52012DC0419

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTÄTIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IM JAHR 2011 /* COM/2012/0419 final */


INHALTSVERZEICHNIS

1........... Einleitung. 3

2........... Darlehenstätigkeit der Europäischen Union. 3

2.1........ Zahlungsbilanzfazilität 3

2.1.1..... Zahlungsbilanzhilfen 2011. 4

2.2........ EFSM... 5

2.2.1..... EFSM-Transaktionen 2011. 6

2.3........ Makrofinanzhilfen (MFA) 6

2.3.1..... MFA-Transaktionen 2011. 6

2.4........ Euratom-Fazilität 6

2.4.1..... Euratom-Transaktionen 2011. 6

3........... Anleihetätigkeiten der Europäischen Union. 6

3.1........ Zahlungsbilanzhilfe (BOP) 6

3.2........ EFSM... 6

3.3........ Makrofinanzhilfen (MFA) 6

3.4........ Euratom.. 6

4........... Europäische Investitionsbank. 6

4.1........ Darlehenstätigkeit der EIB.. 6

4.2........ Anleihetätigkeit der EIB.. 6

5........... Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet 6

5.1........ Darlehensfazilität für Griechenland (DFG) 6

5.2........ Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) 6

5.3........ Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) 6

1.           Einleitung

Nach den Ratsbeschlüssen zur Schaffung der verschiedenen Darlehensinstrumente der Europäischen Union muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über den Einsatz dieser Instrumente Bericht erstatten.

Um diesen Berichtspflichten nachzukommen, werden im vorliegenden Bericht die Darlehenstätigkeit im Rahmen der einzelnen Instrumente und die entsprechende Anleihetätigkeit beschrieben.

2.           Darlehenstätigkeit der Europäischen Union

Die finanzielle Unterstützung von Drittländern und Mitgliedstaaten durch die die Kommission erfolgt je nach Region und Zielsetzung im Rahmen verschiedener Ratsbeschlüsse. Dabei handelt es sich in der Regel um bilaterale Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.[1]

2.1.        Zahlungsbilanzfazilität

Zahlungsbilanzhilfen werden von der Union in Form mittelfristiger Darlehen gewährt und sind in der Regel mit einer Finanzierung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderer multilateraler Geber wie EIB, EBWE oder Weltbank oder mit bilateralen Hilfen von Mitgliedstaaten verbunden.

Die Fazilität ist so angelegt, dass sie nur in Ausnahmefällen und aufgrund eines Ratsbeschlusses für ein einzelnes Land mobilisiert wird. Als Begünstigte in Frage kommen Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die mit großen Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sind. Sie zielt darauf ab, die Abhängigkeit der begünstigten Mitgliedstaaten von externer Finanzierung zu verringern und der Zahlungsbilanz eines Landes erneut zu Tragfähigkeit zu verhelfen. Freigegeben wird die Fazilität, wenn die von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt sind und vor dem Abschluss der Darlehensvereinbarungen ein Memorandum of Understanding unterzeichnet wurde. Weitere Tranchen werden nur nach Überprüfung der Maßnahmendurchführung ausgezahlt.

Angesichts der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise wurde die Zahlungsbilanzfazilität 2008 wieder aktiviert und ihre Obergrenze im Dezember 2008 von 12 Mrd. EUR auf 25 Mrd. EUR angehoben[2]; im Mai 2009 wurde dann eine weitere Erhöhung auf 50 Mrd. EUR beschlossen[3], die die EU in die Lage versetzen soll, zügig auf jeden weiteren Antrag auf Zahlungsbilanzhilfe zu reagieren. Zum 31. Dezember 2011 waren für Ungarn[4], Lettland[5] und Rumänien[6] insgesamt 14,6 Mrd. EUR bewilligt, von denen bis Ende 2011 13,4 Mrd. EUR ausgezahlt wurden.

