52012DC0665

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten /* COM/2012/0665 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten

1.           EINLEITUNG

Durch die zahlreichen und weit verbreiteten Interaktionen zwischen Fischfang und Seevögeln erreicht die unbeabsichtigte Sterblichkeit von Seevögeln ein Ausmaß, das viele Seevogel­populationen ernsthaft in ihrem Bestand gefährdet und sich nachteilig auf die Produktivität und Rentabilität der Fischerei auswirkt.

Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln sind in einer Vielzahl von Fischerei- und Umweltvorschriften sowie zahlreichen internationalen Konven­tionen und Abkommen geregelt. Allerdings erwiesen sich diese Maßnahmen, mit Ausnahme weniger Einzelfälle in Nicht-EU-Gewässern, bei der Reduzierung der Beifänge von Seevögeln als weitgehend unwirksam.

Mit vorliegendem Aktionsplan (EU-Aktionsplan) soll ein Bewirtschaftungsrahmen geschaf­fen werden, durch den die Beifänge von Seevögeln, soweit praktisch möglich, verringert werden. Dies entspricht den in der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen eines Ökosystemmanagements, das alle Komponenten des Ökosystems, einschließlich der Seevögel, einbezieht. Zudem steht es im Einklang mit den Rahmen­vorgaben eines Internationalen Aktionsplans zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei[1], der 1999 vom Fischereiausschuss (COFI) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedet wurde.

2.           Beifänge und Beifangreduzierung

Aus einem 2008[2] erstellten (und 2009 und 2010 aktualisierten[3]) Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) geht hervor, dass zur Verbreitung von Seevogelarten, zur Anfälligkeit gegenüber Bedrohungen, zum allgemeinen Erhaltungszustand und zum Umfang der Beifänge kaum Daten vorliegen. Dies erschwert die Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf diese Arten und macht deutlich, dass eine systematische Beobachtung und Meldung der Beifänge von Seevögeln fehlt. Dennoch deuten die verfügbaren Daten für zahlreiche EU-Fischereigebiete auf eine erhebliche Sterblichkeit von Seevögeln hin. Nach den jüngsten Schätzungen3 belaufen sich die Beifänge der EU-Fischereiflotte in EU-Gewässern auf jährlich etwa 200 000 Seevögel, während in einem Bericht von BirdLife International[4] davon ausgegangen wird, dass die Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei insgesamt mindestens 160 000 und möglicherweise bis zu 320 000 Seevögel jährlich betragen. Mindestens 49 Arten (25 in EU-Gewässern und 24 in Nicht-EU-Gewässern) sind entweder in ihrer Gesamtheit oder für bestimmte lokale Populationen als bestandsgefährdet eingestuft. Auch in diesen Unterlagen sind Langleinen[5] und Stellnetze[6] als die Fanggeräte mit den höchsten Beifängen an Seevögeln beschrieben, obwohl es auch Berichte über Beifänge bei der Schleppnetz-[7] sowie der Ringwadenfischerei[8] gibt.

2.1.        Langleinen

Der ICES berichtet, dass bei mindestens 20 Seevogelarten Interaktionen mit der Langleinen­fischerei in EU-Gewässern bestehen, insbesondere mit der Langleinenfischerei auf pelagische und Grundfischarten im Mittelmeer und der Langleinenfischerei auf Grundfischarten im Nordostatlantik (Gran Sol), doch dem ICES3 zufolge treten Beifänge von Seevögeln in nahezu allen EU-Langleinenfischereien auf. Vier Arten sind in ihrem Bestand besonders gefährdet und verfangen sich gemessen an ihren Populationen mäßig häufig bis häufig in Langleinen. Der Balearen-Sturmtaucher wurde von der Weltnaturschutzunion (IUCN) als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft, d. h. dass er als in freier Wildbahn stark vom Aussterben bedroht gilt. Drei weitere Arten, der Dunkle Sturmtaucher, der Mittelmeer-Sturmtaucher und die Korallenmöwe, sind als „gering gefährdet“ eingestuft, d. h. dass ihre Population weltweit mäßig schnell abnimmt.

Neben den genannten sind in der Vogelschutzrichtlinie[9] weitere fünf Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand aufgeführt, die aufgrund des Rückgangs lokaler Populationen „besonderer Maßnahmen zur Erhaltung“ bedürfen. Hierzu zählen der Gelbschnabel-Sturmtaucher und die Schwarzkopfmöwe im Mittelmeer sowie die Dreizehenmöwe, die Gryllteiste und der Schwarzschnabel-Sturmtaucher im Nordostatlantik[10]. Bei all diesen Arten werden erhebliche Beifänge gemeldet2,10.

Bei mehreren weiteren Arten – der Mittelmeermöwe im Mittelmeer sowie dem Eissturm­vogel, dem Großen Sturmtaucher und dem Basstölpel im Nordostatlantik – kommt es zu hohen Beifängen, und der ICES berichtet, dass allein schon die Zahl der in Langleinen gefangenen Vögel besorgniserregend ist, auch wenn die Populationen dieser Arten verhältnismäßig stabil sind2,3.

2.2.        Stellnetze

Stellnetze, umschließende Kiemennetze, Verwickelnetze und Trammelnetze sind in den EU-Gewässern weit verbreitet. Stellnetzfischerei findet meist saisonal statt, und es kann zu Interaktionen mit einer breiten Palette von Seevogelarten kommen, doch die größte Wahrscheinlichkeit, sich in Netzen zu verfangen, besteht für die Küstenarten, die entweder am Grund nach Futter suchen oder im seichten Wasser tauchen, um ihre Beute in der Wassersäule zu verfolgen. Viele der Fanggründe in der Nord- und Ostsee sind wichtige Futter-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete für Seevögel, die sich nur außerhalb der Brutzeit (im Winter) dort aufhalten. Dies bedeutet, dass das Ausmaß der Beifänge von Seevogelpopulationen unmittelbar davon abhängt, inwieweit sich die Stellnetzfischerei und die Präsenz dieser Arten zeitlich überlappen.

