52012DC0359

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU /* COM/2012/0359 final */


INHALTSVERZEICHNIS

1........... Einleitung........................................................................................................................ 4

2........... Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten......................................................................... 5

3........... Der Anwendungsbereich der Richtlinie: Verteidigungsgüter............................................... 5

4........... Der Grundsatz der vorherigen Genehmigung.................................................................... 6

4.1........ Die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen Genehmigung…   6

4.2........ …Ausnahmen sind jedoch möglich.................................................................................. 6

4.2.1..... Verbringungen an oder von Regierungsstellen und Streitkräfte, durch internationale Organisationen oder für Rüstungsprogramme zur Zusammenarbeit........................................................................ 6

4.2.2..... Verbringungen als Teil humanitärer Hilfe und in Notsituationen......................................... 7

4.2.3..... Verbringungen für Reparaturen, Wartung, Ausstellungen oder Vorführungen..................... 7

4.2.4..... Weitere Ausnahmen........................................................................................................ 7

4.3........ Durchfuhr- und Zugangsgenehmigungen für Verteidigungsgüter für den Zugang zum Hoheitsgebiet oder die Durchquerung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats..................................................... 7

4.4........ Bestandteile.................................................................................................................... 8

5........... Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen................................................................. 8

5.1........ Drei Arten von Verbringungsgenehmigungen.................................................................... 8

5.2........ Allgemeingenehmigungen................................................................................................. 9

5.2.1..... Lieferanten, die von Allgemeingenehmigungen profitieren.................................................. 9

5.2.2..... Kategorien von Empfängern, die Verteidigungsgüter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung erhalten  9

5.2.3..... Arten von Verteidigungsgütern, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden dürfen   10

5.2.4..... Registrierung vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung........................... 10

5.3........ Globalgenehmigungen................................................................................................... 10

5.4........ Einzelgenehmigungen..................................................................................................... 11

5.5........ Information durch die Lieferanten.................................................................................. 11

5.6........ Genehmigungsstellen..................................................................................................... 11

6........... Zertifizierung von Empfängerunternehmen...................................................................... 12

6.1........ Zweck der Zertifizierung............................................................................................... 12

6.2........ Zertifizierungskriterien................................................................................................... 12

6.3........ Umsetzung der wesentlichen Zertifizierungselemente....................................................... 12

6.4........ Veröffentlichung der Informationen über zertifizierte Empfänger...................................... 13

6.5........ Zertifizierungsstellen...................................................................................................... 13

6.6........ Schutzmaßnahmen........................................................................................................ 13

7........... Ausfuhr nach der Verbringung....................................................................................... 13

8........... Sanktionen................................................................................................................... 14

9........... Schwierigkeiten bei der Umsetzung............................................................................... 14

10......... Schlussfolgerung........................................................................................................... 15

ANHANG................................................................................................................................. 16

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.           Einleitung

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU[1] zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

Bisher sind die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU unterschiedlich. Dadurch könnte der Warenverkehr behindert und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerrt und somit die Innovationstätigkeit, die industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union behindert werden.

Die Anwendung der Richtlinie dürfte zum Abbau von Handelshemmnissen bei Verteidigungsgütern führen, Anreize für gemeinsame Produktionsprojekte schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Verteidigungsbranche erhöhen und zur Konsolidierung des Binnenmarkts beitragen. Dadurch könnten Verteidigungssystemintegratoren ihre Lieferketten unter besser vorhersehbaren Bedingungen öffnen, größenbedingte Einsparungen erzielen und die Herstellungskette für Verteidigungsgüter optimieren. Diese neuen Regelungen können außerdem KMU in der Branche Gelegenheiten eröffnen, in anderen Mitgliedstaaten in die Lieferkette zu treten. Die verteidigungsindustrielle und -technologische Basis in der EU würde gestärkt. Die Richtlinie wird auch zum Abbau des Verwaltungsaufwands für Wirtschaftsteilnehmer und für die Behörden in den Mitgliedstaaten beitragen. Die Ausfuhrkontrollen in der EU würden effizienter, da die Kontrollbehörden sich auf die sensibelsten Verbringungen konzentrieren und somit hohe Sicherheitsstandards aufrechterhalten könnten. Schließlich schützt die Richtlinie besser vor dem Risiko illegaler Verbringungen, indem sie die Rückverfolgbarkeit von und die Berichterstattung über Wiederausfuhren ermöglicht und das wechselseitige Vertrauen gegenüber Drittländern mit ähnlichen Standards stärkt.

Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 umzusetzen und ist ab dem 30. Juni 2012 anzuwenden. Mit Artikel 14 der Richtlinie wurde ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzter Ausschuss geschaffen, der eine Funktion bei der Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie (z. B. des Anhangs) innehat. Außerdem unterstützt der Ausschuss die Kommission, wenn sie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie zur Seite steht.