Tabelle 1: Zahlungsbilanzhilfen – Stand 31.12.2011 (in Mrd. EUR)

Land || Gewährter Betrag || Ausgezahlter Betrag || Zurückgezahlter Betrag || Ausstehender Betrag || Durchschnittliche Darlehenslaufzeit (in Jahren)

Ungarn || 6,5 || 5,5 || 2,0 || 3,5 || 6,1

Lettland || 3,1 || 2,9 || 0 || 2,9 || 6,6

Rumänien || 5,0 || 5,0 || 0 || 5,0 || 7,0

Gesamtsumme || 14,6 || 13,4 || 2,0 || 11,4 ||

2.1.1.     Zahlungsbilanzhilfen 2011

2011 wurde ein Gesamtbetrag von 1,35 Mrd. EUR in zwei Tranchen ausgezahlt:

Tabelle 2: Liste der im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität 2011 ausgezahlten Darlehen (in Mio. EUR):

Land || Entscheidung || Auszahlungs-termine || Fälligkeits-termine || Anleihe-zinssatz || Ausgezahlter Betrag

Rumänien || 2009/459/EG || 24.3.2011 || 4.4.2018 || 3,25 % || 1 200

|| || 22.6.2011 || 4.10.2018 || 3,13 % || 150

Gesamt-summe || || || || || 1 350

Die Finanzhilfen für Ungarn und Lettland liefen im November 2010 bzw. Januar 2012 aus. Aus diesem Grund wird der zugewiesene Restbetrag (1 Mrd. EUR für Ungarn und 0,2 Mrd. EUR für Lettland) im Rahmen der derzeitigen Zahlungsbilanzhilfen nicht mehr ausgezahlt.

Am 12. Mai 2011 beschloss der Rat, Rumänien zusätzlich zu den bereits gewährten Zahlungsbilanzhilfen von 5 Mrd. EUR einen vorsorglichen finanziellen Beistand von bis zu 1,4 Mrd. EUR zu gewähren[7]; hiervon wurde bislang noch nichts ausgezahlt.

2.2.        EFSM

Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 eingerichtet. Er stützt sich auf Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[8], wird in vollem Umfang vom EU-Haushalt garantiert und kann Darlehen von bis zu 60 Mrd. EUR vergeben.

Die Kommission ist befugt, im Namen der Europäischen Union an den Kapitalmärkten oder direkt bei Finanzinstituten Mittel aufzunehmen. Der EFSM kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen eines gemeinsamen strukturellen Anpassungs- und Beistandsprogramms von EU und IWF politische Bedingungen festgelegt werden. Gewährt wird der finanzielle Beistand des EFSM aufgrund eines mit qualifizierter Mehrheit gefassten Ratsbeschlusses.

Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat schließen ein Memorandum of Understanding (MoU), das die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Auflagen enthält. Dieses Memorandum leitet die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Die wirtschaftspolitischen Auflagen werden regelmäßig überprüft und können bei Bedarf angepasst werden.[9]

Die Kommission berichtet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Rat regelmäßig über die Durchführung der EFSM-Verordnung und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben.[10]

2.2.1.     EFSM-Transaktionen 2011

2011 wurde die EFSM‑Fazilität für Irland und Portugal aktiviert und diesen beiden Ländern eine Darlehenssumme von bis zu 22,5 Mrd. EUR bzw. 26 Mrd. EUR zugesagt. Die Gesamtzusagen, einschließlich EFSM, IWF und anderer Mitgliedstaaten belaufen sich auf maximal 85 Mrd. EUR bzw. 78 Mrd. EUR:

Tabelle 3: Aufschlüsselung der Zusagen (in Mrd. EUR)

Land || EFSM || EFSF || IWF || Sonstige || Gesamtsumme

Irland || 22,5 || 17,7 || 22,5 || 22,3* || 85

Portugal || 26,0 || 26,0 || 26,0 || || 78

Gesamtsumme || 48,5 || 43,7 || 48,5 || 22,3 || 163

* 4,8 Mrd. EUR von anderen Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark) und 17,5 Mrd. EUR vom irischen Staat.

Den Ratsbeschlüssen 2011/77/EU[11] und 2011/344/EU[12] entsprechend wurden im Jahr 2011 an Irland 13 900 Mio. EUR und an Portugal 14 100 Mio. EUR ausgezahlt.

