MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten /* COM/2012/0665 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von
Seevögeln in Fanggeräten 1. EINLEITUNG Durch die zahlreichen
und weit verbreiteten Interaktionen zwischen Fischfang und Seevögeln erreicht
die unbeabsichtigte Sterblichkeit von Seevögeln ein Ausmaß, das viele Seevogelpopulationen
ernsthaft in ihrem Bestand gefährdet und sich nachteilig auf die Produktivität
und Rentabilität der Fischerei auswirkt. Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zum
Schutz von Seevögeln sind in einer Vielzahl von Fischerei- und
Umweltvorschriften sowie zahlreichen internationalen Konventionen und Abkommen
geregelt. Allerdings erwiesen sich diese Maßnahmen, mit Ausnahme weniger
Einzelfälle in Nicht-EU-Gewässern, bei der Reduzierung der Beifänge von
Seevögeln als weitgehend unwirksam. Mit vorliegendem
Aktionsplan (EU-Aktionsplan) soll ein Bewirtschaftungsrahmen geschaffen
werden, durch den die Beifänge von Seevögeln, soweit praktisch möglich,
verringert werden. Dies entspricht den in der reformierten Gemeinsamen
Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen eines Ökosystemmanagements, das alle
Komponenten des Ökosystems, einschließlich der Seevögel, einbezieht. Zudem
steht es im Einklang mit den Rahmenvorgaben eines Internationalen Aktionsplans
zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei[1], der 1999 vom Fischereiausschuss (COFI) der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedet wurde. 2. Beifänge und Beifangreduzierung Aus einem 2008[2]
erstellten (und 2009 und 2010 aktualisierten[3])
Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) geht hervor, dass
zur Verbreitung von Seevogelarten, zur Anfälligkeit gegenüber Bedrohungen, zum
allgemeinen Erhaltungszustand und zum Umfang der Beifänge kaum Daten vorliegen.
Dies erschwert die Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf diese Arten und
macht deutlich, dass eine systematische Beobachtung und Meldung der Beifänge
von Seevögeln fehlt. Dennoch deuten die verfügbaren Daten für zahlreiche
EU-Fischereigebiete auf eine erhebliche Sterblichkeit von Seevögeln hin. Nach
den jüngsten Schätzungen3 belaufen sich die Beifänge der
EU-Fischereiflotte in EU-Gewässern auf jährlich etwa
200 000 Seevögel, während in einem Bericht von BirdLife International[4] davon ausgegangen wird, dass
die Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei insgesamt mindestens
160 000 und möglicherweise bis zu 320 000 Seevögel jährlich betragen.
Mindestens 49 Arten (25 in EU-Gewässern und 24 in Nicht-EU-Gewässern) sind
entweder in ihrer Gesamtheit oder für bestimmte lokale Populationen als
bestandsgefährdet eingestuft. Auch in diesen Unterlagen sind Langleinen[5] und Stellnetze[6] als die Fanggeräte mit den
höchsten Beifängen an Seevögeln beschrieben, obwohl es auch Berichte über
Beifänge bei der Schleppnetz-[7]
sowie der Ringwadenfischerei[8]
gibt. 2.1. Langleinen Der ICES berichtet, dass bei mindestens 20 Seevogelarten
Interaktionen mit der Langleinenfischerei in EU-Gewässern bestehen, insbesondere
mit der Langleinenfischerei auf pelagische und Grundfischarten im Mittelmeer
und der Langleinenfischerei auf Grundfischarten im Nordostatlantik (Gran Sol),
doch dem ICES3 zufolge treten Beifänge von Seevögeln in nahezu allen
EU-Langleinenfischereien auf. Vier Arten sind in ihrem Bestand besonders
gefährdet und verfangen sich gemessen an ihren Populationen mäßig häufig bis
häufig in Langleinen. Der Balearen-Sturmtaucher wurde von der
Weltnaturschutzunion (IUCN) als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft, d. h.
dass er als in freier Wildbahn stark vom Aussterben bedroht gilt. Drei weitere
Arten, der Dunkle Sturmtaucher, der Mittelmeer-Sturmtaucher und die
Korallenmöwe, sind als „gering gefährdet“ eingestuft, d. h. dass ihre
Population weltweit mäßig schnell abnimmt. Neben den genannten sind in der
Vogelschutzrichtlinie[9]
weitere fünf Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand aufgeführt, die aufgrund
des Rückgangs lokaler Populationen „besonderer Maßnahmen zur Erhaltung“
bedürfen. Hierzu zählen der
Gelbschnabel-Sturmtaucher und die Schwarzkopfmöwe im Mittelmeer sowie die
Dreizehenmöwe, die Gryllteiste und der Schwarzschnabel-Sturmtaucher im
Nordostatlantik[10].
