BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Siebter Bericht über die Aufrechterhaltung der Visumpflicht bei Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch bestimmte Drittländer /* COM/2012/0681 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Siebter Bericht
über die Aufrechterhaltung der Visumpflicht bei Nichtbeachtung des Grundsatzes
der Gegenseitigkeit durch bestimmte Drittländer INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Fortschritte seit dem sechsten
Bericht der Kommission über die Gegenseitigkeit............... 5 2.1........ Australien....................................................................................................................... 5 2.2........ Brasilien......................................................................................................................... 7 2.3........ Brunei Darussalam.......................................................................................................... 8 2.4........ Kanada.......................................................................................................................... 8 2.5........ Japan........................................................................................................................... 11 2.6........ Vereinigte Staaten von Amerika (USA)......................................................................... 12 3........... Fazit............................................................................................................................. 16 ANHANG................................................................................................................................. 18 1. Einleitung Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001[1]
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen („Negativliste“
in Anhang I der Verordnung) sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind („Positivliste“ in Anhang
II der Verordnung) bildet das Kernstück der gemeinsamen Visumpolitik der EU.
Nach der Verordnung greift ein Gegenseitigkeitsmechanismus in Fällen, in denen
ein Drittland, das auf der Positivliste steht, für Staatsangehörige eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht aufrechterhält oder einführt. Der derzeitige Gegenseitigkeitsmechanismus im
Bereich der Visumpolitik wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des
Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[2] geschaffen. Im Rahmen dieses
Mechanismus unternimmt die Kommission, sofern ein Drittland, das auf der
Positivliste steht, für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die
Visumpflicht einführt, Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien
Reiseverkehrs durch das betreffende Drittland und erstattet dem Rat Bericht.
Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der
Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden.
Ferner erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle
zwei Jahre Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt
erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor. Die bisher von der Kommission verabschiedeten
sechs regelmäßigen Berichte über die gegenseitige Freistellung von der
Visumpflicht[3]
zeigen, dass sich der derzeitige Gegenseitigkeitsmechanismus als relativ
wirksam erwiesen hat. Durch die Bemühungen der Kommission und der betreffenden
Mitgliedstaaten konnte die Zahl der Fälle fehlender Gegenseitigkeit, die es zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags von 2005[4]
gab, d.h. insgesamt fast 100 Fälle mit 18 Drittländern, erheblich
verringert werden. Zusätzlich zu den sechs regelmäßigen Berichten
hat die Kommission einen Ad-hoc‑Bericht über die Wiedereinführung der
Visumpflicht für Bürger der Tschechischen Republik durch Kanada im Juli 2009[5] gebilligt. Hierbei handelt es
sich um den einzigen Fall seit Einführung des gegenwärtigen Gegenseitigkeitsmechanismus
auf dem Gebiet der Visumpolitik im Jahre 2005, in dem ein Drittstaat auf der
Positivliste für Bürger eines Mitgliedstaates die Visumpflicht wiedereingeführt
hat. Die bisher von der Kommission vorgelegten Berichte
über die gegenseitige Freistellung von der Visumpflicht zeigen, dass es nur
noch eine äußerst begrenzte Zahl von „Fällen fehlender Reziprozität“ gibt. In
ihrem sechsten Bericht über die Gegenseitigkeit stellte die Kommission fest: „Bei der Behandlung der übrigen Fälle fehlender
Gegenseitigkeit - USA (Visumpflicht für Staatsangehörige Bulgariens, Zyperns,
Rumäniens und Polen) und Kanada (Visumpflicht für Staatsangehörige Bulgariens
und Rumäniens) - sieht sich die EU mit den Grenzen ihres
Gegenseitigkeitsmechanismus wie im derzeitigen Besitzstand festgelegt
konfrontiert. In diesen Fällen erfüllen die betreffenden Mitgliedstaaten nach
Ansicht der Drittländer in der Tat nicht die objektiven Kriterien für die
Befreiung von der Visumpflicht, die von diesen Drittländern in ihren inländischen
Rechtsvorschriften einseitig festgelegt wurden (z. B. keine Ausstellung
biometrischer Reisepässe, Nichterreichen des Schwellenwerts für die
Ablehnungsquote für Visa und/oder der Quote für die Überschreitung der
zulässigen Aufenthaltsdauer).“ Folglich forderte die Kommission das
Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, darüber
nachzudenken, wie in diesen Fällen weiter vorgegangen werden soll. Im März 2011 gab das Europäische
Parlament eine Erklärung ab, in der u.a. eine Überarbeitung des derzeitigen Gegenseitigkeitsmechanismus
gefordert wurde[6]. In ihrem Vorschlag vom 24. Mai 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[7] schlug die Kommission vor, den
bestehenden Gegenseitigkeitsmechanismus vor dem Hintergrund des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon zu ändern und die Beteiligung des Europäischen
Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorzusehen. Angeregt durch
Vorschläge einiger Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Forderungen
des Europäischen Parlaments nach einem neuen Gegenseitigkeitsmechanismus finden
gegenwärtig Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat statt, um
den aktuellen Gegenseitigkeitsmechanismus zu ändern und ihm dadurch unter
vollständiger Wahrung der Vertragsbestimmungen mehr Wirksamkeit zu verleihen.
Insbesondere soll der neue geänderte Gegenseitigkeitsmechanismus zu einer
rascheren und wirksameren Reaktion in Fällen führen, in denen ein Drittland auf
der Positivliste für einen oder mehrere Mitgliedstaaten die Visumpflicht
einführt. Gemäß den Bestimmungen des bestehenden
Gegenseitigkeitsmechanismus gibt der vorliegende siebte Bericht über die
Gegenseitigkeit eine Bestandsaufnahme über die Ergebnisse der seit
Verabschiedung des sechsten Berichts vom 5. November 2010 erfolgten
Bemühungen um eine vollständige Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit mit allen
Drittländern der Positivliste. 2. Fortschritte seit dem
sechsten Bericht der Kommission über die Gegenseitigkeit 2.1. Australien Lage zur Zeit des sechsten Berichts über
die Gegenseitigkeit Seit dem 27. Oktober 2008 haben die
Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder
Anspruch auf Benutzung des eVisitor-Systems[8].
Die Kommission ging davon aus, dass im Rahmen des eVisitor‑Systems die Bürger
aller Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen‑Länder grundsätzlich
gleichbehandelt werden. Die vierteljährlichen Übersichten über die Anwendung
des eVisitor‑Systems zeigten jedoch, dass Australien aufgrund von Bedenken
hinsichtlich der Integrität Anträge von Bürgern einiger Mitgliedstaaten im
Wesentlichen manuell bearbeitet, damit es sie eingehender prüfen kann. Die
Kommission hat sich daher verpflichtet, die Bearbeitung der eVisitor‑Anträge
genauer zu beobachten. Sie wird ihre Bewertung, ob das eVisitor‑System dem
Verfahren zur Beantragung von Schengen‑Visa entspricht, in einem separaten
Dokument vorlegen. Derzeitige Lage Die Bürger aller Mitgliedstaaten und der
assoziierten Schengen‑Länder nutzen weiterhin das eVisitor‑System, obwohl die
Anträge von Bürgern bestimmter Mitgliedstaaten im Wesentlichen manuell
bearbeitet werden, damit die australischen Behörden sie eingehender prüfen
können. Bearbeitung der eVisitor‑Anträge Australien legte der Kommission regelmäßig
vierteljährliche Übersichten über die Anwendung des eVisitor‑Systems für den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2011 vor. Aus diesen vierteljährlichen Übersichten geht
hervor, dass der Anteil der automatischen Bewilligungen nach wie vor sehr hoch
ist (86,36 %). Beim Verfahren der erleichterten Visumerteilung handelt es
sich um ein automatisiertes Verfahren zur Prüfung der eVisitor‑Anträge. Erfolgt
die automatisierte Prüfung zufriedenstellend, wird der eVisitor‑Antrag in der
Regel innerhalb von Minuten nach Antragstellung bewilligt. Die niedrigsten Prozentsätze der auf automatisiertem
Wege bewilligten Anträge entfielen auf Bulgarien und Rumänien und gingen im
Berichtszeitraum zurück (von jeweils 37 % im Quartalsbericht 1.7.2010 bis
30.9.2010 auf 18 % bzw. 23 % im Quartalsbericht 1.7.2011 bis 30.9.2011).
