GRÜNBUCH SCHATTENBANKWESEN /* COM/2012/0102 final */
1. Einleitung Die Krise von 2008, die
ausgehend vom Finanzdienstleistungssektor die ganze Weltwirtschaft erfasste,
hat eine Reihe von Schwachstellen offenbart, wie Regulierungslücken,
ineffiziente Aufsicht, intransparente Märkte und zu komplexe Produkte. Auch die
Gegenmaßnahmen wurden in internationalem Maßstab getroffen und über die G‑20
und den Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) koordiniert. Die Europäische Union
nimmt bei der Umsetzung der im Rahmen der G‑20 gemachten Zusagen weltweit eine
führende Rolle ein. So hat sie ihrem Finanzreform-Fahrplan entsprechend bereits
einen großen Teil der aus den genannten Zusagen resultierenden Reformen
durchgeführt.
Die
meisten dieser Reformen durchlaufen derzeit ein Legislativverfahren. Ein wichtiger
Schritt wurde unlängst mit der Verabschiedung der grundlegenden Verordnung über
OTC-Derivate durch Rat und Parlament erzielt. Auch bei der
Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften für den Bankensektor sind die
Verhandlungen schon weit gediehen. Alles in allem werden die Reformen die EU mit
einem Instrumentarium ausstatten, das eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung des
Finanzsystems und seiner Institute und Märkte gewährleistet. Stabilere und
verantwortungsvollere Finanzmärkte sind eine Voraussetzung für Wachstum und die
Schaffung von Rahmenbedingungen für florierende, innovative und expandierende
Unternehmen.
Dies
wiederum stärkt die Zuversicht und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Allerdings wächst die
Kredittätigkeit außerhalb des regulären Bankensektors, im so gen.
Schattenbankwesen, das bislang nicht im Zentrum des Interesses von Regulierung
und Aufsicht stand. Schattenbanken haben im Finanzsystem wichtige Funktionen. So stellen sie
beispielsweise eine zusätzliche Finanzierungsquelle dar und bieten den Anlegern
Alternativen zu Bankeinlagen. Für die langfristige Finanzstabilität können sie
allerdings auch mit Risiken verbunden sein. Der Aufforderung der
Staats- und Regierungschefs bei den G‑20‑Gipfeln in Seoul 2010 und Cannes 2011
entsprechend arbeitet der FSB derzeit Empfehlungen für die Beaufsichtigung und
Regulierung dieses Bereichs aus. Die Arbeiten des FSB
haben ergeben, dass die ungeordnete Insolvenz einer Schattenbank sowohl direkt
als auch indirekt über ihre Verknüpfung mit dem regulären Bankensystem mit
Systemrisiken verbunden sein kann. Der FSB hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass –
solange derartige Geschäfte und Unternehmen einer geringeren Regulierung und
Aufsicht unterliegen als der restliche Finanzsektor – eine verstärkte
Bankenregulierung einen erheblichen Teil der Bankgeschäfte vom traditionellen
Bankensystem in das Schattenbanksystem treiben könnte. Vor diesem Hintergrund
hält es die Kommission für vordringlich, die Fragen, die sich im Zusammenhang
mit Schattenbanken und deren Tätigkeit stellen, im Einzelnen zu prüfen. Ziel ist es
dabei, aktiv tätig zu werden und weiter zur weltweiten Debatte beizutragen, die
Widerstandsfähigkeit des EU-Finanzsystems zu erhöhen und sicherzustellen, dass
alle Finanztätigkeiten zu wirtschaftlichem Wachstum beitragen. Dieses Grünbuch
soll deshalb einen Überblick über den derzeitigen Entwicklungsstand und die
aktuellen Überlegungen zu diesem Thema geben und davon ausgehend eine breit
angelegte Konsultation der Interessengruppen ermöglichen. 2. Internationaler Kontext Bei
ihrem Gipfel vom November 2010 in Seoul haben die Staats- und Regierungschefs
der G‑20 einige Punkte ermittelt, die noch nicht von der Finanzmarktregulierung
abgedeckt sind und behandelt werden müssen. In diesem Zusammenhang wiesen
sie insbesondere auf die Notwendigkeit der „Stärkung von Regulierung und
Beaufsichtigung des Schattenbanksystems“ hin und forderten, der FSB solle in
Zusammenarbeit mit anderen internationalen Standardsetzungsgremien Empfehlungen
für eine stärkere Kontrolle und Regulierung des „Schattenbanksystems“
ausarbeiten.
Daraufhin legte der FSB
am 27. Oktober 2011 einen Bericht über die Verstärkung und
Regulierung des Schattenbanksektors vor.[1] Ausgehend
von diesem Bericht hat der FSB entsprechend der auf dem G-20-Gipfel vom
November 2011 in Cannes ergangenen Aufforderung, seine Arbeiten weiter zu
vertiefen, Arbeiten zu fünf Themenkomplexen angestoßen, bei denen diese Fragen
eingehender analysiert und wirkungsvolle Politikempfehlungen ausgearbeitet
werden sollen.