Bei all diesen Arten werden erhebliche Beifänge gemeldet2,10. Bei mehreren weiteren Arten – der Mittelmeermöwe
im Mittelmeer sowie dem Eissturmvogel, dem Großen Sturmtaucher und dem
Basstölpel im Nordostatlantik – kommt es zu hohen Beifängen, und der ICES
berichtet, dass allein schon die Zahl der in Langleinen gefangenen Vögel
besorgniserregend ist, auch wenn die Populationen dieser Arten verhältnismäßig
stabil sind2,3. 2.2. Stellnetze Stellnetze,
umschließende Kiemennetze, Verwickelnetze und Trammelnetze sind in den
EU-Gewässern weit verbreitet. Stellnetzfischerei findet meist saisonal statt,
und es kann zu Interaktionen mit einer breiten Palette von Seevogelarten
kommen, doch die größte Wahrscheinlichkeit, sich in Netzen zu verfangen,
besteht für die Küstenarten, die entweder am Grund nach Futter suchen oder im
seichten Wasser tauchen, um ihre Beute in der Wassersäule zu verfolgen. Viele
der Fanggründe in der Nord- und Ostsee sind wichtige Futter-, Rast-, Mauser-
und Überwinterungsgebiete für Seevögel, die sich nur außerhalb der Brutzeit (im
Winter) dort aufhalten. Dies bedeutet, dass das Ausmaß der Beifänge von
Seevogelpopulationen unmittelbar davon abhängt, inwieweit sich die
Stellnetzfischerei und die Präsenz dieser Arten zeitlich überlappen. Die verfügbaren Daten
zu Beifängen von Seevögeln in Stellnetzen reichen nicht aus, um das Ausmaß der
Auswirkungen auf die Seevogelpopulationen EU-weit umfassend beurteilen zu
können. Eine kürzlich vorgenommene Überprüfung[11] der Beifänge von Seevögeln in der
Ostsee und in der (überwiegend östlichen) Nordsee hat eine kumulative jährliche
Schätzung der Beifänge (hauptsächlich bestehend aus Seetauchern,
Lappentauchern, Seeenten, Tauchenten, Alken und Kormoranen) auf 90 000
bis 200 000 durch Stellnetzfischerei in der Region jährlich getötete Vögel
ergeben. Mehrere der gefährdeten Arten kommen in der Region nur selten vor und
sind durch internationale Vorschriften geschützt. Die Scheckente wird von der
IUCN als „gefährdet” eingestuft und ist ebenso wie der Sterntaucher, der
Prachttaucher, der Ohrentaucher und der Zwergsäger in Anhang 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Eine Reihe weiterer Arten sind in der
Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und von BirdLife als „aus europäischer
Sicht schützenswerte Arten“ eingestuft. In anderen Gebieten (außerhalb von Nord- und
Ostsee) wurde von mehreren Stellnetzfischereien gemeldet, dass die
Sterblichkeit von Seevögeln ein problematisches Ausmaß aufweist. In
Nordwestspanien wurde im ICES-Untergebiet IX eine hohe Sterblichkeit von
Krähenscharben und Trottellummen3 beobachtet, während im
Mittelmeerraum die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass Stellnetze eine
Bedrohung für Unterarten der Krähenscharbe und mehrere Arten von Sturmtauchern3
darstellen. 2.3. Andere Fanggeräte Für andere Fanggeräte wie Schleppnetze und
Ringwaden liegen nur wenige zuverlässige Schätzungen zu Beifangmengen in den
EU-Gewässern vor. In einer Untersuchung wird davon ausgegangen, dass bei der
Schleppnetzfischerei auf pelagische Arten vor der Nord- und Nordostküste
Schottlands3 etwa 780 Basstölpel gefangen wurden. Darüber
hinaus gibt es mehrere weitere Berichte über Beifänge in der
Schleppnetzfischerei. Es gibt vermehrt Hinweise darauf, dass auch
bei Ringwaden erhebliche Beifangmengen bestimmter Arten wie Sturmtaucher
auftreten. Eine 2008/2009 in portugiesischen Häfen durchgeführte
Fragebogenerhebung ergab, dass Ringwaden im Vergleich zu allen anderen
Fanggeräten, einschließlich Langleinen und Stellnetzen in dieser Region3,
den höchsten Anteil (45 %) an Beifängen von Balearen-Sturmtauchern
aufwiesen. 2.4. Beifänge in
Nicht-EU-Gewässern In Nicht-EU-Gewässern verursachen Langleinen
und Schleppnetze eine große Zahl von Beifängen von Seevögeln, was hinsichtlich
der langfristigen ökologischen Auswirkungen auf die Populationen Anlass zu
Sorge bereitet. Derzeit wird davon ausgegangen, dass von den 61 Arten, bei
denen Interaktionen mit Fischereien bestehen, beinahe die Hälfte vom Aussterben
bedroht ist, darunter weltweit 17 Albatrosarten. Die Zahl der jährlich
getöteten Albatrosse wird auf 100 000 geschätzt4. Weitere
sieben in dem Abkommen zum Schutz von Albatrossen und Sturmvögeln (ACAP)
aufgeführte Sturmvogelarten sind ähnlichen Bedrohungen ausgesetzt[12]. Eine bemerkenswerte Ausnahme ist die
Antarktis, in der eine umfassende, jährlich von der CCAMLR[13] vorgenommene Bewertung des
Problems gezeigt hat, dass die Beifänge seit der Einführung entsprechender
Maßnahmen um mehr als 99 % reduziert wurden. In
anderen Bereichen der Langleinenfischerei waren zwar Verbesserungen zu
verzeichnen und wurde die IUU-Fischerei erheblich reduziert, doch es gibt
Hinweise darauf, dass die Beifangmengen in einigen Langleinenfischereien nach
wie vor nicht nachhaltig sind. Die jüngsten
Empfehlungen der ICCAT[14]
und der IOTC[15]
zur Stärkung der bestehenden Abhilfemaßnahmen in der
Thunfisch-Langleinenfischerei werden begrüßt und müssen auf andere regionale
Fischereiorganisationen (RFO) ausgeweitet werden. Bei der Schleppnetzfischerei wurde sowohl in
der südlichen als auch in der nördlichen Hemisphäre vermehrt über
Seevogelsterblichkeit berichtet. So ergaben beispielsweise im Zeitraum 2004 –
2005 für die südafrikanische Seehechtflotte erhobene Daten eine jährliche
Beifangmenge von etwa 18 000 Vögeln3. Bezüglich der
Beifangmengen von Seevögeln bei Einsatz anderer Fanggeräte wie Ringwaden liegen
für Nicht-EU-Gewässer keine Daten vor. 2.5. Abhilfemaßnahmen Es wurden eine
Reihe von Abhilfemaßnahmen erarbeitet, von denen sich einige bei der
Reduzierung der Beifänge von Seevögeln als sehr effektiv erwiesen haben. Dabei
kann zwischen spezifischen Maßnahmen für bestimmte Fangmethoden und Maßnahmen
mit breiter Anwendbarkeit für verschiedene Fanggeräte unterschieden werden. Die
meisten Maßnahmen betreffen die Reduzierung von Beifängen in der
Langleinenfischerei und können in vier Hauptkategorien unterteilt werden: (1)
Vermeidung von Fischereitätigkeiten in Gebieten
und/oder zu Zeiten, in denen die Interaktionen mit Seevögeln am
wahrscheinlichsten und intensivsten sind (Ausbringen der Langleinen bei Nacht,
lokale und saisonale Schließungen); (2)
Erschwerung des Zugangs zu beköderten Haken für
Vögel (beschwerte Langleinen und seitliches Aussetzen); (3)
Verscheuchen der Vögel von beköderten Haken
(Scheuchvorrichtungen zur Vogelabwehr und akustische Abschreckung); (4)
Verringerung der Attraktivität oder der
Sichtbarkeit der beköderten Haken (Überbordwerfen von Fischabfällen und
Aussetzen von künstlichen Ködern). Forschungen[16]
haben gezeigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen in der Langleinenfischerei
auch zu Gewinnen führen kann, da weniger direkte Kosten anfallen, weil weniger
Köder an Seevögel verlorengehen, die Fänge weniger durch Seevögel geschädigt
werden und weniger unmittelbare Beschädigungen der Fanggeräte durch Seevögel
auftreten. Daneben kommt es auch zu indirekten Gewinnen, weil weniger Fänge
dadurch verlorengehen, dass Seevögel an beköderten Haken hängen, an denen
eigentlich Fische hätten gefangen werden sollen. Im Bereich der Stellnetzfischereien wurden
weniger Abhilfemaßnahmen getestet. Es wurden zwei Methoden vorgeschlagen und
getestet, um Seevögel vor Stellnetzen zu warnen und somit Kollisionen zu
verhindern[17].
