeln und dabei auf Konsistenz zwischen den Initiativen zu achten, um Verbraucher besser zu informieren und zu schulen;

13.

betont, dass in vertraglichen Beziehungen häufig der Verbraucher die schwächere Partei ist; ruft Unternehmen dazu auf, Selbstregulierungsinitiativen zu fördern und zu entwickeln, um den Schutz der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher zu stärken, den Zugang der Verbraucher zu besseren und deutlicheren Informationen zu gewährleisten und Verfahren zu entwickeln, die die Fähigkeit aller Verbraucher verbessern, einen Vertrag zu verstehen und zu beurteilen; ruft die die zuständigen nationalen Behörden dazu auf, in dieser Hinsicht für entsprechende Anreize sowie für den erforderlichen rechtlichen Schutz der Verbraucher zu sorgen;

Information und Regulierung

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, dass bei der Entwicklung von Sicherheitsstandards und Betriebsbedingungen für bestimmte Produkte eine Betonung der Qualitätsanforderungen und Schutzmaßnahmen erfolgt, und dass die Notwendigkeit, einen angemessenen Schutz von schutzbedürftigen Verbrauchern zu gewährleisten, tatsächlich berücksichtigt wird; verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch unter Umständen nicht die besonderen Risiken berücksichtigt, denen Verbraucher in schutzbedürftigen Situationen möglicherweise ausgesetzt sind, insbesondere in Bezug auf den Zugang von sehbehinderten Menschen auf Produkte des täglichen Gebrauchs; empfiehlt daher, dass die Regelung von Sicherheitsstandards und die Bedingungen für bestimmte Produkte nach Möglichkeit nicht nur den bestimmungsgemäßen, sondern auch den vorhersehbaren Gebrauch berücksichtigen; ruft zu einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit im Sinne einer Konzentration auf die oben genannten Punkte auf;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen darauf zu richten, die an Bürger mit Behinderungen gerichteten Produktangaben unter anderem durch Standardisierung zugänglich zu machen, den Unternehmen bewährte Verfahren zur Verfügung zu stellen und sie zu deren Umsetzung zu ermuntern sowie die Bereitstellung der Informationen und Dienstleistungen durch die Unternehmen in für alle Bürger zugänglichen Formaten zu fördern, auch wenn hierzu finanzielle Mittel der Europäischen Union Verwendung finden;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, das den Schutz von Erwachsenen im internationalen Kontext betrifft, die aufgrund einer Behinderung oder unzulänglicher persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

17.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Verstärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher als Hauptpriorität im Rahmen der laufenden Prüfung des Vorschlags der Verordnung zu einem Verbraucherprogramm 2014–2020 sowie der bevorstehenden Veröffentlichung der Verbraucheragenda zu erwägen;

18.

fordert die Kommission auf, die Verbraucherschutzbedürftigkeit als Dimension in die Arbeit des Verbraucherbarometers mit aufzunehmen, um zum Beispiel durch Aufbereitung der Daten nach Alter, Bildungsstand oder sozialwirtschaftlichen Faktoren eine bessere Übersicht über die Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher zu erhalten;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen gemäß den Prinzipien der gemeinsamen Sozialverantwortung in der EU Anreize zu bieten, um ein freiwilliges Kennzeichnungssystem für die Verpackungen industrieller Produkte in Braille-Schrift einzurichten (welches z. B. zumindest die Produktart und das Mindesthaltbarkeitsdatum beinhalten soll), damit es sehbehinderten Verbrauchern einfacher gemacht wird;

20.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission in demselben Sinne auf, die Erforschung und Entwicklung von universell gestalteten Waren, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Anlagen anzuregen, die von allen genutzt werden können, nach Möglichkeit, ohne einer besonderen Anpassung oder Gestaltung zu bedürfen;

Besonders problematische Sektoren

21.

verweist darauf, dass in internationalen Foren die Notwendigkeit zum Schutz der Verbraucher durch Information und Regulierung der Finanzmärkte anerkannt wurde, deren Komplexität dazu führt, dass jeder Verbraucher potenziell schutzbedürftig ist; verweist darauf, dass diese Komplexität zu einer Überschuldung von Verbrauchern führen kann; verweist darauf, dass nach einer jüngst durchgeführten Studie der Kommission auf 70 % der Websites der Finanzinstitute und -unternehmen grundlegende Fehler bezüglich der Bewerbung und der erforderlichen grundlegenden Informationen über das Angebot bei täuschender Präsentation der Kosten festzustellen sind; betont, dass die Finanzdienstleistungsunternehmen größere Anstrengungen unternehmen sollten, um eindeutige und einfache Erläuterungen zum Wesen der von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen abzugeben, und fordert alle Beteiligten dazu auf, effektive Programme zur Information der Bevölkerung über die Funktionsweise der Finanzmärkte zu entwickeln;

