BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU /* COM/2012/0359 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Die Umsetzung durch die
Mitgliedstaaten......................................................................... 5 3........... Der Anwendungsbereich der
Richtlinie: Verteidigungsgüter............................................... 5 4........... Der Grundsatz der vorherigen
Genehmigung.................................................................... 6 4.1........ Die Verbringung von
Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen
Genehmigung… 6 4.2........ …Ausnahmen sind jedoch möglich.................................................................................. 6 4.2.1..... Verbringungen an oder von
Regierungsstellen und Streitkräfte, durch internationale Organisationen oder
für Rüstungsprogramme zur Zusammenarbeit........................................................................ 6 4.2.2..... Verbringungen als Teil humanitärer
Hilfe und in Notsituationen......................................... 7 4.2.3..... Verbringungen für Reparaturen,
Wartung, Ausstellungen oder Vorführungen..................... 7 4.2.4..... Weitere Ausnahmen........................................................................................................ 7 4.3........ Durchfuhr- und Zugangsgenehmigungen
für Verteidigungsgüter für den Zugang zum Hoheitsgebiet oder die Durchquerung
des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats..................................................... 7 4.4........ Bestandteile.................................................................................................................... 8 5........... Allgemein-, Global- und
Einzelgenehmigungen................................................................. 8 5.1........ Drei Arten von
Verbringungsgenehmigungen.................................................................... 8 5.2........ Allgemeingenehmigungen................................................................................................. 9 5.2.1..... Lieferanten, die von
Allgemeingenehmigungen profitieren.................................................. 9 5.2.2..... Kategorien von Empfängern, die
Verteidigungsgüter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung erhalten 9 5.2.3..... Arten von Verteidigungsgütern, die im
Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden dürfen 10 5.2.4..... Registrierung vor der ersten
Verwendung einer Allgemeingenehmigung........................... 10 5.3........ Globalgenehmigungen................................................................................................... 10 5.4........ Einzelgenehmigungen..................................................................................................... 11 5.5........ Information durch die Lieferanten.................................................................................. 11 5.6........ Genehmigungsstellen..................................................................................................... 11 6........... Zertifizierung von
Empfängerunternehmen...................................................................... 12 6.1........ Zweck der Zertifizierung............................................................................................... 12 6.2........ Zertifizierungskriterien................................................................................................... 12 6.3........ Umsetzung der wesentlichen
Zertifizierungselemente....................................................... 12 6.4........ Veröffentlichung der Informationen
über zertifizierte Empfänger...................................... 13 6.5........ Zertifizierungsstellen...................................................................................................... 13 6.6........ Schutzmaßnahmen........................................................................................................ 13 7........... Ausfuhr nach der Verbringung....................................................................................... 13 8........... Sanktionen................................................................................................................... 14 9........... Schwierigkeiten bei der Umsetzung............................................................................... 14 10......... Schlussfolgerung........................................................................................................... 15 ANHANG................................................................................................................................. 16 BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG
zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern
innerhalb der EU (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Ziel dieser Richtlinie ist es, die
Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern
innerhalb der EU[1]
zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes
sicherzustellen. Bisher sind die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU
unterschiedlich. Dadurch könnte der Warenverkehr behindert und der Wettbewerb
innerhalb des Binnenmarktes verzerrt und somit die Innovationstätigkeit, die
industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der
Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union behindert werden. Die Anwendung der Richtlinie dürfte zum Abbau
von Handelshemmnissen bei Verteidigungsgütern führen, Anreize für gemeinsame
Produktionsprojekte schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Verteidigungsbranche erhöhen und zur Konsolidierung des Binnenmarkts
beitragen. Dadurch könnten Verteidigungssystemintegratoren ihre Lieferketten
unter besser vorhersehbaren Bedingungen öffnen, größenbedingte Einsparungen
erzielen und die Herstellungskette für Verteidigungsgüter optimieren. Diese
neuen Regelungen können außerdem KMU in der Branche Gelegenheiten eröffnen, in
anderen Mitgliedstaaten in die Lieferkette zu treten. Die
verteidigungsindustrielle und -technologische Basis in der EU würde gestärkt.
Die Richtlinie wird auch zum Abbau des Verwaltungsaufwands für
Wirtschaftsteilnehmer und für die Behörden in den Mitgliedstaaten beitragen.
Die Ausfuhrkontrollen in der EU würden effizienter, da die Kontrollbehörden
sich auf die sensibelsten Verbringungen konzentrieren und somit hohe
Sicherheitsstandards aufrechterhalten könnten. Schließlich schützt die Richtlinie
besser vor dem Risiko illegaler Verbringungen, indem sie die Rückverfolgbarkeit
von und die Berichterstattung über Wiederausfuhren ermöglicht und das
wechselseitige Vertrauen gegenüber Drittländern mit ähnlichen Standards stärkt.
Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis
zum 30. Juni 2011 umzusetzen und ist ab dem 30. Juni 2012 anzuwenden.
Mit Artikel 14 der Richtlinie wurde ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammengesetzter Ausschuss geschaffen, der eine Funktion bei der Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie (z. B. des Anhangs) innehat.