Tabelle 4: Liste der im Rahmen des EFSM 2011 ausgezahlten Darlehen (in Mio. EUR):

Land || Beschluss || Gewähr-ter Betrag || Auszahlungs-termine || Ausge-zahlter Betrag || Anleihe-zinssatz || Laufzeit || Durch-schnitt-liche Darlehens-laufzeit (in Jahren)

Irland || 2011/77/EU || 22 500 || 12.1.2011 || 5 000 || 2,50 % || 4.12.2015 || 4,9

|| || || 24.3.2011 || 3 400 || 3,25 % || 4.4.2018 || 5,8

|| || || 31.5.2011 || 3 000 || 3,50 % || 4.6.2021 || 6,9

|| || || 29.9.2011 || 2 000 || 3,00 % || 4.9.2026 || 8,1

|| || || 6.10.2011 || 500 || 2,375 % || 4.10.2018 || 8,0

Zwischensumme || || || || 13 900 || || || 8,0

Portugal || 2011/344/EU || 26 000 || 31.5.2011 || 1 750 || 3,50 % || 4.6.2021 || 10,0

|| || || 1.6.2011 || 4 750 || 2,75 % || 3.6.2016 || 6,4

|| || || 21.9.2011 || 5 000 || 2,75 % || 21.9.2021 || 7,9

|| || || 29.9.2011 || 2 000 || 3,00 % || 4.9.2026 || 9,0

|| || || 6.10.2011 || 600 || 2,375 % || 4.10.2018 || 8,9

Zwischensumme || || || || 14 100 || || || 8,9

Gesamtsumme || || 48 500 || || 28 000 || || ||

2012 wurden folgende weitere Beträge ausgezahlt:

- am 16. Januar: 1 500 Mio. EUR an Irland und 1 500 Mio. EUR an Portugal,  - am 5. März: 3 000 Mio. EUR an Irland,         - am 24. April: 1 800 Mio. EUR an Portugal,    - am 4. Mai: 2 700 Mio. EUR an Portugal.

Damit hat sich der im Rahmen der Fazilität insgesamt ausstehende Betrag auf 38 500 Mio. EUR erhöht.

Darüber hinaus wurde in Einklang mit den Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 für die Kredite des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus eine Verlängerung der Laufzeiten und eine Verringerung der Zinsspanne beschlossen.[13] Die maximale durchschnittliche Laufzeit wurde von 7,5 auf 12,5 Jahre erhöht, und die Laufzeit einzelner Darlehenstranchen kann bis auf 30 Jahre ausgedehnt werden. Zusätzlich dazu wurde bei den Darlehen die Zinsspanne aufgehoben. Damit zahlt ein begünstigtes Land nunmehr nur die Gesamtfinanzierungskosten der EU. Diese Beschlüsse werden rückwirkend auf alle ausgezahlten Darlehenstranchen angewandt.

2.3.        Makrofinanzhilfen (MFA)

Makrofinanzhilfen sollen Beitrittskandidaten, potenziellen Beitrittskandidaten und Nachbarschaftsländern dabei helfen, kurzfristige Zahlungsbilanzprobleme zu lösen, die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und die Durchführung von Strukturreformen zu fördern. Makrofinanzhilfen haben Ausnahmecharakter, werden nur befristet gewährt und sind an strenge wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Sie stellen in der Regel eine Ergänzung zu Anpassungsprogrammen des IWF dar. MFA können in Form von Zuschüssen und/oder Darlehen gewährt werden.

Im Januar 2011 legte die Kommission dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen umfassenden Vermerk vor, in dem dargelegt wurde, anhand welcher Kriterien entschieden wird, ob ein Darlehen oder ein Zuschuss gewährt wird; dieser Vermerk wurde vom Wirtschafts- und Finanzausschuss gebilligt. Diese Kriterien lassen sich zwei großen Kategorien zuordnen: Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des begünstigten Landes[14] sowie Tragfähigkeit seines Schuldenstands und Rückzahlungsfähigkeit. Berücksichtigt werden auch die Kriterien, nach denen Weltbank und IWF Finanzhilfen gewähren. Die Methode der Kommission und die Auswahl der von ihr verwendeten Indikatoren werden in der Arbeitsunterlage der Dienststellen[15] im Anhang des MFA-Jahresberichts 2010 im Einzelnen dargelegt.