22.

fordert eine gezieltere und über alle Kanäle verbreitete Information, nicht nur über die amtlichen Kanäle, sondern auch über Verbraucherverbände und regionale, kommunale sowie lokale Stellen, die für weniger mobile Verbraucher näher, sichtbarer und besser erreichbar sind;

23.

betont den Bedarf nach Umsetzung zielgerichteter Aktionen, die besonders auf schutzbedürftige Verbraucher abzielen, sowohl auf EU- als auch auf Mitgliedstaatenebene, da gemäß den Ergebnissen des jüngsten Eurobarometers der Anteil der Verbraucher, die sich als informiert und beschützt empfinden, unter 50 % liegt, und insbesondere schutzbedürftige Gruppen Schwierigkeiten beim Verständnis der ihnen angebotenen Auswahlmöglichkeiten haben, ihre Rechte nicht kennen, mit mehr Problemen konfrontiert werden und einen Unwillen aufweisen, bei auftretenden Problemen tätig zu werden;

24.

unterstreicht, dass Kinder und Jugendliche, die in zunehmendem Maße unter den negativen Auswirkungen von Bewegungsarmut und Fettleibigkeit leiden, mehr auf Werbung für Nahrungsmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt ansprechen; begrüßt die von Unternehmen gestarteten Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltenskodexe zur Beschränkung der Werbung für Nahrungsmittel, damit Kinder und Jugendliche dieser weniger ausgesetzt sind (z. B. die im Rahmen der Aktionsplattform der Europäischen Kommission für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit angelaufenen Initiativen), und ruft alle Beteiligten dazu auf, Kinder und Jugendliche sowie die sie betreuenden Personen effektiv über die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und eines aktiven, gesunden Lebensstils aufzuklären; ruft in diesem Zusammenhang die Kommission zu einer grundlegenden Analyse der Frage auf, ob die Notwendigkeit besteht, die Werbung, die auf Kinder und Jugendliche abzielt, strenger zu regulieren; fordert die Kommission eindringlich auf, den Schutz von Kindern zu den wichtigsten Prioritäten der Verbraucheragenda hinzuzufügen, wobei ein besonderes Augenmerk auf aggressiver oder irreführender Fernseh- und Online-Werbung liegen sollte;

25.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein der Verbraucher in Bezug auf Produktsicherheit zu stärken, wobei insbesondere auf die schutzbedürftigsten Verbrauchergruppen, wie Kinder und Schwangere, abzuzielen ist;

26.

äußert Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen des routinemäßigen Einsatzes verhaltensbasierter Online-Werbung und der Entwicklung aufdringlicher Werbung, die insbesondere über soziale Netzwerke verbreitet wird, auf schutzbedürftige Verbraucher; ruft die Kommission erneut dazu auf, bis Ende 2012 eine detaillierte Analyse der Auswirkungen von irreführender und aggressiver Werbung auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere auf Kinder und Jugendliche, durchzuführen;

27.

weist auf die Tatsache hin, dass Werbung für Finanzanlageprodukte häufig keine ausreichenden Erläuterungen zu den damit verbundenen Risiken enthält und mögliche Vorteile, die oftmals gar nicht eintreten, zu stark hervorhebt und damit Verbraucher von Finanzdienstleistungen dem Risiko eines Kapitalverlusts aussetzt; ruft die Kommission auf, für komplizierte Finanzprodukte, die sich an Privatanleger richten, die über das damit verbundene finanzielle Risiko möglicherweise nicht in vollem Umfang Bescheid wissen, strengere Werbestandards einzuführen; weist darauf hin, dass hierzu auch die Verpflichtung gehört, auf jegliche Verluste, die dem Anleger möglicherweise entstehen, ausdrücklich hinzuweisen;

28.

ist der Ansicht, dass Kinder und Jugendliche in Bezug auf aggressive Marketing- und Werbepraktiken besonders schutzbedürftig sind; ruft die Kommission auf, eine detaillierte Analyse der Auswirkungen von irreführender und aggressiver Werbung auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere auf Kinder und Jugendliche, durchzuführen;