Eine Methode besteht darin, die Sichtbarkeit der Netze zu erhöhen (visuelle
Signale), bei der zweiten Methode werden akustische Scheuchvorrichtungen
(Pinger) an den Netzen angebracht. Zusammenstöße mit Stellnetzen könnten auch
dadurch vermieden werden, dass die Netze tiefer ausgesetzt werden als die
Tauchtiefe der Seevögel. Keine dieser Methoden wird derzeit in größerem Umfang
eingesetzt. Aus der Langleinenfischerei übernommene und
angepasste Scheuchvorrichtungen in Verbindung mit dem Überbordwerfen von
Fischabfällen während des Aussetzens und Einholens der Netze haben sich bei der
Verringerung der Interaktionen und der Sterblichkeit von Seevögeln in der
Schleppnetzfischerei als wirksam erwiesen. Das Verfangen in Schleppnetzen zu
verhindern ist schwieriger, doch im Bereich der CCAMLR wurde nachgewiesen, dass
eine Tötung von Seevögeln durch Verheddern in den Netzen mit einfachen
Maßnahmen wie beim Aussetzen zusammengebundene Netze[18] nahezu vollständig
ausgeschlossen werden kann. 2.6. Politischer Rahmen 2.6.1. Die GFP Der EU-Aktionsplan steht im Einklang mit dem
übergeordneten Ziel der GFP[19],
die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf marine Ökosysteme (einschließlich
Seevögel) zu verringern und schrittweise zu einem ökosystembasierten Ansatz in
der Fischereiwirtschaft überzugehen. Im Rahmen der laufenden Reform der GFP[20] hat sich die Kommission erneut
zu diesem Engagement bekannt und möchte dieses Ziel durch mehrere Komponenten
des Reformpakets erreichen: ·
Ein neues regionales Konzept für technische
Maßnahmen, damit Abhilfemaßnahmen auf spezifische Fischereien zugeschnitten
werden können. Die Entwicklung dieses Konzepts wird einige Zeit in Anspruch
nehmen und sein endgültiger Inhalt von den Ergebnissen der Reform abhängen, es
sollte aber ab 2016 in Kraft sein. In der Zwischenzeit können, sofern
zweckmäßig und dringend geboten, bereits verfügbare und bewährte
Abhilfemaßnahmen in mehrjährige Bewirtschaftungspläne aufgenommen werden. ·
Das neue Mehrjahresprogramm der EU zur
Datenerhebung (DCMAP), das 2014 eingeführt werden soll. Gegenwärtig wird
diskutiert, ob auch andere Ökosystemkomponenten, einschließlich Seevögel, in
das Monitoring aufgenommen werden sollen. Es fehlt aber noch an
Sachverständigenbeiträgen und einer Kostenberechnung für eine solche
Erweiterung der derzeitigen Rahmenregelung für die Datenerhebung. Dennoch ist
eine systematische Erhebung und Meldung von Daten über Beifänge von Seevögeln
entscheidend, um diese Beifänge reduzieren zu können. ·
Finanzielle Unterstützung für neue Maßnahmen im
Rahmen des derzeitigen Europäischen Fischereifonds (EFF) und des neuen
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)[21].
Der neue EMFF soll 2014 eingeführt werden und Hilfen für die Erarbeitung und
Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, für Pilotprojekte sowie zum Testen alternativer
Überwachungstechnologien wie CCTV zur Verfügung stellen. ·
Die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die
externe Dimension der GFP[22]
eingegangene Verpflichtung, eine proaktivere Rolle in den RFO zu spielen und zu
versuchen, für eine bessere Einhaltung von Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen zu sorgen. 2.6.2. Umweltrecht Der EU-Aktionsplan beruht auf Teilen des
umweltpolitischen Besitzstands der EU, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie9,
der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Pflanzen und Tiere (Habitat-Richtlinie)[23]
und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSFD)[24]. Die vollständige Umsetzung
dieser Richtlinien ist Teil der Reaktion der EU auf ihre Verpflichtungen im
Rahmen des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt[25] und wird durch die von den
Staats- und Regierungschefs der EU eingegangene Verpflichtung gestützt, „den
Verlust der biologischen Vielfalt [in der EU] bis 2010 zu stoppen“; darüber
hinaus wird sie in der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020[26] bekräftigt. Die wichtigste im Rahmen der
Vogelschutzrichtlinie ergriffene Maßnahme ist der generelle Schutz aller
wildlebenden Vögel durch verschiedene Verbote, u. a. – was besonders für
die Fischerei von Belang ist – das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet
der angewandten Methode[27].
