52012DC0370

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer /* COM/2012/0370 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

Einleitung

Die Vorlage dieses Berichts erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer[1].

In Artikel 9 Absatz 3 ist die Mindestöffnung festgelegt, die die Maschen im Steert gezogener Netze (d. h. Schleppnetze, Bootswaden und Strandwaden) aufweisen müssen. Hauptgrund für die Festsetzung einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Gerät war es, einen weiteren Anstieg der Sterblichkeitsraten bei Jungfischen zu verhindern.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor.

In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 ist näher ausgeführt, dass die Kommission dabei die von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen berücksichtigen sollte. Da bis zum genannten Datum keine Informationen der Mitgliedstaaten eingegangen waren, forderten die Kommissionsdienststellen Anfang 2012 noch einmal alle Mittelmeer-Mitgliedstaaten auf[2], Angaben zum Grad der Anwendung der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung, zu den den Betreibern entstandenen Kosten und zu Auswirkungen auf die Selektivität zu machen. Zypern, Frankreich, Spanien, Italien, Malta und Slowenien reagierten, und diese Antworten sind in den vorliegenden Bericht eingeflossen.

Die Kommission hat zudem die Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die von Kommissionsbeamten bei Kontrollbesuchen im Zeitraum Juli 2010 bis April 2012 gesammelt wurden.

Bestimmungen des Artikels 9

Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 1 bis 4 lauten:

Artikel 9

Mindestmaschenöffnungen

(1) Gezogene Netze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels.

(2) Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission[3] festgestellt.

(3) Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gilt bezüglich der Mindestmaschenöffnung Folgendes:

(1) bis 30. Juni 2008: 40 mm.

(2) Ab 1. Juli 2008 wird das in Absatz 1 genannte Netz durch ein Netz mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners durch ein Netz mit rautenförmigen Maschen von 50 mm ersetzt.

Von den beiden im vorhergehenden Unterabsatz genannten Netzen dürfen die Fischereifahrzeuge jeweils nur eines verwenden und an Bord mitführen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt anhand dessen sowie anhand von Informationen, die vor dem 31. Dezember 2011 von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, gegebenenfalls geeignete Anpassungen vor.

(4) Für Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm.

Die Verordnung sah in ihrem Artikel 14 Übergangsregelungen vor und räumte Betreibern, die kleinere Maschenöffnungen verwendeten, eine Frist bis 31. Mai 2010 ein, um ihr Fanggerät anzupassen.

Im Rahmen der Umsetzung einer Empfehlung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer nahmen das Europäische Parlament und der Rat 2011 folgende Neufassung des Artikels 9 Absatz 3 an:

(3) Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen:

(a) ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder

(b) auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.

Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.

Steert gezogener Netze

Der Steert ist der Netzsack am Ende eines gezogenen Netzes. Laut Begriffsbestimmung in Anhang I Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist der Steert der hinterste Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben Maschenöffnung, der entweder zylinderförmig ist oder sich verjüngt. Der Steert kann direkt an den Netzkörper angeschlagen oder mit diesem über einen nicht enger werdenden Abschnitt, den Tunnel, verbunden sein. Mitunter wird bei Schleppnetzen zwischen dem eigentlichen Steert (ohne Tunnel) und dem Steert (mit Tunnel) unterschieden.

In Artikel 9 Absatz 3 ist die Mindestmaschenöffnung speziell für den Steert vorgegeben, weil dies der Teil des Netzes mit den kleinsten Maschen ist, in dem sich der Fang sammelt. Dies bedeutet, dass das übrige Netz größere Maschen haben sollte als der Steert.

Auslegung

Inspektionen durch Kommissionsbeamte und Rücksprachen mit den nationalen Behörden ergaben, dass Artikel 9 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten nicht unbedingt korrekt ausgelegt wurde, insbesondere nicht im Hinblick auf die zulässige Maschenöffnung in den anderen Teilen des Netzes als dem Steert. Um eine einheitliche und korrekte Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 zu gewährleisten, hat die Kommission den Mitgliedstaaten eingehendere Erläuterungen zukommen lassen.

