BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer /* COM/2012/0370 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die
nachhaltige Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen im Mittelmeer Einleitung Die Vorlage dieses
Berichts erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die
Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im
Mittelmeer[1]. In Artikel 9
Absatz 3 ist die Mindestöffnung festgelegt, die die Maschen im Steert
gezogener Netze (d. h. Schleppnetze, Bootswaden und Strandwaden) aufweisen
müssen. Hauptgrund für die Festsetzung einer Mindestmaschenöffnung für
gezogenes Gerät war es, einen weiteren Anstieg der Sterblichkeitsraten bei
Jungfischen zu verhindern. Gemäß
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht
über die Durchführung dieses Absatzes vor. In Artikel 9
Absatz 3 Unterabsatz 3 ist näher ausgeführt, dass die Kommission
dabei die von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten
Informationen berücksichtigen sollte. Da bis zum genannten Datum keine
Informationen der Mitgliedstaaten eingegangen waren, forderten die
Kommissionsdienststellen Anfang 2012 noch einmal alle
Mittelmeer-Mitgliedstaaten auf[2], Angaben zum Grad der
Anwendung der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung, zu den den Betreibern
entstandenen Kosten und zu Auswirkungen auf die Selektivität zu machen. Zypern,
Frankreich, Spanien, Italien, Malta und Slowenien reagierten, und diese
Antworten sind in den vorliegenden Bericht eingeflossen. Die Kommission hat
zudem die Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die von Kommissionsbeamten
bei Kontrollbesuchen im Zeitraum Juli 2010 bis April 2012 gesammelt wurden. Bestimmungen des Artikels 9 Die einschlägigen
Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 1 bis 4 lauten: Artikel 9
Mindestmaschenöffnungen
(1)
Gezogene Netze, Umschließungsnetze oder
Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt
werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen
entspricht den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels. (2)
Die Maschenöffnung
wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission[3]
festgestellt. (3)
Für andere als die in Absatz 4 genannten
gezogenen Netze gilt bezüglich der Mindestmaschenöffnung Folgendes: (1)
bis 30. Juni 2008: 40 mm. (2)
Ab 1. Juli 2008 wird das in Absatz 1
genannte Netz durch ein Netz mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert oder auf
ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners durch ein Netz mit
rautenförmigen Maschen von 50 mm ersetzt. Von den beiden im vorhergehenden Unterabsatz
genannten Netzen dürfen die Fischereifahrzeuge jeweils nur eines verwenden und
an Bord mitführen. (3)
Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die
Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt anhand dessen sowie anhand von
Informationen, die vor dem 31. Dezember 2011 von den Mitgliedstaaten
übermittelt werden, gegebenenfalls geeignete Anpassungen vor. (4)
Für Schleppnetze zum Fang von Sardinen und
Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht)
nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm. Die Verordnung sah
in ihrem Artikel 14 Übergangsregelungen vor und räumte Betreibern, die
kleinere Maschenöffnungen verwendeten, eine Frist bis 31. Mai 2010 ein, um
ihr Fanggerät anzupassen. Im Rahmen der
Umsetzung einer Empfehlung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im
Mittelmeer nahmen das Europäische Parlament und der Rat 2011 folgende
Neufassung des Artikels 9 Absatz 3 an: (3)
Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der
Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen: (a)
ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens
40 mm am Steert oder (b)
auf hinreichend begründeten Antrag des
Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte
Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten
Netze gleichwertig oder höher ist. Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen
der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung
dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von
den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen
gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor. Steert gezogener Netze Der Steert ist der
Netzsack am Ende eines gezogenen Netzes. Laut Begriffsbestimmung in
Anhang I Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist der
Steert der hinterste Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben
Maschenöffnung, der entweder zylinderförmig ist oder sich verjüngt. Der Steert
kann direkt an den Netzkörper angeschlagen oder mit diesem über einen nicht
enger werdenden Abschnitt, den Tunnel, verbunden sein. Mitunter wird bei
Schleppnetzen zwischen dem eigentlichen Steert (ohne Tunnel) und dem Steert
(mit Tunnel) unterschieden. In Artikel 9
Absatz 3 ist die Mindestmaschenöffnung speziell für den Steert vorgegeben,