Mit diesem Bericht wird Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie umgesetzt, dem zufolge die Kommission einen Bericht über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vorlegt. Er wurde auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verfasst, die der Kommission mitgeteilt wurden; eine vollständige Aufzählung dieser Vorschriften, die auch einen ersten Eindruck von den noch zu bewältigenden Aufgaben vermittelt, findet sich im Anhang.

2.           Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Obwohl in der Richtlinie ein Übergangszeitraum von mehr als zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vorgesehen war, scheint eine fristgerechte Umsetzung für mehrere Mitgliedstaaten schwierig gewesen zu sein.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (20, Einzelheiten im Anhang) teilten der Kommission die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie offiziell mit. Andere Mitgliedstaaten haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie dabei weit vorangeschritten sind.

Die Kommission leitete gegen diejenigen Mitgliedstaaten, die keine nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt haben, Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Mitteilung gemäß Artikel 258 AEUV ein. Zum jetzigen Zeitpunkt haben 7 Mitgliedstaaten noch keine und 1 Mitgliedstaat hat eine teilweise Umsetzung mitgeteilt.

3.           Der Anwendungsbereich der Richtlinie: Verteidigungsgüter

Die Richtlinie gilt für die in ihrem Anhang, der bereits zweimal – durch die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010[2] und die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012[3] – geändert wurde, aufgeführten Verteidigungsgüter.

Diese Änderungen ergeben sich aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie, der vorsieht, dass die Kommission die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie aktualisiert, so dass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist.

Die Gemeinsame Militärgüterliste der EU wird im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern[4] angenommen. Aufgrund dieses Gemeinsamen Standpunkts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass ihnen die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die Kontrolle der Ausfuhr der Technologie und der Ausrüstung ermöglichen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt sollen sich die nationalen Listen der Mitgliedstaaten für Militärtechnologie und -güter an der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU orientieren, die sie aber nicht unmittelbar ersetzt.

Sie wird jährlich vom Rat aktualisiert, gewöhnlich infolge einer Änderung der im Rahmen des „Wassenaar-Arrangements für die Exportkontrolle konventioneller Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie darauf bezogener Technologie“[5] angenommenen Militärgüterliste, die 22 Haupteinträge für Güter enthält, die für militärische Zwecke bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise (aber nicht nur) bestimmte Güter in den Kategorien Kleinwaffen und leichte Waffen (und Munition hierfür), Panzer und andere militärische, bewaffnete Fahrzeuge, Kampfschiffe (über oder unter Wasser), Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung sowie Luftfahrzeuge (auch unbemannte).

4.           Der Grundsatz der vorherigen Genehmigung

4.1.        Die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen Genehmigung …

In der Richtlinie ist festgelegt, dass die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten der vorherigen Genehmigung unterliegt (Artikel 4). Die Verbringung ist als „die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen bzw. zu einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat“ definiert. Eine Genehmigung ist die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat.

Alle Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie vollständig oder teilweise umgesetzt wurde, haben die Anforderung einer vorherigen Genehmigung in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen.

4.2.        … Ausnahmen sind jedoch möglich

4.2.1.     Verbringungen an oder von Regierungsstellen und Streitkräfte, durch internationale Organisationen oder für Rüstungsprogramme zur Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten können Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung ausnehmen, wenn der Lieferant oder Empfänger eine Regierungsstelle oder ein Teil der Streitkräfte ist oder wenn es sich um Lieferungen der Europäischen Union, der NATO, der IAEO oder anderer zwischenstaatlicher Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Verbringungen, die für die Umsetzung eines Rüstungsprogramms zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind, können ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen werden (Artikel 4 Absatz 2).

Von diesen möglichen Ausnahmen haben Bulgarien, die Tschechische Republik (nur bei Streitkräften und Programmen zur Zusammenarbeit), Deutschland (nur bei Regierungsstellen und Streitkräften), Estland, Griechenland, Frankreich, Litauen, Ungarn (außer für Programme zur Zusammenarbeit), Malta, die Niederlande, die Slowakei, Slowenien und Schweden Gebrauch gemacht.

4.2.2.     Verbringungen als Teil humanitärer Hilfe und in Notsituationen

Außerdem können die Mitgliedstaaten Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen, wenn die jeweilige Verbringung Teil humanitärer Hilfe in Katastrophenfällen ist oder als Schenkung in einer Notsituation erfolgt.

Von dieser Ausnahme haben Bulgarien, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Litauen, Ungarn, Malta, Österreich, die Slowakei, Slowenien und Schweden Gebrauch gemacht.

4.2.3.     Verbringungen für Reparaturen, Wartung, Ausstellungen oder Vorführungen

Da mit der Richtlinie der Verwaltungsaufwand für Genehmigungsstellen und die Verteidigungsindustrie in der EU erheblich abgebaut werden soll, können die Mitgliedstaaten auch Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Genehmigung ausnehmen, wenn diese für oder im Anschluss an eine Reparatur, Wartungsarbeiten, eine Ausstellung oder eine Vorführung notwendig sind.