Die Kommission hat ferner einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer vorgelegt.[16] Diese Rahmenverordnung wird den Entscheidungsprozess effizienter gestalten und gleichzeitig stärker an andere Finanzhilfeinstrumente der EU anpassen. Außerdem werden die Beschlüsse zur Gewährung von Makrofinanzhilfen seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidungsverfahren) gefasst.

Sollte ein begünstigtes Land seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann die Kommission den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[17] aktivieren, so dass die Rückzahlung der entsprechenden Anleihe der Kommission gesichert ist.[18]

Ausführliche Angaben zu den Makrofinanzhilfen enthält der alljährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Makrofinanzhilfen für Drittländer.[19]

2.3.1.     MFA-Transaktionen 2011

2011 hat die Kommission Finanzhilfen für Georgien und die Kirgisische Republik vorgeschlagen, doch wurden die entsprechenden Beschlüsse noch nicht gefasst. Eine Entscheidung wird für 2012 erwartet.

Im Februar 2012 hat Ägypten Makrofinanzhilfen in Höhe von 500 Mio. EUR beantragt, die teilweise als Zuschüsse ausgezahlt werden könnten und die von IWF und anderen Gebern bereitgestellten Mittel ergänzen würden. Bei der Prüfung des ägyptischen Antrags analysieren Kommission und IWF derzeit die verbleibende Außenfinanzierungslücke.

Im Juli 2011 wurden zwei Darlehen ausgezahlt:

- 100 Mio. EUR an Serbien (erste Tranche im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 2009[20])

- 26 Mio. EUR an Armenien (erste Tranche im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 2009[21])

Im Februar 2012 wurde die zweite und letzte Tranche der Makrofinanzhilfe an Armenien in Höhe von 39 Mio. EUR ausgezahlt.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2011 Zuschüsse in Höhe von insgesamt 55 Mio. EUR ausgezahlt (35 Mio. EUR an Armenien und 20 Mio. EUR an Moldau[22]).

2.4.        Euratom-Fazilität

Die Euratom-Darlehensfazilität kann zur Finanzierung von Projekten in Mitgliedstaaten (Beschluss 77/270/Euratom des Rates) oder in bestimmten Drittländern (Ukraine, Russland oder Armenien) (Beschluss 94/179/Euratom des Rates) eingesetzt werden.

1990 hat der Rat die Anleiheobergrenze auf 4 Mrd. EUR festgesetzt, von denen etwa 3,4 Mrd. EUR beschlossen und ausgezahlt sind. 2002 schlug die Kommission vor, diese Obergrenze von 4 Mrd. EUR auf 6 Mrd. EUR zu erhöhen, worüber im Rat jedoch noch keine Einigung erzielt wurde.

2.4.1.     Euratom-Transaktionen 2011

2011 wurden weder Darlehensbeschlüsse gefasst noch Auszahlungen getätigt.

3.           Anleihetätigkeiten der Europäischen Union

Zur Finanzierung der vom Rat beschlossenen Darlehenstätigkeit kann die Kommission im Namen von Europäischer Union und Euratom Mittel an den Kapitalmärkten aufnehmen. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch sichergestellt ist, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen.[23] Ausstehende Anleihen und ausstehende Darlehen entsprechen einander.

Tabelle 5: Gesamtanleihevolumen der Europäischen Union — ausstehende Kapitalbeträge(1) (in Mio. EUR)

|| EGKS i.A.(1) (2) || Euratom  (1) || Zahlungs-bilanzhilfe (BOP) || Makrofi-nanzhilfen (MFA) || EFSM || Europäische Union insgesamt

2008 || 266 || 484 || 2 000 || 654 || || 3 404

2009 || 214 || 481 || 9 200 || 584 || || 10 479

2010 || 219 || 466 || 12 050 || 500 || || 13 235

2011 || 225 || 447 || 11 400 || 590 || 28 000 || 40 662

(1) Für die Umrechnung werden die Kurse am 31. Dezember jeden Jahres zugrunde gelegt. (2) Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl befindet sich seit 2002 in Abwicklung. Die letzte von der EGKS emittierte Anleihe wird 2019 fällig. ||

