MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012-2015 /* COM/2012/0261 draft */
I.
Einleitung:
Wachstum und Arbeitsplätze durch Dienstleistungen Der Dienstleistungssektor ist ein wichtiger
Motor des Wachstums in der EU, da auf ihn über 65 % des BIP und der
Beschäftigung in der EU entfallen. Die Dienstleistungsrichtlinie ist auf europäischer
Ebene das Schlüsselinstrument zur Förderung von Strukturreformen im
Dienstleistungssektor und deckt Dienstleistungen ab, auf die mehr als 45 %
des BIP der EU entfallen. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie wurden große
Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen sowie hin zu einem wirklich
integrierten Binnenmarkt für Dienstleistungen erzielt. EU-weit wurden Hunderte
nationaler Rechtsvorschriften überarbeitet und Tausende diskriminierender,
ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Anforderungen abgeschafft. Die
Instrumente, die die Umsetzung der Richtlinie unterstützen sollen
(„Einheitliche Ansprechpartner“), haben jetzt in den meisten Mitgliedstaaten
ihre Arbeit aufgenommen und tragen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in
diesem Bereich bei. Quelle: Eurostat,
Statistische Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
Bruttowertschöpfung, 2009. Hinweis: Der dunklereTeil
auf der rechten Seite markiert die unter die Dienstleistungsrichtlinie
fallenden Dienstleistungen. Das Schaubild zeigt den
Beitrag der unter die Richtlinie fallenden Sektoren (rund 45 % des BIP)
und der übrigen Sektoren zur EU-Wirtschaft. Für die meisten nicht unter
die Richtlinie fallenden Sektoren gelten besondere Rechtsvorschriften (siehe
Anhang 1). Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse gibt es in vielen Sektoren; sie werden in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2010 „Ein Qualitätsrahmen für
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa“ genauer behandelt. Die bislang von den Mitgliedstaaten zur
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie getroffenen Maßnahmen werden im Laufe
der Zeit zusätzlich 0,8 % zum BIP der EU beitragen, wobei die Auswirkungen
hauptsächlich in den ersten fünf bis zehn Jahren nach der Umsetzung spürbar
sein werden[1].
Dennoch ist klar, dass Dienstleistungserbringer nach wie vor mit Hindernissen
konfrontiert werden, wenn sie grenzüberschreitend tätig sein wollen, und
Verbraucher – anders als im Binnenmarkt für Waren – nicht immer leicht Zugang
zu Dienstleistungen aus der gesamten EU haben. Wirtschaftsanalysen zufolge
könnte der wirtschaftliche Zuwachs mit rund 2,6 % des BIP[2] dreimal höher ausfallen als
bislang, wenn die Mitgliedstaaten so gut wie alle verbleibenden Beschränkungen
aufheben würden. Es kann also noch viel mehr getan werden, um
die wirtschaftlichen Vorteile der Dienstleistungsrichtlinie zu maximieren. Die
Mitgliedstaaten sollten, wie vom Europäischen Rat[3] gefordert,
gewährleisten, dass die Richtlinie ihre volle Wirkungskraft entfalten kann.
Durch die vollständige Umsetzung wird das Funktionieren des Binnenmarktes für
Dienstleistungen erheblich verbessert, vor allem in Bezug auf den Marktzugang
von KMU und eine größere Auswahl für die Verbraucher. Sie wird ferner zu
verstärkter Wettbewerbsfähigkeit der EU, Wachstum und Schaffung von
Arbeitsplätzen beitragen. In dieser Mitteilung wird aufgezeigt, wie dies
erreicht werden kann. Die Kommission genügt damit ihrer
Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 der Richtlinie sowie den
Aufforderungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments, die
Umsetzung der Richtlinie sowie die Initiativen zur Verbesserung und Stärkung
des Binnenmarktes für Dienstleistungen genau zu überwachen und darüber Bericht
zu erstatten. In der Mitteilung werden die Maßnahmen dargelegt, die die
Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen sollten, um zu gewährleisten, dass
die Richtlinie die größtmöglichen Auswirkungen hat. Diese Maßnahmen beruhen auf
detaillierten Angaben zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den
einzelnen Mitgliedstaaten und den Ergebnissen der in den beigefügten
Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen enthaltenen Kohärenztests[4].
Die Maßnahmen werden mit Hilfe der Maßnahmen
zur besseren Governance für den Binnenmarkt überwacht, die die Kommission in
einer Mitteilung dargelegt hat, die gemeinsam mit dieser Mitteilung angenommen
wurde. Diese Überwachung ist Teil der Überwachung, die im Rahmen des
Europäischen Semesters durchgeführt wird und gegebenenfalls in den
länderspezifischen Empfehlungen zum Ausdruck kommt. Die Kommission hat am
30. Mai 2012 bereits länderspezifische Empfehlungen zu
Strukturreformen im Dienstleistungssektor in 12 Mitgliedstaaten abgegeben[5]. II.