Seit 2007 unterstreicht die Kommission im Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und bei Treffen auf hoher Ebene[4] immer wieder, dass der Steert im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Teil des Netzes mit der kleinsten Maschenöffnung ist und das übrige Netz folglich größere Maschen haben sollte. Weitere Klarstellungen enthielten auch die erläuternden Vermerke vom 18. April 2011 und vom 22. März 2012. Hierin erklärte die Kommission noch einmal ausdrücklich, dass

(a) bei einem Steert aus Netztuch mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 40 mm die Maschenöffnung im Tunnel größer als 40 mm sein muss, unabhängig von der Form der Maschen (Quadrat- oder Rautenmaschen);

(b) bei einem Steert aus Netztuch, das auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners Rautenmaschen von 50 mm umfasst, die Maschenöffnung im Tunnel größer als 50 mm sein muss, unabhängig von der Form der Maschen (Quadrat- oder Rautenmaschen).

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Angaben der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten waren mit Schreiben vom 10. Februar 2012 aufgefordert worden, Angaben zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 zu machen. Die Kommission hat die Antworten der Mitgliedstaaten, die einen Überblick über die verschiedenen Aspekte der Anwendung geben, ausgewertet. Diese Auswertung lässt Griechenland unberücksichtigt, da bis zur Ausarbeitung dieses Berichts keine Angaben aus Griechenland vorlagen.

1. Anzahl der von der Umstellung betroffenen Schiffe

Insgesamt waren in den sechs Mitgliedstaaten 2525 Schiffe von den neuen Steertvorschriften betroffen. Auf ein besonderes Problem wies Frankreich im Zusammenhang mit der Gangui-Fischerei hin, die im Mittelmeer von mehr als der Hälfte der französischen Trawler betrieben wird. Gangui-Trawler befischen traditionell eine Mischung verschiedener Grundfischarten und setzen Steerte mit einer Maschenöffnung von 20 mm ein. Laut Angaben der französischen Behörden ist die Fortsetzung dieser traditionellen Fischerei ohne dieselbe Maschenöffnung nicht möglich. Von anderen Mitgliedstaaten wurden vergleichbare Probleme nicht gemeldet.

Die Verordnung sieht jedoch keine Ausnahmefälle vor, in denen bei Schleppnetzen von der in Artikel 9 Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung abgewichen werden könnte.

2. Verwendete Maschen

Die Fischereifahrzeuge verwenden überwiegend Netze mit Rautenmaschen. Lediglich 95 der 2525 Schiffe verwenden Quadratmaschen, gegenüber 2 430, die Rautenmaschen vorziehen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 muss der Einsatz von Rautenmaschen im Steert vom Schiffseigner hinreichend begründet werden. Die Kommission hat daher nachgehakt, welche Begründungen die Schiffseigner vorgebracht haben. Die Angaben der Mitgliedstaaten ergaben Folgendes:

– Rautenmaschen sind auf lokalen Märkten leichter zu bekommen und daher billiger. Das Material zur Herstellung von Quadratmaschen erfordert besonderes Wissen, über das die meisten lokalen Hersteller nicht verfügen.

– Quadratmaschen sind schwerer zu flicken.

– Das Zusammenstellen des Netzgeschirrs mit Quadratmaschen ist nicht möglich, wenn das übrige Netz aus Rautenmaschen besteht.

– In einigen Fällen hatten Fischer noch eigene Reserven an Rautenmaschennetzen und wollten kein Geld für neue Netze ausgeben.

– Rautenmaschen sind reißfester als Quadratmaschen.

– Rautenmaschen schädigen den Fang weniger.