Im
Rahmen dieser Arbeiten wird i) der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS)
sich mit der Frage befassen, wie die Wechselwirkungen zwischen Banken und
Schattenbanken weitergehend reguliert werden sollten, und im Juli 2012
über seine Ergebnisse Bericht erstatten; ii) die Internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) an Vorschriften zur Abschwächung der
Systemrisiken von Geldmarktfonds (MMF) (einschließlich der Gefahr von „Runs“
und ähnlichen Erscheinungen) arbeiten und im Juli 2012 über ihre
Ergebnisse Bericht erstatten; iii) die IOSCO mit Unterstützung des BCBS die
bestehenden Verbriefungsbestimmungen bewerten und im Juli 2012 weitere
Politikempfehlungen ausgeben; iv) eine Untergruppe des FSB die derzeitige
Regulierung anderer Unternehmen des Schattenbanksektors[2] untersuchen
und im September 2012 über ihre Ergebnisse Bericht erstatten und v) sich eine
andere Untergruppe des FSB mit Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften befassen
und im Dezember 2012 über ihre Ergebnisse Bericht erstatten. Diese Arbeiten
werden die EU und andere große Länder wie die USA, China und Japan, die alle
für sich genommen über zweckmäßige Regulierungsmaßnahmen nachdenken,
zusammenbringen. 3. Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen? Der
im Oktober 2011 vorgelegte FSB-Bericht stellt den ersten Versuch zur
umfassenden Behandlung dieses Themas auf internationaler Ebene dar. Der Schwerpunkt
wird dabei gelegt auf i) die Festlegung von Grundsätzen für die Beaufsichtigung
und Regulierung des Schattenbanksystems, ii) die Einleitung eines Prozesses zur
Ermittlung und Bewertung der mit Schattenbankgeschäften verbundenen
Systemrisiken und iii) die Ermittlung des Geltungsbereichs etwaiger
Regulierungsmaßnahmen. In diesem Bericht
definiert der FSB das Schattenbanksystem als ein „System der Kreditvermittlung,
an dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems
beteiligt sind.“
Dieser
Definition zufolge stützt sich das Schattenbanksystem auf zwei miteinander
zusammenhängende Säulen. Erstens auf Unternehmen,
die außerhalb des regulären Bankensystems operieren und eine der folgenden
Tätigkeiten ausüben: ·
Entgegennahme
von Geldern mit einlageähnlichen Merkmalen, ·
Durchführung
von Fristen- und/oder Liquiditätstransformation, ·
Kreditrisikotransfer und ·
Einsatz
direkter oder indirekter finanzieller Hebeleffekte. Zweitens auf
Tätigkeiten, die für Nichtbanken bedeutende Finanzierungsquellen darstellen
könnten.
Hierzu
zählen Verbriefungen, Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte („Repos“). Vor diesem Hintergrund
konzentriert die Kommission ihre Analyse im jetzigen Stadium auf folgende
mögliche Schattenbankunternehmen und -tätigkeiten. Diese Aufstellung ist
nicht als vollständig zu betrachten, denn Unternehmen und Tätigkeiten können
sich überaus rasch weiterentwickeln. Mögliche Unternehmen und Tätigkeiten des
Schattenbanksektors, auf die die Kommission ihre derzeitige Analyse
konzentriert Unternehmen: - Zweckgesellschaften, die Liquiditäts- und/oder
Fristentransformationen durchführen; beispielsweise Verbriefungsgesellschaften
wie ABCP Conduits, Special Investment Vehicles (SIV) und andere
Zweckgesellschaften(SPV); - Geldmarktfonds (Money Market Funds, MMF) und andere Arten
von Investmentfonds oder –produkten mit einlageähnlichen Charakteristika, die
diese Fonds und Produkte für „Runs” (d.h. den massiven Abzug von Anlagen)
anfällig machen. - - Investmentfonds, die Kredite zur Verfügung stellen oder
mit Fremdmitteln arbeiten, einschließlich börsengehandelter Fonds (Exchange
Traded Funds, ETF); - Finanzierungsgesellschaften und Wertpapierhäuser, die
Kredite oder Kreditgarantien bereitstellen oder Liquiditäts- und/oder
Fristentransformationen durchführen, ohne dabei der gleichen Regulierung zu
unterliegen wie eine Bank, und - Versicherer und
Rückversicherer, die Kreditprodukte ausgeben oder garantieren.
Tätigkeiten: - Verbriefung und - Wertpapierleih-
und Repogeschäfte. Für 2010 hat der
FSB das Volumen des globalen Schattenbanksystems grob auf etwa
46 Billionen EUR geschätzt, während es 2002 noch 21 Billionen EUR
betragen hatte.
Dies
entspricht 25-30 % des gesamten Finanzsystems und der Hälfte aller
Bankaktiva.
In
den Vereinigten Staaten ist dieser Anteil sogar noch höher und liegt
schätzungsweise zwischen 35 % und 40%. Den Schätzungen des FSB
zufolge ist der prozentuale Anteil der Vermögenswerte von Finanzintermediären
mit Sitz in Europa, bei denen es sich nicht um Banken handelt, am weltweiten
Volumen des Schattenbanksystems zwischen 2005 und 2010 stark gestiegen, während
der Anteil der in den USA belegenen Vermögenswerte abgenommen hat. Insgesamt
gesehen hat sich der Anteil der in europäischen Rechtsräumen gehaltenen
Vermögenswerte bei Intermediären im VK von 10 % auf 13 %, bei
Intermediären in den NL von 6 % auf 8 %, bei Intermediären in DE von
4 % auf 5 % und bei Intermediären in ES von 2 % auf 3 %
erhöht.
