BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Zwischenbericht über die Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten /* COM/2012/0761 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Zwischenbericht über die Umsetzung der
Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 1. Einleitung Die Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten[1] ist im Dezember 2011 in
Kraft getreten. Sie ist wichtiger Bestandteil des Legislativpakets zur Stärkung
der wirtschaftspolitischen Steuerung (so genannter „Six-Pack“). Diese
Richtlinie bot der Europäischen Union erstmals Gelegenheit,
Mindestanforderungen an die Haushaltsrahmen festzulegen, die über die länderspezifischen
Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters hinaus für Rechtssicherheit
sorgen. Angesichts des drängenden Konsolidierungsbedarfs in vielen
Mitgliedstaaten muss man sich jetzt auf konkrete Ergebnisse konzentrieren. Vor
diesem Hintergrund sind die Anstrengungen zur Stärkung der nationalen
Haushaltsrahmen eng mit der Politik zur Haushaltskonsolidierung verknüpft, da
beide darauf abzielen, die Qualität der öffentlichen Finanzen dauerhaft zu
verbessern. Der Richtlinie zufolge bezeichnet der
„haushaltpolitische Rahmen“ die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und
Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des
Staates bilden, insbesondere: (i) die Systeme des öffentlichen
Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung; (ii) die
Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;
(iii) die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln;
(iv) mittelfristige Haushaltsrahmen; (v) die Mechanismen zur Regelung
der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des
Staates. Für jeden Bereich werden in der Richtlinie verschiedene grundlegende
Standards festgelegt. Diese müssen von den Mitgliedstaaten bis
31. Dezember 2013 in nationales Recht übertragen werden. Im Juli 2011
haben sich die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets dazu
verpflichtet, die Richtlinie bis Ende 2012 umzusetzen, und damit
zusätzliche Impulse verliehen.[2]
Der zwischenstaatliche Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) stellte schließlich ein
Follow-up zur Richtlinie dar. 25 Mitgliedstaaten verpflichteten sich, das
Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts in ihrem innerstaatlichen Recht
zu verankern. In Artikel 15 Absatz 3 der
Richtlinie wird die Kommission beauftragt, „einen Zwischenbericht über die
Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser
Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den
Mitgliedstaaten [zu erstellen], der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
14. Dezember 2012 vorgelegt wird“. Zu diesem Zweck übermittelte die
Kommission dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik im Mai 2012 einen Fragebogen,
in dem die Mitgliedstaaten mitteilen konnten, welche Maßnahmen und Reformen
bereits eingeleitet wurden bzw. welche konkreten Pläne diesbezüglich bestehen.
Der vorliegende Bericht beruht in erster Linie auf den von den Mitgliedstaaten
übermittelten Informationen. Die meisten Mitgliedstaaten haben ihren Beitrag im
September 2012 übermittelt.[3]
Die Informationen spiegeln also den Stand zum Zeitpunkt der Meldungen wider.
Ausführliche Länderprofile enthält die beigefügte Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen (SWD(2012) 433). Der Zwischenbericht dient der Unterrichtung des
Rates, des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit über die Fortschritte
bei der Umsetzung der Richtlinie. Er ist daher nicht als umfassende Bewertung
der Konformität der einzelnen nationalen Bestimmungen mit den Vorgaben der
Richtlinie zu verstehen; eine solche Bewertung wird im Einklang mit dem
