20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/69


Donnerstag, 2. Februar 2012
Programm Daphne

P7_TA(2012)0027

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Programm Daphne: Bilanz und Ausblicke (2011/2273(INI))

2013/C 239 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ (EPSCO) vom 8. März 2010 zu Gewalt,

unter Hinweis auf die Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde (COM(2010)0491),

unter Hinweis auf den am 20. April 2010 vorgelegen Aktionsplan zur Umsetzung der im Stockholmer Programm für den Zeitraum 2010-2014 festgelegten politischen Prioritäten im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (COM (2010)0171),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) 2000-2003 über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (4),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Mai 2011 über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013) (COM(2011)0254),

in Kenntnis der Beschlüsse der Kommission über die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme für das Programm Daphne III,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020 ((COM(2011)0758),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0006/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Daphne-Programm seit seinem Start im Jahr 1997 ein großer Erfolg war, sowohl was seine Popularität bei den Beteiligten (Begünstigte, öffentliche Behörden und Hochschulen, NRO) als auch was die Wirksamkeit der Vorhaben anbelangt, die in diesem Rahmen finanziert wurden;

B.

in der Erwägung, dass Daphne das einzige Programm dieser Art ist, das der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in der gesamten Europäischen Union dient; in der Erwägung, dass die Kontinuität der Finanzierung des Daphne-Programms somit unerlässlich ist, um die Fortführung der in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen und neue Maßnahmen einzuführen, die sich bei der Bekämpfung jeglicher Art von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen als wirksam erweisen könnten;

C.

in der Erwägung, dass die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche heute ebenso dringende Anliegen sind wie im Jahr 1997, dem Jahr der Annahme der Daphne-Initiative; in der Erwägung, dass das Programm von Anfang an neue Formen von Gewalt aufgezeigt hat, wie die Gewalt in Kinderkrippen, die Misshandlung älterer Menschen und die sexuelle Gewalt unter Jugendlichen;

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in zahlreichen Entschließungen darauf hingewiesen hat, dass die Finanzierung des Daphne-Programms bislang unzureichend war, und seine Absicht bekundet hat, eine ausreichende Finanzierung dieses Programms sicherzustellen, damit es den konkreten Erfordernissen entsprechen kann, die mit der Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche einhergehen;

E.

in der Erwägung, dass Daphne ein ausgesprochen wichtiges Instrument ist, wenn es darum geht, das Problem der Gewalt gegen Frauen stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und Frauenorganisationen und anderen in diesem Bereich engagierten Gruppen die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeit auszuüben und konkrete Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen;

F.

in der Erwägung, dass in neuerer Zeit mit der zunehmenden Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet neue Formen von Gewalt in Erscheinung getreten sind;

G.

in der Erwägung, dass den Frauen in der derzeitigen Situation, die von der Wirtschaftskrise und Haushaltszwängen gekennzeichnet ist, weniger materielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich und ihre Kinder vor Gewalt zu schützen, und es um so wichtiger ist, die direkten finanziellen Auswirkungen der Gewalt gegen Frauen und Kinder auf das Justizwesen und die Sozial- und Gesundheitsdienste zu vermeiden; in der Erwägung, dass zudem die Gefahr besteht, dass die Finanzierung nationaler Programme und NRO, die sich der Bedürfnisse von Gewaltopfern annehmen, reduziert wird;

H.

in der Erwägung, dass, wie die Kommission in ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter (2010-2015) festgestellt hat, geschlechtsbezogene Gewalt eines der zentralen Probleme ist, die es zu lösen gilt, um die faktische Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;

I.

in der Erwägung, dass es im Zuge der Annäherung des Niveaus der Frauenrechte in den Bewerberländern an das EU-Niveau wichtig ist, diese Länder in den Anwendungsbereich des Programms Daphne III aufzunehmen;