3.1.        Zahlungsbilanzhilfe (BOP)

Im März 2011 mussten für ein Darlehen über 1,2 Mrd. EUR im Rahmen der BOP-Fazilität Mittel am Markt aufgenommen werden. Zur Gewährleistung einer reibungslosen und effizienten Durchführung wurde beschlossen, diese Mittel gemeinsam mit den für ein Darlehen an Irland im Rahmen des EFSM-Programms erforderlichen Geldern (3,4 Mrd. EUR) aufzunehmen. Zusätzlich dazu wurden im Juni 0,15 Mrd. EUR für Rumänien aufgenommen.

Tabelle 6: EU-Anleiheemissionen 2011 (in Mrd. EUR)

Land || Beschreibung || Emissions-datum || Fälligkeits-datum || Volumen (EUR)

Rumänien || EU 4,6 Mrd. 3,25 %/2018 || 24.3.2011 || 4.4.2018 || 1,20 (+ 3,4 für Irland, EFSM)

Rumänien || EU 0,15 Mrd. 3,125 %/2018 || 22.6.2011 || 4.10.2018 || 0,15

Gesamtsumme || || || || 1,350

3.2.        EFSM

Zur Finanzierung der Hilfen für Irland und Portugal musste die Kommission im Rahmen des EFSM-Programms im Namen der Europäischen Union Mittel in außerordentlicher Höhe aufnehmen. Da die EU im Vergleich zur EFSF ein etablierter Emittent ist, war der EU-Anteil (der durch IWF und EFSF ergänzt wurde) relativ schnell platziert. Dieses Vorziehen der Emissionstätigkeit auf die Anfangsphase des EFSM-Programms führte dazu, dass die im Namen der EU für den EFSM getätigten Emissionen, die aus sechs EU-Benchmarkanleihen (mit einem ausstehenden Nominalbetrag von mindestens 3 Mrd. EUR pro Anleiheserie) und einer kleineren Transaktion bestanden, einen Rekordwert von 28 Mrd. EUR erreichten.

Diese EU-Anleihen stießen am Markt auf große Nachfrage, was eine starke Überzeichnung zur Folge hatte. Erworben wurden sie von allen wichtigen Anlegergruppen, insbesondere Langfrist-Anlegern (Investmentfonds, Vermögensverwalter, Versicherungs- und Pensionsfonds) und institutionellen Anlegern.[24]

Auch am Sekundärmarkt schnitten diese EU-Anleihen gut ab, wodurch sich der Status der EU als starker Benchmarkanleihenemittent bestätigte. Für die Anleihe mit 15-jähriger Laufzeit erhielt die EU vom International Financing Review die Auszeichnung „Sovereign Supranational Agency Sector Deal of the Year“ und von Euromoney die Auszeichnung „Deal of the Year“.

Tabelle 7: Überblick über EFSM-Finanzierungen und -Darlehensauszahlungen (in Mrd. EUR)

Land || Aufnahmedatum || Fälligkeitsdatum || Volumen

Irland || 5.1.2011 || 4.12.2015 || 5,00

Irland (+ 1,2 für Zahlungsbilanzhilfe Rumänien, s. o.) || 17.3.2011 || 4.4.2018 || 3,40

Irland (3), Portugal (1,75) || 24.5.2011 || 4.6.2021 || 4,75

Portugal || 25.5.2011 || 3.6.2016 || 4,75

Portugal || 14.9.2011 || 21.9.2021 || 5,00

Irland (2), Portugal (2) || 22.9.2011 || 4.9.2026 || 4,00

Irland (0,5), Portugal (0,6) || 29.9.2011 || 4.10.2018 || 1,10

Gesamtsumme || || || 28,00

2012 wurden zusätzlich dazu noch weitere Anleihen ausgegeben:

- im Januar: 3 Mrd. EUR (1,5 Mrd. für Irland und 1,5 Mrd. für Portugal), - im März: 3 Mrd. EUR für Irland,        - im April: 1,8 Mrd. EUR für Portugal,  - im Mai: 2,7 Mrd. EUR für Portugal.