EU-Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie erfolgen. Um
einen geeigneten Überblick zu vermitteln, ist Abschnitt 2 dieses Berichts
entsprechend den wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie in fünf
Unterabschnitte gegliedert, an die sich ein Fazit mit einer Zusammenfassung der
wichtigsten Feststellungen anschließt. 2. Fortschritte bei der Umsetzung der
wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2.1 Rechnungswesen, Statistik und
Transparenzbestimmungen (Kapitel II und Artikel 14 der Richtlinie) Eine solide Haushaltspolitik sollte auf einer
soliden Finanzberichterstattung basieren. Umfassende, zeitnahe und genaue
Informationen über den Haushaltsvollzug sind für die politischen
Entscheidungsträger in vielerlei Hinsicht unverzichtbar. Erstens gewährleisten
sie, dass die von Gesetzgebungsorganen verabschiedeten Haushalte korrekt
ausgeführt werden. Zweitens ermöglichen sie es den Haushaltsbehörden, etwaige
Abweichungen von der vereinbarten Haushaltspolitik fast in Echtzeit zu
überwachen. Drittens wird mit Blick auf die Zukunft sichergestellt, dass die Haushaltsplanung
auf der Grundlage der aktuellsten Daten erfolgt und Basiseffekte aufgrund
nachfolgender Korrekturen der Haushaltsdaten minimiert werden. Bis vor kurzem ließ die
Hochfrequenz-Finanzberichterstattung in den meisten Mitgliedstaaten noch zu
wünschen übrig. Selbst dort, wo die Berichterstattungspflichten klar festgelegt
waren, wurden die gesamtstaatlichen Daten für verschiedene Teilsektoren des
Staates im Hinblick auf Frequenz, Fristen oder Erfassungsmethoden nach
unterschiedlichen Rechungsführungs- und Statistikgrundsätzen erhoben. Negative
Haushaltsentwicklungen blieben somit allzu lang unentdeckt, insbesondere wenn
sie ihren Ursprung in nicht zum Zentralstaat rechnenden Stellen hatten. Einer
der ersten Schritte, den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms für
wirtschaftliche Anpassung und Wachstum tun mussten, war somit die Erstellung
von Haushaltsberichten für alle gesamtstaatlichen Stellen in kurzen zeitlichen
Abständen.[4] Die Richtlinie bietet folglich eine günstige
Gelegenheit zur Harmonisierung der Rechnungsführung im Sektor Gesamtstaat, zur
Straffung der Berichterstattung und zur Gewährleistung eines effizienten
Datenflusses zu Entscheidungsträgern und externen Beobachtern. Eine Verankerung
der bestehenden informellen Erhebungsverfahren und neuer statistischer
Anforderungen in Rechtsvorschriften könnte gewährleisten, dass die hunderten — und
mitunter tausenden — Stellen des Gesamtstaats angemessen in ein umfassendes
Datenerfassungssystem integriert würden. Fast alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten
stellen für zentralstaatliche Einrichtungen monatlich Daten auf Kassenbasis
oder anderer Rechnungsgrundlage zur Verfügung (BG, DK, DE, EE, EL, ES, FR, IE,
IT, LT, MT, NL, AT, PT, RO, SK, FI, SE, SI und UK).[5] Für Einrichtungen der sozialen
Sicherheit (BG, DK, EE, EL, NL, RO, PT und FI) sind jedoch deutlich weniger
Haushaltsdaten verfügbar, und in AT, DE and ES sind die laufenden Reformen bei
den staatlichen Einrichtungen noch nicht abgeschlossen.[6] Für die lokale Ebene, für die
die Richtlinie weniger strenge Standards vorschreibt (vierteljährliche
Meldungen auf Kassen- oder gleichwertiger Basis), haben nur elf Mitgliedstaaten
(BG, DK, EE, EL, IT, LT, MT, PT, RO, FI und UK) Daten übermittelt. Das heißt,
in den meisten Mitgliedstaaten ist im Hinblick auf Teilsektoren außerhalb des
Zentralstaats noch viel zu tun. Insbesondere in stark dezentralisierten
Staaten, wo auf diese Teilsektoren ein mitunter beträchtlicher Anteil der
öffentlichen Gesamtausgaben entfällt, ist dies ein besonders dringliches Anliegen.
