BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Anwendung der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen im Zeitraum 2009–2010 /* COM/2012/058 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Anwendung der Bestimmungen über die
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen im Zeitraum 2009–2010 1. Einführung Gemäß Richtlinie 2008/55/EG
vom 26. Mai 2008 leisten die EG-Mitgliedstaaten einander gegenseitige
Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen.[1] Nach
dieser Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, regelmäßig Bericht über die
Anwendung der Regelungen zur Amtshilfe zu erstatten. Der vorliegende Bericht
betrifft die im Zeitraum 2009–2010 gewährte Beitreibungsamtshilfe[2] und befasst sich außerdem mit den derzeitigen einschlägigen
Initiativen in diesem Bereich. 2. Analyse der Anwendung
von Massnahmen zur Amtshilfe in den Jahren 2009–2010 Die wirkungsvolle
Einziehung und Beitreibung von Steuern ist ein Eckpfeiler eines effizienten und
gerechten Steuersystems. Insbesondere in Zeiten, in denen sich alle
Mitgliedstaaten haushaltspolitischen Herausforderungen gegenübersehen, haben
die Behörden die Pflicht, die Einziehung und Beitreibung von Steuern zu
verbessern. In dieser Hinsicht ist die Beitreibungsamtshilfe zwischen den
Steuerbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument zum
Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Europäischen
Union als Ganzes. Dies wird durch die zunehmende Nutzung des Rechtsrahmens der
EU für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern bestätigt. 2.1. Zunehmende Inanspruchnahme von Amtshilfeersuchen in der EU Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten
Statistiken geht hervor, dass die Anzahl der Amtshilfeersuchen aufgrund der
Rechtsvorschriften der EU (erste Säule in den nachstehenden Diagrammen)
gestiegen ist. Zudem nehmen die Mitgliedstaaten offenbar den
Rechtsrahmen der EU wesentlich häufiger in Anspruch, als etwaige andere
Abkommen oder Vereinbarungen zur Beitreibungsamtshilfe. Von anderen Amtshilfevereinbarungen
(zweite Säule in den nachstehenden Diagrammen) haben die
Mitgliedstaaten im Zeitraum 2005–2010 immer weniger Gebrauch gemacht. (Daten
zur Inanspruchnahme anderer Amtshilfevereinbarungen liegen lediglich für den
Zeitraum 2005–2010 vor.)[3] 2.1.1. Entwicklung
der Auskunftsersuchen 2.1.2. Entwicklung der
Zustellungsersuchen 2.1.3. Entwicklung der
Beitreibungsersuchen 2.1.4. Art der Forderungen, für die um
Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde Im nachstehenden Diagramm sind die
prozentualen Anteile der einzelnen Forderungsarten an den Gesamtbeträgen aller
Forderungen dargestellt[4]:
–
Ersuchen im
Zusammenhang mit Zöllen (und anderen Beträgen nach Artikel 2
Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/55/EG) machen einen geringen
Teil aller Ersuchen aus (5 % im Jahr 2009 und 9 % im
Jahr 2010). –
Ersuchen im
Zusammenhang mit MwSt-Forderungen (nach Artikel 2 Buchstabe e
der Richtlinie 2008/55/EG) machen nicht mehr den Großteil der
Beitreibungsersuchen aus. Ihr Anteil ist jedoch nach wie vor erheblich
(41 % im Jahr 2009 und 26 % im Jahr 2010). –
Ersuchen im
Zusammenhang mit Verbrauchsteuern (nach Artikel 2 Buchstabe f
der Richtlinie 2008/55/EG) sind ebenfalls ein veränderlicher Anteil aller
Ersuchen (7 % im Jahr 2009 und 21 % im Jahr 2010). –
Ersuchen im
Zusammenhang mit Einkommen- und Kapitalsteuern (nach Artikel 2
Buchstabe g der Richtlinie 2008/55/EG) machen einen Großteil der
Ersuchen aus (47 % im Jahr 2009 und 44 % im Jahr 2010). 2.2. Anstieg der beigetriebenen
Beträge 2.2.1. Gesamtentwicklung der Beträge, für
die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde Im Vergleich zu den vorhergehenden Jahren
(2003 = 100 %) sanken die Beträge, für die um Beitreibungsamtshilfe
ersucht wurde, in den Jahren 2009 und 2010 erheblich. Diese Entwicklung
steht im Einklang mit dem vorübergehenden Rückgang der Anzahl von
Beitreibungsersuchen im Jahr 2009, jedoch im Gegensatz zur Zunahme der
Anzahl von Beitreibungsersuchen im Jahr 2010. 2.2.2. Gesamtentwicklung der
beigetriebenen Beträge Tendenziell ist bei den tatsächlich