Bei
den Intermediären in FR und IT ist der Anteil an den von Schattenbanken
weltweit gehaltenen Vermögenswerten mit 6 % bzw. 2 % unverändert. Fragen: a) Sind Sie mit der
vorgeschlagenen Definition des Schattenbankwesens einverstanden? b) Sind Sie mit der
vorläufigen Liste der Unternehmen und Tätigkeiten einverstanden? Sollten mehr
Unternehmen und/oder Tätigkeiten in die Überlegungen einbezogen werden? Wenn ja, welche? 4. Mit welchen Risiken und Vorteilen sind Schattenbankgeschäfte
verbunden? Schattenbankgeschäfte
können eine nützliche Rolle im Finanzsystem spielen, da sie i) den Anlegern
Alternativen zu Bankeinlagen bieten, ii) aufgrund ihrer verstärkten Spezialisierung
Mittel und Mittelbedarf wirkungsvoller zusammenführen, iii) für die
Realwirtschaft eine alternative Finanzierungsquelle darstellen, was vor allem
bei einer vorübergehenden Störung des traditionellen Bankenwesen oder der
traditionellen Vermarktungskanäle von Nutzen ist, und iv) eine Möglichkeit
zur Risikodiversifizierung außerhalb des Bankensystems bieten. Schattenbanken und ihre
Tätigkeiten können allerdings auch eine Reihe von Risiken bergen. Einige dieser
Risiken können systemrelevant sein, was insbesondere auf die Komplexität der
Unternehmen und Tätigkeiten des Schattenbanksektors, ihre Aktivitäten in
verschiedenen Rechtsräumen und die grundsätzliche Mobilität von Wertpapieren
und Geldmärkten sowie die Verknüpfung der Schattenbanken und ihrer Tätigkeiten
mit dem regulären Bankensystem zurückzuführen ist. Diese Risiken lassen
sich wie folgt zusammenfassen: i) Bei
einlagenähnlichen Finanzierungsstrukturen kann es zu einem massiven Mittelabzug
(„Run”) kommen: Die Tätigkeiten von
Schattenbanken sind ähnlichen finanziellen Risiken ausgesetzt wie Banken, ohne
dabei aber vergleichbaren, durch Bankenregulierung und –aufsicht bedingten
Zwängen zu unterliegen. So werden bestimmte Schattenbanktätigkeiten beispielsweise
durch kurzfristig aufgenommene Mittel finanziert, wobei das Risiko eines plötzlichen
und massiven Mittelabzugs durch die Kunden besteht. ii)
Akkumulierung eines hohen versteckten Fremdmittelanteils: Ein hoher
Fremdmittelanteil kann die Anfälligkeit des Finanzsektors erhöhen und
Systemrisiken verursachen. Die Tätigkeiten von Schattenbanken können in
hohem Maße fremdfinanziert sein, wobei Sicherheiten mehrfach umgewälzt werden,
ohne den von Regulierung und Aufsicht verhängten Limits zu unterliegen. iii) Umgehung
von Vorschriften und Regulierungsarbitrage: Schattenbankgeschäfte
können dazu genutzt werden, die Regulierung oder Aufsicht, denen reguläre
Banken unterliegen, zu umgehen, indem der traditionelle
Kreditvermittlungsprozess in rechtlich voneinander unabhängige, miteinander in
Beziehung stehende rechtliche Strukturen aufgebrochen wird. Da Banken und
andere Finanzintermediäre versuchen, Schattenbanken nachzuahmen oder bestimmte
Geschäfte in Unternehmen außerhalb ihres Konsolidierungskreises zu drängen,
birgt diese „regulatorische Fragmentierung“ für das Finanzsystem insgesamt das
Risiko einer regulatorischen „Abwärtsspirale“. So haben beispielsweise
Geschäfte, mit denen Eigenkapital- und Rechnungslegungsvorschriften umgangen
und Risiken außerhalb des Einflussbereichs der Bankenaufsicht transferiert
wurden, wesentlich zur Entstehung der Krise von 2007/2008 beigetragen. iv)
Ungeordnete Insolvenzen mit Auswirkungen auf das Bankensystem: Die
Tätigkeiten von Schattenbanken sind oftmals eng mit dem regulären Bankensektor
verknüpft.
Jede
Insolvenz kann erhebliche Ansteckungs- und Spillover-Effekte nach sich ziehen. In
Krisensituationen oder bei äußerst unsicheren Rahmenbedingungen können die von
Schattenbanken eingegangenen Risiken leicht auf den Bankensektor übertragen
werden. Hierfür kommen mehrere Kanäle in Frage: a) direkte Kreditaufnahme
beim Bankensystem und Eventualverbindlichkeiten aus dem Bankengeschäft
(Bonitätsverbesserungen und Liquiditätslinien) und b) massive Aktivaverkäufe
mit Auswirkungen auf die Preise von Finanz- und Sachaktiva. Fragen: c) Teilen Sie die
Auffassung, dass sich Schattenbankgeschäfte positiv auf das Finanzsystem
auswirken können? Haben diese Tätigkeiten weitere Vorteile, die erhalten und
künftig gefördert werden sollten? d) Halten Sie die
Beschreibung der Kanäle, über die Schattenbankgeschäfte neue Risiken
verursachen oder diese auf andere Teile des Finanzsystems übertragen, für
richtig? e) Sollten darüber
hinaus noch andere Kanäle in Betracht gezogen werden, über die
Schattenbankgeschäfte neue Risiken verursachen oder diese auf andere Teile des
Finanzsystems übertragen? 5. Wo liegen die Herausforderungen für Aufsichts- und
Regulierungsbehörden? Angesichts der oben
dargelegten potenziellen Risiken müssen Aufsichts- und Regulierungsbehörden
dringend über den bestmöglichen Umgang mit Schattenbanken und deren Tätigkeiten
nachdenken.
Doch
wird sie diese Aufgabe vor verschiedene Herausforderungen stellen. Erstens müssen die
betreffenden Behörden die einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeiten ermitteln
und überwachen.
In
der EU verfügen die meisten nationalen Behörden über einschlägige Erfahrungen
und auch die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische
Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der
Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) haben mit dem Aufbau von
Fachwissen im Bereich Schattenbankwesen begonnen. Doch besteht immer noch
die dringende Notwendigkeit, die bestehenden Datenlücken bei der Verknüpfung
zwischen Banken und Finanzinstituten ohne Bankenzulassung auf globaler Ebene zu
schließen. Für die EU
könnte es sich deshalb als notwendig erweisen, ständige Verfahren für die
Sammlung und den Austausch von Informationen über Ermittlung und Aufsichtspraktiken
zwischen allen EU-Aufsichtsbehörden, der Kommission, der EZB und anderen
Zentralbanken sicherzustellen. Die Weitergabe von Informationen und die zügige
Aufdeckung von Problemen wird eine enge Koordinierung erfordern. Auch könnten
neue spezielle Befugnisse für die nationalen Aufsichtsbehörden erforderlich
sein.