Parallel zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten
unternimmt auch die Kommission Schritte im Bereich der Statistik. Um die
Mitgliedstaaten bei der praktischen Umsetzung der die Statistiken betreffenden
Bestimmungen der Artikel 3 und 14 der Richtlinie zu unterstützen, hat Eurostat
eine Taskforce zur Prüfung der Auswirkungen der Richtlinie auf die Erhebung und
Verbreitung von Haushaltsdaten eingesetzt. Die Taskforce soll im Laufe ihrer
Arbeiten einen Satz von Dokumentvorlagen erstellen und zugehörige Erläuterungen
der Methodik, des Umfangs obligatorischer Angaben sowie der Periodizität und
Aktualität der nationalen Veröffentlichung einzelner Indikatoren liefern, an
denen sich die nationalen statistischen Ämter orientieren können. Die meisten
Mitgliedstaaten haben sich bereit erklärt, den Schlussfolgerungen der Taskforce
bei ihren Arbeiten im Bereich der Statistik Rechnung zu tragen. Laut Artikel 16 Absatz 3 der
Richtlinie nimmt die Kommission zudem „bis 31. Dezember 2012 […] eine
Bewertung der Frage vor, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für
den öffentlichen Sektor („International Public Sector Accounting Standards“)
für die Mitgliedstaaten geeignet sind“. Zu dieser Frage sind nach einem
öffentlichen Konsultationsaufruf der Kommission über 60 Beiträge eingegangen.
Der Bewertungsbericht soll noch vor Ende 2012 veröffentlicht werden und
folgende Themen umfassen: Bedeutung und Nützlichkeit der Periodenrechnung,
aktuelle Nutzung der Periodenrechnung in den Mitgliedstaaten, Zusammenfassung
und Bewertung der Eignung von IPSAS, Übereinstimmungen und Unterschiede
zwischen IPSAS und statistischer Berechnung, potenzielle Kosten der Umsetzung
neuer Rechnungslegungsstandards und Governance-Fragen. Schließlich veröffentlichte Eurostat am
6. Februar 2012 erstmals eine gemäß Artikel 4 Absatz 7 der
Richtlinie regelmäßig zu erscheinende Pressemitteilung über den
vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand mit Daten für die EU, den Euroraum
und einzelne Mitgliedstaaten. Eine ähnliche Initiative ist für das vierteljährliche
Defizit geplant. 2.2 Makroökonomische Prognosen
und Haushaltsprognosen (Kapitel III der Richtlinie) Die makroökonomischen Prognosen und
Haushaltsprognosen für die Finanzplanung gelten im Hinblick auf die Erstellung
der jährlichen Haushaltspläne seit langem als Schwachpunkt. In einigen
Mitgliedstaaten wurde schon vor geraumer Zeit eine mangelhafte Objektivität der
Finanzschätzungen konstatiert. Bei der Vorlage auf einseitige Annahmen
gestützter Haushalte an Parlament und Öffentlichkeit konnte deshalb kaum davon
ausgegangen werden, dass diese ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild lieferten. Deshalb widmet die Richtlinie den Prognosen ein
eigenes Kapitel, in dem die Mitgliedstaaten im Wesentlichen dazu aufgefordert
werden, ihre Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und
Haushaltsprognosen zu basieren, die sich auf die aktuellsten Informationen
stützen. Es ist nicht einfach, Standards für Prognosen
festzulegen, doch grundsätzlich sollten es die Mitgliedstaaten bei der
Erstellung, Veröffentlichung und Evaluierung ihrer Prognosen nie an der
gebotenen Sorgfalt fehlen lassen. In der Durchführungsphase sind eine klare
Abgrenzung der Aufgaben zwischen den einzelnen am Prognoseprozess beteiligten
Stellen und eine Ex-post-Bewertung angebracht. Letztere muss zwar nicht jedes
Jahr durchgeführt werden, spielt aber eine wichtige Rolle dabei, die
Haushaltsbehörden auf eine eventuell mangelhafte Objektivität aufmerksam zu
machen. Bei Prognosen können auch unabhängige
Institutionen oder Einrichtungen mit funktioneller Eigenständigkeit einbezogen
werden, wie im derzeit verhandelten „Two-Pack“-Entwurf einer Verordnung über
die Überwachung der Haushaltspläne der Euroraum-Mitgliedstaaten[7], durch den einige Bestimmungen
der Richtlinie erweitert und näher spezifiziert werden, vorgeschlagen wurde.