Mit der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie wurde auch das Netz geschützter
Lebensräume Natura 2000 aufgebaut, dem Gebiete angehören, die in einer der
beiden Richtlinien genannt sind, d. h. besondere Schutzgebiete (SPA) gemäß
Vogelschutzrichtlinie und besondere Erhaltungsgebiete (SAC) gemäß
Habitatrichtlinie. Mit Stand Februar 2011 waren in Meeresgebieten
insgesamt 936 SPA mit einer Fläche von 122 000 km2
ausgewiesen. Mit der MSFD sollen verschiedene Politikbereiche
aufeinander abgestimmt werden und die Berücksichtigung von Umweltbelangen in
anderen Politikbereichen wie der GFP gefördert werden. Im Rahmen der MSFD gilt
der Schutz von Seevögeln als Voraussetzung, die zum Erreichen eines guten
Umweltzustands beiträgt. Die Umsetzung der MSFD ist im AEUV rechtsverbindlich
vorgeschrieben, und in der Richtlinie sind implizit gezielte Maßnahmen zum
Schutz von Seevögeln gefordert. Im Zuge der MSFD und auch des EU-Aktionsplans
wurde das Problem der Beifänge von Seevögeln auch im Rahmen regionaler
Meeresübereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der OSPAR[28], der HELCOM[29] und des Übereinkommens von
Barcelona[30]
geregelt. 2.6.2.1. Außenbeziehungen In Nicht-EU-Gewässern spielen die RFO nach wie
vor eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Seevögeln, da
den RFO im Rahmen des UN-Übereinkommens über Fischbestände (UNFSA)[31] ausdrücklich Zuständigkeiten
bei der Reduzierung der Beifänge in ihren Fischereien übertragen wurden. Die
meisten RFO haben bereits die eine oder andere Abhilfemaßnahme verabschiedet,
durch die die Sterblichkeit von Seevögeln in der Langleinenfischerei verhindert
werden soll. Als Vertragspartei zahlreicher RFO ist die EU verpflichtet, diese
Maßnahmen umzusetzen. Des Weiteren hat die EU eine Reihe von Zusagen
hinsichtlich des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemacht und ist
Verpflichtungen eingegangen, die speziell die Bewirtschaftung der gemeinsamen
Meeresressourcen betreffen, darunter auch für den EU-Aktionsplan relevante gefährdete
Arten. Hierzu zählen: –
das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
(SRÜ)[32],
–
das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD)[33], –
das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (auch CMS oder Bonner Übereinkommen genannt)[34]. Im Rahmen des CMS besteht auch ein Abkommen
zum Schutz von Albatrossen und Sturmvögeln (ACAP)[35]. Dabei handelt es sich um
einen rechtsverbindlichen internationalen Vertrag, dessen Ziel es ist, die
Bedrohungen an Land und auf See zu beseitigen, um einen günstigen
Erhaltungszustand von Albatrossen und Sturmvögeln zu erreichen und
aufrechtzuerhalten. Beifang ist dabei wohl die größte Bedrohung für diese
Artengruppe. 3. EU-AKTIONSPLAN Ziel des EU-Aktionsplan ist es, Beifänge
von Seevögeln durch in EU- und Nicht-EU-Gewässern tätige Schiffe der
Europäischen Union sowie in EU-Gewässern tätige Nicht-EU-Schiffe zu reduzieren
und, wenn möglich, vollständig zu verhindern, wobei der Schwerpunkt auf Tieren
liegt, die einer der mindestens 49 bedrohten Seevogelpopulationen
angehören. Bei anderen Seevögeln, bei denen
die Populationen stabil, aber die Beifangmengen besorgniserregend sind, sollten
die Beifänge in einem ersten Schritt verringert und letzten Endes vollständig
verhindert werden. Weitere Einzelziele bestehen darin, (1)
Defizite und Widersprüche bei den derzeitigen
Bewirtschaftungsmaßnahmen sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern
festzustellen und zu beheben; (2)
einschlägige Daten zur Feststellung des Ausmaßes
und der Bedrohung durch Beifänge von Seevögeln, insbesondere für die
gefährdeten Populationen, zu erheben und zu pflegen; (3)
die Beifänge von bedrohten Seevogelarten durch die
Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen derart zu minimieren, dass diese
Populationen dadurch nicht länger gefährdet sind; (4)
die mangelnde Einsicht der Fischer in die
Problematik der Beifänge von Seevögeln abzustellen und den Fischern Anreize zum
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zu bieten; (5)
die ungelösten Probleme bei bestehenden
Abhilfemaßnahmen in der Langleinenfischerei beizulegen und wirksame
Abhilfemaßnahmen für andere Fanggeräte, insbesondere Stellnetze, einzuführen. 3.1. Geltungsbereich
und Aufbau Der EU-Aktionsplan wird einen flexiblen
Bewirtschaftungsansatz verfolgen und Maßnahmen in Gebieten und für Fischereien
empfehlen, von denen bekannt ist, dass dort Beifänge von Seevögeln auftreten.
