MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die externe Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU /* COM/2012/0153 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die externe Dimension der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in der EU
Einleitung In einem globalisierten wirtschaftlichen
Umfeld wird die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Europäischen Union wie
auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern immer mehr Realität und
Notwendigkeit. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist ein System
von Regeln, mit denen diese Mobilität erreicht und erleichtert werden soll. Die
EU verfügt bereits seit mehr als 50 Jahren über ein Regelwerk zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit der
EU-internen Mobilität[1].
Kürzlich wurden diese Regeln auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die
Schweiz ausgedehnt[2]. Die Koordinierung der sozialen Sicherheit
zwischen der EU und Drittstaaten erfolgt auf zweierlei Art. Im Rahmen eines
nationalen Ansatzes schließen die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen mit
ausgewählten Drittländern. Dieser Ansatz bleibt Stückwerk, denn er führt zu
einem unvollständigen Netz von Abkommen mit von Land zu Land abweichenden
Inhalten. Gleichzeitig entsteht derzeit ein gemeinsamer
EU-Ansatz für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gegenüber Drittländern. Vor diesem Hintergrund verfolgt diese
Mitteilung vier Ziele: –
Es soll herausgestellt werden, dass Arbeitnehmer
und Unternehmen aus Drittländern, die die EU generell als eine Einheit
betrachten, mit mehreren Sozialversicherungssystemen konfrontiert werden, was
bei der Einreise in die EU, beim Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen
anderen und bei der Ausreise aus der EU zu Hindernissen führt; –
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
soll ausgebaut und verstärkt werden, so dass ein einheitlicher Ansatz für die
Koordinierung der sozialen Sicherheit gegenüber Drittländern entwickelt werden
kann; –
die Art und Weise, in der die EU-Regeln bereits auf
die externe Dimension einwirken, soll dargelegt und die rechtlichen Beziehungen
zwischen dem EU-Recht und einzelstaatlichen bilateralen Abkommen dargelegt
werden; –
die bestehenden Komponenten eines gemeinsamen
EU-Ansatzes sollen beschrieben und Vorschläge zur weiteren Entwicklung
vorgelegt werden. 1. bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten
mit Drittländern 1.1. Geltungsbereich der einzelstaatlichen
bilateralen Abkommen Die Sozialversicherungsansprüche von Personen,
die in die EU ein- und ausreisen, werden nach wie vor in erster Linie durch
nationale Rechtsvorschriften geregelt. Die einzelnen Mitgliedstaaten schließen
mit Drittstaaten bilaterale Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit,
und im Rahmen dieser Abkommen wird ein System von Koordinierungsregeln für die
Personen aufgestellt, die zwischen den beiden Ländern hin- und herreisen. Die
Gründe für die Abkommen sind vielfältig: traditionell sollen die Bürgerinnen
und Bürger, die in anderen Staaten arbeiten, geschützt werden; zunehmend werden
die Abkommen jedoch als Möglichkeit betrachtet, Unternehmen und Arbeitskräfte
aus Drittländern anzuziehen. Der Abschluss eines Abkommens kann auch Ausdruck
der politischen Freundschaft zwischen zwei Ländern sein. Die EU-Mitgliedstaaten
haben ferner multinationale Sozialversicherungsabkommen geschlossen; so sind
beispielsweise sowohl Spanien als auch Portugal Vertragsparteien des
ibero-amerikanischen Abkommens über soziale Sicherheit. Die meisten Abkommen mit Drittländern
enthalten normalerweise Regeln in Bezug auf die anwendbaren Rechtsvorschriften,
Gleichbehandlung und Renten. Die Rentenbestimmungen führen dazu, dass die
Ansprüche, die die Wanderarbeitnehmer erworben haben, bei Verlassen des
Hoheitsgebiets des einen Staates geschützt werden und die Rente im
Hoheitsgebiet des anderen Staates ausgezahlt werden kann. In einigen Fällen
gibt es Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie von
Beschäftigungs- beziehungsweise Wohnzeiten. Die anwendbaren Rechtsvorschriften schließen
generell Bestimmungen für die Entsendung von Arbeitnehmern ein. Dadurch können
Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin unter die