J.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen ihren Ursprung in der fortbestehenden Ungleichheit zwischen Männern und Frauen hat und ein strukturelles Phänomen ist, das mit der ungleichen Verteilung der Macht zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängt; in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, das Auftreten dieses Phänomens durch eine Kombination gezielter Maßnahmen gegen Geschlechterstereotypen im Bereich der Erziehung und Bildung, in der Gleichstellungspolitik und in den Medien erheblich zu verringern und durch Sensibilisierung und Aufklärung im Gesundheitswesen sowie im Bereich der Polizei und Justiz gegen diese Gewalt vorzugehen;

K.

in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche alle Arten von Menschenrechtsverletzungen umfasst, wie sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung und Belästigung, Prostitution, Menschenhandel, Verletzung der sexuellen und reproduktiven Rechte, Gewalt gegen Frauen und Jugendliche am Arbeitsplatz, Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen, Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in Gefängnissen oder Betreuungseinrichtungen, sowie verschiedene traditionelle schädliche Praktiken wie die genitale Verstümmelung; in der Erwägung, dass alle diese Formen von Missbrauch und Misshandlung zu schweren psychologischen Traumata führen können, die physische und psychische Integrität der betroffenen Frauen, Kinder und Jugendlichen verletzen und in einigen Fälle sogar zum Tode führen können;

L.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen nicht als eines der Ziele des Vorschlags der Kommission für das neue Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ im Finanzierungszeitraum 2014-2020 genannt ist, in dem das Programm Daphne III, die Abschnitte des Progress-Programms betreffend die Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung und das Programm für Grundrechte und Unionsbürgerschaft zusammengefasst sind; in der Erwägung, dass dies die Sichtbarkeit und Kontinuität des Daphne-Programms beeinträchtigen und seinen Erfolg gefährden könnte; in der Erwägung, dass die für das neue Programm vorgeschlagene Mittelausstattung geringer ist als die der derzeitigen Programme; in der Erwägung, dass der Vorschlag die Vorhersehbarkeit der Finanzierung zur Erreichung der Ziele des Programms nicht gewährleistet;

M.

in der Erwägung, dass vergleichbare Daten zu den verschiedenen Arten von Gewalt gegen Frauen in der Europäischen Union nicht regelmäßig erhoben werden, wodurch sich das wirkliche Ausmaß des Problems nur schwer ermessen lässt und kaum angemessene Lösungen gefunden werden können; in der Erwägung, dass eine zuverlässige Datenerhebung sehr schwierig ist, da Frauen und Männer aufgrund von Angst oder Scham zögern, den Zuständigen über ihre Erfahrungen zu berichten;

N.

in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen Kosten häuslicher Gewalt außerordentlich hoch sind, wie aus einer Untersuchung im Rahmen eines Daphne-Projekts hervorgeht, wonach sich allein für die Gewalt in der Ehe die Kosten für die Europäische Union auf jährlich 16 Milliarden Euro belaufen, einschließlich direkter Arztkosten (Notfalldienste, stationäre und ambulante Behandlungen, Arzneimittel), der Kosten für die gerichtliche und polizeiliche Tätigkeit, der Kosten für soziale Dienste (Unterbringung und sonstige Hilfeleistungen) und der wirtschaftlichen Kosten (Produktionsverluste) (5);

O.

in der Erwägung, dass Studien zu geschlechtsbezogener Gewalt zu der Einschätzung kommen, dass etwa ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten und mehr als ein Zehntel Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang waren; in der Erwägung, dass Untersuchungen auch ergeben, dass 26 % der Kinder und Jugendlichen von körperlicher Gewalt in der Kindheit berichten;

P.

in der Erwägung, dass Kinder und Frauen der Roma-Gemeinschaft infolge sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung in besonderem Maße von Gewalt bedroht sind; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren im Rahmen des Daphne-Programms zahlreiche Initiativen, die die Zusammenhänge zwischen sozialer Ausgrenzung, Armut und Gewalt beleuchtet haben, erfolgreich unterstützt wurden;

Q.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt europa- und weltweit ein strukturelles und weit verbreitetes Problem und ein Phänomen ist, das Opfer wie Täter unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen und sozialer Stellung betrifft und mit der ungleichen Verteilung der Macht zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängt;

R.

in der Erwägung, dass die Frauen in der Europäischen Union aufgrund unterschiedlicher Politiken und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße gegen männliche Gewalt geschützt sind;