Er schafft einen Rahmen, damit ein klares und umfassendes Bild vom Ausmaß der
Beifänge von Seevögeln in EU-Fischereien erstellt und Schritte festgelegt
werden können, die zur Einführung von Abhilfe- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
erforderlich sind, welche ein kohärentes und wirksames Konzept zur Lösung des
Problems ermöglichen. Der EU-Aktionsplan gilt für alle in
EU-Gewässern tätigen EU-Schiffe sowie für Schiffe unter der Flagge eines
EU-Landes, die in Nicht-EU-Gewässern Fischfang betreiben. In EU-Gewässern
werden die Maßnahmen des EU-Aktionsplans durch die zunehmende Umsetzung von
Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in besonderen Schutzgebieten gemäß der
Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4) gestützt. Die Mitgliedstaaten werden
aufgerufen, im Rahmen des Netzes wichtiger Vogelschutzgebiete (IBA)[36] vergleichbare Maßnahmen zu
verabschieden. Der nachweisliche Einsatz von Fanggeräten mit geringen
Seevogelbeifängen sollte eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu
Fangmöglichkeiten in Gebieten sein, in denen Seevögel schutzwürdige Merkmale
sind und in denen Beifänge den günstigen Erhaltungszustand bedrohen. Um die Kohärenz
zwischen der internen und externen EU-Fischereipolitik für Seevögel zu gewährleisten,
wird sich die EU dafür einsetzen, dass die zuständigen internationalen Stellen
diese Maßnahmen ausweiten, indem den Fischern die Umsetzung erleichtert, das
Monitoring der Beifänge von Seevögeln in die Beobachterprogramme aufgenommen
(sofern dies noch nicht geschehen ist) und bewährte Verfahren auch auf
Nicht-EU-Flotten übertragen werden. Dem
Regionalbeirat (RAC) Fernfischerei kommt ganz klar die Unterstützung bei dieser
Aufgabe zu. 3.2. Problemstellung Eine der größten Herausforderungen bei der
Umsetzung des EU-Aktionsplans besteht zunächst darin, hinsichtlich der Beifänge
von Seevögeln das Bestehen eines Problems festzustellen. Zur Feststellung, in
welchen Fischereien Maßnahmen dringend erforderlich sind, stellen aktuelle
Informationen wie IUCN-Listen und Berichte im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie
zwar die verlässlichsten Quellen dar, haben aber nur begrenzten Nutzen. Sie
können keine präzise und wirklichkeitsnahe Bewertung der Seevogelpopulationen
und der Auswirkungen von Beifängen auf diese Populationen liefern. Dies
bedeutet, dass die Festlegung klarer Bewirtschaftungsziele in den meisten
Fischereien problematisch ist. Im FAO-Aktionsplan Seevögel1 ist
nicht definiert, was bezüglich der Beifänge von Seevögeln allgemein als
„problematisch“ gilt, sondern es wird empfohlen, eine Bewertung anhand
nachstehender Faktoren vorzunehmen: (a)
das Ausmaß der Beifänge von Seevögeln (prozentualer
Anteil oder Menge); (b)
die von Beifängen betroffenen Arten und ihr
Erhaltungszustand; (c)
die räumliche und zeitliche Überschneidung von
Fischfang und Seevögeln und (d)
die Entwicklung von Seevogelpopulationen, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit von Beifängen betroffen sind. Die Bewertung sollte auf der Grundlage aller
verfügbaren Daten erfolgen, darunter auch von Beobachtern auf See erhobene
Beifangdaten und Seevogeldaten sowie andere Einzelinformationen, die ein
erster Hinweis auf ein generelles Problem sein können. Beobachterprogramme sind
die beste Datenquelle, aber realistischerweise werden in EU-Fischereien keine
spezifischen Programme für Seevogelbeifänge eingerichtet; dies geschieht
allenfalls bei den Fischereien in Nicht-EU-Gewässern, bei denen es bereits zwingend
vorgeschrieben ist. Deshalb müssen andere Konzepte sowie Kriterien zur
Definition eines „Problems“ entwickelt werden. Im Rahmen des EU-Aktionsplans
wird die Kommission den ICES und das zuständige wissenschaftliche Gremium bitten,
vorhandene Informationen zu aktualisieren, Kriterien zu erarbeiten und zu
ermitteln, ob biologische Indikatoren (z. B. PBR[37] oder BPUE[38]) zur Feststellung eines
Problems und zur Festlegung von Bewirtschaftungszielen herangezogen werden
könnten. 3.3. Forschung, Aus- und
Weiterbildung, Sensibilisierung In ihren
Technischen Leitlinien für Bewährte Verfahren[39]
hebt die FAO die Bedeutung der Forschung, insbesondere im Bereich der
Erarbeitung von Abhilfemaßnahmen, als wichtigen Bestandteil jedes Aktionsplans
hervor. Solche Forschung könnte durch die Zusammenarbeit zwischen der
Fischwirtschaft, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen
und Bestandsbewirtschaftern innovationsfördernd wirken. Sie muss
wissenschaftlich fundiert durchgeführt werden, aber auch untersuchen, wie die
Ergebnisse möglichst effizient in Abhilfemaßnahmen umgesetzt werden können. Die FAO betont darüber hinaus die
Notwendigkeit, Aus- und Fortbildungsprogramme ins Leben zu rufen, um Fischer,
Fischereiorganisationen und andere Interessengruppen dafür zu sensibilisieren,
dass das Problem der Beifänge von Seevögeln gelöst werden muss. Auf EU-Ebene
spielen die Regionalbeiräte bei der Entwicklung dieser Programme eine
entscheidende Rolle. Auf internationaler Ebene wird die EU die Einführung und
Intensivierung von Sensibilisierungs- und Ausbildungsprogrammen für Fischer in
den vorrangig von Seevogelbeifängen betroffenen Gebieten fördern. Forschungs-,
Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind integrale Bestandteile des
EU-Aktionsplans. 3.4. Maßnahmen im Rahmen des
EU-Aktionsplans In Anhang I sind die Maßnahmen des
Aktionsplans nach Einzelzielen aufgeführt, wobei jeweils die zuständigen
Stellen sowie der voraussichtliche Zeitrahmen für den Abschluss dieser
Maßnahmen angegeben ist. 3.5. Berichterstattung und
Bewertung Im Rahmen des EU-Aktionsplans sollen die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über das Ausmaß der Beifänge von
Seevögeln nach Fischerei und Fanggerät sowie über die Umsetzung und Wirksamkeit
von Abhilfemaßnahmen Bericht erstatten. Die Kommission wird in Zusammenarbeit
mit dem ICES und dem zuständigen wissenschaftlichen Gremium ein Standardberichtsformular
erarbeiten, um den Mitgliedstaaten die Übermittlung von Informationen an die
Kommission zu erleichtern; dieses Formular könnte zudem dazu verwendet werden, der