Sozialversicherungsvorschriften des entsendenden Staates fallen und werden in
ihrem Beschäftigungsstaat von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
befreit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung garantiert Arbeitnehmern dieselbe
Behandlung wie den Staatsangehörigen des Beschäftigungstaates. Die EU-Mitgliedstaaten kümmern sich bei den
Verhandlungen zu einem bilateralen Abkommen im Allgemeinen nicht um das, was andere
EU-Mitgliedstaaten tun. Die Vorgehensweise ist äußerst unterschiedlich. In der
Praxis schließen die wichtigsten Handelspartner der EU gezielt mit bestimmten
EU-Mitgliedstaaten Abkommen ab, während sie andere Länder außer Acht lassen. Es
besteht kein Mechanismus zur Harmonisierung der einzelnen Ansätze, und es gibt auch
keine Foren, in denen sich die EU-Länder gemeinsam um die Lösung von Problemen bemühen
könnten, die sie alle mit einem bestimmten Land haben. Darüber hinaus führt die länderspezifische
Natur dieser nationalen bilateralen Abkommen dazu, dass die in Drittländern
ansässigen Arbeitnehmer und Unternehmen nicht nur mit fragmentierten
Sozialversicherungssystemen zu tun haben, wenn sie innerhalb der
EU-Mitgliedstaaten zu- und abwandern, sondern dass sie auch bei ihrer Einreise
in die EU und der späteren Ausreise mit unterschiedlichen nationalen
bilateralen Abkommen konfrontiert werden. Das Netz der bilateralen Abkommen weist
außerdem Lücken auf: Je nach Drittland kann es sein, dass mit dem jeweiligen
EU-Mitgliedstaat kein bilaterales Abkommen besteht. Dies kann bedeuten, dass
die Personen, die aus der EU abwandern oder in die EU zurückkehren, ihre
erworbenen Sozialversicherungsansprüche verlieren. Hiervon sind die
Wanderarbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit in einem EU-Land ebenso betroffen
wie diejenigen aus Drittländern. Insgesamt ist nicht ausreichend klar, welche
Ansprüche die Bürgerinnen und Bürger haben. 1.2. Auswirkungen der EU-Rechts
auf nationale bilaterale Abkommen Urteil Gottardo Wie alle anderen Formen des innerstaatlichen
Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sind auch die nationalen bilateralen
Abkommen dem EU-Recht untergeordnet. Dies wurde im Bereich der sozialen Sicherheit
im Jahr 2002 deutlich, als der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage
des Artikels 39 EGV (heute Artikel 45 AEUV) befand, dass die
Mitgliedstaaten die Anwendung der mit Drittländern geschlossenen
Sozialversicherungsabkommen nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen begrenzen
dürfen, sondern die Staatsangehörigen der anderen EU-Staaten entsprechend den
Bestimmungen des Abkommens gleichbehandeln müssen[3]. Diese als Gottardo-Urteil
bekannte Regelung bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten, die Abkommen auf der
Grundlage der Nationalität geschlossen haben, die Anwendung ihrer Abkommen mit
Drittländern anpassen müssen, um sicherzustellen, dass sie in gleicher Weise
für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gelten[4]. Verordnung Nr. 1231/2010 Die EU-Regeln zur Koordinierung der sozialen
Sicherheit beeinflussen auch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre in
bilateralen Abkommen vereinbarten Regelungen anzuwenden. Die EU-Regeln in den
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umfassen
Koordinierungsbestimmungen für Personen, die innerhalb der EU zu- und
abwandern. Die Regeln wurden 2003 auf alle Drittstaatsangehörigen ausgeweitet,
die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und deren „Situation mit einem
Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist“. Die geltende
Rechtsvorschrift ist die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010[5]. Mithilfe dieser Art „Brücke“
gelten die EU-Koordinierungsregeln für alle Personen, die einen rechtmäßigen
Wohnsitz in einem EU-Land haben, deren Sozialversicherungsakte jedoch ein
länderübergreifendes Element aufweist. Hierzu gehören praktische Aspekte wie
die Zusage, dass die betreffenden Personen bei vorübergehendem Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat genau wie die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
Anspruch auf notwendige medizinische Versorgung haben (als Nachweis hierfür
gilt die Europäische Krankenversicherungskarte)[6]. Aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010 hat die EU alleinige Kompetenz in Bezug auf die Regeln zur
Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Drittstaatsangehörigen, die
sich innerhalb der EU in einer grenzübergreifenden Situation befinden. Im Fall
von Auseinandersetzungen haben die EU-Regeln Vorrang vor den nationalen Regeln,
die in bilateralen Abkommen mit Drittländern vereinbart wurden. Wird beispielsweise
ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des bilateralen Abkommens mit einem
Drittland in einen EU-Mitgliedstaat entsandt und begibt sich von dort zur
Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt für diese letztgenannte
Beschäftigungssituation die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. Die EU-Regeln
in Bezug auf die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften gelten auch, wenn
ein Drittstaatsangehöriger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen
Arbeitgeber arbeitet, der außerhalb der EU niedergelassen ist[7]. 1.3. Gemeinsame praktische Fragen
und Herausforderungen Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV und
Artikel 351 AEUV sind die Mitgliedstaaten „zu loyaler Zusammenarbeit
verpflichtet“ und wenden alle geeigneten Mittel an, um Unvereinbarkeiten
zwischen den Übereinkünften, die sie mit dritten Ländern geschlossen haben, und
ihren Pflichten aufgrund des EU-Rechts zu beheben. In Bezug auf die
Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Gottardo sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 auf bilaterale Übereinkünfte müssen die
Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit den betroffenen Drittländern dadurch
absichern, dass sie dafür sorgen, dass die Verpflichtungen aus dem EU-Recht
erfüllt werden können. Dies führt zu einer Reihe gemeinsamer Herausforderungen. Gemäß dem Gottardo-Urteil muss der
EU-Grundsatz der Nichtdiskriminierung in den bilateralen Übereinkünften
berücksichtigt werden. Dies kann bedeuten, dass solch eine Übereinkunft neu ausgehandelt
werden muss oder dass lediglich die Zusage eingeholt werden muss, dass eine
Nichtdiskriminierungsklausel in die Übereinkunft aufgenommen wird. In der
Praxis heißt dies gegebenenfalls, dass sich die Mitgliedstaaten die
Sozialversicherungsdaten beschaffen müssen, die die Drittländer von
Staatsangehörigen anderer EU-Länder erfasst haben. Dies führt häufig zu
administrativen und rechtlichen Schwierigkeiten. Grundlegendes Problem ist
dabei nach wie vor, dass zwar der EU-Mitgliedstaat das EU-Recht zwingend
anwenden muss, das Drittland dagegen generell nicht zur Zusammenarbeit in
diesen Fragen verpflichtet ist. Werden die bilateralen Übereinkünfte in einer
Weise angewandt, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 vereinbart ist,
so führt dies zu ähnlichen Fragen. Den Drittländern muss erklärt werden, dass
die bilateralen Übereinkünfte unter bestimmten Umständen nicht anwendbar sind,
da das EU-Recht Vorrang hat. Dies stellt für alle Mitgliedstaaten ein Problem
dar, aber gegenwärtig können sie in diesem Zusammenhang auf keinen gemeinsamen
Mechanismus zurückgreifen. Eine einfache Lösung wäre, in alle Übereinkünfte
eine Klausel aufzunehmen, wonach im Falle von Streitigkeiten das EU-Recht vor den
Bestimmungen der Übereinkunft Vorrang hat. Eines der größten gemeinsamen Anliegen aller
Mitgliedstaaten ist die Frage, wie sie sich gegen den Druck wehren sollen,
langen Entsendezeiten zuzustimmen, die dazu führen, dass die Arbeitnehmer aus
einem Drittland von der Zahlung von Beiträgen zum Sozialversicherungssystem des
jeweiligen Mitgliedstaats befreit werden. In der EU kann ein Arbeitnehmer im
Herkunftsmitgliedstaat höchstens zwei Jahre nicht versichert sein[8]. Dagegen können Arbeitnehmer,
die aus Drittländern in die EU entsandt werden, in ihrem Herkunftsland weitaus
längere Zeiträume ohne Versicherung sein, und diese Befreiung von der
Versicherungspflicht in der EU ist häufig ein heikler Punkt beim Abschluss
zeitgemäßer bilateraler Übereinkünfte. Die meisten Mitgliedstaaten schließlich
brauchen die Daten aus dem Drittland unbedingt, um Maßnahmen zur
Betrugsbekämpfung zu ergreifen. Die EU-Regeln zur Koordinierung der sozialen
Sicherheit umfassen Rechtsvorschriften, die es dem Mitgliedstaat gestatten,
eine Prüfung der Informationen zu verlangen, die der Mitgliedstaat, in dem der
Empfänger wohnt, übermittelt hat[9].