Zweitens müssen die
Behörden festlegen, nach welchem Konzept sie bei der Beaufsichtigung von
Schattenbanken verfahren wollen. Diese sollte nach Auffassung der Kommission i)
auf angemessener Ebene, d. h. auf nationaler und/oder europäischer Ebene
erfolgen, ii) verhältnismäßig sein, iii) den im Bereich der Aufsicht
vorhandenen Kapazitäten und Fachkenntnissen Rechnung tragen und iv) in den
Makroaufsichtsrahmen integriert sein. In letztgenanntem Punkt müssen die
Behörden in der Lage sein, die versteckten Kanäle der Kreditvermittlung
nachzuvollziehen, deren Systemrelevanz angemessen zu bewerten, die Auswirkungen
neuer Produkte oder Tätigkeiten auf die Makroaufsicht zu überprüfen und die Verknüpfung
des Schattenbankwesens mit dem Rest des Finanzsektors zu erfassen. Drittens muss die
Regulierung angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte des
Schattenbankwesens eine Ausweitung von Geltungsbereich und Art der
Aufsichtsvorschriften erfordern könnten, angemessen reagieren. In dem bereits
genannten FSB-Bericht wurden einige allgemeine Grundsätze vorgeschlagen, die
die Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung der
Regulierungsmaßnahmen für das Schattenbankwesen einhalten sollten. Diesem Bericht
zufolge sollten solche Maßnahmen gezielt, verhältnismäßig, zukunftsgerichtet,
anpassungsfähig und wirkungsvoll sein und Bewertungen und Prüfungen
unterliegen.
Diesen
übergeordneten Grundsätzen sollten die Behörden nach Auffassung der Kommission
Rechnung tragen.
Die
Kommission ist ferner der Auffassung, dass jede Art von Unternehmen und/oder
Tätigkeit eine spezielle Verfahrensweise erfordert. Zu diesem Zweck muss die
richtige Mischung aus drei möglichen, komplementären Instrumenten gefunden werden,
nämlich i) der indirekten Regulierung (Regulierung der Verbindungen zwischen
dem Bankensystem und Schattenbanken), ii) der angemessenen Ausweitung oder
Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften und iii) dem Erlass neuer,
speziell für Schattenbanken und deren Tätigkeiten bestimmter
Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang sind auch alternative oder
ergänzende, nicht in den Bereich der Regulierung fallende Maßnahmen in Betracht
zu ziehen. Fragen: f) Halten auch Sie
eine strengere Überwachung und Regulierung von Unternehmen und Tätigkeiten des
Schattenbanksektors für notwendig? g) Schließen Sie
sich den Vorschlägen zur Ermittlung und Überwachung der betreffenden
Unternehmen und ihrer Tätigkeiten an? Sind Sie der Auffassung, dass die EU
ständige Verfahren für die Sammlung und den Austausch von Informationen über
Ermittlung und Aufsichtspraktiken zwischen allen EU-Aufsichtsbehörden, der
Kommission, der EZB und anderen Zentralbanken benötigt? h) Schließen Sie
sich den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen für die Beaufsichtigung von
Schattenbanken an? i) Schließen Sie
sich den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen für Maßnahmen der
Regulierungsbehörden an? j) Welche Maßnahmen
könnten in Betracht gezogen werden, um eine international einheitliche
Behandlung des Schattenbankwesens zu gewährleisten und globale
Regulierungsarbitrage zu verhindern? 6. Wie ist das Schattenbankwesen in der EU reguliert? In der EU wird derzeit
nach allen der drei möglichen, im vorangegangenen Abschnitt skizzierten und
nachstehend zusammengefassten Regulierungsansätzen verfahren. Eine Reihe von
Legislativvorschlägen mit Auswirkungen auf Schattenbanken und ihre Tätigkeiten
sind bereits beschlossen oder werden derzeit im Europäischen Parlament und im
Rat beraten.
Darüber
hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten über zusätzliche nationale Bestimmungen
für die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und –tätigkeiten, die auf
EU-Ebene nicht reguliert sind. 6.1. Indirekte Regulierung
von Schattenbanktätigkeiten durch das Banken- und Versicherungsrecht Die EU hat wichtige Schritte unternommen, um die durch
Verbriefungsstrukturen aufgeworfenen Probleme des Schattenbankwesens indirekt
in Angriff zu nehmen und Banken an der Umgehung der bestehenden Eigenkapital-
und anderer Rechtsvorschriften zu hindern: ·
Mit
der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalrichtlinie für Banken im Jahr 2009
(der so genannten Eigenkapitalrichtlinie oder „CRD II”)[3], die
die Mitgliedstaaten bis Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umzusetzen
hatten, wurden sowohl die Originatoren als auch die Sponsoren verbriefter
Forderungen dazu verpflichtet, einen erheblichen Teil ihrer gezeichneten
Risiken zurückzubehalten. Auch die Behandlung von Liquiditätslinien und
Kreditengagements gegenüber Verbriefungszweckgesellschaften wurde durch die
Richtlinie verschärft. Den früheren Vorschriften zufolge mussten die Banken für die
entsprechenden Risiken kein Eigenkapital vorhalten. ·
Mit
den bei der nachfolgenden Überarbeitung der Richtlinie im Jahr 2010 („CRD
III”)[4]
vorgenommenen Änderungen wurden die Eigenkapitalanforderungen den vom BCBS im
Juli 2009 vorgelegten Empfehlungen entsprechend weiter verschärft. Seit
Dezember 2011 unterliegen die Banken nun zusätzlichen Angabepflichten und
müssen bei Anlagen in komplexe Wiederverbriefungen erheblich mehr Eigenkapital
zur Deckung ihrer Risiken vorhalten. Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie die
zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei der Risikobewertung für
einzelne Banken im Rahmen der Säule 2 der Basler Eigenkapitalvereinbarung
den aus komplexen Verbriefungsstrukturen oder ‑produkten erwachsenden
Reputationsrisiken Rechnung zu tragen.[5] ·
In
ihrem Vorschlag für die jüngste Überarbeitung der Richtlinie („CRD IV”)[6]
hat die Kommission vorgeschlagen, ab 2015 ausdrückliche Liquiditätsanforderungen
einzuführen, die auch Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften und für
alle anderen für die Reputationsrisiken einer Bank relevanten Produkte oder
Dienstleistungen umfassen sollen. ·
Im
November 2011 übernahm die Kommission eine Änderung am International
Financial Reporting Standard (IFRS) 7, mit der die Angabepflichten bei der
Übertragung finanzieller Vermögenswerte verbessert wurden.[7] Auch die neuen
Standards zur Konsolidierung (in IFRS 10, 11 und 12) werden derzeit von der Kommission
analysiert.