Öffentlichkeit den Datenzugang zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Berichte wird die
Kommission nach Eingang des zweiten Berichts eine Zwischenbewertung des
EU-Aktionsplans vornehmen und danach anhand dieser Informationen dem
Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Umsetzung des Plans
unterbreiten. Das jeweils zuständige wissenschaftliche
Gremium würde um Mitwirkung an dieser Bewertung gebeten. In erster Linie würde
der ICES gebeten, für die gefährdeten Arten Schätzungen zu Populationen und
Beifängen vorzulegen. Solche Populationsdaten werden von der ICES-Arbeitsgruppe
zur Seevögel-Ökologie (WGSE) routinemäßig überprüft. Dadurch lägen Eckwerte für
die Gegenüberstellung von Populationen und Beifangmengen vor, so dass das
Ausmaß des Problems nach Art und Fischerei bewertet werden könnte. Die Kommission würde den EU-Aktionsplan nach
dem vierten Fortschrittsbericht (d. h. nach acht Jahren) umfassend prüfen
und bewerten und dann entsprechend aktualisieren. Diese Überarbeitung würde
zeitlich mit der im Rahmen der MSFD eingegangenen Verpflichtung zusammenfallen,
bis 2020 einen guten Umweltzustand mariner Ökosysteme zu erreichen. Gemäß Artikel 12 der
Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre über die
Umsetzung nationaler, im Einklang mit der Richtlinie erlassener Bestimmungen
berichten. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten diese Berichte auch als
Datenquelle (z. B. für Schätzungen von Seevogelpopulationen) für die
Bewertung der Wirksamkeit des Aktionsplans nutzen. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Der EU-Aktionsplan umfasst ein breites
Maßnahmenspektrum, wie Empfehlungen, die Bekräftigung bestehender Vorschriften
und die Aufnahme bestimmter Punkte in künftige Verordnungen. Einige dieser
Maßnahmen können auf EU-Ebene umgesetzt werden, bei anderen müssen die
Mitgliedstaaten tätig werden oder sie müssen von RFO gebilligt werden. Darüber
hinaus beinhaltet der EU-Aktionsplan sowohl Maßnahmen, die sofort umgesetzt
werden können, als auch Maßnahmen, für die ein auf verfügbaren Daten und
wissenschaftlichen Gutachten basierendes längerfristiges Engagement erforderlich
ist. Die zeitliche Umsetzung des EU-Aktionsplans hängt demzufolge von der
Mitwirkung aller Beteiligten ab. Die Kommission legt diesen EU-Aktionsplan dem
Rat und dem Parlament vor und bittet sie, ihn in allen Teilen zu billigen. Anhang I
Liste der Maßnahmen des EU-Aktionsplans Einzelziel 1: Feststellung und Behebung von Defiziten und Widersprüchen bei den derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan Ermittlung der Kriterien, die zur Feststellung eines Problems mit Seevogelbeifängen herangezogen werden können || KOM in Zusammen-arbeit mit wissen-schaftlichen Gremien || 1. Quartal 2013 Fortführung der Errichtung des SPA-Netzes, auch unter Nutzung der IBA zur Ermittlung eventueller künftiger SPA || MS, KOM || Fortlaufend Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei zum Schutz von Seevögeln in gemäß Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen SPA, in weiteren Meeresschutzgebieten, auch in überseeischen Ländern und Gebieten, sowie in IBA und, wo erforderlich, deren Ausweitung auf ausgedehntere Meeresgebiete || MS, KOM || Fortlaufend Überarbeitung der derzeitigen Monitoring- und Abhilfemaßnahmen zum Schutz von Seevögeln in RFO und Bewertung der Einhaltung der bestehenden Maßnahmen || MS, KOM, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend Aufruf an die RFO, sowohl direkt als auch über die FAO, ihre eigenen nationalen/regionalen Aktionspläne im Einklang mit den Technischen Leitlinien der FAO für Bewährte Verfahren zu erstellen || KOM, RFO || Fortlaufend Im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass die von in Nicht-EU-Gewässern tätigen EU-Schiffen angewendeten Abhilfemaßnahmen auch von Schiffen eingehalten werden, die unter der Flagge eines Nicht-EU-Landes fahren, aber im Besitz oder unter der Kontrolle von Eignern und Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind || KOM, MS, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend Vorschlag einer spezifischen Empfehlung/spezifischer Empfehlungen im Küstenstaatenübereinkommen für in EU-Gewässern tätige Nicht-EU-Schiffe, nach der/denen sie Abhilfemaßnahmen einhalten und Beifänge von Seevögeln melden müssen || KOM || Bis spätestens Ende 2013 Einzelziel 2: Erhebung von einschlägigen Daten zur Feststellung des Ausmaßes der Beifänge von Seevögeln, insbesondere in Fischereien/Gebieten in EU- und Nicht-EU-Gewässern, für die lediglich begrenzte, vereinzelte und/oder gar keine Informationen vorliegen Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan Überprüfung der verfügbaren Beifangdaten, Validierung von Informationsquellen und Ermittlung der Fischereien, in denen geeignete Folgemaßnahmen mit eingehenderen Untersuchungen erforderlich sind || MS, KOM in Zu-sammenarbeit mit wissenschaftlichen Gremien || Bis spätestens Ende 2013 Im Falle unvollständiger oder unzuverlässiger Daten zum Beifang von Seevögeln Anwendung des Vorsorgeansatzes und umfangreichere Überwachung der in diese Kategorie fallenden Fischereien (kurzfristig sollte eine mindestens 10 %ige Abdeckung durch Beobachter angestrebt werden) || MS || Entsprechend der Erstbewertung Sicherstellen, dass routinemäßig auf in Nicht-EU-Gewässern tätigen Schiffen eingesetzte Beobachter die Beifänge von Seevögeln genau aufzeichnen || MS, RFO || Fortlaufend Sicherstellen, dass Beobachtungsdaten systematisch an das Sekretariat der entsprechenden RFO und die Kommission übermittelt werden, um die Analyse der Daten aus dem Beobachterprogramm zu erleichtern || MS, RFO, KOM || Fortlaufend Erstellung eines standardisierten Berichtsformulars für die freiwillige Aufzeichnung von Beifängen von Seevögeln und für die Pflege einer aus den Angaben der Mitgliedstaaten gespeisten Datenbank über Beifänge von Seevögeln in EU-Fischereien || KOM in Zusammen-arbeit mit ICES || Ende 2012 Prüfung, ob das Monitoring von Seevögeln in die neue Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten (DCF) aufgenommen werden kann || KOM || Anfang 2014 Einzelziel 