In vollem
Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren Die Richtlinie deckt ein breites Spektrum von
Sektoren ab, das von traditionellen Tätigkeiten bis hin zu wissensbasierten
Diensten reicht. Die Richtlinie hat weit reichende Auswirkungen und betrifft
große und kleine Dienstleistungserbringer, darunter Tausende von KMU. Die Kommission will ihre Anstrengungen auf die
Dienstleistungssektoren von erheblichem Gewicht und mit überdurchschnittlichem
Wachstumspotenzial konzentrieren. –
Dienstleistungen für Unternehmen entsprechend
11,7 % des BIP – Baugewerbe entsprechend 6,3 % des BIP – Tourismus entsprechend 4,4 % des BIP und – Einzelhandel entsprechend 4,2% des BIP. Durch die Gewährleistung einer besseren
Umsetzung in der Praxis können wir viel mehr aus den bisherigen Vereinbarungen
herausholen. Die EU darf sich diese Gelegenheit zum Erreichen kurzfristiger
Ziele beim Wachstum bzw. bei der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht entgehen
lassen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten
sich in erster Linie darauf konzentrieren, eine ehrgeizigere und vollständige
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sicherzustellen, um so ihr ungenutztes
Potenzial zu erschließen, bevor ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird. Fast
alle gewerblichen Dienstleistungen fallen bereits unter EU-Rechtsvorschriften
(siehe Anhang I). Daher besteht nach Ansicht der Kommission derzeit kein Bedarf
an einer Änderung der Richtlinie. Die deutlichsten Vorteile bot die Richtlinie
bislang Dienstleistungserbringern, die sich in ihrem eigenen oder einem anderen
Mitgliedstaat selbständig machen wollen. Dagegen bestehen bei Dienstleistungserbringern,
die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen wollen, noch immer
Unsicherheit hinsichtlich des in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen
Rahmens bzw. bestehender Hindernisse. In einigen Fällen erwachsen Probleme aus
der uneinheitlichen oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung anderer EU-Instrumente
wie beispielsweise der Richtlinie über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen oder der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr. 1.
„Nulltoleranz“ bei Nichteinhaltung Die Kommission wird eine Politik der
„Nulltoleranz“ bei Nichteinhaltung der nachstehend aufgeführten, im Rahmen der
Richtlinie bestehenden eindeutigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
verfolgen. Die Richtlinie untersagt eine Reihe diskriminierender und besonders belastender
Anforderungen, die in Artikel 14 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten
haben sie größtenteils abgeschafft. Dennoch bestehen einige diskriminierende
Anforderungen fort, die noch abgeschafft werden müssen. Die Richtlinie enthält besondere Verpflichtungen
zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren: 1) die in Artikel 13
Absatz 4 vorgesehene stillschweigende Genehmigung, bei der die fehlende
Reaktion der Verwaltung als Zustimmung gewertet wird, und 2) die landesweite
Gültigkeit der Genehmigungen gemäß Artikel 10 Absatz 4. Eine Reihe
von Mitgliedstaaten kommen diesen Verpflichtungen nur in begrenztem Umfang und
mit zu vielen Ausnahmen nach. Hier besteht dringender Handlungsbedarf im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie ist das
absolute Verbot der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe
untersagt. In zehn Mitgliedstaaten besteht jedoch das Verbot der kommerziellen
Kommunikation fort und muss aufgehoben werden. Niederlassungsanforderungen machen die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unmöglich. Sie zählen zu
den restriktivsten Anforderungen, die in Artikel 16 Absatz 2 der
Dienstleistungsrichtlinie (der Klausel über die Dienstleistungsfreiheit)
behandelt werden, und die Mitgliedstaaten dürfen sie Dienstleistern nicht
auferlegen. Ferner sind gemäß Artikel 14 der Dienstleistungsrichtlinie
Anforderungen in Bezug auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit untersagt.
Verstöße gegen diese eindeutigen Verbote bestehen in einigen Mitgliedstaaten
noch fort und müssen beseitigt werden[6]. Maßnahmen Die Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, ihre Rechtsvorschriften
mit der Dienstleistungsrichtlinie vollständig in Einklang zu bringen, indem sie
die in ihren Rechtsvorschriften noch bestehenden Verstöße gegen eindeutige
Verpflichtungen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie unverzüglich beenden. Die Kommission wird ihre „Nulltoleranz” erforderlichenfalls mit Hilfe
von Vertragsverletzungsverfahren durchsetzen. 2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren Die Richtlinie räumt
den Mitgliedstaaten bei vielen Aspekten der Umsetzung Ermessensspielraum ein.
So nimmt vor allem Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie Bezug auf
Anforderungen wie Rechtsformen, Anforderungen im Hinblick auf Beteiligungen am
Gesellschaftsvermögen, quantitative und territoriale Einschränkungen und
Preise, die die Mitgliedstaaten nur insoweit beibehalten können, als sie
verhältnismäßig und durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sind. Dieser
Ermessensspielraum wurde von den Mitgliedstaaten in sehr unterschiedlichem
Umfang genutzt. Häufig haben sie sich dafür entschieden, den Status quo zu
erhalten, statt bei der Öffnung ihrer Dienstleistungsmärkte mehr Ehrgeiz zu
beweisen. Auch wenn diese Optionen nicht immer einen Verstoß gegen die
Richtlinie darstellen, können diese Anforderungen doch das Wirtschaftswachstum
behindern und die Mitgliedstaaten sollten sie überprüfen. Dadurch dürften wir
uns dem ermittelten zusätzlichen Wachstum weiter annähern. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Art und
Weise, in der sie von ihrem Ermessen Gebrauch machen, neu bewerten. Sie sollten
vorrangig Anforderungen zur Beschränkung von Unternehmensstrukturen und
Beteiligungsverhältnissen, die ein Hindernis für die Entwicklung
freiberuflicher Dienstleistungen darstellen, prüfen. Die in einer Reihe von
Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte und die laufenden Reformen zeigen, dass
diese Dienstleistungen von einem weniger umfangreichen Regelungsrahmen
profitieren können, ohne dass dadurch die Qualität der Dienstleistungen
beeinträchtigt oder die Unabhängigkeit der Dienstleister untergraben werden. Ebenso muss gemäß der Klausel über die
Dienstleistungsfreiheit in Artikel 16 der Richtlinie geprüft werden, ob
Anforderungen, die die Mitgliedstaaten den in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Dienstleistern auferlegen, wenn sie grenzüberschreitende
Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbringen, gerechtfertigt und verhältnismäßig
sind. Bei Unternehmen und Berufstätigen, die grenzüberschreitende
Dienstleistungen erbringen, besteht noch immer viel zu häufig Unsicherheit
darüber, welche Bestimmungen für sie gelten. Noch schwerer wiegt, dass sie
mitunter zusätzlich zur Erfüllung der ihnen nach der Rechtsordnung ihres
eigenen Mitgliedstaats obliegenden Pflichten praktisch sämtlichen
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie Dienstleistungen erbringen,
genügen müssen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen
der Dienstleistungsrichtlinie zur grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen müssen verbessert werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet
ist und diesem doppelten bürokratischen Aufwand ein Ende gesetzt wird. Vor allem Versicherungspflichten können für
Dienstleistungserbringer ein Problem darstellen. Sie bestehen für zahlreiche
Tätigkeiten zum Schutz der Dienstleistungsempfänger. Einige dieser
Anforderungen entsprechen hundertprozentig den Anforderungen, die bereits im
Niederlassungsmitgliedstaat erfüllt sein müssen, und belasten die Unternehmen
mit zusätzlichen Kosten. Noch schwerer wiegt, dass es schwierig sein kann,
einen Versicherer im Niederlassungsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, in
dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird, zu finden, vor allem
im Baugewerbe und im Tourismussektor. Maßnahmen Die Kommission wird 2012 gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten eine Vergleichsuntersuchung und einen Austausch vorbildlicher
Praktiken durchführen, deren Schwerpunkt auf Anforderungen, durch die
Unternehmensstrukturen und Beteiligungsverhältnisse beschränkt werden, und der
Klausel über die Dienstleistungsfreiheit liegt. Die Mitgliedstaaten sollten
sich zu einer gründlichen Prüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichten.
