52012DC0348

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau /* COM/2012/0348 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau

I. Einleitung

Seit dem 15. Juni 2010 führt die EU einen Visadialog mit der Republik Moldau, um die Bedingungen für das visafreie Einreisen der Staatsbürger der Republik Moldau in die EU zu prüfen. Die Kommission legte den moldauischen Behörden am 24. Januar 2011 den Aktionsplan zur Visaliberalisierung[1] vor. Dieser Aktionsplan gibt der Republik Moldau im Hinblick auf die Verabschiedung eines rechtlichen und politischen Rahmens (Phase 1) sowie dessen wirksame Umsetzung (Phase 2) eine Reihe von Richtwerten zu vier relevanten Themenblöcken vor.

Die Kommission erstattete dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung. Der erste Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am 16. September 2011 vorgelegt[2]. Am 7. Oktober 2011 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, auf der der erste Fortschrittsbericht vorgelegt und das weitere Vorgehen erörtert wurde.

In der zweiten Oktoberhälfte und Anfang November 2011 besuchten Experten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Beamte der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes die Republik Moldau, um die Umsetzung der Themenblöcke 2, 3 und 4 des Aktionsplans zur Visaliberalisierung zu evaluieren. Ziel dieser Dienstreisen war die Bewertung der rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen anhand der Richtwerte, die für die erste Stufe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erstellt worden waren, sowie die Einhaltung europäischer und internationaler Normen. Die Expertenberichte wurden endgültig im Dezember 2011 fertiggestellt.

Der zweite Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durch die Republik Moldau wurde am 9. Februar 2012 vorgelegt[3]. Am 27. Februar 2012 fand eine Sitzung hochrangiger Beamter statt, auf der der zweite Fortschrittsbericht vorgelegt und das weitere Vorgehen erörtert wurde.

Der vorliegende Kommissionsbericht ist der dritte und letzte Fortschrittsbericht über die Umsetzung der ersten Stufe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung. In ihm nehmen die Kommissionsdienststellen eine zusammenfassende Bewertung der Fortschritte vor, die die Republik Moldau im Hinblick auf die Umsetzung der auf die Errichtung eines gesetzlichen, politischen und institutionellen Rahmens bezogenen Vorgaben der ersten Stufe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erzielte.

II. Bewertung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die vier Themenblöcke des Aktionsplans zur Visaliberalisierung durchgeführt wurden

Erster Themenblock: Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik

Allgemeine Einschätzung:

Der Rechtsrahmen wurde eingeführt. Es existiert ein klarer Zeitplan für die vollständige Einführung biometrischer Reisepässe gemäß den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde, auch in den konsularischen Vertretungen der Republik Moldau im Ausland, sowie für die vollständige schrittweise Abschaffung aller nicht mit den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde übereinstimmenden Reisepässe.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau die Vorgaben des ersten Themenblocks erfüllt.

Erläuterungen

· Konsolidierung des Rechtsrahmens für die Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisepässe gemäß den höchsten Standards der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde und auf der Grundlage eines sicheren Identitätsmanagements (standesamtliche Unterlagen und Ausgangsdokumente) und unter Beachtung eine angemessenen Niveaus des Schutzes der personenbezogenen Daten

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisepässe, unter Einhaltung der höchsten Standards der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde, wurden durch zwei am 9. Juni 2011 verabschiedete Gesetze und einen Regierungsbeschluss vom 10. Mai 2011 ergänzt. Durch diese zusätzlichen Rechtsvorschriften wird ein konsolidierter Rahmen für ein sicheres Identitätsmanagement gewährleistet. Ferner wurde am 27. Dezember 2011 ein Gesetz verabschiedet, das sicherstellt, dass das Prinzip ‚eine Person - ein Pass’ nun auch in Verbindung mit Diplomatenpässen und Dienstpässen gilt.

· Verabschiedung eines Aktionsplans einschließlich eines Zeitplanes für die vollständige Einführung biometrischer Reisepässe, die den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde entsprechen, auch in den konsularischen Vertretungen der Republik Moldau im Ausland, sowie die schrittweise Abschaffung aller nicht mit den Vorgaben der internationalen Zivilluftfahrtbehörde übereinstimmenden Reisepässe.

Es wurde ein Aktionsplan verabschiedet, der einen klaren Zeitplan enthält.

· Einrichtung von Schulungsprogrammen und Verabschiedung von Ethikkodizes zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit, die sich an die Beamten aller Behörden richten, die mit Reisepässen, Personalausweisen und Ausgangsdokumenten befasst sind.

Der ‚Ethikkodex für die Beschäftigten des Meldewesens und der Behörden, die mit der Ausstellung von Dokumenten betraut sind‘ wurde am 1. April 2011 verabschiedet. Im Hinblick auf die Ahndung von Zuwiderhandlungen bezieht man sich in diesem Kodex auf das Arbeitsgesetz. Er regelt Interessenskonflikte, Unvereinbarkeiten und die Verpflichtung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.

Am 31. Mai 2011 wurde der Erlass ‚über Maßnahmen zur Verhinderung der Korruption und des Protektionismus’ vom Generaldirektor der Zentrale für die Informationsressourcen des Staates ‚Registru’ (Center for State Information Resources - CSIR) gebilligt. Am 11. August 2011 folgte der ‚Aktionsplan für das Risikomanagement zur Bekämpfung der Korruptionsgefahren im Bereich der Bevölkerungsdokumentation und der Personenstandsregistrierung'. Am 5. April 2012 billigte der Generaldirektor des ‚Registru’ den ‚Managementplan zur Bekämpfung der Korruptionsgefahren im Bereich der Bevölkerungsdokumentation’. Im Jahr 2011 und im ersten Drittel des Jahres 2012 fanden Schulungsseminare für die Mitarbeiter der territorialen Unterabteilungen des Amtes für Bevölkerungsdokumentation statt.

Zweiter Themenblock: Irreguläre Einwanderung einschließlich Rückübernahme

Allgemeine Einschätzung

Im Bereich Grenzmanagement wurden die maßgeblichen Rechtsvorschriften verabschiedet. Der institutionelle Rahmen wurde eingeführt, insbesondere Regelungen für Fort- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Ethikkodizes zur Korruptionsbekämpfung.

Im Bereich Migrationsmanagement wurde eine umfassende Basis für ein wirksames System zur Migrationssteuerung festgelegt und der entsprechende Rechtsrahmen ist gegeben. Obwohl noch einige Verbesserungen erforderlich sind, stehen die erlassenen Rechtsakte weitgehend mit europäischen und internationalen Normen im Einklang. Der institutionelle Rahmen ist größtenteils geschaffen worden, obwohl weitere Mittel für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen bereitgestellt werden sollten.

Im Bereich Asyl ist eine solide Gesetzesgrundlage vorhanden, die weitgehend mit europäischen und internationalen Normen im Einklang steht.

Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass die Republik Moldau die Vorgaben des zweiten Themenblocks weitgehend umgesetzt hat.

Erläuterung – aufgeschlüsselt nach politischen Bereichen

Zweiter Themenblock / Punkt 1 - Grenzmanagement

· Konsolidierung des Rechtsrahmens für das Grenzmanagement einschließlich der Verabschiedung eines neuen Staatsgrenzgesetzes, aufgrund dessen sich der moldauische Grenzschutzdienst in Kooperation mit allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Aufklärung grenzüberschreitender Kriminalität und den damit verbundenen Ermittlungsmaßnahmen beteiligen und seinen Zuständigkeitsbereich auf das gesamte Hoheitsgebiet ausweiten kann, sowie die Verabschiedung eines Rechtsrahmens zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Grenzschutzdienst, den Strafverfolgungsbehörden und anderen Stellen, die mit dem Grenzmanagement befasst sind.

Das am 4. November 2011 verabschiedete und am 20. April 2012 veröffentlichte Staatsgrenzgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Es orientiert sich an den Definitionen und den Rahmenvorgaben des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) und berücksichtigt im Hinblick auf die Haftungsvorschriften für Beförderungsunternehmen den Rechtsrahmen der Europäischen Union. Somit bietet das Gesetz einen guten Orientierungsrahmen für weitere Rechtsvorschriften und Grundsatzpapiere. Es ist beabsichtigt, alle maßgeblichen Verordnungen vor Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen.

Das am 28. Dezember 2011 erlassene und am 20. April 2012 veröffentlichte Gesetz über die Grenzpolizei tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Gesetz bietet eine gute Grundlage für die Entmilitarisierung und Professionalisierung des Grenzschutzdienstes, der in eine Grenzpolizei umgewandelt wird. Das Gesetz bildet auch eine solide Grundlage für ein modernes Grenzmanagement. Ferner verleiht es der Grenzpolizei die Kompetenzen und Exekutivbefugnisse, die für eine wirksame Grenzkontrolle erforderlich sind. Insbesondere wird das Gesetz der Grenzpolizei gestatten, sich in Kooperation mit allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Aufklärung grenzüberschreitender Kriminalität und den entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen zu beteiligen. Auch wird der Zuständigkeitsbereich der Grenzpolizei durch das Gesetz auf das gesamte Hoheitsgebiet ausgeweitet. Darüber hinaus bietet das Gesetz einen rechtlichen Rahmen für die wirksame Kooperation zwischen der Grenzpolizei, anderen Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Stellen, die mit dem Grenzmanagement befasst sind. Weitere Klarstellungen sind allerdings im Hinblick auf Kooperationsvereinbarungen, operative Verfahren und die Aufgabenverteilung erforderlich. Insbesondere sollte man sich im Rahmen von Kooperationsprotokollen als Minimalanforderung auf Verfahren zur Ausländeraufsicht sowie zum Umgang mit entlarvten illegalen Einwanderern und mit Asylsuchenden verständigen.

Das Änderungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz, das am 21. Oktober 2011 verabschiedet und am 16. Dezember 2011 veröffentlicht wurde, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Es verleiht der Grenzpolizei Befugnisse zur Überprüfung von Ordnungswidrigkeiten wie Verstöße gegen die Staatsgrenzenregelung und gegen die Bestimmungen über das Überqueren der Staatsgrenze oder von strafbaren Handlungen wie die Beschädigung und Zerstörung von Grenzschildern sowie von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern in der Republik Moldau.

Das Gesetz, das die Haftungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes für Beförderungsunternehmen abändert, wurde am 23. Februar 2012 erlassen. Es stellt Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über die Verbringung von Ausländern in das Hoheitsgebiet unter Strafe und entspricht internationalen und europäischen Normen.

Der moldauische Grenzschutzdienst hat mit Nachbarländern, namentlich mit Rumänien und der Ukraine, Kooperationsvereinbarungen und Kooperationsprotokolle abgeschlossen, die als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Grenzkontrollbeamten in diesen Nachbarländern dienen. Es wurden Kooperationsvereinbarungen mit mehreren EU-Mitgliedstaaten, so mit Lettland, Litauen, Estland, Ungarn und Polen, sowie mit Russland und Georgien unterzeichnet. Der Grenzschutzdienst beabsichtigt, im Jahr 2012 Kooperationsvereinbarungen mit den Grenzschutzdiensten von Belarus und Kasachstan zu schließen. Eine Arbeitsvereinbarung mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen, FRONTEX, wurde im August 2008 unterzeichnet, und die Republik Moldau kooperiert vollumfänglich und aktiv mit der EU-Mission zur Unterstützung der Grenzüberwachung (EUBAM). Im Dezember 2011 unterzeichneten FRONTEX und die Republik Moldau einen neuen Kooperationsplan für die Jahre 2012 bis 2014.

· Verabschiedung eines Aktionsplans zur wirksamen Umsetzung der Strategie für ein Integriertes Nationales Grenzmanagement, der einen Zeitplan und spezifische Ziele für die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften, der Organisationsstruktur, der Infrastruktur und der Betriebseinrichtungen sowie die Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen im Bereich des Grenzmanagements enthält

Die Strategie für ein Nationales Integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum 2011 bis 2013 wurde am 27. Dezember 2010 verabschiedet. Sie befasst sich mit allen Fragen, die für ein wirksames Grenzmanagement von Bedeutung sind und entspricht europäischen Normen und bewährten Praktiken.

Der Aktionsplan für ein Integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum von 2011 bis 2013 wurde am 16. Mai 2011 angenommen. Er enthält weitere ausführliche Pläne zur Umsetzung der Strategie für ein Integriertes Nationales Grenzmanagement, insbesondere auch konkrete Ziele und Maßnahmen. Sowohl die Strategie für ein integriertes Grenzmanagement als auch der diesbezügliche Aktionsplan sind gut ausgearbeitet und decken sämtliche Themen ab, die für die Realisierung dieser Initiative von Belang sind. Die Hauptziele der Strategie betreffen Bereiche, bei denen es um die Verbesserung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen, der Grenzkontrolle sowie der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit geht, und die auf die die Weiterentwicklung der Organisationsstruktur, des Personalmanagements, der Logistik und des Systems zur Risikoanalyse bezogen sind. In der Umsetzungsphase sollte der Aktionsplan für ein Integriertes Grenzmanagement durch detailliertere Pläne ergänzt werden, die unter anderem zahlenmäßige Angaben zu Ausrüstung und Geräten und den diesbezüglichen Standorten enthalten, sowie Pläne zur Errichtung von Koordinationszentren, eines Luftraumüberwachungsdienstes und eines Zentrums für die Überprüfung von Dokumenten.

Der Rechtsrahmen sieht eine ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung im Bereich des Grenzmanagements vor.

· Schaffung von Aus- und Fortbildungsprogrammen und Verabschiedung von Ethikkodizes zur Bekämpfung der Korruption, die sich insbesondere an Grenzschutzbeamte, Zollbeamte und alle sonstigen Beamte, die im Bereich Grenzmanagement tätig sind, richten.

Sowohl auf Basisniveau als auch auf Universitätsniveau wurden eine Reihe theoretischer und praktischer Aus- und Fortbildungsprogramme aufgelegt. Es werden Weiterbildungsmaßnahmen für interne und externe Mitarbeiter angeboten, mit dem Ziel, einen höheren Grad an Professionalität zu erreichen. Das vorhandene Aus- und Fortbildungsangebot bietet gute Rahmenbedingungen für die Erbringung eines professionellen Grenzmanagements.

Die politischen Rahmenbedingungen zur Verhütung von Korruption und für ein moralisch geprägtes Handeln der Beamten sind gegeben. Der berufsständische Verhaltenskodex für Grenzschutzbeamte, der Verhaltensregeln bei Interessenskonflikten und die Grundprinzipien im Hinblick auf die Anwendung von Gewalt beinhaltet, wurde am 13. Juni 2008 verabschiedet. Die Zollbehörden verfügen über einen ähnlichen Verhaltenskodex. Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten von Grenzpolizeibeamten im Grenzpolizeigesetz niedergelegt, das auch entsprechende ethische Normen umfasst. Die Strategie eines Integrierten Grenzmanagements und der diesbezügliche Aktionsplan umfassen Maßnahmen zur Verhütung von Bestechung und Bestechlichkeit und berücksichtigen dabei die Empfehlungen und bewährten Praktiken des Schengen-Katalogs. Darüber hinaus wurden unter der Schirmherrschaft der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in die Wege geleitet.

Zweiter Themenblock / Punkt 2 - Migrationsmanagement

· Konsolidierung des Rechtsrahmens für die Migrationspolitik einschließlich der Rückführung moldauischer Staatsbürger auf freiwilliger Basis oder unter dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau sowie der Bekämpfung der irregulären Migration, insbesondere von Maßnahmen zum Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den Hauptherkunftsländern und zur Entlarvung von Einwanderern ohne gültige Ausweispapiere

Am 16. Juli 2011 wurde ein neues Ausländergesetz verabschiedet. Es handelt sich hierbei um ein Rahmengesetz, das die rechtlichen Verfahren regelt, die einzuhalten sind, wenn Ausländern in der Republik Moldau ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Die weitreichenden Bestimmungen dieses Rahmengesetzes decken sämtliche Bereiche ab, die mit Einwanderungsangelegenheiten zusammenhängen. Zusätzliche operationelle Verfahren kommen seit Juli 2011 zum Einsatz, wodurch das Gesetz größere Klarheit erlangt hat. Es finden jedoch noch einige ältere nationale Gesetze Anwendung auf den legalen Aufenthalt von Ausländern in der Republik Moldau. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollten diese Gesetze aufgehoben und in das neue Gesetz integriert werden (siehe auch nachstehend unter dem vierten Themenblock).

Gemäß dem neuen Ausländergesetz wurde im Januar 2011 im Amt für Migration und Asyl eine einzige Anlaufstelle eingerichtet. Durch das neue Gesetz werden die Antragsverfahren zur Erteilung von Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen in der Republik Moldau klarer und einfacher. Es ist eine wichtige Errungenschaft im Hinblick auf die Entwicklung eines Systems für das Migrationsmanagement.

Das am 27. Dezember 2011 erlassene Gesetz über die Integration von Ausländern wurde am 13. März 2012 veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Es sorgt für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Integration ausländischer Mitbürger und in Bezug auf die Leistungen, die den in der Republik Moldau ansässigen Ausländern zustehen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Hinsichtlich der Rückführung ausgewanderter moldauischer Staatbürger erarbeitet die Republik Moldau derzeit einen neuen Aktionsplan, der den bisherigen Plan zur Förderung der Rückkehr moldauischer Wanderarbeitnehmer aus dem Ausland ersetzen soll. Eine Reihe von Maßnahmen wurden durchgeführt, beispielsweise das PARE 1+1, ein Programm, das die Schulung unternehmerischer Fähigkeiten sowie die finanzielle Förderung von Unternehmensgründungen vorsieht. Darüber hinaus wurden Maßnahmen durchgeführt, um das System der Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen zu verbessern und den lokalen Arbeitsmarkt zu stärken, insbesondere im Zusammenhang mit der zwischen der Republik Moldau und der EU bestehenden Mobilitätspartnerschaft.

Das Gesetz über den Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen wurde am 27. Dezember 2011 verabschiedet und das Gesetz über den Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit am 8. Dezember 2011. Mit der Verabschiedung dieser beiden Gesetze wurde eine in diesem Bereich herrschende Gesetzeslücke geschlossen.

Die Republik Moldau hat ‚Empfehlungen zur Methodik der Bekämpfung des illegalen Aufenthalts von Ausländern‘ herausgegeben, die den Beamten der Einwanderungsbehörde vor Ort operative Leitlinien an die Hand geben.

In Bezug auf institutionelle Kapazitäten wurde das Amt für Migration und Asyl als die Einrichtung, die die Hauptverantwortung für die Steuerung der Migrationsströme im Hoheitsgebiet der Republik Moldau trägt, mit komplexen Befugnissen ausgestattet. Insbesondere auf örtlicher Ebene ist ein weiterer Ausbau der Kapazitäten des Amts für Migration und Asyl notwendig sowie der Abschluss von Kooperationsprotokollen zwischen den maßgeblichen Einrichtungen des Innenministeriums, um die Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Einwanderungsverfahren zu klären.

Die Republik Moldau ist Vertragspartei von Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union (in Kraft seit dem 1. Januar 2008), der Ukraine (1997), der Schweiz (2004 und 2010), Norwegen (2006), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2008), Serbien (2011) und Dänemark (2011). Zwischen 2009 und 2011 unterzeichnete die Republik Moldau mit elf Mitgliedsstaaten der EU zusätzliche Protokolle zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens, das zwischen der Republik Moldau und der EU geschlossenen wurde. Zurzeit werden mit weiteren elf Mitgliedsstaaten Verhandlungen geführt.

Indes dauern die Verhandlungen zwischen der Republik Moldau und den Hauptherkunftsländern über Rückübernahmeabkommen für irreguläre Migranten an. Im Jahr 2007 wurde der Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt verabschiedet und an Russland, Usbekistan, Tadschikistan, Georgien, Aserbaidschan, Armenien, Kasachstan, Belarus, Kirgisien, Turkmenistan, die Türkei, Syrien, Bangladesch, Indien, den Libanon, Pakistan, Jordanien, Afghanistan, den Iran, den Irak, China, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro übersandt. Derzeit führt man aussichtsreiche Verhandlungen mit Russland, Montenegro sowie mit Bosnien und Herzegowina. Mit der Ukraine wurden Verhandlungen über die Unterzeichnung eines neuen Rückübernahmeabkommens aufgenommen. Verlautbarungen zufolge wurden Fortschritte bei den Verhandlungen mit der Türkei erzielt. Die türkischen Behörden haben den Vorschlag an die moldauischen Behörden herangetragen, eine Abschaffung der Visumspflicht in Erwägung zu ziehen. Die Republik Moldau vertritt die Auffassung, dass eine Voraussetzung hierfür der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit der Türkei wäre.

· Verabschiedung einer Nationalen Strategie des Migrationsmanagements zur wirksamen Umsetzung des Rechtsrahmens der Migrationspolitik sowie eines Aktionsplans, der einen Zeitplan, konkrete Ziele, Maßnahmen, Ergebnisse und Fortschrittsindikatoren sowie die Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen vorsieht

Die Strategie zur Einwanderungs- und Asylpolitik wurde am 6. Juli 2011 verabschiedet. Es handelt sich hierbei um ein wichtiges politisches Instrument zur Steuerung der Migrationsströme. Die Strategie definiert Ziele für einen hinreichend langen Zeitraum (2011‑2020) sowie Grundsätze, die eine umfassende und konsequente Umsetzung der politischen Konzepte sicherstellen werden. Ferner sieht diese Strategie vor, dass die Koordinierung der Maßnahmen zur Steuerung der Migrationsprozesse einer Regierungskommission übertragen wird. Die Strategie wird anhand des Aktionsplans (2011-2015) umgesetzt, der am 8. November 2011 verabschiedet wurde. Dieser Aktionsplan beschreibt im Einzelnen die Maßnahmen, die zur Erreichung der langfristigen Strategieziele notwendig sind. Ferner wird sind Angaben zu der Mittelzuweisung, den zuständigen Institutionen, den Fristen und den Fortschrittsindikatoren enthalten.

Es sollten angemessene Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit die entsprechenden Behörden, insbesondere das Amt für Migration und Asyl, ihre Aufgaben zur vollständigen Umsetzung dieser Strategie erfüllen können.

· Einführung eines Mechanismus zur Beobachtung der Migrationsströme und ‑bestände, wodurch ein Migrationsprofil für die Republik Moldau ermittelt wird, das in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und Angaben sowohl zur irregulären als auch zur legalen Migration enthält, und die Einrichtung von Stellen, die für die Erfassung und Analyse von Daten über die Migrationsströme und –bestände zuständig sind

Die von der Internationalen Organisation für Migration, Republik Moldau, mit der finanziellen Unterstützung der Europäischen Kommission durchgeführten komplexen Maßnahmen zur Erstellung von erweiterten Migrationsprofilen sind recht weit fortgeschritten. Dieses Instrument wird die moldauischen Behörden darin unterstützen, das Migrationsmanagement zu verbessern und die Migrationsthematik in andere Politikfelder, zum in die Arbeits- und Sozialpolitik, zu integrieren, um die gesamte Entwicklung des Landes voranzubringen. Auf der Tagung des Global Forum on Migration and Development (GFMD) vom Dezember 2011 wurde das Migrationsprofil als optimales Verfahren bewertet und die moldauischen Behörden geben seither mit großem Engagement ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen an interessierte Stellen weiter. Das Amt für Migration und Asyl wurde damit beauftragt, das Migrationsprofil regelmäßig zu aktualisieren.

Zurzeit wird das integrierte automatisierte Informationssystem für Migration und Asyl eingerichtet, wobei sich die verschiedenen Untersysteme in Entwicklung befinden. Die Frage der interinstitutionellen Zusammenarbeit bei der Erfassung und Analyse von Migrantendaten, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Zusammenschaltung von Informationssystemen, die Daten über Migranten enthalten, bedarf der weiteren Klärung.

Zweiter Themenblock / Punkt 3 - Asylpolitik

· Konsolidierung des Rechtsrahmens für die Asylpolitik durch den Erlass von Rechtsvorschriften zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und Personen die anderweitigen Schutz genießen

Die Republik Moldau hat innerhalb kürzester Zeit einen soliden Rechtsrahmen für den Bereich Asyl geschaffen. Das am 18. Dezember 2008 verabschiedete und am 13. März 2009 in Kraft getretene ‘Asylgesetz’ ist in diesem Zusammenhang der wichtigste Rechtsakt. Er regelt die erforderlichen institutionellen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen Verfahren und Grundsätze und entspricht weitgehend mit europäischen und internationalen Normen. Einige Bestimmungen des Asylgesetzes bedürfen jedoch noch der Verbesserung. Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge ein Reisedokument beantragen können, aber es verpflichtet die Behörden nicht zur Gewährung eines solchen Titels. Es handelt sich hierbei um eine ‚Kann’‑Vorschrift. In der Implementierungsphase müssen Anstrengungen unternommen werden, um zu gewährleisten, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, Reisedokumente erhalten. Den Planungen der Behörden zufolge können derartige Dokumente ab Juli 2012 ausgestellt werden. Ferner sind die Gründe, die das Asylgesetz für die Nichtgewährung des Flüchtlingsstatus und die Zurückweisung anführt, weiter gefasst als die der Konvention von 1951 (‚Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge’) und sollte dementsprechend abgeändert werden. Außerdem sollte das Gesetz dahingehend verbessert werden, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, Widersprüchlichkeiten und Lücken in ihren Schilderungen zu korrigieren und Einsicht in den Inhalt des Befragungsprotokolls zu nehmen.

Das Gesetz über die Integration von Ausländern, das am 27. Dezember 2011 verabschiedet und am 13. März 2011 verkündet wurde, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft (siehe weiter oben unter Punkt 2). Es enthält Bestimmungen zur praktischen Umsetzung der im Asylgesetz verankerten Rechte von Flüchtlingen sowie von Personen, die ein Anrecht auf subsidiären Schutz haben. Der Gesetzesentwurf stellt die erforderlichen institutionellen Rahmenbedingungen, rechtlichen Verfahren, Mechanismen und Prinzipien dafür zur Verfügung. Außerdem schafft das Gesetz Mechanismen für die Abstimmung zwischen den zentralen und den lokalen Behörden. Um den Integrationsprozess zu erleichtern, sollte die Republik Moldau auch in Erwägung ziehen, die Einbürgerungsfrist, während derer Flüchtlinge, Personen, die subsidiären Schutz genießen und Staatenlose ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt als Voraussetzung für die Erlangung der moldauischen Staatsbürgerschaft in der Republik Moldau haben müssen, von derzeit acht auf mindestens fünf Jahre herabzusetzen.

Die Verordnung betreffend die Maßnahmen des Zentrums für die Unterbringung von Asylbewerbern steht weitgehend mit europäischen und internationalen Normen im Einklang. Die wichtigsten Rechten, Pflichten und Verfahren werden durch diese Verordnung erfasst. Einige Verbesserungen wären jedoch angebracht, zum Beispiel die Aufnahme von Sonderregelungen für besonders schutzbedürftige Personengruppen oder das Recht auf bedingungslosen Zugang zu psychologischer und sozialer Hilfe.

Dritter Themenblock: Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Allgemeine Einschätzung

Der rechtliche Rahmen und der politische Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde geschaffen. Das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie die entsprechende Strategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden verabschiedet und entsprechen weitgehend europäischen und internationalen Normen.

Der rechtliche Rahmen und der politische Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wurden konsolidiert und entsprechen europäischen und internationalen Normen. Der Aktionsplan für den Zeitraum von 2012-2013 sieht einen integrierten Ansatz bei der Bewältigung des Problems des Menschenhandels vor.

Im Hinblick auf die politische Strategie zur Bekämpfung der Korruption wurden umfassende rechtliche und politische Rahmenbedingungen geschaffen, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Konsolidierung befinden. Die Republik Moldau ist derzeit damit befasst, erneut eine erhebliche Anzahl von Gesetzesänderungen zu verabschieden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen an die wichtigsten europäischen und internationalen Instrumente anzupassen, die für diesen Bereich maßgeblich sind. Die Antikorruptionsstrategie und der Aktionsplans für 2012-2013 wurden verabschiedet. Das neue Gesetz über das Zentrum für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption, umbenannt in Nationales Antikorruptionszentrum, wurde ebenfalls verabschiedet. Um eine effektive Umsetzung sicherzustellen, sollten weitere Verbesserungen im Bereich der strategischen Planung und bei der Bedarfsermittlung erfolgen. Die Kapazitäten und die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, die Aufgaben im Bereich der Korruptionsbekämpfung innehaben, sollten weiterhin gestärkt werden und die Befugnisverteilung sollte verbessert werden.

Im Bereich der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden sollte die Abstimmung weiter verfeinert werden, um einen wirksamen Informationsaustausch zu ermöglichen. Der rechtliche Rahmen und der politische Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden geschaffen und entsprechen den europäischen und internationalen Normen.

Die Republik Moldau ist sämtlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beigetreten und hat sich dem Großteil der Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats zur Terrorismusbekämpfung angeschlossen. Es sollten weitere Schritte unternommen werden, insbesondere aufseiten der Europäischen Union, um über Vereinbarungen mit Europol und Eurojust zu verhandeln.

Der rechtliche und institutionelle Rahmen, der im Bereich des Datenschutzes verabschiedet wurde, entspricht weitgehend europäischen Normen. Die Republik Moldau hat den für die Drogenpolitik erforderlichen rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmen geschaffen. Dieser steht im Einklang mit europäischen und internationalen Normen. Eine weitere Konsolidierung des Rechtsrahmens der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen hat stattgefunden. Die Republik Moldau hat das zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zur Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, das nun zur Ratifikation ansteht.

Wichtige institutionelle Reformen, die für den gesamten Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Relevanz haben, beispielsweise die Reform des Innenministeriums und seiner nachgeordneten und dezentralen Einrichtungen und die Justizreform, wurden verabschiedet und in der Folge weiterentwickelt. Im März 2012 wurde eine zentrale Einrichtung geschaffen, die mit der Durchführung von Reformen betraut ist, der Strategische Entwicklungsplan des Innenministeriums für den Zeitraum von 2012-2014 befindet sich in Ausführung, und die Verabschiedung zusätzlicher Rechtsvorschriften, die für den Reformprozess von Bedeutung sind, ist weit vorangeschritten. Die Justizreform wird weiterverfolgt und der Aktionsplan zur Umsetzung der strategischen Vorgaben wurde im Parlament verabschiedet.

Bezüglich der Aktionspläne des dritten Themenblocks wird man sich weiter mit den erhofften Ergebnissen, den Zeitplänen und Umsetzungsfristen, den Leistungsindikatoren und den finanziellen und personellen Ressourcen befassen müssen, die für ihre Realisierung erforderlich sind.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau die Vorgaben des dritten Themenblocks generell erfüllt.

Erläuterungen

Dritter Themenblock / Punkt 1 – Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der Korruption

· Verabschiedung eines Gesetzes und einer umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie eines entsprechenden Aktionsplans, der einen Zeitplan, spezifische Ziele, Maßnahmen, die erwünschten Ergebnisse und Leistungsindikatoren enthält und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen vorsieht

Das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde in seiner überarbeiteten Fassung am 22. März 2012 im Parlament verabschiedet. Der Rechtsakt führt die Unterscheidung zwischen präventiven und verfahrensrechtlichen Maßnahmen ein und zeigt die Verfahren auf, die im Bereich der organisierten Kriminalität anzuwenden sind. Unter anderem sieht das Gesetz Maßnahmen vor zur Verhütung und Bekämpfung des Zusammenschlusses neuer Straftätergruppen oder krimineller Vereinigungen, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung krimineller Handlungen, Informationskampagnen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die operative Überwachung von Personen, die in Gefahr sind in Machenschaften der organisierten Kriminalität verwickelt zu werden. Das Gesetz benennt auch die für diesen Bereich zuständigen Behörden, nämlich das Amt des Generalstaatsanwalts, das Innenministerium, das Justizministerium, der Nachrichten- und Sicherheitsdienst das Antikorruptionszentrum und die Grenzpolizei.

Das Gesetz bietet eine Grundlage für die berufliche Bildung von Experten in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen. Das Gesetz könnte jedoch von einer weiteren Angleichung an horizontale europäische und internationale Instrumente profitieren, wie beispielsweise an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es könnten genauere Definitionen für organisierte Tätergruppen in das Gesetz aufgenommen werden und die Straftaten, auf die das Gesetz Anwendung finden soll, könnten genauer niedergelegt werden. Ferner könnte im Hinblick auf die Strafbarkeit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe, die Einziehung und Sicherstellung von Gegenständen, die gerichtliche Zuständigkeit, die Überstellung von Verurteilten, die strafrechtliche Ahndung der Behinderung der Justiz, der Zeugenschutz, Hilfe und Schutz für die Opfer sowie die Erhebung und Analyse von Informationen über Art und Umfang der organisierten Kriminalität eine weitere Anpassung erfolgen

Was den politischen Handlungsrahmen betrifft, so wurde die Strategie zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität für den Zeitraum von 2011 bis 2016 am 22. Juni 2011 von der Regierung verabschiedet und der entsprechende Aktionsplan am 11. November 2011 angenommen. Die Strategie sieht die permanente Einschätzung der Bedrohungen und Risiken vor, die von der organisierten Kriminalität ausgehen. Sie definiert grundlegende Prinzipien und allgemeine Zielsetzungen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und schreibt die Zuständigkeiten der Behörden fest, die eine Linienverantwortung innehaben. Die Hauptziele dieser Strategie bestehen in der Förderung der institutionellen und fachlichen Weiterentwicklung, der Verbesserung der Managementkapazität, der Harmonisierung der Rechtsvorschriften, der Verbesserung der operativen Maßnahmen, der Festigung der internationalen Zusammenarbeit und der Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden untereinander. Sie bietet eine gute Basis für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wenn die eingesetzten Methoden und Maßnahmen wirksam sind. Der Aktionsplan deckt die folgenden Bereiche ab: die Weiterentwicklung der operativen und institutionellen Strukturen, die Festigung der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit, die Stärkung und Modernisierung der Managementkapazitäten, die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und die Anpassung des Rechtsrahmens an die Normen der Europäischen Union. Der Aktionsplan beinhaltet eine Reihe allgemeiner Ziele, die angemessen sind. Allerdings legt er angesichts der Tatsache, dass einige der Fortschrittsindikatoren nicht messbar oder nicht hinreichend präzise sind, nicht für jede Maßnahme Fristen fest.

Was den institutionellen Rahmen betrifft, so sind mehrere Stellen mit Kompetenzen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgestattet. Das Amt des Generalstaatsanwalts koordiniert sämtliche operativen Maßnahmen dieser Stellen. In Verbindung mit den institutionellen Reformen, die derzeit umgesetzt werden, insbesondere der Justizreform und der Strafrechtsreform, sollte die Rolle des Generalstaatsanwalts beständig weiter gestärkt werden.

· Konsolidierung des Rechtsrahmens zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und regelmäßige Aktualisierung des jeweiligen Nationalen Plans; dieser Rechtsrahmen soll einen Zeitplan, spezifische Ziele, einen Maßnahmenkatalog, die erhofften Ergebnisse und Leistungsindikatoren enthalten und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen

Der Rechtsrahmen und der politische Handlungsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels befinden sich seit einigen Jahren in einem Prozess der Konsolidierung. Das Rahmengesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wurde 2005 verabschiedet und seither um eine Reihe weiterer Rechtsakte ergänzt, insbesondere sind hier einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung sowie der Beitritt zu internationalen Übereinkommen zu nennen.

Das Gesetz über die Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die sogenannte Lanzarote-Konvention, wurde am 19. Dezember 2011 im Parlament verabschiedet. Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. März 2012 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt, und das Übereinkommen tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, um die nationale Gesetzgebung an die Bestimmungen des in Lanzarote verabschiedeten Übereinkommens anzupassen, wurde am 12. April 2012 im Parlament verabschiedet.

Der für den Zeitraum 2010 bis 2011 geltende Plan zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wurde einschließlich entsprechender Maßnahmen am 13. September 2010 verabschiedet. Ein zusätzlicher Plan, der weitere konkrete Maßnahmen vorsieht, wurde am 21. Dezember 2010 angenommen. Eines der Ziele dieses zusätzlichen Planes besteht in der Verbesserung der Instrumente zur Entlarvung und strafrechtlichen Verfolgung von Beamten, die in den Menschenhandel verstrickt sind. Ein weiteres Anliegen ist die Verbesserung des Schutzes von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind. In dieser Hinsicht besteht weiterhin Anlass zur Sorge. Der zusätzliche Plan befasst sich mit der Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene sowie der Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit. In beiden Aktionsplänen waren die geforderten Komponenten zum Großteil enthalten, wie beispielsweise ein Zeitrahmen, feste Zielvorgaben, ein Maßnahmenkatalog und die erhofften Ergebnisse, sie enthielten jedoch weder Leistungsindikatoren noch spezifische Planzahlen für finanzielle Mittel oder andere Ressourcen.

Der neue Aktionsplan für den Zeitraum von 2012-2013 liegt im Entwurf vor und wird voraussichtlich im Juni 2012 angenommen. Er sieht Aktivitäten vor, die in den bisherigen Aktionsplänen nicht vorhanden waren, zum Beispiel Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personengruppen, die verhindern sollen, dass diese dem Menschenhandel zum Opfer fallen. Dies betrifft insbesondere sogenannte Sozialwaisen, also Kinder, die von ihren im Ausland arbeitenden Eltern im Land zurückgelassen werden. Der neue Aktionsplan sieht zwar Leistungsindikatoren vor, Kriterien zur Leistungsbewertung werden jedoch recht oberflächlich beschrieben. Er enthält einen Abschnitt, der auf eine bessere Kontrolle und Evaluierung des Aktionsplans abzielt. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Verbesserung der Koordinierung der Maßnahmen, die auf nationaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung des Menschenhandels ergriffen werden. Ferner konzentriert er sich auf Maßnahmen zur Verhütung des Menschenhandels durch das Voranbringen des Kapazitätsaufbaus und die Förderung entsprechender Aufklärungsmechanismen und schließlich legt er ein Hauptaugenmerk auf die soziale Unterstützung zum Schutz der Opfer und die Verbesserung der Ermittlungssysteme und der Verfahrensregelungen. All diese Komponenten stehen weitgehend mit internationalen und europäischen Instrumenten zur Bekämpfung des Menschenhandels im Einklang.

Der institutionelle Rahmen wurde geschaffen und hat eine Stärkung erfahren. Das 2006 eingerichtete Zentrum zur Bekämpfung des Menschenhandels ist voll einsatzfähig. Die maßgeblichen Einrichtungen dieses Bereichs sind sowohl auf der Regierungsebene als auch auf der Ebene der Strafverfolgungsbehörden angesiedelt. Auf der Regierungsebene wird das Nationale Komitee zur Bekämpfung des Menschenhandels tätig, ein beratender Ausschuss in den Reihen der Regierung, die Strafverfolgungsbehörden werden von einem Koordinierungsausschuss überwacht, der dem Vorsitz des Generalstaatsanwalts unterstellt ist, wobei sich dieser allem Anschein nach sehr für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzt. Darüber hinaus umfasst das ‚nationale System zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer des Menschenhandels‘, das einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Regierungs- und Nichtregierungsorganen bietet, auch multidisziplinäre Teams, die auf regionaler Ebene eingesetzt werden.

· Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Korruptionsverhütung und ‑bekämpfung und Stärkung der auf die Korruption bezogenen Aufgaben des Zentrums für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, Bestechung und Bestechlichkeit, Verbesserung der Abstimmung und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden

Das Rahmengesetz zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption wurde 2008 verabschiedet und später abgeändert. Es ist zwischenzeitlich durch eine signifikante Anzahl maßgeblicher Rechtsakte ergänzt worden. Hierzu gehören, unter anderem, das Gesetz über Interessenskonflikte, das Gesetz über den Verhaltenskodex für Beamte, das Gesetz über den öffentlichen Dienst und den Status von Beamten, das Gesetz über die Offenlegung und Überwachung der Einnahmen und der Vermögen staatlicher Würdenträger, das Beschaffungsgesetz sowie die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Im Hinblick auf die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an europäische und internationale Erfordernisse wurden verschiedene zusätzliche Maßnahmen getroffen, um den Rechtsrahmen zu verbessern. Eine beträchtliche Anzahl von Rechtsakten wurde 2011 und 2012 vorbereitet und verabschiedet. Die Änderungen von Rechtsvorschriften waren unter anderem auf die folgenden Bereiche bezogen: Die Erweiterung des Rahmens von Korruptionsdelikten auf Beamte ausländischer und internationaler Behörden, Erweiterung der Definition der Korruptionsdelikte durch die Ausweitung der Straftatbestände für diese Delikte (zum Beispiel des Anbietens und des Gewährens von Vorteilen), die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Bestechung von Wählern; die Darlegung besonderer Maßnahmen für die Einziehung von Vermögenswerten und vorbeugende Maßnahmen im Hinblick auf die Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie von Maßnahmen zur Dritteinziehung von Vermögenswerten in Fällen, in denen der Dritte von der illegalen Herkunft der Vermögenswerte Kenntnis hatte; Änderungen des Systems des Ordnungswidrigkeitengesetz zur Sanktionierung von Protektionismus und Interessenskonflikten; die Einführung der Haftung juristischer Personen für Bestechungsstraftaten.

Weitere Gesetzesänderungen wurden verabschiedet, um den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) beziehungsweise den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) Rechenschaft zu tragen. Hierzu gehört die strafrechtliche Verfolgung der Bilanzfälschung, die Verschärfung des Systems der Sanktionen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex der Beamten und strengere Vorgaben für die Meldung von Korruptionsdelikten. Die Vorkehrungen zum Schutz interner Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor müssten in der Praxis weiter verstärkt werden.

Die Empfehlung der zweiten Evaluierungsrunde der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption bezüglich des Rechtsrahmens zur Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in allen Fällen der Korruption wurde nur teilweise umgesetzt, da besondere Ermittlungsmaßnahmen nur bei ‚schwerwiegenden Verbrechen’ und nicht bei gewöhnlichen Korruptionsfällen eingesetzt werden dürfen. Der Rechtsrahmen wurde geändert, um die Sanktionen für Bestechung und Bestechlichkeit zu verschärfen, wodurch diese Arten strafbarer Handlungen automatisch als schwerwiegende Verbrechen eingestuft werden und somit die Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen möglich ist. Der Geltungsbereich der Bestimmungen für die Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen wurde jedoch nicht auf gewöhnliche Korruptionsdelikte ausgeweitet, wenn diese den Tatbestand des schwerwiegenden Verbrechens nicht erfüllen. Das gilt für die strafbare Handlung der unerlaubten Einflussnahme.

Es wurden zusätzliche Maßnahmen wurden ergriffen, um einige der Empfehlungen der dritten Evaluierungsrunde der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Anschuldigungen (zum Beispiel die Definition der Korruptionsdelikte, die Haftung juristischer Personen, der Rahmen der Korruptionsdelikte im privaten Sektor, die Strafbarkeit unerlaubter Einflussnahme usw.).

Die Finanzierung von politischen Parteien und von Wahlkampagnen ist ein Bereich, in dem GRECO eine Reihe signifikanter Defizite moniert hat, die vorrangig überwunden werden müssen, um vollständige Transparenz, eine wirksame Überwachung sowie ein System wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen zu garantieren, und zwar sowohl im Hinblick auf die normale Parteienfinanzierung als auf auch die Finanzierung von Wahlkämpfen. Die Überprüfung der Parteien- und Wahlkampffinanzierung obliegt zurzeit der Zentralen Wahlkommission, die sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammensetzt, von denen jedoch nur drei ständige Mitglieder sind. Die derzeitigen Rahmenbedingungen könnten weiter gestärkt werden, um die notwendigen Garantien dafür zu bieten, dass alle Fälle illegaler Parteienfinanzierung aufgedeckt und mit wirksamen Strafen belegt werden. Entsprechend der Empfehlungen, die von der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) ausgesprochen wurden, sind Entwürfe für Rechtsakte zur Parteien- und Wahlkampffinanzierung in Vorbereitung.

Die moldauischen Behörden werden 2012 die Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption fortsetzen. Die Republik Moldau sollte mit der Umsetzung der Empfehlungen dieses hochrangigen Gremiums zur Bekämpfung und Verhütung von Bestechung und Bestechlichkeit fortfahren und es sollten weitere Informationen über die geplante Umsetzung der noch ausstehenden, also nur teilweise oder gar nicht umgesetzten, Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption zur Verfügung gestellt werden.

Das öffentliche Auftragswesen gehört zu den Bereichen, in denen das Korruptionsrisiko am größten ist, und weist signifikante Schwachstellen in der Praxis auf. Viele Rechtsvorschriften wirken sich auf diesen Bereich aus und es wurden intensive Diskussionen darüber geführt, ob die darin enthaltenen Definitionen angesichts des großen Gefährdungspotenzials ausreichend sind. Nach dem geltenden System ist es zwingend erforderlich, die Vergabeabsicht vor der Erstellung eines Plans zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Allgemeinheit bekannt zu geben. Es wird jedoch häufig versäumt, die Vergabeabsicht zu veröffentlichen und einen Vergabeplan zu erstellen. Das Sanktionssystem ist unzulänglich. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die vollständige Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge und abschreckende Sanktionen zu gewährleisten.

Der Rechtsrahmen, anhand dessen ermittelt werden kann, ob Interessenskonflikte oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, und die Offenlegung von Vermögensverhältnissen geprüft werden kann, wurde geschaffen. Die bedeutendste Schwachstelle in diesem Bereich betrifft die Wirksamkeit der Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen. Im Dezember 2011 wurde das Gesetz über die Nationale Integritätskommission im Parlament verabschiedet. Der Nationalen Integritätskommission obliegt die Überprüfung von Interessenskonflikten, Unvereinbarkeitsgründen und von Vermögensoffenlegungen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen. Das Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Nationalen Integritätskommission sowie ihre Organisationsstruktur und die Verfahren, die einzuhalten sind. Es ist begrüßenswert, dass eine einzelne Institution zur sorgfältigen Überprüfung von Interessenskonflikten, Vermögenserklärungen und Unvereinbarkeitsgründen vorgesehen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der personellen Zusammensetzung dieses Ausschusses Spielraum für politische Einflussnahme besteht, sind jedoch weitere Garantien erforderlich, um seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Der Vorsitzende der Nationalen Integritätskommission wird vom Parlament ernannt. Drei der fünf Mitglieder werden durch die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments vorgeschlagen, ein Sitz in dieser Kommission wird von der parlamentarischen Opposition vergeben und lediglich ein Mitglied würde im Rahmen eines offenen Wettbewerbs aus den Reihen der Zivilgesellschaft ermittelt werden. Aufgrund der derzeitigen Zusammensetzung dieses Gremiums kann die Partei, die im Parlament die meisten Sitze innehat, die Entscheidungen der Nationalen Integritätskommission beeinflussen. Das Gremium sollte seine Entscheidungen über Interessenskonflikte, Vermögensoffenlegungen und darüber, ob Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, völlig unparteiisch und ohne jegliche politische Intervention treffen. Das Gesetz enthält eine recht detaillierte Beschreibung der Aufgaben der Nationalen Integritätskommission sowie der mit der Überprüfung von Interessenskonflikten, Vermögensoffenlegungen und Unvereinbarkeitsgründen einhergehenden Verfahren. Wie wirksam diese Überprüfungen tatsächlich sind, muss sich in der Praxis erst noch erweisen. Die Auswahl der Mitglieder der Nationalen Integritätskommission muss anhand objektiver und auf Qualifikationen basierender Kriterien erfolgen und der einzelne Entscheidungsprozess sollte keiner politischen Einflussnahme ausgesetzt sein und nicht von politischen Abwägungen motiviert sein.

In Fällen, in denen eine ‚offensichtliche Diskrepanz' (ein rechtlich nicht definierter Begriff) zwischen dem Einkommen und dem Vermögen eines Beamten besteht, kann die Nationale Integritätskommission die Strafverfolgungs- und die Steuerbehörden benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat vorliegt. Die Nationale Integritätskommission verfügt über keine spezifischen Kompetenzen zur Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Beim Auftreten von Interessenskonflikten oder von Unvereinbarkeitsgründen meldet die Nationale Integritätskommission eine strafbare Handlung und kann letztendlich die Behörden ersuchen, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen bzw. das Mandat oder den Vertrag des fraglichen Beamten zu beenden. Das Gremium kann darüber hinaus die Gerichte ersuchen, einen Verwaltungsakt zu annullieren, wenn er von einem Beamten erlassen wurde, der sich in einem Interessenskonflikt befand oder bei dem ein Fall der Unvereinbarkeit vorlag. Durch dieses Gesetz wurde auch die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten auf der Internetseite der Nationalen Integritätskommission eingeführt. Dies wäre eine positive Maßnahme, um der breiten Öffentlichkeit verstärkten Zugang zu Informationen über die Vermögenswerte von Mandats- und Entscheidungsträgern zu gewähren und die Anzahl der Fälle, in denen das Vorhandensein nicht nachvollziehbarer Vermögenswerte aufgeklärt wird, könnte möglicherweise erhöht werden.

Um die Wirksamkeit der Überprüfungen der Nationalen Integritätskommission zu gewährleisten, müssen ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden. Die Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung, die Fähigkeit zur Durchführung der Überprüfungen und das Vorschlagen von Sanktionen sind in jeder Hinsicht ausschlaggebend für die Effizienz dieses Systems, die nur am Erfolg in seiner praktischen Umsetzung gemessen werden kann. Es sollten weitere Auskünfte über die technische Ausrüstung und die elektronischen Datenbanken erteilt werden, die der Nationalen Integritätskommission zur Verfügung stehen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zur Sicherstellung einer sorgfältigen Umsetzung der Rechtsvorschriften sollte besonderes Augenmerk auf die umfassende Kohärenz des Gesetzgebungsprozesses liegen. Am Rechtsrahmen werden aufgrund einer ganzen Reihe von Reformmaßnahmen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sukzessive Veränderungen vorgenommen werden. Es ist verständlich, dass das Reformtempo hoch ist, ein Umstand, der sich in der Folge im Rechtsrahmen widerspiegelt, doch dürfen die Kohärenz und die Stabilität des Rechtsrahmens insgesamt nicht beeinträchtigt werden. Oft wird ein und dasselbe Gesetz innerhalb nur weniger Monate durch unterschiedliche Rechtsakte abgeändert. Gesetzgebungsmaßnahmen müssen einer gründlichen Folgenabschätzung unterzogen werden, auch im Hinblick auf den Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen, und müssen aufeinander abgestimmt werden.

Die im Juli 2011 im Parlament verabschiedete Antikorruptionsstrategie 2011 bis 2015 legt klare Prioritäten und Ziele fest. Das Strategiepapier enthält eine kurze Sachstandsbewertung unter Einbeziehung einer Reihe von Umfragen zur Messung der Korruptionswahrnehmung in der Bevölkerung sowie eine sehr allgemeinen Analyse der Ursachen von Bestechung und Bestechlichkeit. Darüber hinaus werden in dem Strategiepapier die wichtigsten Handlungsprinzipien und die Ausrichtung der Maßnahmen definiert sowie eine Reihe allgemeiner Leistungskriterien und umfassender Ziele niedergelegt, die bis zum Ende des Umsetzungszeitraums zu erreichen sind. Die Strategie enthält eine recht detaillierte Beschreibung des Prozesses zur Überwachung ihrer Umsetzung und legt die Koordinierungsaufgaben in die Hände eines parlamentarischen Ausschusses. Die Arbeitsgruppe, die mit der Überwachung der Umsetzung der Strategie betraut ist, setzt sich aus mehreren Akteuren zusammen, die unter anderem dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft angehören.

Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Korruption für 2012-2013 wurde im Februar 2012 im Parlament verabschiedet. Er enthält eine Reihe detaillierter Maßnahmen, Fristen, Indikatoren und Zielvorgaben, aber keine Kostenschätzungen und Angaben zu finanziellen und personellen Ressourcen. In dem Aktionsplan fehlt auch jeglicher Hinweis auf Risikobewertungen oder gefährdete Sektoren. Der Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf legislativen und institutionellen Lösungen, es sollte jedoch ein weiteres Augenmerk auf operative Maßnahmen gerichtet werden. Auch sollten Maßnahmen bezüglich interner Kontrollmechanismen und deren Interaktion mit den Strafverfolgungsorganen weiterentwickelt werden.

In Bezug auf den institutionellen Rahmen wurde 2002 das Zentrum für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Korruption (Centre for Combating Economic Crime and Corruption (CCECC)) eingerichtet, das seither bereits mehrmals umstrukturiert wurde. Ein neues Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Korruption wurde am 25. Mai 2012 im Parlament verabschiedet. Der Name des Zentrums wurde in Nationales Antikorruptionszentrum (National Anti-Corruption Centre) geändert. Die Unabhängigkeit des Zentrums wurde dadurch gestärkt, dass es nun dem Parlament zur Rechenschaft verpflichtet ist, und dass sein vom Parlament zu bestellender Direktor nun im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens rekrutiert wird. Auch das Entlassungsverfahren ist recht ausführlich in dem neuen Gesetz beschrieben. Die Reform des Zentrums erfolgte nach mehreren öffentlichen Konsultationen und mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, die sich in Form des Entwurfs eines Reformstrategiepapiers manifestierte, das im November 2011 der Regierung übergeben wurde und in dem drei der zentralen Bestandteile der Reform vorgeschlagen werden: Unabhängigkeit, Kapazitätsausbau und die Unterstützung durch die Öffentlichkeit. Bei der Ausgestaltung des neuen Gesetzes wurde der Schwerpunkt vor allem auf die Komponente der Unabhängigkeit der Einrichtung gelegt, wohingegen die Kriterien der Wirksamkeit und des Kapazitätsausbaus noch weiterer Klarstellung und der Überprüfung in der Praxis bedürfen. Eine neue Strategie zur institutionellen Stärkung des Zentrums wird zurzeit ausgearbeitet. Diese Strategie baut auf den Zielen des Vorläuferpapiers auf und verfolgt schwerpunktmäßig das Ziel der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens. Die zentrale Komponente der Reform sollte in der Gewährleistung angemessener Kapazitäten bestehen, die es dem Zentrum ermöglichen, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Dies würde zusätzlich einen Beitrag zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Zentrums leisten.

Auch in seiner neuen Struktur hat das Zentrum seine Präventions- und Ermittlungsbefugnisse beibehalten. Bei Erzwingungsverfahren finden die Ermittlungstätigkeiten des Zentrums unter der Aufsicht des Staatsanwalts statt. Die Ermittlungskompetenz bezieht sich nun ausschließlich auf die Korruption und auf damit in Zusammenhang stehende Delikte. Es wird keine Unterscheidung aufgrund des durch die Straftat verursachten Schadens oder aufgrund der Stellung des Beamten vorgenommen, gegen den Ermittlungen durchgeführt werden. Jegliche Korruptionsdelikte, unabhängig davon, ob es sich dabei um Korruption im kleinen oder im großen Maßstab handelt, unterliegen der Zuständigkeit des Zentrums. Alle sonstigen Wirtschafts- und Finanzstraftaten, die nicht in Verbindung mit Korruptionsdelikten stehen, wurden in die Zuständigkeit des Innenministeriums und der Zollbehörde überführt. Die Bereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbleiben im Zuständigkeitsbereich des Zentrums. Die Financial Intelligence Unit bleibt als eine autonome Einheit innerhalb des Zentrums bestehen (siehe auch die nachstehenden Ausführungen unter dem Abschnitt Geldwäsche).

Im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren wird der Direktor des Zentrums durch das Parlament ernannt. Über seine Entlassung entscheidet ebenfalls das Parlament und zwar nach Maßgabe von Gründen, die ausführlich gesetzlich geregelt sind. Das neue Gesetz über das Nationale Antikorruptionszentrum beinhaltet auch eine Reihe von Vorkehrungen, die die Integrität der Mitarbeiter des Zentrums gewährleisten sollen, sowie die Überprüfung dessen, dass das Verhalten der Mitarbeiter integer ist. Die Wirksamkeit des neuen Systems muss jedoch noch überprüft werden und es gibt noch eine Reihe offener Fragen bezüglich der Verteilung der Kompetenzen und der Abstimmung mit anderen Strafverfolgungsorganen. Das Strategische Entwicklungsprogramm des Zentrums für die nächsten zwei Jahre wurde von seinem Vorstand im Januar 2012 genehmigt. Das Programm ist relativ unspezifisch im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die künftig umgesetzt werden sollen. Angeführt werden die Mittel- und Personalausstattung der vorangegangenen Jahre, das Programm enthält jedoch keine Einschätzung des Finanz- oder Personalbedarfs für die kommenden zwei Jahre. Des Weiteren ist kein detaillierter Zeitplan angegeben. In der Planung der Tätigkeiten des Zentrums wird nicht klar abgebildet, wie die Wirksamkeit seiner Maßnahmen und die Abstimmung mit anderen Einrichtungen zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption sowie mit den Strafverfolgungsbehörden gewährleistet werden soll.

Im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass zwischen allen mit der Korruptionsverhütung und ‑bekämpfung befassten Einrichtungen, insbesondere der Nationalen Integritätskommission, dem Nationalen Antikorruptionszentrum, den internen Kontrollorganen, der Financial Intelligence Unit, der Staatsanwaltschaft und den Strafverfolgungsbehörden, eine klare Aufgabenteilung herrscht und eine wirksame Zusammenarbeit gegeben ist. Weitere Maßnahmen sind notwendig, um die Wirksamkeit der erkenntnisgestützten Polizeiarbeit zu fördern, und die Verbesserung der Systeme zum Informationsaustausch zwischen diesen Organen sollte Vorrang haben.

· Konsolidierung des Rechtsrahmens zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den internationalen Standards, die von der Financial Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing (FATF) vorgegeben wurden, sowie die regelmäßige Aktualisierung der jeweiligen nationalen Strategie und die Schaffung einer unabhängigen Financial Intelligence Unit

Am 7. April 2011 wurde ein Gesetz zur Abänderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 2007 erlassen.

Die Strategie 2010 bis 2012 zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der entsprechende Aktionsplan wurden am 3. September 2010 von der Regierung verabschiedet. Diese Strategie bietet eine gute Arbeitsgrundlage. Besonders aufschlussreich war die Erkenntnis, dass bisherige Strategien ihre volle Wirkung nicht entfalten konnten weil am Jahresende Maßnahmen aus dem Strategiekonzept entfernt wurden, und zwar ohne Berücksichtigung dessen, ob sie bereits wirksam umgesetzt worden waren. Diese Erkenntnis führte zu einem neuen Ansatz, nämlich der Ausarbeitung einer Fünfjahresstrategie basierend auf einem jährlichen Aktionsplan, allerdings mit der Maßgabe, dass die am Ende eines Jahres noch ausstehenden Maßnahmen in den Aktionsplan für das Folgejahr übernommen werden. Die Strategie zielt anscheinend darauf ab, den Sachverhalt zu beheben, dass Verfahren für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten fehlen, wenn keine Haupttat vorliegt.

Was die Schaffung einer unabhängigen Financial Intelligence Unit angeht, so führte das Gesetz vom 7. April 2011 das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche als eine spezialisierte unabhängige Abteilung innerhalb des Zentrums zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption ein (siehe auch weiter oben unter dem Abschnitt Antikorruption). Diese Abteilung ist mit den besonderen mit den Verantwortlichkeiten einer FIU ausgestattet. Es wurden mehrere Zusatzverordnungen über die Arbeitsweise dieser Abteilung erlassen.

Das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche ist vollständig unabhängig vom Zentrum zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption. Die Financial Intelligence Unit muss von anderen Stellen unabhängig bleiben, um mit internationalen Normen im Einklang zu stehen und ihre Aufgaben weiterhin ausüben zu können. Die FIU ist ein anerkanntes Mitglied der Egmont Group und des Camden Assets Recovery Inter-Agency Network (Carin).

Das Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche erstellt eine Einschätzung des nationalen Gefährdungspotenzials, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Berücksichtigung findet. Es hat sowohl operative als auch Ermittlungsaufgaben, führt strafrechtliche Verfahren durch und dient als eine Schaltstelle für die Stellen, die Daten empfangen, Untersuchungen durchführen und Straftaten verfolgen.

In den Schlussfolgerungen seines Fortschrittsberichts vom 14. April 2011 würdigte der Sachverständigenausschuss des Europarates zur Bewertung nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Moneyval)[4] die konstanten Fortschritte, die im Bereich der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität und im Berichtswesen erzielt wurden. Gemäß den Schlussfolgerungen von Moneyval ist die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich, die Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Systems zulassen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Verurteilungen wegen Geldwäsche und die Höhe der wiedereingezogenen Vermögenswerte. Der Bericht der vierten Moneyval-Bewertungsrunde dürfte weitere Hinweise auf entsprechende Fortschritte enthalten. Ein Vor-Ort-Termin des Moneyval-Ausschusses fand im November 2011 im Rahmen der vierten Bewertungsrunde statt und der Entwurf des Berichts wird im Dezember 2012 zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Auch er dürfte weitere Hinweise auf Fortschritte enthalten, die in diesen Bereichen erzielt wurden.

Seit Juli 2011 wird die Republik Moldau nicht mehr durch den ‚Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung’ (FATF) überwacht.

· Verabschiedung einer Nationalen Antidrogenstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans sowie die Aufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

Am 27. Dezember 2010 verabschiedete die Republik Moldau die Nationale Drogenstrategie 2011 bis 2018. Die Strategie definiert Ziele, erforderliche Maßnahmen und klare Verantwortlichkeiten für all diejenigen, die mit dem Kampf gegen die Drogensucht und dem Drogenhandel befasst sind. Sie wurde in Übereinstimmung mit der Europäischen Drogenstrategie 2005 bis 2012 und den entsprechenden Übereinkommen der Vereinten Nationen entwickelt. Die Strategie schlägt ein umfassendes Konzept für den Umgang mit drogenbedingten Problemen vor, das aus einer komplexen, interministeriellen, interdisziplinären Kooperation auf allen Ebenen besteht. Die drei Hauptkomponenten dieses Konzepts sind: a) die Reduzierung des Drogenangebots durch Ausüben der rechtlichen Kontrolle in Bezug auf die Verbreitung von Drogen und die Bekämpfung des Drogenhandels und der illegalen Verteilung von Drogen; b) Reduzierung der Drogennachfrage durch primäre Suchtprävention, Behandlung und Rehabilitation von Drogenbenutzern und c) die Risikominimierung.

Im Juni 2011 erließ die Regierung einen Beschluss zur Errichtung eines Nationalen Drogenausschusses, einem ständigen Organ auf Regierungsebene zur Überwachung, Entwicklung und Koordinierung von Strategien zur Reduzierung der Drogennachfrage und des Drogenangebots. Das Sekretariat des Ausschusses wurde im Juli 2011 durch einen Regierungsbeschluss errichtet und hat mit der Erfassung und Analyse von Informationen und Daten begonnen, die von den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Was die Dimension der Strafverfolgung angeht, so gibt es eine Antidrogenabteilung im Innenministerium. In Bezug auf die Abstimmung der politischen Strategien wurde ein interministerieller Ausschuss eingesetzt. Darüber hinaus wurden Stellen im Gesundheitsministerium geschaffen, die für das Drogenproblem zuständig sind. Die Aufgaben der Nationalen Drogenbeobachtungsstelle wurden konsolidiert.

Die Kooperation mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wird fortgesetzt. Die moldauischen Behörden stellen relevante nationale Daten zur Verfügung und befassen sich mit Tendenzen im Bereich der Drogennachfrage und des ‑angebots. In einem Schreiben vom 28. Oktober 2011 bat die Republik Moldau um die Formalisierung der Kooperation mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht durch die Unterzeichnung einer Absichtserklärung. Das Verfahren zur Unterzeichnung der Absichtserklärung zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht läuft und die Vereinbarung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2012 unterzeichnet.

· Beitritt zu den Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates, die für die vorstehenden Bereiche und für die Terrorismusbekämpfung von Belang sind

Die Republik Moldau ist sämtlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats beigetreten, die für die vorstehenden Bereiche von Bedeutung sind. Die Mehrzahl der Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates zur Terrorismusbekämpfung ist ratifiziert und in Kraft getreten.

Dritter Themenblock / Punkt 2 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

· Verabschiedung eines Rechtsrahmens zur Rechtshilfe

Der Rechtsrahmen im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen wurde weitgehend eingeführt.

Die Republik Moldau führt weitreichende Reformen ihrer Gesetzgebung zum Strafrecht und zum Strafprozessrecht durch. Auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses vom 9. Februar 2011 wurde eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe gebildet, die an einer Änderung der Strafprozessgesetzgebung in den Bereichen der operativen Ermittlung und Strafverfolgung arbeitet. Diese Gruppe verfasste den Entwurf eines Positionspapiers zur Reform des Strafverfolgungs- und Strafprozesssystems. Im Nachgang dazu wurde der Entwurf eines ‚Gesetzes zur Abänderung einiger Rechtsakte (zum Beispiel des Gesetzes Nr. 45-XII vom 12. April 1994 über Operative Ermittlungen oder der Strafprozessordnung)’ erstellt, um diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, für die gemeinsamen internationalen Ermittlungsteams, zur Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften betreffend das Abhören von Telefongesprächen und zur Überprüfung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Rahmen der Polizeikooperationskonvention für Südosteuropa anzugleichen.

Das Gesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen wurde am 29. März 2012 im Parlament verabschiedet. Das ‚Gesetz zur Abänderung einiger Rechtsakte (zum Beispiel der Strafprozessordnung) wurde am 5. April 2012 im Parlament verabschiedet. Wie sich diese beiden Rechtsvorschriften zueinander verhalten, muss noch besser geklärt werden.

· Beitritt zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Am 13. März 2012 unterzeichnete die Republik Moldau das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das zur Ratifikation ansteht.

· Abschluss einer Vereinbarung mit Eurojust

Eurojust hat in der Republik Moldau eine Kontaktstelle eingerichtet. Seit 2006 gibt es Kontakte, die das Ziel haben, über ein Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und Eurojust zu verhandeln. Zwischen 2008 und 2010 fanden in diesem Zusammenhang drei Tagungen statt. Die vollständige Konsolidierung des neuen moldauischen Rechtsrahmens zum Datenschutz für die Zwecke der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist erforderlich, um Fortschritte bei solchen Verhandlungen zu erzielen, da die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus eine der Voraussetzungen für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Eurojust darstellt (siehe auch weiter unten Abschnitt 4, Datenschutz). Im Februar 2012 legte die Republik Moldau Eurojust zusätzliche Informationen zum Datenschutz vor. Die Verhandlungen über die Vereinbarung werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2012 aufgenommen.

Dritter Themenblock / Punkt 3 – Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden

· Schaffung eines angemessenen Mechanismus für die Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Stellen und einer gemeinsamen Datenbank mit garantiertem direkten Zugriff für die autorisierten Beamten

Die Koordination zwischen den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden ist gewährleistet durch die Tätigkeit des sogenannten ‚SELEC/GUAM National Virtual Centre’, das 2006 errichtet wurde. Bei dem ‚Nationalen Virtuellen Zentrum SELEC/GUAM’ handelt es sich um eine Unterabteilung des Innenministeriums, deren Ziel es ist, die Kooperation zwischen maßgeblichen nationalen und europäischen Einrichtungen bei der Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität und bei der Sicherung der Grenzen weiter zu entwickeln. Das Nationale Virtuelle Zentrum SELEC/GUAM stellt die Kooperation zwischen den folgenden Strafverfolgungsbehörden sicher: dem Innenministerium, dem Grenzschutzdienst, dem Zolldienst, dem Sicherheits- und Informationsdienst und dem Zentrum zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption. Diese Behörden haben unmittelbaren Zugriff auf die Datenbank des Zentrums, die Daten zur Entlarvung, Verhütung und Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität enthält. Der Informationsaustausch erfolgt über SELEC/GUAM–Kanäle.

Die allgemeinen Ziele des Nationalen Virtuellen Zentrums lauten wie folgt: (1) Gewährleistung des erforderlichen organisatorischen Rahmens für die Kooperation und die Entwicklung spezifischer Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene zur Verhütung und Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und anderer Arten von schwerer Kriminalität in den SELEC/GUAM-Mitgliedstaaten, (2) Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der SELEC/GUAM-Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und (3) Analyse, Bereitstellung und Verwertung der erfassten Informationen für Recherchezwecke und zur Bekämpfung und Verhütung der grenzübergreifenden Kriminalität.

Das Virtuelle Zentrum benutzt eine Datenbank mit der Bezeichnung "Registru". Diese Datenbank enthält Angaben über Personen, Fahrzeuge, Unternehmen (zum Beispiel den Namen des Eigentümers, die Art der Unternehmenstätigkeit oder Fahrzeuge, die auf das Unternehmen zugelassen sind), Führerscheinen, Überprüfungen verschiedener Arten von Dokumenten wie Reisepässe, Geburtsurkunden oder Grenzübertrittsdokumente. Da es verschiedene Arten von Datenbanken mit unterschiedlichen Betreibern gibt („Registru“ wird vom Ministerium für Information, Technologie und Kommunikation betrieben und enthält Ein- und Ausreisedaten des Grenzschutzdienstes; "Cadastru" enthält Informationen zu Liegenschaften), hat das Nationale Virtuelle Zentrum über die eingesetzten Verbindungsleute Zugang zu diesen Datenbanken.

Durch das ‚Gesetz über Elektronische Informationssysteme zur Erfassung von Straftaten, Strafverfahren und Straftäter‘ aus dem Jahr 2006 wurde ein Mechanismus für die Abstimmung zwischen den maßgeblichen nationalen Behörden und einer relevanten Datenbank eingeführt. Zur Umsetzung dieses Koordinierungsmechanismus wurden drei allgemeine Verordnungen erlassen: (1) eine Verordnung im Jahr 2008 über ein gemeinsames Verzeichnis für Straftaten, Strafverfahren und Straftäter; (2) eine Verordnung im Jahr 2006 über ein einziges Register, in dem alle Fallakten von gesuchten Personen, von Personen unbekannter Identität und von nicht identifizierten Leichen zusammengeführt werden (Durchsuchungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Feststellung der Identität), und (3) eine Verordnung im Jahr 2004 über ein gemeinsames Verzeichnis für bewertete Gegenstände, Antiquitäten, Kunstwerke und Fundsachen.

Die Errichtung eines angemessenen Koordinierungsmechanismus zwischen relevanten nationalen Organisationen sollte weiter verfolgt werden durch die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses aller Behörden, die mit nachrichtendienstlichen und Ermittlungsaufgaben befasst sind. Dieser Koordinierungsausschuss sollte regelmäßig einberufen werden und unter dem Vorsitz des Generalstaatsanwalts stehen, dem hier eine führende Rolle zukommen sollte.

Es ist unklar, ob die Errichtung eines interinstitutionellen Organs zur Verbesserung des Austauschs von Informationen über die organisierte Kriminalität vorgesehen ist, oder ob das vorstehend erwähnte ‚National Virtual Centre’ diese Rolle übernehmen wird. Zurzeit gibt es kein zentrales Organ, das direkten Zugang zu allen Datenbanken beziehungsweise Daten gewähren kann, die von Interesse sein könnten. Hierzu gehören Bevölkerungsdaten, Fahrzeugdaten, Daten zu Grenzüberschreitungen, Diebesgut, Fingerabdrücken und DNS-Material, Steuerverwaltungsdaten, Zolldatenbanken, Sicherheits- und Informationsdatenbanken, Vorstrafenregister, Daten zu inhaftierten Personen, Katasterdaten und so weiter. Bisher haben die bestehenden Stellen keinen direkten Zugriff auf alle verfügbaren Datenbanken. Sie sind auf Verbindungsleute angewiesen, die den Kontakt zu ihrer Verwaltung herstellen, die ihnen dann den Zugriff auf die benötigten Informationen gewährt.

Obwohl es keine allgemeingültige Norm für die Errichtung einer „gemeinsamen Datenbank” gibt – einige Länder verfügen über eine Datenbank, andere wiederum haben separate Datenbanken – so ist es trotzdem wichtig, Instrumente für die aktive Einbindung aller verfügbaren Datenbanken zu schaffen. Die Behörden sollten die Errichtung eines interinstitutionellen Organs ins Auge fassen, wie beispielsweise die geplante Informations- und Analyseeinheit, damit die Vertreter aller Nachrichten- und Strafvollzugsbehörden Zugriff auf die verschiedenen Datenbanken erhalten.

· Abschluss einer Vereinbarung über die operative Zusammenarbeit mit Europol unter Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus

Der Ausgang der Verhandlung über eine Vereinbarung zur operativen Zusammenarbeit mit Europol hängt von der Bewertung der maßgeblichen Datenschutznormen durch Europol ab. Die Datenschutzbewertung wird zurzeit durchgeführt. Im Januar 2011 schloss Europol die erste genaue Prüfung des überlassenen Materials ab und übersandte zusätzliche Fragen an die Republik Moldau. Am 23. März 2011 erfolgte die Antwort der Republik Moldau, indem sie ergänzende Informationen zum Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellte. Im April 2012 wurden Europol zusätzliche Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt (siehe auch weiter unten unter Abschnitt 4, Datenschutz). Europol setzt derzeit seine Bewertung der Datenschutzvorschriften in der Republik Moldau vorbehaltlich zusätzlicher Informationen und Erläuterungen, die gegebenenfalls noch erforderlich sein werden, fort. Die Dienstreise zur Überprüfung der Datenschutzvorkehrungen kann nach Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgen, sobald erste Erfahrungen hinsichtlich ihrer Umsetzung in der Praxis gesammelt wurden. Die Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung zur operativen Zusammenarbeit mit Europol bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats von Europol, der hierbei der Auffassung der gemeinsamen Kontrollinstanz folgt, die auf dem Datenschutzbericht von Europol basiert.

Im April 2011 organisierte Europol ein Seminar zur Sensibilisierung der moldauischen Strafverfolgungsbehörden. Im Juli 2011 wurde die Republik Moldau aufgefordert, eine feste Verbindungsperson an Europol zu entsenden.

Dritter Themenblock / Punkt 4 - Datenschutz

· Konsolidierung des Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich des Beitritts zum ‚Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr’ von 2001

Das von der Republik Moldau am 8. Juli 2011 verabschiedete neue Datenschutzgesetz trat am 14. April 2012 in Kraft. Es hebt das bestehende Datenschutzgesetz aus dem Jahr 2007 auf und gleicht die moldauischen Datenschutzvorschriften an die entsprechenden Instrumente des Europarats und den Besitzstand der Europäischen Union an. Darüber hinaus wurde am 21. Oktober 2011 ein ‚Gesetz zur Abänderung und Ergänzung einiger Rechtsvorschriften‘ verabschiedet, das unter anderem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde stärkt, ihre Befugnisse untermauert und Sanktionen für Verstöße gegen den Schutz personenbezogener Daten vorsieht. Diese Gesetzesänderungen treten voraussichtlich am 16. Juni 2012 in Kraft.

Zurzeit werden weitere Anstrengungen unternommen, um den Rechtsrahmen vollständig zu konsolidieren, indem weitere Gesetze und Regierungserlässe an das neue Datenschutzgesetz angeglichen werden. Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf die Datenschutzvorschriften im Bereich der Polizeiarbeit gerichtet werden, insbesondere auf die vollständige Umsetzung der einschlägigen Empfehlung des Europarats, einschließlich der überarbeiteten Fassung der Strafprozessordnung und des Gesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen (siehe auch weiter unten unter dem Abschnitt ‚Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen‘). Die vollständige Konsolidierung und die wirksame Umsetzung des Rechtsrahmens sind Voraussetzungen für den Abschluss von Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol (siehe auch weiter oben unter Ziffer 2 und 3).

Die Republik Moldau hat das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr aus dem Jahr 2001 ratifiziert. Die Ratifikation trat am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das ‚Nationale Zentrum zum Schutz personenbezogener Daten’ nahm seine Arbeit Mitte 2009 auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 2007 auf. Seine Unabhängigkeit und seine Befugnisse wurden durch den neuen Rechtsrahmen gestärkt. Das Zentrum ist eine dem Parlament untergeordnete unabhängige Einrichtung, die gegenüber keinem anderen Regierungs- oder Verwaltungsorgan weisungsgebunden ist.

Vierter Themenblock: Außenbeziehungen und Grundrechte

Allgemeine Einschätzung

Die Republik Moldau hat die entsprechenden Gesetze erlassen und hat die Überarbeitung der nationalen Rechtsvorschriften schnell vorangebracht, um die Vorgaben umzusetzen. Mit der Verabschiedung eines umfassenden Gesetzes zur Gewährleistung der Gleichbehandlung vervollständigte die Republik Moldau den Rahmen, der als ausschlaggebend für die wirksame Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Außenbeziehungen und der Grundrechte angesehen wird. Die Regierung der Republik Moldau hat auch den Aktionsplan abgeändert, der Unterstützungsmaßnahmen für das Volk der Roma enthält, und zwar unter Berücksichtigung von Empfehlungen, die auf internationale Normen zu Eingliederungsstrategien bezogen sind. Ferner hat sie weitere Bestimmungen der Rechtsvorschriften geklärt, die im vorausgehenden Bericht angeführt wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsstellung von Staatenlosen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Moldau die Vorgaben des vierten Themenblocks im Allgemeinen erfüllte.

Erläuterungen

Vierter Themenblock / Punkt 1 – Freizügigkeit innerhalb der Republik Moldau

· Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen für An- und Abmeldeverfahren für Ausländer mit legalem Aufenthalt oder Staatenlose, um ungerechtfertigte Beschränkungen zu vermeiden

Im Mai 2011 verabschiedete die Regierung den Abänderungsbeschluss Nr. 337 zum Regierungsbeschluss Nr. 376 vom 6. Januar 1995 über zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung des nationalen Reisepasssystems. Der Beschluss wurde im Juni 2011 im Amtsblatt veröffentlicht und befindet sich in Kraft. Ziel des Beschlusses ist die Überprüfung von Bestimmungen, die den Nachweis der Gebietsansässigkeit betreffen. In diesem Zusammenhang werden durch den Beschluss insbesondere das System zur Erfassung und Verarbeitung biometrischer Informationen eingeführt sowie Maßnahmen zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen, Strafverfolgungsbehörden und lokalen Regierungsbehörden, getroffen, um die Freizügigkeit in der Republik Moldau zu gewährleisten und das Recht auf die freie Wahl des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes im moldauischen Hoheitsgebiet zu garantieren.

Um zu vermeiden und auszuschließen, dass Fälle der Staatenlosigkeit entstehen, die sich durch Nachfolgestaaten ergeben, verabschiedete das Parlament im Juni 2011 Änderungen des ‚Gesetzes Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000 über die Staatsangehörigkeit', die am 8. Juli 2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Außerdem hinterlegte die Republik Moldau im April 2012 förmlich ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30.August 1961 in New York verabschiedet wurde, und zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Staatenlosen, das am 28. September 1954 in New York verabschiedet wurde (siehe auch Punkt 2 des zweiten Themenblocks weiter oben).

Durch die Änderungen des ‚Gesetzes Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2002 über die Staatsangehörigkeit’ sollen die Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Vermeidung und Lösung von Fällen der Staatenlosigkeit angepasst werden, die sich aus der Auflösung der Sowjetunion ergeben haben, ferner sollen Fragen geregelt werden, die im Zusammenhang mit der Problematik von Nachfolgestaaten entstanden sind. Der Beitritt der Republik Moldau zu den Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und über die Rechtsstellung von Staatenlosen wird eine Weiterentwicklung der Instrumente und Verfahren zur Feststellung des Status staatenloser Personen zur Folge haben sowie die Schaffung eines institutionellen Rahmens zur Bestimmung der Staatenlosigkeit. In Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung der Rechtsstellung von Staatenlosen könnte die Republik Moldau in Erwägung ziehen, den Betroffenen für die Dauer des Verfahrens eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wie dies auch bei Asylbewerbern der Fall ist.

Im November 2011 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan für die Durchführung weiterer Änderungen von horizontalen Rechtsvorschriften, um alle überflüssigen Beschränkungen in Bezug auf obligatorische HIV/AIDS-Tests bei der Registrierung von Ausländern aufzuheben. Als Grundlage hierzu diente eine Bewertung, die von einer Arbeitsgruppe vorgelegt wurde, die mit der Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften beauftragt worden war, die Bestimmungen zur Regelung dieser Angelegenheit enthielten. Aufgrund dieser Bewertung verabschiedete das Parlament die Änderungen zum Gesetz Nr. 23/2007 ‚zur Verhütung von HIV/AIDS’. Die Regierung billigte den Gesetzesentwurf, der das Gesetz Nr. 180/2008 zur Arbeitsmigration und das Gesetz Nr. 200/2010 zur Rechtsstellung von Ausländern im Hinblick auf die Erleichterung der Ausstellung von Papieren in der Republik Moldau abändert und vervollständigt, und leitete ihn sodann dem Parlament zu.

Vierter Themenblock / Punkt 2 – Staatsbürgerrechte unter Berücksichtigung des Schutzes von Minderheiten

· Verabschiedung umfassender Antidiskriminierungsgesetze gemäß den Empfehlungen der Beobachtungsstellen der Vereinten Nationen und des Europarates zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes gegen Diskriminierung

Zusätzlich zu den in der Verfassung enthalten Antidiskriminierungsbestimmungen und den entsprechenden Vorschriften im Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht verabschiedete das Parlament im Mai 2012 ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz mit dem Titel „Gesetz zur Gewährleistung der Gleichbehandlung“. Das Gesetz zielt darauf ab, die Diskriminierung zu verhindern und zu bekämpfen und allen Menschen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau im Bereich der Politik, Wirtschaft, Kultur und in allen sonstigen Lebensbereichen ohne Ansehen der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Glaubens, des Geschlechts, des Alters, einer etwaigen Behinderung, der politischen oder anderer Anschauung oder vergleichbarer Kriterien die gleichen Rechte zu garantieren. Diese Kriterien wurden auf höchster politischer Ebene geklärt[5].

Aufgrund von vorab durchgeführten öffentlichen Konsultationen enthält das Gesetz Bestimmungen, die seine Anwendbarkeit auf die den geltenden Rechtsvorschriften unterliegenden Ehe- und Adoptionsbeziehungen beschränken und auf Religionsgemeinschaften und ihre religiösen Gebräuche. Verbesserungen wurden auch erzielt in Bezug auf die Vorschriften zur Regelung der Arbeit des Rates zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichstellung, einer Organisation, die auf der Grundlage eines entsprechenden umfassenden Mandates unbefangen und völlig unabhängig von den öffentlichen Behörden handeln wird. Diese Gleichstellungsstelle besitzt auch eine Anordnungsbefugnis und kann Sanktionen verhängen, wenn ein Beschluss ergangen ist, in dem festgestellt wird, dass ein Fall von Diskriminierung vorliegt. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 15 Absatz 6 kann die Gleichstellungsstelle Sanktionen nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängen, wenn es bei der Prüfung der Beschwerde über eine angeblich diskriminierende Behandlung oder Handlung feststellt, dass diese eine Ordnungswidrigkeit begründet.

Der allgemeine Rahmen für das Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung steht im Einklang mit der Richtlinie des Rates 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Anlässlich des Menschenrechtsdialogs mit der Republik Moldau, der am 23. Mai 2012 stattfand, erhielt die EU die Zusicherung, dass das Gesetz in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Republik Moldau Regelungen für alle Diskriminierungsgründe enthalten soll. Gleichzeitig verpflichtete sich die moldauische Seite dazu, Leitlinien zur Durchführung des Gesetzes zu erlassen, die von der EU innerhalb des bestehenden Dialograhmens überwacht wird.

Obwohl die Kommission und das Büro der Vereinten Nationen in der Republik Moldau auf mehrere Lücken in den verschiedenen Entwürfen des Antidiskriminierungsgesetzes hingewiesen haben, die teilweise auch noch in der endgültigen Fassung vorhanden sind, stellt das Gesetz die erforderliche rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Antidiskriminierung dar. Das Gesetz sollte nachträglich weiter verbessert werden, zum Beispiel in Bezug auf die Definitionen der unmittelbaren Diskriminierung und sexuellen Belästigung, auf die Bestimmungen über Waren und Dienstleistungen, die auf den privaten Sektor Anwendung finden und auf die weitere Anpassung an den Besitzstand der Europäischen Union, um so wichtige Aspekte wie die angemessene Unterbringung von Menschen mit Behinderungen ausdrücklichen zu klären.

· Verabschiedung eines umfassenden Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte; aktive Weiterverfolgung (bei der Umsetzung des jeweiligen Aktionsplans) der spezifischen Empfehlungen der Organe der Vereinten Nationen, der OSZE/ODIHR, des Europarats/ECRI und der internationalen Menschenrechtsorganisationen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Antidiskriminierungspolitiken, den Schutz von Minderheiten und des Privatlebens und die Gewährleistung der freien Religionsausübung

Am 12. Mai 2011 billigte das Parlament einen umfassenden Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, der aufbaut auf spezifische Empfehlungen von Organen der Vereinten Nationen, der OSCZE/ODIHR, des Europarats/ECRI und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Der Aktionsplan sieht Maßnahmen in vielen Bereichen vor, so auch die Implementierung von Antidiskriminierungspolitiken und den Schutz von Minderheiten und des Privatlebens. Die Regierung erhielt den Auftrag, einen jährlichen konsolidierten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zu veröffentlichen und dem Parlament bis zum 1. April eines jeden Jahres zuzuleiten. Der Fortschrittsbericht muss auf jährlich stattfindenden Tagungen erörtert werden. Der Aktionsplan wurde in enger Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen erarbeitet.

Im Juli 2010 wurde in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und Vertretern der Gemeinschaft der Roma ein Aktionsplan zur Unterstützung der Roma-Bevölkerung für 2011-2015 verabschiedet. Mit diesem wichtigen Schritt zeigte die Regierung ihren politischen Willen, ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Lage der Roma-Bevölkerung zu legen. Bei späteren Diskussionen mit internationalen Organisationen zeigten sich Spielräume für eine weitere Konsolidierung des Aktionsplans. Die zuständigen Behörden teilten mit, dass ein neues Kapitel über die Einführung von Mediatoren für die Anliegen der Roma in den Aktionsplan aufgenommen werden solle. Im Januar 2012 änderte die Regierung den Aktionsplan unter Berücksichtigung von Empfehlungen, die auf internationale Normen bezogen waren, ab, wobei sich diese Änderungen vor allem mit den Eingliederungsstrategien befassten. Ferner ergriff die Regierung Maßnahmen, die auf die Mobilisierung der erforderlichen Haushaltsmittel abstellten, damit der Aktionsplan umgesetzt werden kann. Diese Maßnahmen stehen mit der Änderung des mittelfristigen Finanzrahmens der Regierung in Verbindung. Mit ihrer Umsetzung wurde bereits begonnen.

Der nationale Aktionsplan für Menschenrechte enthält Angaben zu Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie zu den Ressourcen, die für seine Implementierung einzusetzen sind. Für die Mehrzahl der Maßnahmen sind allerdings Mittel im Rahmen der allgemeinen Haushaltszuweisungen bereitzustellen, und nur für einige wenige sind spezielle Haushaltsmittel vorgesehen. Die Ausgaben für die Maßnahmen werden jedes Jahr von den Behörden geprüft und zwar unter Berücksichtigung der Prioritäten, finanziellen Möglichkeiten und der Evaluierungsergebnisse.

Der nationale Aktionsplan für Menschenrechte umfasst keine Maßnahmen, die auf die Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit bezogen sind. Diese Aspekte sind abzudecken durch das ‚Gesetz über die Gewissensfreiheit, Gedankenfreiheit und Religionsfreiheit’, das am 27. Dezember 2011 verabschiedet wurde und bei dem es sich um eine überarbeitete Fassung des ‚Gesetzes über Religionsgemeinschaften und ihre Gebräuche’ handelt, um inländisches Recht und inländische Praxis mit internationalem Recht in Einklang zu bringen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich eine positivere Dynamik zur Unterstützung religiöser Minderheiten entfalten als dies zuvor der Fall war.

· Ratifikation relevanter Instrumente der Vereinten Nationen und des Europarats zur Bekämpfung der Diskriminierung

Die Republik Moldau hat sich verpflichtet, nach der Verabschiedung des ‚Gesetzes zur Gewährleistung der Gleichbehandlung‘ zu prüfen, ob eine Erklärung nach Artikel 14 des ‚Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung’(CERD) erlassen werden kann. Die Republik Moldau hat im Jahr 2000 das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte von 1950 unterzeichnet, es aber bisher noch nicht ratifiziert. Die moldauischen Behörden haben auch ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, nach der Verabschiedung des ‚Gesetzes zur Gewährleistung der Gleichbehandlung‘ die Ratifikation des Protokolls Nr. 12 zu prüfen. Diskussionen innerhalb der Regierung über das Aufheben von Menschenrechtseinschränkungen, die die Republik Moldau für bestimmte Regionen in den Menschenrechtsverträgen festgeschrieben hat, sind noch nicht abgeschlossen.

· Festlegung der Bedingungen und Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau

Zur Regelung der Bedingungen für das Erlangen der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau, hat die Regierung am 3. Mai 2011 Änderungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000 erlassen und den Regierungsbeschluss über die Vorschriften zum Nachweis der Gebietsansässigkeit in der Republik Moldau abgeändert. Das Parlament hat die Änderungen am 9. Juni 2011 verabschiedet. Mit diesen Änderungen sollen staatenlosen Personen Hürden zur Erlangung der Staatsbürgerschaft aus dem Weg geräumt werden, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes die Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft zwar erfüllen, die aber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden und vorbestraft sind oder gegen die zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags ein Strafverfahren durchgeführt wurde.

Die moldauische Regierung arbeitete weiterhin aktiv an einer Lösung für die Situation in Transnistrien. Im April 2012 reaktivierten die moldauische Regierung und die „De-facto-Regierung“ in Tiraspol die bilaterale Arbeitsgruppe zu Fragen des zivilrechtlichen Status. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wendet die nationale Registrierungsbehörde besondere Maßnahmen zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit an. Ferner stellt sie sicher, dass den Einwohnern der Region Transnistrien gemäß dem geänderten Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1024-XIV vom 2. Juni 2000 und dem Regierungsbeschluss Nr. 959 vom 9. September 2005 über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Registrierung der Bevölkerung aus der Region Transnistrien kostenfreie Personalausweise ausgestellt werden.

Nach neuesten Informationen der moldauischen Behörden wurden moldauische Reisepässe an 229.489 moldauische Staatsangehörige ausgestellt, die in Transnistrien wohnhaft sind, 175.764 dieser Reisepässe sind noch gültig, also noch nicht abgelaufen. In den ersten drei Monaten des Jahres 2012 stellten die Behörden in Chisinau 2.722 biometrische Reisepässe für Einwohner von Transnistrien aus. In Zusammenarbeit mit dem Justizministerium und dem Innenministerium entwickelte das Ministerium für Informationstechnologie und Kommunikation den Rechtsrahmen für die Identifikationsverfahren bei der Erstdokumentation von Personen aus der Region Transnistrien, basierend auf zusätzlichen Informationen über Familienmitglieder und Verwandte (Ausgangsdokumente der Eltern, Heiratsurkunden und sonstige Urkunden).

Besonderes Augenmerk wird auf die wirksame Umsetzung des vorgenannten Rechtsrahmens in der zweiten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung gelegt werden.

III. Schlussfolgerungen

Seit dem Beginn des Visadialogs zwischen der EU und der Republik Moldau im Juni 2010 und der Übergabe des Aktionsplans zur Visaliberalisierung an die moldauischen Behörden im Januar 2011, hat die Kommission in regelmäßigen Abständen dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstattet über die Fortschritte, die die Republik Moldau im Hinblick auf die Erreichung der in den vier Themenblöcken der ersten Phase festgelegten Vorgaben erzielt hat.

Insbesondere wurden zwei Fortschrittsberichte über die Durchführung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung vorgelegt (jeweils im September 2011 und im Februar 2012)[6]. Dem zweiten Fortschrittsbericht wurden die Analyse des Rechtsrahmens und die Erkenntnisse der Dienstreisen zugrunde gelegt, die zur Evaluierung der Umsetzung der Themenblöcke 2, 3, und 4 im Oktober und im November 2011 stattfanden und an denen auch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten teilnahmen. Ferner basiert der zweite Fortschrittsbericht auf den Sachstandsbericht, den die Republik Moldau über die Umsetzung des Aktionsplans der Visaliberalisierung vorlegte.

Neben diesem intensiven Prozess der Berichterstattung über den Aktionsplan zur Visaliberalisierung hat die Kommission auch weiterhin die Fortschritte kontrolliert, die die Republik Moldau in maßgeblichen Bereichen des Aktionsplans zur Visaliberalisierung im Rahmen

(1) des gemeinsamen Ausschusses der EU und der Republik Moldau über Visaerleichterungen,  (2) des gemeinsamen Ausschusses der EU und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit moldauischer Staatsbürgerschaft,           (3) des gemeinsamen Unterausschusses Nr. 3[7] der EU und der Republik Moldau,          (4) der Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und der Republik Moldau erzielt hat.

Der Dialog und die Kooperation zwischen der EU und der Republik Moldau sind in jedem Ausschuss und in jedem Rahmen als fortgeschritten zu bezeichnen. Während der letzten Sitzung des ‚Gemeinsamen Ausschusses zur Visaerleichterung und Rückübernahme’ am 23. Mai 2012 in Chisinau (unter der Teilnahme von Mitgliedsstaaten der EU) stellte die Kommission die insgesamt befriedigende Durchführung beider Abkommen fest.

Es hat sich gezeigt, dass der Visadialog zwischen der EU und der Republik Moldau ein wichtiges Werkzeug zum Voranbringen der Reformen ist, sowohl in den Bereichen Justiz und Inneres als auch darüber hinaus. Der Fortschritt, den die Republik Moldau in den durch die vier Blöcke des Aktionsplans zur Visaliberalisierung abgedeckten Bereichen erzielt hat, ist in den letzten zwei Jahren konstant und effizient geblieben, woran sich das bedeutende Engagement und das Bemühen der moldauischen Behörden gezeigt hat, die die Durchführung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung ganz oben auf ihre legislative und administrative Agenda gesetzt haben.

Die von dem Aktionsplan zur Visaliberalisierung in der ersten Phase geforderten rechtlichen Maßnahmen sind alle verabschiedet worden. Die Bewertung dieser rechtlichen Maßnahme, die von den Kommissionsdienststellen, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Experten aus den Mitgliedsstaaten durchgeführt wurde, zeigt, dass sie mit den in den vier Blöcken des Aktionsplans zur Visaliberalisierung definierten Benchmarks im Einklang stehen.

Indessen wird die Kommission mit der Koordinierung der Überwachung des rechtlichen und politischen Rahmens gemäß den weiteren Schritten des Dialogs fortfahren, um zu bewerten, ob die gemäß den vier Blöcken erforderlichen Durchführungsverordnungen effektiv verabschiedet und implementiert werden. Außerdem wird die Kommission ihr besonderes Augenmerk darauf richten, dass die Republik Moldau für die Implementierung der erwähnten Rechtsakte und der entsprechenden Durchführungsverordnungen angemessene und notwendige finanzielle und personelle Kapazitäten zur Verfügung stellt.

Aufbauend auf dem Ergebnis der vorstehend erwähnten ständigen Beobachtungen und Bewertungen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Republik Moldau nun alle Benchmarks der ersten Phase des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erreicht hat, und dass somit die Bewertung der Benchmarks gemäß der zweiten Phase des Aktionsplans für die Visaliberalisierung beginnen kann.

[1]               Ratsdokument 18078/10.

[2]               SEK (2011) 1075 endg.

[3]               SWD (2012)12 endg.

[4]                http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/Progress%20reports%202y/MONEYVAL(2011)6_ProgRep2_MLD_en.pdf

[5]               Siehe unter anderem die Verlautbarung von Herrn Vlad Filat, Premierminister der Republik Moldau, vom 8. Juni 2012.

[6]               (SEK(2011) 1075 endg.), (SWD(2012) 12 endg.).

[7]               Unterausschuss Nr. 3: Zoll, grenzüberschreitende Kooperation, Geldwäsche, Drogen, illegale Migration.