Die verfügbaren Daten zu Beifängen von Seevögeln in Stellnetzen reichen nicht aus, um das Ausmaß der Auswirkungen auf die Seevogelpopulationen EU-weit umfassend beurteilen zu können. Eine kürzlich vorgenommene Überprüfung[11] der Beifänge von Seevögeln in der Ostsee und in der (überwiegend östlichen) Nordsee hat eine kumulative jährliche Schätzung der Beifänge (hauptsächlich bestehend aus Seetauchern, Lappentauchern, Seeenten, Tauch­enten, Alken und Kormoranen) auf 90 000 bis 200 000 durch Stellnetzfischerei in der Region jährlich getötete Vögel ergeben. Mehrere der gefährdeten Arten kommen in der Region nur selten vor und sind durch internationale Vorschriften geschützt. Die Scheckente wird von der IUCN als „gefährdet” eingestuft und ist ebenso wie der Sterntaucher, der Prachttaucher, der Ohrentaucher und der Zwergsäger in Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Eine Reihe weiterer Arten sind in der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und von BirdLife als „aus europäischer Sicht schützenswerte Arten“ eingestuft.

In anderen Gebieten (außerhalb von Nord- und Ostsee) wurde von mehreren Stellnetz­fischereien gemeldet, dass die Sterblichkeit von Seevögeln ein problematisches Ausmaß aufweist. In Nordwestspanien wurde im ICES-Untergebiet IX eine hohe Sterblichkeit von Krähenscharben und Trottellummen3 beobachtet, während im Mittelmeerraum die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass Stellnetze eine Bedrohung für Unterarten der Krähenscharbe und mehrere Arten von Sturmtauchern3 darstellen.

2.3.        Andere Fanggeräte

Für andere Fanggeräte wie Schleppnetze und Ringwaden liegen nur wenige zuverlässige Schätzungen zu Beifangmengen in den EU-Gewässern vor. In einer Untersuchung wird davon ausgegangen, dass bei der Schleppnetzfischerei auf pelagische Arten vor der Nord- und Nordostküste Schottlands3 etwa 780 Basstölpel gefangen wurden. Darüber hinaus gibt es mehrere weitere Berichte über Beifänge in der Schleppnetzfischerei.

Es gibt vermehrt Hinweise darauf, dass auch bei Ringwaden erhebliche Beifangmengen bestimmter Arten wie Sturmtaucher auftreten. Eine 2008/2009 in portugiesischen Häfen durchgeführte Fragebogenerhebung ergab, dass Ringwaden im Vergleich zu allen anderen Fanggeräten, einschließlich Langleinen und Stellnetzen in dieser Region3, den höchsten Anteil (45 %) an Beifängen von Balearen-Sturmtauchern aufwiesen.

2.4.        Beifänge in Nicht-EU-Gewässern

In Nicht-EU-Gewässern verursachen Langleinen und Schleppnetze eine große Zahl von Beifängen von Seevögeln, was hinsichtlich der langfristigen ökologischen Auswirkungen auf die Populationen Anlass zu Sorge bereitet. Derzeit wird davon ausgegangen, dass von den 61 Arten, bei denen Interaktionen mit Fischereien bestehen, beinahe die Hälfte vom Aussterben bedroht ist, darunter weltweit 17 Albatrosarten. Die Zahl der jährlich getöteten Albatrosse wird auf 100 000 geschätzt4. Weitere sieben in dem Abkommen zum Schutz von Albatrossen und Sturmvögeln (ACAP) aufgeführte Sturmvogelarten sind ähnlichen Bedrohungen ausgesetzt[12].

Eine bemerkenswerte Ausnahme ist die Antarktis, in der eine umfassende, jährlich von der CCAMLR[13] vorgenommene Bewertung des Problems gezeigt hat, dass die Beifänge seit der Einführung entsprechender Maßnahmen um mehr als 99 % reduziert wurden. In anderen Bereichen der Langleinenfischerei waren zwar Verbesserungen zu verzeichnen und wurde die IUU-Fischerei erheblich reduziert, doch es gibt Hinweise darauf, dass die Beifangmengen in einigen Langleinenfischereien nach wie vor nicht nachhaltig sind. Die jüngsten Empfehlungen der ICCAT[14] und der IOTC[15] zur Stärkung der bestehenden Abhilfemaßnahmen in der Thunfisch-Langleinenfischerei werden begrüßt und müssen auf andere regionale Fischerei­organisationen (RFO) ausgeweitet werden.

Bei der Schleppnetzfischerei wurde sowohl in der südlichen als auch in der nördlichen Hemisphäre vermehrt über Seevogelsterblichkeit berichtet. So ergaben beispielsweise im Zeitraum 2004 – 2005 für die südafrikanische Seehechtflotte erhobene Daten eine jährliche Beifangmenge von etwa 18 000 Vögeln3. Bezüglich der Beifangmengen von Seevögeln bei Einsatz anderer Fanggeräte wie Ringwaden liegen für Nicht-EU-Gewässer keine Daten vor.