weil dies der Teil des Netzes mit den kleinsten Maschen ist, in dem sich der
Fang sammelt. Dies bedeutet, dass das übrige Netz größere Maschen haben sollte
als der Steert. Auslegung Inspektionen durch
Kommissionsbeamte und Rücksprachen mit den nationalen Behörden ergaben, dass
Artikel 9 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten nicht unbedingt korrekt
ausgelegt wurde, insbesondere nicht im Hinblick auf die zulässige
Maschenöffnung in den anderen Teilen des Netzes als dem Steert. Um eine
einheitliche und korrekte Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 zu
gewährleisten, hat die Kommission den Mitgliedstaaten eingehendere Erläuterungen
zukommen lassen. Seit 2007
unterstreicht die Kommission im Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und bei
Treffen auf hoher Ebene[4] immer wieder, dass der
Steert im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Teil des Netzes mit der
kleinsten Maschenöffnung ist und das übrige Netz folglich größere Maschen haben
sollte. Weitere Klarstellungen enthielten auch die erläuternden Vermerke vom
18. April 2011 und vom 22. März 2012. Hierin erklärte die Kommission
noch einmal ausdrücklich, dass (a)
bei einem Steert aus Netztuch mit Quadratmaschen
mit einer Öffnung von 40 mm die Maschenöffnung im Tunnel größer als
40 mm sein muss, unabhängig von der Form der Maschen (Quadrat- oder
Rautenmaschen); (b)
bei einem Steert aus Netztuch, das auf
hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners Rautenmaschen von 50 mm
umfasst, die Maschenöffnung im Tunnel größer als 50 mm sein muss,
unabhängig von der Form der Maschen (Quadrat- oder Rautenmaschen). Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Angaben der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten waren mit Schreiben vom
10. Februar 2012 aufgefordert worden, Angaben zur Umsetzung von
Artikel 9 Absatz 3 zu machen. Die Kommission hat die Antworten der
Mitgliedstaaten, die einen Überblick über die verschiedenen Aspekte der
Anwendung geben, ausgewertet. Diese Auswertung lässt Griechenland
unberücksichtigt, da bis zur Ausarbeitung dieses Berichts keine Angaben aus
Griechenland vorlagen. 1. Anzahl der von der Umstellung betroffenen Schiffe Insgesamt waren in den sechs Mitgliedstaaten
2525 Schiffe von den neuen Steertvorschriften betroffen. Auf ein besonderes
Problem wies Frankreich im Zusammenhang mit der Gangui-Fischerei hin,
die im Mittelmeer von mehr als der Hälfte der französischen Trawler betrieben
wird. Gangui-Trawler befischen traditionell eine Mischung verschiedener
Grundfischarten und setzen Steerte mit einer Maschenöffnung von 20 mm ein.
Laut Angaben der französischen Behörden ist die Fortsetzung dieser
traditionellen Fischerei ohne dieselbe Maschenöffnung nicht möglich. Von
anderen Mitgliedstaaten wurden vergleichbare Probleme nicht gemeldet. Die Verordnung
sieht jedoch keine Ausnahmefälle vor, in denen bei Schleppnetzen von der in
Artikel 9 Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung abgewichen
werden könnte. 2. Verwendete Maschen Die Fischereifahrzeuge verwenden überwiegend
Netze mit Rautenmaschen. Lediglich 95 der 2525 Schiffe verwenden
Quadratmaschen, gegenüber 2 430, die Rautenmaschen vorziehen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 muss der
Einsatz von Rautenmaschen im Steert vom Schiffseigner hinreichend begründet
werden. Die Kommission hat daher nachgehakt, welche Begründungen die
Schiffseigner vorgebracht haben. Die Angaben der Mitgliedstaaten ergaben
Folgendes: –
Rautenmaschen sind auf lokalen Märkten leichter zu
bekommen und daher billiger. Das Material zur Herstellung von Quadratmaschen
erfordert besonderes Wissen, über das die meisten lokalen Hersteller nicht
verfügen. –
Quadratmaschen sind schwerer zu flicken. –
Das Zusammenstellen des Netzgeschirrs mit Quadratmaschen
ist nicht möglich, wenn das übrige Netz aus Rautenmaschen besteht. –
In einigen Fällen hatten Fischer noch eigene
Reserven an Rautenmaschennetzen und wollten kein Geld für neue Netze ausgeben. –
Rautenmaschen sind reißfester als Quadratmaschen. –
Rautenmaschen schädigen den Fang weniger. Es sollte hierbei darauf hingewiesen werden,
dass mit der Änderungsverordnung aus dem Jahr 2011, mit der die GFCM-Empfehlung
33/2009/2 vom Mai 2009 umgesetzt wurde, eine weitere klare Voraussetzung für
den Einsatz von 50-mm-Rautenmaschen im Steert festgelegt wurde: Das Netz mit
Rautenmaschen muss „eine anerkannte Größenselektivität aufweisen […], die
der der[…] Netze [mit 40-mm-Quadratmaschen] gleichwertig oder höher ist.“
Die Begründungen laut Angaben der Mitgliedstaaten gehen auf diese Forderung
nicht ein, obgleich die GFCM-Empfehlung für die Mitgliedstaaten und die EU
bereits seit ihrem Inkrafttreten im Dezember 2009 verbindlich war. Aus Sicht
der Kommission muss eine hinreichende Begründung in allen Fällen auch
Selektivitätserwägungen einschließen und nicht nur Aspekte wie Kosten oder Reißfestigkeit.