Die Gesamtsumme der für den EFSM aufgenommenen Mittel erhöhte sich dadurch auf 38,5 Mrd. EUR.

3.3.        Makrofinanzhilfen (MFA)

2011 wurden erfolgreich zwei Anleihen platziert (100 Mio. EUR für Serbien und 26 Mio. EUR für Armenien). In beiden Fällen handelte es sich um Privatplatzierungen.

Tabelle 8: EU-Privatplatzierungen 2011 (in Mio. EUR)

Land || Beschreibung || Emissions-datum || Fälligkeits-datum || Volumen

Serbien || EU 3,382 %/2019 || 5.7.2011 || 12.7.2019 || 100

Armenien || EU 3,691 %/2026 || 20.7.2011 || 27.7.2026 || 26

Gesamtsumme || || || || 126

3.4.        Euratom

2011 wurden im Rahmen von Euratom keine Anleihen aufgenommen.

4.           Europäische Investitionsbank

4.1.        Darlehenstätigkeit der EIB

Die EIB finanziert entweder direkt einzelne Investitionsprojekte oder stellt ihre Finanzierung bei kleineren Projekten, die von KMU, kommunalen Behörden oder Kommunen durchgeführt werden, über Finanzintermediäre zur Verfügung. Darüber hinaus stellt sie Darlehensgarantien, technische Hilfe und Risikokapital bereit.

2011 bewilligte die EIB Finanzierungen im Umfang von insgesamt 61 Mrd. EUR (gegenüber 72 Mrd. im Jahr 2010), womit sie nach einer außergewöhnlich hohen zusätzlichen Kreditvergabe in den Jahren 2008, 2009 und 2010 allmählich zum Stand vor 2008 zurückkehrte.

Hiervon entfielen 54 Mrd. EUR auf Finanzierungen in EU-Mitgliedstaaten. Dieser Betrag ist nicht durch den EU-Haushalt gedeckt. 7,3 Mrd. EUR wurden für Drittländer bewilligt, wovon 3,1 Mrd. auf das Außenmandat entfallen, für das eine EU-Garantie besteht.

Wenn EIB-Finanzierungen mit EU-Garantien, Bestimmungen zur Risikoteilung zwischen EU und EIB oder sonstigen Mischmechanismen ausgestattet sind, wirken sie sich auf den EU-Haushalt aus. Insbesondere die im Rahmen des Außenmandats (das die Heranführungsländer, die südlichen und östlichen Nachbarschaftsländer, Asien, Lateinamerika und Südafrika umfasst) vergebenen EIB-Darlehen sind mit einer Haushaltsgarantie der EU versehen, die Länder- oder politische Risiken abdeckt. Im zweiten Halbjahr 2012 wird die Kommission für 2011 einen gesonderten Bericht über die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern vorlegen.

Darüber hinaus verwaltet die EIB Finanzierungsfazilitäten auf Risikoteilungsbasis, bei denen der EU-Haushalt zur Unterstützung der EU-Politik eingesetzt wird (z. B. Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für Forschungs- und Entwicklungsprojekte und Darlehensgarantie für TEN-Verkehrsvorhaben).[25]

4.2.        Anleihetätigkeit der EIB

Obgleich sich die Märkte im Jahr 2011 angesichts wachsender Sorgen über Europa weniger aufnahmefreudig zeigten, konnte die EIB in den ersten zehn Monaten ihre Finanzierungen auf relativ stabilem Niveau halten und ihren Zugang zum Markt wahren. Im November/Dezember wurden die Marktbedingungen dann äußerst problematisch. Die Einschätzung der Lage in Bezug auf die europäischen Staatsanleihen verschlechterte sich zu diesem Zeitpunkt rapide, was eine erhebliche Ausweitung der Spanne bewirkte und die Nachfrage nach den meisten europäischen Emittenten drosselte. Im Dezember erreichte die Unsicherheit ihren Höhepunkt, als Standard and Poor’s und Fitch das EIB-Rating unter Beobachtung stellten.