Aufgrund der genannten Bedenken hinsichtlich der Integrität von Antragstellern
aus Bulgarien und Rumänien beschloss Australien einen größeren Teil der
entsprechenden Anträge manuell zu bearbeiten. Dementsprechend erfolgt die Prüfung
und Bewilligung bzw. Ablehnung der eVisitor‑Anträge innerhalb von zwei bis zehn
Arbeitstagen. Darüber hinaus ergaben die Übersichten, dass
Bulgarien, Lettland, Litauen und Rumänien die Mitgliedstaaten mit der höchsten
modifizierten Quote der Nichtrückkehrer (MNRR) waren. Zur Ermittlung der
modifizierten Quote der Nichtrückkehrer (Modified Non-Return Rate, MNRR) wird
der Prozentsatz der eingereisten Besucher ermittelt, deren ursprüngliches Visum
im Berichtszeitraum ablief und die entweder widerrechtlich in Australien
blieben, Australien mit einem abgelaufenen Visum verließen oder ein für
Australien nicht als vorteilhaft geltendes Folgevisum beantragten. Die höchsten
MNRR‑Prozentsätze variierten erheblich zwischen den vierteljährlichen
Berichtszeiträumen (von 9,84 % für Lettland im Quartal 1.10.2010 bis 31.12.2010
bis 4,45 % für Litauen im Quartal 1.4.2011 bis 30.6.2011 sowie für
Rumänien im Quartal 1.7.2011 bis 30.9.2011, während die durchschnittlichen MNRR‑Prozentsätze
zwischen 1,69 % und 0,62 % lagen). Auf Wunsch der australischen Behörden beim
Dialog hoher Beamter der EU und Australiens über Fragen der Migration, des
Asyls und der Vielfalt am 28. November 2011 wurde vereinbart, dass
Australien künftig auf Ersuchen der Kommission Ad‑hoc‑Berichte mit Statistiken über
die Anwendung des eVisitor‑Systems übermittelt, damit die Kommission weiterhin
die Bearbeitung der eVisitor‑Anträge genau verfolgen kann. Wie bereits im sechsten Bericht über die
Gegenseitigkeit erwähnt, erfolgt die Beurteilung, ob das eVisitor‑System dem
Verfahren für die Beantragung von Schengen‑Visa entspricht, in einem separaten
Dokument, das angesichts ihrer gemeinsamen Merkmale gemeinsam mit der Bewertung
der endgültigen Regelung für das ESTA („electronic system for travel
authorization“) (siehe Ziffer 2.6. unten) vorgelegt wird. Bewertung Grundsätzlich sorgt das eVisitor‑System nach
wie vor für eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten
und der assoziierten Schengen‑Länder. Darüber hinaus ist der durchschnittliche
Anteil der Anträge, die im Verfahren der automatisierten Erteilung bewilligt
werden, weiterhin sehr hoch. Die gegenwärtige Situation führt zu keinerlei
Problemen für EU‑Bürger. Die Kommission wird jedoch die Bearbeitung der
eVisitor‑Anträge weiterhin genau verfolgen, um endgültig bewerten zu können, ob
das eVisitor‑System dem Verfahren für die Beantragung von Schengen‑Visa
entspricht. 2.2. Brasilien Lage zum Zeitpunkt des sechsten Berichts
über die Gegenseitigkeit Im April 2010 wurden zwischen der EU und
Brasilien Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen,
Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen bzw. der Inhaber gewöhnlicher
Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten paraphiert. Die
Kommission bemühte sich um eine frühzeitige Ratifizierung der beiden Abkommen
durch die Europäische Union und verpflichtete sich, die Ratifizierung durch
Brasilien weiter zu verfolgen, um dafür zu sorgen, dass die Staatsangehörigen
aller Mitgliedstaaten ohne Visum nach Brasilien reisen können. Derzeitige Lage Die Abkommen über die Befreiung der Inhaber
von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen bzw. der
Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen
Aufenthalten wurden am 8. November 2010 formell unterzeichnet. Am 24. Februar 2011 verabschiedete der
Rat die Beschlüsse über den Abschluss zweier Abkommen mit Brasilien über die
Befreiung von der Visumpflicht bei Kurzaufenthalten, worüber Brasilien
unverzüglich informiert wurde. Die brasilianische Regierung billigte das
Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder
sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten am
7. Dezember 2010. Folglich trat dieses Abkommen am
1. April 2011 in Kraft, und somit wurde für diese Gruppe von
Passinhabern vollständige Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit erreicht. Im Juni 2011 sandte die Kommission ein
Schreiben an das brasilianische Außenministerium und bat um Auskunft über den
Stand des brasilianischen Ratifizierungsprozesses im Hinblick auf das Abkommen
über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei
kurzfristigen Aufenthalten. Die brasilianischen Behörden wurden gebeten, durch
die zügige Ratifizierung des Abkommens nachzuweisen, dass das Land allen EU‑Bürgern,
einschließlich den Staatsangehörigen der vier Mitgliedstaaten Zypern, Estland, Lettland
und Malta, die nach wie vor für die Einreise nach Brasilien ein Visum benötigten,
Visumfreiheit gewähren will. Das Abkommen über die Befreiung der Inhaber
gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten wurde
dem brasilianischen Kongress erst am 3. Oktober 2011 zur
Ratifizierung vorgelegt. Auf dem Gipfel EU-Brasilien am
4. Oktober 2011 in Brüssel hoben beide Parteien die Bedeutung eines
frühestmöglichen Inkrafttretens dieses Abkommens hervor. Nach Billigung dieses Abkommens durch die Deputiertenkammer
am 19. April 2012 und durch den Senat am 27. Juni 2012 ist
der Ratifizierungsprozess in Brasilien abgeschlossen. Aufgrund der Mitteilung
der brasilianischen Regierung ist das Abkommen zwischen der EU und Brasilien
über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei
kurzfristigen Aufenthalten am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Bewertung Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Befreiung der Inhaber von
Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der
Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten am 1. April 2011. Die
Kommission begrüßt den Abschluss des wenngleich erheblich verzögerten
Ratifizierungsverfahrens für das Abkommen über die Befreiung der Inhaber
gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
nach Billigung durch die Deputiertenkammer am 19. April 2012 und
durch den Senat am 27. Juni 2012. Die Kommission begrüßt die
vollständige Anwendung des Abkommens seit dem 1. Oktober 2012, die
für eine vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht
sorgt, und zwar auch für die Staatsangehörigen der vier Mitgliedstaaten, die
für die Einreise nach Brasilien nach wie vor ein Visum benötigten. 2.3. Brunei
Darussalam Lage zur Zeit des sechsten Berichts über
die Gegenseitigkeit Für die Staatsangehörigen aller
Mitgliedstaaten galt eine 30-tägige Befreiung von der Visumpflicht, die vor Ort
zweimal um 30 Tage bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer ohne Visumpflicht von 90
Tagen verlängert werden konnte. Am 24. Juni 2010 beantragte die Kommission bei
den Behörden von Brunei Darussalam förmlich, dass Unionsbürger für Aufenthalte
bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht befreit werden, um eine vollständige
Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit zu gewährleisten. Derzeitige Lage Als Antwort auf das Schreiben der Kommission
vom 24. Juni 2010 teilten die Behörden von Brunei Darussalam der Kommission
mit Schreiben vom 30. September 2011 mit, dass die Staatsangehörigen
aller Mitgliedstaaten nunmehr bei Aufenthalten bis zu 90 Tagen in Brunei
Darussalam von der Visumpflicht befreit sind, wodurch eine vollständige
Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit gewährleistet ist. Am 5. Januar 2012 beantragte die
Kommission bei den Behörden von Brunei Darussalam förmlich, die
Aufenthaltsdauer ohne Visumpflicht auch für Bürger der assoziierten Schengen‑Staaten,
die bereits im Falle von Island und Norwegen bei Aufenthalten von bis zu
30 Tagen bzw. im Falle von Liechtenstein und der Schweiz bis zu
14 Tagen von der Visumpflicht befreit sind, auf 90 Tage zu
verlängern. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten die Behörden von Brunei
Darussalam der Kommission mit, dass die Staatsangehörigen von Island, Norwegen
und der Schweiz nunmehr bei Aufenthalten bis zu 90 Tagen in Brunei
Darussalam ebenfalls von der Visumpflicht befreit sind. Bewertung Die Kommission begrüßt die Verlängerung der
Befreiung von der Visumpflicht auf 90 Tage für die Staatsangehörigen aller
Mitgliedstaaten durch Brunei Darussalam ab dem 30. September 2011,
wodurch eine vollständige Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit gewährleistet wird.