S.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage des Daphne-Programms Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Gesundheit der Bevölkerung ist, ein Bereich, in dem die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon über erweiterte Befugnisse verfügt;

1.

hat mit großem Interesse die Erfolge und die Popularität sowie die wenigen Schwächen des Programms zur Kenntnis genommen, von denen im Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013) und den Studien, auf denen dieser Bericht basiert (6), die Rede ist, und über die die Empfänger von Fördermitteln im Rahmen des Daphne-Programms berichten;

2.

stellt fest, dass das Programm Daphne ab 2014 in das Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ integriert wird; hält es für unabdingbar, die Ziele des Programms, besonders die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, für den Zeitraum 2014-2020 als Ziele des neuen Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ beizubehalten und in Anbetracht der Erfolge, der Wirksamkeit und der Popularität des Programms seine Finanzierung auf einem mit dem früheren Programm vergleichbaren Niveau zu gewährleisten und seine Sichtbarkeit im Rahmen des Programms der neuen Generation zu wahren;

3.

bedauert, dass die Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen nicht ausdrücklich in Artikel 4 „Spezifische Ziele“ der Mitteilung der Kommission (COM(2011)0758) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020 genannt wird;

4.

begrüßt die praktisch vollständige Beibehaltung der globalen Mittelausstattung, die für das gesamte Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ vorgesehen ist; vertritt die Ansicht, dass eine ausgewogene jährliche Aufteilung der Finanzmittel die Kontinuität bei der Verfolgung der Maßnahmen und Ziele im Rahmen des Programms gewährleisten wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beteiligten, die mit der Kommission zusammenarbeiten, ferner auf, zur Verbreitung der Informationen über die Programme der Europäischen Union und die mit ihnen verbundenen Finanzierungsmöglichkeiten besonders unter NRO, auf lokaler Ebene und in den Mitgliedstaaten, in denen die Beteiligung an dem Programm schwach ist, beizutragen;

6.

fordert die Kommission auf, Lösungen für die wenigen Probleme zu finden, auf die in dem oben genannten Zwischenbericht aufmerksam gemacht wird, insbesondere in folgender Hinsicht:

Vermeidung einer Überschneidung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, um zu gewährleisten, dass die Themen des Daphne-Programms nicht in den Hintergrund rücken;

Verbesserung der Transparenz der Programme und der Verbreitung ihrer Ergebnisse;

ausgewogenere Verteilung der Programme auf die Mitgliedstaaten;

Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Vereinfachung der Verfahren für die Anträge auf Fördermittel und Verkürzung der Wartezeit zwischen der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und dem Abschluss von Verträgen, die viele kleine NRO davon abgehalten hat, Daphne-Projekte vorzuschlagen;

Stärkung der Wirksamkeit der Finanzhilfen für Organisationen auf europäischer Ebene, die die Konsolidierung multidisziplinärer Partnerschaften auf europäischer Ebene zur Vergabe von Fördermitteln gewährleisten können; Stärkung der Fähigkeit der NRO, insbesondere der kleineren Organisationen in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Politik auf nationaler und europäischer Ebene zu bestimmen und zu beeinflussen;

7.

fordert die Kommission auf, Frauen, Kindern und Jugendlichen, die aufgrund von sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung der Gefahr von Gewalt in besonders hohem Maße ausgesetzt sind, weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um dem Programm zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen;

8.

fordert die Kommission auf, die Bewerberländer in den Kreis der potenziell Begünstigten im Rahmen des Programms Daphne III aufzunehmen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beteiligten ferner auf, zu dem Ziel einer besseren Verteilung der Programme zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen;

10.

fordert die Kommission auf, verstärkt Projekte zu finanzieren, die auf die Sensibilisierung besonders der jungen Generation für die neuen Formen von Gewalt im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung sozialer Netzwerke im Internet (Drohungen, psychologischer Druck, Mobbing, Kinderpornographie im Internet) gerichtet sind, die weniger direkt als andere Formen der Gewalt, aber ebenso gefährlich für die physische und psychische Integrität sind;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Daten im Zusammenhang mit der Gewalt gegen Frauen zu erheben, um das Ausmaß des Problems deutlicher zu machen;