Unter diesen Umständen zahlten sich die Bemühungen der EIB aus, ihr Finanzierungsprogramm relativ frühzeitig abzuschießen, was Ende Oktober dann der Fall war. Die Emission in Höhe von 76 Mrd. EUR war die zweitgrößte in der Geschichte der Bank (gegenüber 67 Mrd. EUR im Jahr 2010).

5.           Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet

Als Reaktion auf die globale Wirtschafts- und Finanzkrise haben der Rat und die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Maßnahmen zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euroraum und in Europa insgesamt beschlossen. Diese Maßnahmen werden nachstehend dargelegt.

5.1.        Darlehensfazilität für Griechenland (DFG)

Nachdem die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets sich am 2. Mai 2010 einstimmig auf eine Unterstützung Griechenlands geeinigt hatten[26], handelten Kommission und IWF in Abstimmung mit der EZB ein EU-IWF-Dreijahresprogramm mit den griechischen Behörden aus, das ein Finanzpaket von 110 Mrd. EUR umfasst und an strenge politische Auflagen geknüpft ist[27].

Zu diesem Finanzpaket tragen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit 80 Mrd. EUR und der IWF mit 30 Mrd. EUR bei. Zum 31. Dezember 2011 waren davon insgesamt 73 Mrd. EUR an Griechenland ausgezahlt (52,9 Mrd. EUR von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und 20,1 Mrd. EUR vom IWF).[28]

Rolle der Kommission

Die Kommission tritt im Rahmen der DFG weder als Kreditgeber noch als Anleiheemittent auf. Allerdings haben die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 5. Mai 2010 beschlossen, der Kommission nach Maßgabe der am 8. Mai 2010 von den darlehensgebenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geschlossenen Gläubigervereinbarung Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und Verwaltung der gepoolten bilateralen Darlehen zu übertragen.[29] Diese Aufgaben bewirken keinen Anstieg der Ausgaben der Kommission oder eines sonstigen Ausgabenpostens im EU-Haushalt.[30] Ab dem 28. März 2012 wurden die verbleibenden nicht gezogenen Beträge annulliert. Auch die finanziellen Konditionen der Fazilität wurden angepasst und die Endfälligkeit bis auf 15 Jahre und die tilgungsfreie Zeit bis auf 10 Jahre ausgedehnt. Zusätzlich dazu wurde die Spanne auf 1,5 % verringert.

5.2.        Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)

Die europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurde nach den Beschlüssen des Ecofin-Rates vom 9. Mai 2010 von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als Zweckgesellschaft mit Sitz in Luxemburg gegründet. Anteilseigner sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

Die EFSF kann Anleihen auflegen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets garantiert und als Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Schwierigkeiten weitergereicht werden; diese Darlehen sind an Auflagen geknüpft, die von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank und dem IWF ausgehandelt und von der Eurogruppe genehmigt werden. Für die Kreditvergabe durch die EFSF besteht keine EU-Haushaltsgarantie.

Für die Finanzierung von Programmen, an denen sowohl die Kommission als auch die EFSF beteiligt sind, stimmt die Kommission ihre Anleihetätigkeiten mit denen der EFSF ab, um ihre Kapitalmarktaktivitäten zeitlich zu optimieren.

5.3.        Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM)

Am 2. Februar 2012 wurde die Schaffung eines neuen, dauerhaften Krisenmechanismus (Europäischer Stabilitätsmechanismus, ESM), vereinbart. Der ESM-Vertrag soll Mitte 2012 nach Ratifizierung durch die 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Kraft treten. Er soll die derzeiten Aufgaben von EFSF und EFSM übernehmen, d. h. bei Bedarf finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bereitstellen.

Zu diesem Zweck wird der ESM berechtigt sein, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt. Das maximale Kreditvolumen des ESM einschließlich der noch nicht in Anspruch genommenen Kreditkapazität der EFSF wird zunächst auf 500 Mrd. EUR festgesetzt.

[1]               Eine detaillierte Aufstellung der Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Kommission findet sich unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/eu_borrower/index_en.htm.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.

[4]               Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008.

[5]               Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009.

[6]               Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009.