Von dieser Ausnahme haben Bulgarien, Estland, Griechenland, Frankreich, Malta, Österreich, die Slowakei, Slowenien und Schweden Gebrauch gemacht.

4.2.4.     Weitere Ausnahmen

Die Richtlinie gestattet es der Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative weitere Ausnahmen zu beschließen, wenn eine Verbringung unter Bedingungen erfolgt, die die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen, wenn die Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung mit internationalen Zusagen der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Annahme dieser Richtlinie unvereinbar geworden ist oder wenn dies für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit notwendig ist.

Bisher ist weder ein dementsprechender Antrag bei der Kommission eingegangen noch hat sie selbst einen besonderen Bedarf an weiteren Ausnahmen festgestellt.

4.3.        Durchfuhr- und Zugangsgenehmigungen für Verteidigungsgüter für den Zugang zum Hoheitsgebiet oder die Durchquerung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Eine der mit der Richtlinie eingeführten Neuerungen ist die Abschaffung der Genehmigungen für „Durchfuhr“ und „Zugang“, d. h. die Verbringung von Verteidigungsgütern durch mindestens einen zusätzlichen Mitgliedstaat außer dem Ursprungs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat, unbeschadet solcher Bestimmungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, unter anderem der Transportsicherheit, erforderlich sind. Das bedeutet, dass eine Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung (Einzelheiten siehe unten, Punkt 5) des Ursprungsmitgliedstaats für Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der EU ausreichen sollte.

In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, sind für Verbringungen innerhalb der EU keine Durchfuhr- und Zugangsgenehmigungen erforderlich, abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen. Deutschland beispielsweise verlangt (nur bei Kriegswaffen) eine Allgemeingenehmigung für Durchfuhr und Zugang. Die Niederlande richten ein System zur vorherigen Meldung ein. Ungarn verlangt Durchfuhrgenehmigungen (nur für bestimmte Gütergruppen) und erhält die Zugangsgenehmigungen aufrecht.

Dieser Abbau der Genehmigungen und damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren dürfte dazu führen, dass die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU erheblich vereinfacht, die Verwaltungsanforderungen für Unternehmen verringert und die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten erhöht werden.

4.4.        Bestandteile

Bestandteile von Verteidigungsgütern nehmen in der Richtlinie besonderen Raum ein. Bei vielen Transaktionen zwischen Unternehmen der Rüstungsindustrie in der EU werden Bestandteile von einem Lieferanten (oft ein KMU) zu einem anderen Unternehmen verbracht, das den jeweiligen Bestandteil in ein größeres Subsystem (z. B. ein Sonargerät) oder System (z. B. ein U-Boot) integriert. Diese integrierenden Unternehmen stellen gewöhnlich große Waffensysteme her, in die Bestandteile eingebaut werden, die sie möglicherweise von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen haben (z. B. für Flugzeuge bestimmte Steckverbinder).

Bestandteile sind in der Richtlinie zwar nicht förmlich definiert, nach Artikel 4 Absatz 7 müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Voraussetzungen und Bedingungen für Genehmigungen der Verbringung von Bestandteilen auf der Grundlage einer Beurteilung der Sensibilität der Verbringung festlegen, unter anderem unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen, und einer eventuell bedenklichen Endverwendung der fertigen Güter sowie der Bedeutung der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen.

Die Mitgliedstaaten müssen, sofern sie die Verbringung von Bestandteilen nicht als sensibel bewerten, davon absehen, für Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind bzw. integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur (Artikel 4 Absatz 8).

Die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, haben diese Bestimmungen bei den beschlossenen nationalen Maßnahmen berücksichtigt.

5.           Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen

5.1.        Drei Arten von Verbringungsgenehmigungen

Vor der Annahme der Richtlinie waren in der Mehrheit der Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen das am häufigsten angewandte Verwaltungsinstrument. Vor jeder Verbringung war eine Einzelgenehmigung mit den damit verbundenen Verfahren und Kosten erforderlich. Deshalb wurden mit der Richtlinie zwei neue Arten von Genehmigungen eingeführt, die allgemeine und die globale Genehmigung, mit denen die Verbringungsverfahren vereinfacht werden. Durch diese neuen Genehmigungsarten wird die europäische Verteidigungsindustrie beim Erwerb von Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat von einer effizienten, nahtlosen und verlässlichen Lieferkette profitieren.

Alle Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie umgesetzt wurde, haben die drei Genehmigungsarten (Allgemein-, Global-, Einzelgenehmigung) und die damit zusammenhängenden, in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen in ihre Rechtsvorschriften übernommen.

5.2.        Allgemeingenehmigungen

5.2.1.     Lieferanten, die von Allgemeingenehmigungen profitieren

Mit Allgemeingenehmigungen wird in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten gestattet, Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern, die in der Genehmigung festgelegt sind (Artikel 5). Die Lieferanten müssen entweder die Bedingungen der Allgemeingenehmigung erfüllen oder eine Global- oder Einzelgenehmigung beantragen.