Sie begrüßt auch die Ausweitung der Befreiung von der Visumpflicht auf
90 Tage für die Staatsangehörigen von Island, Norwegen und der Schweiz zum
15. Oktober 2012. Die Kommission will nunmehr bei den Behörden von Brunei
Darussalam förmlich beantragen, auch die Bürger von Liechtenstein bei
Aufenthalten bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht zu befreien. 2.4. Kanada Lage zur Zeit des sechsten Berichts über
die Gegenseitigkeit Im Zusammenhang mit der Umsetzung des von der
Tschechischen Republik und Kanada im Rahmen der Sachverständigen‑Arbeitsgruppe
(EWG) Tschechische Republik - Kanada vereinbarten Maßnahmenpfads hat sich
Kanada verpflichtet, vor Ende 2010 in der Tschechischen Republik eine
Datenerhebung vorzunehmen. Daraus sollten sich konkrete Aussichten für einen
Beschluss Kanadas zur Befreiung der tschechischen Staatsangehörigen von der
Visumpflicht ergeben. Darüber hinaus teilte Kanada mit, dass die
Durchführungsbestimmungen für das Gesetz zur ausgewogenen Reform des
Flüchtlingswesens (Balanced Refugee Reform Act) angenommen werden dürften und
dass das Gesetz vor Ende 2011 in Kraft treten dürfte. Die Kommission hat sich verpflichtet, die
Fortschritte bei der Umsetzung der von Kanada dargelegten Schritte genau zu
verfolgen, insbesondere unverzügliche und angemessene Maßnahmen Kanadas im
Nachgang zur Datenerhebung in der Tschechischen Republik. Bei einer positiven
Bewertung der Ergebnisse der Datenerhebung erwartet die Kommission, dass Kanada
entsprechend seinen früheren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem
Maßnahmenpfad unverzüglich die Visumpflicht für Staatsangehörige der
Tschechischen Republik aufhebt. Die Kommission stellt fest, dass gemäß dem
zwischen der Tschechischen Republik, Kanada und der Kommission vereinbarten
Protokoll der zweiten Sitzung der Sachverständigen-Arbeitsgruppe
Kanada-Tschechische Republik vom 15. März 2010 „der Erlass neuer
Rechtsvorschriften für das kanadische Asylwesen, die gegebenenfalls nicht vor
dem Jahr 2013 durchgeführt würden, nicht Voraussetzung für die Aufhebung der Visumpflicht
sein solle. Die Umsetzung der anderen Maßnahmen (Maßnahmenpfad) werde es Kanada
ermöglichen zu beschließen, die Visumpflicht vor dem Zeitpunkt der Durchführung
dieser neuen Rechtsvorschriften für das kanadische Asylwesen aufzuheben”. Bulgarien und Rumänien haben noch nicht alle
von Kanada vorgegebenen Kriterien für die Befreiung von der Visumpflicht
erfüllt. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Situation genau zu verfolgen
und weiterhin mit Kanada Gespräche zu führen, um Fortschritte auf dem Weg zur
Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens zu
erreichen. Derzeitige Lage Kanada hat vom 31. Januar bis 4. Februar 2011
eine Datenerhebung in der Tschechischen Republik durchgeführt. Die Kommission
hat Kanada bei jeder Gelegenheit und auf allen Ebenen um den Bericht dieser
Datenerhebung gebeten, z.B. bei einem Treffen zwischen Kommissionsmitglied Malmström
und dem kanadischen Minister für Einwanderung, Bürgerrechte und
Multikulturalismus Kenney am 30. August 2011, mit einer Demarche der
EU-Delegation in Kanada am 23. November 2011 sowie bei einem Treffen
des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit dem stellvertretenden Minister Yeates
am 17. Januar 2012. Am 30. August 2011 teilten die
kanadischen Behörden der Kommission mit, dass die Umsetzung des Gesetzes „Balanced
Refugee Reform Act“ vom Dezember 2011 auf Juni 2012 verschoben
würde. Am 16. Februar 2012 legte die
kanadische Regierung – nach den Wahlen im Mai 2011 nunmehr eine
Mehrheitsregierung – einen neuen Gesetzesentwurf „Protecting Canada's
Immigration System Act“ vor, um u.a. die Frage unbegründeter Asylanträge
von EU‑Bürgern zu behandeln. Ziel des neuen Gesetzesentwurfs ist die
Verhinderung von Missbrauch des kanadischen Systems der Einwanderung und
Flüchtlingsaufnahme, die Beseitigung des Drucks durch Scheinasylanten oder
unzulässige Asylanträge sowie die Verringerung der Bearbeitungszeiten und der Arbeitsrückstände.
Der Gesetzesentwurf sorgt u.a. für eine erhebliche Reduzierung der
Bearbeitungszeiten für Asylanträge aus bestimmten Herkunftsländern (DCOs). Es
ist davon auszugehen, dass die meisten EU‑Mitgliedstaaten DCOs werden. Am 8. März 2012 legte Kanada der
Kommission ein Konzept für ein mögliches Abkommen zwischen der EU und Kanada
über die Verwaltung der Asylbewerberströme vor, das Kanada als einen Schritt
zur Beseitigung seiner Bedenken hinsichtlich der großen Zahl unbegründeter
Asylanträge durch EU‑Bürger ansieht und ihm die Aufhebung der Visumpflicht für
Bulgarien, die Tschechische Republik und Rumänien erlauben würde. Seither hat
die Kommission Vorgespräche mit führenden kanadischen Beamten über dieses
Konzept geführt und dabei darauf hingewiesen, dass der von Kanada
vorgeschlagene Mechanismus aufgrund einer Reihe rechtlicher und politischer
Gründe nicht in Betracht kommt. Insbesondere stünde ein derartiges Abkommen im
Gegensatz zu dem im EU‑Vertrag verankerten Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten sowie dem
reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Darüber
hinaus bieten die Verträge keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Abkommen
zwischen der EU und einem Drittland über Asylanträge von EU‑Bürgern in dem
betreffenden Drittland. Das Gesetz „Protecting Canada's Immigration
System Act“ wurde am 28. Juni 2012 verabschiedet. Es wird
vollständig umgesetzt, sobald zusätzliche Vorschriften und operative Leitlinien
entwickelt sowie zusätzliche Mitarbeiter eingestellt und ausgebildet worden
sind. Einige Maßnahmen des neuen Gesetzes traten unmittelbar nach seiner
Verabschiedung in Kraft. Weitere Maßnahmen werden im Laufe dieses Jahres in
Kraft treten. Der entsprechende Zeitpunkt wird von der kanadischen Regierung
festgelegt[9].