3. Kosten Fünf Mitgliedstaaten legten Angaben zu den
Kosten für die Steertänderungen vor. Hier gab es große Unterschiede, je
nachdem, wie lang die betroffenen Steerte waren und ob noch andere Teile des
Netzes geändert werden mussten. Betroffen waren Steerte mit einer Länge von 1
bis 14 m, die meisten fielen in den Bereich 2,5 bis 12 m. Für die überwiegende Mehrheit (97 %) der
Schiffe, für die Kosten genannt wurden, beliefen sich die Ausgaben auf 500 bis
1000 EUR. Die Kosten fielen allerdings deutlich höher aus, wenn weitere Teile
des Netzes angepasst werden mussten. In einigen Fällen, in denen das gesamt
Netz geändert werden musste, stiegen die Kosten bis auf 24 000 EUR. 4. Zeitplan Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass die
Netze bis zum 31. Mai 2010 umgerüstet worden seien, d.h. innerhalb des
vorgegebenen Übergangszeitraums. In einigen Fällen wurde die Einhaltung der
Mindestmaschenöffnung von den Mitgliedstaaten flexibel gehandhabt, solange die
Fragen der Auslegung des Artikels 9 Absatz 3 nicht geklärt waren. Außerdem
stimmten nicht alle Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, der Auslegung über
die zulässige Maschenöffnung in den übrigen Teilen des Netzes außerhalb des
Steertes zu. Die Mindestmaschenöffnung wird daraufhin nicht überall im
Mittelmeer gleichermaßen beachtet, und Artikel 9 Absatz 3 kann noch
nicht als vollständig umgesetzt gelten. 5. Auswirkungen auf die Selektivität Die Kommission bat die Mitgliedstaaten,
Angaben über die Größen- und die Artenzusammensetzung der Fänge vor und nach
der Erneuerung der Netze zu machen. Nur drei Mitgliedstaaten lieferten Daten
zur Fangzusammensetzung und zwei zur Größe. Die Netzänderung wirkte sich
demnach auf die Artenzusammensetzung nur wenig aus, sehr viel deutlicher jedoch
auf die Größe, die bei Einsatz der umgerüsteten Netze um über 10 % stieg.