[7]               Beschluss (2011/288/EU) des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

[8]               Nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV kann finanzieller Beistand Mitgliedstaaten gewährt werden, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind.

[9]               Diese Überprüfung führt die Kommission in Abstimmung mit der EZB mindestens alle sechs Monate durch. Jede am Anpassungsprogramm erforderliche Änderung wird mit dem begünstigten Mitgliedstaat erörtert. Jede Anpassung, die an den ursprünglichen wirtschaftspolitischen Auflagen vorgenommen werden muss, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit und billigt das vom begünstigten Mitgliedstaat überarbeitete Anpassungsprogramm.

[10]             Dieser Bericht ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates und gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen vorzulegen (Artikel 9 der Verordnung).

[11]             Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S.34).

[12]             Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 30.5.2011, S.88).

[13]             Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU (Irland) und Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU (Portugal), (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31 bzw. 32).

[14]             Als Hauptindikator wird hier das Bruttonationaleinkommen pro Kopf vorgeschlagen.

[15]             SEK(2011) 874 endg.

[16]             KOM(2011) 396 endg.

[17]             Siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates. Bislang wurden bei den MFA-Darlehen noch keine Ausfälle verzeichnet.

[18]             Auch wenn die Rückzahlung der Anleihe letztlich durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt ist, fungiert der Garantiefonds als Liquiditätspuffer, der den EU-Haushalt vor dem Risiko der Inanspruchnahme infolge von Zahlungsausfällen schützt. Einen umfassenden Bericht über die Funktionsweise des Garantiefonds enthalten KOM(2010) 418 und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEK(2010) 968).

[19]             Für 2011 noch nicht veröffentlicht. Für 2010, siehe KOM(2011) 408 endg.

[20]             Entscheidung 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009.

[21]             Entscheidung 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009.

[22]             Beschluss 2010/0162(COD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2010.

[23]             Die EFSM-Verordnung lässt allerdings eine Vorfinanzierung zu, denn sie gestattet der Kommission, „zum geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf den Kapitalmärkten auf(zu)legen oder Darlehen bei Kreditinstituten auf(zu)nehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren.“

[24]             Weitere Informationen über die Anleihetätigkeiten der EU und die verschiedenen Anleger unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/eu_borrower/documents/eu_investor_presentation_en.pdf

[25]             Gemäß Ziffer 49 der der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Kommission, Parlament und Rat erstattet die Kommission dem Rat und dem Parlament einmal jährlich Bericht über die Umsetzung neuer Finanzinstrumente, die im betreffenden Haushaltsjahr durch den EU-Haushalt finanziert werden.

[26]             Diese Unterstützung erfolgt durch bilaterale Darlehen der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von der Kommission zentral gepoolt werden. Die Darlehen werden unter den in ihrer Erklärung vom 11. April 2010 genannten Bedingungen vergeben.

[27]             Die Eckpunkte dieser politischen „Konditionalität“ wurden im Ratsbeschluss vom 10. Mai 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU), verankert. Weitere Einzelheiten wurden in einem Memorandum of Understanding niedergelegt, das zwischen den griechischen Behörden und der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vereinbart wurde.

[28]             Weitere Einzelheiten zur Darlehensfazilität für Griechenland sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/EU_Kreditnehmers/Griechisch Darlehen Facility/index___en.htm.

[29]             Zu diesen Aufgaben gehört es u. a., im Namen und nach Anweisung der darlehensgebenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Griechenland eine Vereinbarung über die Darlehensfazilität auszuhandeln und diese zu unterzeichnen, im Namen der Kreditgeber ein Konto bei der EZB einzurichten und dieses Konto für die Abwicklung aller Zahlungen im Namen der Kreditgeber und des Kreditnehmers einzusetzen, die Auszahlungen zu koordinieren, bestimmte Berechnungen vorzunehmen, die Zahlungen unter den Kreditgebern aufzuteilen und die Kreditgeber über Verstöße gegen die Darlehensfazilität-Vereinbarung oder über Anträge auf diesbezügliche Ausnahmeregelungen oder Änderungen zu unterrichten.

[30]             http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/114338.pdf.