Die „Two-Pack“-Verordnung zur Haushaltsüberwachung dürfte nach ihrer
Verabschiedung auch die Ziele der Richtlinie in diesem Bereich wirksam
unterstützen. Rund ein Drittel der Mitgliedstaaten (BG, DE,
DK, EE, PL, RO, SE, SI, SK und UK) teilt mit, dass für strukturierte Abläufe
unter Beteiligung mehrerer Institutionen oder Einrichtungen gesorgt ist, um
Transparenz und Verantwortungsnahme für die Prognosen zu gewährleisten. Andere
Mitgliedstaaten befinden sich diesbezüglich noch in der Planungsphase oder
liefern bislang lediglich vage Absichtserklärungen. Die Erstellung alternativer
makroökonomischer und budgetärer Szenarien — eine wichtige präventive Maßnahme,
die im Falle einer Abweichung der tatsächlichen Parameter vom mittleren
Szenario eine Mittelumverteilung im Zuge der Ausführung des Haushaltsplans
vereinfacht — wird von AT, BG, CY, DE, DK, EL, RO, SE und UK mitgeteilt. Nur
eine Minderheit der Mitgliedstaaten (BG, CY, DE, EE, EL[8], FR, RO und SI) teilt mit, dass
sie ihre Prognosen mit jenen der Europäischen Kommission vergleicht (oder zu
vergleichen beabsichtigt), auch wenn manche Mitgliedstaaten (EE und PL) einige
Annahmen der Kommission als Input für ihre eigenen Prognoseprozesse nutzen. Nur
wenige Mitgliedstaaten teilen zum jetzigen Zeitpunkt spezifische Maßnahmen zur
qualitativen Ex-post-Bewertung der Prognosen im Sinne von Artikel 4
Absatz 6 der Richtlinie mit. 2.3 Nationale numerische
Haushaltsregeln (Kapitel IV der Richtlinie) Jeder Mitgliedstaat muss der Richtlinie
zufolge über länderspezifische numerische Haushaltsregeln verfügen, die wirksam
zur Einhaltung seiner aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen im Bereich
der Haushaltspolitik beitragen (Artikel 5 bis 7). In der Richtlinie werden
diese Vorschriften zwar nicht im Detail festgelegt, aber es wird gefordert,
dass sie genaue Angaben zu Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln
enthalten, dass eine effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der
Regeln gegeben ist, dass strenge Durchsetzungsmechanismen bestehen und nur
begrenzte Ausweichklauseln definiert werden.[9] Gut durchdachte, regelgestützte Haushaltsrahmen
führen bekanntermaßen zu einer signifikanten Stärkung der Haushaltsdisziplin.
Bei der Erstellung solcher Regeln müssen die Mitgliedstaaten mehrere Auflagen
erfüllen. Erstens und vor allem anderen müssen nationale Haushaltsvorschriften mit
dem finanzpolitischen Rahmen der EU in vollem Umfang kompatibel sein. Zweitens
sind zwei gegensätzliche Arten von Fallstricken zu vermeiden. Einerseits würden
Erfassungslücken, die Ausgabenüberschreitungen ermöglichen, die Wirksamkeit des
Gesamtrahmens schwächen. Andererseits könnte eine Häufung nationaler
Vorschriften die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass bei nicht sachgerechter
Ausgestaltung Konflikte zwischen den einzelnen Vorschriften entstehen und in
der Folge ihre Wirksamkeit untergraben wird. Schließlich werden die
Vorschriften nur dann voll wahrgenommen und können sie Haushaltsdisziplin nur
dann wirklich gewährleisten, wenn ihre Einhaltung regelmäßig überprüft wird.