Die Ergebnisse werden bis Mitte 2013 bewertet. Die Mitgliedstaaten müssen alle nicht auf der
Grundlage der Richtlinie gerechtfertigten Beschränkungen und Genehmigungen
abschaffen und sollten insbesondere die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
der den Dienstleistungserbringern auferlegten Anforderungen überprüfen. Für
verbleibende Beschränkungen, die auf der Grundlage der Richtlinie
gerechtfertigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen
Nutzen ihrer Abschaffung bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen. Die Kommission wird länderspezifische
Empfehlungen zu vorrangigen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters für
2013 abgeben. Gegebenenfalls wird die Kommission auf der Grundlage der
erzielten Ergebnisse Vorschläge für zusätzliche Rechtsvorschriften zu
bestimmten Aspekten in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt das
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nutzen. Die Kommission wird die
Mitgliedstaaten dabei überwachen und unterstützen. Die Kommission wird die Entwicklung von Maßnahmen
durch den Versicherungssektor fördern, deren Ziel es ist,
Dienstleistungserbringern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in
anderen Mitgliedstaaten einen angemessenen Versicherungsschutz zu bieten. Vor
allem in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsunternehmen, die
Versicherungspolicen anbieten, die auch die Erbringung von Dienstleistungen
abdecken, sollten Dienstleistungserbringer versichern, wenn diese
grenzüberschreitende Dienstleistungen in diesen Mitgliedstaaten erbringen. Die Kommission wird die mit Hilfe des
Versicherungssektors erreichten Fortschritte bis Ende 2013 bewerten. Abhängig
davon, ob Fortschritte erreicht wurden oder nicht, wird die Kommission
alternative Lösungen, darunter auch Vorschläge für Rechtsvorschriften, in
Betracht ziehen. 3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens Es gibt 800 Kategorien reglementierter Berufe.
Hinsichtlich der Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen wurden Diskrepanzen
zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt, deren Auswirkungen durch aufwändige
Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen noch verschlimmert werden.
Der Europäische Rat hat betont, wie wichtig es ist, bei der Verbesserung der
gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, der Verringerung der
Zahl der reglementierten Berufe und der Beseitigung ungerechtfertigter
regelungsbedingter Hemmnisse Fortschritte zu erzielen[7]. Im kürzlich
unterbreiteten Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über
Berufsqualifikationen werden diese Aspekte behandelt. Um sicherzustellen, dass
so rasch wie möglich Fortschritte erzielt werden, hat die Kommission
diesbezüglich länderspezifische Empfehlungen an 8 Mitgliedstaaten gerichtet[8],
die im Rahmen des Europäischen Semesters für 2013 weiterverfolgt werden. In Bezug auf die grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag
zur Änderung der Richtlinie klar festlegen und begründen, in welchen Fällen sie
ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Qualifikationen
von Dienstleistern zu prüfen, bevor diese ihre Dienstleistungen anbieten
können. Die Mitgliedstaaten müssen ferner sicherstellen, dass die jährliche
Erklärung, die die Dienstleistungserbringer möglicherweise abgeben müssen, im
gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gültig ist. Dadurch werden der
Verwaltungsaufwand verringert und Unsicherheiten für Berufstätige beseitigt.