Das Gesetz „Balanced Refugee Reform Act“, das am 29. Juni 2012
in Kraft treten sollte, wurde aufgegeben. Die kanadischen Behörden haben darauf
verwiesen, dass das neue Gesetz die Pull‑Faktoren verringern wird, während die
zu der derzeit unbefriedigenden Lage führenden Push‑Faktoren nach wie vor
bestehen bleiben. Daher vertreten sie die Auffassung, dass gemeinsame Maßnahmen
mit der EU notwendig sind, um das Problem anzugehen. Die Kommission und Kanada
haben vereinbart, informelle technische Konsultationen auf
Sachverständigenebene abzuhalten, um Alternativen zu finden, die zur Lösung des
Problems unbegründeter Asylanträge aus der EU beitragen könnten. Die erste
technische Konsultation fand am 25. Juni 2012 statt. Die Kommission
stellte den kanadischen Behörden detaillierte Informationen über die
wichtigsten Grundsätze der einschlägigen politischen Maßnahmen der EU vor, um
mögliche Ideen für weitere Folgemaßnahmen zu entwickeln. Die kanadischen
Behörden teilten mit, dass die Umsetzung des Gesetzes „Protecting Canada's
Immigration System Act“ bis Ende 2012 abgeschlossen sein wird. Bewertung In Bezug auf das Visumproblem zwischen der
Tschechischen Republik und Kanada bedauert die Kommission, dass Kanada der
Kommission bisher weder den Bericht über die Datenerhebung in der Tschechischen
Republik noch eine andere angemessene Basis für die Zusammenarbeit zwischen der
Tschechischen Republik, Kanada und der Kommission im Rahmen des vereinbarten
Maßnahmenpfads vorgelegt hat. Da diese Frage weiterhin ungelöst bleibt,
könnte dies nachteilige Auswirkungen auf die Genehmigung und Ratifizierung
mehrerer wichtiger Abkommen zwischen der EU und Kanada haben, über die
gegenwärtig verhandelt wird. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf
die Erklärung des Europäischen Parlaments „Wiederherstellung der
Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht – Solidarität mit den
tschechischen Bürgerinnen und Bürgern aufgrund deren ungleicher Lage nach der
einseitigen Einführung der Visumpflicht durch Kanada“ vom März 2011[10], in der das Europäische
Parlament die schnellstmögliche Aufhebung der Visapflicht für die drei
betroffenen Mitgliedstaaten durch Kanada verlangt und betont, dass
gleichwertige Vergeltungsmaßnahmen der EU folgen sollten, falls dieser Verstoß
gegen die Gegenseitigkeit nicht bald abgestellt wird. Ferner wird darauf
hingewiesen, dass die künftige Ratifizierung des umfassenden Wirtschafts- und
Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada (CETA) gefährdet sein könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die
Bestimmungen des am 28. Juni 2012 verabschiedeten kanadischen Gesetzes
zum Schutz des kanadischen Einwanderungssystems und insbesondere der Beschluss,
EU‑Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsländer zu bezeichnen und Anträge ihrer
Staatsangehörigen in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln, auf künftige
unbegründete Asylanträge aus der EU abschreckend wirken können. Daher erwartet
die Kommission, dass Kanada die Visumpflicht für tschechische Staatsangehörige
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen des neuen
Gesetzes aufhebt. Im Rahmen der informellen technischen
Konsultationen auf Sachverständigenebene zwischen der Kommission und Kanada vom
25. Juni 2012 hat sich die Kommission verpflichtet, zusammen mit
Kanada und unter vollständiger Koordinierung mit den betreffenden
Mitgliedstaaten nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit sowie
Alternativen zu suchen, um das Problem der Zunahme von Asylbewerbern aus der EU
in Kanada anzugehen. Derartige Maßnahmen einer engeren Zusammenarbeit sollten jedoch
nicht die Voraussetzung für die Aufhebung der Visumpflicht durch Kanada sein. Die Kommission wird
die Frage der fehlenden Reziprozität bei ihren Kontakten mit Kanada weiterhin
ansprechen, um so rasch wie möglich eine vollständige Gegenseitigkeit bei der
Visumfreiheit zu erreichen. 2.5. Japan Lage zur Zeit des sechsten Berichts über
die Gegenseitigkeit Alle Mitgliedstaaten sind bei Reisen nach
Japan von der Visumpflicht befreit. Allerdings wurde der visumfreie
Reiseverkehr für Staatsangehörige Rumäniens vom 1. September 2009 bis
zum 31. Dezember 2011 nur befristet gewährt. Die Kommission gab ihrer Hoffnung Ausdruck,
dass die Auswertung des ersten Jahres der befristeten Befreiung rumänischer
Staatsangehöriger von der Visumpflicht durch die japanische Einwanderungsstelle
(September 2009 bis August 2010) dazu führt, dass die befristete
Aufhebung der Visumpflicht in eine unbefristete umgewandelt werden wird. Derzeitige Lage Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten
sind nach wie vor bei Reisen nach Japan von der Visumpflicht befreit.