Eine wirksame Überwachung und Ex-post-Bewertung sind insbesondere dann gefragt,
wenn die Vorschriften sehr komplex sind oder es eine Vielzahl nationaler
Vorschriften gibt, deren Wechselwirkungen nicht immer ohne weiteres ersichtlich
sind. Regelmäßige Prüfungen durch Kontrollinstitutionen mit angemessenen
Befugnissen würden auch die Gelegenheit bieten, ein Bewusstsein für tragfähige
öffentliche Finanzen zu schaffen, und fruchtbare Gespräche mit den
Haushaltsbehörden und der Öffentlichkeit über gemeinsame Haushaltsziele in Gang
bringen. Zwanzig Mitgliedstaaten (AT, BG, CY, CZ, DE,
DK, EE, ES, IE, IT, FR, LT, LV, NL, PL, PT, RO, SE, SK und SI) haben gründliche
Reformen der Haushaltsvorschriften angekündigt oder als bereits abgeschlossen
mitgeteilt, wobei die Richtlinie und der SKS-Vertrag sicher als Antriebsfaktor
gewirkt haben. Wenn vorgeschlagene Rechtsvorschriften mitgezählt werden, wurden
von elf Mitgliedstaaten (CY, IE, ES, FR, IT, LT, LV, NL, PL, PT und SI) neue
Vorschriften über den Haushaltsausgleich gemeldet. In fünf weiteren
Mitgliedstaaten (BG, DK, DE, EE und AT) werden Bestimmungen über den
Haushaltsausgleich aktualisiert und gestärkt. Einige Vorschriften über den
Haushaltsausgleich werden erst nach Ablauf einer Übergangsfrist in vollem
Umfang in Kraft treten. Dies ist der Fall in Deutschland (2016 auf Bundesebene,
2020 auf Länderebene), Österreich (2017) und Spanien (2020).
Ausgabenvorschriften werden in zehn Mitgliedstaaten (AT, CY, DK, EE, ES, IT,
LT, LV, PL und PT) eingeführt und in fünf Mitgliedstaaten (BG, CZ, RO, SI und
SK) überarbeitet. In zwölf Mitgliedstaaten (AT, BG, CY, CZ, EE, IE, IT, ES, NL,
PL, PT und SK) ist die Schaffung bzw. Stärkung nationaler Schuldenregeln eine
neue Entwicklung. Mitgliedstaaten mit einem Anpassungsprogramm unterliegen
zudem einem mehrjährigen Rahmen mit mehreren Zielen, der der Haushaltspolitik
als „De-facto-Schuldenbremse“ durch verschärfte Kontroll- und
Durchsetzungsbestimmungen ebenfalls zusätzliche Regeln auferlegt. Viele Mitgliedstaaten erklären, dass die neuen
bzw. aktualisierten Vorschriften den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Mehrere Mitgliedstaaten haben insbesondere berichtet, dass die
Kontrollinstitutionen damit beauftragt werden, die Umsetzung der Haushaltsvorschriften
zu bewerten (BG, CY, CZ, DK, DE, EE, IE, IT, LV, PL und SK). Ausweichklauseln
wurden in BG, CY, CZ, DK, DE, ES, IE, LV, AT, PL und SK formuliert. Der
Anwendungsbereich der Haushaltsvorschriften wird auf andere Teilsektoren des
Gesamtstaats außerhalb der Zentralregierung ausgeweitet. Lokale oder regionale
Gebietskörperschaften unterliegen den Haushaltsregeln im Hinblick auf
Vorschriften über den Haushaltsausgleich (BG, DE, ES, FR, LT, LU, NL, AT, RO,
SE und SK), Schuldenregeln (BG, CZ, EE, ES, IT, AT, PT, RO und SK) oder
Ausgabenvorschriften (BG, ES und AT). Insgesamt scheint sich die Einführung
nationaler numerischer Haushaltsregeln auf gutem Wege zu befinden. Einzelne
Merkmale und Gesamtkohärenz müssten jedoch noch im Hinblick auf die Anforderungen
der Artikel 5 und 6 der Richtlinie bewertet werden. 2.4 Mittelfristiger
Haushaltsrahmen (Kapitel V der Richtlinie) Die Mitgliedstaaten legen der Richtlinie
zufolge einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen fest,
der eine Finanzplanung über den Horizont von nur einen Jahr hinaus möglich
macht und damit einer kohärenteren, wirksameren und potenziell ehrgeizigeren
Politik in einem mittelfristigen Zeitrahmen zugute kommt. Der mittelfristige
Haushaltsrahmen muss mehrjährige Haushaltsziele in Kombination mit Projektionen
für jeden wichtigen Ausgaben- und Einnahmenposten unter Annahme einer
unveränderten Politik umfassen, wobei darzulegen ist, wie mittelfristige
