52012DC0125

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III – Kommission /* COM/2012/0125 final */


ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012

AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission

Gestützt auf

– den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

– die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf Artikel 37,

– den am 1. Dezember 2011 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

– den am 27. Januar 2012 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012[2],

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushalt 2012 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung der Änderungen dieser Ausgabenübersicht ist informationshalber als technischer Anhang beigefügt.

INHALTSVERZEICHNIS

1.      Einleitung.. 4

2.      Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.. 4

3.      Finanzierung.. 6

4.      Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens.. 7

1.           Einleitung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2012 betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Betrag von 18 061 682 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen infolge der in Italien (Ligurien und Toskana) durch Überflutungen im Oktober 2011 verursachten Schäden.

2.           Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Am 25. Oktober 2011 führte eine extreme Wetterlage über Nordwestitalien zu enormen Niederschlagsmengen in nur wenigen Stunden. Am schwersten betroffen waren die Provinzen La Spezia in Ligurien und Massa-Carrara in der Toskana. Aufgrund der sintflutartigen Regenfälle traten zahlreiche kleine Flüsse in höheren Lagen über die Ufer und spülten enorme Mengen Wasser, Schlamm und Schutt in die Täler; zwei große Flüsse – Vara und Magra – überschwemmten mehrere Städte. Betroffen war auch das benachbarte Gebiet Cinque Terre in der Provinz La Spezia. Es kam zu schweren Schäden an Wohnhäusern, bei Unternehmen und in der Landwirtschaft, außerdem wurden größere Verkehrswege und wichtige öffentliche Infrastrukturnetze beeinträchtigt. Zum Katastrophengebiet zählen auch die „Cinque Terre“ an der italienischen Riviera, die UNESCO-Weltkulturerbe sind.

Daraufhin stellte Italien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, gründlich geprüft. Die wesentlichen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(1) Der Antrag ging am 22. Dezember 2011 bei der Kommission ein, also binnen der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 25. Oktober 2011 festgestellt wurden.

(2) Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(3) Für das benannte Katastrophengebiet einschließlich der benachbarten Teile Liguriens und der Toskana veranschlagten die italienischen Behörden den direkten Gesamtschaden auf 722 467 299 EUR. Dieser Betrag entspricht 20,43 % des normalen Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Falle Italiens im Jahr 2011 auf 3,536 Mrd. EUR belief (d. h. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002).

(4) Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für sogenannte außergewöhnliche regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geprüft, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt sind. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen von der Hilfe durch den Fonds profitieren. Besonderes Augenmerk ist gemäß der Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV zu legen. Das fragliche Gebiet Italiens fällt nicht in diese Kategorie. Die Verordnung fordert „äußerste Sorgfalt“ bei der Prüfung von Anträgen, die aufgrund der Kriterien für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ unterbreitet werden.

(5) Wie die Kommission in ihrem Jahresbericht zum Solidaritätsfonds (2002-2003) dargelegt hat, ist sie der Auffassung, dass zwischen schweren regionalen und rein lokalen Ereignissen unterschieden werden muss, soll das Kriterium der regionalen Katastrophe im nationalen Zusammenhang überhaupt von Bedeutung sein. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität fallen Ereignisse mit rein lokaler Bedeutung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, außergewöhnliche regionale Ereignisse hingegen kommen gegebenenfalls für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage. Um die Kriterien des Solidaritätsfonds zu erfüllen, gründeten die italienischen Behörden ihren Antrag auf ein Gebiet von 20 von der Katastrophe am härtesten betroffenen Gemeinden. Das Gebiet umfasst den Küstenstreifen der Cinque Terre, das Einzugsgebiet des Flusses Vara in der Provinz La Spezia und das Gebiet Lunigiana in der Provinz Massa Carrara, mit einer Gesamtbevölkerung von über 52 000 Menschen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 schreibt für die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter anderem vor, dass der größte Teil der Bevölkerung der Region, auf die sich der Antrag bezieht, in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss. Im italienischen Antrag heißt es, dass 28 858 von insgesamt 52 251 Einwohnern in 20 Gemeinden direkt von der Katastrophe betroffen waren. Die vorgelegten Angaben erscheinen realistisch. Daher ist davon auszugehen, dass der größte Teil der Bevölkerung unmittelbar betroffen war und somit diese Bedingung erfüllt ist.

(7) Bezüglich der Anforderung, dass schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region vorliegen müssen, werden im Antrag die Zerstörung und Unterbrechung der Versorgungsnetze und anderer Infrastrukturen (Verkehr, Wasser und Strom), die Auswirkungen der Überschwemmungen auf die natürliche Umgebung, die Folgen für Unternehmen und Tourismus sowie die Zerstörung von Wohnhäusern hervorgehoben. Im betroffenen Gebiet Liguriens forderte die Katastrophe 13 Todesopfer, über tausend Menschen mussten ihre Häuser verlassen. In der Toskana wurden neben zwei Todesopfern 300 Menschen gemeldet, die ihre Häuser verlassen mussten. Wohnungen wurden zerstört, stark beschädigt oder unbewohnbar, so dass die Einwohner kurzfristig nicht zurückkehren können. Straßen wurden beschädigt, die Autobahn A15 musste teilweise geschlossen werden, Eisenbahntrassen wurden unterbrochen, Uferstraßen und Brücken brachen zusammen. Versorgungsnetze (Wasser, Gas, Strom) wurden unterbrochen, Abwasserleitungen und Kläranlagen beschädigt. 846 KMU (die meisten im Familienbesitz) mit 1209 Beschäftigten litten unter den Folgen der Überschwemmungen. Über zwei Drittel davon sind unmittelbar im Tourismus tätig, einem der führenden Sektoren des Gebiets. Außerdem verursachte diese außergewöhnliche Naturkatastrophe schwere Schäden an Stränden und Wanderwegen, beides tragende Säulen des Tourismus. Die italienischen Behörden veranschlagen für 2012 einen Einnahmeverlust in Höhe von 20 % bis 25 % des BIP. Mit der vollständigen Wiederherstellung normaler Bedingungen wird in frühestens einem Jahr gerechnet.

(8) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden auf 511,4 Mio. EUR veranschlagt und in vier Kategorien unterteilt: A) kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, B) Bereitstellung von Notunterkünften und Rettungsdiensten, C) präventive Infrastruktur und sofortiger Schutz des Kulturerbes sowie D) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Bereiche/Gebiete. Die höchsten Kosten werden für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Präventionsinfrastruktur sowie für die Aufräumarbeiten veranschlagt.

(9) Die betroffene Region ist als unter das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallende Region im Sinne der Strukturfonds (2007-2013) förderfähig. Die italienischen Behörden haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Mittel aus den Strukturfondsprogrammen für Ligurien und die Toskana für Notfallmaßnahmen umzuwidmen.

(10) Die italienischen Behörden haben angegeben, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

Die vorstehend genannten Gründe führen zu der Schlussfolgerung, dass die Überschwemmungen, auf die sich der Antrag Italiens bezieht, als außergewöhnlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 angesehen werden können und die in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfüllen.

3.           Finanzierung

Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNP bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb des Schwellenwerts und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methodik für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Es wird vorgeschlagen, diese Sätze auch in den vorliegenden Fällen anzuwenden und folgende Beträge zu gewähren:

|| || || || || (EUR)

|| Anerkannter Direktschaden || Schwellenwert || Betrag auf der Grundlage von 2,5 % || Betrag auf der Grundlage von 6 % || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung

Hochwasser in Ligurien und der Toskana 2011 || 722,467 Mio. || 3 536 Mio. || 18 061 682 || - || 18 061 682

Gesamt || || || || || 18 061 682

Zu diesem Zeitpunkt und auf der Grundlage der Ausführungsprognosen gibt es keine Möglichkeit für die Umschichtung der benötigten Mittel für Zahlungen. Im Gegenteil weisen alle Indikatoren darauf hin, dass es gegen Ende des Jahres zu einem Engpass an Mitteln für Zahlungen kommen wird.

Daher schlägt die Kommission vor, die Mittel für Zahlungen entsprechend aufzustocken.

4.           Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens

Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik || Finanzrahmen 2012 || Haushaltsplan 2012 einschl. EBH Nr. 1/2012 || EBH Nr. 2/2012 || Haushaltsplan 2012 (einschl. EBH Nr. 1-2/2012)

MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ

1. NACHHALTIGES WACHSTUM || || || || || || || ||

1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 14 853 000 000 || || 15 403 000 000 || 11 500 977 788 || || || 15 403 000 000 || 11 500 977 788

Spielraum || || || -50 000 000 || || || || -50 000 000 ||

1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung || 52 761 000 000 || || 52 752 576 141 || 43 835 746 321 || || || 52 752 576 141 || 43 835 746 321

Spielraum || || || 8 423 859 || || || || 8 423 859 ||

Gesamt || 67 614 000 000 || || 68 155 576 141 || 55 336 724 109 || || || 68 155 576 141 || 55 336 724 109

Spielraum[3] || || || -41 576 141 || || || || -41 576 141 ||

2. NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG UND SCHUTZ DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN || || || || || || || ||

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen || 48 093 000 000 || || 43 969 637 305 || 43 875 978 049 || || || 43 969 637 305 || 43 875 978 049

Gesamt || 60 810 000 000 || || 59 975 774 185 || 57 034 220 262 || || || 59 975 774 185 || 57 034 220 262

Spielraum || || || 834 225 815 || || || || 834 225 815 ||

3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT || || || || || || || ||

3a. Freiheit, Sicherheit und Recht || 1 406 000 000 || || 1 367 806 560 || 835 577 878 || || || 1 367 806 560 || 835 577 878

Spielraum || || || 38 193 440 || || || || 38 193 440 ||

3b. Unionsbürgerschaft || 699 000 000 || || 697 436 780 || 648 700 180 || 18 061 682 || 18 061 682 || 715 498 462 || 666 761 862

Spielraum || || || 1 563 220 || || || || 1 563 220 ||

Gesamt || 2 105 000 000 || || 2 065 243 340 || 1 484 278 058 || 18 061 682 || 18 061 682 || 2 083 305 022 || 1 502 339 740

Spielraum[4] || || || 39 756 660 || || || || 39 756 660 ||

4. DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR || 8 997 000 000 || || 9 405 937 000 || 6 955 083 523 || || || 9 405 937 000 || 6 955 083 523

Spielraum[5] || || || -150 000 000 || || || || -150 000 000 ||

5. VERWALTUNG || 8523 000 000 || || 8 279 641 996 || 8 277 736 996 || || || 8 279 641 996 || 8 277 736 996

Spielraum[6] || || || 327 358 004 || || || || 327 358 004 ||

INSGESAMT || 148 049 000 000 || 141 360 000 000 || 147 882 172 662 || 129 088 042 948 || 18 061 682 || 18 061 682 || 147 900 234 344 || 129 106 104 630

Spielraum || || || 1 209 764 338 || 12 445 957 052 || || || 1 209 764 338 || 12 445 957 052

[1]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2]               COM(2012) 31 final.

[3]               Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 50 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert.

[4]               Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt.

[5]               Bei der Berechnung des im Haushaltsjahr 2012 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden die Mittel für die Soforthilfereserve (258,9 Mio. EUR) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 150 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert.

[6]               Bei der Berechnung des Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 84 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).