2.5.        Abhilfemaßnahmen

Es wurden eine Reihe von Abhilfemaßnahmen erarbeitet, von denen sich einige bei der Reduzierung der Beifänge von Seevögeln als sehr effektiv erwiesen haben. Dabei kann zwischen spezifischen Maßnahmen für bestimmte Fangmethoden und Maßnahmen mit breiter Anwendbarkeit für verschiedene Fanggeräte unterschieden werden. Die meisten Maßnahmen betreffen die Reduzierung von Beifängen in der Langleinenfischerei und können in vier Hauptkategorien unterteilt werden:

(1) Vermeidung von Fischereitätigkeiten in Gebieten und/oder zu Zeiten, in denen die Interaktionen mit Seevögeln am wahrscheinlichsten und intensivsten sind (Ausbringen der Langleinen bei Nacht, lokale und saisonale Schließungen);

(2) Erschwerung des Zugangs zu beköderten Haken für Vögel (beschwerte Langleinen und seitliches Aussetzen);

(3) Verscheuchen der Vögel von beköderten Haken (Scheuchvorrichtungen zur Vogelabwehr und akustische Abschreckung);

(4) Verringerung der Attraktivität oder der Sichtbarkeit der beköderten Haken (Überbordwerfen von Fischabfällen und Aussetzen von künstlichen Ködern).

Forschungen[16] haben gezeigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen in der Langleinen­fischerei auch zu Gewinnen führen kann, da weniger direkte Kosten anfallen, weil weniger Köder an Seevögel verlorengehen, die Fänge weniger durch Seevögel geschädigt werden und weniger unmittelbare Beschädigungen der Fanggeräte durch Seevögel auftreten. Daneben kommt es auch zu indirekten Gewinnen, weil weniger Fänge dadurch verlorengehen, dass Seevögel an beköderten Haken hängen, an denen eigentlich Fische hätten gefangen werden sollen.

Im Bereich der Stellnetzfischereien wurden weniger Abhilfemaßnahmen getestet. Es wurden zwei Methoden vorgeschlagen und getestet, um Seevögel vor Stellnetzen zu warnen und somit Kollisionen zu verhindern[17]. Eine Methode besteht darin, die Sichtbarkeit der Netze zu erhöhen (visuelle Signale), bei der zweiten Methode werden akustische Scheuchvorrichtungen (Pinger) an den Netzen angebracht. Zusammenstöße mit Stellnetzen könnten auch dadurch vermieden werden, dass die Netze tiefer ausgesetzt werden als die Tauchtiefe der Seevögel. Keine dieser Methoden wird derzeit in größerem Umfang eingesetzt.

Aus der Langleinenfischerei übernommene und angepasste Scheuchvorrichtungen in Verbin­dung mit dem Überbordwerfen von Fischabfällen während des Aussetzens und Einholens der Netze haben sich bei der Verringerung der Interaktionen und der Sterblichkeit von Seevögeln in der Schleppnetzfischerei als wirksam erwiesen. Das Verfangen in Schleppnetzen zu verhindern ist schwieriger, doch im Bereich der CCAMLR wurde nachgewiesen, dass eine Tötung von Seevögeln durch Verheddern in den Netzen mit einfachen Maßnahmen wie beim Aussetzen zusammengebundene Netze[18] nahezu vollständig ausgeschlossen werden kann.

2.6.        Politischer Rahmen

2.6.1.     Die GFP

Der EU-Aktionsplan steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der GFP[19], die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf marine Ökosysteme (einschließlich Seevögel) zu verringern und schrittweise zu einem ökosystembasierten Ansatz in der Fischereiwirtschaft überzugehen. Im Rahmen der laufenden Reform der GFP[20] hat sich die Kommission erneut zu diesem Engagement bekannt und möchte dieses Ziel durch mehrere Komponenten des Reformpakets erreichen:

· Ein neues regionales Konzept für technische Maßnahmen, damit Abhilfemaßnahmen auf spezifische Fischereien zugeschnitten werden können. Die Entwicklung dieses Konzepts wird einige Zeit in Anspruch nehmen und sein endgültiger Inhalt von den Ergebnissen der Reform abhängen, es sollte aber ab 2016 in Kraft sein. In der Zwischenzeit können, sofern zweckmäßig und dringend geboten, bereits verfügbare und bewährte Abhilfemaßnahmen in mehrjährige Bewirtschaftungspläne aufgenommen werden.

· Das neue Mehrjahresprogramm der EU zur Datenerhebung (DCMAP), das 2014 eingeführt werden soll. Gegenwärtig wird diskutiert, ob auch andere Ökosystem­komponenten, einschließlich Seevögel, in das Monitoring aufgenommen werden sollen. Es fehlt aber noch an Sachverständigenbeiträgen und einer Kostenberechnung für eine solche Erweiterung der derzeitigen Rahmenregelung für die Datenerhebung. Dennoch ist eine systematische Erhebung und Meldung von Daten über Beifänge von Seevögeln entscheidend, um diese Beifänge reduzieren zu können.

· Finanzielle Unterstützung für neue Maßnahmen im Rahmen des derzeitigen Europäischen Fischereifonds (EFF) und des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)[21]. Der neue EMFF soll 2014 eingeführt werden und Hilfen für die Erarbeitung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, für Pilotprojekte sowie zum Testen alternativer Überwachungstechnologien wie CCTV zur Verfügung stellen.

· Die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die externe Dimension der GFP[22] eingegangene Verpflichtung, eine proaktivere Rolle in den RFO zu spielen und zu versuchen, für eine bessere Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu sorgen.

2.6.2.     Umweltrecht

Der EU-Aktionsplan beruht auf Teilen des umweltpolitischen Besitzstands der EU, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie9, der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Habitat-Richtlinie)[23] und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSFD)[24]. Die vollständige Umsetzung dieser Richtlinien ist Teil der Reaktion der EU auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt[25] und wird durch die von den Staats- und Regierungschefs der EU eingegangene Verpflichtung gestützt, „den Verlust der biologischen Vielfalt [in der EU] bis 2010 zu stoppen“; darüber hinaus wird sie in der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020[26] bekräftigt.