Korrekturmaßnahmen die Lücke zwischen den Projektionen unter Annahme einer unveränderten
Politik und den Haushaltszielen schließen sollen. Ferner muss er eine Bewertung
enthalten, wie die geplanten politischen Maßnahmen die langfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden. Auch wenn die Richtlinie dem mittelfristigen
Haushaltsrahmen ein eigenes Kapitel (Artikel 9-11) widmet, darf dessen
Ausarbeitung auf nationaler Ebene nicht isoliert betrachtet werden. Die
zeitliche Planung für die Ausarbeitung des mittelfristigen Haushaltsrahmens und
dessen Integration in den jährlichen Haushaltszyklus ist sorgfältig abzuwägen,
damit der Staat die strategische Wirkung in Verbindung mit den regelmäßigen
jährlichen Haushaltsdokumenten voll nutzen kann. Sofern nötig, sollte der
mittelfristige Haushaltsrahmen bestehende Planungsdokumente ersetzen oder diese
in einem einzigen, klar definierten Strategiepapier zusammenführen. Kohärenz
ist von entscheidender Bedeutung und sollte aus mehrfacher Sicht gewährleistet
werden. Erstens sollte der mittelfristige Haushaltsrahmen wirklich als Grundlage
für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans dienen. Zweitens sollten in
den mittelfristigen Haushaltsrahmen natürlich Zahlen einfließen, die sich aus
den haushaltspolitischen Vorgaben ergeben, die manche Mitgliedstaaten im Rahmen
für mehrere Jahre geltender, verbindlicher Haushaltsregeln festgelegt haben.
Schließlich sollte der mittelfristige Haushaltsrahmen auch im Zeitablauf
konsistent sein und numerische Anpassungen aufgrund von Basiseffekten,
abweichenden Ergebnissen oder diskretionären Veränderungen detailliert und
transparent dokumentieren. Mehrjährige, bereits bestehende oder sich in
konkreter Planung befindliche Haushaltsrahmen werden aus 22 Mitgliedstaaten
(BG, CY, CZ, DK, DE, EE, IE, EL, FR, HU, IT, LT, LV, NL, AT, PL, PT, RO, SE,
SI, SK und UK) mitgeteilt. Dabei handelt es sich fast durchgängig um
fortlaufende Maßnahmen, die mindestens einmal im Jahr aktualisiert und auf das
Folgejahr erweitert werden. NL aktualisiert seinen Haushaltsrahmen nur zur
Berücksichtigung von Preisentwicklungen im Laufe einer Legislaturperiode, FR
aktualisiert seinen alle zwei Jahre. SI arbeitet mit einem Zweijahreshaushalt,
wobei in Kombination mit einem dreijährigen Ausgabenrahmen jährliche
Anpassungen vorgenommen werden. Die mitgeteilten Mehrjahresrahmen umfassen drei
Jahre (BG, CY, FR, IT, LT, LV, HU, RO, SE und SK), vier Jahre (CZ, DK, EE, EL,
NL, PL, AT, PT und SI) bzw. fünf Jahre (DE, UK). Rechtsvorschriften, die die
Kohärenz zwischen den nationalen Mehrjahresrahmen und der entsprechenden
jährlichen Haushaltsplanung gewährleisten sollen, gibt es in BG, CZ, EE, LV, PL
und SK. Mehrjahresrahmen sind auch Instrument für die Festlegung von
Ausgabenobergrenzen oder -zielen (CZ, DK, EE, EL, FR, LT, LV, NL, AT, PT, SE
und SI), wobei die Darstellung der mittelfristige Ausgabenentwicklung allein
jedoch nicht als mittelfristiger Haushaltsrahmen im Sinne der Richtlinie gelten
würde. Nur wenige Mitgliedstaaten berichten, dass mehrjährige Projektionen
unter der Annahme einer unveränderten Politik erstellt werden. Jedoch sollte ein
Basisszenario in Kombination mit politischen Maßnahmen, die die Einhaltung der
aus den Haushaltsregeln resultierenden Politikziele oder Zielwerte sicherstellen,
unbedingt erstellt werden. 2.5 Mechanismen für die
Koordinierung der Teilsektoren des Staates (Artikel 12 und 13 der Richtlinie) Laut Artikel 12 müssen die in der Richtlinie
vorgesehenen Maßnahmen alle Teilsektoren des Staates in umfassender und
kohärenter Weise abdecken. Hintergrund ist, dass Bemühungen zur Verbesserung
des Haushaltsrahmens ursprünglich auf die Ebene des Zentralstaats beschränkt
waren. Mit der Richtlinie wird die Voraussetzung dafür geschaffen, die
Grundsätze für Rechnungsführung, Statistik, Prognosen und Haushaltsvorschriften
auf breiter Basis auf die Sozialversicherung und die Gemeinden auszuweiten, die
zusammengenommen einen beträchtlichen Anteil der Gesamtausgaben ausmachen. Um
eine gute Verwaltungspraxis sicherzustellen, wird in Artikel 13 der
Richtlinie ferner die Bedeutung einer genauen Abgrenzung der haushaltspolitischen
Verantwortlichkeiten zwischen den Regierungsebenen betont und folgender
Grundsatz festgelegt: „Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen
für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine
umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der
Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, der
Erstellung der Haushaltsprognosen und bei der Mehrjahresplanung insbesondere
gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.“ Dementsprechend sollte durch nationale
Rechtsvorschriften sichergestellt werden, dass Zwänge, die sich aus den
Haushaltszielen des Gesamtstaats ergeben, von allen staatlichen Ebenen
angemessen internalisiert werden. Solche detaillierten Vorschriften müssen
angesichts der mitunter komplexen horizontalen und vertikalen
Umverteilungssysteme innerhalb und zwischen den Verwaltungsebenen
länderspezifischen Charakter haben. Eindeutige und wirksam durchgesetzte
Vorschriften und Verfahren sind diesbezüglich eine unabdingbare Voraussetzung;
im Idealfall sollte es für solche Instrumente auch Gremien geben, in denen
Vertreter von Regierungseinrichtungen sich gegenseitig austauschen können und
den jährlichen Haushaltszyklus auf strategischer Ebene mitgestalten, ehe die einzelnen
Staatsebenen ihren Jahreshaushaltplan nach ihren eigenen Verfahrensregeln
aufstellen. Neben der Einführung (bzw. Erweiterung) von
Haushaltsvorschriften für die subnationale Ebene teilen die Mitgliedstaaten
eine Vielzahl von Koordinierungsinstrumenten mit, die in unterschiedlichen
Phasen des jährlichen Haushaltsverfahrens zur Anwendung kommen. In BG werden
bei der Erstellung des mittelfristigen Haushaltsrahmens die Gemeinden
konsultiert. Die Protokolle dieser Konsultationen fließen in die Gespräche über
den Entwurf des Haushaltsgesetzes im Ministerrat ein. In DK sollen Zuschüsse
der Zentralregierung an die Gemeinden enger an die vereinbarten Ziele geknüpft
werden. In DE sitzen im Gremium zur Überwachung der Haushaltsführung
(Stabilitätsrat) Vertreter von Bund und Ländern. Auch die langjährige Praxis,
Einnahmen aus gemeinsamen Steuern in einem Ausschuss gemeinsam zu projizieren,
ist eine Form der „eingebauten“ Koordinierung. In ES enthält das neue
verfassungsergänzende Gesetz Schuldengrenzen für die einzelnen Regierungsebenen
mit Korrekturmaßnahmen für die nachgeordneten Regierungsebenen. Diese Art von
inländischem Stabilitätspakt gibt es auch in AT, wo jeder Ebene Defizitziele
zugeordnet werden und es eine Vermittlerstelle gibt, die Streitigkeiten zwischen
den Staatsebenen beilegt. In NL soll durch den Entwurf eines Gesetzes über die
langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen die Pflicht der Gemeinden
zur Leistung eines angemessenen Beitrags zur Erreichung des mittelfristigen
Ziels rechtlich verankert werden. Bei Nichterreichen gemeinsamer Ziele können
die „scheiternden“ Staatsebenen mit Geldbußen belegt werden. In RO erteilt das
Finanzministerium den lokalen Behörden Anweisungen in Form eines
Zielsetzungsschreibens über die Aufstellung des lokalen Haushalts, den
makroökonomischen Rahmen und die Obergrenzen für Transferzahlungen aus dem
Staatshaushalt. BE, DE, IE, FI, FR, LU und SI erwägen Anpassungen ihrer
Koordinierungsmaßnahmen. 3. Fazit Insgesamt meldeten die Mitgliedstaaten