Das vorgeschlagene System von Transparenz und gegenseitiger Evaluierung wird
dazu beitragen, die aufgrund von Unterschieden bei der Reglementierung von
Berufen bestehende Komplexität abzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten auf
nationaler Ebene die für reglementierte Berufe vorgeschriebenen
Qualifikationsanforderungen und den Umfang der vorbehaltenen Tätigkeiten
überarbeiten. Nach der Annahme des Vorschlags beabsichtigt
die Kommission, 2013 eine Mitteilung vorzulegen. Die Mitteilung wird sich auf
dank der länderspezifischen Empfehlungen erzielte Fortschritte und andere die
reglementierten Berufe betreffende Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
stützen. Maßnahmen Das Europäische Parlament und der Rat sollten - wie vom Europäischen
Rat im Oktober 2011 dringend gefordert - vor Ende 2012 den Vorschlag für eine
überarbeitete Richtlinie über Berufsqualifikationen annehmen. Die Kommission wird: - die Mitgliedstaaten als Teil des Europäischen Semesters für 2013 bei
der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu freiberuflichen
Dienstleistungen unterstützen und in diesem Zusammenhang 2012 das Thema mit den
Mitgliedstaaten erörtern, um so rasch wie möglich Fortschritte zu erzielen. - 2013 nach der Annahme der überarbeiteten Richtlinie eine Mitteilung
vorlegen, die eine Bestandsaufnahme der in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte
enthält und die gegenseitige Evaluierung der reglementierten Berufe zu
erleichtern soll. 4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern
nützt Die Erleichterung der Erbringung von
Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg reicht für den Aufbau eines echten
Binnenmarktes für Dienstleistungen nicht aus. Ebenso wichtig ist es, zu
gewährleisten, dass Dienstleistungsempfänger einfach von dem Möglichkeiten
profitieren können, die ihnen der Binnenmarkt bietet. Um die Rechte der Verbraucher und ihr
Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken, verpflichtet die
Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, rechtliche Hindernisse für
Dienstleistungsempfänger zu beseitigen, die Dienstleistungen von in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistern erwerben wollen. Sie stellt
ferner durch sowohl für die Dienstleister als auch für die Behörden der
Mitgliedstaaten geltende Informationspflichten (beispielsweise durch die
Schaffung der Stellen nach Artikel 21, die Verbraucher unterstützen) sicher,
dass die Verbraucher beim Erwerb von Dienstleistungen in anderen
Mitgliedstaaten eine sachkundige Wahl treffen können. Schließlich wird mit der
Richtlinie das Ziel verfolgt, Praktiken der Dienstleister zu beenden, durch die
der Zugang von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten zu ihren
Dienstleistungen ungerechtfertigterweise behindert wird. In diesem Zusammenhang
stellt die „Nichtdiskriminierungsklausel“ einen wichtigen Fortschritt im
Hinblick auf den ungehinderten Zugang der Verbraucher zum Binnenmarkt dar. Gemäß Artikel 20 der Richtlinie ist die
Diskriminierung von Dienstleistungempfängern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihres Wohnsitzes untersagt. Dies gilt für die Verweigerung einer
Dienstleistung oder für Angebote zu schlechteren Bedingungen, wenn diese nicht
aus objektiven Gründen gerechtfertigt werden können. Solche Fälle sollten
nicht mehr auftreten, wenn Artikel 20 in den Mitgliedstaaten vollständig
umgesetzt ist. Die Nichtdiskriminierungsklausel erfordert
eine Einzelfallbewertung[9].
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Fällen gelten, in denen Verbrauchern bei
Zahlungen für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen durch
Überweisungen oder Lastschriften in Euro höhere Gebühren auferlegt werden als für
Transaktionen im Inland. Den Verbrauchern sollte grundsätzlich eine Leistung
nicht länger mit der Begründung verweigert werden, es sei physisch unmöglich,
Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Ebenso wenig sollten
Dienstleistungserbringer sich auf rein geografische Faktoren stützen, um durch
bestimmte Praktiken die Märkte im EU-Binnenmarkt zum Nachteil der Verbraucher
künstlich aufzuteilen. Auf EU-Ebene gibt es Initiativen, um noch
bestehende Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu
verbessern. Dazu zählen die Vollendung des Einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraums, der Vorschlag der Kommission für ein fakultatives
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, die Umsetzung der
Verbraucherschutzrichtlinie, der Vorschlag zur Schaffung zentraler
Anlaufstellen für die Verarbeitung von Mehrwertsteuerdaten, die Vorschläge zur
Schaffung von Einrichtungen für alternative Streitbeilegung (AS) bei
verbraucherrechtlichen Streitigkeiten und die EU-weite Online-Plattform für
grenzüberschreitende Beschwerden (OS) sowie anstehende Initiativen im Bereich
der kollektiven Verwaltung von
Urheberrechten sowie der Abgaben für Privatkopien und
sonstige Reproduktionsformen. Maßnahmen Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen
Bestimmungen zur Umsetzung der „Nichtsdiskriminierungsklausel“ vorrangig
durchsetzen. Die Kommission wird mit den nationalen Stellen, die Beschwerden
wegen diskriminierender Behandlung bearbeiten, und mit den zuständigen
Vollzugsbehörden Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in
vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können. Die Kommission wird
insbesondere bis Mitte 2013 gezielte Maßnahmen vorschlagen, um die Anwendung zu
überwachen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn Mängel festgestellt werden. Die Kommission hat erste Klarstellungen zur
“Nichtdiskriminierungsklausel” vorgelegt und wird deren Durchsetzung genau
überwachen. Zusätzliche besondere Orientierungshilfe wird bis Ende 2013 auf der
Grundlage weiterer Erfahrungen mit der nationalen Umsetzung dieser Bestimmung
gegeben. Bei dieser Orientierungshilfe werden die rechtlichen Entwicklungen
berücksichtigt, durch die die für Unternehmen, die ihre Dienstleistungen
grenzüberschreitend anbieten, verbleibenden Hindernisse abgebaut werden. Die Kommission wird unverzüglich die
Zusammenarbeit mit den Unternehmen aufnehmen, beispielsweise durch Verbände und
Handelskammern, um die Transparenz zu erhöhen und die Anstrengungen zu
unterstützen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher im Binnenmarkt