3: Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen, wenn es Hinweise auf Beifänge von Seevögeln gibt Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan Umsetzung bewährter Abhilfemaßnahmen in der Langleinenfischerei im Gebiet Gran Sol, im Mittelmeer und in Nicht-EU-Gewässern (sofern nicht bereits vorgeschrieben); in diesen Fischereien sollten mindestens zwei der nachstehenden Abhilfemaßnahmen angewendet werden: – Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung, – Scheuchvorrichtungen zur Vogelabwehr (Tori-Leinen), – Beschweren der Leinen. Die Abhilfemaßnahmen sollten den technischen Mindestanforderungen gemäß den Leitlinien von BirdLife und ACAP[40] genügen || KOM, MS, RFO || Bis spätestens Ende 2013 Förderung der Einführung von Abhilfemaßnahmen auf internationaler Ebene, wenn zweckmäßig und nicht bereits umgesetzt || KOM || Fortlaufend Bewertung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen im Bereich der Stellnetzfischerei in der Ostsee, der östlichen Nordsee und den westlichen Gewässern, für die hinreichende Daten zu Beifängen von Seevögeln vorliegen || MS || Bis spätestens Ende 2013 Empfehlung, dass alle Schiffe im Einklang mit den Leitlinien für bewährte Verfahren[41] Maßnahmen zum Umgang mit Fischabfällen/ Rückwürfen an Bord ergreifen || MS || Bis spätestens Ende 2013 Auf der Grundlage einer von RFO durchgeführten Überprüfung Unterbreitung von Vorschlägen für zusätzliche Abhilfemaßnahmen und verbesserte Überwachung in den RFO || KOM, MS, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend Vorschlag der Aufnahme geeigneter Abhilfemaßnahmen in die Verordnung über technische Maßnahmen, die im Zuge der Reform der GFP erarbeitet wird, und Sicherstellen, dass in die Mehrjahrespläne spezifische Maßnahmen, sofern zweckmäßig und dringend geboten mit hoher Priorität, integriert werden || KOM || Ab 2016, nach Verabschiedung einer neuen Ver-ordnung über tech-nische Maßnah-men und der Auf-stellung von Mehrjahresplänen Aufforderung an die Mitgliedstaaten, den EU-Aktionsplan in nationales Recht umzusetzen || KOM, MS || Bis spätestens Ende 2013 Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Entwicklung, Tests und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen || MS || Sofortmaßnahme für den EFF, spä-testens Ende 2014 für den EMFF Einzelziel 4: Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fischer zu Einsatz und Nutzen von Abhilfemaßnahmen und zur korrekten Bestimmung von Seevögeln für Meldezwecke Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan Durchführung eines/mehrerer Informations-Workshops zum EU-Aktionsplan für Interessengruppen || KOM || 1. Quartal 2013 Förderung der Einführung von Abhilfemaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln und Unterstützung bei der Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Fischer und Fischereibeobachter sowie bei der Erstellung und Verteilung von Führern zur Bestimmung von Seevögeln und anderen relevanten Unterlagen || MS, NRO, Regional-beiräte || Fortlaufend Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen || MS || Fortlaufend Fortlaufendes Angebot an Aus- und Weiterbildungs- sowie Sensibilisierungsmaßnahmen für Fischer, die in Nicht-EU-Gewässern tätig sind || NRO, RFO || Fortlaufend Ausweitung der Sensibilisierungsmaßnahmen auf weitere Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit || KOM, NRO || Fortlaufend Einzelziel 5: Anregung von Forschungen zu praktischen und wirksamen Abhilfemaßnahmen für alle Fanggeräte, bei denen Beifänge von Seevögeln auftreten Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan Im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen (z. B. FP7, LIFE) Anregung von Forschungen zu praktischen und wirksamen Abhilfemaßnahmen, Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Evaluierung und Verbesserung bereits eingeführter Technologien und Praktiken, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von kurzfristigen Abhilfemaßnahmen in der Stellnetzfischerei liegen sollte || KOM, MS, Regio-nalbeiräte, NRO || Fortlaufend Fortführung der Forschung zur Entwicklung alternativer Fanggeräte, mit denen fischereibedingte schädliche Auswirkungen auf SPA ausgeräumt werden können und somit der Zugang zu Fangmöglichkeiten erleichtert wird || MS, Regionalbei-räte, NRO || Fortlaufend Wenn die Überwachung der Beifänge von Seevögeln in das Mehrjahresprogramm der EU zur Datenerhebung 2014 – 2020 aufgenommen wird, Bewertung der Möglichkeit des Einsatzes neuer elektronischer Überwachungstechnologien bei der Überwachung von Beifängen von Seevögeln und, sofern zweckmäßig, deren Umsetzung || MS, Regionalbei-räte, NRO || 2014 Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Erleichterung der Anwendung und des Testens von Abhilfemaßnahmen sowie zusätzliche Überwachung von Fischereien mit mutmaßlicher Beifangproblematik || MS || Sofortmaßnahme für den EFF, spä-testens Ende 2014 für den EMFF Anhang II
Lateinische Bezeichnungen der genannten Seevogelarten Balearen-Sturmtaucher || Puffinus mauretanicus Dunkler Sturmtaucher || Puffinus griseus Mittelmeer-Sturmtaucher || Puffinus yelkouan Korallenmöwe || Larus audouinii Gelbschnabel-Sturmtaucher || Calonectris diomedea Schwarzkopfmöwe || Larus melanocephalus Dreizehenmöwe || Rissa tridactyla Gryllteiste || Cepphus grylle Schwarzschnabel-Sturmtaucher || Puffinus puffinus Mittelmeermöwe || Larus michahellis Eissturmvogel || Fulmarus glacialis Großer Sturmtaucher || Puffinus gravis Basstölpel || Morus bassanus Seetaucher || Gaviidae spp. Lappentaucher || Podicipedidae spp. Seeenten || Merginae spp. Tauchenten || Aythyinae spp. Alken || Alcidae spp. Kormorane || Phalacrocoracidae spp. Scheckente || Polysticta stelleri Sterntaucher || Gavia stellata Prachttaucher || Gavia arctica Ohrentaucher || Podiceps auritus Zwergsäger || Mergellus albellus Trottellumme || Uria aalge ibericus Krähenscharbe || Phalacrocorax aristotelis Albatrosse || Diomedeidae spp. Sturmvögel || Procellaria and Macronectes spp. [1] FAO 1999, Internationaler Aktionsplan zur Reduzierung
der Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei, Rom, FAO, 1999. S. 1-11.