Außerdem unterstützt der Ausschuss die Kommission, wenn sie den Mitgliedstaaten
bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie zur Seite steht. Mit diesem Bericht wird Artikel 17 Absatz 1
der Richtlinie umgesetzt, dem zufolge die Kommission einen Bericht über die
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vorlegt. Er wurde auf der Grundlage
nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verfasst, die der
Kommission mitgeteilt wurden; eine vollständige Aufzählung dieser Vorschriften,
die auch einen ersten Eindruck von den noch zu bewältigenden Aufgaben
vermittelt, findet sich im Anhang. 2. Die
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Obwohl in der Richtlinie ein Übergangszeitraum
von mehr als zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vorgesehen
war, scheint eine fristgerechte Umsetzung für mehrere Mitgliedstaaten schwierig
gewesen zu sein. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (20,
Einzelheiten im Anhang) teilten der Kommission die nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie offiziell mit. Andere
Mitgliedstaaten haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie
dabei weit vorangeschritten sind. Die Kommission leitete gegen diejenigen
Mitgliedstaaten, die keine nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
mitgeteilt haben, Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Mitteilung
gemäß Artikel 258 AEUV ein. Zum jetzigen Zeitpunkt haben 7 Mitgliedstaaten
noch keine und 1 Mitgliedstaat hat eine teilweise Umsetzung mitgeteilt. 3. Der
Anwendungsbereich der Richtlinie: Verteidigungsgüter Die Richtlinie gilt für die in ihrem Anhang,
der bereits zweimal – durch die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom
22. November 2010[2]
und die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012[3] –
geändert wurde, aufgeführten Verteidigungsgüter. Diese Änderungen ergeben sich aus
Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie, der vorsieht, dass die Kommission
die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie aktualisiert, so dass
ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der
Europäischen Union gegeben ist. Die Gemeinsame Militärgüterliste der EU wird
im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom
8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern[4] angenommen. Aufgrund dieses Gemeinsamen
Standpunkts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass ihnen
die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die Kontrolle der Ausfuhr der
Technologie und der Ausrüstung ermöglichen, die in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt
sollen sich die nationalen Listen der Mitgliedstaaten für Militärtechnologie
und -güter an der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU orientieren, die sie
aber nicht unmittelbar ersetzt. Sie wird jährlich vom Rat aktualisiert,
gewöhnlich infolge einer Änderung der im Rahmen des „Wassenaar-Arrangements für
die Exportkontrolle konventioneller Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem
Verwendungszweck sowie darauf bezogener Technologie“[5]
angenommenen Militärgüterliste, die 22 Haupteinträge für Güter enthält,
die für militärische Zwecke bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise (aber
nicht nur) bestimmte Güter in den Kategorien Kleinwaffen und leichte Waffen
(und Munition hierfür), Panzer und andere militärische, bewaffnete Fahrzeuge,
Kampfschiffe (über oder unter Wasser), Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung
sowie Luftfahrzeuge (auch unbemannte). 4. Der
Grundsatz der vorherigen Genehmigung 4.1. Die
Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der
vorherigen Genehmigung … In der Richtlinie ist festgelegt, dass die
Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten der vorherigen
Genehmigung unterliegt (Artikel 4). Die Verbringung ist als „die Lieferung
oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen bzw.
zu einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat“ definiert. Eine Genehmigung
ist die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats
erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in
einem anderen Mitgliedstaat. Alle Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie
vollständig oder teilweise umgesetzt wurde, haben die Anforderung einer
vorherigen Genehmigung in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen. 4.2. … Ausnahmen
sind jedoch möglich 4.2.1. Verbringungen
an oder von Regierungsstellen und Streitkräfte, durch internationale Organisationen
oder für Rüstungsprogramme zur Zusammenarbeit Die Mitgliedstaaten können Verbringungen von
Verteidigungsgütern von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung ausnehmen,
wenn der Lieferant oder Empfänger eine Regierungsstelle oder ein Teil der Streitkräfte
ist oder wenn es sich um Lieferungen der Europäischen Union, der NATO, der IAEO
oder anderer zwischenstaatlicher Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben
handelt. Verbringungen, die für die Umsetzung eines Rüstungsprogramms zur
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind, können ebenfalls von
der Verpflichtung ausgenommen werden (Artikel 4 Absatz 2). Von diesen möglichen Ausnahmen haben
Bulgarien, die Tschechische Republik (nur bei Streitkräften und Programmen zur
Zusammenarbeit), Deutschland (nur bei Regierungsstellen und Streitkräften),
Estland, Griechenland, Frankreich, Litauen, Ungarn (außer für Programme zur
Zusammenarbeit), Malta, die Niederlande, die Slowakei, Slowenien und Schweden
Gebrauch gemacht. 4.2.2. Verbringungen
als Teil humanitärer Hilfe und in Notsituationen Außerdem können die Mitgliedstaaten
Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung der vorherigen