Die wichtigste im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ergriffene Maßnahme ist der generelle Schutz aller wildlebenden Vögel durch verschiedene Verbote, u. a. – was besonders für die Fischerei von Belang ist – das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode[27]. Mit der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie wurde auch das Netz geschützter Lebensräume Natura 2000 aufgebaut, dem Gebiete angehören, die in einer der beiden Richtlinien genannt sind, d. h. besondere Schutzgebiete (SPA) gemäß Vogelschutzrichtlinie und besondere Erhaltungsgebiete (SAC) gemäß Habitatrichtlinie. Mit Stand Februar 2011 waren in Meeresgebieten insgesamt 936 SPA mit einer Fläche von 122 000 km2 ausgewiesen.

Mit der MSFD sollen verschiedene Politikbereiche aufeinander abgestimmt werden und die Berücksichtigung von Umweltbelangen in anderen Politikbereichen wie der GFP gefördert werden. Im Rahmen der MSFD gilt der Schutz von Seevögeln als Voraussetzung, die zum Erreichen eines guten Umweltzustands beiträgt. Die Umsetzung der MSFD ist im AEUV rechtsverbindlich vorgeschrieben, und in der Richtlinie sind implizit gezielte Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln gefordert. Im Zuge der MSFD und auch des EU-Aktionsplans wurde das Problem der Beifänge von Seevögeln auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der OSPAR[28], der HELCOM[29] und des Übereinkommens von Barcelona[30] geregelt.

2.6.2.1.  Außenbeziehungen

In Nicht-EU-Gewässern spielen die RFO nach wie vor eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Seevögeln, da den RFO im Rahmen des UN-Übereinkommens über Fischbestände (UNFSA)[31] ausdrücklich Zuständigkeiten bei der Reduzierung der Beifänge in ihren Fischereien übertragen wurden. Die meisten RFO haben bereits die eine oder andere Abhilfemaßnahme verabschiedet, durch die die Sterblichkeit von Seevögeln in der Langleinenfischerei verhindert werden soll. Als Vertragspartei zahlreicher RFO ist die EU verpflichtet, diese Maßnahmen umzusetzen.

Des Weiteren hat die EU eine Reihe von Zusagen hinsichtlich des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemacht und ist Verpflichtungen eingegangen, die speziell die Bewirtschaftung der gemeinsamen Meeresressourcen betreffen, darunter auch für den EU-Aktionsplan relevante gefährdete Arten. Hierzu zählen:

– das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ)[32],

– das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD)[33],

– das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (auch CMS oder Bonner Übereinkommen genannt)[34].

Im Rahmen des CMS besteht auch ein Abkommen zum Schutz von Albatrossen und Sturmvögeln (ACAP)[35]. Dabei handelt es sich um einen rechtsverbindlichen internationalen Vertrag, dessen Ziel es ist, die Bedrohungen an Land und auf See zu beseitigen, um einen günstigen Erhaltungszustand von Albatrossen und Sturmvögeln zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Beifang ist dabei wohl die größte Bedrohung für diese Artengruppe.

3.           EU-AKTIONSPLAN

Ziel des EU-Aktionsplan ist es, Beifänge von Seevögeln durch in EU- und Nicht-EU-Gewässern tätige Schiffe der Europäischen Union sowie in EU-Gewässern tätige Nicht-EU-Schiffe zu reduzieren und, wenn möglich, vollständig zu verhindern, wobei der Schwerpunkt auf Tieren liegt, die einer der mindestens 49 bedrohten Seevogelpopulationen angehören. Bei anderen Seevögeln, bei denen die Populationen stabil, aber die Beifangmengen besorgniserregend sind, sollten die Beifänge in einem ersten Schritt verringert und letzten Endes vollständig verhindert werden.

Weitere Einzelziele bestehen darin,

(1) Defizite und Widersprüche bei den derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern festzustellen und zu beheben;

(2) einschlägige Daten zur Feststellung des Ausmaßes und der Bedrohung durch Beifänge von Seevögeln, insbesondere für die gefährdeten Populationen, zu erheben und zu pflegen;

(3) die Beifänge von bedrohten Seevogelarten durch die Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen derart zu minimieren, dass diese Populationen dadurch nicht länger gefährdet sind;

(4) die mangelnde Einsicht der Fischer in die Problematik der Beifänge von Seevögeln abzustellen und den Fischern Anreize zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zu bieten;

(5) die ungelösten Probleme bei bestehenden Abhilfemaßnahmen in der Langleinen­fischerei beizulegen und wirksame Abhilfemaßnahmen für andere Fanggeräte, insbesondere Stellnetze, einzuführen.

3.1.        Geltungsbereich und Aufbau

Der EU-Aktionsplan wird einen flexiblen Bewirtschaftungsansatz verfolgen und Maßnahmen in Gebieten und für Fischereien empfehlen, von denen bekannt ist, dass dort Beifänge von Seevögeln auftreten. Er schafft einen Rahmen, damit ein klares und umfassendes Bild vom Ausmaß der Beifänge von Seevögeln in EU-Fischereien erstellt und Schritte festgelegt werden können, die zur Einführung von Abhilfe- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erforder­lich sind, welche ein kohärentes und wirksames Konzept zur Lösung des Problems ermöglichen.

Der EU-Aktionsplan gilt für alle in EU-Gewässern tätigen EU-Schiffe sowie für Schiffe unter der Flagge eines EU-Landes, die in Nicht-EU-Gewässern Fischfang betreiben. In EU-Gewässern werden die Maßnahmen des EU-Aktionsplans durch die zunehmende Umsetzung von Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in besonderen Schutzgebieten gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4) gestützt. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, im Rahmen des Netzes wichtiger Vogelschutzgebiete (IBA)[36] vergleichbare Maßnahmen zu verabschie­den. Der nachweisliche Einsatz von Fanggeräten mit geringen Seevogelbeifängen sollte eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu Fangmöglichkeiten in Gebieten sein, in denen Seevögel schutzwürdige Merkmale sind und in denen Beifänge den günstigen Erhaltungs­zustand bedrohen.

Um die Kohärenz zwischen der internen und externen EU-Fischereipolitik für Seevögel zu gewährleisten, wird sich die EU dafür einsetzen, dass die zuständigen internationalen Stellen diese Maßnahmen ausweiten, indem den Fischern die Umsetzung erleichtert, das Monitoring der Beifänge von Seevögeln in die Beobachterprogramme aufgenommen (sofern dies noch nicht geschehen ist) und bewährte Verfahren auch auf Nicht-EU-Flotten übertragen werden. Dem Regionalbeirat (RAC) Fernfischerei kommt ganz klar die Unterstützung bei dieser Aufgabe zu.

3.2.        Problemstellung

Eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung des EU-Aktionsplans besteht zunächst darin, hinsichtlich der Beifänge von Seevögeln das Bestehen eines Problems festzustellen. Zur Feststellung, in welchen Fischereien Maßnahmen dringend erforderlich sind, stellen aktuelle Informationen wie IUCN-Listen und Berichte im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie zwar die verlässlichsten Quellen dar, haben aber nur begrenzten Nutzen. Sie können keine präzise und wirklichkeitsnahe Bewertung der Seevogelpopulationen und der Auswirkungen von Beifängen auf diese Populationen liefern. Dies bedeutet, dass die Festlegung klarer Bewirtschaftungsziele in den meisten Fischereien problematisch ist.

Im FAO-Aktionsplan Seevögel1 ist nicht definiert, was bezüglich der Beifänge von Seevögeln allgemein als „problematisch“ gilt, sondern es wird empfohlen, eine Bewertung anhand nachstehender Faktoren vorzunehmen:

(a) das Ausmaß der Beifänge von Seevögeln (prozentualer Anteil oder Menge);

(b) die von Beifängen betroffenen Arten und ihr Erhaltungszustand;

(c) die räumliche und zeitliche Überschneidung von Fischfang und Seevögeln und

(d) die Entwicklung von Seevogelpopulationen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Beifängen betroffen sind.

Die Bewertung sollte auf der Grundlage aller verfügbaren Daten erfolgen, darunter auch von Beobachtern auf See erhobene Beifangdaten und Seevogeldaten sowie andere Einzelinforma­tionen, die ein erster Hinweis auf ein generelles Problem sein können. Beobachterprogramme sind die beste Datenquelle, aber realistischerweise werden in EU-Fischereien keine spezifi­schen Programme für Seevogelbeifänge eingerichtet; dies geschieht allenfalls bei den Fischereien in Nicht-EU-Gewässern, bei denen es bereits zwingend vorgeschrieben ist. Deshalb müssen andere Konzepte sowie Kriterien zur Definition eines „Problems“ entwickelt werden. Im Rahmen des EU-Aktions­plans wird die Kommission den ICES und das zuständige wissenschaftliche Gremium bitten, vorhandene Informationen zu aktualisieren, Kriterien zu erarbeiten und zu ermitteln, ob biologische Indikatoren (z. B. PBR[37] oder BPUE[38]) zur Feststellung eines Problems und zur Festlegung von Bewirtschaftungszielen herangezogen werden könnten.

3.3.        Forschung, Aus- und Weiterbildung, Sensibilisierung

In ihren Technischen Leitlinien für Bewährte Verfahren[39] hebt die FAO die Bedeutung der Forschung, insbesondere im Bereich der Erarbeitung von Abhilfemaßnahmen, als wichtigen Bestandteil jedes Aktionsplans hervor. Solche Forschung könnte durch die Zusammenarbeit zwischen der Fischwirtschaft, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen und Bestandsbewirtschaftern innovationsfördernd wirken. Sie muss wissenschaftlich fundiert durchgeführt werden, aber auch untersuchen, wie die Ergebnisse möglichst effizient in Abhilfemaßnahmen umgesetzt werden können.

Die FAO betont darüber hinaus die Notwendigkeit, Aus- und Fortbildungsprogramme ins Leben zu rufen, um Fischer, Fischereiorganisationen und andere Interessengruppen dafür zu sensibilisieren, dass das Problem der Beifänge von Seevögeln gelöst werden muss. Auf EU-Ebene spielen die Regionalbeiräte bei der Entwicklung dieser Programme eine entscheidende Rolle. Auf internationaler Ebene wird die EU die Einführung und Intensivierung von Sensibilisierungs- und Ausbildungsprogrammen für Fischer in den vorrangig von Seevogel­beifängen betroffenen Gebieten fördern. Forschungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungs­maßnahmen sind integrale Bestandteile des EU-Aktionsplans.

3.4.        Maßnahmen im Rahmen des EU-Aktionsplans

In Anhang I sind die Maßnahmen des Aktionsplans nach Einzelzielen aufgeführt, wobei jeweils die zuständigen Stellen sowie der voraussichtliche Zeitrahmen für den Abschluss dieser Maßnahmen angegeben ist.

3.5.        Berichterstattung und Bewertung

Im Rahmen des EU-Aktionsplans sollen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über das Ausmaß der Beifänge von Seevögeln nach Fischerei und Fanggerät sowie über die Umsetzung und Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen Bericht erstatten. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem ICES und dem zuständigen wissenschaftlichen Gremium ein Standardberichtsformular erarbeiten, um den Mitgliedstaaten die Übermittlung von Informationen an die Kommission zu erleichtern; dieses Formular könnte zudem dazu verwendet werden, der Öffentlichkeit den Datenzugang zu ermöglichen.

Auf der Grundlage dieser Berichte wird die Kommission nach Eingang des zweiten Berichts eine Zwischenbewertung des EU-Aktionsplans vornehmen und danach anhand dieser Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Umsetzung des Plans unterbreiten.

Das jeweils zuständige wissenschaftliche Gremium würde um Mitwirkung an dieser Bewertung gebeten. In erster Linie würde der ICES gebeten, für die gefährdeten Arten Schätzungen zu Populationen und Beifängen vorzulegen. Solche Populationsdaten werden von der ICES-Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE) routinemäßig überprüft. Dadurch lägen Eckwerte für die Gegenüberstellung von Populationen und Beifangmengen vor, so dass das Ausmaß des Problems nach Art und Fischerei bewertet werden könnte.

Die Kommission würde den EU-Aktionsplan nach dem vierten Fortschrittsbericht (d. h. nach acht Jahren) umfassend prüfen und bewerten und dann entsprechend aktualisieren. Diese Überarbeitung würde zeitlich mit der im Rahmen der MSFD eingegangenen Verpflichtung zusammenfallen, bis 2020 einen guten Umweltzustand mariner Ökosysteme zu erreichen.

Gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre über die Umsetzung nationaler, im Einklang mit der Richtlinie erlassener Bestimmungen berichten. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten diese Berichte auch als Datenquelle (z. B. für Schätzungen von Seevogelpopulationen) für die Bewertung der Wirksamkeit des Aktionsplans nutzen.

4.           SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der EU-Aktionsplan umfasst ein breites Maßnahmenspektrum, wie Empfehlungen, die Bekräftigung bestehender Vorschriften und die Aufnahme bestimmter Punkte in künftige Verordnungen. Einige dieser Maßnahmen können auf EU-Ebene umgesetzt werden, bei anderen müssen die Mitgliedstaaten tätig werden oder sie müssen von RFO gebilligt werden. Darüber hinaus beinhaltet der EU-Aktionsplan sowohl Maßnahmen, die sofort umgesetzt werden können, als auch Maßnahmen, für die ein auf verfügbaren Daten und wissenschaftlichen Gutachten basierendes längerfristiges Engagement erforderlich ist. Die zeitliche Umsetzung des EU-Aktionsplans hängt demzufolge von der Mitwirkung aller Beteiligten ab. Die Kommission legt diesen EU-Aktionsplan dem Rat und dem Parlament vor und bittet sie, ihn in allen Teilen zu billigen.

Anhang I Liste der Maßnahmen des EU-Aktionsplans

Einzelziel 1: Feststellung und Behebung von Defiziten und Widersprüchen bei den derzeitigen Bewirtschaftungs­maßnahmen sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern

Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan

Ermittlung der Kriterien, die zur Feststellung eines Problems mit Seevogelbeifängen herangezogen werden können || KOM in Zusammen-arbeit mit wissen-schaftlichen Gremien || 1. Quartal 2013

Fortführung der Errichtung des SPA-Netzes, auch unter Nutzung der IBA zur Ermittlung eventueller künftiger SPA || MS, KOM || Fortlaufend

Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Bewirtschaftungs­maßnahmen in der Fischerei zum Schutz von Seevögeln in gemäß Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen SPA, in weiteren Meeres­schutzgebieten, auch in überseeischen Ländern und Gebieten, sowie in IBA und, wo erforderlich, deren Ausweitung auf ausgedehntere Meeresgebiete || MS, KOM || Fortlaufend

Überarbeitung der derzeitigen Monitoring- und Abhilfemaß­nahmen zum Schutz von Seevögeln in RFO und Bewertung der Einhaltung der bestehenden Maßnahmen || MS, KOM, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend

Aufruf an die RFO, sowohl direkt als auch über die FAO, ihre eigenen nationalen/regionalen Aktionspläne im Einklang mit den Technischen Leitlinien der FAO für Bewährte Verfahren zu erstellen || KOM, RFO || Fortlaufend

Im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass die von in Nicht-EU-Gewässern tätigen EU-Schiffen angewendeten Abhilfemaßnahmen auch von Schiffen eingehalten werden, die unter der Flagge eines Nicht-EU-Landes fahren, aber im Besitz oder unter der Kontrolle von Eignern und Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind || KOM, MS, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend

Vorschlag einer spezifischen Empfehlung/spezifischer Empfehlun­gen im Küstenstaatenübereinkommen für in EU-Gewässern tätige Nicht-EU-Schiffe, nach der/denen sie Abhilfemaßnahmen einhalten und Beifänge von Seevögeln melden müssen || KOM || Bis spätestens Ende 2013

Einzelziel 2: Erhebung von einschlägigen Daten zur Feststellung des Ausmaßes der Beifänge von Seevögeln, insbesondere in Fischereien/Gebieten in EU- und Nicht-EU-Gewässern, für die lediglich begrenzte, vereinzelte und/oder gar keine Informationen vorliegen

Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan

Überprüfung der verfügbaren Beifangdaten, Validierung von Informationsquellen und Ermittlung der Fischereien, in denen geeignete Folgemaßnahmen mit eingehenderen Untersuchungen erforderlich sind || MS, KOM in Zu-sammenarbeit mit wissenschaftlichen Gremien || Bis spätestens Ende 2013

Im Falle unvollständiger oder unzuverlässiger Daten zum Beifang von Seevögeln Anwendung des Vorsorgeansatzes und umfang­reichere Überwachung der in diese Kategorie fallenden Fischereien (kurzfristig sollte eine mindestens 10 %ige Abdeckung durch Beobachter angestrebt werden) || MS || Entsprechend der Erstbewertung

Sicherstellen, dass routinemäßig auf in Nicht-EU-Gewässern tätigen Schiffen eingesetzte Beobachter die Beifänge von Seevögeln genau aufzeichnen || MS, RFO || Fortlaufend

Sicherstellen, dass Beobachtungsdaten systematisch an das Sekretariat der entsprechenden RFO und die Kommission übermittelt werden, um die Analyse der Daten aus dem Beobachterprogramm zu erleichtern || MS, RFO, KOM || Fortlaufend

Erstellung eines standardisierten Berichtsformulars für die freiwillige Aufzeichnung von Beifängen von Seevögeln und für die Pflege einer aus den Angaben der Mitgliedstaaten gespeisten Datenbank über Beifänge von Seevögeln in EU-Fischereien || KOM in Zusammen-arbeit mit ICES || Ende 2012

Prüfung, ob das Monitoring von Seevögeln in die neue Rahmen­regelung für die Erhebung von Fischereidaten (DCF) aufgenom­men werden kann || KOM || Anfang 2014

Einzelziel 3: Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen, wenn es Hinweise auf Beifänge von Seevögeln gibt

Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan

Umsetzung bewährter Abhilfemaßnahmen in der Langleinen­fischerei im Gebiet Gran Sol, im Mittelmeer und in Nicht-EU-Gewässern (sofern nicht bereits vorgeschrieben); in diesen Fische­reien sollten mindestens zwei der nachstehenden Abhilfemaß­nahmen angewendet werden: – Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung, – Scheuchvorrichtungen zur Vogelabwehr (Tori-Leinen), – Beschweren der Leinen. Die Abhilfemaßnahmen sollten den technischen Mindestanforde­rungen gemäß den Leitlinien von BirdLife und ACAP[40] genügen || KOM, MS, RFO || Bis spätestens Ende 2013

Förderung der Einführung von Abhilfemaßnahmen auf internatio­naler Ebene, wenn zweckmäßig und nicht bereits umgesetzt || KOM || Fortlaufend

Bewertung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen im Bereich der Stellnetzfischerei in der Ostsee, der östlichen Nordsee und den westlichen Gewässern, für die hinreichende Daten zu Beifängen von Seevögeln vorliegen || MS || Bis spätestens Ende 2013

Empfehlung, dass alle Schiffe im Einklang mit den Leitlinien für bewährte Verfahren[41] Maßnahmen zum Umgang mit Fischabfällen/ Rückwürfen an Bord ergreifen || MS || Bis spätestens Ende 2013

Auf der Grundlage einer von RFO durchgeführten Überprüfung Unterbreitung von Vorschlägen für zusätzliche Abhilfemaßnahmen und verbesserte Überwachung in den RFO || KOM, MS, RFO, RAC Fernfischerei || Fortlaufend

Vorschlag der Aufnahme geeigneter Abhilfemaßnahmen in die Verordnung über technische Maßnahmen, die im Zuge der Reform der GFP erarbeitet wird, und Sicherstellen, dass in die Mehrjahres­pläne spezifische Maßnahmen, sofern zweckmäßig und dringend geboten mit hoher Priorität, integriert werden || KOM || Ab 2016, nach Verabschiedung einer neuen Ver-ordnung über tech-nische Maßnah-men und der Auf-stellung von Mehrjahresplänen

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, den EU-Aktionsplan in nationales Recht umzusetzen || KOM, MS || Bis spätestens Ende 2013

Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Entwicklung, Tests und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen || MS || Sofortmaßnahme für den EFF, spä-testens Ende 2014 für den EMFF

Einzelziel 4: Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fischer zu Einsatz und Nutzen von Abhilfemaßnahmen und zur korrekten Bestimmung von Seevögeln für Meldezwecke

Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan

Durchführung eines/mehrerer Informations-Workshops zum EU-Aktionsplan für Interessengruppen || KOM || 1. Quartal 2013

Förderung der Einführung von Abhilfemaßnahmen zur Reduzie­rung der Beifänge von Seevögeln und Unterstützung bei der Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Fischer und Fischereibeobachter sowie bei der Erstellung und Verteilung von Führern zur Bestimmung von Seevögeln und anderen relevanten Unterlagen || MS, NRO, Regional-beiräte || Fortlaufend

Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen || MS || Fortlaufend

Fortlaufendes Angebot an Aus- und Weiterbildungs- sowie Sensibilisierungs­maßnahmen für Fischer, die in Nicht-EU-Gewässern tätig sind || NRO, RFO || Fortlaufend

Ausweitung der Sensibilisierungsmaßnahmen auf weitere Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit || KOM, NRO || Fortlaufend

Einzelziel 5: Anregung von Forschungen zu praktischen und wirksamen Abhilfemaßnahmen für alle Fanggeräte, bei denen Beifänge von Seevögeln auftreten

Maßnahme || Zuständige Stellen || Zeitplan

Im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen (z. B. FP7, LIFE) Anregung von Forschungen zu praktischen und wirksamen Abhilfemaßnahmen, Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnah­men und Evaluierung und Verbesserung bereits eingeführter Technologien und Praktiken, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von kurzfristigen Abhilfemaßnahmen in der Stellnetz­fischerei liegen sollte || KOM, MS, Regio-nalbeiräte, NRO || Fortlaufend

Fortführung der Forschung zur Entwicklung alternativer Fang­geräte, mit denen fischereibedingte schädliche Auswirkungen auf SPA ausgeräumt werden können und somit der Zugang zu Fangmöglichkeiten erleichtert wird || MS, Regionalbei-räte, NRO || Fortlaufend

Wenn die Überwachung der Beifänge von Seevögeln in das Mehrjahresprogramm der EU zur Datenerhebung 2014 – 2020 aufgenommen wird, Bewertung der Möglichkeit des Einsatzes neuer elektronischer Überwachungstechnologien bei der Über­wachung von Beifängen von Seevögeln und, sofern zweckmäßig, deren Umsetzung || MS, Regionalbei-räte, NRO || 2014

Insbesondere durch die Förderung der Finanzierung aus dem EFF und dem neuen EMFF Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Erleichterung der Anwendung und des Testens von Abhilfemaß­nahmen sowie zusätzliche Überwachung von Fischereien mit mutmaßlicher Beifangproblematik || MS || Sofortmaßnahme für den EFF, spä-testens Ende 2014 für den EMFF

Anhang II Lateinische Bezeichnungen der genannten Seevogelarten

Balearen-Sturmtaucher || Puffinus mauretanicus

Dunkler Sturmtaucher || Puffinus griseus

Mittelmeer-Sturmtaucher || Puffinus yelkouan

Korallenmöwe || Larus audouinii

Gelbschnabel-Sturmtaucher || Calonectris diomedea

Schwarzkopfmöwe || Larus melanocephalus

Dreizehenmöwe || Rissa tridactyla

Gryllteiste || Cepphus grylle

Schwarzschnabel-Sturmtaucher || Puffinus puffinus

Mittelmeermöwe || Larus michahellis

Eissturmvogel || Fulmarus glacialis

Großer Sturmtaucher || Puffinus gravis

Basstölpel || Morus bassanus

Seetaucher || Gaviidae spp.