Diese
zielen darauf ab, die Konsolidierung von Verbriefungsgesellschaften und die
Angabepflichten in Bezug auf nichtkonsolidierte Beteiligungen an
„strukturierten Einheiten” wie Verbriefungsvehikeln oder mit Vermögenswerten
unterlegten Finanzierungen zu verbessern. Für
den Versicherungssektor plant die Kommission, Originatoren und Sponsoren von
Verbriefungsprodukten im Rahmen der Vorschriften zur Umsetzung der
Solvabilität II-Richtlinie[8]
(Solvabilität II) für Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,
die in solche Produkte investieren, dazu zu verpflichten, in ähnlichem Umfang
Risiken zurückzubehalten wie es das Bankenrecht für Banken vorschreibt. 6.2. Ausweitung des
Geltungsbereichs der bestehenden Aufsichtsvorschriften auf Schattenbanktätigkeiten Auch der Geltungsbereich
bestehender Vorschriften wurde ausgeweitet, um ein breiteres Spektrum von
Unternehmen und Tätigkeiten abzudecken, der Angst vor Systemrisiken zu begegnen
und Regulierungsarbitrage künftig zu erschweren. So wurde bei
Wertpapierfirmen verfahren, für die die in der Finanzmarktrichtlinie (Markets
in Financial Instruments Directive, MiFID)[9] festgelegte Regelung
gilt.
Bei
der Überarbeitung des durch diese Richtlinie geschaffenen Rahmens hat die
Kommission am 20. Oktober 2011 eine neugefasste Richtlinie und eine
Verordnung vorgeschlagen, um den Geltungsbereich zu erweitern (und
beispielsweise alle Hochfrequenzhändler und eine größere Zahl von
Wertpapierfirmen, die auf Terminhandel spezialisiert sind, zu erfassen), die
Transparenz von Nicht-Dividendenwerten zu erhöhen – so dass die aus
Schattenbankgeschäften erwachsenden Risiken besser zu erkennen sind – und die
zuständigen nationalen Behörden und die ESMA mit verstärkten, proaktiveren
Interventionsbefugnissen auszustatten, die sie in die Lage versetzen, die
Risiken von Schattenbankgeschäften zu steuern und einzudämmen. Die MiFID
schreibt für die in ihren Geltungsbereich gebrachten Firmen zwar keine direkten
Eigenkapitalanforderungen vor, enthält aber Querverweise auf die
Eigenkapitalrichtlinie, durch die Unternehmen, die Schattenbanktätigkeiten
ausüben, bankenähnlichen Aufsichtsvorschriften unterworfen werden. 6.3. Direkte Regulierung
bestimmter Schattenbanktätigkeiten Auch
hat die EU bereits Maßnahmen zur direkten Regulierung von Schattenbanken und
deren Tätigkeiten ergriffen. Im Bereich
Investmentfonds werden einige Aspekte des Schattenbankwesens bereits in der
Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative
Investment Fund Managers Directive, AIFMD)[10] behandelt, sofern
die betreffenden Fonds als alternative Investmentfonds im Sinne dieser
Richtlinie eingestuft werden. Die Richtlinie verpflichtet Vermögensverwalter,
Liquiditätsrisiken zu überwachen und ein Liquiditätsmanagementsystem
einzurichten.
Darüber
hinaus werden neue Methoden zur Berechnung des Fremdkapitalanteils und
Berichtspflichten den zuständigen Behörden künftig die Überwachung von
Geschäften wie Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften erleichtern. MMF und ETF werden unter
Umständen schon von der bestehenden Richtlinie über Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGAW)[11]
abgedeckt.
Darüber
hinaus hat die ESMA Leitlinien ausgearbeitet, die am 1. Juli 2011 in Kraft
getreten sind.[12] Den genannten
Fonds wird darin empfohlen, die zulässigen Anlagen einzuschränken, die
gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer zu limitieren und den
Nettoinventarwert täglich zu berechnen. Ratingagenturen (Credit
Rating Agencies, CRA) setzen keine Fremdmittel ein und führen keine direkten
Fristentransformationen durch. Dennoch spielen sie aufgrund der Tatsache, dass
sie die Bonität von Produkten und Unternehmen bewerten, in der
Kreditvermittlungskette eine wichtige Rolle. In der EU unterliegen
Ratingagenturen einer strengen Regulierung und Aufsicht durch die ESMA.[13] Darüber hinaus
hat die Kommission noch weitere Legislativmaßnahmen zur Verbesserung des
Ratingprozesses vorgeschlagen.[14] Im Bereich
Versicherungsrecht werden mit der Richtlinie Solvabilität II auch eine
Reihe von Schattenbankaspekten behandelt, denn sie schafft eine umfassende, auf
einen risikoorientierten, wirtschaftlichen Ansatz gestützte Regelung, die durch
hohe Anforderungen an das Risikomanagement, die u. a. für Anlagen das
Vorsichtsprinzip vorschreiben, flankiert wird. Insbesondere decken ihre
Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich auch Kreditrisiken ab, sieht sie einen
Gesamtbilanzansatz vor, bei dem alle Unternehmen und Forderungen der
Gruppenaufsicht unterworfen werden, und ist in Bezug auf Kreditrisiken ebenso
streng wie die CRD IV. Solvabilität II schreibt ferner vor, dass
die Mitgliedstaaten die Errichtung einer Versicherungszweckgesellschaft
genehmigen müssen. Die detaillierten Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie, über die derzeit beraten wird, werden in Bezug auf
Versicherungszweckgesellschaften Zulassungspflichten sowie laufende
Anforderungen an Solvenz, Governance und Berichtswesen enthalten. Fragen: k) Was denken Sie
über die Maßnahmen, die auf EU-Ebene bereits in Bezug auf Schattenbanken und
ihre Tätigkeiten getroffen wurden? 7. Offene Fragen Auch wenn die oben
dargelegten Formen der Regulierung (direkt, indirekt und durch Ausweitung
bestehender Rechtsvorschriften) Schattenbanken und ihre Tätigkeiten schon ein
gutes Stück mitregulieren, sind angesichts der ständigen Weiterentwicklung des
Schattenbanksystems und der Kenntnisse darüber weitere Fortschritte
erforderlich. In Koordinierung mit dem
FSB, den Standardsetzungsgremien und den einschlägigen EU-Aufsichts- und
–Regulierungsbehörden zielen die derzeitigen Arbeiten der Kommission darauf ab,
die bestehenden Maßnahmen sorgfältig zu überprüfen und eine angemessene
Vorgehensweise vorzuschlagen, die in Verbindung mit einem angemessenen
Regulierungsrahmen eine umfassende Beaufsichtigung des Schattenbankwesens
gewährleistet.
In diesem Zusammenhang
gib es fünf Bereiche, in denen die Kommission Optionen und weitere Schritte
prüft. 7.1. Bankenregulierung In
diesem Bereich werden mehrere Aspekte untersucht, wobei das übergeordnete Ziel
darin besteht, ·
jeden
zweifelhaften Risikotransfer auf Schattenbankunternehmen zu Aufsichtszwecken zu
erfassen;
·
zu
überprüfen, wie die Kanäle für die Übertragung von Risiken ermittelt,
übermäßige Engagements gegenüber Schattenbankunternehmen begrenzt und die
Angabepflichten der Banken hinsichtlich ihrer Engagements solchen Unternehmen
gegenüber gestärkt werden können, und ·
sicherzustellen,
dass die Bankenregulierung alle relevanten Tätigkeiten abdeckt. Insbesondere die
Konsolidierungsvorschriften für Unternehmen des Schattenbanksektors werden
überprüft, um sicherzustellen, dass von Banken getragene Unternehmen zu
Aufsichtszwecken angemessen konsolidiert werden und damit in vollem Umfang dem
gesamten Basel III-Rahmen unterliegen. Auch die Unterschiede
zwischen einer Konsolidierung nach dem maßgeblichen Regelwerk der
Rechnungslegung und einer aufsichtlichen Konsolidierung sowie die Unterschiede
zwischen den Rechtsräumen sollten untersucht werden. In dieser Hinsicht lohnt
sich eine Bewertung der Auswirkungen des neuen IFRS zur Konsolidierung
insbesondere auf Unternehmen des Schattenbanksektors. In Bezug auf das Risiko,
das Unternehmen des Schattenbanksektors für die Banken darstellen, muss
mehreren Aspekten gründlicher nachgegangen werden: i) ob die im derzeitigen
Bankenrecht vorgesehene Regelung für Großkredite stringent genug ist, um alle
Ausleihungen von Schattenbanken sowohl einzeln als auch insgesamt gesehen
angemessen zu erfassen; ii) wie Fremdmittelanteile bei Unternehmen des
Schattenbanksektors, wie Investmentfonds, wirksam bilanziert werden können,
sowie insbesondere, ob die derzeit von einigen Banken praktizierte
Transparenzmethode („Look-Through Approach”) ausgeweitet werden sollte; iii) ob die in
der CRD II für Verbriefungsvehikel vorgesehene Behandlung von
Liquiditätslinien und Kreditengagements auf alle anderen Unternehmen des
Schattenbanksektors ausgeweitet werden sollte, und iv) sollte die auf
nationaler Ebene praktizierte aufsichtsrechtliche Behandlung von impliziter
Kreditunterstützung überprüft werden. Das
aktuelle EU-Bankenrecht gilt lediglich für Institute, die Einlagen
entgegennehmen und Kredite ausreichen. Eine Ausweitung des Kreises der unter die
derzeitigen Rechtsvorschriften fallenden Finanzinstitute und Tätigkeiten könnte
deshalb in Betracht gezogen werden. Die Kommission prüft derzeit die potenziellen
Vorteile einer Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter
CRD IV-Bestimmungen auf Finanzunternehmen, die keine Einlagen
entgegennehmen und nicht unter die Begriffsbestimmung der
Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR)[15] fallen. Dies würde auch
für Kreditgeber künftig die Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage
einschränken.
7.2. Regulierung der
Vermögensverwaltung Im Zusammenhang mit dem
Schattenbankwesen unterzieht die Kommission die Entwicklung des ETF- und
MMF-Markts derzeit einer sorgfältigen Prüfung. In Bezug auf ETF hat der
FSB festgestellt, dass zwischen der Liquidität, die den ETF-Anlegern geboten
wird, und weniger liquiden Basiswerten Inkongruenzen bestehen könnten. Im Mittelpunkt
der derzeitigen Regulierungsdebatte stehen mögliche Störungen der
Liquiditätsversorgung, die Qualität der bei Wertpapierleih- und Derivat-
(Swap-)geschäften zwischen ETF-Anbietern und ihren Gegenparteien gestellten
Sicherheiten sowie Interessenkonflikte in Fällen, in denen die Parteien solcher
Geschäfte der gleichen Unternehmensgruppe angehören. Einige dieser Fragen
sind nicht auf ETF beschränkt, sondern stellen sich immer dann, wenn die
Wertpapiere eines Investmentfonds an eine andere Partei ausgeliehen werden oder
ein Fonds mit einer Gegenpartei ein Derivatgeschäft (z.B. einen Total Return
Swap) schließt. Zusätzlich dazu führt
die ESMA derzeit eine Überprüfung der OGAW-Rahmenregelung durch, bei der sie
sich insbesondere mit deren möglicher Ausweitung auf ETF befasst, und will im
Laufe dieses Jahres neue Leitlinien für diesen Bereich festlegen. Diese Leitlinien
werden Empfehlungen für die Bezeichnung von ETF, die Anlegerinformationen und
den Einsatz von Sicherheiten enthalten. Für MMF wurde in erster
Linie das Risiko möglicher Runs ermittelt (d. h. das Risiko, dass die
Anleger gleichzeitig massiv ihre Anlagen abziehen). Anstürme dieser Art
könnten die Finanzstabilität schwer beeinträchtigen. Als Gründe für einen
möglichen Ansturm hat der FSB hauptsächlich die aus dem Portfolio eines MMF resultierenden
Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie die Methode zur Bewertung der
Vermögenswerte solcher Fonds ermittelt. So erhöhen sich die Risiken von „Runs“,
wenn MMF selbst bei einer Schwankung des Marktwerts der zugrundeliegenden
Aktiva ihre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, um
ihren Nettoinventarwert (NAV) stabil zu halten, wie bei Geldmarktfonds mit
konstantem NAV der Fall. Wenn der Markt unter Druck gerät, haben die
Anleger ein Interesse daran, als erste Gelder aus diesen Fonds abzuziehen,
bevor der NAV gezwungenermaßen fällt. 7.3. Wertpapierleih- und
Pensionsgeschäfte Einen weiteren zentralen
Punkt stellen Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte dar, da diese rasch zur
Verstärkung von Hebeleffekten eingesetzt werden können und für einige
Unternehmen des Schattenbanksektors eine wichtige Finanzierungsquelle
darstellen.
Kommission
und FSB überprüfen im Rahmen ihrer derzeitigen Tätigkeiten die gängigen
Praktiken, ermitteln Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften und suchen
nach Inkohärenzen zwischen verschiedenen Rechtsräumen. Speziell könnten sie
sich u. a. mit folgenden Themen befassen: umsichtige
Sicherheitenverwaltung; Praktiken bei der Reinvestition der für besicherte
Wertpapiere erhaltenen Barmittel, Wiederverwendung von Sicherheiten
(Weiterverpfändung), Wege zur Erhöhung der Transparenz sowohl an den Märkten
als auch für die Aufsichtsbehörden und Rolle der Marktinfrastruktur. Den aus
Wertpapierleihgeschäften, Sicherheitenverwaltung und Pensionsgeschäften
resultierenden Hebeleffekten sollte nach Auffassung der Kommission besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden, um zu gewährleisten, dass die
Aufsichtsbehörden über präzise Informationen verfügen, um diese Hebeleffekte zu
bewerten, und Instrumente zur Hand haben, um sie zu steuern und ihre zu starken
prozyklischen Wirkungen zu verhindern. Auch das Insolvenzrecht und seine
Auswirkungen auf Sicherheiten sollten überprüft werden, um international
u. a. bei den Rechnungslegungspraktiken für solche Transaktionen für
größere Kohärenz zu sorgen. 7.4. Verbriefung Es
sollte auf jeden Fall auch geprüft werden, ob die oben bereits dargelegten, für
den Bereich Verbriefung getroffenen Maßnahmen die Probleme des
Schattenbankwesens wirksam in Angriff genommen haben. Darüber
hinaus prüft die Kommission derzeit, wie in anderen Bereichen ähnliche
Maßnahmen getroffen werden können. Die wichtigsten Themen sind Transparenz-,
Standardisierungs-, Selbstbehalt- und Rechnungslegungsanforderungen. Die
Kommissionsdienststellen und die US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC haben
deshalb damit begonnen, die Verbriefungsvorschriften der EU und der USA, die
beide sicherere und solidere Verbriefungspraktiken anstreben, miteinander zu
vergleichen.
Auch
innerhalb der IOSCO wurden in Abstimmung mit dem BCBS gemeinsame Arbeiten
eingeleitet, die dem FSB dabei helfen sollen, bis Juli 2012
Politikempfehlungen auszuarbeiten, die darauf abzielen, dass alle Rechtsräume
vergleichbare und kompatible Rahmenregelungen festlegen. 7.5. Andere Unternehmen des
Schattenbanksektors[16] Zusätzlich dazu befassen
sich FSB und EU derzeit mit anderen Unternehmen des Schattenbanksektors, um i)
die Unternehmen aufzulisten, die einbezogen werden könnten, ii) die bestehenden
Regulierungs- und Aufsichtsregelungen zu erfassen, iii) die Lücken in diesen
Regelungen zu ermitteln und iv) für diese Unternehmen erforderlichenfalls
zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen vorzuschlagen. Auch die Datenerhebung
muss ein Thema sein, da einige nationale Aufsichtsbehörden möglicherweise nicht
über die notwendigen Befugnisse verfügen, um für alle Unternehmen des
Schattenbanksektors Daten zu sammeln. Zur Einschätzung der Lage werden die
Kommission und die europäischen Aufsichtsbehörden die nationalen
Aufsichtsbehörden konsultieren. Je nach Ergebnis könnte sich eine
Legislativinitiative auf EU-Ebene als notwendig erweisen. Den Arbeiten des FSB zum
Thema Datenlücken zufolge könnte es auch nützlich sein, die Aufsichtsbehörden
zum weltweiten Erheben und Austauschen von Daten zu befugen. In diesem
Zusammenhang wäre die Schaffung einer globalen Unternehmenskennung (Legal
Entity Identifier, LEI)[17]
sinnvoll.