Dadurch können die zu Zahlungen verpflichteten Träger beispielsweise
sicherstellen, dass der Empfänger einer Rentenzahlung noch lebt oder das eine
Person nach wie vor die Bedingungen für den Erhalt einer Invalidenrente
erfüllt. Nur wenige bilaterale Übereinkünfte enthalten solche
Überprüfungsmechanismen. Viele Mitgliedstaaten würden die Einführung eines
wirksamen Ansatzes zur Betrugsbekämpfung begrüßen. 1.4. Stärkere
Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Koordinierung der sozialen
Sicherheit –
Angesichts der genannten praktischen Fragen und
Herausforderungen wäre eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und Drittländern im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit in vieler
Hinsicht eindeutig von Vorteil. Wenn die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und
gegebenenfalls gemeinsam handeln, haben sie eine stärkere Verhandlungsposition
gegenüber Drittländern, können gemeinsame Probleme leichter lösen und zusammen
dafür sorgen, dass die bilateralen Abkommen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht
angewendet werden. Generell sollte eine größere Zusammenarbeit zu einem
kohärenteren Gesamtkonzept der EU-Länder führen. –
In diesem Zusammenhang ist ein Mechanismus auf
EU-Ebene erforderlich, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen.
Vor diesem Hintergrund befürwortet die Kommissionen eine ergebnisorientierte
Arbeitsgruppe, in der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten einmal im Jahr
zusammentreffen, um diese Zusammenarbeit zu fördern. In der Arbeitsgruppe kann
die Kommissionen ebenfalls den Stand der Verhandlungen über EU-Übereinkünfte
mit Drittländern darlegen. Der neue Mechanismus wird ferner eine Ergänzung zu
dem nationalen bilateralen Ansatz und dem im Entstehen begriffenen EU-Konzept
für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gegenüber Drittländer darstellen. 2. Entwicklung
eines gemeinsamen EU-Konzepts 2.1. Verordnung (EU)
Nr. 1231/10 Durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
gelten die Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit für
Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats haben und sich „in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich
einen einzigen Mitgliedstaat betrifft“. Die Verordnung bewirkt unter anderem,
dass für die Bürgerinnen und Bürger, die in ihren Anwendungsbereich fallen, der
Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 gilt. Das bedeutet, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich
in einer grenzübergreifenden Situation befindet und in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 fällt und der Anspruch auf eine
Altersrente aus einem EU-Staat hat, in Bezug auf die Zahlung dieser Rente
außerhalb der EU die gleiche Behandlung erfährt wie die Staatsangehörigen des
zahlenden Staates[10]. Die Kommission ist der Überzeugung, dass der
Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden muss, wenn es um die
Zahlung von Renten in einem Drittland geht. Dies ist angesichts der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umso wichtiger,
da der auf einer Beschäftigung basierende Rentenanspruch unter bestimmten
Umständen mit einem Eigentumsrecht gleichgesetzt werden kann, das durch die
Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist[11]. Daher wird die Kommission
über ihr Netz nationaler Sozialversicherungssachverständiger Informationen über
die auf nationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen
in Bezug auf die Rentenzahlungen in Drittländern zusammenstellen. Diese
Informationen werden in die länderspezifischen Sozialversicherungsprofile auf
der Webseite der Kommission aufgenommen und durch Angaben über die bilateralen
Übereinkünften ergänzt, die die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen
haben, wobei auch hier die Informationen der nationalen
Sozialversicherungsexperten genutzt werden. 2.2. Ansprüche aufgrund von EU-Migrationsinstrumenten Mit den EU-Migrationsregeln wurden Standards
eingeführt, denen die nationalen Sozialversicherungsvorschriften entsprechen
müssen, wenn Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wohnen. Haben
Drittstaatsangehörige beispielsweise seit fünf Jahren einen rechtmäßigen
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, so erlangen sie in Bezug auf die im
nationalen Recht verankerten Vorschriften betreffend soziale Sicherheit,
Sozialhilfe und Sozialschutz unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Ansprüche
wie die Angehörigen eines EU-Staates[12].
Außerdem gibt es drei EU-Migrationsrichtlinien, die sogenannte Richtlinie über
die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis[13],
die „Blue Card“-Richtlinie[14]
und die Richtlinie in Bezug auf Forscher aus Drittstaaten[15], die Drittstaatsangehörigen,
die über eine entsprechende Erlaubnis in den Mitgliedstaaten verfügen, mit
bestimmten begrenzten Ausnahmen die gleiche Behandlung im Bereich der sozialen
Sicherheit garantieren wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates, in dem
sie wohnen. Diese Garantie umfasst die Gleichbehandlung in Bezug auf die
Übertragung ihrer gesetzlichen Renten in ein Drittland und setzt keine
bilateralen Abkommen voraus[16].
Die Vorschläge der Kommission für weitere EU-Richtlinien zur Migration enthalten
ähnliche Gleichbehandlungsklauseln[17]. 2.3. Assoziierungsabkommen und
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Generell umfassen
Assoziierungsabkommen (einschließlich der Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkans) eine Reihe von
Grundsätzen, die die Koordinierung der Bestimmungen der sozialen Sicherheit für
Arbeitnehmer und ihre Familien regeln sollen, die zwischen einem Mitgliedstaat
und dem assoziierten Land zu- und abwandern. Darüber hinaus haben die im Rahmen
dieser Abkommen eingesetzten Assoziationsräte die Aufgabe, Vorschriften zur
Umsetzung dieser Grundsätze zu verabschieden. Im Oktober 2010
hat der Rat einen ersten Schritt in diese Richtung unternommen und den
Standpunkt festgelegt, den die EU in den Assoziationsräten, die im Zuge der
Abkommen mit Algerien, Marokko, Tunesien, Israel, Kroatien und der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien eingesetzt wurden, in Bezug auf die
Verabschiedung von Beschlüssen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
durch diese Räte einzunehmen hat[18].
Diese Beschlüsse der Assoziationsräte sollten
für die folgenden Ansprüche rechtmäßig beschäftigter Arbeitnehmer gelten:
Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des Aufnahmestaates; Export des
Gesamtbetrags der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten sowie der
Renten infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten außerhalb des
Hoheitsgebiets des zahlenden Staates sowie Gleichbehandlung von
Familienangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz. Die Ansprüche sollten reziprok
sein, so dass die Arbeitnehmer der EU-Mitgliedstaaten in dem assoziierten Land
und nach ihrer Rückkehr in die EU dieselben Ansprüche genießen. Diese Ansprüche
sollten nicht davon abhängen, ob die betreffende Person innerhalb der EU von
einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandert. Diese Beschlüsse
sollten auch einen Rahmen für Kooperations- und Kontrollinstrumente zur gegenseitigen
Betrugsbekämpfung bilden. Die Vorschriften der bilateralen Abkommen, die
zwischen den assoziierten Ländern und den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen
wurden und die eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der
assoziierten Länder bzw. der Mitgliedstaaten vorsehen, gelten weiterhin
(gegebenenfalls unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils des Gerichtshofes
in der Rechtssache Gottardo). Nach Verabschiedung der Beschlüsse der Assoziationsräte
wird der gemeinsame EU-Ansatz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit wirksam
umgesetzt werden und sich direkt auf das nationale Recht auswirken. Im Anschluss
daran wird die Kommission bestimmte praktische administrative Vereinbarungen
nicht legislativer Art vorschlagen, um die Anwendung dieser Assoziationsbeschlüsse
zu erleichtern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Anwendung
dieser Beschlüsse unterstützen: Zum einen wird sie jährliche Sitzungen
einberufen, damit die Koordinierungsvereinbarungen mit den assoziierten Ländern
erörtert und die Zusammenarbeit insgesamt erleichtert werden kann; die
Kommission wird genau überwachen, wie die Mitgliedstaaten die Beschlüsse
anwenden. Schließlich wäre keine Diskussion über die
EU-Assoziierungsabkommen und die Koordinierung der sozialen Sicherheit
vollständig, ohne das Assoziierungsabkommen mit der Türkei und insbesondere das
1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen[19] zu erwähnen, worin die
Zielsetzung formuliert wird, zwischen der Türkei und der EU schrittweise die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. In diesem Zusammenhang erlässt der