beigetriebenen Beträgen ein Anstieg auszumachen. Gegenüber dem Jahr 2003
(100 %) sind die beigetriebenen Beträge im Jahr 2009 auf fast
840 % und im Jahr 2010 auf fast 880 % gestiegen[5]. 2.2.3. Verteilung der für andere
Mitgliedstaaten beigetriebenen Beträge nach den Jahren, auf die sich die
betreffenden Ersuchen beziehen Es dauert eine gewisse Zeit, bis
Beitreibungsmaßnahmen getroffen werden und Wirkung zeigen. Die von einem
ersuchten Mitgliedstaat im Jahr 2008 beigetriebenen Beträge werden sich
beispielsweise nur zum Teil auf die im Jahr 2008 eingegangenen Ersuchen
beziehen, zu einem weiteren Teil werden sie sich auf Ersuchen aus früheren
Jahren beziehen. Das folgende Diagramm zeigt für die in den Jahren 2005–2010
tatsächlich beigetriebenen Beträge, aus welchem Jahr die jeweiligen Ersuchen
stammten. Aus dem Diagramm geht hervor, dass rund 90 % der in den
betrachteten Jahren beigetriebenen Beträge Ersuchen betreffen, die im selben
Jahr (im nachstehenden Diagramm durch „=“ gekennzeichnet) oder in den drei
vorangegangenen Kalenderjahren (im nachstehenden Diagramm durch „-1“ bis „-3“
gekennzeichnet) gestellt worden waren. 2.2.4. Gesamterfolgsquote für die
Beitreibungsersuchen Aus den Statistiken geht hervor, dass die im
Zeitraum 2009–2010 beigetriebenen Beträge weiterhin erheblich angestiegen sind,
während die Beträge, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, gesunken
sind. Aus den Daten darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Gesamterfolgsquote für die Beitreibungsersuchen im Vergleich zu dem im
vorhergehenden Bericht beschriebenen Sachverhalt (es wurde festgestellt, dass
von einer Gesamterfolgsquote für die Betreibungsersuchen zwischen
EU-Mitgliedstaaten von rund 5 % ausgegangen werden kann) stark angestiegen
ist. Tatsächlich ist zu berücksichtigen, dass die zur Ausführung eines in einem
bestimmten Jahr eingegangenen Beitreibungsersuchens ergriffenen Maßnahmen nicht
alle in demselben Jahr Wirkung zeigen (siehe Punkt 2.2.3). Die in den
Jahren 2009 und 2010 beigetriebenen höheren Beträge stehen größtenteils in
Zusammenhang mit Ersuchen, die in den Jahren 2006 bis 2008 gestellt
wurden, in denen die Beträge, für die Ersuchen auf Beitreibungsamtshilfe
gestellt wurden, ebenfalls höher waren. In den nächsten Jahren könnte der Rückgang der
Höhe der Beträge, für die im Zeitraum 2009–2010 um Beitreibungsamtshilfe
ersucht wurde, gleichwohl zu einem Anstieg der Beitreibungsquote für diese
Ersuchen führen. Es ist zu erwarten, dass diese Quote sogar noch höher als die
Rückzahlungsquote von 6 % liegen wird, die bislang für die im
Jahr 2004 eingegangenen Beitreibungsersuchen erreicht wurde.[6] Dennoch ist es weiterhin
wichtig, die Gesamterfolgsquote zu verbessern. 3. Stärkung der Beitreibungsamtshilfe In ihrem vorhergehenden Bericht (Dokument
KOM(2009)451 vom 4.9.2009) hat die Kommission betont, dass besondere
Anstrengungen erforderlich sind, um die Effizienz der Beitreibungsamtshilfe zu
verbessern und –
die Möglichkeiten der Gewährung von
Beitreibungsamtshilfe im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU sowie –
die den Steuerbehörden nach einzelstaatlichem Recht
zur Verfügung stehenden Beitreibungsinstrumente zu stärken und zu fördern. 3.1. Neue Rechtsvorschriften der EU Am 16. März 2010 nahm der Rat die
Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen an.[7] Ab dem 1. Januar 2012
müssen die Mitgliedstaaten diese neue Richtlinie anwenden. Die
Durchführungsvorschriften der Kommission, die anlässlich der Sitzung des
Beitreibungsausschusses am 3. und 4. Oktober 2011 einhellige
Zustimmung fanden, sollen noch vor Ende 2011 angenommen werden. Die neue Richtlinie ist ein Meilenstein auf
dem Weg zu einer wirkungsvolleren Beitreibungsamtshilfe. Die wichtigsten
Verbesserungen sind: –
Einführung eines einheitlichen Instruments für
Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat und eines einheitlichen
Standardformblatts für die Zustellung von Rechtstiteln Die Einführung dieser einheitlichen Instrumente
soll dazu dienen, die derzeitigen Probleme und Kosten für die Übersetzung und
Anerkennung von ausländischen Vollstreckungstiteln zu vermeiden. Ein erster