Allgemeingenehmigungen werden veröffentlicht; Einzelanträge für die entsprechenden Verbringungen sind nicht mehr erforderlich. Sie ermöglicht Lieferanten, die die Bedingungen erfüllen, Güter zu verbringen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Formalitäten zu erfüllen wären. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Verbringungen im Nachhinein.

Mit dieser Art Genehmigung werden die Verfahren für Lieferanten bei weniger sensiblen Verbringungen grundlegend vereinfacht. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten, sich bei den Kontrollen auf sensiblere Verbringungen zu konzentrieren, da nicht alle Transaktionen einzeln untersucht werden müssen.

5.2.2.     Kategorien von Empfängern, die Verteidigungsgüter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung erhalten

In Allgemeingenehmigungen sollten die Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, festgelegt sein. Zu diesen Empfängerkategorien gehören „zertifizierte Unternehmen“, die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ein Auftraggeber im Bereich der Verteidigung, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats tätigt. Allgemeingenehmigungen werden auch verwendet, wenn Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten oder Ausstellungen verbracht werden, oder zwecks Wartung und Reparatur, wenn es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt (Artikel 5 Absatz 2).

Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten jedoch die Flexibilität, diese Empfängerkategorien zu erweitern oder zu anderen Zwecken erfolgende Verbringungen hinzufügen.

In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, werden Allgemeingenehmigungen für die oben genannten Kategorien verfügbar sein. Slowenien sieht Allgemeingenehmigungen nur für die Streitkräfte und zertifizierte Empfänger vor, während in anderen Fällen eine Ausnahme von der Genehmigung gewährt wird; Spanien sieht Allgemeingenehmigungen auch für Verbringungen im Zusammenhang mit Operationen der NATO und der NAMSA vor; Bulgarien, Griechenland, Zypern und Malta sehen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Allgemeingenehmigungen für Programme zur Zusammenarbeit vor.

5.2.3.     Arten von Verteidigungsgütern, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden dürfen

Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Art der Genehmigung für die jeweiligen Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern festzulegen (Artikel 4 Absatz 5).

Mehrere Mitgliedstaaten wie Estland, Spanien, Frankreich, Zypern, die Niederlande und Portugal haben der Kommission bereits ihre Liste der Allgemeingenehmigungen übermittelt. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Listen mit den erfassten Gütern und anderen Bedingungen ihrer Allgemeingenehmigungen spätestens am 30. Juni 2012, also mit dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Richtlinie zu veröffentlichen.

5.2.4.     Registrierung vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung

Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen für eine Registrierung vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung festlegen (Artikel 5 Absatz 4). Beispielsweise haben Bulgarien, die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Frankreich, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal und Slowenien diese Anforderung in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen.

Außerdem müssen die Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet sie Verteidigungsgüter verbringen wollen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen (Artikel 8 Absatz 2). Mehrere Mitgliedstaaten (z. B. Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Österreich, die Slowakei, Slowenien und Schweden) werden eine solche Registrierung verlangen.

Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Informationen festlegen, die unter Umständen im Hinblick auf Verteidigungsgüter erforderlich sind, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden. Diese Bestimmung kann den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Lieferanten zu identifizieren, die tatsächlich die Allgemeingenehmigungen nutzen, so dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Aufzeichnungen eines Lieferanten prüfen können.

5.3.        Globalgenehmigungen

Eine Globalgenehmigung ist eine einem einzelnen Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann, erteilte vorherige Genehmigung zur Verbringung bestimmter Güter an bestimmte Empfänger ohne Mengenbeschränkungen (Artikel 6). Ihr Vereinfachungspotenzial besteht darin, dass Globalgenehmigungen nicht nur für eine einzige Sendung, sondern über einen längeren Zeitraum für mehrere Verbringungen genutzt werden können. Besonders hilfreich können sie bei Routinesendungen an regelmäßige Kunden oder für KMU mit einem begrenzten Warenangebot sein.

Erfahrungswerte aus bestimmten Mitgliedstaaten zeigen das erhebliche Vereinfachungspotenzial der Globalgenehmigungen. Als beispielsweise Frankreich 2002 die Möglichkeit der Globalgenehmigungen auf der Grundlage des Angebots der teilnehmenden Unternehmen einführte (wobei in erster Linie an KMU gedacht wurde), ersetzten die ersten 35 ausgestellten Genehmigungen 1250 Einzelgenehmigungen, was mit einem beträchtlichen Bürokratieabbau verbunden war.

Wie in der Richtlinie verlangt, werden Globalgenehmigungen in allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, verfügbar sein. Darüber, welche Gruppen von Gütern Globalgenehmigungen unterliegen werden, sind der Kommission keine Informationen mitgeteilt worden.