grenzüberschreitend einkaufen können. Die Kommission wird
Dienstleistungserbringer in bestimmten Sektoren bei der freiwilligen
Festlegung von Qualitätscharten unterstützen, die auch Verpflichtungen hinsichtlich
der grenzüberschreitenden Bedingungen für den Zugang zu Dienstleistungen
enthalten. Die erzielten Fortschritte werden von der Kommission bis Mitte 2013
evaluiert. Die Kommission unterrichtet – in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – im Rahmen der
Sensibilisierungskampagne, die 2013 als Teil des Europäischen Jahres der
Bürgerinnen und Bürger durchgeführt wird, die Verbraucher über ihre Rechte im
Binnenmarkt im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie. 5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis Die Richtlinie existiert nicht isoliert. Sie
kann ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn sie zusammen mit den anderen
Binnenmarktrichtlinien in kohärenter Weise angewandt wird. Dies ist vor allem
im Fall der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von Bedeutung. Die Verfahren zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen sind in vielen Mitgliedstaaten langwierig und aufwändig. Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden
zunehmend online erbracht. Trotz der mit der Dienstleistungsrichtlinie und der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführten Vereinfachung
bestehen Hemmnisse fort. Maßnahmen Die Mitgliedstaaten müssen ihre
Rechtsvorschriften und Verfahren vollständig mit der Richtlinie über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr in Einklang bringen. In den nationalen
Rechtsvorschriften müssen die kombinierten Auswirkungen dieser Richtlinien in vollem
Umfang berücksichtigt werden. Notwendige Anpassungen müssen dringend
vorgenommen werden. Die Kommission wird diese Richtlinien unter
besonderer Berücksichtigung ihrer kombinierten Anwendung energisch durchsetzen,
um positive Ergebnisse für die Dienstleister in der Praxis zu erzielen. Die
Kommission wird gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einleiten. 6. Sektorspezifischer Bedarf Die Kohärenztests[10] haben ergeben, dass eine Reihe
von Wachstumsengpässen in bestimmten Sektoren angegangen werden müssen. 6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung
Wirklichkeit werden lassen Bei grenzüberschreitenden spezialisierten
Dienstleistungen können aufgrund der Umsetzung sektorspezifischer
EU-Bestimmungen, die für Experten, deren Tätigkeit in Zusammenhang mit
fluoriertem Treibhausgas (F-Gas) in Kühlsystemen, der Energieeffizienz von
Gebäuden oder der Abfallentsorgung und -beförderung steht, eine Genehmigung
vorschreiben, bestimmte Anforderungen gelten. Fallen solche Experten unter ein
Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung Nr. (EG) 765/2008, so wird die
gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungsurkunden erleichtert. Sie sollte
ihre Wirkung in vollem Umfang entfalten können. Wenn laut sektorspezifischer EU-Bestimmungen
Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren auf nationaler Ebene vorgesehen
sind, sollte gewährleistet sein, dass Dienstleistungserbringer, die über eine
Genehmigung oder Akkreditierung verfügen, ihre Tätigkeit auf der Grundlage der
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Genehmigung oder Akkreditierung in
anderen Mitgliedstaaten ausüben können. Maßnahmen Die Kommission ist bestrebt, zu gewährleisten, dass
die Klauseln über die gegenseitige Anerkennung im Rahmen künftiger Vorschläge
für sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Einführung von
Genehmigungsregelungen für Experten, die spezialisierte Dienstleistungen
anbieten, verstärkt genutzt werden. Bei der Anwendung bestehender sektorspezifischer
Rechtsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten Artikel 56 AEUV und
EU-Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen
durch Experten aus anderen Mitgliedstaaten (beispielsweise die
Berufsqualifikationsrichtlinie) in vollem Umfang wirksam werden lassen, wenn
der Beruf reglementiert ist oder die Verordnung (EG) Nr. 765/2008
über die Akkreditierung anwendbar ist. Die Mitgliedstaaten sollten das IMI
nutzen, um die Prüfung der Einhaltung von Anforderungen in anderen
Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Technische Standards sollten in Bereichen, in
denen erhebliche Unterschiede in Bezug auf die nationale Umsetzung der
EU-Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere mit Hilfe der
EU-Normungsmechanismen (CEN) weiter angeglichen werden, wie es bereits bei der
Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden der Fall ist. 6.2 Verbraucherschutzrecht Ein wesentlicher Teil des bestehenden
Verbraucherschutzrechts beruht auf einer Mindestharmonisierung. In Bereichen,
in denen die Mindestharmonisierung gilt, sind die Mitgliedstaaten sehr oft über
die Mindestharmonisierungsregeln hinausgegangen. Dies führt dazu, dass
Dienstleistungserbringer mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert sein
können, je nachdem, wo sie ihre Dienste erbringen wollen, was wiederum zu
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen kann. Die Kommission hat zwei
Möglichkeiten, um hier tätig zu werden: Entweder durch eine weitere oder sogar vollständige
Harmonisierung, wie kürzlich bei der Verbraucherschutzrichtlinie geschehen und
wie im Januar 2012 in der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschlagen, oder durch
eine fakultative Harmonisierung, wie sie im Oktober 2011 im Rahmen des
fakultativen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorgeschlagen wurde. Beide
Methoden ergänzen einander und sollten in Abhängigkeit vom gemeinsamen
Besitzstand, von der Notwendigkeit zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und
von den jeweiligen öffentlichen Interessen sowie von der Notwendigkeit, ein
hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem bei Online-Dienstleistungen, zu
gewährleisten, genutzt werden. Maßnahmen Die Kommission ist bestrebt, Legislativverfahren
zu die Verbraucher betreffenden Maßnahmen, die von entscheidender Bedeutung für
den Binnenmarkt für Dienstleistungen sind, zu beschleunigen. Die Kommission ist bestrebt, bei neuen
Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften gegebenenfalls einen höheren
Harmonisierungsgrad des künftigen EU-Verbraucherschutzrechts sicherzustellen.
Das Europäische Parlament und der Rat sollten im Hinblick auf das Erreichen
dieses Ziels gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit gewährleistet ist,
dass der Binnenmarkt in vollem Umfang funktioniert. Speziell für den Tourismussektor wird die
Kommission, wie in der Verbraucheragenda[11]
angekündigt, 2013 eine aktualisierte Pauschalreisenrichtlinie vorschlagen,
durch die die nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Hinblick auf
Online-Angebote weiter harmonisiert werden sollen. Beim Verbraucherschutzrecht, wo die
Mindestharmonisierung gilt, wird die Kommission mit den nationalen
Vollzugsbehörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Umsetzung des
EU-Besitzstands beim Verbraucherschutz in kohärenter und umfassender Weise
unter Berücksichtigung der Rechte und Regeln im Binnenmarkt zu gewährleisten. 6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere
Initiativen Die Leistung des Handels- und Vertriebssektors
wird durch eine Reihe von Problemen beeinträchtigt, von denen viele im Bericht
zur Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes[12] sowie vom Europäischen
Parlament[13]
ermittelt wurden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Sektors
arbeitet die Kommission einen Europäischen Aktionsplan für den Handel aus, um
eine EU-Strategie für den Handelssektor in den kommenden Jahren festzulegen. Dienstleistungen für Unternehmen wurden als
ein Dienstleistungssektor ausgemacht, dessen Produktivität erheblich gesteigert
werden könnte. Die Kommission wird, wie in der Binnenmarktakte und in der
Mitteilung „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung“ angekündigt, eine Hochrangige Gruppe zum Thema
Unternehmensdienstleistungen einsetzen, um die Mängel in diesem Sektor zu
untersuchen. Die Gruppe wird sich auf vier Sektoren von Dienstleistungen für
Unternehmen konzentrieren: i) Marketing und Werbung, ii) Gebäude- und
Anlagenmanagement, iii) technische
und Ingenieurdienstleistungen und iv) Gestaltung. Der
besondere Schwerpunkt wird auf Verbindungen zwischen
Unternehmensdienstleistungen und der Herstellung in der EU sowie auf der
Entwicklung freiwilliger europäischer Standards liegen, die das Potenzial
haben, die Qualität der Dienstleistungen und die Vergleichbarkeit von
Dienstleistungen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten von Dienstleistern
erbracht werden, zu erhöhen.. Maßnahmen Die Kommission wird 2012
einen Europäischen Aktionsplan für den Handel annehmen, in dem eine
EU-Strategie für diesen Sektor dargelegt wird. Die Kommission wird eine Hochrangige Gruppe zum
Thema Unternehmensdienstleistungen einsetzen, die Mängel in diesem Sektor bis
Herbst 2012 untersuchen soll. 7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen
Dienstleistern das Leben erleichtern, indem sie ihnen eine Schnittstelle für
den Zugang zu allen notwendigen Informationen bieten und es ihnen ermöglichen,
alle einschlägigen Verwaltungsverfahren online abzuwickeln. Sie erleichtern
ferner den Dienstleistungsempfängern eine sachkundige Wahl beim Kauf von
Dienstleistungen. Die Einheitlichen Ansprechpartner bieten ihnen grundlegende
Informationen wie Kontaktdaten der zuständigen Behörden und allgemein
verfügbare Rechtsmittel im Fall von Streitigkeiten. Die Nutzerfreundlichkeit der von den
Einheitlichen Ansprechpartnern bereitgestellten Informationen über die
Regelungen für die wichtigsten Dienstleistungssektoren variiert jedoch stark Viele Einheitliche Ansprechpartner stellen die
Information in mindestens einer Fremdsprache bereit, was einen großen Vorteil
für Dienstleistungserbringer darstellt. Zahlreiche Verwaltungsverfahren sind
jedoch noch nicht online verfügbar und wenn sie auf nationaler Ebene verfügbar
sind, haben Nutzer aus dem Ausland häufig keinen Zugriff auf sie. Diese Unterschiede müssen unbedingt angegangen
werden, damit die Einheitlichen Ansprechpartner so funktionieren, wie sie es
zum Vorteil der Nutzer sollten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten in Bezug
auf die weitere Vereinfachung und Rationalisierung der Verfahren, stärkere
„Back-office“-Iintegration und notwendige technische Anpassungen, vor allem
beim grenzübergreifenden Zugang, noch große Herausforderungen überwinden
müssen. Auch die Unternehmen müssen unbedingt auf die Existenz der
Einheitlichen Ansprechpartner und ihren Nutzen hingewiesen werden. Maßnahmen Die Mitgliedstaaten müssen ihre Einheitlichen
Ansprechpartner dringend in vollem Umfang mit den Anforderungen der
Dienstleistungsrichtlinie in Einklang bringen. die Mitgliedstaaten werden ermutigt, mit
Unterstützung der Kommission bis Ende 2014 Einheitliche Ansprechpartner der
zweiten Generation aufzubauen, die 1) alle Verfahren im Laufe des Lebenszyklus
eines Unternehmens behandeln, 2) mehrsprachig und 3) nutzerfreundlicher sind.
Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Einheitlichen
Ansprechpartner der zweiten Generation in Form einer „Charta für die
Einheitlichen Ansprechpartner“ vereinbaren. Die Kommission wird 2013 eine mit den
Mitgliedstaaten koordinierte Kommunikationskampagne über die Einheitlichen
Ansprechpartner starten, um die Internetpräsenz der Einheitlichen
Ansprechpartner zu verbessern. Die Kommission nimmt mit
Unternehmensorganisationen Kontakt auf, damit die Unternehmen besser über die
Einheitlichen Ansprechpartner unterrichtet sind, und fördert weiterhin deren
Nutzung. III.