Rumänische Staatsangehörige genießen jedoch nur eine befristete Befreiung von
der Visumpflicht. Nach Auswertung der Ergebnisse der ersten Phase der
befristeten Befreiung rumänischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht
(September 2009 bis August 2010) hat Japan beschlossen, die
befristete Aufhebung der Visumpflicht im zweiten Zeitraum (September 2010
bis Dezember 2011) beizubehalten. Japan äußerte einige Bedenken
hinsichtlich der Erfüllung der Einreise‑ bzw. Aufenthaltsbedingungen durch
rumänische Staatsangehörige. Angesichts der japanischen Bedenken entsandte
das rumänische Ministerium für Verwaltung und Inneres einen Attaché an die
rumänische Botschaft in Japan. Darüber hinaus führten die rumänischen Behörden
entsprechend den Bedingungen für die befristete Aufhebung der Visumpflicht eine
öffentliche Sensibilisierungskampagne zum Thema Einreise‑ und
Aufenthaltsbedingungen in Japan durch. Am 26. Juli 2011 und 7. Dezember 2011
führte die Kommission bilaterale Gespräche mit den japanischen Behörden. Am 10. November 2011
fand ein Dreiparteientreffen mit den rumänischen und japanischen Behörden
statt, um die japanischen Bedenken hinsichtlich der Zahl der irregulären Grenzübertritte
bzw. Aufenthalte rumänischer Staatsangehöriger in Japan zu erörtern. Die
Kommission hat die japanischen Behörden gebeten, bei der Auswertung der
befristeten Befreiung von der Visumpflicht die äußerst begrenzte Zahl illegaler
Grenzübertritte bzw. Aufenthalte rumänischer Staatsangehöriger in Japan zu
berücksichtigen. Die Kommission hat vorgeschlagen, ein weiteres
Dreiparteientreffen mit den rumänischen und japanischen Behörden zu
veranstalten, um besondere Maßnahmen zur Verringerung irregulärer Aufenthalte
festzulegen. Am 28. Dezember 2011 beschloss Japan,
die befristete Befreiung von der Visumpflicht bis zum 31. Dezember 2012
zu verlängern, sofern ein Attaché des rumänischen Ministeriums für Verwaltung
und Inneres an die rumänische Botschaft in Japan entsandt wird und die
rumänischen Behörden weiterhin Sensibilisierungskampagnen hinsichtlich der
Einreise‑ und Aufenthaltsbedingungen in Japan sowie der Gefahren des
Menschenhandels durchführen. Bewertung Die Kommission begrüßt die Entscheidung der
japanischen Behörden, die befristete Befreiung rumänischer Staatsangehöriger
von der Visumpflicht bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. Die
Kommission verpflichtet sich, in enger Zusammenarbeit mit den rumänischen
Behörden geeignete Lösungen zu suchen, um die Bedenken der japanischen Behörden
auszuräumen. Die Kommission hofft, dass die Durchführung geeigneter Maßnahmen
durch Rumänien Japan veranlasst, die befristete Aufhebung der Visumpflicht in
eine unbefristete umzuwandeln. 2.6. Vereinigte
Staaten von Amerika (USA) Lage zur Zeit des sechsten Berichts der
Gegenseitigkeit Die Kommission war erfreut, dass Griechenland am
5. April 2010 dem Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver
Program, VWP) beigetreten ist, und hat sich verpflichtet, bei ihren Kontakten
mit den USA weiterhin auf die Problematik der fehlenden Gegenseitigkeit für die
Staatsangehörigen Bulgariens, Zyperns, Polens und Rumäniens hinzuweisen, um
sobald wie möglich eine vollständige Gegenseitigkeit zu verwirklichen. Bei allem Verständnis dafür, dass dieser
Beschluss im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen des Gesetzes zur
Förderung des Reiseverkehrs (Travel Promotion Act, TPA) erfolgte, hat die
Kommission die Verabschiedung der vorläufig endgültigen ESTA-Regelung (elektronische
Erteilung von Reisebewilligungen) sehr bedauert. Die Kommission hatte am
7. Oktober 2010 im Wege der von den USA vorgesehenen öffentlichen
Anhörung schriftlich zu dieser vorläufig endgültigen Regelung Stellung genommen.
Die Kommission wartete die Veröffentlichung
der endgültigen ESTA‑Regelung im Bundesregister der USA ab, um abschließend
festzustellen, ob das ESTA dem Verfahren für die Beantragung von Schengen‑Visa
entspricht. Es gab keinen Zweifel, dass die Erhebung einer Gebühr ein
zusätzlicher Bewertungsaspekt sein würde. Die Kommission hat sich ferner verpflichtet,
den vom Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV) am 12. März 2008
beschlossenen zweigleisigen Ansatz der Ausübung der externen Kompetenzen nach
dem Lissabon‑Vertrag besonders zu berücksichtigen. Derzeitige Lage Die USA haben weder die endgültige ESTA-Regelung
veröffentlicht noch die Stellungnahme der Kommission zur vorläufig endgültigen
Regelung der ESTA‑Gebühr beantwortet. Sobald die endgültige ESTA-Regelung veröffentlicht
ist, wird die Kommission eine abschließende Bewertung unter Berücksichtigung
möglicher Änderungen, auch der Einführung einer ESTA-Gebühr, vorlegen. Die Kommission hat auf fachlicher und
politischer Ebene wiederholt auf die Problematik der fehlenden Gegenseitigkeit und
die Bedenken im Hinblick auf die Einführung der ESTA-Gebühr hingewiesen[11]. Präsident Obama sagte in einer Erklärung
während des Besuchs des polnischen Präsidenten Komorowski im Dezember 2010
in Washington D.C. zu, dem Beitritt von Mitgliedstaaten zum Programm für
visumfreies Reisen (VWP) Priorität einzuräumen und dieses Problem in seiner
Amtszeit zu lösen. Im März 2011 wurde im Kongress ein neuer
Gesetzesentwurf „Secure Travel and Counterterrorism Partnership Program Act
of 2011“ (S. 497 und H.R. 959) eingebracht, der durch Präsident Obama
unterstützt wurde. Angestrebt wurde u.a. die Aktualisierung der Kriterien für
die Teilnahme am VWP, indem die Visa‑Ablehnungsquote durch eine Quote der
Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von höchstens 3 % ersetzt
wird. Der Gesetzesentwurf enthielt auch die Möglichkeit, unter bestimmten
Bedingungen auf die Quote der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu
verzichten. Im Januar 2012 wurde im Kongress ein
neuer Gesetzesentwurf „Visa Waiver Program Enhanced Security and Reform Act“
(S. 2046 und H.R. 3855) eingebracht, der den früheren Gesetzesentwurf „Secure
Travel and Counterterrorism Partnership Program Act of 2011“ ersetzt. Der
neue Gesetzesentwurf verlangt von Bewerberländern, eine Quote für die
Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von höchstens 3 %
einzuhalten, und hält gleichzeitig an einer durchschnittlichen Visumablehnungsquote
von höchstens 3 % fest. Ferner wird dem Heimatschutzministerium erneut die
Befugnis der für visumfreies Reisen zuständigen Behörde verliehen, die unter
bestimmten Bedingungen ein Land in das VWP aufnehmen kann, wozu auch eine
Ablehnungsquote von unter 10 % gehört. Darüber hinaus wird eine Probezeit
für VWP‑Länder eingeführt, die die Quote für das Überschreiten der
Aufenthaltsdauer von unter 3 % nicht einhalten oder die gegen andere VWP‑Vorschriften
verstoßen. Der Gesetzesentwurf ändert ferner das Verfahren zur Berechnung der
Visumablehnungsquote. Im Januar 2012 erließ Präsident Obama ein
Dekret zur Verbesserung der Visumbearbeitung und der Förderung des
Reiseverkehrs, um in den Vereinigten Staaten Arbeitsplätze zu schaffen und das
Wirtschaftswachstum zu fördern sowie gleichzeitig die nationale Sicherheit zu
schützen. Ferner werden in dem Dekret zusätzliche Anstrengungen zur Ausweitung
des VWP gefordert. Ein weiterer Gesetzesentwurf „Jobs
Originated through Launching Travel Act“ (JOLT Act) (S. 2233) wurde im
März 2012 von einer parteienübergreifenden Gruppe im Senat eingebracht und
zielt darauf ab, das VWP auszuweiten. Er enthält gewisse Sprachregelungen des „Visa
Waiver Program Enhanced Security and Reform Act“. Der Entwurf des JOLT‑Gesetzes
entspricht dem Konzept des Dekrets zur Verbesserung der Visumbearbeitung und der
Förderung des Reiseverkehrs. Der neue Entwurf eines VWP‑Gesetzes wird nach
wie vor vom US‑Kongress geprüft[12].
Ab dem 13. April 2012 hat das US‑Außenministerium
die Visagebühren für die meisten Nichteinwanderungsvisa erhöht. So wurden
beispielsweise die Visagebühren für Geschäftsleute oder Touristen von 140 USD
auf 160 USD erhöht. Die Kommission hat eine rechtliche Prüfung der
Folgen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf den vom Ausschuss der
Ständigen Vertreter (AStV) am 12. März 2008 beschlossenen
zweigleisigen Ansatz im Hinblick auf die VWP‑Verhandlungen[13] mit den USA durchgeführt. Aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon können die Mitgliedstaaten weiterhin
grundsätzlich Abkommen mit Drittstaaten im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen – die nunmehr Bereiche mit geteilter
Zuständigkeit sind – aushandeln und abschließen, sofern die EU keine derartigen
Abkommen mit diesen Drittländern geschlossen hat. Allerdings ist diese
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht unbegrenzt: Die Mitgliedstaaten dürfen
keine Abkommen abschließen, die entweder den EU‑Acquis betreffen, wozu auch
Instrumente der polizeilichen oder justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
gehören, oder seinen Anwendungsbereich verändern. Da die Union ihre Kompetenzen im Bereich der
Visumpolitik umfassend ausübt und die bilateralen Abkommen de facto eine
Vorbedingung für den Zugang zum VWP sind, sollte grundsätzlich ein
übergreifendes Abkommen zwischen der EU und den USA, das sämtliche Bedingungen
für den Zugang zum VWP enthält, ausgehandelt und abgeschlossen werden.