5.4.        Einzelgenehmigungen

Eine Einzelgenehmigung ist eine einem einzelnen Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Genehmigung für eine einzige Verbringung und eine festgelegte Gütermenge. Sie sollte nur in den in Artikel 7 dargelegten Fällen verwendet werden: wenn sie sich auf eine einzige Verbringung bezieht; wenn dies zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung nötig ist; wenn dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen und Bindungen einhalten. Darüber hinaus können Einzelgenehmigungen verwendet werden, wenn ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe zu der Annahme hat, dass der Lieferant nicht in der Lage sein wird, die für die Erteilung einer Global- oder Allgemeingenehmigung erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen.

Die Kriterien für den Einsatz von Einzelgenehmigungen sind daher restriktiv. Für eine begrenzte Zahl von Fällen sollen sie bestehen bleiben. In Zukunft dürfte die Mehrheit von Verbringungen innerhalb der EU im Rahmen von Allgemein- und Globalgenehmigungen erfolgen, wogegen Einzelgenehmigungen nur noch für die besonders sensiblen Güter verwendet werden.

Darüber, welche Gruppen von Gütern Einzelgenehmigungen unterliegen werden, sind der Kommission keine Informationen mitgeteilt worden.

5.5.        Information durch die Lieferanten

Die Lieferanten übermitteln Informationen an Empfänger und Behörden und führen relevante Aufzeichnungen über die Verbringungen, um eine angemessene Kontrolle zu erleichtern.

Alle Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, haben Bestimmungen über Informationen, Berichterstattung und das Führen von Aufzeichnungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen. In Spanien und den Niederlanden beispielsweise müssen die Lieferanten den betreffenden Behörden alle sechs Monate Informationen liefern, in Ungarn alle drei Monate. Beim Führen der Aufzeichnungen reicht der Zeitraum von drei Jahren in Schweden über sieben Jahre in Irland und Zypern bis zu zehn Jahren in Bulgarien und Frankreich.

5.6.        Genehmigungsstellen

Die Erteilung von Genehmigungen obliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Stellen, nicht nur Verteidigungsministerien wie in Frankreich oder Portugal, sondern auch anderen Einrichtungen wie z. B. dem Gewerbeamt in Ungarn, dem Wirtschaftsministerium in den Niederlanden oder der Agentur für Nichtverbreitung und Ausfuhrkontrolle in Schweden.

6.           Zertifizierung von Empfängerunternehmen

6.1.        Zweck der Zertifizierung

Die Zertifizierung ist eines der wesentlichen Elemente der Richtlinie. Mit ihr wird im Kontrollsystem für die Verbringung von Verteidigungsgütern ein neuer Ansatz eingeführt. Sie dient dazu festzustellen, ob Empfänger ausreichend zuverlässig sind, um im Rahmen einer in einem anderen Mitgliedstaat veröffentlichen Allgemeingenehmigung Verteidigungsgüter erhalten zu können. Es handelt sich um eine vertrauensbildende Maßnahme und ein Mittel zur Stärkung der nachfolgenden Kontrollen. Mit ihr wird die Gefahr illegaler Verbringungen verringert und die Rückverfolgbarkeit der im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbrachten Verteidigungsgüter erhöht.

6.2.        Zertifizierungskriterien

Die Richtlinie sieht gemeinsame Zertifizierungskriterien in der gesamten EU vor (Artikel 9 Absatz 2). Mit der Zertifizierung soll eine „Garantie“ für Mitgliedstaaten und Lieferanten im Hinblick auf die Erfahrung des jeweiligen Empfängerunternehmens im Bereich Verteidigung, dessen bisherige Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen (besonders bei Wiederausfuhren) sowie die Zuverlässigkeit und Qualität seiner internen Kontrollprogramme und Organisation geschaffen werden. Insbesondere wird mit der Zertifizierung bestätigt, dass angemessene vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Güter – einschließlich der immateriellen wie z. B. Technologie, Know-how, Software – bestehen.

Durch diese Bestimmungen wird ein neuer rechtlicher und institutioneller Rahmen in den Mitgliedstaaten erforderlich. Um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, gab die Kommission die Empfehlung 2011/24/EU vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG[6] ab, die Leitlinien für die Zertifizierungskriterien enthält. Sie dient in erster Linie dazu, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Zertifizierungskriterien sicherzustellen, damit beispielsweise die Zertifikate zügiger wechselseitig anerkannt werden können. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese bis spätestens 30. Juni 2012 umzusetzen.

6.3.        Umsetzung der wesentlichen Zertifizierungselemente

Den mitgeteilten nationalen Maßnahmen zur Umsetzung zufolge haben die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, die nötigen Vorkehrungen zur Zertifizierung der Empfänger von Verteidigungsgütern getroffen. Diese Mitgliedstaaten haben zuständige Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt und die Zuverlässigkeitskriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgestellt. Im Allgemeinen sehen die nationalen Rechtsvorschriften die Anerkennung von Zertifikaten vor, die andere Mitgliedstaaten ausgestellt haben (Artikel 9 Absatz 6). Außerdem haben die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, die notwendigen Mechanismen zur Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungskriterien und zur Anwendung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 7 eingeführt.

