6.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 257/86


Donnerstag, 29. März 2012
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Luigi de Magistris

P7_TA(2012)0101

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2011/2097(IMM))

2013/C 257 E/12

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Luigi de Magistris am 11. April 2011 übermittelten und am 9. Mai 2011 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz der Immunität von Luigi de Magistris im Zusammenhang mit einem vor dem Gericht von Cosenza (Italien) anhängigen Verfahren,

nach Anhörung von Luigi de Magistris gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der schriftlichen Erklärungen von Luigi de Magistris gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0073/2012),

A.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Luigi de Magistris, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass sich der Antrag von Luigi de Magistris auf eine im Namen von Dr. Vincenza Bruno Bossio gegen ihn bei dem Gericht von Cosenza eingereichte Klageschrift bezieht, die mit Äußerungen im Zusammenhang steht, die Luigi De Magistris in seinem Buch „Assalto al PM, storia di un cattivo magistrato“ („Angriff auf die Staatsanwaltschaft – die Geschichte eines schlechten Richters“), das im April 2010 veröffentlicht wurde, abgegeben hat,

C.

in der Erwägung, dass in dem Buch enthaltene Äußerungen in der Klageschrift als Beleidigung betrachtet werden und zu einem Antrag auf Schadensersatz führen,

D.

in der Erwägung, dass das Buch zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, als Luigi de Magistris nach seiner erfolgreichen Kandidatur in den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments war;

E.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 dieses Protokolls seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht,

F.

in der Erwägung, dass sich Luigi de Magistris sowohl auf Artikel 8 als auch Artikel 9 des Protokolls beruft, und in der Erwägung, dass Artikel 9 aber unter Berücksichtigung des Artikels 68 der italienischen Verfassung nicht einschlägig ist, und er sich daher offensichtlich nur auf Artikel 8 stützt,

G.

in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt,

H.

in der Erwägung, dass der Sachverhalt des Falls, wie er in der Klageschrift und in den an den Rechtsausschuss gerichteten schriftlichen Erklärungen von Luigi de Magistris dargestellt wird, nicht auf einen unmittelbaren, offensichtlichen Zusammenhang zwischen den abgegebenen Äußerungen und der Ausübung des Amtes von Luigi de Magistris als ein Mitglied des Europäischen Parlaments hinweist;

I.

in der Erwägung, dass Luigi de Magistris bei der Veröffentlichung des fraglichen Buches daher nicht in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte,

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Luigi de Magistris nicht zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Luigi de Magistris zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929, Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, Slg. 2010, II-1135 und Rechtssache C-163/10, Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung).