MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung /* COM/2012/0702 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Schutz von Unternehmen vor irreführenden
Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung
Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und
vergleichende Werbung 1. Einleitung Der EU-Binnenmarkt ist ein Motor für Wachstum
und bietet den Verbrauchern eine größere Auswahl und günstigere Preise.
Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist das Ziel der
Strategie Europa 2020[1],
die dazu beitragen soll, dass Europa und seine Unternehmen gestärkt aus der
Krise hervorgehen und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Sämtliche
Politikbereiche der EU sind auf dieses Ziel ausgerichtet. Werbung übt eine starke wirtschaftliche
Wirkung auf Unternehmen aus und ist ein wesentlicher Bestandteil jeder
Geschäftsstrategie. Sie bietet Gewerbetreibenden die Möglichkeit, ihre Waren
und Dienstleistungen vorzustellen, und ist wichtig für den wirtschaftlichen
Erfolg. Werbung kann auch wettbewerbsfördernd sein, indem sie die Verbraucher
besser informiert und es ihnen ermöglicht, Produkte zu vergleichen. Im
Binnenmarkt können Unternehmen die Verbraucher überall in Europa mit ihrer
Werbebotschaft erreichen. Im Geschäftsverkehr erwarten Kunden und
Mitbewerber von Unternehmen, dass ihre Werbeaussagen wahrheitsgetreu sind und
sie mit der gebotenen beruflichen Sorgfalt vorgehen. Kleine Unternehmen – eine tragende
Säule der europäischen Wirtschaft[2]
– sind durch irreführende Vermarktungspraktiken besonders gefährdet, da ihnen
die Mittel fehlen, um sich zu schützen. Sie brauchen einen klaren und wirksamen
Rechtsrahmen, der den lauteren Wettbewerb gewährleistet und wirksame Mittel zu
seiner Durchsetzung bietet. Die EU-Rechtsvorschriften über Werbung im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) sollen sicherstellen, dass
Unternehmen wahrheitsgetreue Werbe- oder Vermarktungsaussagen machen. Durch
diese Vorschriften wird bei der Vermarktung im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen, wo Unternehmen in hohem Maße Vertragsfreiheit genießen, ein
notwendiger Rechtsrahmen geschaffen. Insbesondere bietet die Richtlinie über
irreführende und vergleichende Werbung[3]
ein einheitliches EU-weites Mindestniveau für den Schutz von Gewerbetreibenden
vor irreführender Werbung und regelt zudem die vergleichende Werbung. Mit zunehmender Werbung im Internet ändern
sich die Werbe- und Vermarktungspraktiken und können sich auf tausende
Unternehmen weltweit auswirken. Durch irreführende Vermarktungspraktiken wie
betrügerische Adressbuchfirmen[4]
entsteht – insbesondere kleinen – Unternehmen nach wie vor erheblicher Schaden.
Die Kommission hat in ihrer Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa[5] angekündigt, die Wirksamkeit
der bestehenden Vorschriften neu zu bewerten. Allgemeiner ausgedrückt bewirken irreführende
Vermarktungspraktiken ein Marktversagen, indem sie die Fähigkeit von
Unternehmen beeinträchtigen, informierte und somit effiziente Entscheidungen zu
treffen. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entscheidungen von
Unternehmen führt außerdem zu Wettbewerbsverzerrungen. Denn entweder gelingt es
einem unseriösen Gewerbetreibenden, ehrliche Mitbewerber auszustechen, oder
aber die betroffenen Unternehmen sind gezwungen, für nutz- und wertlose
Dienstleistungen zu bezahlen. Überdies haben irreführende Vermarktungspraktiken
einen Dominoeffekt, da auch die Verbraucher für Produkte und Dienstleistungen
mehr zahlen müssen. Diese Mitteilung gibt deshalb einen Überblick
darüber, wie die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung derzeit
in den Mitgliedstaaten angewendet wird, weist auf dabei auftretende Probleme
hin und zeigt auf, wie sie überarbeitet werden kann. 2. Die Richtlinie und ihre Anwendung in den
Mitgliedstaaten 2.1. Entwicklung und
Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über Werbung im Geschäftsverkehr Die Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung ist ein horizontales Instrument, das auf jegliche Werbung
zwischen Unternehmen Anwendung findet. Sie definiert Werbung sehr weit als jede
Mitteilung oder Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen zu fördern, ohne näher auf die Art der Werbung einzugehen.
Sie umfasst somit sowohl klassische Werbung als auch sonstige
Vermarktungspraktiken. Die Richtlinie legt EU-weit geltende rechtliche
Mindestschutzstandards für irreführende Werbung im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen fest und stellt es den Mitgliedstaaten frei, höhere Schutzniveaus
festzulegen. Sie enthält zudem einheitliche Vorschriften
über vergleichende Werbung[6]
und legt die Bedingungen dafür fest, wann Werbung dieser Art zulässig ist[7]. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass vergleichende Werbung „Gleiches mit Gleichem” vergleicht, objektiv
ist, Marken anderer Unternehmen nicht herabsetzt oder verunglimpft und nicht zu
Verwirrung unter den Gewerbetreibenden führt. EU-Maßnahmen in diesem Bereich reichen bis
1984 zurück, als die erste Richtlinie über irreführende Werbung angenommen
wurde[8],
um sowohl Verbraucher als auch Unternehmen zu schützen. Ausgehend von dem
wesentlich umfassenderen Feld des unlauteren Wettbewerbs und der unlauteren
Geschäftspraktiken war die Richtlinie ursprünglich auf den wichtigen Bereich
der Werbung beschränkt. Allerdings verfügten zahlreiche Mitgliedstaaten bereits
über Bestimmungen gegen irreführende Werbung, und die durch die Richtlinie
hervorgerufenen Änderungen in ihren jeweiligen Rechtssystemen hielten sich in
Grenzen. In Anbetracht der äußerst unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten
über vergleichende Werbung[9],
die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen behinderten und
Wettbewerbsverzerrungen schufen, wurde das Regelwerk 1997 zwecks Einführung
vollständig harmonisierter Vorschriften über vergleichende Werbung[10] geändert. Im Jahr 2005 wurde mit der Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken[11]
ein gesonderter umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der Verbrauchern vor,
während und nach Abschluss eines Handelsgeschäfts Schutz vor allen Arten
unlauterer Geschäftspraktiken bietet und auch auf sämtliche Werbepraktiken
anwendbar ist, die den wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern schaden,
und zwar unabhängig davon, ob die Interessen eines Mitbewerbers berührt sind.
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken reduzierte den Geltungsbereich
der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung auf Situationen, in
denen Werbung ausschließlich auf Unternehmen gerichtet ist. Allerdings blieben
die Vorschriften über vergleichende Werbung auf den Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern anwendbar, da sie eine allgemeine
Bewertungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit vergleichender Werbung darstellen. Die ursprüngliche Richtlinie über irreführende
und vergleichende Werbung und ihre nachfolgenden Änderungen wurden 2006 in
einer neuen Richtlinie konsolidiert.[12]
2.2. Überblick über die Anwendung
der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Die Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung wurde in den Mitgliedstaaten im Wege verschiedener
Rechtsinstrumente wie Handels-, allgemeiner Verbraucherschutz- sowie
Vermarktungsvorschriften umgesetzt. Während die vollständig harmonisierten
Vorschriften über vergleichende Werbung einheitlich umgesetzt wurden, bestehen
laut den von der Kommission erhobenen Informationen über die Rechtssysteme
aller Mitgliedstaaten zahlreiche Vorschriften, die über den EU-weiten
Mindestschutz vor irreführender Werbung hinausgehen. Einige Mitgliedstaaten beschlossen, über die
rechtlichen Mindeststandards in der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung hinauszugehen, und weiteten das Schutzniveau der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken teilweise oder vollumfänglich auf
den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen aus. Insbesondere in Österreich,
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden finden die nationalen
Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken
teilweise oder vollumfänglich auch Anwendung auf Vermarktungspraktiken, die
Unternehmen betreffen. Andere Mitgliedstaaten betonen stattdessen die
Vertragsfreiheit und den höheren Grad an Sorgfalt, die im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen erwartet wird, und halten es nicht für angemessen,
Unternehmen und Verbraucher in gleichem Maße zu schützen. Beispielsweise
gewähren die einschlägigen Vorschriften über Werbung zwischen Unternehmen in
der Tschechischen Republik, Polen und dem Vereinigten Königreich nur den in den
EU-Vorschriften festgelegten Mindestschutz. Allgemein haben sich die
Mitgliedstaaten für zahlreiche unterschiedliche Modelle zur Umsetzung der
Richtlinie entschieden.[13]
Folglich bestehen weiterhin
unterschiedliche Schutzniveaus für europäische Unternehmen, was bei den
Unternehmen zu Unsicherheit im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten im
grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr führt. Die Unterschiede zwischen den
Systemen zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmen machen das Ganze noch
undurchsichtiger. Die mit der
Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung eingeführten
Anforderungen in Bezug auf Durchsetzungssysteme sind recht begrenzt. Im
Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel
sicherstellen, mit denen irreführende Werbung bekämpft und die Einhaltung der
Vorschriften über vergleichende Werbung durchgesetzt werden kann. Diesbezüglich
müssen rechtliche Schritte gegen rechtswidrige Werbung ergriffen werden können,
die es Gerichten erlauben, die Einstellung oder das Verbot entsprechender
Werbung anzuordnen und vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit der in der
Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen.[14] Die Systeme zur Durchsetzung
der Richtlinie unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Der
wichtigste Unterschied betrifft die Möglichkeit der behördlichen
Durchsetzung. In einigen Mitgliedstaaten können Behörden gegen unseriöse
Gewerbetreibende rechtlich vorgehen, während dies in anderen Mitgliedstaaten
nur den Opfern möglich ist. Gerade bei grenzüberschreitender Werbung
beeinträchtigen diese Unterschiede die Wirksamkeit des Schutzes erheblich. Behördliche
Durchsetzungsmaßnahmen gegen Gewerbetreibende, die irreführende
Vermarktungspraktiken anwenden, sind in Bulgarien, Frankreich, Italien,
Lettland, Litauen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich möglich.[15] In anderen
Mitgliedstaaten können lediglich betroffene Unternehmen oder bestimmte Verbände
Klage vor Gericht erheben. So verfügen beispielsweise Österreich und
Deutschland über ein System privater Selbstregulierungsverbände, die
Gerichtsverfahren gegen Gewerbetreibende anstrengen können. Die Durchsetzung
erfolgt auf der Grundlage zivilrechtlicher Maßnahmen, und die Sanktionen können
eine Einstellungsanordnung, eine einstweilige Verfügung oder Schadenersatz
umfassen. In Polen, der Tschechischen Republik und Irland können sich die
betroffenen Unternehmen an die Gerichte wenden; die Behörden schalten sich nur
ein, wenn unlautere Praktiken einen strafrechtlichen Tatbestand darstellen.[16] Zudem gibt es eine
maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu irreführender und
vergleichender Werbung.[17]
Seit 1984, als die erste Richtlinie über irreführende Werbung angenommen wurde,
gab es in den Urteilen des Gerichtshofs mehrere wichtige Klarstellungen.
Entscheidend war dabei die Entwicklung des Begriffs des
„Durchschnittsverbrauchers“ durch den Gerichtshof. Dieser Begriff wurde später
im Jahr 2005 durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
kodifiziert, die nun Werbung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern regelt. Außerdem hat der
Gerichtshof mehrfach die Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung
geprüft. Dies ist darauf zurückzuführen, dass vergleichende Werbung in vielen
Mitgliedstaaten eine neue Art der Vermarktung darstellte und ihre Grenzen
bestimmt werden mussten. So beschrieb der Gerichtshof beispielsweise die
Bedingungen für den Vergleich des allgemeinen Preisniveaus[18] und legte die Bestimmungen zum
Vergleich von Waren mit Ursprungsbezeichnung aus[19]. 3. Öffentliche Konsultation und ermittelte
Probleme Um genauere Informationen über irreführende
Werbepraktiken zu sammeln, veröffentlichte die Kommission eine öffentliche
Konsultation und fragte in Form eines Fragebogens[20] detaillierte Informationen von
den Mitgliedstaaten an. Im Rahmen dieser Überprüfung erhob die
Kommission nicht nur Daten zu der Gesamteffizienz und zu bestehenden Problemen
bei der Anwendung der Richtlinie, sondern sammelte auch Informationen zu
umfassenderen Problemen in Bezug auf Vermarktungspraktiken. Die Bewertung
umfasste verschiedene Arten von Werbekommunikation im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen, deren Ziel die Förderung des Absatzes von Waren und der Erbringung
von Dienstleistungen ist.[21]
Diese Mitteilung konzentriert sich auf
irreführende Vermarktungspraktiken einschließlich irreführender Werbe- und
Vermarktungstechniken, die nicht so einfach laut vorliegender Definition als
Werbung eingestuft werden können. Beispielsweise betrifft dies Fälle, in denen
ein kommerzieller Zweck oder die Identität eines Gewerbetreibenden nicht zu
erkennen sind und die Werbekommunikation als einfache Aktualisierung von
Informationen oder behördliche Mitteilung auftritt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die
zwischen dem 21. Oktober 2011 und 16. Dezember 2011 stattfand und
beträchtliche Aufmerksamkeit erregte, gingen 280 Antworten ein. Eine gute
Ausgewogenheit wurde sowohl hinsichtlich der geografischen Abdeckung[22] und der Art der Teilnehmer
erreicht (16 europäische Verbände, 10 nationale Behörden,
41 Unternehmensverbände, 142 Unternehmen – darunter 126 KMU –
und 38 Bürger)[23].
3.1. Die gängigsten irreführenden
Vermarktungspraktiken Die große Mehrheit der Interessenvertreter
äußerte sich besorgt über eine Reihe von irreführenden Vermarktungspraktiken
mit oftmals grenzüberschreitendem Bezug (gelegentlich auch als
betrügerische Machenschaften in der Massenvermarktung bezeichnet).[24] Über die bekanntesten Praktiken betrügerischer
Adressbuchfirmen[25]
hinaus wurden folgende gängige Praktiken gemeldet: · Irreführende Zahlungsvordrucke, die als
Rechnungen für Dienstleistungen getarnt sind, die der Unternehmer angeblich
bereits bestellt hat, obwohl dies nicht zutrifft, oder Zahlungsaufforderungen,
die angeblich von Behörden kommen (z. B. Handelsregister). · Angebote zur Erweiterung von Internetdomänennamen (z. B.
Ausweitung auf andere Länderdomänen), wobei ein Gewerbetreibender durch
Techniken der Massenvermarktung falsche Angaben macht oder psychologischen
Druck ausübt, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Der Gewerbetreibende
gibt vor, eine besondere Dienstleistung anzubieten, verlangt in Wirklichkeit
jedoch überhöhte Preise für eine einfache Domänenregistrierung, die leicht von
offiziellen Anbietern zu sehr viel niedrigeren Preisen vorgenommen werden kann.
· Angebote zur Ausdehnung des Markenschutzes in anderen Ländern
durch Gewerbetreibende, die irreführende Werbung verwenden und unwahre Angaben
über die Art der Dienstleistung machen. Ein entsprechender Markenschutz kann
ausschließlich behördlich gewährleistet werden, der Gewerbetreibende bietet
lediglich die Auflistung in einem Verzeichnis an. · Rechtsberatung über eine Internetplattform auf der Grundlage einer
Vermarktungsstrategie, bei der die angebotene Dienstleistung ausschließlich auf
öffentlich zugänglichen unentgeltlichen Rechtsdatenbanken basiert und der
Gewerbetreibende irreführende Angaben zu den Merkmalen der Dienstleistung
macht. Daher bietet der Gewerbetreibende trotz des in Rechnung gestellten hohen
Preises kaum einen Mehrwert. · Irreführende Vermarktung bezüglich Werbung in sozialen Netzwerken, in
deren Rahmen Dienstleistungen zu überhöhten Preisen angeboten werden
(z. B. überzogene Kosten pro Klick), während die sozialen Netzwerke selbst
die Dienstleistung günstiger anbieten. In einigen Mitgliedstaaten gibt es ein Problem
mit Gewerbetreibenden, die angeblich telefonisch bestellte Dienste in Rechnung stellen,
wobei tatsächlich kein Vertrag geschlossen wurde. Eine begrenzte Zahl von Unternehmen, die sich
an der Konsultation der Kommission beteiligten, beanstandete auch irreführende
Umweltangaben[26],
unlautere vergleichende Werbung und ganz allgemein unzureichende Informationen
in der vorvertraglichen Phase im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, wenn
eines von ihnen über eine starke Marktposition verfügt. Darüber hinaus stellen nach Ansicht der
Interessenvertreter irreführende Online-Vermarktungspraktiken ein bedeutendes
Problem dar, ebenso wie die Zunahme irreführender grenzüberschreitender Werbung
mit Auswirkungen auf die Unternehmen. Immer mehr Online-Praktiken mit
weltweiten Auswirkungen auf Unternehmen zeichnen sich als neuer Trend ab. 3.2. Betrügerische
Adressbuchfirmen 3.2.1. Hintergrund Unter den irreführenden Vermarktungspraktiken,
die Unternehmen in Europa die meisten Probleme bereiten, ist das Problem der
betrügerischen Adressbuchfirmen offenbar besonders besorgniserregend. Die damit
verbundenen Praktiken, die in großem Maßstab angewendet werden und erheblichen
wirtschaftlichen Schaden verursachen, sind keineswegs neu.[27] Allerdings hat sich in den
letzten Jahren durch das Internet, neue Massenvermarktungsinstrumente[28] und niedrige Veröffentlichungskosten
der Umfang des Problems geändert. Die bekanntesten Anwender dieser Art von
Massenvermarktungstechniken versenden nachweislich bis zu 6 Millionen
Mitteilungen pro Jahr. Dieses Problem bildet die Grundlage für zwei
Entschließungen des Europäischen Parlaments, die am 16. Dezember 2008[29] und am 9. Juni 2011[30] angenommen wurden. Darin
werden mit Nachdruck eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,
die Überarbeitung der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
und ein besserer Schutz der Unternehmen gefordert. Die Praktiken können unterschiedliche Formen
annehmen. Am weitesten verbreitet ist die Praxis, dass betrügerische
Adressbuchfirmen Unternehmen Formulare schicken und sie bitten, scheinbar
unentgeltlich Angaben in ihren Verzeichnissen zu aktualisieren. Unterzeichnen
die angeschriebenen Unternehmen das Formular, wird ihnen mitgeteilt, dass ein
Vertrag geschlossen worden sei und eine jährliche Gebühr in Rechnung gestellt
werde. Versuche, vom Vertrag zurückzutreten, sind in der Regel erfolglos, und
die betroffenen Unternehmen werden oft unter Einschaltung von Inkassofirmen
angemahnt. Die Thematik der betrügerischen
Adressbuchfirmen ist ein gutes Beispiel für das umfassendere Problem
verschiedener irreführender Maßnahmen, die auf Gewerbetreibende abzielen,
insbesondere auf kleine Unternehmen und Freiberufler wie Ärzte oder Klempner. 3.2.2. Daten zum Ausmaß des Problems Eine im Jahr 2008
für den Bericht im Auftrag des Europäischen Parlaments durchgeführte Umfrage
verzeichnete mehr als 13 000 Beschwerden aus 16 Mitgliedstaaten und
ließ vermuten, dass es sich hierbei lediglich um die Spitze des Eisbergs
handelt.[31]
Einige
Mitgliedstaaten schätzen das Problem betrügerischer Adressbuchfirmen eindeutig
als schwerwiegend ein.[32]
Allerdings verfügen nur wenige über verlässliche Daten über das tatsächliche
Ausmaß. In Belgien gingen bei den Behörden 460 Beschwerden im Jahr 2008,
1165 im Jahr 2009 und 1258 im Jahr 2010 ein. Im Vereinigten
Königreich gab es 1318 Beschwerden im Zeitraum 2008-2010. Die
tschechischen Behörden übermittelten Zahlen der tschechischen Vereinigung für
Unternehmensschutz, die für den Zeitraum zwischen 2007 und 2010 von etwa 2000
Opfern verschiedener betrügerischer Machenschaften dieser Art ausgeht. In
Ungarn erregte erst vor kurzem ein Adressbuchfirmenbetrug in großem Stil
beachtliches Medieninteresse. Gleichzeitig scheint das Problem in einigen
Mitgliedstaaten (z. B. Bulgarien, Zypern, Lettland und Rumänien) offenbar
nicht zu existieren, zumindest gibt es keine Meldungen. Auch seitens der Unternehmen wird das Problem
als schwerwiegend eingeschätzt: Fast die Hälfte der Antworten im Rahmen der
öffentlichen Konsultation stammte von Unternehmen, die von Machenschaften
betrügerischer Adressbuchfirmen unmittelbar betroffen waren. KMU und
Freiberufler sind besonders gefährdet, doch sind andere Arten von Unternehmen
und Organisationen ebenfalls betroffen. Der finanzielle Schaden für einzelne
Unternehmen lässt sich nur schwer feststellen; er dürfte aber zwischen 1000 und
5000 EUR pro Jahr für jedes Unternehmen liegen. Viele kleine Unternehmen weisen zudem auf eine
anhaltende psychologische Belästigung hin. Seit mehreren Jahren haben sie mit
der Androhung rechtlicher Schritte im Ausland zu kämpfen, bei steigenden
„Verwaltungsgebühren“ und permanenten Anrufen von Schuldeneintreibern, die von
den Opfern fast schon als Bedrohung gewertet werden. Einige der Befragten waren
in der Lage, spezifische Angaben zu machen, die das Ausmaß des Problems
verdeutlichen.[33]
3.2.3. Gesetzgebungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
gegen betrügerische Adressbuchfirmen Die Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung gilt auch für betrügerische Adressbuchfirmen, aber einige
Durchsetzungsbehörden haben Zweifel daran, ob diese Praktiken Werbung sind,
zumal faktisch kaum Waren abgesetzt oder Dienstleistungen erbracht werden und
nur dem Anschein nach eine Geschäftsbeziehung besteht. Daher bleiben Anwendung
und Wirksamkeit der Richtlinie problematisch. Gegen einige Praktiken wurde
gerichtlich vorgegangen, offensichtlich mit unterschiedlichen Ergebnissen. In
Dänemark und Österreich sind diese Praktiken dank der wirksamen Zusammenarbeit
zwischen Unternehmensorganisationen und der Polizei sowie der ständigen
Rechtsprechung der Gerichte auf nationaler Ebene nahezu verschwunden,
allerdings stellen grenzübergreifende Praktiken weiterhin ein Problem dar. Die
Behörden in Belgien, Frankreich und Spanien haben ebenfalls Maßnahmen zur
Durchsetzung der Vorschriften ergriffen, doch auch hier hauptsächlich auf
nationaler Ebene. Österreich[34]
(2000) und Belgien[35]
(2011) haben gezielte nationale Rechtsvorschriften gegen Praktiken
betrügerischer Adressbuchfirmen eingeführt. Österreich konnte das Problem auf
nationaler Ebene erheblich eindämmen, aber die österreichischen Unternehmen sind
weiterhin irreführenden Vermarktungspraktiken mit Ursprung aus anderen
Mitgliedstaaten ausgesetzt. In den Niederlanden wurde für Opfer betrügerischer
Vermarktungspraktiken eine Rechtsberatungsstelle eingerichtet. 3.3. Allgemeines Echo der
Konsultation Legislative Maßnahmen werden von den
Interessenvertretern weitestgehend befürwortet. Im Rahmen der öffentlichen
Konsultation wurde für kleine Unternehmen und Freiberufler nachdrücklich
ein besserer Schutz vor irreführenden Vermarktungspraktiken gefordert.[36] Zudem herrscht praktisch
Einigkeit darüber, dass ein Verfahren der Zusammenarbeit für
grenzüberschreitende Fälle irreführender Werbung entwickelt werden muss, da
nach Ansicht der meisten Befragten die bestehenden Durchsetzungsverfahren nicht
wirksam sind. Dies war die auch wiederholte Botschaft von
kleinen Unternehmen, Handelskammern und Behörden.[37] Ähnlich stark fiel die
Unterstützung für ein EU-weites Instrument für den Schutz von Unternehmen vor
den schädlichsten irreführenden Vermarktungspraktiken aus.[38] Die Konsultation
zeigt auch, dass bislang fast keine Mitgliedstaaten grenzüberschreitende
Maßnahmen gegen irreführende Werbung getroffen haben. Nach Auffassung mehrerer
Mitgliedstaaten ist dies auf eine fehlende geregelte Zusammenarbeit und die
Schwäche der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
zurückzuführen, die lediglich allgemeine Bestimmungen für die Beurteilung der
Frage enthält, ob eine Werbung irreführend ist.[39] 4. Bewertung der Kommission Die Kommission hat die Fragen in Bezug auf die
Vermarktungspraktiken auf der Grundlage der öffentlichen Konsultation, der
Informationen aus den Mitgliedstaaten und mehrerer Beschwerden eingehend
untersucht und ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt: ·
Die Richtlinie über irreführende und vergleichende
Werbung[40]
und die bestehenden Systeme der freiwilligen Kontrolle gemäß Artikel 6 der
Richtlinie scheinen einen recht stabilen Rechtsrahmen für einen beträchtlichen
Teil der Werbung zwischen Unternehmen abzugeben. In mehreren Mitgliedstaaten
haben Unternehmen Verhaltenskodizes zur freiwilligen Selbstkontrolle und
Standards für Werbung eingeführt, die zur Schaffung gleicher
Ausgangsbedingungen für einen lauteren Wettbewerb beitragen, indem gute
Unternehmenspraktiken definiert und alternative Möglichkeiten der
Streitbeilegung angeboten werden. ·
Das Weiterbestehen bestimmter in großem Maßstab
angewendeter irreführender Praktiken belegt jedoch, dass die vorhandene
Kombination von EU-weiten Vorschriften und Selbstregulierung gestärkt werden
muss, damit gegen bestimmte klar erkennbare betrügerische Machenschaften
vorgegangen werden kann. Kleine Unternehmen sind am stärksten von solchen
Praktiken betroffen, da sie ähnlich stark gefährdet sind wie Verbraucher.
Zugleich wird im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen unabhängig von der
Unternehmensgröße das gleiche Maß an Sorgfalt erwartet. ·
Darüber hinaus sollte besonderes Augenmerk auf die
Auslegung der Vorschriften über vergleichende Werbung gelegt werden; zu diesem
Bereich gibt es mittlerweile eine maßgebliche Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union. 4.1. Vermarktungspraktiken, die
legislativer Maßnahmen auf EU-Ebene bedürfen Der Umfang und das Fortbestehen bestimmter
eindeutig irreführender Vermarktungspraktiken sowohl im grenzübergreifenden als
auch im nationalen Kontext sowie der daraus resultierende finanzielle Schaden
müssen gezielter und wirksamer auf EU-Ebene angegangen werden. In erster Linie ist die Definition von
Werbung in der aktuellen Richtlinie nicht klar genug, um den derzeitigen
irreführenden Vermarktungspraktiken Einhalt zu gebieten und künftigen
Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Die Richtlinie definiert Werbung grob
als jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen zu fördern, doch mangelt es dieser Definition an Genauigkeit
in Bezug auf Vermarktungspraktiken, die als Rechnungen oder obligatorische
Zahlungen getarnt sind. Folglich haben die betroffenen Gewerbetreibenden sowie
die nationalen Durchsetzungsbehörden manchmal Schwierigkeiten, derartige
Praktiken als „Werbung“ im Sinne der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung zu erkennen, und wenden die Richtlinie deshalb nicht
ordnungsgemäß als Rechtsgrundlage für Maßnahmen an. Außerdem bietet der Test zur Feststellung,
ob eine Praxis irreführend ist, keine ausreichende Rechtssicherheit zur
Bekämpfung dieser eindeutig irreführenden Praktiken[41], da er breit angelegt und
allgemein ist und unterschiedliche Auslegungen und Einzelfallprüfungen zulässt.
Ein zusätzliches spezifisches Verbot schädlicher Vermarktungspraktiken wie
z. B. der Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer Äußerung durch
Aufnahme in eine „schwarzen Liste“ würde Rechtssicherheit und Schutz stärken,
ohne unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen einzugreifen. In der geltenden Richtlinie ist kein
Verfahren der grenzübergreifenden Zusammenarbeit[42] vorgesehen, weswegen
den nationalen Behörden die formelle Grundlage fehlt, ihre Partnerbehörden in
anderen Mitgliedstaaten um Durchsetzungsmaßnahmen zu ersuchen. Ebenso wenig
wurden bislang Instrumente für den Informationsaustausch über
Vermarktungspraktiken mit Auswirkungen auf Unternehmen in Europa geschaffen. Zudem verfügen die nationalen
Behörden in einigen Mitgliedstaaten[43]
nicht über Durchsetzungsbefugnisse, um solche Praktiken im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen abzustellen. In Fällen grenzüberschreitender
irreführender Praktiken müssen die Opfer folglich kostspielige zivilrechtliche
Verfahren vor ausländischen Gerichten anstrengen. Obwohl irreführende
Vermarktungspraktiken in großem Maßstab angewendet werden und erheblichen
finanziellen Schaden verursachen, besteht die einzige behördliche Reaktion in
strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betrugs, die nur unzureichende Ergebnisse
zu erzielen scheinen. Oftmals lässt sich nur schwer beweisen, dass irreführende
Praktiken Betrug im strafrechtlichen Sinne darstellen, da möglicherweise dem
Anschein nach eine Gegenleistung erbracht wird. Die nationalen Behörden verfügen über kein
System der gegenseitigen Zusammenarbeit und sind nicht in der Lage, ihre
Partnerbehörden in anderen Mitgliedstaaten um Durchsetzungsmaßnahmen zu
ersuchen, wenn irreführende Vermarktungspraktiken die kollektiven
wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen gefährden. Ziel ist nicht, sich in
Handelsstreitigkeiten einzumischen und Rechte einzelner Unternehmen
durchzusetzen, sondern in Fällen gravierenden Marktversagens einzuschreiten, in
denen weit verbreitete Praktiken den europäischen Unternehmen Schaden zufügen. 4.2. Vergleichende Werbung Obwohl vergleichende Werbung die Gefahr einer
Täuschung in Bezug auf die verglichenen Produkte und ihre Preise birgt, kann
diese Art der Werbung auch Markttransparenz und Wettbewerb fördern. Seit
Inkrafttreten der Richtlinie über vergleichende Werbung gibt es eine
umfangreiche Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung.[44] Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
beabsichtigt die Kommission, die Definition des Begriffs der vergleichenden
Werbung und seine Beziehung zu bestimmten geistigen Eigentumsrechten der
Mitbewerber zu überprüfen. Bereiche mit etwaigem weiterem Klarstellungsbedarf
betreffen die Verwendung einer Marke eines Mitbewerbers in vergleichender
Werbung, den Vergleich von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung mit denen ohne
eine solche Bezeichnung sowie die Bedingungen, unter denen Werbung rechtmäßig
auf dem Vergleich von Preisen ausschließlich bestimmter Produktgruppen basieren
kann. 5. Weitere Schritte Die von der Kommission vorgenommene Bewertung
der Probleme im Zusammenhang mit der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung zeigt, dass legislative Maßnahmen erforderlich sind,
da der derzeitige Rechtsrahmen in Bezug auf die materiellrechtlichen
Vorschriften und die Durchsetzung (Verfahrensordnung) mehrere Mängel aufweist.
Die Kommission beabsichtigt daher, einen Vorschlag zur Stärkung des Schutzes
von Unternehmen vor grenzüberschreitenden irreführenden Vermarktungspraktiken
vorzulegen. Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung soll durch eine kommende Initiative zur Bekämpfung
unlauterer Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Einzelhandelskette
ergänzt werden. Die Überarbeitung der Richtlinie ist auf
spezifische problematische Bereiche gerichtet. Sie wird das Zusammenwirken
der Richtlinie mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
klarstellen. Ein weiterer Schwerpunkt wird die Verbesserung der Effizienz
grenzüberschreitender Durchsetzung einschließlich der Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Stärkung der wichtigsten
materiellrechtlichen Bestimmungen sein. Durch die Richtlinie wird den
Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung getragen und zugleich unnötiger
Verwaltungsaufwand vermieden.[45]
Zudem wird die Kommission die Durchsetzung verstärken und mit sofortiger
Wirkung eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe nationaler Durchsetzungsbehörden einsetzen. 5.1. Verstärkte Durchsetzung der
bestehenden Vorschriften als unmittelbare Maßnahme Unbeschadet der Einschränkungen des
derzeitigen Rechtsrahmens für irreführende Vermarktungspraktiken im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen setzt sich die Kommission für eine
bessere Durchsetzung auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen ein.
In einem ersten Schritt wird die Kommission
parallel zu ihrer legislativen Arbeit die Durchsetzung der Richtlinie
über irreführende und vergleichende Werbung verstärken. Zu diesem Zweck
wird sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten untersuchen, welche Maßnahmen im
Rahmen der bestehenden Bestimmungen ergriffen werden können, um die Situation
der Unternehmen schon vor Inkrafttreten eines neuen Vorschlags zu verbessern. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten wird die Kommission in den nächsten Monaten eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe
nationaler Durchsetzungsbehörden und anderer wichtiger Behörden einrichten,
um den Informationsaustausch über in großem Maßstab angewendete irreführende
Vermarktungspraktiken und die weitere Koordinierung der
Durchsetzungsaktivitäten zu fördern. Die Europäische Kommission wird - zur verstärkten Durchsetzung der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung und zwecks Informationsaustauschs mit sofortiger Wirkung ein Ad-hoc-Netz von Behörden einrichten. 5.2. Vorlage eines
Legislativvorschlags 5.2.1. Neue materiellrechtliche
Vorschriften über irreführende Vermarktungspraktiken Neben besserer Durchsetzung und Zusammenarbeit
benötigen die Unternehmen eindeutig auch zusätzliche materiellrechtliche
Vorschriften zur Klärung der Rechtslage und zur Bekämpfung der schädlichsten
irreführenden Vermarktungspraktiken, von denen sie europaweit betroffen sind. Insbesondere bedarf es einer Klarstellung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie, so dass sämtliche Arten irreführender
Vermarktungspraktiken durch eine allgemeine Klausel eindeutig erfasst und
verboten werden. Die Einführung einer neuen Definition der
irreführenden Vermarktungspraktiken wird den Anwendungsbereich der
Richtlinie klarstellen und dem Schutz der Unternehmen mehr dienen, da sie
besser auf Fälle Anwendung findet, in denen eine Vermarktungspraxis nicht
leicht als typische Werbung zu erkennen ist. Dies wird Klarheit und
Rechtssicherheit schaffen. Einige spezifische Werbepraktiken wie Umweltangaben[46] könnten angesichts der in
diesem Bereich mitgeteilten Praktiken ebenfalls zusätzliche eindeutige
Definitionen erfordern[47]. Die Kommission plant zudem die Verstärkung des
Schutzes, den die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie bieten, durch die
Einführung eines zusätzlichen Schutzes in Form einer schwarzen Liste
verbotener irreführender Vermarktungspraktiken, was auch der
Durchsetzungspraxis zugute kommt. Folglich würden sich die künftigen
Rechtsinstrumente auf ein zweistufiges Verbotssystem stützen: eine allgemeine
Verbotsklausel zu sämtlichen irreführenden Vermarktungspraktiken und eine
spezifische schwarze Liste der schädlichsten Praktiken im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen. Insbesondere würden durch eine solche schwarze
Liste irreführende Vermarktungspraktiken wie die Verschleierung des kommerziellen
Zwecks einer Mitteilung und der Identität des Gewerbetreibenden oder die
Unterschlagung wesentlicher Informationen über die Folgen der Antwort auf eine
entsprechende Mitteilung von vorneherein verboten. Darüber hinaus sollte die
Tarnung einer Werbemitteilung als Rechnung oder obligatorische Zahlung
eindeutig verboten werden. Die Kommission wird auch Lösungen auf nationaler
Ebene wie in Österreich und Belgien prüfen, wo spezifische Bestimmungen
entweder eine Reihe von irreführenden Vermarktungspraktiken oder ausschließlich
die Praktiken betrügerischer Adressbuchfirmen untersagen. Sie beabsichtigt zu prüfen, ob verschärfte
Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung der
Richtlinie erlassen wurden, möglich sind. Einem solchen neuen Vorschlag zufolge
müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sanktionen für irreführende
Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sind.[48]
Die Kommission plant überdies, die Vorschriften
über vergleichende Werbung klarer zu fassen, insbesondere im Hinblick auf
Preisvergleiche und die Beziehung zwischen vergleichender Werbung und geistigen
Eigentumsrechten. Die Europäische Kommission will im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie - ihren Anwendungsbereich durch Einführung einer klareren Definition der irreführenden Vermarktungspraktiken präzisieren; - eine schwarze Liste der schädlichsten irreführenden Vermarktungspraktiken einführen; - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften einführen; - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmte Aspekte der vergleichenden Werbung klarstellen. 5.2.2. Neues Verfahren der
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung Um die Probleme der unterschiedlichen
nationalen Durchsetzungssysteme und der fehlenden Grundlage für eine effiziente
grenzübergreifende Zusammenarbeit in der bestehenden Richtlinie anzugehen,
beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren der Zusammenarbeit in diesem Bereich
einzuführen, das den Durchsetzungsbehörden bei nur minimalen Zusatzkosten eine
effiziente Reaktion ermöglicht, wenn grenzüberschreitende Probleme systematisch
zutage treten, das kollektive Interesse der Unternehmen in Europa
beeinträchtigen und offenkundig gegen die Vorschriften für lauteren Handel und
gute Geschäftspraktiken verstoßen. Die Kommission will daher ein Verfahren der
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung vorschlagen, das dem Schutz der
Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken dient. Um eine klare Grundlage für grenzübergreifende
Durchsetzungsmaßnahmen zu schaffen, soll der Legislativvorschlag eine ausdrückliche
Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung enthalten. Darüber hinaus
werden die Mitgliedstaaten aufgrund besonderer Vorschriften gehalten sein, Behörden
mit Durchsetzungsbefugnissen von Amts wegen für die ordnungsgemäße
und wirksame Durchführung der Richtlinie über irreführende und vergleichende
Werbung zu benennen. Demzufolge könnten die Mitgliedstaaten auch
Zuständigkeiten bestehender Behörden im Bereich Verbraucherschutz oder
Wettbewerb[49]
erweitern und müssten nicht unbedingt neue Verwaltungsstellen einrichten. Eine
Online-Anwendung für den Austausch von Anfragen würde eine schnelle, sichere
und kostenwirksame Zusammenarbeit ohne viele zusätzliche Belastungen und Kosten
für die Mitgliedstaaten gewährleisten. Das bestehende
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) würde sich hierfür eignen. Schließlich strebt die Kommission auch eine
Zusammenarbeit auf internationaler Ebene an, um sicherzustellen, dass die
europäischen Unternehmen nicht ins Fadenkreuz irreführender
Vermarktungspraktiken mit Ursprung außerhalb Europas geraten.[50] Die Europäische Kommission will im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie - ein Verfahren der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung (Netzwerk von Durchsetzungsbehörden) einrichten und dabei nationale Durchsetzungsbehörden, die für den Schutz von Unternehmen zuständig sind, zum Zwecke der Zusammenarbeit in Fällen von grenzüberschreitenden irreführenden Vermarktungspraktiken zusammenbringen; - die Verpflichtung für Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung einführen, wonach es ausdrücklich möglich sein soll, Durchsetzungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu beantragen; - Bestimmungen einführen, aufgrund derer Mitgliedstaaten eine für die Vermarktung zwischen Unternehmen zuständige Durchsetzungsbehörde zu benennen haben. 6. Schlussfolgerungen Kleine und
mittlere Unternehmen schufen zwischen 2002 und 2010 85 % aller neuen
Arbeitsplätze in der EU.[51] Mit ihrem Potenzial, zu wachsen und neue Arbeitsplätze zu schaffen,
besitzen sie genau das, was Europa in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit
braucht. Um zu florieren und im Binnenmarkt zu expandieren, benötigen alle
Unternehmen ein günstiges rechtliches Umfeld, das nicht nur ihre
wirtschaftliche Freiheit, sondern auch Sicherheit im Geschäftsverkehr mit
anderen Gewerbetreibenden gewährleistet. Insbesondere kleine Unternehmen
bedürfen ebenso eines grundlegenden Schutzes vor irreführenden
Vermarktungspraktiken. Die Kommission will daher spezifische
Änderungen der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
vorschlagen, um schädliche irreführende Vermarktungspraktiken im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen – wie beispielsweise die Praktiken
betrügerischer Adressbuchfirmen – abzustellen. Zu diesem Zweck wird die
Kommission einen gezielten Legislativvorschlag vorlegen und verstärkt Maßnahmen
ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der bestehenden Vorschriften
sicherzustellen. [1] Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020. [2] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU); 9 von 10 KMU sind
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. [3] Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende
Werbung (in dieser Mitteilung die „Richtlinie“ genannt), ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 21. [4] Siehe Abschnitt 3.2. Bei betrügerischen Adressbuchfirmen
handelt es sich um Gewerbetreibende, die unter Anwendung irreführender
Vermarktungspraktiken Unternehmen Formulare zuschicken und sie auffordern, ihre
Angaben in den Verzeichnissen scheinbar unentgeltlich zu aktualisieren.
Unterzeichnen angeschriebene Unternehmen das Formular, wird ihnen dann jedoch
mitgeteilt, dass ein Vertrag geschlossen worden sei und eine jährliche Gebühr
in Rechnung gestellt werde. [5] Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa,
KOM(2011) 78. [6] Jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem
Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. [7] Gemäß Artikel 1 schützt die Richtlinie lediglich
Gewerbetreibende vor irreführender Wirkung, legt jedoch Bedingungen für
zulässige vergleichende Werbung fest, die sowohl auf Verbraucher als auch auf
Unternehmen abzielt. [8] Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl. L 250
vom 19.9.1984, S. 17. [9] Während vergleichende Werbung in Dänemark, Schweden oder
dem Vereinigten Königreich relativ verbreitet und in Frankreich, Deutschland
und Italien gemäß nationaler Rechtsprechung ausdrücklich – wenn auch mit
Einschränkungen – erlaubt war, galt sie in Luxemburg als Akt unlauteren
Wettbewerbs und unterlag in Portugal einer Ad-hoc-Genehmigung. [10] Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG.
[11] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber
Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des
Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken), ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22. [12] Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende
Werbung, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [13] In Bulgarien sind die Vorschriften über irreführende und
vergleichende Werbung im Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs enthalten. In Zypern
gibt es ein gesondertes Gesetz über die Kontrolle von irreführender und
vergleichender Werbung. Ungarn unterscheidet im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen zwischen irreführender Werbung, auf die das Gesetz über die
grundlegenden Anforderungen und bestimmte Einschränkungen für kommerzielle
Werbung Anwendung findet, sowie sonstigen unlauteren Praktiken, die durch das
Gesetz über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken und unlauteren Wettbewerbs
geregelt sind. Lettland, Litauen und die Slowakei verfügen jeweils über separate
Werbegesetze. [14] Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 7 der
Richtlinie 2006/114/EG. [15] In Frankreich kann die Verbraucherschutzbehörde gegen
unseriöse Gewerbetreibende ermitteln, wobei bestimmte Verstöße strafrechtlich
geahndet werden können. Die italienische Wettbewerbsbehörde hat die Befugnis,
in Fällen von irreführender Werbung mit Auswirkungen auf Unternehmen zu
ermitteln und Geldbußen zu verhängen. In Litauen kann der Wettbewerbsrat
verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen. In Rumänien besteht ein ähnliches
Durchsetzungssystem, in dem die Generaldirektion für staatliche Beihilfen,
unlautere Praktiken und regulierte Preise Gewerbetreibende mit Geldbußen
belegen kann. Im Vereinigten Königreich kann das Office of Fair Trading
zivilrechtliche Gerichtsverfahren einleiten, doch stellt irreführende Werbung
auch einen strafrechtlichen Tatbestand dar, der mit Freiheitsentzug von bis zu
zwei Jahren geahndet werden kann. [16] Einige Fälle von umfassenden eindeutig irreführenden
Werbepraktiken wurden im Rahmen der nationalen strafrechtlichen Vorschriften
gegen Betrug angegangen. [17] Vgl. insbesondere die folgenden Rechtssachen: C-362/88
GB-INNO-BM; C-373/90 Strafverfahren gegen X; C-126/91 Schutzverband gegen
Unwesen in der Wirtschaft; C-210/96 Gut Springenheide und Tusky; C-220/98 Estee
Lauder; C-112/99 Toshiba Europe; C-44/01 Pippig Augenoptik; C-71/02, Herbert
Karner Industrie-Auktionen; C-228/03 Gillette; C-59/05 Siemens; C 533/06 O2
Holdings; C-487/07 L'Oréal; C-414/06 Lidl Belgium; C-159/09 Lidl. [18] C-356/04 Lidl Belgium. [19] C-381/05, De Landtsheer Emmanuel SA. [20] 21 Mitgliedstaaten beantworteten den Fragebogen. [21] Darunter Online-Werbung, Umweltangaben, vergleichende
Werbung usw. Diese Mitteilung zielt nicht auf bestimmte Vertragspraktiken
zwischen Unternehmen vor allem im Einzelhandel ab, die möglicherweise aufgrund
eines Ungleichgewichts, das sich aus der starken Verhandlungsposition einiger
Marktteilnehmer ergibt, als unfair angesehen werden können. Diesen Fragen wird
sich die kommende Initiative zu unlauteren Handelspraktiken zwischen
Unternehmen in der Einzelhandelskette widmen. [22] Die Kommission erhielt Antworten von Interessenvertretern
aus allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Lettland, Litauen und Malta. [23] Ergebnisse
der öffentlichen Konsultation: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?userstate=DisplayPublishedResults&form=MisleadingAd [24] Der finnische Unternehmerverband stellt fest, dass laut
einer Umfrage 60 % der selbständigen Gewerbetreibenden im Jahr 2010
belästigende Werbung erhielten. Der Deutsche Schutzverband gegen
Wirtschaftskriminalität (DSW) schätzt die potenziellen jährlichen Verluste von
Unternehmen, die in Deutschland aus diesen Praktiken resultieren, auf ca.
340 Mio. EUR. [25] Siehe Abschnitt 3.2. [26] Bei dieser Praxis behaupten die Gewerbetreibenden
fälschlicherweise, ihre Produkte würden sich günstig auf die Umwelt auswirken,
z. B. in Bezug auf Energieeffizienz. [27] Der Europäische Verband der Adressbuch- und
Datenbankverleger (European Association of Directory Publishers, EADP) weist
als Branchenvertreter darauf hin, dass diese Art von unlauteren Praktiken
bereits vor 40 Jahren zu verzeichnen war und einer der Gründe für die
Schaffung ihrer Mitgliedsverbände genau darin bestand, rechtmäßige
Gewerbetreibende von unseriösen zu unterscheiden. [28] Beispielsweise Direktwerbung per E-Mail, Werbung auf
Websites oder in sozialen Medien, SMS usw. [29] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen,
2008/2126 (INI) A6-0446/2008. [30] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni
2011 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen, 2011/0269 B7-0342/2011. [31] “Misleading practices of ‘directory companies’ in the
context of current and future internal market legislation aimed at the
protection of consumers and SMEs” (IP/A/IMCO/FWC/2006-058/LOT4/C1/SC6). [32] Insbesondere Österreich, Belgien, Tschechische Republik,
Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei und
Vereinigtes Königreich. [33] Beispielsweise gingen beim dänischen Unternehmensverband
zu einer bestimmten Zeit 200 Anrufe pro Monat zu diesem Problem ein. Eine
spanische Selbstregulierungsstelle für Werbung erhielt 902 Beschwerden in den
letzten fünf Jahren. Den belgischen Behörden zufolge betreffen mehr als
9 % aller Beschwerden (von Verbrauchern und Unternehmen) betrügerische
Adressbuchfirmen. [34] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 28a. [35] Artikel 95 bis 99 des belgischen Gesetzes vom 23.
Juni 2011 über Geschäftspraktiken und den Schutz der Verbraucher.
Kapitel 4 Abschnitt 2 ist unlauteren Marktpraktiken in Bezug auf
andere Personen als Verbraucher gewidmet. [36] 79 % der Teilnehmer sprachen sich für einen stärkeren
Schutz kleiner Unternehmen aus, insbesondere im grenzüberschreitenden
Geschäftsverkehr. [37] 85 % der Teilnehmer befürworten die Einführung eines
Verfahrens der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen. [38] 84 % der Teilnehmer unterstützen EU-weite
Rechtsvorschriften gegen die schädlichsten Geschäftspraktiken für Unternehmen. [39] Die Schwäche materiellrechtlicher Bestimmungen betrifft
vor allem die in Artikel 3 der Richtlinie dargelegten Kriterien für die
Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist. [40] Breit gefasste Definition von Werbung (Artikel 2a),
irreführender Werbung (Artikel 2b) und Kriterien für die Beurteilung der Frage,
ob eine Werbung irreführend ist (Artikel 3). [41] Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 3 der
Richtlinie 2006/114/EG. [42] Wie beispielsweise die in der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz festgelegten
Verpflichtungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe. [43] Beispielsweise Tschechische Republik, Irland, Niederlande
und Polen. [44] C-112/99 Toshiba Europe, C-44/01 Pippig Augenoptik,
C-356/04 Lidl Belgium, C-59/05 Siemens AG, C-381/05 De Landtsheer Emmanuel,
C-533/06 O2 Holdings, C-487/07 L'Oréal SA und C-159/09 Lidl. [45] Die vorgesehenen Maßnahmen unterliegen einer umfassenden
Folgenabschätzung und den Vorschriften des von der Kommission vorgeschlagenen
Finanzrahmens. [46] Werbeaussagen, denen zufolge das Produkt vorteilhafter
oder weniger schädlich für die Umwelt ist als die von Mitbewerbern angebotenen
Produkte. [47] Gleichzeitig beabsichtigt die Kommission, auf der
Grundlage eines lebenszyklusorientierten Ansatzes und geeigneter Methoden
bewährte Verfahren zu empfehlen, beispielsweise die künftigen einheitlichen
europäischen Verfahren für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von
Produkten (PEF) und Organisationen (OEF). [48] Vgl. Artikel 13 der Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken. [49] Geprüft wird, ob die bestehenden Verfahren der
Zusammenarbeit – wie der durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz eingeführte Mechanismus – auf einige
Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausgeweitet oder ein neues
eigenes Verfahren der Zusammenarbeit geschaffen werden können. [50] Eine entsprechende Zusammenarbeit könnte beispielsweise im
Rahmen des Internationalen Netzwerks für die Durchsetzung des
Verbraucherschutzes (ICPEN) erfolgen. [51] „Do SMEs create more and better jobs?“; mit finanzieller
Unterstützung der Kommission erstellte Studie von EIM Business and Policy
Research über die Auswirkungen von KMU auf den Arbeitsmarkt der EU. Zoetemeer,
November 2011.