[2] ICES-Gutachten 2008, Buch 1, 1.5.1.3 Interaktionen
zwischen Fischfang und Seevögeln in EU-Gewässern. ICES 2008, Bericht der
Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE), ICES CM 2008/LRC:05, S. 99. [3] ICES 2009. Bericht der Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie
(WGSE), 23. - 27. März 2009, Brügge, Belgien, ICES CM 2009/LRC:10,
S. 91. ICES 2010. Bericht der
Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE), 15. - 19. März 2010,
Kopenhagen, Dänemark, ICES CM 2010/SSGEF:10, S. 77. [4] Anderson O.R.J., Small C.J., Croxall J.P., Dunn E.K.,
Sullivan B.J. Yates O. und Black A., 2011, Global seabird bycatch in longline
fisheries. Endangered Species Research, Bd. 14, S. 91-106. [5] Langleinen sind mehrere miteinander verbundene Leinen,
entweder am Boden befestigt oder treibend, die eine große Anzahl mit Ködern
bestückter Haken tragen. [6] Stellnetze sind Netze, bei denen zum Fang keine aktive
Bewegung der Netze erforderlich ist. Solche Netze können aus einem oder
mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen bestehen,
gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr. [7] Ein Schleppnetz ist ein Netz, das von einem oder
mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder
pyramidenförmigen Netzkörper mit einem Buk oder Steert am Ende besteht. [8] Eine Ringwade ist ein Umschließungsnetz, das durch eine
in Ringen verlaufende Schließleine unten geschlossen werden kann. [9] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten. [10] http://ec.europa.eu/fisheries/documentation/studies/indez_en.htm [11] Žydelis, R., Bellebaum, J., Österblom, H., Vetemaa, M.,
Schirmeister, B., Stipniece, A., Dagys, M., van Eerden, M. und Garthe, S.,
2009, Bycatch in gillnet fisheries- An overlooked threat to waterbird
populations. Biological Conservation. Biological Conservation, 142: 1269-1281. [12] ACAP 2009, Artenbewertung, siehe www.acap.aq/acap-species. [13] Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. [14] Internationale Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik. [15] Thunfischkommission für den Indischen Ozean. [16] http://ec.europa.eu/fisheries/documentation/studies/indez_en.htm [17] Melvin, E.F., Parrish, J.K. und Conquest, L.L. 1999. Novel tools to reduce seabird bycatch in coastal gillnet fisheries. Cons. Biol. 13: 1386-1397. [18] Sullivan, B. J., Clark, J. Reid, K, Reid E (2009). Development of effective mitigation to reduce seabird mortality in
the icefish (Champsocephalus gunnar) trawl fishery in Subarea 48.3. WG-IMAF-09-15. CCAMLR, Hobart, Australien. [19] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [20] KOM(2011) 425. [21] KOM(2011) 804. [22] KOM(2011) 424. [23] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50. [24] ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40. [25] ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1. [26] KOM(2011) 244. [27] Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, C-221/04, Randnummer 71. [28] http://www.ospar.org/ [29] http://www.helcom.fi/ [30] http://www.unepmap.org/index.php?module=content2&catid=001001004 [31] http://www.tuna-org.org/Documents/TRFMO2/19%20ANNEX%205.11%20ENG.pdf [32] ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3-134. [33] ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1. [34] http://www.cms.int/about/intro.htm [35] https://www.acap.aq/ [36] BirdLife International (2011). Important Bird Areas
factsheets. http://www.birdlife.org. [37] PBR (mögliche biologische Entnahme) ist ein Wert, der
angibt, wie viele Tiere/Vögel, ohne die natürliche Mortalität, einer Population
höchstens entnommen werden können und der Bestand dennoch seine optimale
nachhaltige Populationsgröße erreicht oder hält. [38] BPUE bezeichnet die Beifänge von Vögeln pro
Aufwandseinheit. [39] FAO 2008. Report of the Expert Consultation on Best
Practice Technical Guidelines for IPOA/NPOA-Seabirds. Bergen, Norwegen, 2. – 5.
September 2008. S. 46. [40] http://www.rspb.org.uk/ourwork/policy/marine/international/advocacy/mitigationfactsheets.aspx [41] http://www.birdlife.org/seabirds/downloads/FS_13_Trawl_fisheries_warp_strike_final.pdf