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20.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 239/18 |
Donnerstag, 2. Februar 2012
Grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmenssitzen
P7_TA(2012)0019
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen (2011/2046(INI))
2013/C 239 E/03
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Artikel 50 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (KOM(2003)0284), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (KOM(2010)0608), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ vom 13. April 2011 (KOM(2011)0206), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (3), |
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unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail (4), Centros (5), Überseering (6), Inspire Art (7), SEVIC Systems (8), Cadbury Schweppes (9) und Cartesio (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zur Europäischen Privatgesellschaft und zur Vierzehnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (15), |
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gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0008/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Niederlassungsfreiheit für alle Unternehmen gewährleisten; in der Erwägung, dass die Verlagerung von Gesellschaften über Grenzen hinweg einer der Kernbestandteile der Vollendung des Binnenmarktes ist; in der Erwägung, dass die Unterschiede in den Rechtsordnungen hinsichtlich der Sitzverlegung und der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder tatsächliche Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Binnenmarktes und das damit verbundene Beschäftigungsrisiko sowie die verwaltungstechnischen Hürden, die Kosten, die sozialen Auswirkungen und die mangelnde Rechtsklarheit zur Kenntnis genommen werden sollten; |
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B. |
In der Erwägung, dass sich die Mehrheit der Teilnehmer an der am 15. April 2004 abgeschlossenen öffentlichen Anhörung für die Verabschiedung einer gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen aussprach; |
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C. |
in der Erwägung, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Auflagen der Mitgliedstaaten für die Verlegung von Unternehmen in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Cartesio bestätigt wird, dass eine vereinheitlichte Regelung für die grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmenssitzen notwendig ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Cartesio nicht – wie von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung im Jahr 2007 erwartet (16) – die erforderliche Klarstellung im Hinblick auf die Verlegung von Unternehmenssitzen vorgenommen hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass es Aufgabe der Gesetzgeber und nicht des Gerichtshofs ist, auf der Grundlage des Vertrags die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Freiheit eines Unternehmens, seinen Sitz zu verlegen, vollendet wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass als Folge der Ausführungen der Kommission in deren Folgenabschätzung aus dem Jahr 2007, in der es heißt, dass die Option, den Status quo beizubehalten, verhältnismäßiger erscheine, da sie keine weiteren Maßnahmen vonseiten der EU erfordere (17), die Mobilität von Unternehmen nach wie vor mit einem hohen Verwaltungsaufwand sowie mit sozialen und steuerlichen Kosten verbunden ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass bei der von der Kommission im Jahr 2007 durchgeführten Folgenabschätzung die sozial- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen mit Ausnahme der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht erfasst wurden; |
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H. |
In der Erwägung, dass der Missbrauch von Briefkastenfirmen und Mantelgesellschaften zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen verhindert werden sollte; |
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I. |
in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Sitzverlegung steuerneutral sein sollte; |
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J. |
In der Erwägung, dass bei einer Sitzverlegung die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Gesellschaft erhalten bleiben sollte, damit deren ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass durch die Verlegung die vor der Verlegung bestehenden Rechte beteiligter Akteure (Minderheitenaktionäre, Arbeitnehmer und Gläubiger) nicht beeinträchtigt werden sollten; |
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L. |
in der Erwägung, dass das Verlegungsverfahren strengen Regeln im Hinblick auf Transparenz und Information der beteiligten Akteure vor der Durchführung der Verlegung unterliegen sollte; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind, wenn der Sitz eines Unternehmens verlegt wird; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Kohärenz der Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung zwischen den in den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien enthaltenen unterschiedlichen Rechtsvorschriften gewährleistet werden sollte; |
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1. |
fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 Absätze 1 und 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen umgehend einen Vorschlag für eine Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen zu unterbreiten; |
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2. |
stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen; |
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3. |
vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.
(2) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.
(3) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
(4) Rs. 81/87, Daily Mail, Slg. 1988, 5483.
(5) Rs. C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459.
(6) Rs. C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919.
(7) Rs. C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155.
(8) Rs. C-411/03, SEVIC Systems, Slg. 2005, I-10805.
(9) Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg. 2006, I-7995.
(10) Rs. C-210/06, Cartesio, Slg. 2008, I-9641.
(11) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.
(12) ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 671.
(13) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 11.
(14) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 5.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0426.
(16) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes, SEK(2007)1707, Ziffer 3.5.2, S. 24-25.
(17) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes, SEK(2007)1707, Ziffer 6.2.4, S. 39.
Donnerstag, 2. Februar 2012
ANLAGE
АUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 (zu dem Geltungsbereich der zu erlassenden Richtlinie)
Die Richtlinie sollte für Kapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2005/56/EG gelten.
Im Rahmen dieser Richtlinie sollte eine angemessene Lösung für die Frage der Trennung zwischen dem eingetragenen Sitz und dem Verwaltungssitz eines Unternehmens gefunden werden.
Empfehlung 2 (zu den Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verlegung)
Im Rahmen der Richtlinie sollte es den Unternehmen möglich sein, ihr Niederlassungsrecht durch Verlegung ihres Sitzes in einen Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, sondern in ein Unternehmen umgewandelt zu werden, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt, ohne dass es liquidiert werden muss.
Die Verlegung sollte nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen führen.
Die Verlegung sollte zum Zeitpunkt der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat wirksam werden. Ab dem Tag der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat sollte für das Unternehmen das Recht dieses Staates gelten.
Die Verlegung sollte das Rechtsverhältnis des Unternehmens zu Dritten unberührt lassen.
