BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau /* COM/2012/0348 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung durch die Republik Moldau I. Einleitung Seit dem 15. Juni 2010 führt die EU einen
Visadialog mit der Republik Moldau, um die Bedingungen für das visafreie Einreisen
der Staatsbürger der Republik Moldau in die EU zu prüfen. Die Kommission legte
den moldauischen Behörden am 24. Januar 2011 den Aktionsplan zur Visaliberalisierung[1] vor. Dieser Aktionsplan gibt der Republik Moldau im Hinblick auf die
Verabschiedung eines rechtlichen und politischen Rahmens (Phase 1) sowie dessen
wirksame Umsetzung (Phase 2) eine Reihe von Richtwerten zu vier relevanten
Themenblöcken vor. Die Kommission erstattete dem Europäischen
Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans
zur Visaliberalisierung. Der erste Fortschrittsbericht über die
Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau
wurde am 16. September 2011 vorgelegt[2]. Am 7. Oktober
2011 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, auf der der erste
Fortschrittsbericht vorgelegt und das weitere Vorgehen erörtert wurde. In der zweiten Oktoberhälfte und Anfang
November 2011 besuchten Experten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Beamte der
Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes die Republik
Moldau, um die Umsetzung der Themenblöcke 2, 3 und 4 des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung zu evaluieren. Ziel dieser Dienstreisen war die Bewertung
der rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen anhand der Richtwerte,
die für die erste Stufe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erstellt
worden waren, sowie die Einhaltung europäischer und internationaler Normen. Die
Expertenberichte wurden endgültig im Dezember 2011 fertiggestellt. Der zweite Fortschrittsbericht über die
Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau
wurde am 9. Februar 2012 vorgelegt[3]. Am 27.
Februar 2012 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, auf der der zweite Fortschrittsbericht
vorgelegt und das weitere Vorgehen erörtert wurde. Der vorliegende Kommissionsbericht ist
der dritte und letzte Fortschrittsbericht über die Umsetzung der ersten Stufe
des Aktionsplans zur Visaliberalisierung. In ihm nehmen die Kommissionsdienststellen
eine zusammenfassende Bewertung der Fortschritte vor, die die Republik Moldau
im Hinblick auf die Umsetzung der auf die Errichtung eines gesetzlichen,
politischen und institutionellen Rahmens bezogenen Vorgaben der ersten Stufe
des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erzielte. II. Bewertung
der Maßnahmen, die im Hinblick auf die vier Themenblöcke des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung durchgeführt wurden Erster Themenblock: Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik Allgemeine Einschätzung: Der Rechtsrahmen wurde eingeführt. Es existiert
ein klarer Zeitplan für die vollständige Einführung biometrischer Reisepässe
gemäß den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde, auch in den
konsularischen Vertretungen der Republik Moldau im Ausland, sowie für die
vollständige schrittweise Abschaffung aller nicht mit den Vorgaben der
Internationalen Zivilluftfahrtbehörde übereinstimmenden Reisepässe. Die Kommission ist der Auffassung, dass
die Republik Moldau die Vorgaben des ersten Themenblocks erfüllt. Erläuterungen ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens für die
Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisepässe gemäß den höchsten
Standards der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde und auf der Grundlage eines
sicheren Identitätsmanagements (standesamtliche Unterlagen und
Ausgangsdokumente) und unter Beachtung eine angemessenen Niveaus des Schutzes der
personenbezogenen Daten Die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisepässe,
unter Einhaltung der höchsten Standards der Internationalen
Zivilluftfahrtbehörde, wurden durch zwei am 9. Juni 2011 verabschiedete Gesetze
und einen Regierungsbeschluss vom 10. Mai 2011 ergänzt. Durch diese
zusätzlichen Rechtsvorschriften wird ein konsolidierter Rahmen für ein sicheres
Identitätsmanagement gewährleistet. Ferner wurde am 27. Dezember 2011 ein
Gesetz verabschiedet, das sicherstellt, dass das Prinzip ‚eine Person - ein
Pass’ nun auch in Verbindung mit Diplomatenpässen und Dienstpässen gilt. ·
Verabschiedung eines Aktionsplans einschließlich
eines Zeitplanes für die vollständige Einführung biometrischer Reisepässe, die
den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde entsprechen, auch in den
konsularischen Vertretungen der Republik Moldau im Ausland, sowie die
schrittweise Abschaffung aller nicht mit den Vorgaben der internationalen
Zivilluftfahrtbehörde übereinstimmenden Reisepässe. Es wurde ein Aktionsplan
verabschiedet, der einen klaren Zeitplan enthält. ·
Einrichtung von Schulungsprogrammen und Verabschiedung
von Ethikkodizes zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit, die sich an
die Beamten aller Behörden richten, die mit Reisepässen, Personalausweisen und
Ausgangsdokumenten befasst sind. Der ‚Ethikkodex
für die Beschäftigten des Meldewesens und der Behörden, die mit der Ausstellung
von Dokumenten betraut sind‘ wurde am 1. April 2011 verabschiedet. Im Hinblick
auf die Ahndung von Zuwiderhandlungen bezieht man sich in diesem Kodex auf das
Arbeitsgesetz. Er regelt Interessenskonflikte, Unvereinbarkeiten und die
Verpflichtung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten. Am 31. Mai 2011 wurde der Erlass ‚über
Maßnahmen zur Verhinderung der Korruption und des Protektionismus’ vom
Generaldirektor der Zentrale für die Informationsressourcen des Staates ‚Registru’
(Center for State Information Resources - CSIR) gebilligt. Am
11. August 2011 folgte der ‚Aktionsplan für das Risikomanagement zur
Bekämpfung der Korruptionsgefahren im Bereich der Bevölkerungsdokumentation und
der Personenstandsregistrierung'. Am 5. April 2012 billigte der Generaldirektor
des ‚Registru’ den ‚Managementplan zur Bekämpfung der
Korruptionsgefahren im Bereich der Bevölkerungsdokumentation’. Im Jahr 2011 und
im ersten Drittel des Jahres 2012 fanden Schulungsseminare für die Mitarbeiter
der territorialen Unterabteilungen des Amtes für Bevölkerungsdokumentation
statt. Zweiter Themenblock: Irreguläre Einwanderung einschließlich Rückübernahme Allgemeine Einschätzung Im Bereich Grenzmanagement wurden die maßgeblichen
Rechtsvorschriften verabschiedet. Der institutionelle Rahmen wurde eingeführt,
insbesondere Regelungen für Fort- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Ethikkodizes
zur Korruptionsbekämpfung. Im Bereich Migrationsmanagement wurde eine umfassende Basis für
ein wirksames System zur Migrationssteuerung festgelegt und der entsprechende Rechtsrahmen
ist gegeben. Obwohl noch einige Verbesserungen erforderlich sind, stehen die erlassenen
Rechtsakte weitgehend mit europäischen und internationalen Normen im Einklang.
Der institutionelle Rahmen ist größtenteils geschaffen worden, obwohl weitere
Mittel für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen bereitgestellt werden
sollten. Im Bereich Asyl ist eine solide Gesetzesgrundlage vorhanden, die
weitgehend mit europäischen und internationalen Normen im Einklang steht. Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass die Republik
Moldau die Vorgaben des zweiten Themenblocks weitgehend umgesetzt hat. Erläuterung – aufgeschlüsselt nach politischen
Bereichen Zweiter Themenblock / Punkt 1 - Grenzmanagement ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens für das
Grenzmanagement einschließlich der Verabschiedung eines neuen Staatsgrenzgesetzes,
aufgrund dessen sich der moldauische Grenzschutzdienst in Kooperation mit allen
zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Aufklärung grenzüberschreitender Kriminalität
und den damit verbundenen Ermittlungsmaßnahmen beteiligen und seinen
Zuständigkeitsbereich auf das gesamte Hoheitsgebiet ausweiten kann, sowie die Verabschiedung
eines Rechtsrahmens zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Grenzschutzdienst,
den Strafverfolgungsbehörden und anderen Stellen, die mit dem Grenzmanagement
befasst sind. Das am 4. November 2011 verabschiedete und am 20. April 2012 veröffentlichte Staatsgrenzgesetz tritt am 1. Juli
2012 in Kraft. Es orientiert sich an den Definitionen und den Rahmenvorgaben des
Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) und berücksichtigt im
Hinblick auf die Haftungsvorschriften für Beförderungsunternehmen den
Rechtsrahmen der Europäischen Union. Somit bietet das Gesetz einen guten
Orientierungsrahmen für weitere Rechtsvorschriften und Grundsatzpapiere. Es ist
beabsichtigt, alle maßgeblichen Verordnungen vor Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen. Das am 28. Dezember 2011 erlassene und am 20.
April 2012 veröffentlichte Gesetz über die Grenzpolizei
tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Gesetz bietet eine
gute Grundlage für die Entmilitarisierung und Professionalisierung des
Grenzschutzdienstes, der in eine Grenzpolizei umgewandelt wird. Das Gesetz bildet
auch eine solide Grundlage für ein modernes Grenzmanagement. Ferner verleiht es
der Grenzpolizei die Kompetenzen und Exekutivbefugnisse, die für eine wirksame Grenzkontrolle
erforderlich sind. Insbesondere wird das Gesetz der Grenzpolizei gestatten, sich
in Kooperation mit allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Aufklärung
grenzüberschreitender Kriminalität und den entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen zu
beteiligen. Auch wird der Zuständigkeitsbereich der Grenzpolizei durch das
Gesetz auf das gesamte Hoheitsgebiet ausgeweitet. Darüber hinaus bietet das
Gesetz einen rechtlichen Rahmen für die wirksame Kooperation zwischen der
Grenzpolizei, anderen Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Stellen, die mit
dem Grenzmanagement befasst sind. Weitere Klarstellungen sind allerdings im
Hinblick auf Kooperationsvereinbarungen, operative Verfahren und die
Aufgabenverteilung erforderlich. Insbesondere sollte man sich im Rahmen von Kooperationsprotokollen
als Minimalanforderung auf Verfahren zur Ausländeraufsicht sowie zum Umgang mit
entlarvten illegalen Einwanderern und mit Asylsuchenden verständigen. Das Änderungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz, das am 21. Oktober
2011 verabschiedet und am 16. Dezember 2011 veröffentlicht wurde, tritt am 1.
Juli 2012 in Kraft. Es verleiht der Grenzpolizei Befugnisse zur Überprüfung von
Ordnungswidrigkeiten wie Verstöße gegen die Staatsgrenzenregelung und gegen die
Bestimmungen über das Überqueren der Staatsgrenze oder von strafbaren
Handlungen wie die Beschädigung und Zerstörung von Grenzschildern sowie von Zuwiderhandlungen
gegen das Gesetz zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern in der Republik
Moldau. Das Gesetz, das die Haftungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes
für Beförderungsunternehmen abändert, wurde am 23. Februar 2012 erlassen. Es
stellt Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über die Verbringung von
Ausländern in das Hoheitsgebiet unter Strafe und entspricht internationalen und
europäischen Normen. Der moldauische Grenzschutzdienst hat mit
Nachbarländern, namentlich mit Rumänien und der Ukraine, Kooperationsvereinbarungen
und Kooperationsprotokolle abgeschlossen, die als Grundlage für die Zusammenarbeit
mit den Grenzkontrollbeamten in diesen Nachbarländern dienen. Es wurden
Kooperationsvereinbarungen mit mehreren EU-Mitgliedstaaten, so mit Lettland,
Litauen, Estland, Ungarn und Polen, sowie mit Russland und Georgien unterzeichnet.
Der Grenzschutzdienst beabsichtigt, im Jahr 2012 Kooperationsvereinbarungen mit
den Grenzschutzdiensten von Belarus und Kasachstan zu schließen. Eine
Arbeitsvereinbarung mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit
an den Außengrenzen, FRONTEX, wurde im August 2008 unterzeichnet, und die
Republik Moldau kooperiert vollumfänglich und aktiv mit der EU-Mission zur
Unterstützung der Grenzüberwachung (EUBAM). Im Dezember 2011 unterzeichneten
FRONTEX und die Republik Moldau einen neuen Kooperationsplan für die Jahre 2012
bis 2014. ·
Verabschiedung eines Aktionsplans zur wirksamen
Umsetzung der Strategie für ein Integriertes Nationales Grenzmanagement, der
einen Zeitplan und spezifische Ziele für die Weiterentwicklung der
Rechtsvorschriften, der Organisationsstruktur, der Infrastruktur und der
Betriebseinrichtungen sowie die Bereitstellung ausreichender finanzieller und
personeller Ressourcen im Bereich des Grenzmanagements enthält Die Strategie für ein Nationales Integriertes
Grenzmanagement für den Zeitraum 2011 bis 2013 wurde am 27. Dezember 2010 verabschiedet.
Sie befasst sich mit allen Fragen, die für ein wirksames Grenzmanagement von
Bedeutung sind und entspricht europäischen Normen und bewährten Praktiken. Der Aktionsplan für ein Integriertes
Grenzmanagement für den Zeitraum von 2011 bis 2013 wurde am 16. Mai 2011 angenommen.
Er enthält weitere ausführliche Pläne zur Umsetzung der Strategie für ein Integriertes
Nationales Grenzmanagement, insbesondere auch konkrete Ziele und Maßnahmen. Sowohl
die Strategie für ein integriertes Grenzmanagement als auch der diesbezügliche Aktionsplan
sind gut ausgearbeitet und decken sämtliche Themen ab, die für die Realisierung
dieser Initiative von Belang sind. Die Hauptziele der Strategie betreffen
Bereiche, bei denen es um die Verbesserung der rechtlichen und politischen
Rahmenbedingungen, der Grenzkontrolle sowie der interinstitutionellen und internationalen
Zusammenarbeit geht, und die auf die die Weiterentwicklung der Organisationsstruktur,
des Personalmanagements, der Logistik und des Systems zur Risikoanalyse bezogen
sind. In der Umsetzungsphase sollte der Aktionsplan für ein Integriertes Grenzmanagement
durch detailliertere Pläne ergänzt werden, die unter anderem zahlenmäßige
Angaben zu Ausrüstung und Geräten und den diesbezüglichen Standorten enthalten,
sowie Pläne zur Errichtung von Koordinationszentren, eines Luftraumüberwachungsdienstes
und eines Zentrums für die Überprüfung von Dokumenten. Der Rechtsrahmen sieht eine ausreichende
finanzielle und personelle Ausstattung im Bereich des Grenzmanagements vor. ·
Schaffung von Aus- und Fortbildungsprogrammen und
Verabschiedung von Ethikkodizes zur Bekämpfung der Korruption, die sich
insbesondere an Grenzschutzbeamte, Zollbeamte und alle sonstigen Beamte, die im
Bereich Grenzmanagement tätig sind, richten. Sowohl auf Basisniveau als auch auf
Universitätsniveau wurden eine Reihe theoretischer und praktischer Aus- und
Fortbildungsprogramme aufgelegt. Es werden Weiterbildungsmaßnahmen für interne
und externe Mitarbeiter angeboten, mit dem Ziel, einen höheren Grad an
Professionalität zu erreichen. Das vorhandene Aus- und Fortbildungsangebot bietet
gute Rahmenbedingungen für die Erbringung eines professionellen
Grenzmanagements. Die politischen Rahmenbedingungen zur
Verhütung von Korruption und für ein moralisch geprägtes Handeln der Beamten
sind gegeben. Der berufsständische Verhaltenskodex für Grenzschutzbeamte, der Verhaltensregeln
bei Interessenskonflikten und die Grundprinzipien im Hinblick auf die Anwendung
von Gewalt beinhaltet, wurde am 13. Juni 2008 verabschiedet. Die Zollbehörden
verfügen über einen ähnlichen Verhaltenskodex. Darüber hinaus sind die Rechte
und Pflichten von Grenzpolizeibeamten im Grenzpolizeigesetz niedergelegt, das
auch entsprechende ethische Normen umfasst. Die Strategie eines Integrierten
Grenzmanagements und der diesbezügliche Aktionsplan umfassen Maßnahmen zur
Verhütung von Bestechung und Bestechlichkeit und berücksichtigen dabei die Empfehlungen
und bewährten Praktiken des Schengen-Katalogs. Darüber hinaus wurden unter der
Schirmherrschaft der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des
Grenzschutzes mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in die Wege
geleitet. Zweiter Themenblock / Punkt 2 - Migrationsmanagement ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens für die
Migrationspolitik einschließlich der Rückführung moldauischer Staatsbürger auf
freiwilliger Basis oder unter dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der
Republik Moldau sowie der Bekämpfung der irregulären Migration, insbesondere
von Maßnahmen zum Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den
Hauptherkunftsländern und zur Entlarvung von Einwanderern ohne gültige
Ausweispapiere Am 16. Juli 2011 wurde ein neues Ausländergesetz verabschiedet. Es
handelt sich hierbei um ein Rahmengesetz, das die rechtlichen Verfahren regelt,
die einzuhalten sind, wenn Ausländern in der Republik Moldau ein
Aufenthaltsrecht gewährt wird. Die weitreichenden Bestimmungen dieses
Rahmengesetzes decken sämtliche Bereiche ab, die mit
Einwanderungsangelegenheiten zusammenhängen. Zusätzliche operationelle
Verfahren kommen seit Juli 2011 zum Einsatz, wodurch das Gesetz größere
Klarheit erlangt hat. Es finden jedoch noch einige ältere nationale Gesetze
Anwendung auf den legalen Aufenthalt von Ausländern in der Republik Moldau. Zur
Verbesserung der Rechtssicherheit sollten diese Gesetze aufgehoben und in das
neue Gesetz integriert werden (siehe auch nachstehend unter dem vierten
Themenblock). Gemäß dem neuen Ausländergesetz wurde im Januar 2011 im Amt für Migration
und Asyl eine einzige Anlaufstelle eingerichtet. Durch das neue Gesetz werden
die Antragsverfahren zur Erteilung von Visa, Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnissen in der Republik Moldau klarer und einfacher. Es ist eine wichtige
Errungenschaft im Hinblick auf die Entwicklung eines Systems
für das Migrationsmanagement. Das am 27. Dezember 2011 erlassene Gesetz über die Integration von
Ausländern wurde am 13. März 2012 veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2012 in
Kraft. Es sorgt für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Integration
ausländischer Mitbürger und in Bezug auf die Leistungen, die den in der
Republik Moldau ansässigen Ausländern zustehen, wenn sie die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Hinsichtlich der Rückführung ausgewanderter moldauischer Staatbürger erarbeitet
die Republik Moldau derzeit einen neuen Aktionsplan, der den bisherigen Plan
zur Förderung der Rückkehr moldauischer Wanderarbeitnehmer aus dem Ausland
ersetzen soll. Eine Reihe von Maßnahmen wurden durchgeführt, beispielsweise das
PARE 1+1, ein Programm, das die Schulung unternehmerischer
Fähigkeiten sowie die finanzielle Förderung von Unternehmensgründungen vorsieht.
Darüber hinaus wurden Maßnahmen durchgeführt, um das System der Anerkennung von
Fähigkeiten und Qualifikationen zu verbessern und den lokalen Arbeitsmarkt zu
stärken, insbesondere im Zusammenhang mit der zwischen der Republik Moldau und
der EU bestehenden Mobilitätspartnerschaft. Das Gesetz über den Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen über
die Rechtsstellung der Staatenlosen wurde am 27. Dezember 2011 verabschiedet und
das Gesetz über den Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
am 8. Dezember 2011. Mit der Verabschiedung dieser beiden Gesetze wurde
eine in diesem Bereich herrschende Gesetzeslücke geschlossen. Die Republik Moldau hat ‚Empfehlungen zur Methodik der Bekämpfung des
illegalen Aufenthalts von Ausländern‘ herausgegeben, die den Beamten der
Einwanderungsbehörde vor Ort operative Leitlinien an die Hand geben. In Bezug auf institutionelle Kapazitäten wurde das Amt für Migration
und Asyl als die Einrichtung, die die Hauptverantwortung für die Steuerung der Migrationsströme
im Hoheitsgebiet der Republik Moldau trägt, mit komplexen Befugnissen ausgestattet.
Insbesondere auf örtlicher Ebene ist ein weiterer Ausbau der Kapazitäten des
Amts für Migration und Asyl notwendig sowie der Abschluss von Kooperationsprotokollen
zwischen den maßgeblichen Einrichtungen des Innenministeriums, um die
Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Einwanderungsverfahren zu klären. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von Rückübernahmeabkommen mit
der Europäischen Union (in Kraft seit dem 1. Januar 2008), der Ukraine (1997), der
Schweiz (2004 und 2010), Norwegen (2006), der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien (2008), Serbien (2011) und Dänemark (2011). Zwischen 2009
und 2011 unterzeichnete die Republik Moldau mit elf Mitgliedsstaaten der EU zusätzliche
Protokolle zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens, das zwischen der
Republik Moldau und der EU geschlossenen wurde. Zurzeit werden mit weiteren elf
Mitgliedsstaaten Verhandlungen geführt. Indes dauern die Verhandlungen zwischen der Republik Moldau und den Hauptherkunftsländern
über Rückübernahmeabkommen für irreguläre Migranten an. Im Jahr 2007 wurde der
Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt verabschiedet und an Russland, Usbekistan,
Tadschikistan, Georgien, Aserbaidschan, Armenien, Kasachstan, Belarus,
Kirgisien, Turkmenistan, die Türkei, Syrien, Bangladesch, Indien, den Libanon,
Pakistan, Jordanien, Afghanistan, den Iran, den Irak, China, Bosnien und Herzegowina
sowie Montenegro übersandt. Derzeit führt man aussichtsreiche Verhandlungen mit
Russland, Montenegro sowie mit Bosnien und Herzegowina. Mit der Ukraine wurden
Verhandlungen über die Unterzeichnung eines neuen Rückübernahmeabkommens
aufgenommen. Verlautbarungen zufolge wurden Fortschritte bei den Verhandlungen
mit der Türkei erzielt. Die türkischen Behörden haben den
Vorschlag an die moldauischen Behörden herangetragen, eine Abschaffung der
Visumspflicht in Erwägung zu ziehen. Die Republik Moldau vertritt die
Auffassung, dass eine Voraussetzung hierfür der Abschluss eines
Rückübernahmeabkommens mit der Türkei wäre. ·
Verabschiedung einer Nationalen Strategie des Migrationsmanagements
zur wirksamen Umsetzung des Rechtsrahmens der Migrationspolitik sowie eines Aktionsplans,
der einen Zeitplan, konkrete Ziele, Maßnahmen, Ergebnisse und Fortschrittsindikatoren
sowie die Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen vorsieht Die Strategie zur Einwanderungs- und
Asylpolitik wurde am 6. Juli 2011 verabschiedet. Es handelt sich hierbei um ein
wichtiges politisches Instrument zur Steuerung der Migrationsströme. Die
Strategie definiert Ziele für einen hinreichend langen Zeitraum (2011‑2020)
sowie Grundsätze, die eine umfassende und konsequente Umsetzung der politischen
Konzepte sicherstellen werden. Ferner sieht diese Strategie vor, dass die
Koordinierung der Maßnahmen zur Steuerung der Migrationsprozesse einer
Regierungskommission übertragen wird. Die Strategie wird anhand des
Aktionsplans (2011-2015) umgesetzt, der am 8. November 2011 verabschiedet
wurde. Dieser Aktionsplan beschreibt im Einzelnen die Maßnahmen, die zur Erreichung der langfristigen Strategieziele notwendig sind. Ferner
wird sind Angaben zu der Mittelzuweisung, den zuständigen Institutionen, den Fristen
und den Fortschrittsindikatoren enthalten. Es sollten angemessene Humanressourcen zur
Verfügung gestellt werden, damit die entsprechenden Behörden, insbesondere das
Amt für Migration und Asyl, ihre Aufgaben zur vollständigen Umsetzung dieser Strategie
erfüllen können. ·
Einführung eines Mechanismus zur Beobachtung der
Migrationsströme und ‑bestände, wodurch ein Migrationsprofil für die
Republik Moldau ermittelt wird, das in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird
und Angaben sowohl zur irregulären als auch zur legalen Migration enthält, und
die Einrichtung von Stellen, die für die Erfassung und Analyse von Daten über
die Migrationsströme und –bestände zuständig sind Die von der Internationalen Organisation für Migration, Republik Moldau,
mit der finanziellen Unterstützung der Europäischen Kommission durchgeführten komplexen
Maßnahmen zur Erstellung von erweiterten Migrationsprofilen sind recht weit
fortgeschritten. Dieses Instrument wird die moldauischen Behörden darin
unterstützen, das Migrationsmanagement zu verbessern und die Migrationsthematik
in andere Politikfelder, zum in die Arbeits- und Sozialpolitik, zu integrieren,
um die gesamte Entwicklung des Landes voranzubringen. Auf der Tagung des Global
Forum on Migration and Development (GFMD) vom Dezember 2011
wurde das Migrationsprofil als optimales Verfahren bewertet und die
moldauischen Behörden geben seither mit großem Engagement ihr Fachwissen und
ihre Erfahrungen an interessierte Stellen weiter. Das Amt für Migration und
Asyl wurde damit beauftragt, das Migrationsprofil regelmäßig zu aktualisieren. Zurzeit wird das integrierte automatisierte
Informationssystem für Migration und Asyl eingerichtet, wobei sich die verschiedenen
Untersysteme in Entwicklung befinden. Die Frage der interinstitutionellen
Zusammenarbeit bei der Erfassung und Analyse von Migrantendaten, insbesondere
im Hinblick auf den Umfang der Zusammenschaltung von Informationssystemen, die
Daten über Migranten enthalten, bedarf der weiteren Klärung. Zweiter
Themenblock / Punkt 3 - Asylpolitik ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens für die Asylpolitik
durch den Erlass von Rechtsvorschriften zur Förderung der Integration von Flüchtlingen
und Personen die anderweitigen Schutz genießen Die Republik Moldau hat innerhalb kürzester Zeit
einen soliden Rechtsrahmen für den Bereich Asyl geschaffen. Das am 18. Dezember
2008 verabschiedete und am 13. März 2009 in Kraft getretene ‘Asylgesetz’ ist in
diesem Zusammenhang der wichtigste Rechtsakt. Er regelt die erforderlichen
institutionellen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen Verfahren und
Grundsätze und entspricht weitgehend mit europäischen und internationalen
Normen. Einige Bestimmungen des Asylgesetzes bedürfen
jedoch noch der Verbesserung. Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge ein Reisedokument
beantragen können, aber es verpflichtet die Behörden nicht zur Gewährung eines
solchen Titels. Es handelt sich hierbei um eine ‚Kann’‑Vorschrift. In der
Implementierungsphase müssen Anstrengungen unternommen werden, um zu
gewährleisten, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, Reisedokumente
erhalten. Den Planungen der Behörden zufolge können derartige Dokumente ab Juli
2012 ausgestellt werden. Ferner sind die Gründe, die das Asylgesetz für die
Nichtgewährung des Flüchtlingsstatus und die Zurückweisung anführt, weiter
gefasst als die der Konvention von 1951 (‚Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge’) und sollte dementsprechend abgeändert werden. Außerdem sollte das
Gesetz dahingehend verbessert werden, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten,
Widersprüchlichkeiten und Lücken in ihren Schilderungen zu korrigieren und
Einsicht in den Inhalt des Befragungsprotokolls zu nehmen. Das Gesetz über die Integration von
Ausländern, das am 27. Dezember 2011 verabschiedet und am 13. März 2011
verkündet wurde, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft (siehe weiter oben unter Punkt
2). Es enthält Bestimmungen zur praktischen Umsetzung der im Asylgesetz verankerten
Rechte von Flüchtlingen sowie von Personen, die ein Anrecht auf subsidiären
Schutz haben. Der Gesetzesentwurf stellt die erforderlichen institutionellen
Rahmenbedingungen, rechtlichen Verfahren, Mechanismen und Prinzipien dafür zur
Verfügung. Außerdem schafft das Gesetz Mechanismen für die Abstimmung zwischen den
zentralen und den lokalen Behörden. Um den Integrationsprozess zu erleichtern,
sollte die Republik Moldau auch in Erwägung ziehen, die Einbürgerungsfrist,
während derer Flüchtlinge, Personen, die subsidiären Schutz genießen und
Staatenlose ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt als Voraussetzung
für die Erlangung der moldauischen Staatsbürgerschaft in der Republik Moldau
haben müssen, von derzeit acht auf mindestens fünf Jahre herabzusetzen. Die Verordnung betreffend die Maßnahmen des
Zentrums für die Unterbringung von Asylbewerbern steht weitgehend mit
europäischen und internationalen Normen im Einklang. Die wichtigsten Rechten,
Pflichten und Verfahren werden durch diese Verordnung erfasst. Einige
Verbesserungen wären jedoch angebracht, zum Beispiel die Aufnahme von Sonderregelungen
für besonders schutzbedürftige Personengruppen oder das Recht auf
bedingungslosen Zugang zu psychologischer und sozialer Hilfe. Dritter Themenblock: Öffentliche Ordnung und Sicherheit Allgemeine Einschätzung Der rechtliche Rahmen und der politische
Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung der
organisierten Kriminalität wurde geschaffen. Das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie die entsprechende Strategie und der dazugehörige Aktionsplan
wurden verabschiedet und entsprechen weitgehend europäischen und
internationalen Normen. Der rechtliche Rahmen und der politische
Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wurden
konsolidiert und entsprechen europäischen und internationalen Normen. Der
Aktionsplan für den Zeitraum von 2012-2013 sieht einen integrierten Ansatz bei
der Bewältigung des Problems des Menschenhandels vor. Im Hinblick auf die politische Strategie zur Bekämpfung
der Korruption wurden umfassende rechtliche und politische Rahmenbedingungen
geschaffen, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Konsolidierung
befinden. Die Republik Moldau ist derzeit damit befasst, erneut eine erhebliche
Anzahl von Gesetzesänderungen zu verabschieden, um die rechtlichen
Rahmenbedingungen an die wichtigsten europäischen und internationalen Instrumente
anzupassen, die für diesen Bereich maßgeblich sind. Die Antikorruptionsstrategie
und der Aktionsplans für 2012-2013 wurden verabschiedet. Das neue Gesetz über
das Zentrum für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption,
umbenannt in Nationales Antikorruptionszentrum, wurde ebenfalls verabschiedet.
Um eine effektive Umsetzung sicherzustellen, sollten weitere Verbesserungen
im Bereich der strategischen Planung und bei der Bedarfsermittlung erfolgen. Die
Kapazitäten und die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, die Aufgaben im
Bereich der Korruptionsbekämpfung innehaben, sollten weiterhin gestärkt werden
und die Befugnisverteilung sollte verbessert werden. Im Bereich der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden
sollte die Abstimmung weiter verfeinert werden, um einen wirksamen Informationsaustausch
zu ermöglichen. Der rechtliche Rahmen und der politische Handlungsrahmen zur
Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
wurden geschaffen und entsprechen den europäischen und internationalen Normen. Die Republik Moldau ist sämtlichen Übereinkommen der
Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit beigetreten und hat sich dem Großteil der Übereinkommen der
Vereinten Nationen und des Europarats zur Terrorismusbekämpfung angeschlossen. Es
sollten weitere Schritte unternommen werden, insbesondere aufseiten der
Europäischen Union, um über Vereinbarungen mit Europol und Eurojust zu verhandeln. Der rechtliche und institutionelle Rahmen, der im
Bereich des Datenschutzes verabschiedet wurde, entspricht weitgehend europäischen Normen. Die Republik Moldau hat den für die Drogenpolitik
erforderlichen rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmen geschaffen.
Dieser steht im Einklang mit europäischen und internationalen Normen. Eine
weitere Konsolidierung des Rechtsrahmens der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen hat stattgefunden. Die Republik Moldau hat das zweite Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen des Europarates zur Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet,
das nun zur Ratifikation ansteht. Wichtige institutionelle
Reformen, die für den gesamten Bereich der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit Relevanz haben, beispielsweise die Reform des Innenministeriums und
seiner nachgeordneten und dezentralen Einrichtungen und die Justizreform,
wurden verabschiedet und in der Folge weiterentwickelt. Im März 2012 wurde eine
zentrale Einrichtung geschaffen, die mit der Durchführung von Reformen betraut
ist, der Strategische Entwicklungsplan des Innenministeriums für den Zeitraum
von 2012-2014 befindet sich in Ausführung, und die Verabschiedung zusätzlicher
Rechtsvorschriften, die für den Reformprozess von Bedeutung sind, ist weit
vorangeschritten. Die Justizreform wird weiterverfolgt und der Aktionsplan zur
Umsetzung der strategischen Vorgaben wurde im Parlament verabschiedet. Bezüglich der Aktionspläne des dritten
Themenblocks wird man sich weiter mit den erhofften Ergebnissen, den Zeitplänen
und Umsetzungsfristen, den Leistungsindikatoren und den finanziellen und personellen
Ressourcen befassen müssen, die für ihre Realisierung erforderlich sind. Die Kommission
ist der Auffassung, dass die Republik Moldau die Vorgaben des dritten
Themenblocks generell erfüllt. Erläuterungen Dritter
Themenblock / Punkt 1 – Verhütung und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität, des Terrorismus und der Korruption ·
Verabschiedung eines Gesetzes und einer
umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie eines entsprechenden Aktionsplans, der einen Zeitplan,
spezifische Ziele, Maßnahmen, die erwünschten Ergebnisse und Leistungsindikatoren
enthält und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen vorsieht Das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität wurde in seiner überarbeiteten Fassung am 22. März 2012 im
Parlament verabschiedet. Der Rechtsakt führt die Unterscheidung zwischen präventiven und verfahrensrechtlichen
Maßnahmen ein und zeigt die Verfahren auf, die im Bereich der organisierten
Kriminalität anzuwenden sind. Unter anderem sieht das Gesetz Maßnahmen vor zur
Verhütung und Bekämpfung des Zusammenschlusses neuer Straftätergruppen oder
krimineller Vereinigungen, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung krimineller
Handlungen, Informationskampagnen zur Verhütung und Bekämpfung der
organisierten Kriminalität, die operative Überwachung von Personen, die in
Gefahr sind in Machenschaften der organisierten Kriminalität verwickelt zu
werden. Das Gesetz benennt auch die für diesen Bereich zuständigen Behörden,
nämlich das Amt des Generalstaatsanwalts, das Innenministerium, das
Justizministerium, der Nachrichten- und Sicherheitsdienst das
Antikorruptionszentrum und die Grenzpolizei. Das Gesetz bietet eine Grundlage für die berufliche
Bildung von Experten in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen. Das Gesetz könnte jedoch von einer weiteren Angleichung
an horizontale europäische und internationale Instrumente profitieren, wie
beispielsweise an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es könnten genauere Definitionen
für organisierte Tätergruppen in das Gesetz aufgenommen werden und die Straftaten,
auf die das Gesetz Anwendung finden soll, könnten genauer niedergelegt werden. Ferner
könnte im Hinblick auf die Strafbarkeit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen
Gruppe, die Einziehung und Sicherstellung von Gegenständen,
die gerichtliche Zuständigkeit, die Überstellung von Verurteilten, die
strafrechtliche Ahndung der Behinderung der Justiz, der Zeugenschutz, Hilfe und
Schutz für die Opfer sowie die Erhebung und Analyse von Informationen über Art
und Umfang der organisierten Kriminalität eine
weitere Anpassung erfolgen Was den politischen Handlungsrahmen betrifft,
so wurde die Strategie zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten
Kriminalität für den Zeitraum von 2011 bis 2016 am
22. Juni 2011 von der Regierung verabschiedet und der entsprechende
Aktionsplan am 11. November 2011 angenommen. Die Strategie sieht die permanente
Einschätzung der Bedrohungen und Risiken vor, die von der organisierten
Kriminalität ausgehen. Sie definiert grundlegende Prinzipien und allgemeine
Zielsetzungen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und schreibt
die Zuständigkeiten der Behörden fest, die eine Linienverantwortung innehaben. Die
Hauptziele dieser Strategie bestehen in der Förderung der institutionellen und fachlichen
Weiterentwicklung, der Verbesserung der Managementkapazität, der Harmonisierung
der Rechtsvorschriften, der Verbesserung der operativen Maßnahmen, der Festigung
der internationalen Zusammenarbeit und der Stärkung der Zusammenarbeit der
nationalen Behörden untereinander. Sie bietet eine gute Basis für die
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wenn die eingesetzten Methoden und
Maßnahmen wirksam sind. Der Aktionsplan deckt die folgenden Bereiche ab:
die Weiterentwicklung der operativen und
institutionellen Strukturen, die Festigung der interinstitutionellen und
internationalen Zusammenarbeit, die Stärkung und Modernisierung der
Managementkapazitäten, die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und die
Anpassung des Rechtsrahmens an die Normen der Europäischen Union. Der Aktionsplan beinhaltet eine Reihe allgemeiner Ziele, die angemessen
sind. Allerdings legt er angesichts der Tatsache, dass einige der
Fortschrittsindikatoren nicht messbar oder nicht hinreichend präzise sind,
nicht für jede Maßnahme Fristen fest. Was den institutionellen Rahmen betrifft, so sind mehrere Stellen mit Kompetenzen
zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgestattet. Das Amt
des Generalstaatsanwalts koordiniert sämtliche operativen Maßnahmen dieser
Stellen. In Verbindung mit den institutionellen Reformen, die derzeit umgesetzt
werden, insbesondere der Justizreform und der Strafrechtsreform, sollte die
Rolle des Generalstaatsanwalts beständig weiter gestärkt werden. ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens zur Verhütung
und Bekämpfung des Menschenhandels und regelmäßige Aktualisierung des
jeweiligen Nationalen Plans; dieser Rechtsrahmen soll einen Zeitplan, spezifische
Ziele, einen Maßnahmenkatalog, die erhofften Ergebnisse und
Leistungsindikatoren enthalten und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen
bereitstellen Der Rechtsrahmen und der politische Handlungsrahmen zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels befinden sich seit einigen Jahren in einem
Prozess der Konsolidierung. Das Rahmengesetz über die Verhütung und Bekämpfung
des Menschenhandels wurde 2005 verabschiedet und seither um
eine Reihe weiterer Rechtsakte ergänzt, insbesondere sind hier einschlägige
Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung sowie der Beitritt
zu internationalen Übereinkommen zu nennen. Das Gesetz über die Ratifikation
des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller
Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die sogenannte Lanzarote-Konvention, wurde
am 19. Dezember 2011 im Parlament verabschiedet. Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. März 2012 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt,
und das Übereinkommen tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Ein Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, um die nationale
Gesetzgebung an die Bestimmungen des in Lanzarote verabschiedeten
Übereinkommens anzupassen, wurde am 12. April 2012 im Parlament verabschiedet. Der für den Zeitraum 2010 bis 2011 geltende Plan zur
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wurde einschließlich
entsprechender Maßnahmen am 13. September 2010 verabschiedet. Ein zusätzlicher
Plan, der weitere konkrete Maßnahmen vorsieht, wurde am 21. Dezember 2010
angenommen. Eines der Ziele dieses zusätzlichen Planes besteht in der Verbesserung
der Instrumente zur Entlarvung und strafrechtlichen Verfolgung von Beamten, die
in den Menschenhandel verstrickt sind. Ein weiteres Anliegen ist die Verbesserung
des Schutzes von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind. In
dieser Hinsicht besteht weiterhin Anlass zur Sorge. Der zusätzliche Plan
befasst sich mit der Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene
sowie der Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit. In beiden
Aktionsplänen waren die geforderten Komponenten zum Großteil enthalten, wie beispielsweise ein Zeitrahmen, feste Zielvorgaben, ein
Maßnahmenkatalog und die erhofften Ergebnisse, sie enthielten jedoch weder
Leistungsindikatoren noch spezifische Planzahlen für finanzielle Mittel oder andere
Ressourcen. Der neue Aktionsplan für den Zeitraum von 2012-2013
liegt im Entwurf vor und wird voraussichtlich im Juni 2012 angenommen. Er sieht
Aktivitäten vor, die in den bisherigen Aktionsplänen nicht vorhanden waren, zum
Beispiel Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personengruppen, die verhindern
sollen, dass diese dem Menschenhandel zum Opfer fallen. Dies betrifft
insbesondere sogenannte Sozialwaisen, also Kinder, die von ihren im Ausland
arbeitenden Eltern im Land zurückgelassen werden. Der neue
Aktionsplan sieht zwar Leistungsindikatoren vor, Kriterien zur Leistungsbewertung
werden jedoch recht oberflächlich beschrieben. Er enthält einen Abschnitt, der
auf eine bessere Kontrolle und Evaluierung des Aktionsplans abzielt. Er befasst
sich schwerpunktmäßig mit der Verbesserung der Koordinierung der Maßnahmen, die
auf nationaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung
des Menschenhandels ergriffen werden. Ferner konzentriert er sich auf Maßnahmen
zur Verhütung des Menschenhandels durch das Voranbringen des Kapazitätsaufbaus
und die Förderung entsprechender Aufklärungsmechanismen und schließlich legt er
ein Hauptaugenmerk auf die soziale Unterstützung zum Schutz der Opfer und die
Verbesserung der Ermittlungssysteme und der Verfahrensregelungen. All diese
Komponenten stehen weitgehend mit internationalen und europäischen Instrumenten
zur Bekämpfung des Menschenhandels im Einklang. Der institutionelle
Rahmen wurde geschaffen und hat eine Stärkung erfahren. Das 2006 eingerichtete Zentrum
zur Bekämpfung des Menschenhandels ist voll
einsatzfähig. Die maßgeblichen Einrichtungen dieses Bereichs sind sowohl
auf der Regierungsebene als auch auf der Ebene der Strafverfolgungsbehörden
angesiedelt. Auf der Regierungsebene wird das Nationale Komitee zur Bekämpfung
des Menschenhandels tätig, ein beratender Ausschuss in den Reihen der
Regierung, die Strafverfolgungsbehörden werden von einem Koordinierungsausschuss
überwacht, der dem Vorsitz des Generalstaatsanwalts unterstellt ist, wobei sich
dieser allem Anschein nach sehr für die Bekämpfung des Menschenhandels
einsetzt. Darüber hinaus umfasst das ‚nationale System zur Unterstützung und zum
Schutz der Opfer des Menschenhandels‘, das einen Rahmen für die Zusammenarbeit
zwischen Regierungs- und Nichtregierungsorganen bietet, auch multidisziplinäre
Teams, die auf regionaler Ebene eingesetzt werden. ·
Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur
Korruptionsverhütung und ‑bekämpfung und Stärkung der auf die Korruption
bezogenen Aufgaben des Zentrums für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität,
Bestechung und Bestechlichkeit, Verbesserung der Abstimmung und des
Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden Das Rahmengesetz
zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption wurde 2008 verabschiedet und später abgeändert. Es ist zwischenzeitlich
durch eine signifikante Anzahl maßgeblicher Rechtsakte ergänzt worden. Hierzu
gehören, unter anderem, das Gesetz über Interessenskonflikte, das Gesetz über den Verhaltenskodex für Beamte, das Gesetz
über den öffentlichen Dienst und den Status von Beamten, das Gesetz über die
Offenlegung und Überwachung der Einnahmen und der Vermögen staatlicher
Würdenträger, das Beschaffungsgesetz sowie die entsprechenden
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des
Ordnungswidrigkeitengesetzes. Im Hinblick auf die
Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an europäische und internationale
Erfordernisse wurden verschiedene zusätzliche Maßnahmen getroffen, um den Rechtsrahmen
zu verbessern. Eine beträchtliche Anzahl von Rechtsakten wurde 2011 und
2012 vorbereitet und verabschiedet. Die Änderungen von Rechtsvorschriften waren
unter anderem auf die folgenden Bereiche bezogen: Die Erweiterung des Rahmens
von Korruptionsdelikten auf Beamte ausländischer und internationaler Behörden,
Erweiterung der Definition der Korruptionsdelikte durch die Ausweitung der
Straftatbestände für diese Delikte (zum Beispiel des Anbietens und des
Gewährens von Vorteilen), die Einführung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit für die Bestechung von Wählern; die Darlegung besonderer Maßnahmen
für die Einziehung von Vermögenswerten und vorbeugende Maßnahmen im Hinblick
auf die Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie von Maßnahmen zur
Dritteinziehung von Vermögenswerten in Fällen, in denen der Dritte von der
illegalen Herkunft der Vermögenswerte Kenntnis hatte; Änderungen des Systems des
Ordnungswidrigkeitengesetz zur Sanktionierung von Protektionismus und
Interessenskonflikten; die Einführung der Haftung juristischer Personen für Bestechungsstraftaten.
Weitere
Gesetzesänderungen wurden verabschiedet, um den Empfehlungen der Staatengruppe
des Europarats gegen Korruption (GRECO) beziehungsweise den Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) Rechenschaft zu
tragen. Hierzu gehört die strafrechtliche Verfolgung der Bilanzfälschung, die
Verschärfung des Systems der Sanktionen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex
der Beamten und strengere Vorgaben für die Meldung von Korruptionsdelikten. Die
Vorkehrungen zum Schutz interner Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen sowohl
im privaten als auch im öffentlichen Sektor müssten in der Praxis weiter
verstärkt werden. Die Empfehlung der zweiten Evaluierungsrunde der
Staatengruppe des Europarats gegen Korruption bezüglich des Rechtsrahmens zur
Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in allen Fällen der Korruption wurde nur
teilweise umgesetzt, da besondere Ermittlungsmaßnahmen nur bei ‚schwerwiegenden
Verbrechen’ und nicht bei gewöhnlichen Korruptionsfällen eingesetzt werden
dürfen. Der Rechtsrahmen wurde geändert, um die Sanktionen für Bestechung und
Bestechlichkeit zu verschärfen, wodurch diese Arten strafbarer Handlungen automatisch
als schwerwiegende Verbrechen eingestuft werden und somit die Anwendung besonderer
Ermittlungsmaßnahmen möglich ist. Der Geltungsbereich der Bestimmungen für die
Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen wurde jedoch nicht auf gewöhnliche
Korruptionsdelikte ausgeweitet, wenn diese den Tatbestand des schwerwiegenden Verbrechens
nicht erfüllen. Das gilt für die strafbare Handlung der unerlaubten
Einflussnahme. Es wurden zusätzliche
Maßnahmen wurden ergriffen, um einige der Empfehlungen der dritten
Evaluierungsrunde der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption umzusetzen,
insbesondere im Hinblick auf Anschuldigungen (zum Beispiel die Definition der Korruptionsdelikte,
die Haftung juristischer Personen, der Rahmen der Korruptionsdelikte im
privaten Sektor, die Strafbarkeit unerlaubter Einflussnahme usw.). Die
Finanzierung von politischen Parteien und von Wahlkampagnen ist ein Bereich, in dem GRECO eine Reihe signifikanter Defizite moniert
hat, die vorrangig überwunden werden müssen, um vollständige Transparenz, eine
wirksame Überwachung sowie ein System wirksamer, angemessener und
abschreckender Sanktionen zu garantieren, und zwar sowohl im Hinblick auf die
normale Parteienfinanzierung als auf auch die Finanzierung von Wahlkämpfen. Die
Überprüfung der Parteien- und Wahlkampffinanzierung obliegt zurzeit der
Zentralen Wahlkommission, die sich aus insgesamt neun
Mitgliedern zusammensetzt, von denen jedoch nur drei ständige Mitglieder sind.
Die derzeitigen Rahmenbedingungen könnten weiter gestärkt werden, um die notwendigen
Garantien dafür zu bieten, dass alle Fälle illegaler Parteienfinanzierung aufgedeckt
und mit wirksamen Strafen belegt werden. Entsprechend der Empfehlungen, die von
der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) ausgesprochen wurden,
sind Entwürfe für Rechtsakte zur Parteien- und Wahlkampffinanzierung in
Vorbereitung. Die moldauischen
Behörden werden 2012 die Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlungen
der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption fortsetzen. Die Republik
Moldau sollte mit der Umsetzung der Empfehlungen dieses hochrangigen Gremiums
zur Bekämpfung und Verhütung von Bestechung und Bestechlichkeit fortfahren und es
sollten weitere Informationen über die geplante Umsetzung der noch ausstehenden,
also nur teilweise oder gar nicht umgesetzten, Empfehlungen der Staatengruppe
des Europarats gegen Korruption zur Verfügung gestellt werden. Das öffentliche
Auftragswesen gehört zu den Bereichen, in denen das
Korruptionsrisiko am größten ist, und weist signifikante Schwachstellen in der
Praxis auf. Viele Rechtsvorschriften wirken sich auf diesen Bereich aus und es wurden
intensive Diskussionen darüber geführt, ob die darin enthaltenen Definitionen
angesichts des großen Gefährdungspotenzials ausreichend sind. Nach dem
geltenden System ist es zwingend erforderlich, die Vergabeabsicht vor der
Erstellung eines Plans zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Allgemeinheit
bekannt zu geben. Es wird jedoch häufig versäumt, die Vergabeabsicht zu
veröffentlichen und einen Vergabeplan zu erstellen. Das Sanktionssystem ist
unzulänglich. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die vollständige
Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge und abschreckende Sanktionen zu
gewährleisten. Der Rechtsrahmen, anhand
dessen ermittelt werden kann, ob Interessenskonflikte oder
Unvereinbarkeitsgründe bestehen, und die Offenlegung von Vermögensverhältnissen
geprüft werden kann, wurde geschaffen. Die bedeutendste Schwachstelle in
diesem Bereich betrifft die Wirksamkeit der Überprüfungs- und
Sanktionsmechanismen. Im Dezember 2011 wurde das Gesetz über die Nationale Integritätskommission im
Parlament verabschiedet. Der Nationalen Integritätskommission obliegt die Überprüfung
von Interessenskonflikten, Unvereinbarkeitsgründen und von
Vermögensoffenlegungen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen. Das
Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Nationalen Integritätskommission
sowie ihre Organisationsstruktur und die Verfahren, die einzuhalten sind. Es
ist begrüßenswert, dass eine einzelne Institution zur
sorgfältigen Überprüfung von Interessenskonflikten, Vermögenserklärungen und
Unvereinbarkeitsgründen vorgesehen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund
der personellen Zusammensetzung dieses Ausschusses Spielraum für politische
Einflussnahme besteht, sind jedoch weitere Garantien erforderlich, um seine Unabhängigkeit
und Unbefangenheit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Der Vorsitzende
der Nationalen Integritätskommission wird vom Parlament ernannt. Drei der fünf
Mitglieder werden durch die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments vorgeschlagen,
ein Sitz in dieser Kommission wird von der parlamentarischen Opposition
vergeben und lediglich ein Mitglied würde im Rahmen eines offenen Wettbewerbs
aus den Reihen der Zivilgesellschaft ermittelt werden. Aufgrund der derzeitigen
Zusammensetzung dieses Gremiums kann die Partei, die im Parlament die meisten
Sitze innehat, die Entscheidungen der Nationalen Integritätskommission
beeinflussen. Das Gremium sollte seine Entscheidungen über
Interessenskonflikte, Vermögensoffenlegungen und darüber, ob
Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, völlig unparteiisch und ohne jegliche
politische Intervention treffen. Das Gesetz enthält eine recht detaillierte
Beschreibung der Aufgaben der Nationalen Integritätskommission sowie der mit
der Überprüfung von Interessenskonflikten, Vermögensoffenlegungen und
Unvereinbarkeitsgründen einhergehenden Verfahren. Wie wirksam diese Überprüfungen
tatsächlich sind, muss sich in der Praxis erst noch erweisen. Die Auswahl der
Mitglieder der Nationalen Integritätskommission muss anhand objektiver und auf Qualifikationen
basierender Kriterien erfolgen und der einzelne Entscheidungsprozess sollte
keiner politischen Einflussnahme ausgesetzt sein und nicht von politischen
Abwägungen motiviert sein. In Fällen, in
denen eine ‚offensichtliche Diskrepanz' (ein rechtlich nicht definierter
Begriff) zwischen dem Einkommen und dem Vermögen eines Beamten besteht, kann
die Nationale Integritätskommission die Strafverfolgungs- und die
Steuerbehörden benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat
vorliegt. Die Nationale Integritätskommission verfügt über keine spezifischen
Kompetenzen zur Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Beim
Auftreten von Interessenskonflikten oder von Unvereinbarkeitsgründen meldet die
Nationale Integritätskommission eine strafbare Handlung und kann letztendlich
die Behörden ersuchen, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen bzw. das Mandat oder
den Vertrag des fraglichen Beamten zu beenden. Das Gremium kann darüber hinaus
die Gerichte ersuchen, einen Verwaltungsakt zu annullieren, wenn er von einem
Beamten erlassen wurde, der sich in einem Interessenskonflikt befand oder bei
dem ein Fall der Unvereinbarkeit vorlag. Durch dieses Gesetz wurde auch die
Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten auf der Internetseite der
Nationalen Integritätskommission eingeführt. Dies wäre eine positive Maßnahme,
um der breiten Öffentlichkeit verstärkten Zugang zu Informationen über die
Vermögenswerte von Mandats- und Entscheidungsträgern zu gewähren und die Anzahl
der Fälle, in denen das Vorhandensein nicht nachvollziehbarer Vermögenswerte
aufgeklärt wird, könnte möglicherweise erhöht werden. Um die Wirksamkeit
der Überprüfungen der Nationalen Integritätskommission zu gewährleisten, müssen
ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden. Die Unabhängigkeit
bei der Entscheidungsfindung, die Fähigkeit zur Durchführung der Überprüfungen
und das Vorschlagen von Sanktionen sind in jeder Hinsicht ausschlaggebend für
die Effizienz dieses Systems, die nur am Erfolg in seiner praktischen Umsetzung
gemessen werden kann. Es sollten weitere Auskünfte über die technische Ausrüstung
und die elektronischen Datenbanken erteilt werden, die der Nationalen
Integritätskommission zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von
Rechtsunsicherheiten und zur Sicherstellung einer sorgfältigen Umsetzung der
Rechtsvorschriften sollte besonderes Augenmerk auf die umfassende Kohärenz
des Gesetzgebungsprozesses liegen. Am Rechtsrahmen werden aufgrund einer
ganzen Reihe von Reformmaßnahmen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sukzessive
Veränderungen vorgenommen werden. Es ist verständlich, dass das Reformtempo hoch
ist, ein Umstand, der sich in der Folge im Rechtsrahmen widerspiegelt, doch dürfen
die Kohärenz und die Stabilität des Rechtsrahmens insgesamt nicht
beeinträchtigt werden. Oft wird ein und dasselbe Gesetz innerhalb nur weniger
Monate durch unterschiedliche Rechtsakte abgeändert. Gesetzgebungsmaßnahmen müssen
einer gründlichen Folgenabschätzung unterzogen werden, auch im Hinblick auf den
Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen, und müssen aufeinander
abgestimmt werden. Die im Juli 2011 im Parlament verabschiedete Antikorruptionsstrategie
2011 bis 2015 legt klare Prioritäten und Ziele fest. Das Strategiepapier
enthält eine kurze Sachstandsbewertung unter Einbeziehung einer Reihe von
Umfragen zur Messung der Korruptionswahrnehmung in der Bevölkerung sowie eine
sehr allgemeinen Analyse der Ursachen von Bestechung und Bestechlichkeit. Darüber
hinaus werden in dem Strategiepapier die wichtigsten Handlungsprinzipien und die
Ausrichtung der Maßnahmen definiert sowie eine Reihe allgemeiner Leistungskriterien
und umfassender Ziele niedergelegt, die bis zum Ende des Umsetzungszeitraums zu
erreichen sind. Die Strategie enthält eine recht detaillierte Beschreibung des
Prozesses zur Überwachung ihrer Umsetzung und legt die Koordinierungsaufgaben in
die Hände eines parlamentarischen Ausschusses. Die Arbeitsgruppe, die mit der
Überwachung der Umsetzung der Strategie betraut ist, setzt sich aus mehreren Akteuren
zusammen, die unter anderem dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft
angehören. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der
Korruption für 2012-2013 wurde im Februar 2012 im Parlament verabschiedet.
Er enthält eine Reihe detaillierter Maßnahmen, Fristen, Indikatoren und Zielvorgaben,
aber keine Kostenschätzungen und Angaben zu finanziellen und personellen Ressourcen.
In dem Aktionsplan fehlt auch jeglicher Hinweis auf Risikobewertungen oder
gefährdete Sektoren. Der Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf legislativen
und institutionellen Lösungen, es sollte jedoch ein weiteres Augenmerk auf
operative Maßnahmen gerichtet werden. Auch sollten Maßnahmen bezüglich interner
Kontrollmechanismen und deren Interaktion mit den Strafverfolgungsorganen
weiterentwickelt werden. In Bezug auf den institutionellen
Rahmen wurde 2002 das Zentrum für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
und Korruption (Centre for Combating Economic Crime and
Corruption (CCECC)) eingerichtet, das seither bereits
mehrmals umstrukturiert wurde. Ein
neues Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Korruption wurde am
25. Mai 2012 im Parlament verabschiedet. Der
Name des Zentrums wurde in Nationales Antikorruptionszentrum (National
Anti-Corruption Centre) geändert. Die Unabhängigkeit des Zentrums wurde dadurch
gestärkt, dass es nun dem Parlament zur Rechenschaft verpflichtet ist, und dass
sein vom Parlament zu bestellender Direktor nun im Rahmen eines offenen
Auswahlverfahrens rekrutiert wird. Auch das Entlassungsverfahren ist recht
ausführlich in dem neuen Gesetz beschrieben. Die Reform des Zentrums erfolgte
nach mehreren öffentlichen Konsultationen und mit der Unterstützung der
internationalen Gemeinschaft, die sich in Form des Entwurfs eines
Reformstrategiepapiers manifestierte, das im November 2011 der Regierung
übergeben wurde und in dem drei der zentralen Bestandteile der Reform
vorgeschlagen werden: Unabhängigkeit, Kapazitätsausbau und die Unterstützung durch
die Öffentlichkeit. Bei der Ausgestaltung des neuen Gesetzes wurde der
Schwerpunkt vor allem auf die Komponente der Unabhängigkeit der Einrichtung gelegt,
wohingegen die Kriterien der Wirksamkeit und des Kapazitätsausbaus noch
weiterer Klarstellung und der Überprüfung in der Praxis bedürfen. Eine neue
Strategie zur institutionellen Stärkung des Zentrums wird zurzeit ausgearbeitet.
Diese Strategie baut auf den Zielen des Vorläuferpapiers auf und verfolgt schwerpunktmäßig
das Ziel der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens. Die zentrale Komponente der
Reform sollte in der Gewährleistung angemessener Kapazitäten bestehen, die es
dem Zentrum ermöglichen, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Dies würde
zusätzlich einen Beitrag zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Zentrums
leisten. Auch in seiner
neuen Struktur hat das Zentrum seine Präventions- und Ermittlungsbefugnisse
beibehalten. Bei Erzwingungsverfahren finden die Ermittlungstätigkeiten des
Zentrums unter der Aufsicht des Staatsanwalts statt. Die Ermittlungskompetenz bezieht
sich nun ausschließlich auf die Korruption und auf damit in Zusammenhang
stehende Delikte. Es wird keine Unterscheidung aufgrund des durch die Straftat verursachten
Schadens oder aufgrund der Stellung des Beamten vorgenommen, gegen den
Ermittlungen durchgeführt werden. Jegliche Korruptionsdelikte, unabhängig
davon, ob es sich dabei um Korruption im kleinen oder im großen Maßstab
handelt, unterliegen der Zuständigkeit des Zentrums. Alle sonstigen
Wirtschafts- und Finanzstraftaten, die nicht in Verbindung mit Korruptionsdelikten
stehen, wurden in die Zuständigkeit des Innenministeriums und der Zollbehörde
überführt. Die Bereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbleiben im
Zuständigkeitsbereich des Zentrums. Die Financial Intelligence Unit bleibt als
eine autonome Einheit innerhalb des Zentrums bestehen (siehe auch die nachstehenden
Ausführungen unter dem Abschnitt Geldwäsche). Im Anschluss an
ein offenes Auswahlverfahren wird der Direktor des Zentrums durch das Parlament
ernannt. Über seine Entlassung entscheidet ebenfalls das Parlament und zwar nach
Maßgabe von Gründen, die ausführlich gesetzlich geregelt sind. Das neue Gesetz
über das Nationale Antikorruptionszentrum beinhaltet auch eine Reihe von Vorkehrungen,
die die Integrität der Mitarbeiter des Zentrums gewährleisten sollen, sowie die
Überprüfung dessen, dass das Verhalten der Mitarbeiter integer ist. Die Wirksamkeit
des neuen Systems muss jedoch noch überprüft werden und es gibt noch eine Reihe
offener Fragen bezüglich der Verteilung der Kompetenzen und der Abstimmung mit
anderen Strafverfolgungsorganen. Das Strategische Entwicklungsprogramm des
Zentrums für die nächsten zwei Jahre wurde von seinem Vorstand im Januar 2012 genehmigt.
Das Programm ist relativ unspezifisch im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die
künftig umgesetzt werden sollen. Angeführt werden die Mittel- und
Personalausstattung der vorangegangenen Jahre, das Programm enthält jedoch
keine Einschätzung des Finanz- oder Personalbedarfs für die kommenden zwei
Jahre. Des Weiteren ist kein detaillierter Zeitplan angegeben. In der Planung
der Tätigkeiten des Zentrums wird nicht klar abgebildet, wie die Wirksamkeit
seiner Maßnahmen und die Abstimmung mit anderen Einrichtungen zur Bekämpfung
und Verhütung der Korruption sowie mit den Strafverfolgungsbehörden
gewährleistet werden soll. Im Bereich der interinstitutionellen
Zusammenarbeit sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen,
dass zwischen allen mit der Korruptionsverhütung und ‑bekämpfung
befassten Einrichtungen, insbesondere der Nationalen Integritätskommission, dem
Nationalen Antikorruptionszentrum, den internen Kontrollorganen, der Financial
Intelligence Unit, der Staatsanwaltschaft und den Strafverfolgungsbehörden, eine
klare Aufgabenteilung herrscht und eine wirksame Zusammenarbeit gegeben ist. Weitere
Maßnahmen sind notwendig, um die Wirksamkeit der erkenntnisgestützten Polizeiarbeit
zu fördern, und die Verbesserung der Systeme zum Informationsaustausch zwischen
diesen Organen sollte Vorrang haben. ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens zur
Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im
Einklang mit den internationalen Standards, die von der Financial Task Force on
Money Laundering and Terrorist Financing (FATF) vorgegeben wurden, sowie die
regelmäßige Aktualisierung der jeweiligen nationalen Strategie und die
Schaffung einer unabhängigen Financial Intelligence Unit Am 7. April 2011 wurde ein Gesetz zur Abänderung des Gesetzes
zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aus
dem Jahr 2007 erlassen. Die Strategie 2010 bis 2012 zur Verhütung und
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der entsprechende
Aktionsplan wurden am 3. September 2010 von der Regierung verabschiedet. Diese Strategie bietet eine gute Arbeitsgrundlage. Besonders
aufschlussreich war die Erkenntnis, dass bisherige Strategien ihre volle Wirkung
nicht entfalten konnten weil am Jahresende Maßnahmen aus dem Strategiekonzept
entfernt wurden, und zwar ohne Berücksichtigung dessen, ob sie bereits wirksam
umgesetzt worden waren. Diese Erkenntnis führte zu einem neuen Ansatz, nämlich
der Ausarbeitung einer Fünfjahresstrategie basierend auf einem jährlichen
Aktionsplan, allerdings mit der Maßgabe, dass die am Ende eines Jahres noch
ausstehenden Maßnahmen in den Aktionsplan für das Folgejahr übernommen werden. Die
Strategie zielt anscheinend darauf ab, den Sachverhalt zu beheben, dass
Verfahren für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten fehlen,
wenn keine Haupttat vorliegt. Was die Schaffung einer unabhängigen Financial Intelligence Unit angeht, so führte das Gesetz vom 7. April
2011 das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche als eine spezialisierte
unabhängige Abteilung innerhalb des Zentrums zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität und der Korruption ein (siehe auch
weiter oben unter dem Abschnitt Antikorruption). Diese Abteilung ist mit den
besonderen mit den Verantwortlichkeiten einer FIU ausgestattet. Es wurden mehrere Zusatzverordnungen über die Arbeitsweise dieser
Abteilung erlassen. Das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der
Geldwäsche ist vollständig unabhängig vom Zentrum zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität und der Korruption. Die Financial Intelligence Unit muss
von anderen Stellen unabhängig bleiben, um mit internationalen Normen im
Einklang zu stehen und ihre Aufgaben weiterhin ausüben zu können. Die FIU ist
ein anerkanntes Mitglied der Egmont Group und des Camden Assets
Recovery Inter-Agency Network (Carin). Das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der
Geldwäsche erstellt eine Einschätzung des nationalen Gefährdungspotenzials, die
bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Berücksichtigung findet. Es hat sowohl operative als auch Ermittlungsaufgaben,
führt strafrechtliche Verfahren durch und dient als eine Schaltstelle für die
Stellen, die Daten empfangen, Untersuchungen durchführen und Straftaten
verfolgen. In den Schlussfolgerungen seines Fortschrittsberichts vom
14. April 2011 würdigte der Sachverständigenausschuss des Europarates zur Bewertung nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung (Moneyval)[4] die konstanten Fortschritte, die im Bereich der Sorgfaltspflicht bei
der Feststellung der Kundenidentität und im Berichtswesen erzielt wurden. Gemäß
den Schlussfolgerungen von Moneyval ist die Bereitstellung weiterer
Informationen erforderlich, die Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Systems
zulassen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Verurteilungen wegen
Geldwäsche und die Höhe der wiedereingezogenen Vermögenswerte. Der Bericht der
vierten Moneyval-Bewertungsrunde dürfte weitere Hinweise auf entsprechende Fortschritte
enthalten. Ein Vor-Ort-Termin des Moneyval-Ausschusses
fand im November 2011 im Rahmen der vierten Bewertungsrunde statt und der
Entwurf des Berichts wird im Dezember 2012 zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Auch
er dürfte weitere Hinweise auf Fortschritte enthalten, die in diesen Bereichen
erzielt wurden. Seit Juli 2011 wird die Republik Moldau nicht mehr durch den
‚Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung’ (FATF)
überwacht. ·
Verabschiedung einer Nationalen
Antidrogenstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans sowie die Aufnahme der
Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht (EBDD) Am 27. Dezember 2010 verabschiedete die
Republik Moldau die Nationale Drogenstrategie 2011 bis 2018. Die Strategie
definiert Ziele, erforderliche Maßnahmen und klare Verantwortlichkeiten für all
diejenigen, die mit dem Kampf gegen die Drogensucht und dem Drogenhandel
befasst sind. Sie wurde in Übereinstimmung mit der Europäischen Drogenstrategie
2005 bis 2012 und den entsprechenden Übereinkommen der Vereinten Nationen entwickelt.
Die Strategie schlägt ein umfassendes Konzept für den Umgang mit drogenbedingten
Problemen vor, das aus einer komplexen, interministeriellen, interdisziplinären
Kooperation auf allen Ebenen besteht. Die drei Hauptkomponenten dieses Konzepts
sind: a) die Reduzierung des Drogenangebots durch Ausüben der rechtlichen
Kontrolle in Bezug auf die Verbreitung von Drogen und die Bekämpfung des
Drogenhandels und der illegalen Verteilung von Drogen; b) Reduzierung der Drogennachfrage
durch primäre Suchtprävention, Behandlung und Rehabilitation von Drogenbenutzern
und c) die Risikominimierung. Im Juni 2011 erließ die Regierung einen Beschluss zur
Errichtung eines Nationalen Drogenausschusses, einem ständigen Organ auf Regierungsebene zur Überwachung,
Entwicklung und Koordinierung von Strategien zur Reduzierung der
Drogennachfrage und des Drogenangebots. Das Sekretariat
des Ausschusses wurde im Juli 2011 durch einen Regierungsbeschluss errichtet
und hat mit der Erfassung und Analyse von Informationen und Daten begonnen, die
von den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Was die Dimension der Strafverfolgung angeht, so gibt es
eine Antidrogenabteilung im Innenministerium. In Bezug auf die Abstimmung der
politischen Strategien wurde ein interministerieller Ausschuss eingesetzt.
Darüber hinaus wurden Stellen im Gesundheitsministerium geschaffen, die für das
Drogenproblem zuständig sind. Die Aufgaben der Nationalen
Drogenbeobachtungsstelle wurden konsolidiert. Die Kooperation mit der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht wird fortgesetzt. Die moldauischen Behörden stellen
relevante nationale Daten zur Verfügung und befassen sich mit Tendenzen im
Bereich der Drogennachfrage und des ‑angebots. In einem Schreiben vom 28.
Oktober 2011 bat die Republik Moldau um die Formalisierung der Kooperation mit
der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht durch die Unterzeichnung
einer Absichtserklärung. Das Verfahren zur Unterzeichnung der Absichtserklärung
zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen
und Drogensucht läuft und die Vereinbarung wird voraussichtlich im Laufe des
Jahres 2012 unterzeichnet. ·
Beitritt zu den Übereinkommen der Vereinten
Nationen und des Europarates, die für die vorstehenden Bereiche und für die
Terrorismusbekämpfung von Belang sind Die Republik Moldau ist sämtlichen Übereinkommen der
Vereinten Nationen und des Europarats beigetreten, die für die vorstehenden
Bereiche von Bedeutung sind. Die Mehrzahl der Übereinkommen der Vereinten
Nationen und des Europarates zur Terrorismusbekämpfung ist ratifiziert und in
Kraft getreten. Dritter Themenblock / Punkt 2 – Justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen ·
Verabschiedung eines Rechtsrahmens zur Rechtshilfe Der Rechtsrahmen im Bereich der Rechtshilfe in
Strafsachen wurde weitgehend eingeführt. Die Republik Moldau führt weitreichende
Reformen ihrer Gesetzgebung zum Strafrecht und zum Strafprozessrecht durch. Auf
der Grundlage des Regierungsbeschlusses vom 9. Februar 2011 wurde eine
interinstitutionelle Arbeitsgruppe gebildet, die an
einer Änderung der Strafprozessgesetzgebung in den Bereichen der operativen
Ermittlung und Strafverfolgung arbeitet. Diese Gruppe verfasste den Entwurf
eines Positionspapiers zur
Reform des Strafverfolgungs- und Strafprozesssystems. Im Nachgang dazu wurde
der Entwurf eines ‚Gesetzes zur Abänderung einiger Rechtsakte (zum Beispiel des
Gesetzes Nr. 45-XII vom 12. April
1994 über Operative Ermittlungen oder der Strafprozessordnung)’ erstellt, um
diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen zur Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität, für die gemeinsamen internationalen
Ermittlungsteams, zur Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften betreffend
das Abhören von Telefongesprächen und zur Überprüfung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften im Rahmen der Polizeikooperationskonvention für Südosteuropa
anzugleichen. Das Gesetz über besondere
Ermittlungsmaßnahmen wurde am 29. März 2012 im Parlament verabschiedet. Das
‚Gesetz zur Abänderung einiger Rechtsakte (zum Beispiel der
Strafprozessordnung) wurde am 5. April 2012 im Parlament verabschiedet. Wie
sich diese beiden Rechtsvorschriften zueinander verhalten, muss noch besser
geklärt werden. ·
Beitritt zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Am 13. März 2012 unterzeichnete die Republik Moldau das
Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen, das zur Ratifikation ansteht. ·
Abschluss einer Vereinbarung mit Eurojust Eurojust hat in der Republik Moldau eine Kontaktstelle
eingerichtet. Seit 2006 gibt es Kontakte, die das Ziel haben, über ein
Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und Eurojust zu verhandeln.
Zwischen 2008 und 2010 fanden in diesem Zusammenhang drei Tagungen statt. Die
vollständige Konsolidierung des neuen moldauischen Rechtsrahmens zum
Datenschutz für die Zwecke der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist
erforderlich, um Fortschritte bei solchen Verhandlungen zu erzielen, da die Gewährleistung
eines angemessenen Datenschutzniveaus eine der Voraussetzungen für den
Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Eurojust darstellt (siehe auch weiter
unten Abschnitt 4, Datenschutz). Im Februar 2012 legte die Republik Moldau Eurojust
zusätzliche Informationen zum Datenschutz vor. Die Verhandlungen über die
Vereinbarung werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2012
aufgenommen. Dritter
Themenblock / Punkt 3 – Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden ·
Schaffung eines angemessenen Mechanismus für die
Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Stellen und einer gemeinsamen
Datenbank mit garantiertem direkten Zugriff für die autorisierten Beamten Die Koordination zwischen den zuständigen nationalen
Strafverfolgungsbehörden ist gewährleistet durch die Tätigkeit des sogenannten
‚SELEC/GUAM National Virtual Centre’, das 2006 errichtet wurde. Bei dem
‚Nationalen Virtuellen Zentrum SELEC/GUAM’ handelt es sich um eine
Unterabteilung des Innenministeriums, deren Ziel es ist, die Kooperation
zwischen maßgeblichen nationalen und europäischen Einrichtungen bei der
Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität und bei der
Sicherung der Grenzen weiter zu entwickeln. Das Nationale Virtuelle Zentrum
SELEC/GUAM stellt die Kooperation zwischen den folgenden Strafverfolgungsbehörden
sicher: dem Innenministerium, dem Grenzschutzdienst, dem Zolldienst, dem
Sicherheits- und Informationsdienst und dem Zentrum zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität und der Korruption. Diese Behörden haben unmittelbaren
Zugriff auf die Datenbank des Zentrums, die Daten zur Entlarvung, Verhütung und
Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität enthält. Der
Informationsaustausch erfolgt über SELEC/GUAM–Kanäle. Die allgemeinen Ziele des Nationalen Virtuellen
Zentrums lauten wie folgt: (1) Gewährleistung des erforderlichen organisatorischen
Rahmens für die Kooperation und die Entwicklung spezifischer Maßnahmen auf
nationaler und internationaler Ebene zur Verhütung und Bekämpfung der
grenzübergreifenden Kriminalität und anderer Arten von schwerer Kriminalität in
den SELEC/GUAM-Mitgliedstaaten, (2) Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der SELEC/GUAM-Mitgliedstaaten zur Verhütung und
Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und (3) Analyse, Bereitstellung
und Verwertung der erfassten Informationen für Recherchezwecke und zur
Bekämpfung und Verhütung der grenzübergreifenden Kriminalität. Das Virtuelle Zentrum benutzt eine Datenbank mit
der Bezeichnung "Registru". Diese Datenbank enthält Angaben
über Personen, Fahrzeuge, Unternehmen (zum Beispiel den Namen des Eigentümers, die
Art der Unternehmenstätigkeit oder Fahrzeuge, die auf das Unternehmen
zugelassen sind), Führerscheinen, Überprüfungen verschiedener Arten von
Dokumenten wie Reisepässe, Geburtsurkunden oder Grenzübertrittsdokumente. Da es verschiedene Arten von Datenbanken mit
unterschiedlichen Betreibern gibt („Registru“ wird vom Ministerium für
Information, Technologie und Kommunikation betrieben und enthält Ein- und
Ausreisedaten des Grenzschutzdienstes; "Cadastru" enthält
Informationen zu Liegenschaften), hat das Nationale Virtuelle Zentrum über die
eingesetzten Verbindungsleute Zugang zu diesen Datenbanken. Durch das ‚Gesetz über Elektronische Informationssysteme
zur Erfassung von Straftaten, Strafverfahren und Straftäter‘ aus dem Jahr 2006 wurde
ein Mechanismus für die Abstimmung zwischen den maßgeblichen nationalen
Behörden und einer relevanten Datenbank eingeführt. Zur Umsetzung dieses
Koordinierungsmechanismus wurden drei allgemeine Verordnungen erlassen: (1) eine
Verordnung im Jahr 2008 über ein gemeinsames Verzeichnis für Straftaten, Strafverfahren
und Straftäter; (2) eine Verordnung im Jahr 2006 über ein einziges Register, in
dem alle Fallakten von gesuchten Personen, von Personen unbekannter Identität
und von nicht identifizierten Leichen zusammengeführt werden (Durchsuchungsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Feststellung der Identität), und (3) eine Verordnung im Jahr
2004 über ein gemeinsames Verzeichnis für bewertete Gegenstände, Antiquitäten,
Kunstwerke und Fundsachen. Die Errichtung eines angemessenen Koordinierungsmechanismus zwischen
relevanten nationalen Organisationen sollte weiter verfolgt werden durch die
Einrichtung eines Koordinierungsausschusses aller Behörden, die mit
nachrichtendienstlichen und Ermittlungsaufgaben befasst sind. Dieser
Koordinierungsausschuss sollte regelmäßig einberufen werden und unter dem
Vorsitz des Generalstaatsanwalts stehen, dem hier eine führende Rolle zukommen
sollte. Es ist unklar, ob die Errichtung eines interinstitutionellen
Organs zur Verbesserung des Austauschs von Informationen über die organisierte
Kriminalität vorgesehen ist, oder ob das vorstehend erwähnte ‚National Virtual
Centre’ diese Rolle übernehmen wird. Zurzeit gibt es kein zentrales Organ, das
direkten Zugang zu allen Datenbanken beziehungsweise Daten gewähren kann, die
von Interesse sein könnten. Hierzu gehören Bevölkerungsdaten, Fahrzeugdaten,
Daten zu Grenzüberschreitungen, Diebesgut, Fingerabdrücken und DNS-Material, Steuerverwaltungsdaten,
Zolldatenbanken, Sicherheits- und Informationsdatenbanken, Vorstrafenregister,
Daten zu inhaftierten Personen, Katasterdaten und so weiter. Bisher haben die bestehenden
Stellen keinen direkten Zugriff auf alle verfügbaren Datenbanken. Sie sind auf
Verbindungsleute angewiesen, die den Kontakt zu ihrer Verwaltung herstellen,
die ihnen dann den Zugriff auf die benötigten Informationen gewährt. Obwohl es keine allgemeingültige Norm für die
Errichtung einer „gemeinsamen Datenbank” gibt – einige Länder verfügen über
eine Datenbank, andere wiederum haben separate Datenbanken – so ist es trotzdem
wichtig, Instrumente für die aktive Einbindung aller verfügbaren Datenbanken zu
schaffen. Die Behörden sollten die Errichtung eines interinstitutionellen Organs
ins Auge fassen, wie beispielsweise die geplante Informations- und
Analyseeinheit, damit die Vertreter aller Nachrichten- und Strafvollzugsbehörden
Zugriff auf die verschiedenen Datenbanken erhalten. ·
Abschluss einer Vereinbarung über die operative
Zusammenarbeit mit Europol unter Gewährleistung eines angemessenen
Datenschutzniveaus Der Ausgang der Verhandlung über eine Vereinbarung zur operativen
Zusammenarbeit mit Europol hängt von der Bewertung der maßgeblichen Datenschutznormen
durch Europol ab. Die Datenschutzbewertung wird zurzeit durchgeführt. Im Januar
2011 schloss Europol die erste genaue Prüfung des
überlassenen Materials ab und übersandte zusätzliche Fragen an die Republik
Moldau. Am 23. März 2011 erfolgte die Antwort der Republik Moldau, indem sie
ergänzende Informationen zum Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung
stellte. Im April 2012 wurden Europol zusätzliche Rechtsvorschriften zur
Verfügung gestellt (siehe auch weiter unten unter Abschnitt 4, Datenschutz).
Europol setzt derzeit seine Bewertung der Datenschutzvorschriften in der
Republik Moldau vorbehaltlich zusätzlicher Informationen und Erläuterungen, die
gegebenenfalls noch erforderlich sein werden, fort. Die Dienstreise zur
Überprüfung der Datenschutzvorkehrungen kann nach Inkrafttreten der
einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgen, sobald erste Erfahrungen
hinsichtlich ihrer Umsetzung in der Praxis gesammelt wurden. Die Aufnahme der Verhandlungen
über eine Vereinbarung zur operativen Zusammenarbeit mit Europol bedarf der
Genehmigung des Verwaltungsrats von Europol, der hierbei der Auffassung der
gemeinsamen Kontrollinstanz folgt, die auf dem Datenschutzbericht von Europol
basiert. Im April 2011 organisierte Europol ein Seminar zur
Sensibilisierung der moldauischen Strafverfolgungsbehörden. Im Juli 2011 wurde
die Republik Moldau aufgefordert, eine feste Verbindungsperson an Europol zu
entsenden. Dritter
Themenblock / Punkt 4 - Datenschutz ·
Konsolidierung des Rechtsrahmens zum Schutz
personenbezogener Daten, einschließlich des Beitritts zum ‚Zusatzprotokoll zum Übereinkommen
des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem
Datenverkehr’ von 2001 Das von der Republik Moldau am 8. Juli 2011
verabschiedete neue Datenschutzgesetz trat am 14. April 2012 in Kraft. Es hebt
das bestehende Datenschutzgesetz aus dem Jahr 2007 auf und gleicht die
moldauischen Datenschutzvorschriften an die entsprechenden Instrumente des
Europarats und den Besitzstand der Europäischen Union an. Darüber hinaus wurde
am 21. Oktober 2011 ein ‚Gesetz zur Abänderung und Ergänzung einiger
Rechtsvorschriften‘ verabschiedet, das unter anderem die Unabhängigkeit der
Aufsichtsbehörde stärkt, ihre Befugnisse untermauert und Sanktionen für
Verstöße gegen den Schutz personenbezogener Daten vorsieht. Diese
Gesetzesänderungen treten voraussichtlich am 16. Juni 2012 in Kraft. Zurzeit werden weitere Anstrengungen
unternommen, um den Rechtsrahmen vollständig zu konsolidieren, indem weitere
Gesetze und Regierungserlässe an das neue Datenschutzgesetz angeglichen werden.
Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf die Datenschutzvorschriften im Bereich
der Polizeiarbeit gerichtet werden, insbesondere auf die vollständige Umsetzung
der einschlägigen Empfehlung des Europarats, einschließlich der überarbeiteten
Fassung der Strafprozessordnung und des Gesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen
(siehe auch weiter unten unter dem Abschnitt ‚Justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen‘). Die vollständige Konsolidierung und die wirksame Umsetzung des
Rechtsrahmens sind Voraussetzungen für den Abschluss von Vereinbarungen über
die operative Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol (siehe auch weiter oben unter
Ziffer 2 und 3). Die Republik Moldau
hat das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich
Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr aus dem Jahr 2001 ratifiziert.
Die Ratifikation trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Das ‚Nationale
Zentrum zum Schutz personenbezogener Daten’ nahm seine Arbeit Mitte 2009 auf
der Grundlage des Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 2007 auf. Seine
Unabhängigkeit und seine Befugnisse wurden durch den neuen Rechtsrahmen
gestärkt. Das Zentrum ist eine dem Parlament untergeordnete unabhängige
Einrichtung, die gegenüber keinem anderen Regierungs- oder Verwaltungsorgan
weisungsgebunden ist. Vierter Themenblock: Außenbeziehungen und Grundrechte Allgemeine Einschätzung Die Republik Moldau hat die entsprechenden Gesetze erlassen und hat die
Überarbeitung der nationalen Rechtsvorschriften schnell vorangebracht, um die
Vorgaben umzusetzen. Mit der Verabschiedung eines umfassenden Gesetzes zur
Gewährleistung der Gleichbehandlung vervollständigte die Republik Moldau den
Rahmen, der als ausschlaggebend für die wirksame Umsetzung der Vorgaben im
Bereich der Außenbeziehungen und der Grundrechte angesehen wird. Die Regierung
der Republik Moldau hat auch den Aktionsplan abgeändert, der
Unterstützungsmaßnahmen für das Volk der Roma enthält, und zwar unter
Berücksichtigung von Empfehlungen, die auf internationale Normen zu
Eingliederungsstrategien bezogen sind. Ferner hat sie weitere Bestimmungen der
Rechtsvorschriften geklärt, die im vorausgehenden Bericht angeführt wurden,
insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsstellung von Staatenlosen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau die
Vorgaben des vierten Themenblocks im Allgemeinen erfüllte. Erläuterungen Vierter Themenblock / Punkt 1 –
Freizügigkeit innerhalb der Republik Moldau ·
Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen
für An- und Abmeldeverfahren für Ausländer mit legalem Aufenthalt oder
Staatenlose, um ungerechtfertigte Beschränkungen zu vermeiden Im Mai 2011 verabschiedete die Regierung den
Abänderungsbeschluss Nr. 337 zum Regierungsbeschluss Nr. 376 vom 6. Januar 1995
über zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung des nationalen Reisepasssystems.
Der Beschluss wurde im Juni 2011 im Amtsblatt veröffentlicht und befindet sich
in Kraft. Ziel des Beschlusses ist die Überprüfung von Bestimmungen, die den
Nachweis der Gebietsansässigkeit betreffen. In diesem Zusammenhang werden durch
den Beschluss insbesondere das System zur Erfassung und Verarbeitung
biometrischer Informationen eingeführt sowie Maßnahmen zur Regelung der
Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen,
Strafverfolgungsbehörden und lokalen Regierungsbehörden, getroffen, um die
Freizügigkeit in der Republik Moldau zu gewährleisten und das Recht auf die
freie Wahl des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes im moldauischen
Hoheitsgebiet zu garantieren. Um zu vermeiden
und auszuschließen, dass Fälle der Staatenlosigkeit entstehen, die sich durch
Nachfolgestaaten ergeben, verabschiedete das Parlament im Juni 2011 Änderungen
des ‚Gesetzes Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000 über die
Staatsangehörigkeit', die am 8. Juli 2011 im Amtsblatt veröffentlicht
wurden. Außerdem hinterlegte die Republik Moldau im April 2012 förmlich ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der
Staatenlosigkeit, das am 30.August 1961 in New York verabschiedet
wurde, und zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von
Staatenlosen, das am 28. September 1954 in New York verabschiedet wurde (siehe
auch Punkt 2 des zweiten Themenblocks weiter oben). Durch die Änderungen des ‚Gesetzes Nr. 1024-XIV
vom 2. Juni 2002 über die Staatsangehörigkeit’ sollen die Rechtsvorschriften im
Hinblick auf die Vermeidung und Lösung von Fällen der Staatenlosigkeit
angepasst werden, die sich aus der Auflösung der Sowjetunion ergeben haben,
ferner sollen Fragen geregelt werden, die im Zusammenhang mit der Problematik
von Nachfolgestaaten entstanden sind. Der Beitritt der Republik Moldau zu den
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und über die Rechtsstellung
von Staatenlosen wird eine Weiterentwicklung der Instrumente und Verfahren zur
Feststellung des Status staatenloser Personen zur Folge haben sowie die
Schaffung eines institutionellen Rahmens zur Bestimmung der Staatenlosigkeit.
In Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung der Rechtsstellung von Staatenlosen
könnte die Republik Moldau in Erwägung ziehen, den Betroffenen für die Dauer
des Verfahrens eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wie dies auch bei
Asylbewerbern der Fall ist. Im November 2011 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan für die
Durchführung weiterer Änderungen von horizontalen Rechtsvorschriften, um alle
überflüssigen Beschränkungen in Bezug auf obligatorische HIV/AIDS-Tests bei der
Registrierung von Ausländern aufzuheben. Als Grundlage hierzu diente eine
Bewertung, die von einer Arbeitsgruppe vorgelegt wurde, die mit der Überprüfung
der geltenden Rechtsvorschriften beauftragt worden war, die Bestimmungen zur
Regelung dieser Angelegenheit enthielten. Aufgrund dieser Bewertung
verabschiedete das Parlament die Änderungen zum Gesetz Nr. 23/2007 ‚zur
Verhütung von HIV/AIDS’. Die Regierung billigte den Gesetzesentwurf, der das
Gesetz Nr. 180/2008 zur Arbeitsmigration und das Gesetz Nr. 200/2010 zur
Rechtsstellung von Ausländern im Hinblick auf die Erleichterung der Ausstellung
von Papieren in der Republik Moldau abändert und vervollständigt, und leitete
ihn sodann dem Parlament zu. Vierter Themenblock / Punkt 2 –
Staatsbürgerrechte unter Berücksichtigung des Schutzes von Minderheiten ·
Verabschiedung umfassender
Antidiskriminierungsgesetze gemäß den Empfehlungen der Beobachtungsstellen der
Vereinten Nationen und des Europarates zur Gewährleistung des wirksamen
Schutzes gegen Diskriminierung Zusätzlich zu den in der Verfassung enthalten
Antidiskriminierungsbestimmungen und den entsprechenden Vorschriften im Straf-,
Zivil- und Verwaltungsrecht verabschiedete das Parlament im Mai 2012 ein
umfassendes Antidiskriminierungsgesetz mit dem Titel „Gesetz zur Gewährleistung
der Gleichbehandlung“. Das Gesetz zielt darauf ab, die Diskriminierung zu
verhindern und zu bekämpfen und allen Menschen im Hoheitsgebiet der Republik
Moldau im Bereich der Politik, Wirtschaft, Kultur und in allen sonstigen
Lebensbereichen ohne Ansehen der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder
ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Glaubens, des Geschlechts,
des Alters, einer etwaigen Behinderung, der politischen oder anderer Anschauung
oder vergleichbarer Kriterien die gleichen Rechte zu garantieren. Diese
Kriterien wurden auf höchster politischer Ebene geklärt[5]. Aufgrund von vorab durchgeführten öffentlichen
Konsultationen enthält das Gesetz Bestimmungen, die seine Anwendbarkeit auf die
den geltenden Rechtsvorschriften unterliegenden Ehe- und Adoptionsbeziehungen
beschränken und auf Religionsgemeinschaften und ihre religiösen Gebräuche.
Verbesserungen wurden auch erzielt in Bezug auf die Vorschriften zur Regelung
der Arbeit des Rates zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung und
Sicherstellung der Gleichstellung, einer Organisation, die auf der Grundlage
eines entsprechenden umfassenden Mandates unbefangen und völlig unabhängig von
den öffentlichen Behörden handeln wird. Diese Gleichstellungsstelle besitzt
auch eine Anordnungsbefugnis und kann Sanktionen verhängen, wenn ein Beschluss
ergangen ist, in dem festgestellt wird, dass ein Fall von Diskriminierung
vorliegt. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 15 Absatz 6 kann
die Gleichstellungsstelle Sanktionen nach Maßgabe des
Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängen, wenn es bei der Prüfung der Beschwerde
über eine angeblich diskriminierende Behandlung oder Handlung feststellt, dass
diese eine Ordnungswidrigkeit begründet. Der allgemeine Rahmen für
das Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen
Orientierung steht im Einklang mit der Richtlinie des
Rates 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft und mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Anlässlich des Menschenrechtsdialogs mit der Republik
Moldau, der am 23. Mai 2012 stattfand, erhielt die EU die Zusicherung, dass das
Gesetz in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Republik
Moldau Regelungen für alle Diskriminierungsgründe enthalten soll. Gleichzeitig
verpflichtete sich die moldauische Seite dazu, Leitlinien zur Durchführung des
Gesetzes zu erlassen, die von der EU innerhalb des bestehenden Dialograhmens
überwacht wird. Obwohl die Kommission und das Büro der
Vereinten Nationen in der Republik Moldau auf mehrere Lücken in den
verschiedenen Entwürfen des Antidiskriminierungsgesetzes hingewiesen haben, die
teilweise auch noch in der endgültigen Fassung vorhanden sind, stellt das
Gesetz die erforderliche rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Vorgaben im
Bereich der Antidiskriminierung dar. Das Gesetz sollte nachträglich weiter
verbessert werden, zum Beispiel in Bezug auf die Definitionen der unmittelbaren
Diskriminierung und sexuellen Belästigung, auf die Bestimmungen über Waren und
Dienstleistungen, die auf den privaten Sektor Anwendung finden und auf die
weitere Anpassung an den Besitzstand der Europäischen Union, um so wichtige
Aspekte wie die angemessene Unterbringung von Menschen mit Behinderungen
ausdrücklichen zu klären. ·
Verabschiedung eines umfassenden Nationalen
Aktionsplans für Menschenrechte; aktive Weiterverfolgung (bei der Umsetzung des
jeweiligen Aktionsplans) der spezifischen Empfehlungen der Organe der Vereinten
Nationen, der OSZE/ODIHR, des Europarats/ECRI und der internationalen
Menschenrechtsorganisationen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von
Antidiskriminierungspolitiken, den Schutz von Minderheiten und des Privatlebens
und die Gewährleistung der freien Religionsausübung Am 12. Mai 2011 billigte das Parlament einen
umfassenden Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, der aufbaut auf
spezifische Empfehlungen von Organen der Vereinten Nationen, der OSCZE/ODIHR,
des Europarats/ECRI und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Der
Aktionsplan sieht Maßnahmen in vielen Bereichen vor, so auch die
Implementierung von Antidiskriminierungspolitiken und den Schutz von
Minderheiten und des Privatlebens. Die Regierung erhielt den Auftrag, einen
jährlichen konsolidierten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans
zu veröffentlichen und dem Parlament bis zum 1. April eines jeden Jahres
zuzuleiten. Der Fortschrittsbericht muss auf jährlich stattfindenden Tagungen
erörtert werden. Der Aktionsplan wurde in enger Abstimmung mit der
Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen erarbeitet. Im Juli 2010 wurde in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und
Vertretern der Gemeinschaft der Roma ein Aktionsplan zur Unterstützung der
Roma-Bevölkerung für 2011-2015 verabschiedet. Mit diesem wichtigen Schritt
zeigte die Regierung ihren politischen Willen, ein besonderes Augenmerk auf die
Verbesserung der Lage der Roma-Bevölkerung zu legen. Bei späteren Diskussionen
mit internationalen Organisationen zeigten sich Spielräume für eine weitere
Konsolidierung des Aktionsplans. Die zuständigen Behörden teilten mit, dass ein
neues Kapitel über die Einführung von Mediatoren für die Anliegen der Roma in
den Aktionsplan aufgenommen werden solle. Im Januar 2012 änderte die Regierung
den Aktionsplan unter Berücksichtigung von Empfehlungen, die auf internationale
Normen bezogen waren, ab, wobei sich diese Änderungen vor allem mit den
Eingliederungsstrategien befassten. Ferner ergriff die Regierung Maßnahmen, die
auf die Mobilisierung der erforderlichen Haushaltsmittel abstellten, damit der
Aktionsplan umgesetzt werden kann. Diese Maßnahmen stehen mit der Änderung des
mittelfristigen Finanzrahmens der Regierung in Verbindung. Mit ihrer Umsetzung
wurde bereits begonnen. Der nationale Aktionsplan für Menschenrechte
enthält Angaben zu Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie zu den Ressourcen,
die für seine Implementierung einzusetzen sind. Für die Mehrzahl der Maßnahmen
sind allerdings Mittel im Rahmen der allgemeinen Haushaltszuweisungen bereitzustellen,
und nur für einige wenige sind spezielle Haushaltsmittel vorgesehen. Die
Ausgaben für die Maßnahmen werden jedes Jahr von den Behörden geprüft und zwar
unter Berücksichtigung der Prioritäten, finanziellen Möglichkeiten und der
Evaluierungsergebnisse. Der nationale Aktionsplan für Menschenrechte
umfasst keine Maßnahmen, die auf die Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und
Religionsfreiheit bezogen sind. Diese Aspekte sind abzudecken durch das ‚Gesetz
über die Gewissensfreiheit, Gedankenfreiheit und Religionsfreiheit’, das am 27.
Dezember 2011 verabschiedet wurde und bei dem es sich um eine überarbeitete
Fassung des ‚Gesetzes über Religionsgemeinschaften und ihre Gebräuche’ handelt,
um inländisches Recht und inländische Praxis mit internationalem Recht in
Einklang zu bringen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich eine positivere
Dynamik zur Unterstützung religiöser Minderheiten entfalten als dies zuvor der
Fall war. ·
Ratifikation relevanter Instrumente der
Vereinten Nationen und des Europarats zur Bekämpfung der Diskriminierung Die Republik Moldau hat sich verpflichtet,
nach der Verabschiedung des ‚Gesetzes zur Gewährleistung der Gleichbehandlung‘
zu prüfen, ob eine Erklärung nach Artikel
14 des ‚Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung’(CERD) erlassen werden kann. Die Republik Moldau hat im
Jahr 2000 das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte von 1950 unterzeichnet, es aber bisher noch nicht ratifiziert. Die moldauischen Behörden haben auch ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht,
nach der Verabschiedung des ‚Gesetzes zur Gewährleistung der Gleichbehandlung‘
die Ratifikation des Protokolls Nr. 12 zu prüfen. Diskussionen innerhalb der
Regierung über das Aufheben von Menschenrechtseinschränkungen, die die Republik
Moldau für bestimmte Regionen in den Menschenrechtsverträgen festgeschrieben
hat, sind noch nicht abgeschlossen. ·
Festlegung der Bedingungen und Voraussetzungen
zur Erlangung der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau Zur Regelung der Bedingungen für das Erlangen
der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau, hat die Regierung am 3. Mai 2011
Änderungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000
erlassen und den Regierungsbeschluss über die Vorschriften zum Nachweis der
Gebietsansässigkeit in der Republik Moldau abgeändert. Das Parlament hat die
Änderungen am 9. Juni 2011 verabschiedet. Mit diesen Änderungen sollen
staatenlosen Personen Hürden zur Erlangung der Staatsbürgerschaft aus dem Weg
geräumt werden, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes die Voraussetzungen
für die Erlangung der Staatsbürgerschaft zwar erfüllen, die aber wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden und
vorbestraft sind oder gegen die zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags ein
Strafverfahren durchgeführt wurde. Die moldauische
Regierung arbeitete weiterhin aktiv an einer Lösung für die Situation in
Transnistrien. Im April 2012 reaktivierten die moldauische Regierung und die „De-facto-Regierung“
in Tiraspol die bilaterale Arbeitsgruppe zu Fragen des zivilrechtlichen Status.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wendet die nationale Registrierungsbehörde besondere Maßnahmen zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit an. Ferner
stellt sie sicher, dass den Einwohnern der Region Transnistrien gemäß dem geänderten
Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000 und dem
Regierungsbeschluss Nr. 959 vom 9. September 2005 über Sicherheitsmaßnahmen im
Hinblick auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Registrierung der
Bevölkerung aus der Region Transnistrien kostenfreie Personalausweise
ausgestellt werden. Nach neuesten
Informationen der moldauischen Behörden wurden moldauische Reisepässe an
229.489 moldauische Staatsangehörige ausgestellt, die in Transnistrien wohnhaft
sind, 175.764 dieser Reisepässe sind noch gültig, also noch nicht abgelaufen.
In den ersten drei Monaten des Jahres 2012 stellten die Behörden in Chisinau
2.722 biometrische Reisepässe für Einwohner von Transnistrien aus. In
Zusammenarbeit mit dem Justizministerium und dem Innenministerium entwickelte
das Ministerium für Informationstechnologie und Kommunikation den Rechtsrahmen
für die Identifikationsverfahren bei der Erstdokumentation von Personen aus der
Region Transnistrien, basierend auf zusätzlichen Informationen über Familienmitglieder
und Verwandte (Ausgangsdokumente der Eltern, Heiratsurkunden und sonstige
Urkunden). Besonderes Augenmerk
wird auf die wirksame Umsetzung des vorgenannten Rechtsrahmens in der zweiten
Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung gelegt werden. III.
Schlussfolgerungen Seit dem Beginn des Visadialogs zwischen der
EU und der Republik Moldau im Juni 2010 und der Übergabe des Aktionsplans zur
Visaliberalisierung an die moldauischen Behörden im Januar 2011, hat die
Kommission in regelmäßigen Abständen dem Europäischen Parlament und dem Rat
Bericht erstattet über die Fortschritte, die die Republik Moldau im Hinblick
auf die Erreichung der in den vier Themenblöcken der ersten Phase festgelegten
Vorgaben erzielt hat. Insbesondere wurden zwei Fortschrittsberichte
über die Durchführung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung vorgelegt
(jeweils im September 2011 und im Februar 2012)[6].
Dem zweiten Fortschrittsbericht wurden die Analyse des Rechtsrahmens und die
Erkenntnisse der Dienstreisen zugrunde gelegt, die zur Evaluierung der
Umsetzung der Themenblöcke 2, 3, und 4 im Oktober und im November 2011
stattfanden und an denen auch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten
teilnahmen. Ferner basiert der zweite Fortschrittsbericht auf den
Sachstandsbericht, den die Republik Moldau über die Umsetzung des Aktionsplans
der Visaliberalisierung vorlegte. Neben diesem intensiven Prozess der
Berichterstattung über den Aktionsplan zur Visaliberalisierung hat die
Kommission auch weiterhin die Fortschritte kontrolliert, die die Republik
Moldau in maßgeblichen Bereichen des Aktionsplans zur Visaliberalisierung im
Rahmen (1) des gemeinsamen Ausschusses der EU und der
Republik Moldau über Visaerleichterungen,
(2) des gemeinsamen Ausschusses der EU und der Republik Moldau über die
Rückübernahme von Personen mit moldauischer Staatsbürgerschaft,
(3) des gemeinsamen Unterausschusses Nr. 3[7]
der EU und der Republik Moldau,
(4) der Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und der Republik Moldau erzielt
hat. Der Dialog und die Kooperation zwischen der EU
und der Republik Moldau sind in jedem Ausschuss und in jedem Rahmen als
fortgeschritten zu bezeichnen. Während der letzten Sitzung des ‚Gemeinsamen
Ausschusses zur Visaerleichterung und Rückübernahme’ am 23. Mai 2012 in
Chisinau (unter der Teilnahme von Mitgliedsstaaten der EU)
stellte die Kommission die insgesamt befriedigende Durchführung beider Abkommen
fest. Es hat sich gezeigt, dass der Visadialog
zwischen der EU und der Republik Moldau ein wichtiges Werkzeug zum Voranbringen
der Reformen ist, sowohl in den Bereichen Justiz und Inneres als auch darüber
hinaus. Der Fortschritt, den die Republik Moldau in den durch die vier Blöcke
des Aktionsplans zur Visaliberalisierung abgedeckten Bereichen erzielt hat, ist
in den letzten zwei Jahren konstant und effizient geblieben, woran sich das bedeutende
Engagement und das Bemühen der moldauischen Behörden gezeigt hat, die die
Durchführung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung ganz oben auf ihre
legislative und administrative Agenda gesetzt haben. Die von dem Aktionsplan zur
Visaliberalisierung in der ersten Phase geforderten rechtlichen Maßnahmen sind
alle verabschiedet worden. Die Bewertung dieser rechtlichen Maßnahme, die von
den Kommissionsdienststellen, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den
Experten aus den Mitgliedsstaaten durchgeführt wurde, zeigt, dass sie mit den
in den vier Blöcken des Aktionsplans zur Visaliberalisierung definierten
Benchmarks im Einklang stehen. Indessen wird die Kommission mit der
Koordinierung der Überwachung des rechtlichen und politischen Rahmens gemäß den
weiteren Schritten des Dialogs fortfahren, um zu bewerten, ob die gemäß den
vier Blöcken erforderlichen Durchführungsverordnungen effektiv verabschiedet
und implementiert werden. Außerdem wird die Kommission ihr besonderes Augenmerk
darauf richten, dass die Republik Moldau für die Implementierung der erwähnten
Rechtsakte und der entsprechenden Durchführungsverordnungen angemessene und
notwendige finanzielle und personelle Kapazitäten zur Verfügung stellt. Aufbauend auf dem Ergebnis der vorstehend
erwähnten ständigen Beobachtungen und Bewertungen, ist die Kommission der
Auffassung, dass die Republik Moldau nun alle Benchmarks der ersten Phase des
Aktionsplans zur Visaliberalisierung erreicht hat, und dass somit die Bewertung
der Benchmarks gemäß der zweiten Phase des Aktionsplans für die
Visaliberalisierung beginnen kann. [1] Ratsdokument 18078/10. [2] SEK (2011) 1075 endg. [3] SWD (2012)12 endg. [4] http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/Progress%20reports%202y/MONEYVAL(2011)6_ProgRep2_MLD_en.pdf [5] Siehe unter anderem die Verlautbarung von Herrn Vlad Filat, Premierminister der Republik Moldau, vom 8. Juni 2012. [6] (SEK(2011) 1075 endg.), (SWD(2012) 12 endg.). [7] Unterausschuss Nr. 3: Zoll, grenzüberschreitende
Kooperation, Geldwäsche, Drogen, illegale Migration.