Angesichts der jetzigen Lage, in der eine erhebliche Zahl von Mitgliedstaaten
mit den USA bereits Abkommen über das Screening von Terroristen sowie Abkommen
über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung
schwerwiegender Kriminalität abgeschlossen haben, dürfen die Mitgliedstaaten
jedoch weiterhin derartige bilaterale Abkommen aushandeln und anwenden, sofern
diese nicht den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere im
Hinblick auf den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen, sowie im
Bereich des Datenschutzes berühren oder ändern. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten
gebeten, die Texte der im Rahmen des VWP mit den USA abgeschlossenen
bilateralen Abkommen bzw. Informationen über die laufenden Verhandlungen zur
Verfügung zu stellen, um ihre Übereinstimmung mit den gemeinsamen Vorschriften
der Union zu überprüfen. Die Überprüfung der Zusammenarbeit im Bereich
Strafverfolgung durch die Kommission ergab, dass die von den Mitgliedstaaten
vorgelegten bilateral abgeschlossenen „Abkommen zur Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ sowie
die „Abkommen über den Austausch von Screening-Informationen über bekannte und
mutmaßliche Terroristen“ vereinbar sind mit den gemeinsamen Vorschriften der
Union im Bereich der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit und
ihren Anwendungsbereich nicht verändern (siehe Anhang mit der Übersicht der von
den Mitgliedstaaten erhaltenen Mitteilungen und einer detaillierten Bewertung). Hinsichtlich der Einhaltung des EU‑Acquis im
Bereich des Datenschutzes stellt die Kommission fest, dass
ein allgemeiner Hinweis auf die Anwendbarkeit des einzelstaatlichen Rechts der
jeweiligen Vertragsparteien, der sich in den meisten der im Rahmen des VWP
abgeschlossenen bilateralen Abkommen findet, nicht immer ausreicht, um das Schutzniveau zu gewährleisten, das der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des
Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten,
die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verarbeitet werden[14]
(„Rahmenbeschluss“) vorschreibt. Darüber hinaus mangelt es einigen der
bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA an einer
eindeutigen Zweckbindung sowie strengen Kriterien für die Weiterverarbeitung
der übermittelten Daten. Dies könnte zu Problemen hinsichtlich der
Übereinstimmung dieser Abkommen mit dem EU‑Acquis führen, und zwar insbesondere
mit den Vorschriften, die eine Weiterverarbeitung der Daten zu Zwecken, für die
sie nicht erhoben wurden[15], beschränken. Die Kommission verhandelt gegenwärtig mit den
USA über ein Abkommen zum Austausch personenbezogener Daten, die im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet
werden. Dieses Abkommen ergänzt letztendlich die jetzigen und künftigen
Abkommen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch
die notwendigen Datenschutz-Garantien. Bewertung Die Kommission bedauert, dass die US‑Behörden
auf ihre im Oktober 2010 übersandte Stellungnahme zur vorläufig
endgültigen ESTA‑Regelung nicht geantwortet haben. Da die endgültige ESTA‑Regelung noch nicht im
Bundesregister der USA bekannt gegeben wurde, hat die Kommission noch nicht
abschließend beurteilt, ob das ESTA dem Verfahren für die Beantragung von
Schengen-Visa entspricht. Die Kommission wird die Frage der fehlenden
Gegenseitigkeit bei ihren Kontakten mit den USA weiterhin ansprechen, um sobald
wie möglich vollständige Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit zu erreichen. Gegenwärtig liegt die maximale Visa-Ablehnungsquote
der Bewerberländer für das VWP bei 3 %. Betrachtet man die Zahlen der vier
Mitgliedstaaten, die noch nicht am VWP teilnehmen, für 2011, so liegt nur
Zypern unter diesem Schwellenwert; die Visa‑Ablehnungsquoten für 2011 betrugen
bei Bulgarien 15,7 %, bei Polen 10,2 % und bei
Rumänien 22,4 %. Die Einrichtung eines auf biometrische Daten gestützten
Systems der Ausreisekontrolle an den Flughäfen würde es den US‑Behörden entsprechend
ihren Rechtsvorschriften ermöglichen, den Schwellenwert für die Visa-Ablehnungsquote auf 10 % anzuheben. Die Kommission wird die Entwicklungen im
Zusammenhang mit der Einrichtung des Systems der Ausreisekontrolle an den Flughäfen
durch die US‑Behörden weiterhin genau beobachten, um u.a. sicherzustellen, dass
Überschreitungen der Aufenthaltsdauer korrekt überwacht und berechnet werden,
damit der Schwellenwert für die Visa-Ablehnungsquote auf 10 % angehoben werden kann. Die Kommission bedauert die Erhöhung der Visa‑Gebühren
durch die USA, die weitere negative Folgen, insbesondere für die
Staatsangehörigen der vier Mitgliedstaaten, die noch nicht am VWP teilnehmen
und in die USA reisen wollen, nach sich ziehen. Die Kommission begrüßt den neuen von der
Regierung unterstützten Gesetzesentwurf für das VWP. Sie ist der Auffassung,
dass der neue Gesetzesentwurf weiteren Mitgliedstaaten eine Teilnahme am VWP
ermöglichen könnte, und hofft auf eine möglichst rasche Verabschiedung. 3. Fazit Die Kommission ist erfreut, dass im
Zusammenhang mit der Anwendung des neuen Gegenseitigkeitsmechanismus im
Visumbereich mit weiteren Drittländern vollständige Gegenseitigkeit bei der
Visumfreiheit erreicht bzw. in Reichweite ist: –
Aufgrund eines Beschlusses der Behörden von Brunei
Darussalam, die Befreiung von der Visumpflicht auf 90 Tage zu verlängern,
wurde für alle Mitgliedstaaten eine vollständige Gegenseitigkeit bei der
Visumfreiheit erreicht. Seit dem 15. Oktober 2012 sind die Staatsangehörigen
von Island, Norwegen und der Schweiz bei Aufenthalten bis zu 90 Tagen in
Brunei Darussalam ebenfalls von der Visumpflicht befreit. Die Kommission will
nunmehr bei den Behörden von Brunei Darussalam beantragen, auch die Bürger von
Liechtenstein bei Aufenthalten bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht zu befreien; –
das Abkommen zwischen der EU und Brasilien über die
Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei
kurzfristigen Aufenthalten ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten,
so dass nunmehr die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten ohne Visum nach
Brasilien reisen können; –
die Kommission begrüßt die Entscheidung der
japanischen Behörden, die befristete Befreiung rumänischer Staatsangehöriger
von der Visumpflicht bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern, und
erwartet, dass die Durchführung von zwischen Rumänien und Japan vereinbarten
spezifischen Maßnahmen Japan veranlasst, die befristete Aufhebung der
Visumpflicht in eine unbefristete umzuwandeln. Was die USA anbelangt, könnte der
vorgeschlagene neue Gesetzesentwurf zum VWP nach seiner Verabschiedung weiteren
Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Teilnahme am VWP eröffnen und somit einen
wesentlichen weiteren Fortschritt im Hinblick auf die vollständige
Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit mit den USA darstellen. Hinsichtlich der Wiedereinführung der
Visumpflicht für Staatsangehörige der Tschechischen Republik durch Kanada
bedauert die Kommission, dass Kanada der Kommission bisher keinen Bericht über
die Datenerhebung in der Tschechischen Republik vorgelegt und somit de facto
die Zusammenarbeit im Rahmen der tschechisch‑kanadischen Sachverständigengruppe
behindert hat. Die Kommission erwartet, dass Kanada bis Ende 2012 sein
neues Asylrecht vollständig umsetzt, das wichtige Pull-Faktoren beseitigen und
somit die Zahl unbegründeter Asylanträge aus der EU erheblich reduzieren dürfte.