12.

hebt den durch das Daphne-Programm für die EU erbrachten Mehrwert hervor, der es ermöglicht, dass verschiedene Organisationen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Gewalt vorzubeugen und sie zu reduzieren und vom Austausch von Wissen und bewährten Verfahrensweisen zu profitieren; betont ferner, dass mit den im Rahmen von Daphne III finanzierten Vorhaben tragfähige Vereinigungen und Strukturen geschaffen wurden, die langfristig in der Lage sind, den Zielgruppen Unterstützung zu leisten, und die Anstöße für Veränderungen in der Politik auf nationaler und EU-Ebene gegeben haben;

13.

betont die Notwendigkeit, Vorhaben besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die auf die Bekämpfung von „Ehrenverbrechen“ und der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Frauen gerichtet sind;

14.

fordert die Kommission auf, die Finanzierung nationaler Vorhaben zu ermöglichen, an denen kleine gemeinnützige Organisationen beteiligt sind, und fordert, dass auch in Zukunft eine große Zahl kleiner NRO umfassend in die partnerschaftlichen Vereinigungen einbezogen und dort unterstützt werden, da sie einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung wenig bekannter, tabuisierter oder neuer Probleme und zu einer innovativen Lösung dieser Probleme leisten, aber auch im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern;

15.

erkennt die Wichtigkeit der Maßnahmen des Programms Daphne III zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen an, verweist jedoch erneut auf die Notwendigkeit, gesetzliche Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt zu ergreifen;

16.

fordert die Kommission auf, die Internet-Seite des Online-Tools Toolkit so rasch wie möglich in alle Sprachen der Europäischen Union zu übersetzen und sie zu aktualisieren, indem die Ergebnisse bestimmter Pilotprojekte sowie Empfehlungen hervorgehoben werden, die auf den Ergebnissen der im Rahmen des Daphne-Programms durchgeführten Vorhaben basieren, damit sie von allen Beteiligten als Informationsquelle genutzt werden kann; fordert die Kommission auf, benutzerfreundlich gestaltete spezielle Seiten auf ihrer Website zu konzipieren, die ausschließlich dem Programm Daphne bzw., ab 2014, den Projekten im Rahmen des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ gewidmet sind, die der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche dienen;

17.

erinnert an die Zusage der Kommission in ihrem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, 2011 oder 2012 eine Mitteilung über eine Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Gewalt in der Familie sowie zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen mit anschließendem EU-Aktionsplan (7) vorzulegen;

18.

fordert die Kommission auf, bei ihren Maßnahmen zur öffentlichen Bekanntmachung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ dafür zu sorgen, dass weiterhin Projekte auszumachen sind, die den Zielen des Programms Daphne zuzuordnen sind, das einen hohen Bekanntheitsgrad genießt, um weiterhin eine möglichst große Sichtbarkeit des Programms zu gewährleisten;

19.

schlägt der Kommission vor, die Rolle des für das Programm Daphne zuständigen Teams der GD Justiz über seine Verwaltungs- und Finanzkontrollaufgaben hinaus auf zusätzliche Kommunikationsfunktionen auszudehnen;

20.

schlägt der Kommission vor, die Ergebnisse der Vorhaben zu nutzen, um die Gestaltung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche auf europäischer und nationaler Ebene zu beeinflussen;

21.

fordert die Kommission auf, den Anträgen auf die Förderung von Projekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter von frühster Jugend an zielen und Prävention und Bildung als Schwerpunkte haben, um zu einem Mentalitätswandel und zur Bekämpfung von Stereotypen beizutragen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0127.

(2)  Abl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19.

(3)  Abl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  Abl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(5)  Projekt Daphne 2006 „IPV EU Cost” JLS/DAP/06-1/073/WY „Schätzung der Kosten infolge häuslicher Gewalt in Europa”, Maïté Albagly, Sandrine Baffert, Claude Mugnier, Marc Nectoux, Bertrand Thellot

(6)  COM(2011)0254 Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013)

(7)  „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171), S. 13.