erhebliche, wenn auch uneinheitliche Fortschritte bei der Umsetzung der
Richtlinie. In Bezug auf Kapitel II der Richtlinie bleibt in den
Mitgliedstaaten noch einiges zu tun, um für alle Teilsektoren des Staats eine
zeitnahe und umfassende statistische Erfassung sicherzustellen. Die
Vorschriften für die Erstellung von Prognosen müssen in etlichen
Mitgliedstaaten noch stärker spezifiziert werden. Etwas mehr Fortschritte gab
es bei den numerischen Haushaltsregeln im Sinne von Kapitel IV der
Richtlinie: dort wird zur Untermauerung der nationalen Haushaltspolitik ein
breites Spektrum an nationalen Instrumenten ausgearbeitet. Die im „Six-Pack“
enthaltenen sich gegenseitig verstärkenden Rechtsvorschriften zur Reform des
Stabilitäts- und Wachstumspakts haben in Kombination mit dem zusätzlichen
Anstoß durch den SKS-Vertrag dazu beigetragen, dass diese Fragen auf der
Reformagenda der Mitgliedstaaten ganz oben stehen. Viele Mitgliedstaaten
berichten, dass mittelfristige Haushaltsrahmen im Sinne von Kapitel V der
Richtlinie eingeführt wurden oder geplant sind, doch werden mitunter nur
dürftige Angaben zu deren Einzelheiten mitgeteilt und es wird nicht in
ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sie den Anforderungen der Richtlinie in
vollem Umfang genügen werden. Schließlich wird in zahlreichen Mitgliedstaaten
an einer wirksamen Koordinierung für die nachgeordneten Regierungsebenen
gearbeitet; die positiven Absichten müssen sich jedoch in konkreten,
durchsetzbaren Vereinbarungen niederschlagen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten
mit einem guten Ruf hinsichtlich ihrer Haushaltspolitik haben mitgeteilt, dass
sie in der jetzigen Phase zwar weniger Reformen durchgeführt haben, aber
planen, einen Teil ihres derzeit noch informellen Rahmens für
Effizienzsteigerungen zu formalisieren. Die Kommission wird die Richtlinie in den
Bereichen, in denen sie zuständig ist, weiter umsetzen und nach Ablauf der
Umsetzungsfrist eine umfassende Compliance-Bewertung gemäß den üblichen
EU-Verfahren vornehmen. [1] ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41. [2] Erklärung vom 21. Juli 2011, S. 4, Punkt 14. [3] NL, SI, LT PT, IT und HU antworteten im Oktober, CY, LV,
MT und UK im November. [4] Umfangreiche Arbeiten wurden diesbezüglich in
Griechenland geleistet; siehe European Economy — Occasional Paper No. 94. „The
Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012“. [5] Aus der Berichterstattung der Mitgliedstaaten ist jedoch
nicht immer direkt ersichtlich, ob bei allen zum Zentralstaat rechnenden, aber
außerhalb des Staatshaushalts geführten Stellen und Einrichtungen tatsächlich Daten
erhoben werden. [6] Allerdings zählt die Sozialversicherung in einigen
Fällen zum Zentralstaat, während es in vielen Mitgliedstaaten keine Haushalte
auf regionaler Ebene in der Abgrenzung des Europäischen Systems der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (S.1312) gibt. [7] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und
Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für
die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im
Euro-Währungsgebiet – KOM(2011) 821 endg. [8] Dies erfolgt in bilateralen Gesprächen im Rahmen der
Programme für wirtschaftliche Anpassung und Wachstum. [9] Der zwischenstaatliche SKS-Vertrag ist eine konkreter
Fall der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten des Euroraums und den
Mitgliedstaaten, die ihn auf freiwilliger Basis ratifiziert haben. Er verlangt,
dass auf nationaler Ebene die Anforderung eines strukturell ausgeglichenen
Haushalts eingeführt wird, die wie alle anderen nationalen numerischen Regeln
natürlich den Vorgaben der Richtlinie unterläge.