Sobald die neuen Gesetzesbestimmungen in Kraft sind, dürfte es den kanadischen
Behörden möglich sein, die Visumpflicht für tschechische Staatsangehörige
wieder aufzuheben. Die Kommission hat sich verpflichtet, zusammen mit Kanada
und unter vollständiger Koordinierung mit den betreffenden Mitgliedstaaten
politische und rechtliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu suchen, um das
Problem unbegründeter Asylanträge aus der EU anzugehen; derartige Formen der
Zusammenarbeit dürften jedoch nicht die Voraussetzung für die Aufhebung der
Visumpflicht für Staatsangehörige der drei betreffenden Mitgliedstaaten durch
Kanada sein. Die Kommission erwartet die Verabschiedung des
Vorschlags zur Änderung der Verordnung Nr. 539/2001 durch das Europäische
Parlament und den Rat, wodurch u.a. ein neuer effizienterer Gegenseitigkeitsmechanismus
eingerichtet werden soll. Nach seiner
Verabschiedung werden die wenigen verbleibenden sowie neuen Fälle fehlender
Gegenseitigkeit geprüft und von der Kommission gemäß diesem geänderten
Gegenseitigkeitsmechanismus behandelt. ANHANG Übersicht
und Bewertung der bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit den USA im
Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung der Folgen des Inkrafttretens des
Vertrags von Lissabon für den zweigleisigen Ansatz bei den VWP‑Verhandlungen
mit den USA –
Übersicht der bilateralen Abkommen Die Kommission hat die Mitgliedstaaten
gebeten, Fassungen der mit den USA im Rahmen des Programms
für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program, VWP) abgeschlossenen
„Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Prävention und
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ und der „Abkommen über den Austausch
von Screening-Informationen über bekannte und mutmaßliche Terroristen“ bzw. Informationen über laufende Verhandlungen zur
Verfügung zu stellen, um zu bewerten, ob diese Abkommen den EU‑Acquis betreffen
oder seinen Anwendungsbereich verändern. 15 Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich,
Portugal, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn) übermittelten
die Fassungen ihrer bilateralen Abkommen mit den USA hinsichtlich der Vertiefung
der Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität. Hinsichtlich des Austauschs von Screening-Informationen
über bekannte und mutmaßliche Terroristen übermittelten sechs
Mitgliedstaaten (Estland, Griechenland, Lettland, die Slowakei, Slowenien und
Ungarn) Fassungen dieser bilateralen Abkommen mit den USA. Die folgende Tabelle
gibt einen Überblick über die Antworten der Mitgliedstaaten[16]: MS || Vereinbarung[17] || Erklärung[18] || TSC‑Abkommen[19] || Prüm-artiges Abkommen (PCSC‑Abkommen)[20] BE || || || - || Laufende Verhandlungen BG || - || X || - (erste Kommentare zum Entwurf des Abkommens den USA übermittelt) || - (erste Kommentare zum Entwurf des Abkommens den USA übermittelt) CZ || X || || X (Verschlusssache; nicht zur Verfügung gestellt) || X DK || - || || - (Entwurf eines Abkommens von den USA erwartet) || X DE || - || || - || X EE || X || || X || X EL || X || || X || X ES || || || Keine Angaben || Keine Angaben FR || || || In Verhandlungen mit den USA (Text nicht zur Verfügung gestellt) || In Verhandlungen mit den USA (Text nicht zur Verfügung gestellt) IT || || || Vereinbarung über den Informationsaustausch mit den USA (TSC von 2007) sowie Text der Durchführungsvereinbarungen von 2009 nicht zur Verfügung gestellt; bilaterales Abkommen von 1986 zur Verfügung gestellt || X CY || - || || - (Verhandlungen noch nicht aufgenommen; Behörden prüfen Text des Abkommens) || - (Verhandlungen noch nicht aufgenommen; Behörden prüfen Text des Abkommens) LV || X || || X || X LT || Keine Angaben. || || Keine Angaben || X LU || || || Keine Angaben || Keine Angaben HU || Keine Angaben. || || X || X MT || X || || - || X[21] NL || Keine Angaben. || || Keine Angaben || X AT || - || || - || X PL || || || X (Verschlusssache; nicht zur Verfügung gestellt) || - PT || - || || Laufende Verhandlungen || X[22] RO || || X || Erste Phase der Konsultationen mit den USA || Erste Phase der Konsultationen mit den USA SI || - || || X || Vorbereitung auf die Aufnahme von Verhandlungen SK || X || || X || X FI || || || - || X[23] SE || - || || - || - –
Ergebnisse der Bewertung der im Rahmen des VWP
von den Mitgliedstaaten mit den USA abgeschlossenen bilateralen Abkommen durch
die Kommission Ziel des Ersuchens der Kommission war die
Überprüfung, ob die im Rahmen des VWP von den Mitgliedstaaten mit den USA
abgeschlossenen bilateralen Abkommen mit den bestehenden EU‑Vorschriften im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere
im Hinblick auf den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen,
übereinstimmen. Hierzu gehören: –
der Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September
2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend
terroristische Straftaten; –
der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006
über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union („schwedische Initiative“); –
der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008
zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prüm‑Beschluss“);
–
der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. Die Überprüfung der bilateral abgeschlossenen
„Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung
schwerwiegender Kriminalität“ sowie der „Abkommen über den Austausch von
Screening-Informationen über bekannte und mutmaßliche Terroristen“ durch die
Kommission ergab, dass diese mit den gemeinsamen Vorschriften der Union im
Bereich der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit vereinbar sind und
ihren Anwendungsbereich nicht verändern. Der Prüm‑Beschluss
(Beschluss 2008/615/JI des Rates) lässt, wie in Artikel 35 Absatz 6
dieses Beschlusses vorgesehen, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt. Ebenso
lässt die sogenannte schwedische Initiative (Rahmenbeschluss 2006/960/JI des
Rates) gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses bilaterale oder
multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern unberührt. Die Abkommen sind ebenfalls vereinbar mit dem Beschluss
2005/671/JI des Rates und verändern nicht seinen Anwendungsbereich, da der
Beschluss des Rates auf die Übermittlung von Informationen aus den
Mitgliedstaaten an Europol, Eurojust und andere Mitgliedstaaten beschränkt ist.