Es sollte hierbei darauf hingewiesen werden, dass mit der Änderungsverordnung aus dem Jahr 2011, mit der die GFCM-Empfehlung 33/2009/2 vom Mai 2009 umgesetzt wurde, eine weitere klare Voraussetzung für den Einsatz von 50-mm-Rautenmaschen im Steert festgelegt wurde: Das Netz mit Rautenmaschen muss „eine anerkannte Größenselektivität aufweisen […], die der der[…] Netze [mit 40-mm-Quadratmaschen] gleichwertig oder höher ist.“ Die Begründungen laut Angaben der Mitgliedstaaten gehen auf diese Forderung nicht ein, obgleich die GFCM-Empfehlung für die Mitgliedstaaten und die EU bereits seit ihrem Inkrafttreten im Dezember 2009 verbindlich war. Aus Sicht der Kommission muss eine hinreichende Begründung in allen Fällen auch Selektivitätserwägungen einschließen und nicht nur Aspekte wie Kosten oder Reißfestigkeit.

3. Kosten

Fünf Mitgliedstaaten legten Angaben zu den Kosten für die Steertänderungen vor. Hier gab es große Unterschiede, je nachdem, wie lang die betroffenen Steerte waren und ob noch andere Teile des Netzes geändert werden mussten.

Betroffen waren Steerte mit einer Länge von 1 bis 14 m, die meisten fielen in den Bereich 2,5 bis 12 m.

Für die überwiegende Mehrheit (97 %) der Schiffe, für die Kosten genannt wurden, beliefen sich die Ausgaben auf 500 bis 1000 EUR. Die Kosten fielen allerdings deutlich höher aus, wenn weitere Teile des Netzes angepasst werden mussten. In einigen Fällen, in denen das gesamt Netz geändert werden musste, stiegen die Kosten bis auf 24 000 EUR.

4. Zeitplan

Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass die Netze bis zum 31. Mai 2010 umgerüstet worden seien, d.h. innerhalb des vorgegebenen Übergangszeitraums. In einigen Fällen wurde die Einhaltung der Mindestmaschenöffnung von den Mitgliedstaaten flexibel gehandhabt, solange die Fragen der Auslegung des Artikels 9 Absatz 3 nicht geklärt waren. Außerdem stimmten nicht alle Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, der Auslegung über die zulässige Maschenöffnung in den übrigen Teilen des Netzes außerhalb des Steertes zu. Die Mindestmaschenöffnung wird daraufhin nicht überall im Mittelmeer gleichermaßen beachtet, und Artikel 9 Absatz 3 kann noch nicht als vollständig umgesetzt gelten.

5. Auswirkungen auf die Selektivität

Die Kommission bat die Mitgliedstaaten, Angaben über die Größen- und die Artenzusammensetzung der Fänge vor und nach der Erneuerung der Netze zu machen. Nur drei Mitgliedstaaten lieferten Daten zur Fangzusammensetzung und zwei zur Größe. Die Netzänderung wirkte sich demnach auf die Artenzusammensetzung nur wenig aus, sehr viel deutlicher jedoch auf die Größe, die bei Einsatz der umgerüsteten Netze um über 10 % stieg. Der Fang von Jungfischen ging folglich etwas zurück, was an sich bereits ein gutes Zeichen für die Wirksamkeit der größeren Maschenöffnung ist.

Allerdings sollten diese Daten nur als erste Richtwerte gesehen werden, da sie zeitlich und räumlich begrenzt sind. Ein Mitgliedstaat verwies auf den wichtigen Umstand, dass die Anhebung der Schleppnetzmaschenöffnungen nicht nur auf EU-Ebene, sondern in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer regional im gesamten Mittelmeerraum umgesetzt werden müsste. Überall sollte daher die vollständige Einhaltung der GFCM-Empfehlung 33/2009/2 weiter gefordert und gefördert werden.

Durchsetzung

Angaben der Mitgliedstaaten

Vier Mitgliedstaaten gaben an, dass sie Maschenöffnungen in insgesamt 3182 Fällen kontrolliert und dabei 84 Verstöße festgestellt hätten. Zwei Mitgliedstaaten nannten auch das Strafmaß: die Bußgelder betrugen zwischen 500 und 2000 EUR. In einigen Fällen wurde das vorschriftswidrige Fanggerät beschlagnahmt oder das betreffende Schiff ermahnt, seine Netze zu ändern.