6.4.        Veröffentlichung der Informationen über zertifizierte Empfänger

Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der zertifizierten Empfänger veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren und dies der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass die Kommission auf ihrer Website ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger einrichtet (Artikel 9 Absatz 8).

Zu diesem Zweck hat die Kommission die Datenbank CERTIDER geschaffen. Dieses System wurde in Zusammenarbeit mit einer eigens dafür eingerichteten, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe gestaltet. Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben das System getestet und validiert und werden Informationen über die zertifizierten Empfängerunternehmen in das Register eingeben. CERTIDER ist verfügbar unter http://www.ec.europa.eu/enterprise/sectors/defence/certider/.

6.5.        Zertifizierungsstellen

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Zertifizierung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängern von Verteidigungsgütern im Rahmen von Allgemeingenehmigungen zuständig sind, die von anderen Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden.

Diese Aufgabe führen je nach Mitgliedstaat verschiedene Stellen aus, nicht nur Verteidigungsministerien (wie in Griechenland, Frankreich, Slowenien und Portugal), sondern auch das Industrieministerium (in der Tschechischen Republik und in Spanien) sowie das Wirtschaftsministerium (in Litauen, den Niederlanden, Österreich und der Slowakei).

6.6.        Schutzmaßnahmen

In der Richtlinie wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Allgemeingenehmigung in Bezug auf einen zertifizierten Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat in bestimmten speziellen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig auszusetzen (Artikel 15). Außerdem sind Mechanismen zur Information der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen.

Mehrere Mitgliedstaaten wie z. B. Bulgarien, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Malta, Österreich, die Slowakei, Slowenien und Schweden haben beschlossen, diese Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

7.           Ausfuhr nach der Verbringung

Ausfuhren von Verteidigungsgütern unterliegen den Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates. In der Richtlinie ist ausdrücklich festgelegt, dass sie nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik bei der Ausfuhr von Verteidigungsgütern beeinträchtigt (Artikel 1 Absatz 2).

Genehmigungen können jedoch bestimmte Beschränkungen für Ausfuhren in Drittstaaten enthalten. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 4 Absatz 6 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten sämtliche Bedingungen für Genehmigungen festlegen, einschließlich etwaiger Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern zu juristischen oder natürlichen Personen in Drittstaaten, unter anderem im Hinblick auf die durch die Verbringung entstehenden Risiken für den Schutz der Menschenrechte sowie von Frieden, Sicherheit und Stabilität.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Empfänger von Verteidigungsgütern bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige Ausfuhrbeschränkungen eingehalten zu haben, falls für die bezogenen Güter derartige Beschränkungen gelten, gegebenenfalls einschließlich der Erklärung, dass sie die erforderliche Zustimmung der Ursprungsmitgliedstaaten eingeholt haben (Artikel 10). Die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, haben diese Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften übernommen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr den Nachweis über erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erbringen (Artikel 11 Absatz 1). In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, wurden die dafür nötigen Zollverfahren eingeführt.

Mehrere Mitgliedstaaten wie z. B. Bulgarien, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn, Portugal oder Slowenien haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß Artikel 11 Absatz 2 für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen das Verfahren für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet auszusetzen.

Mitgliedstaaten, die vorschreiben, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten Zollstellen erledigt werden dürfen, sollten der Kommission die betreffenden Zollstellen nennen (Artikel 11 Absatz 4). Die Kommission muss diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen. Bisher haben nur Bulgarien, Griechenland und Schweden in ihren Rechtsvorschriften von dieser Option Gebrauch gemacht.

8.           Sanktionen

Schließlich müssen in den Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen bestehen (Artikel 16): Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sind wertvolle Maßnahmen, die für den fortdauernden Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Sie sollten allerdings auch ausreichen, damit die Durchsetzung der Richtlinie gewährleistet ist, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gemeinsamen Kriterien für die Zertifizierung und der Beschränkungen für die Weiterverwendung von Verteidigungsgütern nach einer Verbringung.

Alle Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, haben Bestimmungen zu Sanktionen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen. Bei den Sanktionen handelt es sich entweder um Geldbußen (in Ungarn und der Tschechische Republik) oder um Geldbußen in Kombination mit Freiheitsstrafen (in Irland, Malta und Schweden).

9.           Schwierigkeiten bei der Umsetzung

Wie bereits erwähnt, ist die Aufgabe, die Richtlinie in sämtlichen Mitgliedstaaten umzusetzen und, was noch wichtiger ist, ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen, noch nicht abgeschlossen. Dies wird letztlich zu einer Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU führen und in der Folge das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich Verteidigung sicherstellen.