Assoziationsrat gemäß Artikel 39 Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb der
Mitgliedstaaten zu- oder abwandern. Diese Bestimmung wurde durch den Beschluss
des Assoziationsrates Nr. 3/80[20]
umgesetzt. Wenngleich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des
Beschlusses nie verabschiedet wurden, hat der Gerichtshof doch festgestellt,
dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Klausel zum Export von Renten,
die im Beschluss Nr. 3/80 verankert sind, direkt anwendbar sind[21]. Aufgrund der Rechtsprechung
des Gerichtshofes besteht somit bereits ein gewisser gemeinsamer EU-Ansatz zur Koordinierung
der sozialen Sicherheit türkischer Arbeitnehmern in der EU. 2.4. Nutzung der
Assoziierungsabkommen für die Weiterentwicklung eines gemeinsamen EU-Ansatzes Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich
nicht nur gegenüber der Türkei zur Koordinierung der sozialen Sichtbarkeit verpflichtet,
sondern haben sich dazu auch in den Abkommen mit Albanien, Montenegro und San
Marino bekannt. Die Umsetzung dieser Bestimmungen steht noch aus. Die
Kommission ist der Überzeugung, dass die in diesen Abkommen festgelegten
rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden sollten und wird daher ein
zweites Paket mit Beschlüssen des Rates zu dem Standpunkt vorschlagen, den die
EU in den zuständigen Stabilitäts- und Assoziationsräten bzw. Assoziations-
oder Kooperationsräten in Bezug auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in diesen Ländern einnehmen sollte. Insbesondere in Bezug auf die Türkei ist die
Kommission der Meinung, dass der Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates
ersetzt und aktualisiert werden sollte[22].
Im Lichte des jüngsten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-485/07, Akdas,
ist dies umso notwendiger. Der neue Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der
die soziale Sicherheit betreffenden Aspekte des Assoziierungsabkommens wird
beispielsweise dem Grundsatz in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rechnung
tragen, wonach „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ nicht exportierbar
sind. In Bezug auf die Verhandlungen über neue
Assoziierungsabkommen mit Drittländern wird die Kommission versuchen, eine
Standardklausel zur Koordinierung der sozialen Sicherheit einzuführen, die auf
den Grundsätzen der Gleichbehandlung, des Exports von Rentenzahlungen und der
administrativen Zusammenarbeit beruht. 2.5. Neue EU-Abkommen zur sozialen
Sicherheit Um den Anforderungen des globalisierten
Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, wird die Kommission in der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
eine Debatte darüber anstoßen, ob es unter bestimmten Umständen erforderlich
ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der sozialen Sicherheit im
Hinblick auf ein bestimmtes Drittland gemeinsam vorgehen. Sollte dies notwendig
sein, so könnte hierfür ein neues Instrument geschaffen werden, nämlich ein
EU-Abkommen zur sozialen Sicherheit. Solche Abkommen würden bei der
Koordinierung der sozialen Sicherheit einen flexibleren Ansatz gestatten, als
dies im Rahmen von Assoziierungsabkommen möglich ist; auch könnten sie mit
Drittländern geschlossen werden, mit denen kein Assoziierungs- oder
Kooperationsabkommen besteht. Ein EU-Abkommen könnte nach Bedarf geschlossen
werden – beispielsweise zur Behebung von Schwierigkeiten, die infolge der
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 im Zusammenhang mit einem
Drittland aufgetreten sind oder zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit
der doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Solche Abkommen würden
die Möglichkeit bieten, etwaige bilaterale Besonderheiten zwischen einem
Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland einzubeziehen, und ihre Anwendung
könnte den Mitgliedstaaten freigestellt sein. Die Kommission sieht solche maßgeschneiderten
Abkommen mit einigen strategischen Partnern der EU vor, insbesondere mit
Ländern mit reger Arbeitskräftemobilität. Geprüft werden könnte ferner ein
Abkommen mit den Ländern einer Organisation für regionale Integration. Diese
Abkommen würden insgesamt darauf abzielen, einen kohärenten EU-Ansatz gegenüber
dem betreffenden Drittland zu entwickeln. 2.6. Stärkung des externen Profils
der EU im Bereich der sozialen Sicherheit Schließlich ist es – wie in der Strategie