Der Fang von Jungfischen ging folglich etwas zurück, was an sich bereits ein
gutes Zeichen für die Wirksamkeit der größeren Maschenöffnung ist. Allerdings sollten diese Daten nur als erste
Richtwerte gesehen werden, da sie zeitlich und räumlich begrenzt sind. Ein
Mitgliedstaat verwies auf den wichtigen Umstand, dass die Anhebung der
Schleppnetzmaschenöffnungen nicht nur auf EU-Ebene, sondern in Zusammenarbeit
mit der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer regional im
gesamten Mittelmeerraum umgesetzt werden müsste. Überall sollte daher die
vollständige Einhaltung der GFCM-Empfehlung 33/2009/2 weiter gefordert und
gefördert werden. Durchsetzung Angaben der
Mitgliedstaaten Vier
Mitgliedstaaten gaben an, dass sie Maschenöffnungen in insgesamt 3182 Fällen
kontrolliert und dabei 84 Verstöße festgestellt hätten. Zwei Mitgliedstaaten
nannten auch das Strafmaß: die Bußgelder betrugen zwischen 500 und 2000 EUR. In
einigen Fällen wurde das vorschriftswidrige Fanggerät beschlagnahmt oder das
betreffende Schiff ermahnt, seine Netze zu ändern. Feststellungen
der Kommission Die Kommission hat
nach Maßgabe von Titel X der Kontrollverordnung[5] Überprüfungen
vorgenommen, um unter anderem festzustellen, wie die Mitgliedstaaten
Artikel 9 Absatz 3 durchsetzen. Diese Kontrollen ergaben häufig, dass
auch nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Mai 2010
unvorschriftsmäßiges Fangerät eingesetzt wurde. Trotz einiger Verbesserungen in
bestimmten Mitgliedstaaten im Jahr 2011 wurden weiterhin viele Schleppnetze mit
vorschriftswidrigen Maschenöffnungen festgestellt. Dies zeigt deutlich, dass
die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbemühungen verstärken und/oder strengere
Strafen verhängen müssen, wenn die vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
korrekt durchgesetzt werden soll. Mangelhaft waren
die Kontrollen der Mitgliedstaaten häufig auch hinsichtlich der Verwendung von
zulässigen Maschenmessgeräten. Seit Juni 2008 muss die Messung der Maschen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 des Rates[6]
mit besonderen EG-Messgeräten vorgenommen werden, die in der genannten
Verordnung genau beschrieben sind. Die Messung mit anderen Geräten gilt gesetzlich
nicht als zulässig. Das bedeutet, dass selbst in Fällen, in denen die
Maschenöffnung eindeutig kleiner ist als vorgeschrieben, keine Sanktionen
erhoben werden können, wenn der Verstoß nicht mit dem vorschriftsmäßigen Gerät
festgestellt wird. Die Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten führen das
zulässige Gerät nicht immer mit oder sind nicht ausreichend in dessen
Handhabung geschult, obgleich die meisten Mitgliedstaaten inzwischen mit diesen
Geräten ausgerüstet sind. Ein Mitgliedstaat kann die vorgeschriebene
Mindestmaschenöffnung überhaupt nicht durchsetzen, weil ihm das zulässige
Messgerät fehlt. Fazit Anwendung und Durchsetzung der
Mindestmaschenöffnung gezogener Netze lässt in den Mitgliedstaaten durchaus
noch zu wünschen übrig. Die verzögerte Umsetzung hatte nicht zuletzt mit dem
Problem zu tun, wie die Mitgliedstaaten den Artikel 9 Absatz 3
auslegen sollten. Die Kommission hat die einschlägigen Bestimmungen des
Artikels noch einmal näher erläutert, so dass alle Mitgliedstaaten ihn jetzt
verstanden haben dürften und einheitlich anwenden sollten. Die Kommission erwartet von den
Mitgliedstaaten strengere und gezieltere Kontrollen zur Durchsetzung der
Mindestmaschenöffnung und die Verwendung der vorgeschriebenen Messgeräte sowie Sanktionen,
die abschreckend wirken. Angesichts der
näheren Erläuterungen hat die Kommission sämtliche Mitgliedstaaten zu
sofortigen Maßnahmen aufgefordert, um die korrekte Umsetzung der Vorschriften
sicherzustellen und diese vollständige Umsetzung angemessen zu überwachen. Die
Kommission wird gegebenenfalls nicht zögern, auf die Mittel zurückzugreifen,
die ihr nach dem Vertrag zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der
betreffenden Vorschriften zu gewährleisten. Was die Auswirkungen auf die Selektivität
betrifft, so gibt es erste Anzeichen dafür, dass bei Einsatz der
vorgeschriebenen Maschenöffnung die Größe der Fische in den Fängen zunimmt.
Eine vollständige Auswertung ist jedoch erst möglich, wenn die verbleibenden
Mängel beseitigt sind und Daten aus allen Mitgliedstaaten vorliegen. [1] ABl. L 409 vom 30.12.2006; Berichtigung ABl. L 36 vom
8.2.2007, S.7. [2] Schreiben vom 10.2.2012, Ref. Ares(2012)154023. [3] Inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 517/2008 der Kommission, ABl. L 151 vom 11.6.2008. [4] Ausschusssitzungen vom 11. Juli 2007, 2. Oktober
2007, 30. Oktober 2007 und 4. Dezember 2007; Treffen auf hoher Ebene vom
23. Januar 2008 und 15. Juli 2009. [5] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen
Fischereipolitik, ABl. L 343 vom 23.12.2009. [6] Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom
10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und
der Messung der Garnstärke von Fangnetzen, ABl. L 151vom 11.6.2008.