Was den Anhang der Richtlinie angeht, so sollte dieser zwar stets mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU übereinstimmen, in der Praxis dauert das Verfahren zur Änderung des Anhangs aber mindestens sieben Monate. Demzufolge unterscheidet er sich in einem Jahr mindestens sieben Monate lang von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU. Außerdem muss die jeweilige Richtlinie der Kommission zur Änderung des Anhangs von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, was ein nationales Gesetzgebungs- oder Verwaltungsverfahren erfordert. Es ist also davon auszugehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Anhangs nie mit der zum selben Zeitpunkt geltenden Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genau übereinstimmen, es sei denn, die Mitgliedstaaten übernehmen die Gemeinsame Militärgüterliste der EU, ohne die Änderung des Anhangs abzuwarten. Diese Diskrepanzen führen zu rechtlichen und administrativen Abweichungen für nationale Behörden und Rüstungsunternehmen in der EU und laufen der mit der Richtlinie angestrebten genauen Übereinstimmung, zwischen dem Anhang der Richtlinie und der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU zuwider.

Nach Ansicht der Kommission ist es notwendig, das Verfahren zur Anpassung des Anhangs der Richtlinie an die Gemeinsame Militärgüterliste der EU zu vereinfachen. Die Kommission wird diese Frage in Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Europäischen Parlament weiter behandeln.

10.         Schlussfolgerung

Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft einen Bereich des Binnenmarkts, in dem die Mitgliedstaaten bisher sicherheitsbedingt häufig Ausnahmeregelungen beschlossen haben. Sie wird dazu beitragen, den Binnenmarkt zu festigen, den Verwaltungsaufwand abzubauen, die verteidigungsindustrielle Basis der EU zu stärken sowie die Integration und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Außerdem werden die Ausfuhrkontrollen durch sie effizienter, wobei die Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Die Umsetzung der Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten ist ein bedeutender Fortschritt in der Integration des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter. Die fristgerechte Umsetzung stellte sich für die Mitgliedstaaten als schwierig heraus. Trotzdem zeigt das Ausmaß der Umsetzung, dass die wesentlichen Bestandteile der Richtlinie gut in nationales Recht integriert worden sind: ein vereinfachtes, EU-weit einheitliches Genehmigungssystem; eine Gemeinsame Militärgüterliste, die verschiedene, bisher auf nationaler Ebene bestehende einschlägige Listen ersetzt; die Zertifizierung von Verteidigungsunternehmen, die wechselseitiges Vertrauen schafft und eine gemeinsame Anerkennung der Zuverlässigkeit dieser Unternehmen ermöglicht.

Die Kommission wird die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie mit Unterstützung des Ausschusses aufmerksam verfolgen, um die Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens zu unterstützen und ihren Bedarf rechtzeitig zu ermitteln. Die Kommission überprüft die Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016[7] einen Bericht darüber vor.

ANHANG

Liste der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung[8]

Mitgliedstaat || Nationale, der Kommission mitgeteilte Maßnahme zur Umsetzung || Aktueller, der Kommission mitgeteilter Stand der Umsetzung ||

Belgien || - || In der Region Brüssel-Hauptstadt sollte die Rechtsvorschrift im April 2012 an das Parlament übermittelt werden. In der Region Flandern wurde das Rechtsetzungsverfahren am 6. Juni 2012 abgeschlossen. In der Region Wallonien sollte die Rechtsvorschrift im April 2012 an das Parlament übermittelt werden.

Bulgarien || Dekret Nr. 56 über die Kontrolle der Ausfuhr von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vom 25. März 2011 || Vollständig

Tschechische Republik || Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 38/1994 über den Außenhandel mit Militärgütern, des Gesetzes Nr. 455/1991 über Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz) in seiner geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 140/1961 (Strafgesetzbuch) in seiner geänderten Fassung vom 20. Juli 2011 || Vollständig

Dänemark || Gesetz Nr. 413 zur Änderung des Gesetzes über Waffen und Explosivstoffe und des Militärgütergesetzes vom 9. Mai 2011 || Teilweise

Deutschland || Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27. Juli 2011 || Vollständig

Estland || Gesetz über strategische Güter vom 12. Juli 2011 || Vollständig

Irland || S.I. Nr. 346 von 2011 Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern) 2011 || Vollständig

Griechenland || Gesetz Nr. 4028 vom 11. November 2011 mit Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes 2168/1993 zur Regelung von Fragen betreffend Waffen, Munition, explosive Stoffe und explosive Vorrichtungen sowie anderer Bestimmungen || Vollständig

Spanien || Königliches Dekret 844/2011 vom 17. Juni zur Änderung des Königlichen Dekrets 2061/2008 vom 12. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck || Vollständig

Frankreich || Gesetz Nr. 2011-702 vom 22. Juni 2011 über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Kriegsgütern und gleichartigen Gütern, die Vereinfachung von Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und den Verteidigungs- und Sicherheitsmarkt Dekret Nr. 2011-1467 vom 9. November 2011 über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgütern, Waffen und Munition sowie gleichartigen Gütern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union sowie innergemeinschaftliche Verbringungen von Verteidigungsgütern Abgeleitetes Recht zur Veröffentlichung von Allgemeingenehmigungen || Vollständig

Italien || - || Das Rechtsetzungsverfahren wurde am 30. Mai 2012 abgeschlossen, nationale Maßnahmen wurden jedoch nicht mitgeteilt.