Europa 2020 hervorgehoben wird – für die EU von wesentlicher Bedeutung, nach
vorne zu schauen und auf globaler Ebene an den Kerndebatten und
Schlüsselmaßnahmen zu Regulierungsfragen mitzuwirken. Da die Staaten in
grenzübergreifenden Sozialversicherungsangelegenheiten immer stärker
zusammenarbeiten, sollte die EU angesichts ihrer langjährigen Erfahrung bei der
Koordinierung der sozialen Sicherheit eine leitende Rolle übernehmen. Hierzu
sollte auch die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organen,
beispielsweise mit der ILO gehören. Auf der Internationalen Arbeitskonferenz
wurden die ILO-Mitgliedstaaten 2011 aufgerufen, Abkommen abzuschließen, die
Wanderarbeitnehmern Gleichbehandlung, Zugang zu Ansprüchen der sozialen
Sicherheit sowie den Fortbestand und/oder die Übertragbarkeit solcher Ansprüche
gewährleisten. Die Diskussion über den Sozialschutz und die Koordinierung der
sozialen Sicherheit mit anderen Regionen in der Welt wird immer wichtiger. Die
Kommission wird sich daher bezüglich der Koordinierung der sozialen Sicherheit
für die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen und mit
anderen Teilen der Welt einsetzen. [1] Die Regeln sind derzeit in der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der systeme der sozialen Sicherheit und in
ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 enthalten (ABl. L 166
vom 30.5.2004, S. 1; ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). [2] Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
am 1.1.1994 in Kraft getretenen, gilt in Liechtenstein jedoch erst seit
1. Mai 1995 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3). Das Abkommen
EU-Schweiz ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (ABl. L 114 vom
30.4.2002, S. 1). [3] Rechtssache C-55/00. [4] Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47). [5] ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1. Für das
Vereinigte Königreich ist die vorangehende Verordnung (EG) Nr. 859/2003
weiterhin bindend und anwendbar. Für Dänemark sind die Verordnungen (EU)
Nr. 1231/2010 und (EG) Nr. 859/2003 nicht bindend oder anwendbar. Die
EWR-Staaten und die Schweiz wenden keine der beiden Verordnungen an. [6] Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. [7] Siehe hierzu Artikel 14 Absatz 11 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009. [8] Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. [9] Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009. [10] Vgl. Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010. [11] EGMR, Klein gegen Österreich (Bsw. 57028/00),
3. März 2011. [12] Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004 S. 44). [13] Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufzuhalten und dort zu arbeiten, sowie über einheitliche Ansprüche für
Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
(ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1). [14] Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17). [15] Richtlinie 2005/71/EG des Rates über ein besonderes
Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung (ABl. L 289 vom 12.10.2005, S. 15). [16] Dieser Anspruch wird ausdrücklich in Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/50/EG gewährt, muss jedoch
auch von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2005/71/EG abgeleitet
werden. [17] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung
(KOM(2010) 379 endg.). Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen
Entsendung (KOM(2010) 378 endg.). [18] ABl. L 306 vom 23.11.2010. [19] Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 zu dem Abkommen über die
Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (ABl. L 293 vom
29.12.1972, S. 3). [20] Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom
19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen
Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. C. 110 vom 25.4.1983,
S. 60). [21] Rechtssache C-262/96, Sürül; Rechtssache C-485/07 Akdas;
siehe auch die Urteile in der Rechtssache C-18/90, Kziber; C-103/94, Krid
in Bezug auf die Gleichbehandlungsklausel in den Kooperationsabkommen mit den
Maghreb-Staaten, die inzwischen durch Assoziierungsabkommen ersetzt wurden. [22] Die Kommission wird ihren früheren Vorschlag zur Umsetzung
des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates (KOM( 83) 13) zurückziehen.