29.

betont, dass Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Verwendung von Kommunikationstechnologien wie Smartphones und Internetspielen besonders schutzbedürftig sind; ist der Ansicht, dass Schutzmaßnahmen zur Verhinderung übermäßig hoher Rechnungen in diesen Bereichen ergriffen werden sollten;

30.

verweist darauf, dass Verbraucher immer noch trotz bestehender Rechtsvorschriften oft mit Schwierigkeiten auf Reisen konfrontiert sind und in schutzbedürftige Situationen geraten, insbesondere bei Annullierung oder Verspätung der Reise, und dass diese Schwierigkeiten noch verschlimmert werden, wenn der Verbraucher an einer Behinderung leidet; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine bessere Bereitstellung von Informationen und eine bessere Zugänglichkeit von Reklamationsverfahren, unter anderem bezüglich Passagierrechten und Transparenz der Beförderungstarife, zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, bei der geplanten Überarbeitung der EU-Gesetzgebung zu Passagierrechten die Situation von schutzbedürftigen Verbrauchern, insbesondere von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen, zu berücksichtigen und die Entschädigungsbeträge, -kriterien und -mechanismen anzupassen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die derzeit gültigen Beträge nicht gesenkt werden;

31.

verweist darauf, dass die Digitalisierung von Dienstleistungen dazu führen kann, dass Verbraucher, die aus verschiedenen Gründen keine Verbindung zum Internet haben oder es nicht nutzen können, in eine Situation der Schutzbedürftigkeit geraten, da sie die Vorteile des Online-Handels nicht in vollem Umfang nutzen können, wodurch sie von einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes ausgeschlossen sind und höhere Preise für dieselben Produkte zahlen oder von der Hilfe anderer Personen abhängig sind; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und gleichzeitig durch die Entwicklung einer wirksamen Politik, die bei allen Maßnahmen zur Aufhebung der digitalen Kluft ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher legt, Barrieren des grenzüberschreitenden elektronischen Handels abzubauen; ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Umsetzung der Europäischen Digitalen Agenda zum Vorteil aller EU-Bürger und Verbraucher zu beschleunigen; betont, dass die Gesellschaft im Allgemeinen und Unternehmen im Besonderen dazu ermuntert werden sollten, schutzbedürftige Verbraucher, darunter ältere Kunden, zu informieren, und sie dazu zu befähigen, die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang zu nutzen;

32.

unterstreicht, dass die Liberalisierung der wichtigsten Versorgungsmärkte den Wettbewerb gestärkt hat, was daher für Verbraucher mit Vorteilen verbunden sein kann, wenn sie richtig informiert sind und Tarifvergleiche und Anbieterwechsel durchführen können; verweist darauf, dass der Mangel an Transparenz in den wichtigsten Versorgungsmärkten, einschließlich der Bereiche Energie und Telekommunikation, in einigen Fällen dazu geführt haben könnte, dass Verbraucher im Allgemeinen und schutzbedürftige Verbraucher im Besonderen Schwierigkeiten dabei haben, den ihren Bedürfnissen am meisten entsprechenden Tarif zu wählen, Anbieter zu wechseln und die berechneten Positionen zu verstehen; ruft die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Verbraucher im Allgemeinen und schutzbedürftige Verbraucher im Besonderen Zugang zu eindeutigen, verständlichen und vergleichbaren Informationen zu Gebühren, Bedingungen und Entschädigungsmöglichkeiten haben und den Anbieter problemlos wechseln können;

33.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Vorschlag für eine Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die zurzeit geprüft werden, schutzbedürftigen Verbrauchern einen wirksamen Zugang zu einer entweder kostenlosen oder möglichst kostengünstigen alternativen Konfliktlösung ermöglichen; ruft die Kommission auf, geeignete Mechanismen in Betracht zu ziehen, durch die sichergestellt wird, dass die Bedürfnisse und Rechte schutzbedürftiger Verbraucher im Kontext eines potenziellen kollektiven Entschädigungsmechanismus auf EU-Ebene in angemessener Weise berücksichtigt werden;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Verabschiedung einer umfassenden und schlüssigen politischen und gesetzgebenden Strategie zur Bekämpfung der Schutzbedürftigkeit, unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit und Komplexität aller betroffenen Situationen, zusammenzuarbeiten;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(4)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0491.

(9)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0484.

(11)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(12)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(14)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 1.

(15)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 25.

(16)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.

(17)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.