Die Verlegung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/434/EWG steuerneutral sein (1).
Empfehlung 3 (zu den Vorschriften über Transparenz und Information vor dem Verlegungsbeschluss)
Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines Unternehmens, das eine Verlegung plant, sollte verpflichtet sein, einen Bericht und einen Verlegungsplan auszuarbeiten. Bevor die Unternehmensleitung über den Bericht und den Verlegungsplan entscheidet sollten die Arbeitnehmervertreter, oder, falls es keine Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG unterrichtet und angehört werden (2).
Der Bericht sollte den Aktionären und den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst vorgelegt werden.
In dem Bericht sollten die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Verlegung beschrieben und begründet und die Folgen für die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert werden; diese sollten die Möglichkeit haben, den Bericht während eines Zeitraums von mindestens einem und höchstens drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Aktionärsversammlung, welche die Verlegung beschließt, zu prüfen.
Der Verlegungsplan sollte Folgendes umfassen:
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a) |
die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz des Unternehmens im Herkunftsmitgliedstaat; |
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b) |
die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat; |
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c) |
die für das Unternehmen vorgesehene Satzung im Aufnahmemitgliedstaat; |
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d) |
den für die Verlegung vorgesehenen Zeitplan; |
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e) |
den Zeitpunkt, ab dem die Transaktionen des Unternehmens, das beabsichtigt, seinen Sitz zu verlegen, zu Rechnungslegungszwecken als im Aufnahmemitgliedstaat erfolgt behandelt werden; |
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f) |
detaillierte Informationen über die Verlegung der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung; |
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g) |
die den Aktionären, Arbeitnehmern und Gläubigern des Unternehmens garantierten Rechte oder die vorgeschlagenen einschlägigen Maßnahmen und die Adresse, unter der alle diesbezüglichen Informationen kostenlos eingeholt werden können; |
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h) |
falls das Unternehmen der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegt und falls das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaates ein solches System nicht vorschreibt, Informationen über die Verfahren, nach denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer geregelt ist. |
Der Bericht und der Verlegungsplan sollten den Aktionären und Arbeitnehmervertretern des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Tag der Hauptversammlung der Aktionäre des Unternehmens zur Prüfung unterbreitet werden.
Der Verlegungsplan sollte gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht werden (3).
Empfehlung 4 (zu dem Beschluss der Aktionärsversammlung)
Die Hauptversammlung der Aktionäre sollte den Verlegungsvorschlag unter Einhaltung der Formvorschriften und mit der Mehrheit, die nach dem für das Unternehmen in keinem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften für eine Änderung der Satzung erforderlich ist, billigen.
Unterliegt das Unternehmen der Arbeitnehmermitbestimmung, so kann die Aktionärsversammlung den Abschluss der Verlegung davon abhängig machen, dass sie die beschlossenen Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich billigt.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bestimmungen zu erlassen, mit denen ein angemessener Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleistet ist, die sich einer Verlegung widersetzen, beispielsweise das Recht, sich gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaat des Unternehmens geltenden Rechtsvorschriften aus dem Unternehmen zurückzuziehen.
Empfehlung 5 (zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verlegung)
Der Herkunftsmitgliedstaat sollte gemäß seinen Rechtsvorschriften die Rechtmäßigkeit des Verlegungsverfahrens prüfen.
Die vom Herkunftsmitgliedstaat benannte zuständige Behörde sollte eine Bescheinigung ausstellen, in der abschließend festgestellt wird, dass vor der Verlegung sämtliche erforderlichen Rechtshandlungen abgeschlossen sind und allen Formvorschriften nachgekommen worden ist.
Die Bescheinigung, ein Exemplar der für das Unternehmen im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Satzung und ein Exemplar des Verlegungsvorschlags sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums der für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständigen Stelle vorgelegt werden. Diese Dokumente sollten ausreichen, um eine Registrierung des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen. Die für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständige Behörde sollte prüfen, ob die inhaltlichen und formalen Bedingungen für die Verlegung des Sitzes, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Anforderungen für die Gründung eines solchen Unternehmens, erfüllt sind.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Registrierung unverzüglich der entsprechenden Behörde im Herkunftsmitgliedstaat melden. Danach sollte der Herkunftsmitgliedstaat das Unternehmen aus dem Register löschen.
Zum Schutz Dritter sollte die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat und die Löschung aus dem Register im Herkunftsmitgliedstaat hinreichend bekannt gemacht werden.
Empfehlung 6 (zu Schutzmaßnahmen)
Ein Unternehmen, gegen das Verfahren zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung oder sonstige ähnliche Verfahren anhängig sind, sollte seinen Sitz nicht grenzüberschreitend verlegen dürfen.
Für die Zwecke laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die vor der Verlegung des Sitzes eingeleitet wurden, sollte das Unternehmen so behandelt werden, als habe es seinen eingetragenen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat. Bereits vorhandene Gläubiger sollten Anspruch auf eine Sicherheitsleitung haben.
Empfehlung 7 (zu Arbeitnehmerrechten)
Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sollten von der Verlegung unberührt bleiben. Grundsätzlich sollte für sie das Recht des Aufnahmemitgliedstaats gelten.
Allerdings sollte das Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht gelten, wenn:
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a) |
es nicht zumindest den gleichen Grad an Mitbestimmung vorsieht, wie er im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehen ist, oder |
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b) |
es den Arbeitnehmern von Niederlassungen des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten wie vor der Verlegung gewährt. |
Darüber hinaus sollten die Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerrechte im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen.
(1) Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1).
(2) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
(3) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).