Schlussfolgerung Die Dienstleistungen sind eine wichtige
Triebkraft der europäischen Wirtschaft. Ein besser integrierter und besser
funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen ist von entscheidender
Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung der EU. Alle Mitgliedstaaten haben erhebliche
Fortschritte bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erzielt. Sie haben
ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt und ihren für Dienstleistungen geltenden
Rechtsrahmen überarbeitet. Dies wird der EU-Wirtschaft Rückenwind geben. Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen
im Dienstleistungssektor werden jedoch noch immer durch ein breites Spektrum an
Hindernissen beeinträchtigt. Mehr Wachstum ist möglich, wenn jetzt Maßnahmen
ergriffen werden, um das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie voll
auszuschöpfen. In Einklang mit der Mitteilung über Bessere
Governance für den Binnenmarkt sollten wir unsere Anstrengungen darauf
konzentrieren, bereits Bestehendes besser funktionieren zu lassen. In dieser
Mitteilung werden Möglichkeiten vorgeschlagen, wie die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximiert werden können, vor allem
in Dienstleistungssektoren von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. –
Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die
Dienstleistungsrichtlinie ehrgeiziger werden. Alle verbleibenden Hindernisse
sollten in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gründlich bewertet
werden. –
Die Kommission hat einen Vorschlag zur
Modernisierung des rechtlichen Rahmens für die Mobilität freiberuflicher
Dienstleistungen vorgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten ihn rasch annehmen. –
Der Binnenmarkt muss für die Verbraucher da sein.
Die Unternehmen sollten ihn nicht zum Nachteil der Dienstleistungsempfänger
künstlich aufteilen. –
Andere Binnenmarktinstrumente, beispielsweise die
Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr, sollten in Verbindung mit der
Dienstleistungsrichtlinie angewandt werden. Gegebenenfalls sollte das EU-Recht
überarbeitet werden, um dem speziellen Bedarf des Dienstleistungssektors
gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass der rechtliche Rahmen in der
Praxis sowohl für Dienstleistungserbringer als auch für
Dienstleistungsempfänger effektiv funktioniert. –
Die Mitgliedstaaten sollten die einheitlichen
Ansprechpartner zu voll funktionsfähigen e-Government-Instrumenten
weiterentwickeln, damit sie dem Bedarf der Dienstleistungserbringer und
Dienstleistungsempfänger gerecht werden. Dies erfordert das politische Engagement aller
EU-Organe und Mitgliedstaaten, indem sie der fristgerechten Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen den notwendigen Vorrang einräumen. Die Kommission wird
mit den Mitgliedstaaten partnerschaftliche zusammenarbeiten, um neues Wachstum
und neue Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor zu schaffen. Sie wird die
Fortschritte im Rahmen ihres Jahreswachstumsberichts genau überwachen. Anhang 1 – Für Dienstleistungssektoren
geltende EU-Rechtsvorschriften || Die wichtigsten unter die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) fallenden Sektoren || · Dienstleistungen für Unternehmen einschließlich freiberuflicher Dienstleistungen (Juristen, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beratungsgesellschaften, Kommunikations- und Marketingagenturen, Patentanwälte , Zertifizierungsdienste, Sportvermittler, Manager von Künstlern, Personalagenturen, Dolmetscher, Tierärzte, Vermessungsingenieure…) · Baugewerbe und Handwerk · Einzelhandel · Immobilien · Tourismus (Hotels, Restaurants, Cafés, Reisebüros, Fremdenführer…) · Privates Bildungswesen Dienstleistungssektoren || Die wichtigsten EU-Rechtsinstrumente für den Sektor Energie || Erdgasbinnenmarkt · Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG Elektrizitätsbinnenmarkt · Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Text von Bedeutung für den EWR) Erdgasbinnenmarkt · Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (Text von Bedeutung für den EWR) Finanzdienstleistungen || Aktionsplan für Finanzdienstleistungen und Folgemaßnahmen (Richtlinie 2006/43/EG, Richtlinie 2006/46/EG, Richtlinie 2007/63/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2009/14/EG, Richtlinie 2007/36/EG, 2007/64/EG, Richtlinie 2009/111/EG, Richtlinie 2009/44/EG, Richtlinie 2010/76/EU, Richtlinie 2009/49/EG, Richtlinie 2011/61/EU, Richtlinie 2011/89/EU) Gesundheitsfürsorge || · Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung · Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Postsektor || · Richtlinie 97/67/EG · Richtlinie 2002/39/EG · Richtlinie 2008/06/EG Telekommunikation || · Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG und die Richtlinie 2009/136/EG Verkehr || Straßenverkehr · Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs · Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt · Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates Seeverkehr · Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22 Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr · Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) Schienenverkehr · Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25) · Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr Luftverkehr · Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft · Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Binnenschifffahrt · Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten · Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Mai 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind || Nicht unter EU-Sekundärrecht fallende Sektoren || · Glücksspiele · Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind · Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste · Notare, Gerichtsvollzieher · Taxis und Hafendienste Anhang II – Verzeichnis der Initiativen
mit Zeitplan Politikbereiche || Maßnahmen || Zeitplan 1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Rechtsvorschriften vollständig in Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Ø Die Kommission wendet über Vertragsverletzungsverfahren eine Nulltoleranz-Politik an, vor allem in den vorrangigen Sektoren || sofort sofort 2. Maximierung der ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie || Ø Die Kommission führt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Vergleichsuntersuchung durch, um in den vorrangigen Sektoren geltenden besonderen Rechtsvorschriften erneut zu beurteilen. Ø Die Mitgliedstaaten beseitigen alle noch bestehenden ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Beschränkungen und bewerten die wirtschaftlichen Vorteile der Beseitigung gerechtfertigter Anforderungen. Ø Von den Mitgliedstaaten zu treffende vorrangige Maßnahmen, die aus den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters hervorgehen. Ø Die Mitgliedstaaten nutzen verstärkt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Ø Die Kommission wird mit dem Versicherungssektor Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass Dienstleistungserbringer auch bei ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungsschutz erhalten. Ø Die Kommission wird die erzielten Fortschritte bewerten und Alternativlösungen in Betracht ziehen, gegebenenfalls auch Vorschläge für Rechtsvorschriften. || Start 2012 Bewertung der Ergebnisse Mitte 2012 sofort ab 2012 sofort sofort bis Ende 2013 3. Überarbeitung des Rechtsrahmens für freiberufliche Dienstleistungen || Ø Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Berufsqualifikationen an. Ø Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen zu freiberuflichen Dienstleistungen als Teil des Europäischen Semesters für 2013. Ø Die Kommission legt eine Mitteilung zur Erleichterung der gegenseitigen Evaluierung der reglementierten Berufe vor. || vor Ende 2012 2012 - 2013 2013 4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt || Ø Die Mitgliedstaaten setzen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der „Nichtsdiskriminierungsklausel“ durch. Ø Die Kommission schlägt gezielte Maßnahmen vor, um die Anwendung zu überwachen und ergreift Maßnahmen, wenn Mängel festgestellt werden. Ø Die Kommission gibt zusätzliche besondere Orientierungshilfe zu Artikel 20. Ø Die Kommission arbeitet mit den Unternehmen zusammen, um zu gewährleisten, dass Kunden grenzüberschreitend kaufen können. Ø Die Kommission unterrichtet - in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – im Rahmen der Sensibilisierungskampagne als Teil des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger die Verbraucher über ihre Rechte im Binnenmarkt im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie. || sofort Mitte 2013 Ende 2013 sofort Bewertung der Fortschritte Mitte 2013 2013 5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Rechtsvorschriften und Verfahren vollständig mit der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Einklang. Ø Die Kommission setzt diese Richtlinien energisch durch; und wendet gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren an. || sofort sofort 6. Sektorspezifischer Bedarf: 6.1 Gegenseitige Anerkennung für spezialisierte Dienstleistungen 6.2 Verbraucherschutz-recht: Stärkere Harmonisierung in bestimmten Sektoren 6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen || Ø Die Kommission gewährleistet die volle Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Freiheiten, indem sie danach strebt, im Rahmen künftiger Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Einführung von Genehmigungsregelungen für Experten, die spezialisierte Dienstleistungen anbieten, die Klauseln für die gegenseitige Anerkennung verstärkt zu nutzen. Ø Die Mitgliedstaaten lassen die EU-Rechtsvorschriften, gemäß denen Experten aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden müssen, umfassend wirksam werden und nutzen das IMI, um die Prüfung der Einhaltung von Anforderungen in anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Ø Technische Standards werden in Bereichen, in denen erhebliche Unterschiede in Bezug auf die nationale Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere mit Hilfe der EU-Normungsmechanismen (CEN) weiter angeglichen. Ø Die Kommission gewährleistet im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften für den EU-Verbraucherschutz gegebenenfalls ein höheres Harmonisierungsniveau. Das Europäische Parlament und der Rat sollten im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit gewährleistet ist, dass der Binnenmarkt in vollem Umfang funktioniert. Ø Die Kommission überarbeitet die Pauschalreisenrichtlinie. Ø Die Kommission arbeitet mit den nationalen Vollzugsbehörden zusammen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands beim Verbraucherschutz in kohärenter und umfassender Weise zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Rechte und Regeln im Binnenmarkt. Ø Die Kommission nimmt einen Europäischen Aktionsplan für den Handel an, in dem eine EU-Strategie für diesen Sektor dargelegt wird. Ø Die Kommission setzt eine Hochrangige Gruppe zum Thema Uunternehmensdienstleistungen ein, die Mängel in diesem Sektor untersuchen soll. || bei der Annahme künftiger Vorschläge sofort bereits im Gang bei der Annahme künftiger Vorschläge 2012 Anfang 2013 2012 Herbst 2012 7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Einheitlichen Ansprechpartner vollständig in Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Ø Die Mitgliedstaaten entwickeln die Einheitlichen Ansprechpartner der zweiten Generation: 1) für alle Verfahren im Laufe des Lebenszyklus eines Unternehmens, 2) mehrsprachig und 3) benutzerfreundlicher. Die Kommission vereinbart mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Einheitlichen Ansprechpartner der zweiten Generation in Form einer „Charta für die Einheitlichen Ansprechpartner". Ø Die Kommission startet eine mit den Mitgliedstaaten koordinierte Kommunikationskampagne über die Einheitlichen Ansprechpartner, um die Internetpräsenz der Einheitlichen Ansprechpartner zu verbessern, nimmt mit Unternehmensorganisationen Kontakt auf, damit die Unternehmen besser über die Einheitlichen Ansprechpartner unterrichtet sind, und fördert weiterhin deren Nutzung. || sofort 2012-2014 2013 [1] Studie
der Kommission „The Economic Impact of the Services Directive: a first
assessment following implementation“, veröffentlicht unter
.http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2012/index_en.htm. [2] Die Zahl 2,6 % setzt sich zusammen aus den vorstehend
genannten zusätzlichen 0,8 % des EU-BIP und dem weiteren Zuwachs von bis
zu 1,8 % des BIP, der nach einem ehrgeizigeren Szenario, bei dem die
Mitgliedstaaten alle Beschränkungen aufheben, erreicht werden könnte. [3] Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rats vom
30. Januar 2012. [4] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Detailed
information on the implementation of Directive 2006/123/EC on services in the
internal market”; Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Results of the
performance checks of the internal market for services (construction, business
services and tourism)”. [5] COM(2012) 299 Maßnahmen für mehr Stabilität, Wachstum und
Arbeitsplätze vom 30. Mai 2012. [6] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Detailed
information on the implementation of Directive 2006/123/EC on services in the
internal market”. [7] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, März 2012. [8] COM(2012) 299 vom 30. Mai 2012. [9] Weitere Einzelheiten siehe: Commission Staff Working Document
with a view to establishing guidance on the application of Article 20(2) of
Directive 2006/123/EC on services in the internal market. [10] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Results of the
performance checks of the internal market for services (construction, business
services and tourism)”. [11] Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr
Wachstum, COM(2012) 225 final. [12] Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes „Ein effizienterer
und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“, KOM(2010) 355. [13] Bericht des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2011
über das Thema „Mehr Effizienz und Fairness auf dem
Einzelhandelsmarkt“ (2010/2109(INI).