Im einzelnen beschränkt sich der Ratsbeschluss gemäß Artikel 2
Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 6 auf die Übermittlung aller
einschlägigen Informationen über die durchgeführten strafrechtlichen
Ermittlungen zu terroristischen Straftaten und über die Ergebnisse dieser
Ermittlungen an Europol und interessierte Mitgliedstaaten sowie gemäß
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 6 des
Ratsbeschlusses auf die Übermittlung aller einschlägigen Informationen über
strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer
Straftaten an Eurojust und interessierte Mitgliedstaaten. Der Beschluss
2005/671/JI des Rates regelt nicht die Übermittlung von Informationen an
Drittländer. Im Hinblick auf den Austausch von
Fluggastdatensätzen hat die Kommission bereits zu Beginn des zweigleisigen
Ansatzes dafür gesorgt, dass die bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
und den USA keine Fluggastdatensätze betreffen. Keines der bilateralen
Abkommen, die der Kommission übermittelt wurden, sieht einen Austausch von
Fluggastdatensätzen vor. Die Stärkung der polizeilichen und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen muss mit der Achtung der Grundrechte
- vor allem der Achtung der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten
- einhergehen, was durch spezielle Datenschutzregelungen zu gewährleisten ist[24]. Die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union
setzt wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Fragen der
Kriminalitätsbekämpfung und der Sicherheit eine Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten voraus. Werden personenbezogene Daten zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten bzw. von diesen Behörden an Behörden oder Informationssysteme,
die aufgrund von Titel VI des Vor‑Lissabon‑Vertrags über die Europäische
Union errichtet worden sind (wie Eurojust, Europol usw.), übermittelt oder
bereitgestellt, gilt der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[25] (Rahmenbeschluss). Der Rahmenbeschluss gilt auch, wenn
personenbezogene Daten von Behörden oder Informationssystemen, die aufgrund von
Titel VI des (Vor‑Lissabon‑) Vertrags über die Europäische Union errichtet
worden sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder
ihnen bereitgestellt werden[26]. Artikel 13 des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates legt die anwendbaren Vorschriften für die Weiterleitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden an Drittstaaten fest.
Dabei hat dieser Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte
Datenverarbeitung zu gewährleisten[27]. Gemäß
Artikel 13 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses wird die Angemessenheit des
Schutzniveaus unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten,
die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung und der
Rechtsrahmen des Drittstaates geprüft. Hiervon abweichend dürfen
personenbezogene Daten nur unter strengen Auflagen wie angemessene und wirksame
Garantien des Drittstaats weitergeleitet werden[28]. Die bilateralen Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und den USA über die in den Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses fallende Datenübermittlung müssen daher diesen Kriterien
entsprechen. Somit dürfte ein allgemeiner Hinweis auf die
Anwendbarkeit des einzelstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragsparteien, der
sich in den meisten der im Rahmen des VWP abgeschlossenen bilateralen Abkommen
findet, nicht immer ausreichen, um das im Rahmenbeschluss verlangte Schutzniveau zu gewährleisten. Darüber hinaus
mangelt es einigen der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
den USA an einer eindeutigen Zweckbindung sowie strengen Kriterien für die
Weiterverarbeitung der übermittelten Daten. Dies könnte zu Problemen
hinsichtlich der Übereinstimmung dieser Abkommen mit dem EU-Acquis führen, und
zwar insbesondere mit den Vorschriften, die eine Weiterverarbeitung der Daten
zu Zwecken, für die sie nicht erhoben wurden[29], beschränken. Die Kommission verhandelt gegenwärtig mit den
USA über ein Abkommen zum Austausch personenbezogener Daten, die im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet
werden. Dieses Abkommen ergänzt letztendlich die jetzigen und künftigen
Abkommen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch
die notwendigen Datenschutz-Garantien. [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001. [2] ABl. L 141 vom 4.6.2005. [3] KOM(2006) 3 endgültig vom 10.1.2006,
KOM(2006) 568 endgültig vom 2.10.2006, KOM(2007) 533 endgültig vom
13.9.2007, KOM(2008) 486 endgültig/2 vom 9.9.2008, KOM(2009) 560
endgültig vom 19.10.2009, KOM(2010) 620 endgültig vom 5.11.2010. [4] ABl. L 157 vom 21.6.2005. [5] KOM(2009) 562 endgültig vom 19.10.2009. [6] Schriftliche Erklärung 0089/2010 „Wiederherstellung
der Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht – Solidarität mit
den tschechischen Bürgerinnen und Bürgern aufgrund deren ungleicher Lage nach
der einseitigen Einführung der Visumpflicht durch Kanada“, 8. März 2011. [7] KOM(2011) 290 endgültig. [8] „eVisitor“ gestattet Touristen und Geschäftsreisenden
pro Einreise einen höchstens dreimonatigen Aufenthalt in Australien und ist ab
dem Zeitpunkt der Erteilung zwölf Monate lang gültig. [9] Neue Maßnahmen im Zusammenhang mit biometrischen Daten
treten 2013 in Kraft. [10] ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 89. [11] Insbesondere bei den EU-US-Gipfeltreffen am
20. November 2010 und 28. November 2011, während des
Besuchs des Generaldirektors der Generaldirektion Inneres in Washington D.C. im
November 2010, bei den Tagungen der Justiz‑ und Innenminister der EU und
der USA im Dezember 2010, April 2011, November 2011 und
Juni 2012 sowie bei den Tagungen hochrangiger EU‑ und US‑Vertreter der
Ministerien für Justiz und Inneres im Januar 2011, Juli 2011,
Januar 2012 und Juli 2012. [12] Bei der letzten Tagung hochrangiger EU- und US‑Vertreter
(25./26. Juli 2012) hob das Heimatschutzministerium (DHS) hervor,
dass der Kongress die Verabschiedung neuer Auswahlkriterien mit der
Durchführung eines wirksamen Ein‑ und Ausreise‑Erfassungssystems verknüpft, das
notwendig ist, um für jedes Herkunftsland eine verlässliche Quote der Fälle zu
berechnen, in denen die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten wird. Trotz
erheblicher Anstrengungen hat das DHS Schwierigkeiten bei der Anwendung eines
verlässlichen Ausreisesystems und geht davon aus, dass es Monate dauern wird,
bis das angestrebte Ziel erreicht ist. [13] Weitere Informationen über den zweigleisigen Ansatz finden
sich im vierten Bericht der Kommission über die Gegenseitigkeit
(KOM(2008) 486 endgültig/2 vom 9.9.2008) und im fünften Bericht über die
Gegenseitigkeit (KOM(2009) 560 endgültig). Die Verhandlungen zum
Briefwechsel zwischen der EU und den USA im Hinblick auf bestimmte Bedingungen
für den Zugang zum VWP, die in die Zuständigkeit der EG für die Aufnahme in das
VWP bzw. die weitere Teilnahme an diesem Programm fallen, wurden mit den USA
seit 2009 nicht mehr aktiv weiterverfolgt: Die USA verlangen hinsichtlich
dieser Anforderungen keinen Abschluss bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten
mit den USA. [14] ABl. L 350 vom 30.12.2008. [15] Artikel 3 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses. [16] Hinweis: „X“ bedeutet „Abkommen geschlossen“ und „-“
bedeutet „Kein Abkommen geschlossen“. [17] Vereinbarung zum United States
Visa Waiver Program (VWP) und den damit verbundenen verbesserten
Sicherheitsmaßnahmen. [18] Erklärung über die Grundsätze der
Zusammenarbeit im Bereich der verstärkten bilateralen Sicherheitsmaßnahmen im
internationalen Reiseverkehr sowie über die Anforderungen des VWP der USA. [19] Abkommen über den Austausch von
Screening-Informationen über bekannte und mutmaßliche Terroristen. [20] Abkommen über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität. [21] Noch nicht ratifiziert. [22] Im Ratifizierungsverfahren. [23] Parlamentarisches
Genehmigungsverfahren anhängig. [24] Erwägungsgrund 17 des Beschlusses 2008/615/JI des
Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
grenzüberschreitenden Kriminalität. [25] ABl. L 350 vom 30.12.2008. [26] Artikel 1 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses. [27] Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe d des Rahmenbeschlusses. [28] Artikel 13 Absatz 3 des
Rahmenbeschlusses. [29] Artikel 3 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses.