BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTÄTIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IM JAHR 2011 /* COM/2012/0419 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung. 3 2........... Darlehenstätigkeit der Europäischen Union. 3 2.1........ Zahlungsbilanzfazilität 3 2.1.1..... Zahlungsbilanzhilfen 2011. 4 2.2........ EFSM... 5 2.2.1..... EFSM-Transaktionen 2011. 6 2.3........ Makrofinanzhilfen (MFA) 6 2.3.1..... MFA-Transaktionen 2011. 6 2.4........ Euratom-Fazilität 6 2.4.1..... Euratom-Transaktionen 2011. 6 3........... Anleihetätigkeiten der Europäischen Union. 6 3.1........ Zahlungsbilanzhilfe (BOP) 6 3.2........ EFSM... 6 3.3........ Makrofinanzhilfen (MFA) 6 3.4........ Euratom.. 6 4........... Europäische Investitionsbank. 6 4.1........ Darlehenstätigkeit der EIB.. 6 4.2........ Anleihetätigkeit der EIB.. 6 5........... Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet 6 5.1........ Darlehensfazilität für Griechenland (DFG) 6 5.2........ Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) 6 5.3........ Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) 6 1. Einleitung Nach den Ratsbeschlüssen zur
Schaffung der verschiedenen Darlehensinstrumente der Europäischen Union muss
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über den
Einsatz dieser Instrumente Bericht erstatten. Um diesen Berichtspflichten
nachzukommen, werden im vorliegenden Bericht die Darlehenstätigkeit im Rahmen
der einzelnen Instrumente und die entsprechende Anleihetätigkeit beschrieben.
2. Darlehenstätigkeit
der Europäischen Union Die finanzielle Unterstützung
von Drittländern und Mitgliedstaaten durch die die Kommission erfolgt je nach
Region und Zielsetzung im Rahmen verschiedener Ratsbeschlüsse.
Dabei
handelt es sich in der Regel um bilaterale Darlehen, die über die Kapitalmärkte
finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.[1] 2.1. Zahlungsbilanzfazilität Zahlungsbilanzhilfen werden von
der Union in Form mittelfristiger Darlehen gewährt und sind in der Regel mit
einer Finanzierung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderer
multilateraler Geber wie EIB, EBWE oder Weltbank oder mit bilateralen Hilfen
von Mitgliedstaaten verbunden. Die Fazilität ist so angelegt,
dass sie nur in Ausnahmefällen und aufgrund eines Ratsbeschlusses für ein
einzelnes Land mobilisiert wird. Als
Begünstigte in Frage kommen Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets,
die mit großen Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sind.
Sie
zielt darauf ab, die Abhängigkeit der begünstigten Mitgliedstaaten von externer
Finanzierung zu verringern und der Zahlungsbilanz eines Landes erneut zu
Tragfähigkeit zu verhelfen. Freigegeben
wird die Fazilität, wenn die von der Kommission und dem betreffenden
Mitgliedstaat in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA)
vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt sind und vor dem Abschluss
der Darlehensvereinbarungen ein Memorandum of Understanding unterzeichnet
wurde. Weitere Tranchen werden nur nach
Überprüfung der Maßnahmendurchführung ausgezahlt. Angesichts der internationalen
Wirtschafts- und Finanzkrise wurde die Zahlungsbilanzfazilität 2008 wieder
aktiviert und ihre Obergrenze im Dezember 2008 von 12 Mrd. EUR auf
25 Mrd. EUR angehoben[2];
im Mai 2009 wurde dann eine weitere Erhöhung auf 50 Mrd. EUR beschlossen[3],
die die EU in die Lage versetzen soll, zügig auf jeden weiteren Antrag auf
Zahlungsbilanzhilfe zu reagieren. Zum
31. Dezember 2011 waren für Ungarn[4],
Lettland[5]
und Rumänien[6]
insgesamt 14,6 Mrd. EUR bewilligt, von denen bis Ende 2011
13,4 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Tabelle 1:
Zahlungsbilanzhilfen – Stand 31.12.2011 (in Mrd. EUR) Land || Gewährter Betrag || Ausgezahlter Betrag || Zurückgezahlter Betrag || Ausstehender Betrag || Durchschnittliche Darlehenslaufzeit (in Jahren) Ungarn || 6,5 || 5,5 || 2,0 || 3,5 || 6,1 Lettland || 3,1 || 2,9 || 0 || 2,9 || 6,6 Rumänien || 5,0 || 5,0 || 0 || 5,0 || 7,0 Gesamtsumme || 14,6 || 13,4 || 2,0 || 11,4 || 2.1.1. Zahlungsbilanzhilfen 2011 2011 wurde ein Gesamtbetrag von
1,35 Mrd. EUR in zwei Tranchen ausgezahlt: Tabelle 2:
Liste der im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität
2011 ausgezahlten Darlehen (in Mio. EUR): Land || Entscheidung || Auszahlungs-termine || Fälligkeits-termine || Anleihe-zinssatz || Ausgezahlter Betrag Rumänien || 2009/459/EG || 24.3.2011 || 4.4.2018 || 3,25 % || 1 200 || || 22.6.2011 || 4.10.2018 || 3,13 % || 150 Gesamt-summe || || || || || 1 350 Die Finanzhilfen für Ungarn und
Lettland liefen im November 2010 bzw. Januar 2012 aus. Aus
diesem Grund wird der zugewiesene Restbetrag (1 Mrd. EUR für Ungarn
und 0,2 Mrd. EUR für Lettland) im Rahmen der derzeitigen
Zahlungsbilanzhilfen nicht mehr ausgezahlt. Am 12. Mai 2011
beschloss der Rat, Rumänien zusätzlich zu den bereits gewährten
Zahlungsbilanzhilfen von 5 Mrd. EUR einen vorsorglichen finanziellen
Beistand von bis zu 1,4 Mrd. EUR zu gewähren[7];
hiervon wurde bislang noch nichts ausgezahlt. 2.2. EFSM Der Europäische
Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) wurde mit der Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 eingerichtet. Er stützt
sich auf Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)[8],
wird in vollem Umfang vom EU-Haushalt garantiert und kann Darlehen von bis zu
60 Mrd. EUR vergeben. Die Kommission ist befugt, im
Namen der Europäischen Union an den Kapitalmärkten oder direkt bei
Finanzinstituten Mittel aufzunehmen. Der
EFSM kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen eines gemeinsamen
strukturellen Anpassungs- und Beistandsprogramms von EU und IWF politische
Bedingungen festgelegt werden. Gewährt
wird der finanzielle Beistand des EFSM aufgrund eines mit qualifizierter
Mehrheit gefassten Ratsbeschlusses. Die Kommission und der
begünstigte Mitgliedstaat schließen ein Memorandum of Understanding (MoU), das
die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Auflagen enthält.
Dieses
Memorandum leitet die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
weiter. Die wirtschaftspolitischen
Auflagen werden regelmäßig überprüft und können bei Bedarf angepasst werden.[9] Die Kommission berichtet dem
Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Rat regelmäßig über die Durchführung
der EFSM-Verordnung und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände,
die zu ihrem Erlass geführt haben.[10] 2.2.1. EFSM-Transaktionen 2011 2011 wurde die EFSM‑Fazilität für Irland
und Portugal aktiviert und diesen beiden Ländern eine Darlehenssumme von bis zu
22,5 Mrd. EUR bzw. 26 Mrd. EUR zugesagt.
Die
Gesamtzusagen, einschließlich EFSM, IWF und anderer Mitgliedstaaten belaufen
sich auf maximal 85 Mrd. EUR bzw. 78 Mrd. EUR: Tabelle 3:
Aufschlüsselung der Zusagen (in Mrd. EUR) Land || EFSM || EFSF || IWF || Sonstige || Gesamtsumme Irland || 22,5 || 17,7 || 22,5 || 22,3* || 85 Portugal || 26,0 || 26,0 || 26,0 || || 78 Gesamtsumme || 48,5 || 43,7 || 48,5 || 22,3 || 163 * 4,8 Mrd. EUR von
anderen Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark) und
17,5 Mrd. EUR vom irischen Staat. Den Ratsbeschlüssen 2011/77/EU[11]
und 2011/344/EU[12]
entsprechend wurden im Jahr 2011 an Irland 13 900 Mio. EUR
und an Portugal 14 100 Mio. EUR ausgezahlt. Tabelle 4: Liste
der im Rahmen des EFSM 2011 ausgezahlten Darlehen (in Mio. EUR): Land || Beschluss || Gewähr-ter Betrag || Auszahlungs-termine || Ausge-zahlter Betrag || Anleihe-zinssatz || Laufzeit || Durch-schnitt-liche Darlehens-laufzeit (in Jahren) Irland || 2011/77/EU || 22 500 || 12.1.2011 || 5 000 || 2,50 % || 4.12.2015 || 4,9 || || || 24.3.2011 || 3 400 || 3,25 % || 4.4.2018 || 5,8 || || || 31.5.2011 || 3 000 || 3,50 % || 4.6.2021 || 6,9 || || || 29.9.2011 || 2 000 || 3,00 % || 4.9.2026 || 8,1 || || || 6.10.2011 || 500 || 2,375 % || 4.10.2018 || 8,0 Zwischensumme || || || || 13 900 || || || 8,0 Portugal || 2011/344/EU || 26 000 || 31.5.2011 || 1 750 || 3,50 % || 4.6.2021 || 10,0 || || || 1.6.2011 || 4 750 || 2,75 % || 3.6.2016 || 6,4 || || || 21.9.2011 || 5 000 || 2,75 % || 21.9.2021 || 7,9 || || || 29.9.2011 || 2 000 || 3,00 % || 4.9.2026 || 9,0 || || || 6.10.2011 || 600 || 2,375 % || 4.10.2018 || 8,9 Zwischensumme || || || || 14 100 || || || 8,9 Gesamtsumme || || 48 500 || || 28 000 || || || 2012 wurden folgende weitere
Beträge ausgezahlt: - am 16. Januar:
1 500 Mio. EUR
an Irland und 1 500 Mio. EUR an Portugal,
-
am 5. März: 3 000 Mio. EUR
an Irland,
-
am 24. April: 1 800 Mio. EUR
an Portugal,
-
am 4. Mai: 2 700 Mio. EUR an
Portugal. Damit hat sich der im Rahmen
der Fazilität insgesamt ausstehende Betrag auf 38 500 Mio. EUR erhöht. Darüber hinaus wurde in
Einklang mit den Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs des
Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 für die Kredite
des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus eine Verlängerung der
Laufzeiten und eine Verringerung der Zinsspanne beschlossen.[13]
Die
maximale durchschnittliche Laufzeit wurde von 7,5 auf 12,5 Jahre erhöht, und
die Laufzeit einzelner Darlehenstranchen kann bis auf 30 Jahre ausgedehnt
werden. Zusätzlich dazu wurde bei den
Darlehen die Zinsspanne aufgehoben. Damit
zahlt ein begünstigtes Land nunmehr nur die Gesamtfinanzierungskosten der EU.
Diese
Beschlüsse werden rückwirkend auf alle ausgezahlten Darlehenstranchen
angewandt. 2.3. Makrofinanzhilfen (MFA) Makrofinanzhilfen sollen
Beitrittskandidaten, potenziellen Beitrittskandidaten und Nachbarschaftsländern
dabei helfen, kurzfristige Zahlungsbilanzprobleme zu lösen, die öffentlichen
Finanzen zu stabilisieren und die Durchführung von Strukturreformen zu fördern.
Makrofinanzhilfen
haben Ausnahmecharakter, werden nur befristet gewährt und sind an strenge
wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Sie
stellen in der Regel eine Ergänzung zu Anpassungsprogrammen des IWF dar.
MFA
können in Form von Zuschüssen und/oder Darlehen gewährt werden. Im Januar 2011 legte die Kommission dem
Wirtschafts- und Finanzausschuss einen umfassenden Vermerk vor, in dem
dargelegt wurde, anhand welcher Kriterien entschieden wird, ob ein Darlehen
oder ein Zuschuss gewährt wird; dieser Vermerk wurde vom Wirtschafts- und
Finanzausschuss gebilligt. Diese
Kriterien lassen sich zwei großen Kategorien zuordnen: Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des begünstigten
Landes[14]
sowie Tragfähigkeit seines Schuldenstands und Rückzahlungsfähigkeit. Berücksichtigt werden auch die Kriterien, nach
denen Weltbank und IWF Finanzhilfen gewähren. Die Methode der Kommission und die Auswahl der von ihr verwendeten
Indikatoren werden in der Arbeitsunterlage der Dienststellen[15] im
Anhang des MFA-Jahresberichts 2010 im Einzelnen dargelegt. Die Kommission hat ferner einen Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer vorgelegt.[16] Diese Rahmenverordnung wird den
Entscheidungsprozess effizienter gestalten und gleichzeitig stärker an andere
Finanzhilfeinstrumente der EU anpassen. Außerdem werden die Beschlüsse zur Gewährung von Makrofinanzhilfen seit
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidungsverfahren) gefasst. Sollte ein begünstigtes Land
seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann die Kommission den
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[17]
aktivieren, so dass die Rückzahlung der entsprechenden Anleihe der Kommission
gesichert ist.[18] Ausführliche Angaben zu den
Makrofinanzhilfen enthält der alljährliche Bericht der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Makrofinanzhilfen
für Drittländer.[19] 2.3.1. MFA-Transaktionen 2011 2011
hat die Kommission Finanzhilfen für Georgien und die Kirgisische Republik
vorgeschlagen, doch wurden die entsprechenden Beschlüsse noch nicht gefasst. Eine Entscheidung wird für 2012 erwartet. Im
Februar 2012 hat Ägypten Makrofinanzhilfen in Höhe von 500 Mio. EUR
beantragt, die teilweise als Zuschüsse ausgezahlt werden könnten und die von
IWF und anderen Gebern bereitgestellten Mittel ergänzen würden.
Bei der Prüfung des ägyptischen Antrags analysieren
Kommission und IWF derzeit die verbleibende Außenfinanzierungslücke. Im Juli 2011 wurden zwei
Darlehen ausgezahlt: - 100 Mio. EUR an
Serbien (erste Tranche im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 2009[20]) - 26 Mio. EUR an
Armenien (erste Tranche im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 2009[21]) Im Februar 2012 wurde die
zweite und letzte Tranche der Makrofinanzhilfe an Armenien in Höhe von
39 Mio. EUR ausgezahlt. Darüber hinaus wurden im
Jahr 2011 Zuschüsse in Höhe von insgesamt 55 Mio. EUR ausgezahlt
(35 Mio. EUR an Armenien und 20 Mio. EUR an Moldau[22]). 2.4. Euratom-Fazilität Die Euratom-Darlehensfazilität
kann zur Finanzierung von Projekten in Mitgliedstaaten (Beschluss
77/270/Euratom des Rates) oder in bestimmten Drittländern (Ukraine, Russland
oder Armenien) (Beschluss 94/179/Euratom des Rates) eingesetzt werden.
1990 hat der Rat die
Anleiheobergrenze auf 4 Mrd. EUR festgesetzt, von denen etwa
3,4 Mrd. EUR beschlossen und ausgezahlt sind. 2002
schlug die Kommission vor, diese Obergrenze von 4 Mrd. EUR auf
6 Mrd. EUR zu erhöhen, worüber im Rat jedoch noch keine Einigung
erzielt wurde. 2.4.1. Euratom-Transaktionen 2011 2011 wurden weder
Darlehensbeschlüsse gefasst noch Auszahlungen getätigt. 3. Anleihetätigkeiten
der Europäischen Union Zur Finanzierung der vom Rat
beschlossenen Darlehenstätigkeit kann die Kommission im Namen von Europäischer
Union und Euratom Mittel an den Kapitalmärkten aufnehmen. Anleihe-
und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch
sichergestellt ist, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder
Fremdwährungsrisiken entstehen.[23]
Ausstehende
Anleihen und ausstehende Darlehen entsprechen einander. Tabelle 5:
Gesamtanleihevolumen der Europäischen Union — ausstehende Kapitalbeträge(1)
(in Mio. EUR) || EGKS i.A.(1) (2) || Euratom (1) || Zahlungs-bilanzhilfe (BOP) || Makrofi-nanzhilfen (MFA) || EFSM || Europäische Union insgesamt 2008 || 266 || 484 || 2 000 || 654 || || 3 404 2009 || 214 || 481 || 9 200 || 584 || || 10 479 2010 || 219 || 466 || 12 050 || 500 || || 13 235 2011 || 225 || 447 || 11 400 || 590 || 28 000 || 40 662 (1) Für die Umrechnung werden die Kurse am 31. Dezember jeden Jahres zugrunde gelegt. (2) Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl befindet sich seit 2002 in Abwicklung. Die letzte von der EGKS emittierte Anleihe wird 2019 fällig. || 3.1. Zahlungsbilanzhilfe (BOP) Im März 2011 mussten für
ein Darlehen über 1,2 Mrd. EUR im Rahmen der BOP-Fazilität Mittel am
Markt aufgenommen werden. Zur
Gewährleistung einer reibungslosen und effizienten Durchführung wurde
beschlossen, diese Mittel gemeinsam mit den für ein Darlehen an Irland im
Rahmen des EFSM-Programms erforderlichen Geldern (3,4 Mrd. EUR)
aufzunehmen. Zusätzlich dazu wurden im Juni
0,15 Mrd. EUR für Rumänien aufgenommen. Tabelle 6:
EU-Anleiheemissionen 2011 (in Mrd. EUR) Land || Beschreibung || Emissions-datum || Fälligkeits-datum || Volumen (EUR) Rumänien || EU 4,6 Mrd. 3,25 %/2018 || 24.3.2011 || 4.4.2018 || 1,20 (+ 3,4 für Irland, EFSM) Rumänien || EU 0,15 Mrd. 3,125 %/2018 || 22.6.2011 || 4.10.2018 || 0,15 Gesamtsumme || || || || 1,350 3.2. EFSM Zur Finanzierung der Hilfen für
Irland und Portugal musste die Kommission im Rahmen des EFSM-Programms im Namen
der Europäischen Union Mittel in außerordentlicher Höhe aufnehmen.
Da
die EU im Vergleich zur EFSF ein etablierter Emittent ist, war der EU-Anteil
(der durch IWF und EFSF ergänzt wurde) relativ schnell platziert.
Dieses
Vorziehen der Emissionstätigkeit auf die Anfangsphase des EFSM-Programms führte
dazu, dass die im Namen der EU für den EFSM getätigten Emissionen, die aus
sechs EU-Benchmarkanleihen (mit einem ausstehenden Nominalbetrag von mindestens
3 Mrd. EUR pro Anleiheserie) und einer kleineren Transaktion
bestanden, einen Rekordwert von 28 Mrd. EUR erreichten. Diese EU-Anleihen stießen am
Markt auf große Nachfrage, was eine starke Überzeichnung zur Folge hatte.
Erworben
wurden sie von allen wichtigen Anlegergruppen, insbesondere Langfrist-Anlegern
(Investmentfonds, Vermögensverwalter, Versicherungs- und Pensionsfonds) und
institutionellen Anlegern.[24]
Auch am Sekundärmarkt schnitten
diese EU-Anleihen gut ab, wodurch sich der Status der EU als starker
Benchmarkanleihenemittent bestätigte. Für die
Anleihe mit 15-jähriger Laufzeit erhielt die EU vom International Financing
Review die Auszeichnung „Sovereign Supranational Agency Sector Deal of the
Year“ und von Euromoney die Auszeichnung „Deal of the Year“. Tabelle 7:
Überblick über EFSM-Finanzierungen und
-Darlehensauszahlungen (in Mrd. EUR) Land || Aufnahmedatum || Fälligkeitsdatum || Volumen Irland || 5.1.2011 || 4.12.2015 || 5,00 Irland (+ 1,2 für Zahlungsbilanzhilfe Rumänien, s. o.) || 17.3.2011 || 4.4.2018 || 3,40 Irland (3), Portugal (1,75) || 24.5.2011 || 4.6.2021 || 4,75 Portugal || 25.5.2011 || 3.6.2016 || 4,75 Portugal || 14.9.2011 || 21.9.2021 || 5,00 Irland (2), Portugal (2) || 22.9.2011 || 4.9.2026 || 4,00 Irland (0,5), Portugal (0,6) || 29.9.2011 || 4.10.2018 || 1,10 Gesamtsumme || || || 28,00 2012 wurden zusätzlich dazu
noch weitere Anleihen ausgegeben: - im Januar:
3 Mrd. EUR
(1,5 Mrd. für Irland und 1,5 Mrd. für Portugal),
-
im März: 3 Mrd. EUR für Irland,
-
im April: 1,8 Mrd. EUR für Portugal,
-
im Mai: 2,7 Mrd. EUR für Portugal. Die Gesamtsumme der für den
EFSM aufgenommenen Mittel erhöhte sich dadurch auf 38,5 Mrd. EUR. 3.3. Makrofinanzhilfen (MFA) 2011 wurden erfolgreich zwei
Anleihen platziert (100 Mio. EUR für Serbien und 26 Mio. EUR für
Armenien). In beiden Fällen handelte es
sich um Privatplatzierungen. Tabelle 8:
EU-Privatplatzierungen 2011 (in Mio. EUR) Land || Beschreibung || Emissions-datum || Fälligkeits-datum || Volumen Serbien || EU 3,382 %/2019 || 5.7.2011 || 12.7.2019 || 100 Armenien || EU 3,691 %/2026 || 20.7.2011 || 27.7.2026 || 26 Gesamtsumme || || || || 126 3.4. Euratom 2011 wurden im Rahmen von
Euratom keine Anleihen aufgenommen. 4. Europäische
Investitionsbank 4.1. Darlehenstätigkeit der EIB Die EIB finanziert entweder direkt
einzelne Investitionsprojekte oder stellt ihre Finanzierung bei kleineren
Projekten, die von KMU, kommunalen Behörden oder Kommunen durchgeführt werden, über
Finanzintermediäre zur Verfügung. Darüber
hinaus stellt sie Darlehensgarantien, technische Hilfe und Risikokapital
bereit. 2011 bewilligte die EIB
Finanzierungen im Umfang von insgesamt 61 Mrd. EUR (gegenüber
72 Mrd. im Jahr 2010), womit sie nach einer außergewöhnlich hohen
zusätzlichen Kreditvergabe in den Jahren 2008, 2009 und 2010 allmählich zum
Stand vor 2008 zurückkehrte. Hiervon entfielen
54 Mrd. EUR auf Finanzierungen in EU-Mitgliedstaaten.
Dieser
Betrag ist nicht durch den EU-Haushalt gedeckt. 7,3 Mrd.
EUR wurden für Drittländer bewilligt, wovon 3,1 Mrd. auf das Außenmandat
entfallen, für das eine EU-Garantie besteht. Wenn EIB-Finanzierungen mit
EU-Garantien, Bestimmungen zur Risikoteilung zwischen EU und EIB oder sonstigen
Mischmechanismen ausgestattet sind, wirken sie sich auf den EU-Haushalt aus.
Insbesondere
die im Rahmen des Außenmandats (das die Heranführungsländer, die südlichen und
östlichen Nachbarschaftsländer, Asien, Lateinamerika und Südafrika umfasst)
vergebenen EIB-Darlehen sind mit einer Haushaltsgarantie der EU versehen, die
Länder- oder politische Risiken abdeckt. Im
zweiten Halbjahr 2012 wird die Kommission für 2011 einen gesonderten Bericht
über die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern vorlegen.
Darüber hinaus verwaltet die
EIB Finanzierungsfazilitäten auf Risikoteilungsbasis, bei denen der EU-Haushalt
zur Unterstützung der EU-Politik eingesetzt wird (z. B. Fazilität für
Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für Forschungs- und Entwicklungsprojekte
und Darlehensgarantie für TEN-Verkehrsvorhaben).[25] 4.2. Anleihetätigkeit
der EIB Obgleich sich die Märkte im
Jahr 2011 angesichts wachsender Sorgen über Europa weniger aufnahmefreudig
zeigten, konnte die EIB in den ersten zehn Monaten ihre Finanzierungen auf
relativ stabilem Niveau halten und ihren Zugang zum Markt wahren.
Im
November/Dezember wurden die Marktbedingungen dann äußerst problematisch.
Die
Einschätzung der Lage in Bezug auf die europäischen Staatsanleihen
verschlechterte sich zu diesem Zeitpunkt rapide, was eine erhebliche Ausweitung
der Spanne bewirkte und die Nachfrage nach den meisten europäischen Emittenten
drosselte. Im Dezember erreichte die
Unsicherheit ihren Höhepunkt, als Standard and Poor’s und Fitch das EIB-Rating
unter Beobachtung stellten. Unter diesen Umständen zahlten
sich die Bemühungen der EIB aus, ihr Finanzierungsprogramm relativ frühzeitig
abzuschießen, was Ende Oktober dann der Fall war. Die
Emission in Höhe von 76 Mrd. EUR war die zweitgrößte in der
Geschichte der Bank (gegenüber 67 Mrd. EUR im Jahr 2010). 5. Gewährleistung
der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet Als Reaktion auf die globale
Wirtschafts- und Finanzkrise haben der Rat und die Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets Maßnahmen zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euroraum
und in Europa insgesamt beschlossen. Diese
Maßnahmen werden nachstehend dargelegt. 5.1. Darlehensfazilität für Griechenland (DFG) Nachdem die Finanzminister des
Euro-Währungsgebiets sich am 2. Mai 2010 einstimmig auf eine Unterstützung
Griechenlands geeinigt hatten[26],
handelten Kommission und IWF in Abstimmung mit der EZB ein
EU-IWF-Dreijahresprogramm mit den griechischen Behörden aus, das ein
Finanzpaket von 110 Mrd. EUR umfasst und an strenge politische
Auflagen geknüpft ist[27]. Zu diesem Finanzpaket tragen
die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit 80 Mrd. EUR und der
IWF mit 30 Mrd. EUR bei. Zum
31. Dezember 2011 waren davon insgesamt 73 Mrd. EUR an
Griechenland ausgezahlt (52,9 Mrd. EUR von den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets und 20,1 Mrd. EUR vom IWF).[28] Rolle der Kommission Die Kommission tritt im Rahmen
der DFG weder als Kreditgeber noch als Anleiheemittent auf.
Allerdings
haben die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am
5. Mai 2010 beschlossen, der Kommission nach Maßgabe der am
8. Mai 2010 von den darlehensgebenden Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets geschlossenen Gläubigervereinbarung Aufgaben im
Zusammenhang mit der Koordinierung und Verwaltung der gepoolten bilateralen
Darlehen zu übertragen.[29]
Diese
Aufgaben bewirken keinen Anstieg der Ausgaben der Kommission oder eines
sonstigen Ausgabenpostens im EU-Haushalt.[30]
Ab
dem 28. März 2012 wurden die verbleibenden nicht gezogenen Beträge
annulliert. Auch die finanziellen
Konditionen der Fazilität wurden angepasst und die Endfälligkeit bis auf 15
Jahre und die tilgungsfreie Zeit bis auf 10 Jahre ausgedehnt.
Zusätzlich
dazu wurde die Spanne auf 1,5 % verringert. 5.2. Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) Die europäische
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurde nach den Beschlüssen des
Ecofin-Rates vom 9. Mai 2010 von den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets als Zweckgesellschaft mit Sitz in Luxemburg gegründet.
Anteilseigner sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Die EFSF kann Anleihen
auflegen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets garantiert und
als Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Schwierigkeiten
weitergereicht werden; diese Darlehen sind an Auflagen geknüpft, die von der
Europäischen Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank und dem
IWF ausgehandelt und von der Eurogruppe genehmigt werden. Für
die Kreditvergabe durch die EFSF besteht keine EU-Haushaltsgarantie. Für die Finanzierung von
Programmen, an denen sowohl die Kommission als auch die EFSF beteiligt sind,
stimmt die Kommission ihre Anleihetätigkeiten mit denen der EFSF ab, um ihre
Kapitalmarktaktivitäten zeitlich zu optimieren. 5.3. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) Am 2. Februar 2012 wurde die Schaffung eines neuen,
dauerhaften Krisenmechanismus (Europäischer Stabilitätsmechanismus, ESM),
vereinbart. Der
ESM-Vertrag soll Mitte 2012 nach Ratifizierung durch die 17 Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets in Kraft treten. Er soll
die derzeiten Aufgaben von EFSF und EFSM übernehmen, d. h. bei Bedarf
finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
bereitstellen. Zu diesem Zweck wird der ESM
berechtigt sein, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit
ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder
sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt. Das
maximale Kreditvolumen des ESM einschließlich der noch nicht in Anspruch
genommenen Kreditkapazität der EFSF wird zunächst auf 500 Mrd. EUR
festgesetzt. [1] Eine detaillierte Aufstellung
der Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Kommission findet sich unter:
http://ec.europa.eu/economy_finance/eu_borrower/index_en.htm. [2] Verordnung (EG)
Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des
mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der
Mitgliedstaaten. [3] Verordnung (EG)
Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen
finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. [4] Entscheidung 2009/102/EG des
Rates vom 4. November 2008. [5] Entscheidung 2009/290/EG des
Rates vom 20. Januar 2009. [6] Entscheidung 2009/459/EG des
Rates vom 6. Mai 2009. [7] Beschluss (2011/288/EU) des
Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen
finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15). [8] Nach Artikel 122
Absatz 2 AEUV kann finanzieller Beistand Mitgliedstaaten gewährt werden,
die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen,
von Schwierigkeiten betroffen sind. [9] Diese Überprüfung führt die
Kommission in Abstimmung mit der EZB mindestens alle sechs Monate durch. Jede am Anpassungsprogramm erforderliche Änderung
wird mit dem begünstigten Mitgliedstaat erörtert. Jede Anpassung, die an den ursprünglichen wirtschaftspolitischen
Auflagen vorgenommen werden muss, beschließt der Rat auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit und billigt das vom begünstigten
Mitgliedstaat überarbeitete Anpassungsprogramm. [10] Dieser Bericht ist binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates und
gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen vorzulegen (Artikel 9
der Verordnung). [11] Durchführungsbeschluss 2011/77/EU
des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union
für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S.34). [12] Durchführungsbeschluss 2011/344/EU
des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für
Portugal (ABl. L 159 vom 30.5.2011, S.88). [13] Durchführungsbeschluss 2011/682/EU
des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses
2011/77/EU (Irland) und Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom
11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU
(Portugal), (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31 bzw. 32). [14] Als Hauptindikator wird hier das
Bruttonationaleinkommen pro Kopf vorgeschlagen. [15] SEK(2011) 874 endg. [16] KOM(2011) 396 endg. [17] Siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr.