Feststellungen der Kommission

Die Kommission hat nach Maßgabe von Titel X der Kontrollverordnung[5] Überprüfungen vorgenommen, um unter anderem festzustellen, wie die Mitgliedstaaten Artikel 9 Absatz 3 durchsetzen. Diese Kontrollen ergaben häufig, dass auch nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Mai 2010 unvorschriftsmäßiges Fangerät eingesetzt wurde. Trotz einiger Verbesserungen in bestimmten Mitgliedstaaten im Jahr 2011 wurden weiterhin viele Schleppnetze mit vorschriftswidrigen Maschenöffnungen festgestellt. Dies zeigt deutlich, dass die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbemühungen verstärken und/oder strengere Strafen verhängen müssen, wenn die vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung korrekt durchgesetzt werden soll.

Mangelhaft waren die Kontrollen der Mitgliedstaaten häufig auch hinsichtlich der Verwendung von zulässigen Maschenmessgeräten. Seit Juni 2008 muss die Messung der Maschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 des Rates[6] mit besonderen EG-Messgeräten vorgenommen werden, die in der genannten Verordnung genau beschrieben sind. Die Messung mit anderen Geräten gilt gesetzlich nicht als zulässig. Das bedeutet, dass selbst in Fällen, in denen die Maschenöffnung eindeutig kleiner ist als vorgeschrieben, keine Sanktionen erhoben werden können, wenn der Verstoß nicht mit dem vorschriftsmäßigen Gerät festgestellt wird. Die Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten führen das zulässige Gerät nicht immer mit oder sind nicht ausreichend in dessen Handhabung geschult, obgleich die meisten Mitgliedstaaten inzwischen mit diesen Geräten ausgerüstet sind. Ein Mitgliedstaat kann die vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung überhaupt nicht durchsetzen, weil ihm das zulässige Messgerät fehlt.

Fazit

Anwendung und Durchsetzung der Mindestmaschenöffnung gezogener Netze lässt in den Mitgliedstaaten durchaus noch zu wünschen übrig. Die verzögerte Umsetzung hatte nicht zuletzt mit dem Problem zu tun, wie die Mitgliedstaaten den Artikel 9 Absatz 3 auslegen sollten. Die Kommission hat die einschlägigen Bestimmungen des Artikels noch einmal näher erläutert, so dass alle Mitgliedstaaten ihn jetzt verstanden haben dürften und einheitlich anwenden sollten.

Die Kommission erwartet von den Mitgliedstaaten strengere und gezieltere Kontrollen zur Durchsetzung der Mindestmaschenöffnung und die Verwendung der vorgeschriebenen Messgeräte sowie Sanktionen, die abschreckend wirken.

Angesichts der näheren Erläuterungen hat die Kommission sämtliche Mitgliedstaaten zu sofortigen Maßnahmen aufgefordert, um die korrekte Umsetzung der Vorschriften sicherzustellen und diese vollständige Umsetzung angemessen zu überwachen. Die Kommission wird gegebenenfalls nicht zögern, auf die Mittel zurückzugreifen, die ihr nach dem Vertrag zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu gewährleisten.

Was die Auswirkungen auf die Selektivität betrifft, so gibt es erste Anzeichen dafür, dass bei Einsatz der vorgeschriebenen Maschenöffnung die Größe der Fische in den Fängen zunimmt. Eine vollständige Auswertung ist jedoch erst möglich, wenn die verbleibenden Mängel beseitigt sind und Daten aus allen Mitgliedstaaten vorliegen.

[1]               ABl. L 409 vom 30.12.2006; Berichtigung ABl. L 36 vom 8.2.2007, S.7.

[2]               Schreiben vom 10.2.2012, Ref. Ares(2012)154023.

[3]               Inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission, ABl. L 151 vom 11.6.2008.

[4]               Ausschusssitzungen vom 11. Juli 2007, 2. Oktober 2007, 30. Oktober 2007 und 4. Dezember 2007; Treffen auf hoher Ebene vom 23. Januar 2008 und 15. Juli 2009.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 343 vom 23.12.2009.

[6]               Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen, ABl. L 151vom 11.6.2008.