Lappentaucher || Podicipedidae spp.

Seeenten || Merginae spp.

Tauchenten || Aythyinae spp.

Alken || Alcidae spp.

Kormorane || Phalacrocoracidae spp.

Scheckente || Polysticta stelleri

Sterntaucher || Gavia stellata

Prachttaucher || Gavia arctica

Ohrentaucher || Podiceps auritus

Zwergsäger || Mergellus albellus

Trottellumme || Uria aalge ibericus

Krähenscharbe || Phalacrocorax aristotelis

Albatrosse || Diomedeidae spp.

Sturmvögel || Procellaria and Macronectes spp.

[1]               FAO 1999, Internationaler Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei, Rom, FAO, 1999. S. 1-11.

[2]               ICES-Gutachten 2008, Buch 1, 1.5.1.3 Interaktionen zwischen Fischfang und Seevögeln in EU-Gewässern. ICES 2008, Bericht der Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE), ICES CM 2008/LRC:05, S. 99.

[3]               ICES 2009. Bericht der Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE), 23. - 27. März 2009, Brügge, Belgien, ICES CM 2009/LRC:10, S. 91.

                ICES 2010. Bericht der Arbeitsgruppe zur Seevögel-Ökologie (WGSE), 15. - 19. März 2010, Kopenhagen, Dänemark, ICES CM 2010/SSGEF:10, S. 77.

[4]               Anderson O.R.J., Small C.J., Croxall J.P., Dunn E.K., Sullivan B.J. Yates O. und Black A., 2011, Global seabird bycatch in longline fisheries. Endangered Species Research, Bd. 14, S. 91-106.

[5]               Langleinen sind mehrere miteinander verbundene Leinen, entweder am Boden befestigt oder treibend, die eine große Anzahl mit Ködern bestückter Haken tragen.

[6]               Stellnetze sind Netze, bei denen zum Fang keine aktive Bewegung der Netze erforderlich ist. Solche Netze können aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen bestehen, gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr.

[7]               Ein Schleppnetz ist ein Netz, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper mit einem Buk oder Steert am Ende besteht.

[8]               Eine Ringwade ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten geschlossen werden kann.

[9]               Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

[10]                    http://ec.europa.eu/fisheries/documentation/studies/indez_en.htm

[11]             Žydelis, R., Bellebaum, J., Österblom, H., Vetemaa, M., Schirmeister, B., Stipniece, A., Dagys, M., van Eerden, M. und Garthe, S., 2009, Bycatch in gillnet fisheries- An overlooked threat to waterbird populations. Biological Conservation. Biological Conservation, 142: 1269-1281.

[12]             ACAP 2009, Artenbewertung, siehe www.acap.aq/acap-species.

[13]             Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.

[14]             Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.

[15]             Thunfischkommission für den Indischen Ozean.

[16]             http://ec.europa.eu/fisheries/documentation/studies/indez_en.htm

[17]             Melvin, E.F., Parrish, J.K. und Conquest, L.L. 1999. Novel tools to reduce seabird bycatch in coastal gillnet fisheries. Cons. Biol. 13: 1386-1397.

[18]             Sullivan, B. J., Clark, J. Reid, K, Reid E (2009). Development of effective mitigation to reduce seabird mortality in the icefish (Champsocephalus gunnar) trawl fishery in Subarea 48.3. WG-IMAF-09-15. CCAMLR, Hobart, Australien.

[19]             ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[20]             KOM(2011) 425.

[21]             KOM(2011) 804.

[22]             KOM(2011) 424.

[23]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50.

[24]             ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40.

[25]             ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

[26]             KOM(2011) 244.

[27]             Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, C-221/04, Randnummer 71.

[28]             http://www.ospar.org/

[29]             http://www.helcom.fi/

[30]             http://www.unepmap.org/index.php?module=content2&catid=001001004

[31]             http://www.tuna-org.org/Documents/TRFMO2/19%20ANNEX%205.11%20ENG.pdf

[32]             ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3-134.

[33]             ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

[34]             http://www.cms.int/about/intro.htm

[35]             https://www.acap.aq/

[36]             BirdLife International (2011). Important Bird Areas factsheets. http://www.birdlife.org.

[37]             PBR (mögliche biologische Entnahme) ist ein Wert, der angibt, wie viele Tiere/Vögel, ohne die natürliche Mortalität, einer Population höchstens entnommen werden können und der Bestand dennoch seine optimale nachhaltige Populationsgröße erreicht oder hält.

[38]             BPUE bezeichnet die Beifänge von Vögeln pro Aufwandseinheit.

[39]             FAO 2008. Report of the Expert Consultation on Best Practice Technical Guidelines for IPOA/NPOA-Seabirds. Bergen, Norwegen, 2. – 5. September 2008. S. 46.

[40]             http://www.rspb.org.uk/ourwork/policy/marine/international/advocacy/mitigationfactsheets.aspx

[41]             http://www.birdlife.org/seabirds/downloads/FS_13_Trawl_fisheries_warp_strike_final.pdf