480/2009 des Rates. Bislang wurden
bei den MFA-Darlehen noch keine Ausfälle verzeichnet. [18] Auch wenn die Rückzahlung der
Anleihe letztlich durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt ist, fungiert der
Garantiefonds als Liquiditätspuffer, der den EU-Haushalt vor dem Risiko der
Inanspruchnahme infolge von Zahlungsausfällen schützt. Einen umfassenden Bericht über die Funktionsweise des Garantiefonds
enthalten KOM(2010) 418 und die zugehörige Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen (SEK(2010) 968). [19] Für 2011 noch nicht
veröffentlicht. Für 2010, siehe
KOM(2011) 408 endg. [20] Entscheidung 2009/892/EG des Rates
vom 30. November 2009. [21] Entscheidung 2009/890/EG des Rates
vom 30. November 2009. [22] Beschluss 2010/0162(COD) des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2010. [23] Die EFSM-Verordnung lässt
allerdings eine Vorfinanzierung zu, denn sie gestattet der Kommission, „zum
geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf den
Kapitalmärkten auf(zu)legen oder Darlehen bei Kreditinstituten auf(zu)nehmen,
um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union
auf den Märkten zu wahren.“ [24] Weitere Informationen über die
Anleihetätigkeiten der EU und die verschiedenen Anleger unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/eu_borrower/documents/eu_investor_presentation_en.pdf [25] Gemäß Ziffer 49 der der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Kommission, Parlament und Rat
erstattet die Kommission dem Rat und dem Parlament einmal jährlich Bericht über
die Umsetzung neuer Finanzinstrumente, die im betreffenden Haushaltsjahr durch
den EU-Haushalt finanziert werden. [26] Diese Unterstützung erfolgt durch
bilaterale Darlehen der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die
von der Kommission zentral gepoolt werden. Die Darlehen werden unter den in
ihrer Erklärung vom 11. April 2010 genannten Bedingungen vergeben. [27] Die Eckpunkte dieser politischen
„Konditionalität“ wurden im Ratsbeschluss vom 10. Mai 2010 gerichtet an
Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen
Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur
Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu
treffen (2010/320/EU), verankert. Weitere
Einzelheiten wurden in einem Memorandum of Understanding niedergelegt, das
zwischen den griechischen Behörden und der Kommission im Namen der
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vereinbart wurde. [28] Weitere Einzelheiten zur
Darlehensfazilität für Griechenland sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/economy_finance/EU_Kreditnehmers/Griechisch Darlehen
Facility/index___en.htm. [29] Zu diesen Aufgaben gehört es
u. a., im Namen und nach Anweisung der darlehensgebenden Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets mit Griechenland eine Vereinbarung über die
Darlehensfazilität auszuhandeln und diese zu unterzeichnen, im Namen der
Kreditgeber ein Konto bei der EZB einzurichten und dieses Konto für die
Abwicklung aller Zahlungen im Namen der Kreditgeber und des Kreditnehmers
einzusetzen, die Auszahlungen zu koordinieren, bestimmte Berechnungen
vorzunehmen, die Zahlungen unter den Kreditgebern aufzuteilen und die
Kreditgeber über Verstöße gegen die Darlehensfazilität-Vereinbarung oder über
Anträge auf diesbezügliche Ausnahmeregelungen oder Änderungen zu unterrichten. [30] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/114338.pdf.