Genehmigung ausnehmen, wenn die jeweilige Verbringung Teil humanitärer Hilfe in
Katastrophenfällen ist oder als Schenkung in einer Notsituation erfolgt. Von dieser Ausnahme haben Bulgarien, Estland,
Griechenland, Spanien, Frankreich, Litauen, Ungarn, Malta, Österreich, die
Slowakei, Slowenien und Schweden Gebrauch gemacht. 4.2.3. Verbringungen
für Reparaturen, Wartung, Ausstellungen oder Vorführungen Da mit der Richtlinie der Verwaltungsaufwand
für Genehmigungsstellen und die Verteidigungsindustrie in der EU erheblich
abgebaut werden soll, können die Mitgliedstaaten auch Verbringungen von
Verteidigungsgütern von der Genehmigung ausnehmen, wenn diese für oder im
Anschluss an eine Reparatur, Wartungsarbeiten, eine Ausstellung oder eine
Vorführung notwendig sind. Von dieser Ausnahme haben Bulgarien, Estland,
Griechenland, Frankreich, Malta, Österreich, die Slowakei, Slowenien und
Schweden Gebrauch gemacht. 4.2.4. Weitere
Ausnahmen Die Richtlinie gestattet es der Kommission,
auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative weitere Ausnahmen
zu beschließen, wenn eine Verbringung unter Bedingungen erfolgt, die die
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen, wenn
die Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung mit internationalen Zusagen der
Mitgliedstaaten im Anschluss an die Annahme dieser Richtlinie unvereinbar
geworden ist oder wenn dies für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit notwendig
ist. Bisher ist weder ein dementsprechender Antrag
bei der Kommission eingegangen noch hat sie selbst einen besonderen Bedarf an
weiteren Ausnahmen festgestellt. 4.3. Durchfuhr-
und Zugangsgenehmigungen für Verteidigungsgüter für den Zugang zum
Hoheitsgebiet oder die Durchquerung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Eine der mit der Richtlinie eingeführten
Neuerungen ist die Abschaffung der Genehmigungen für „Durchfuhr“ und „Zugang“,
d. h. die Verbringung von Verteidigungsgütern durch mindestens einen
zusätzlichen Mitgliedstaat außer dem Ursprungs- und dem
Bestimmungsmitgliedstaat, unbeschadet solcher Bestimmungen, die aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, unter anderem der
Transportsicherheit, erforderlich sind. Das bedeutet, dass eine Allgemein-,
Global- oder Einzelgenehmigung (Einzelheiten siehe unten, Punkt 5) des
Ursprungsmitgliedstaats für Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der
EU ausreichen sollte. In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
umgesetzt haben, sind für Verbringungen innerhalb der EU keine Durchfuhr- und
Zugangsgenehmigungen erforderlich, abgesehen von den in der Richtlinie
vorgesehenen Ausnahmen. Deutschland beispielsweise verlangt (nur bei
Kriegswaffen) eine Allgemeingenehmigung für Durchfuhr und Zugang. Die
Niederlande richten ein System zur vorherigen Meldung ein. Ungarn verlangt
Durchfuhrgenehmigungen (nur für bestimmte Gütergruppen) und erhält die
Zugangsgenehmigungen aufrecht. Dieser Abbau der Genehmigungen und damit
zusammenhängenden Verwaltungsverfahren dürfte dazu führen, dass die Verbringung
von Verteidigungsgütern innerhalb der EU erheblich vereinfacht, die
Verwaltungsanforderungen für Unternehmen verringert und die
Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten erhöht werden. 4.4. Bestandteile Bestandteile von Verteidigungsgütern nehmen in
der Richtlinie besonderen Raum ein. Bei vielen Transaktionen zwischen
Unternehmen der Rüstungsindustrie in der EU werden Bestandteile von einem
Lieferanten (oft ein KMU) zu einem anderen Unternehmen verbracht, das den
jeweiligen Bestandteil in ein größeres Subsystem (z. B. ein Sonargerät)
oder System (z. B. ein U-Boot) integriert. Diese integrierenden
Unternehmen stellen gewöhnlich große Waffensysteme her, in die Bestandteile
eingebaut werden, die sie möglicherweise von einem Lieferanten aus einem
anderen Mitgliedstaat bezogen haben (z. B. für Flugzeuge bestimmte
Steckverbinder). Bestandteile sind in der Richtlinie zwar nicht
förmlich definiert, nach Artikel 4 Absatz 7 müssen die
Mitgliedstaaten jedoch die Voraussetzungen und Bedingungen für Genehmigungen
der Verbringung von Bestandteilen auf der Grundlage einer Beurteilung der
Sensibilität der Verbringung festlegen, unter anderem unter Berücksichtigung
der Eigenschaften der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie
eingebaut werden sollen, und einer eventuell bedenklichen Endverwendung der
fertigen Güter sowie der Bedeutung der Bestandteile im Verhältnis zu den
Gütern, in die sie eingebaut werden sollen. Die Mitgliedstaaten müssen, sofern sie die
Verbringung von Bestandteilen nicht als sensibel bewerten, davon absehen, für
Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine
Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im
Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter
integriert sind bzw. integriert werden sollen und daher als solche zu einem
späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden
können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur (Artikel 4
Absatz 8). Die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
vollständig umgesetzt haben, haben diese Bestimmungen bei den beschlossenen
nationalen Maßnahmen berücksichtigt. 5. Allgemein-,
Global- und Einzelgenehmigungen 5.1. Drei
Arten von Verbringungsgenehmigungen Vor der Annahme der Richtlinie waren in der
Mehrheit der Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen das am häufigsten angewandte
Verwaltungsinstrument. Vor jeder Verbringung war eine Einzelgenehmigung mit den
damit verbundenen Verfahren und Kosten erforderlich. Deshalb wurden mit der
Richtlinie zwei neue Arten von Genehmigungen eingeführt, die allgemeine und die
globale Genehmigung, mit denen die Verbringungsverfahren vereinfacht werden.
Durch diese neuen Genehmigungsarten wird die europäische Verteidigungsindustrie
beim Erwerb von Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat von einer
effizienten, nahtlosen und verlässlichen Lieferkette profitieren. Alle Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie
umgesetzt wurde, haben die drei Genehmigungsarten (Allgemein-, Global-,
Einzelgenehmigung) und die damit zusammenhängenden, in der Richtlinie
vorgesehenen Bedingungen in ihre Rechtsvorschriften übernommen. 5.2. Allgemeingenehmigungen 5.2.1. Lieferanten,
die von Allgemeingenehmigungen profitieren Mit Allgemeingenehmigungen wird in einem
Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten gestattet, Kategorien von Empfängern, die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern,
die in der Genehmigung festgelegt sind (Artikel 5). Die Lieferanten müssen
entweder die Bedingungen der Allgemeingenehmigung erfüllen oder eine Global-
oder Einzelgenehmigung beantragen. Allgemeingenehmigungen werden veröffentlicht;
Einzelanträge für die entsprechenden Verbringungen sind nicht mehr
erforderlich. Sie ermöglicht Lieferanten, die die Bedingungen erfüllen, Güter
zu verbringen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Formalitäten zu erfüllen wären.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Verbringungen im Nachhinein. Mit dieser Art Genehmigung werden die
Verfahren für Lieferanten bei weniger sensiblen Verbringungen grundlegend
vereinfacht. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten, sich bei den Kontrollen auf
sensiblere Verbringungen zu konzentrieren, da nicht alle Transaktionen einzeln
untersucht werden müssen. 5.2.2. Kategorien
von Empfängern, die Verteidigungsgüter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung
erhalten In Allgemeingenehmigungen sollten die
Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind,
festgelegt sein. Zu diesen Empfängerkategorien gehören „zertifizierte
Unternehmen“, die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ein Auftraggeber im
Bereich der Verteidigung, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung
durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats tätigt. Allgemeingenehmigungen
werden auch verwendet, wenn Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten oder
Ausstellungen verbracht werden, oder zwecks Wartung und Reparatur, wenn es sich
bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter
handelt (Artikel 5 Absatz 2). Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten
jedoch die Flexibilität, diese Empfängerkategorien zu erweitern oder zu anderen
Zwecken erfolgende Verbringungen hinzufügen. In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
vollständig umgesetzt haben, werden Allgemeingenehmigungen für die oben
genannten Kategorien verfügbar sein. Slowenien sieht Allgemeingenehmigungen nur
für die Streitkräfte und zertifizierte Empfänger vor, während in anderen Fällen
eine Ausnahme von der Genehmigung gewährt wird; Spanien sieht
Allgemeingenehmigungen auch für Verbringungen im Zusammenhang mit Operationen
der NATO und der NAMSA vor; Bulgarien, Griechenland, Zypern und Malta sehen
gemäß Artikel 5 Absatz 3 Allgemeingenehmigungen für Programme zur
Zusammenarbeit vor. 5.2.3. Arten
von Verteidigungsgütern, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht
werden dürfen Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Art
der Genehmigung für die jeweiligen Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern
festzulegen (Artikel 4 Absatz 5). Mehrere Mitgliedstaaten wie Estland, Spanien,
Frankreich, Zypern, die Niederlande und Portugal haben der Kommission bereits
ihre Liste der Allgemeingenehmigungen übermittelt. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, die Listen mit den erfassten Gütern und anderen Bedingungen ihrer
Allgemeingenehmigungen spätestens am 30. Juni 2012, also mit dem Ablauf
der Frist für die Durchführung der Richtlinie zu veröffentlichen. 5.2.4. Registrierung
vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen für
eine Registrierung vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung
festlegen (Artikel 5 Absatz 4). Beispielsweise haben Bulgarien, die
Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Frankreich, Malta, die
Niederlande, Österreich, Portugal und Slowenien diese Anforderung in ihre
Rechtsvorschriften aufgenommen. Außerdem müssen die Lieferanten innerhalb
einer angemessenen Frist die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet sie Verteidigungsgüter verbringen
wollen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in
Anspruch zu nehmen (Artikel 8 Absatz 2). Mehrere Mitgliedstaaten
(z. B. Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Österreich, die
Slowakei, Slowenien und Schweden) werden eine solche Registrierung verlangen. Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen
Informationen festlegen, die unter Umständen im Hinblick auf Verteidigungsgüter
erforderlich sind, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden.
Diese Bestimmung kann den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Lieferanten zu
identifizieren, die tatsächlich die Allgemeingenehmigungen nutzen, so dass die
zuständigen Behörden gegebenenfalls die Aufzeichnungen eines Lieferanten prüfen
können. 5.3. Globalgenehmigungen Eine Globalgenehmigung ist eine einem
einzelnen Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats auf
Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann, erteilte
vorherige Genehmigung zur Verbringung bestimmter Güter an bestimmte Empfänger
ohne Mengenbeschränkungen (Artikel 6). Ihr Vereinfachungspotenzial besteht
darin, dass Globalgenehmigungen nicht nur für eine einzige Sendung, sondern über
einen längeren Zeitraum für mehrere Verbringungen genutzt werden können.
Besonders hilfreich können sie bei Routinesendungen an regelmäßige Kunden oder
für KMU mit einem begrenzten Warenangebot sein. Erfahrungswerte aus bestimmten Mitgliedstaaten
zeigen das erhebliche Vereinfachungspotenzial der Globalgenehmigungen. Als
beispielsweise Frankreich 2002 die Möglichkeit der Globalgenehmigungen auf der
Grundlage des Angebots der teilnehmenden Unternehmen einführte (wobei in erster
Linie an KMU gedacht wurde), ersetzten die ersten 35 ausgestellten
Genehmigungen 1250 Einzelgenehmigungen, was mit einem beträchtlichen
Bürokratieabbau verbunden war. Wie in der Richtlinie verlangt, werden
Globalgenehmigungen in allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt
haben, verfügbar sein. Darüber, welche Gruppen von Gütern Globalgenehmigungen
unterliegen werden, sind der Kommission keine Informationen mitgeteilt worden. 5.4. Einzelgenehmigungen Eine Einzelgenehmigung ist eine einem
einzelnen Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats
erteilte Genehmigung für eine einzige Verbringung und eine festgelegte
Gütermenge. Sie sollte nur in den in Artikel 7 dargelegten Fällen
verwendet werden: wenn sie sich auf eine einzige Verbringung bezieht; wenn dies
zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats oder aus
Gründen der öffentlichen Ordnung nötig ist; wenn dies erforderlich ist, damit
die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen und Bindungen
einhalten. Darüber hinaus können Einzelgenehmigungen verwendet werden, wenn ein
Mitgliedstaat ernsthafte Gründe zu der Annahme hat, dass der Lieferant nicht in
der Lage sein wird, die für die Erteilung einer Global- oder
Allgemeingenehmigung erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen.
Die Kriterien für den Einsatz von
Einzelgenehmigungen sind daher restriktiv. Für eine begrenzte Zahl von Fällen
sollen sie bestehen bleiben. In Zukunft dürfte die Mehrheit von Verbringungen
innerhalb der EU im Rahmen von Allgemein- und Globalgenehmigungen erfolgen,
wogegen Einzelgenehmigungen nur noch für die besonders sensiblen Güter
verwendet werden. Darüber, welche Gruppen von Gütern
Einzelgenehmigungen unterliegen werden, sind der Kommission keine Informationen
mitgeteilt worden. 5.5. Information
durch die Lieferanten Die Lieferanten übermitteln Informationen an
Empfänger und Behörden und führen relevante Aufzeichnungen über die
Verbringungen, um eine angemessene Kontrolle zu erleichtern. Alle Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
vollständig umgesetzt haben, haben Bestimmungen über Informationen,
Berichterstattung und das Führen von Aufzeichnungen in ihre nationalen
Rechtsvorschriften aufgenommen. In Spanien und den Niederlanden beispielsweise
müssen die Lieferanten den betreffenden Behörden alle sechs Monate
Informationen liefern, in Ungarn alle drei Monate. Beim Führen der
Aufzeichnungen reicht der Zeitraum von drei Jahren in Schweden über sieben
Jahre in Irland und Zypern bis zu zehn Jahren in Bulgarien und Frankreich. 5.6. Genehmigungsstellen Die Erteilung von Genehmigungen obliegt in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Stellen, nicht nur
Verteidigungsministerien wie in Frankreich oder Portugal, sondern auch anderen
Einrichtungen wie z. B. dem Gewerbeamt in Ungarn, dem Wirtschaftsministerium
in den Niederlanden oder der Agentur für Nichtverbreitung und Ausfuhrkontrolle
in Schweden. 6. Zertifizierung
von Empfängerunternehmen 6.1. Zweck
der Zertifizierung Die Zertifizierung ist eines der wesentlichen
Elemente der Richtlinie. Mit ihr wird im Kontrollsystem für die Verbringung von
Verteidigungsgütern ein neuer Ansatz eingeführt. Sie dient dazu festzustellen,
ob Empfänger ausreichend zuverlässig sind, um im Rahmen einer in einem anderen
Mitgliedstaat veröffentlichen Allgemeingenehmigung Verteidigungsgüter erhalten
zu können. Es handelt sich um eine vertrauensbildende Maßnahme und ein Mittel
zur Stärkung der nachfolgenden Kontrollen. Mit ihr wird die Gefahr illegaler
Verbringungen verringert und die Rückverfolgbarkeit der im Rahmen einer Allgemeingenehmigung
verbrachten Verteidigungsgüter erhöht. 6.2. Zertifizierungskriterien Die Richtlinie sieht gemeinsame
Zertifizierungskriterien in der gesamten EU vor (Artikel 9 Absatz 2).
Mit der Zertifizierung soll eine „Garantie“ für Mitgliedstaaten und Lieferanten
im Hinblick auf die Erfahrung des jeweiligen Empfängerunternehmens im Bereich
Verteidigung, dessen bisherige Erfüllung der einschlägigen rechtlichen
Anforderungen (besonders bei Wiederausfuhren) sowie die Zuverlässigkeit und
Qualität seiner internen Kontrollprogramme und Organisation geschaffen werden.
Insbesondere wird mit der Zertifizierung bestätigt, dass angemessene
vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Güter – einschließlich der immateriellen
wie z. B. Technologie, Know-how, Software – bestehen. Durch diese Bestimmungen wird ein neuer
rechtlicher und institutioneller Rahmen in den Mitgliedstaaten erforderlich. Um
die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, gab die Kommission die Empfehlung
2011/24/EU vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von
Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG[6] ab, die
Leitlinien für die Zertifizierungskriterien enthält. Sie dient in erster Linie
dazu, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Zertifizierungskriterien sicherzustellen,
damit beispielsweise die Zertifikate zügiger wechselseitig anerkannt werden
können. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese bis
spätestens 30. Juni 2012 umzusetzen. 6.3. Umsetzung
der wesentlichen Zertifizierungselemente Den mitgeteilten nationalen Maßnahmen zur
Umsetzung zufolge haben die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig
umgesetzt haben, die nötigen Vorkehrungen zur Zertifizierung der Empfänger von
Verteidigungsgütern getroffen. Diese Mitgliedstaaten haben zuständige Behörden
gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt und die Zuverlässigkeitskriterien
gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgestellt. Im Allgemeinen sehen die
nationalen Rechtsvorschriften die Anerkennung von Zertifikaten vor, die andere
Mitgliedstaaten ausgestellt haben (Artikel 9 Absatz 6). Außerdem
haben die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vollständig umgesetzt haben, die
notwendigen Mechanismen zur Kontrolle der Einhaltung der
Zertifizierungskriterien und zur Anwendung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen
gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 7 eingeführt. 6.4. Veröffentlichung
der Informationen über zertifizierte Empfänger Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der
zertifizierten Empfänger veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren und dies
der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten
mitteilen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass die Kommission auf
ihrer Website ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten
Empfänger einrichtet (Artikel 9 Absatz 8). Zu diesem Zweck hat die Kommission die
Datenbank CERTIDER geschaffen. Dieses System wurde in Zusammenarbeit mit einer
eigens dafür eingerichteten, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden
Arbeitsgruppe gestaltet. Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben das System
getestet und validiert und werden Informationen über die zertifizierten
Empfängerunternehmen in das Register eingeben. CERTIDER ist verfügbar unter
http://www.ec.europa.eu/enterprise/sectors/defence/certider/. 6.5. Zertifizierungsstellen Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die
für die Zertifizierung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängern von
Verteidigungsgütern im Rahmen von Allgemeingenehmigungen zuständig sind, die
von anderen Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Diese Aufgabe führen je nach Mitgliedstaat
verschiedene Stellen aus, nicht nur Verteidigungsministerien (wie in
Griechenland, Frankreich, Slowenien und Portugal), sondern auch das
Industrieministerium (in der Tschechischen Republik und in Spanien) sowie das
Wirtschaftsministerium (in Litauen, den Niederlanden, Österreich und der
Slowakei). 6.6. Schutzmaßnahmen In der Richtlinie wird die Möglichkeit
eingeräumt, eine Allgemeingenehmigung in Bezug auf einen zertifizierten
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat in bestimmten speziellen Fällen und
unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig auszusetzen (Artikel 15).
Außerdem sind Mechanismen zur Information der anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission vorgesehen. Mehrere Mitgliedstaaten wie z. B.
Bulgarien, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Malta, Österreich, die
Slowakei, Slowenien und Schweden haben beschlossen, diese Bestimmungen in ihre
nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen. 7. Ausfuhr
nach der Verbringung Ausfuhren von Verteidigungsgütern unterliegen den
Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates. In der
Richtlinie ist ausdrücklich festgelegt, dass sie nicht das Ermessen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik bei der Ausfuhr von
Verteidigungsgütern beeinträchtigt (Artikel 1 Absatz 2). Genehmigungen können jedoch bestimmte
Beschränkungen für Ausfuhren in Drittstaaten enthalten. In diesem Zusammenhang
ist in Artikel 4 Absatz 6 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten
sämtliche Bedingungen für Genehmigungen festlegen, einschließlich etwaiger
Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern zu juristischen oder
natürlichen Personen in Drittstaaten, unter anderem im Hinblick auf die durch
die Verbringung entstehenden Risiken für den Schutz der Menschenrechte sowie
von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
Empfänger von Verteidigungsgütern bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung
gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige Ausfuhrbeschränkungen
eingehalten zu haben, falls für die bezogenen Güter derartige Beschränkungen
gelten, gegebenenfalls einschließlich der Erklärung, dass sie die erforderliche
Zustimmung der Ursprungsmitgliedstaaten eingeholt haben (Artikel 10). Die
Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, haben diese Bestimmungen
in ihre nationalen Rechtsvorschriften übernommen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
die Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr den
Nachweis über erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erbringen (Artikel 11
Absatz 1). In allen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben,
wurden die dafür nötigen Zollverfahren eingeführt. Mehrere Mitgliedstaaten wie z. B.
Bulgarien, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn, Portugal oder Slowenien haben
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß Artikel 11 Absatz 2 für
einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen das Verfahren für die Ausfuhr aus
ihrem Hoheitsgebiet auszusetzen. Mitgliedstaaten, die vorschreiben, dass die
Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten
Zollstellen erledigt werden dürfen, sollten der Kommission die betreffenden
Zollstellen nennen (Artikel 11 Absatz 4). Die Kommission muss diese
Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C,
veröffentlichen. Bisher haben nur Bulgarien, Griechenland und Schweden in ihren
Rechtsvorschriften von dieser Option Gebrauch gemacht. 8. Sanktionen Schließlich müssen in den Mitgliedstaaten
Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die im Rahmen der Durchführung
dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen bestehen (Artikel 16): Wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sind wertvolle Maßnahmen, die für
den fortdauernden Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten
erforderlich sind. Sie sollten allerdings auch ausreichen, damit die
Durchsetzung der Richtlinie gewährleistet ist, insbesondere hinsichtlich der
Einhaltung der gemeinsamen Kriterien für die Zertifizierung und der
Beschränkungen für die Weiterverwendung von Verteidigungsgütern nach einer
Verbringung. Alle Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
umgesetzt haben, haben Bestimmungen zu Sanktionen in ihre nationalen
Rechtsvorschriften aufgenommen. Bei den Sanktionen handelt es sich entweder um
Geldbußen (in Ungarn und der Tschechische Republik) oder um Geldbußen in
Kombination mit Freiheitsstrafen (in Irland, Malta und Schweden). 9. Schwierigkeiten
bei der Umsetzung Wie bereits erwähnt, ist die Aufgabe, die
Richtlinie in sämtlichen Mitgliedstaaten umzusetzen und, was noch wichtiger
ist, ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen, noch nicht abgeschlossen.
Dies wird letztlich zu einer Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für
die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU führen und in der
Folge das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich Verteidigung
sicherstellen. Was den Anhang der Richtlinie angeht, so
sollte dieser zwar stets mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU
übereinstimmen, in der Praxis dauert das Verfahren zur Änderung des Anhangs
aber mindestens sieben Monate. Demzufolge
unterscheidet er sich in einem Jahr mindestens sieben Monate lang von der
Gemeinsamen Militärgüterliste der EU. Außerdem
muss die jeweilige Richtlinie der Kommission zur Änderung des Anhangs von den
Mitgliedstaaten umgesetzt werden, was ein nationales Gesetzgebungs- oder
Verwaltungsverfahren erfordert. Es ist also davon auszugehen, dass die
nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Anhangs nie mit der zum selben
Zeitpunkt geltenden Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genau übereinstimmen,
es sei denn, die Mitgliedstaaten übernehmen die Gemeinsame Militärgüterliste
der EU, ohne die Änderung des Anhangs abzuwarten. Diese Diskrepanzen führen zu
rechtlichen und administrativen Abweichungen für nationale Behörden und
Rüstungsunternehmen in der EU und laufen der mit der Richtlinie angestrebten
genauen Übereinstimmung, zwischen dem Anhang der Richtlinie und der Gemeinsamen
Militärgüterliste der EU zuwider. Nach Ansicht der Kommission ist es notwendig,
das Verfahren zur Anpassung des Anhangs der Richtlinie an die Gemeinsame
Militärgüterliste der EU zu vereinfachen. Die Kommission wird diese Frage in
Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Europäischen Parlament weiter behandeln. 10. Schlussfolgerung Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft einen
Bereich des Binnenmarkts, in dem die Mitgliedstaaten bisher sicherheitsbedingt
häufig Ausnahmeregelungen beschlossen haben. Sie wird dazu beitragen, den
Binnenmarkt zu festigen, den Verwaltungsaufwand abzubauen, die
verteidigungsindustrielle Basis der EU zu stärken sowie die Integration und die
Versorgungssicherheit zu erhöhen. Außerdem werden die Ausfuhrkontrollen durch
sie effizienter, wobei die Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in den meisten
Mitgliedstaaten ist ein bedeutender Fortschritt in der Integration des
Binnenmarkts für Verteidigungsgüter. Die fristgerechte Umsetzung stellte sich
für die Mitgliedstaaten als schwierig heraus. Trotzdem zeigt das Ausmaß der
Umsetzung, dass die wesentlichen Bestandteile der Richtlinie gut in nationales
Recht integriert worden sind: ein vereinfachtes, EU-weit einheitliches
Genehmigungssystem; eine Gemeinsame Militärgüterliste, die verschiedene, bisher
auf nationaler Ebene bestehende einschlägige Listen ersetzt; die Zertifizierung
von Verteidigungsunternehmen, die wechselseitiges Vertrauen schafft und eine
gemeinsame Anerkennung der Zuverlässigkeit dieser Unternehmen ermöglicht. Die Kommission wird die Umsetzung und
Durchführung der Richtlinie mit Unterstützung des Ausschusses aufmerksam
verfolgen, um die Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens zu
unterstützen und ihren Bedarf rechtzeitig zu ermitteln. Die Kommission
überprüft die Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
zum 30. Juni 2016[7]
einen Bericht darüber vor. ANHANG Liste der nationalen Maßnahmen zur
Umsetzung[8] Mitgliedstaat || Nationale, der Kommission mitgeteilte Maßnahme zur Umsetzung || Aktueller, der Kommission mitgeteilter Stand der Umsetzung || Belgien || - || In der Region Brüssel-Hauptstadt sollte die Rechtsvorschrift im April 2012 an das Parlament übermittelt werden. In der Region Flandern wurde das Rechtsetzungsverfahren am 6. Juni 2012 abgeschlossen. In der Region Wallonien sollte die Rechtsvorschrift im April 2012 an das Parlament übermittelt werden. Bulgarien || Dekret Nr. 56 über die Kontrolle der Ausfuhr von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vom 25. März 2011 || Vollständig Tschechische Republik || Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 38/1994 über den Außenhandel mit Militärgütern, des Gesetzes Nr. 455/1991 über Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz) in seiner geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 140/1961 (Strafgesetzbuch) in seiner geänderten Fassung vom 20. Juli 2011 || Vollständig Dänemark || Gesetz Nr. 413 zur Änderung des Gesetzes über Waffen und Explosivstoffe und des Militärgütergesetzes vom 9. Mai 2011 || Teilweise Deutschland || Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27. Juli 2011 || Vollständig Estland || Gesetz über strategische Güter vom 12. Juli 2011 || Vollständig Irland || S.I. Nr. 346 von 2011 Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern) 2011 || Vollständig Griechenland || Gesetz Nr. 4028 vom 11. November 2011 mit Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes 2168/1993 zur Regelung von Fragen betreffend Waffen, Munition, explosive Stoffe und explosive Vorrichtungen sowie anderer Bestimmungen || Vollständig Spanien || Königliches Dekret 844/2011 vom 17. Juni zur Änderung des Königlichen Dekrets 2061/2008 vom 12. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck || Vollständig Frankreich || Gesetz Nr. 2011-702 vom 22. Juni 2011 über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Kriegsgütern und gleichartigen Gütern, die Vereinfachung von Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und den Verteidigungs- und Sicherheitsmarkt Dekret Nr. 2011-1467 vom 9. November 2011 über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgütern, Waffen und Munition sowie gleichartigen Gütern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union sowie innergemeinschaftliche Verbringungen von Verteidigungsgütern Abgeleitetes Recht zur Veröffentlichung von Allgemeingenehmigungen || Vollständig Italien || - || Das Rechtsetzungsverfahren wurde am 30. Mai 2012 abgeschlossen, nationale Maßnahmen wurden jedoch nicht mitgeteilt. Zypern || Vorschriften über einer Kontrolle unterliegende Güter (innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern) von 2011 || Vollständig Lettland || Änderungen der Kabinettsverordnung Nr. 657 vom 20. Juli 2010 über die Verfahren zur Erteilung oder Ablehnung von Genehmigungen für strategische Güter und von anderen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verkehr strategischer Güter vom 28. Juni 2011 || Vollständig Litauen || Gesetz der Republik Litauen zur Änderung des Gesetzes der Republik Litauen über die Kontrolle strategischer Güter, Nr. XI-1616 (Amtsblatt 2011, Nr. 128-6052) vom 11. Oktober 2011. Strafgesetzbuch der Republik Litauen Nr. VIII-1968 (Amtsblatt 2000, Nr. 89-2741) Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs der Republik Litauen Nr. IX-1495 (Amtsblatt 2003, Nr. 38-1733) Gesetz Nr. IX-2511 zur Änderung und Ergänzung des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Amtsblatt 2004, Nr. 166-6060) Erlass Nr. V-766 des litauischen Ministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 2011 zur Änderung des Erlasses Nr. V-1216 vom 29. Dezember 2009 zur Annahme der Gemeinsamen Militärgüterliste (Amtsblatt 2011, Nr. 92-4400) Erlass Nr. 1B-393 des Generaldirektors der litauischen Zollverwaltung vom 11. Juni 2010 zur Änderung des Erlasses Nr. 1B-351 vom 25. Juni 2009 zur Annahme des Klassifikatoren der Zollbehörden (Amtsblatt 2010, Nr. 70-3528) || Vollständig Luxemburg || || Die Annahme der nationalen Maßnahmen durch das Parlament war für den 13. Juni 2012 geplant. Ungarn || Regierungsdekret Nr. 160/2011 of 18. August 2011 über die Genehmigung von Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr von Militärgütern und militärischen Dienstleistungen und die Zertifizierung von Unternehmen || Vollständig Malta || Gesetz über Lieferungen und Dienstleistungen vom 8. November 2011 || Vollständig Niederlande || Beschluss zur Änderung des Beschlusses über strategische Ausrüstung vom 30. September 2011 Durchführungsverordnung über strategische Ausrüstung vom 8. November 2011 Gesetz vom 22. Juni 1950 über die Aufdeckung, Verfolgung und Aburteilung von Wirtschaftsdelikten Regelung des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 28. Oktober 2011 betreffend Allgemeingenehmigungen || Vollständig Österreich || Außenhandelsgesetz 2011 vom 28. April 2011 || Vollständig Polen || - || Das Rechtsetzungsverfahren war noch nicht abgeschlossen (Stand März 2012). Portugal || Gesetz 37/2011 vom 22. Juni 2011 || Vollständig Rumänien || - || Keine Angaben Slowenien || Verordnung über Produktions- und Handelsgenehmigungen für militärische Waffen und Ausrüstung und über vorübergehende Genehmigungen für Ein-, Aus-, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern vom 20. Juli 2011 || Vollständig Slowakei || Gesetz über den Handel mit Verteidigungsgütern und zur Änderung bestimmter Gesetze vom 19. Oktober 2011 || Vollständig Finnland || - || Das Rechtsetzungsverfahren wurde am 14. Juni 2012 abgeschlossen, nationale Maßnahmen wurden jedoch nicht mitgeteilt. Schweden || Gesetz zur Änderung des Militärgütergesetzes (1992:1300) vom 9. Juni 2011 Zollvorschrift und Leitlinien (TFS 1997:35) für Munition Verordnung SFS 2011:850 zur Änderung der Verordnung 1992:1303 über Militärgüter || Vollständig Vereinigtes Königreich || Ausfuhrkontrollverordnung 2008 || Das Vereinigte Königreich erfüllt die Richtlinie mit den bestehenden Rechtsvorschriften teilweise. [1] In der
Richtlinie ist von „innergemeinschaftlicher Verbringung“ die Rede. Nach der
Annahme des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird
„innergemeinschaftlich“ durch „innerhalb der EU“ ersetzt. [2] ABl. L
308 vom 24.11.2010, S. 11. [3] ABl. L 85
vom 24.3.2012, S. 3. [4] ABl. L
335 vom 13.12.2008, S. 99. [5] Dem
Wassenaar-Arrangement gehören 41 Länder an, und das Sekretariat befindet
sich in Wien. Es soll einen Beitrag zur regionalen und internationalen
Sicherheit leisten, indem es Transparenz und Verantwortungsbewusstsein bei der
Verbringung von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck sowie darauf bezogener Technologie fördert und auf diese Weise
destabilisierende Anhäufungen von Waffen oder anderen Gütern verhindert. [6] ABl. L 11
vom 15.1.2011, S. 62. [7] Wie in
Artikel 17 Absatz 2 vorgesehen. [8] Von den
Mitgliedstaaten mitgeteilte Durchführungsmaßnahmen sind hier aufgeführt:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72009L0043:DE:NOT