Zypern || Vorschriften über einer Kontrolle unterliegende Güter (innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern) von 2011 || Vollständig

Lettland || Änderungen der Kabinettsverordnung Nr. 657 vom 20. Juli 2010 über die Verfahren zur Erteilung oder Ablehnung von Genehmigungen für strategische Güter und von anderen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verkehr strategischer Güter vom 28. Juni 2011 || Vollständig

Litauen || Gesetz der Republik Litauen zur Änderung des Gesetzes der Republik Litauen über die Kontrolle strategischer Güter, Nr. XI-1616 (Amtsblatt 2011, Nr. 128-6052) vom 11. Oktober 2011. Strafgesetzbuch der Republik Litauen Nr. VIII-1968 (Amtsblatt 2000, Nr. 89-2741) Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs der Republik Litauen Nr. IX-1495 (Amtsblatt 2003, Nr. 38-1733) Gesetz Nr. IX-2511 zur Änderung und Ergänzung des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Amtsblatt 2004, Nr. 166-6060) Erlass Nr. V-766 des litauischen Ministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 2011 zur Änderung des Erlasses Nr. V-1216 vom 29. Dezember 2009 zur Annahme der Gemeinsamen Militärgüterliste (Amtsblatt 2011, Nr. 92-4400) Erlass Nr. 1B-393 des Generaldirektors der litauischen Zollverwaltung vom 11. Juni 2010 zur Änderung des Erlasses Nr. 1B-351 vom 25. Juni 2009 zur Annahme des Klassifikatoren der Zollbehörden (Amtsblatt 2010, Nr. 70-3528) || Vollständig

Luxemburg || || Die Annahme der nationalen Maßnahmen durch das Parlament war für den 13. Juni 2012 geplant.

Ungarn || Regierungsdekret Nr. 160/2011 of 18. August 2011 über die Genehmigung von Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr von Militärgütern und militärischen Dienstleistungen und die Zertifizierung von Unternehmen || Vollständig

Malta || Gesetz über Lieferungen und Dienstleistungen vom 8. November 2011 || Vollständig

Niederlande || Beschluss zur Änderung des Beschlusses über strategische Ausrüstung vom 30. September 2011 Durchführungsverordnung über strategische Ausrüstung vom 8. November 2011 Gesetz vom 22. Juni 1950 über die Aufdeckung, Verfolgung und Aburteilung von Wirtschaftsdelikten Regelung des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 28. Oktober 2011 betreffend Allgemeingenehmigungen || Vollständig

Österreich || Außenhandelsgesetz 2011 vom 28. April 2011 || Vollständig

Polen || - || Das Rechtsetzungsverfahren war noch nicht abgeschlossen (Stand März 2012).

Portugal || Gesetz 37/2011 vom 22. Juni 2011 || Vollständig

Rumänien || - || Keine Angaben

Slowenien || Verordnung über Produktions- und Handelsgenehmigungen für militärische Waffen und Ausrüstung und über vorübergehende Genehmigungen für Ein-, Aus-, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern vom 20. Juli 2011 || Vollständig

Slowakei || Gesetz über den Handel mit Verteidigungsgütern und zur Änderung bestimmter Gesetze vom 19. Oktober 2011 || Vollständig

Finnland || - || Das Rechtsetzungsverfahren wurde am 14. Juni 2012 abgeschlossen, nationale Maßnahmen wurden jedoch nicht mitgeteilt.

Schweden || Gesetz zur Änderung des Militärgütergesetzes (1992:1300) vom 9. Juni 2011 Zollvorschrift und Leitlinien (TFS 1997:35) für Munition Verordnung SFS 2011:850 zur Änderung der Verordnung 1992:1303 über Militärgüter || Vollständig

Vereinigtes Königreich || Ausfuhrkontrollverordnung 2008 || Das Vereinigte Königreich erfüllt die Richtlinie mit den bestehenden Rechtsvorschriften teilweise.

[1]               In der Richtlinie ist von „innergemeinschaftlicher Verbringung“ die Rede. Nach der Annahme des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird „innergemeinschaftlich“ durch „innerhalb der EU“ ersetzt.

[2]               ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11.

[3]               ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3.

[4]               ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

[5]               Dem Wassenaar-Arrangement gehören 41 Länder an, und das Sekretariat befindet sich in Wien. Es soll einen Beitrag zur regionalen und internationalen Sicherheit leisten, indem es Transparenz und Verantwortungsbewusstsein bei der Verbringung von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie darauf bezogener Technologie fördert und auf diese Weise destabilisierende Anhäufungen von Waffen oder anderen Gütern verhindert.

[6]               ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62.

[7]               Wie in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehen.

[8]               Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Durchführungsmaßnahmen sind hier aufgeführt: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72009L0043:DE:NOT