Wie
in ihrem Grünbuch vom 20. Oktober 2010[18]
angekündigt, wird sich die Kommission auch weiter mit der Frage der Abwicklung
von Finanzinstituten befassen. Dabei wird sie untersuchen, welche Art von
Risiken die verschiedenen Nicht-Banken für die Stabilität des Finanzsystems
darstellen und die etwaige Notwendigkeit angemessener Abwicklungsregelungen
prüfen.
In
diese Überlegungen einbezogen werden auch eine Reihe der in diesem Grünbuch
genannten Schattenbankunternehmen. Auch
sollte nach Ansicht der Kommission im Rahmen weiterer Analysen überprüft
werden, ob die neue Solvabilität II-Rahmenregelung alle Fragen im
Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, die
schattenbankähnliche Tätigkeiten ausüben, in vollem Umfang abdecken wird. Fragen: l) Schließen Sie
sich bei den Aspekten in den fünf Schlüsselbereichen, in denen die Kommission
weitere Optionen prüft, der Einschätzung der Lage an? m) Gibt es weitere
Aspekte, die einbezogen werden sollten? Wenn ja, welche? n) Welche
Änderungen müssten gegebenenfalls am derzeitigen EU-Regulierungsrahmen
vorgenommen werden, um die oben skizzierten Risiken und Aspekte angemessen zu
behandeln? o) Welche anderen
Maßnahmen, wie verstärkte Überwachung oder nicht zwingende Maßnahmen, sollten
in Betracht gezogen werden? 8. Welche Schritte plant die EU als nächstes? Ausgehend
von den Ergebnissen dieser Konsultation und der Arbeiten von ESRB, EBA, ESMA
und EIOPA wird die Kommission in Bezug auf die in diesem Grünbuch dargelegten
Punkte über angemessene Folgemaßnahmen entscheiden, zu denen gegebenenfalls
auch Legislativmaßnahmen zählen. Die Kommission wird sich auch weiterhin an den
laufenden internationalen Arbeiten beteiligen, um u. a. zu gewährleisten,
dass etwaige Befürchtungen hinsichtlich einer Wettbewerbsverzerrung ausgeräumt
werden.
Jede
Regulierungsmaßnahme wird von einer sorgfältigen Folgenabschätzung begleitet
und darüber hinaus den Ergebnissen der unlängst von der Kommission eingesetzten
hochrangigen Expertengruppe zu Strukturreformen im Bankensektor[19]
Rechnung tragen.
Nachdem
diese Gruppe ihren Bericht veröffentlicht hat, wird die Kommission die etwaige
Notwendigkeit zusätzlicher, gezielter Konsultationen zu ausgewählten Fragen
prüfen.
Die
Kommission fordert die Interessengruppen auf, zu allen in diesem Grünbuch
angesprochenen Themen Stellung zu nehmen und insbesondere die oben genannten
Fragen zu beantworten. Zusätzlich dazu veranstaltet die Kommission am 27. April
2012 in Brüssel eine Konferenz zum Thema Schattenbankwesen[20], zu der alle
Interessengruppen eingeladen sind. Die
Kommission wird die eingehenden Antworten auf ihre Internetseiten stellen,
sofern nicht um vertrauliche Behandlung gebeten wurde, und eine Zusammenfassung
der Konsultationsergebnisse veröffentlichen. Die
Stellungnahmen können bis zum 1. Juni 2012 per E-Mail an folgende Adresse
gerichtet werden:
markt-consultation-shadow-banking@ec.europa.eu [1] Abrufbar unter: http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111027a.pdf. [2] Diese
umfassen alle im nachstehenden Kasten genannten Unternehmen außer MMF. [3] Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der
Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich
Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile,
Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 97). [4] Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen
für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche
Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3). [5] Siehe Anhang V Nummer 8 der
Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG geänderten
Fassung. [6] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm. [7] Verordnung
(EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial
Reporting Standard (IFRS) 7. [8] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335
vom 17.12.2009, S. 1). [9] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). [10] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 1). [11] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW). [12] Diese können abgerufen werden unter: http://www.esma.europa.eu/content/Guidelines-Common-definition-European-money-market-funds. [13] Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30). [14] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2011) 747 endg.
vom 15.11.2011). [15] Europäische Kommission, Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452
endg. vom 20. Juli 2011). [16] Siehe Fußnote 2. [17] Die LEI ist ein weltweiter Standard, der dem
Risikomanagement, der Datenqualität und der Makroaufsicht zugute käme. Der FSB hat eine Expertengruppe eingesetzt, die
die Arbeiten der Regulierungsinstanzen weltweit koordinieren und Empfehlungen
für einen angemessenen Rahmen zur Festlegung einer globalen LEI ausarbeiten
soll. [18] Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/crisis-management/framework/com2010_579_de.pdf [19] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/barnier/headlines/news/2012/01/20120116_en.htm. [20] http://ec.europa.eu/internal_market/bank/shadow_banking/index_de.htm.