Versuch zur Verringerung dieser Probleme wurde im Jahr 2001 mit der
Annahme der Richtlinie 2001/44/EG des Rates unternommen.[8] Zu diesem Zeitpunkt wurde bereits
die Absicht verfolgt, das Instrument zur Vollstreckung einer Forderung wie ein
Instrument des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln und auf diese Weise eine
effizientere und effektivere Beitreibung von Forderungen zu ermöglichen. Dieses
Konzept stand im Einklang mit den Zielen des Zivil-, Handels- und Strafrechts
nach den vom Europäischen Rat auf seiner Sitzung vom 15. und
16. Oktober 1999 in Tampere festgelegten Leitlinien, nach denen eine
verbesserte gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und -urteilen
die Zusammenarbeit zwischen den Behörden erleichtern und zur Rechtssicherheit
in der Europäischen Union beitragen würde.[9]
Es zeigte sich jedoch, dass dieser Grundsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht
vollständig angewendet werden konnte, da die Richtlinie 2001/44/EG
weiterhin vorsah, dass gegebenenfalls und nach den im ersuchten Mitgliedstaat
geltenden Bestimmungen das Vollstreckungsinstrument nach wie vor als Instrument
angenommen oder anerkannt bzw. durch ein Instrument ergänzt oder ersetzt werden
konnte, das eine Vollstreckung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten
Mitgliedstaats zulassen würde. Gemäß der neuen Richtlinie
sollten mit der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen
in dem ersuchten Mitgliedstaat und der Annahme eines einheitlichen
Standardformblatts für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Forderung die Probleme der Anerkennung und Übersetzung von
Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaats, die Hauptursache der mangelnden Wirksamkeit
der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt werden. Auf diese Weise
soll die Effizienz der gegenseitigen Beitreibungsamtshilfe gesteigert werden. –
Ausdehnung des Anwendungsbereichs Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle in
den Mitgliedstaaten erhobenen Steuern und Abgaben soll die Arbeit der
Steuerbehörden erheblich erleichtern, da auf alle steuerliche
Beitreibungsersuchen nun dieselben Regeln angewendet werden können. Auf diese
Weise können die Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus der Anwendung
unterschiedlicher Abkommen und Vereinbarungen mit jeweils eigenen
Möglichkeiten, Bedingungen, Modalitäten und Kommunikationsmethoden ergeben.
Außerdem liegt die Ausdehnung nahe, da Wettbewerbsfähigkeit und
Steuerneutralität des Binnenmarktes nicht nur durch die Nichtzahlung von
Steuern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/55/EG fallen,
beeinträchtigt werden. Auch Betrug im Zusammenhang mit anderen Steuern kann die
Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verzerren und die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. –
Verbesserung der Möglichkeiten, um Amtshilfe bei
der Beitreibung zu ersuchen Im Rahmen der geltenden Bestimmungen kann die
ersuchende Behörde erst dann ein Ersuchen um Beitreibungsamtshilfe stellen,
wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits
Betreibungsverfahren durchgeführt hat, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur
vollständigen Tilgung der Forderung führen werden. (Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). Durch die neue Richtlinie
wurden die Möglichkeiten für das Ersuchen um Beitreibungsamtshilfe erweitert.
Obwohl weiterhin grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die ersuchende
Behörde zunächst einmal im eigenen Mitgliedstaat geeignete
Beitreibungsverfahren durchführt, bevor sie um Amtshilfe ersucht, ist für den
Fall, dass „[...] die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden
Mitgliedstaat [...] unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde“
(Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2010/24/EU), ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Rat entschieden hat, den gleichen
Wortlaut wie in Artikel 19 des Übereinkommens über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD zu verwenden. Dies lässt
den Schluss zu, dass die neue Bestimmung auf die gleiche Weise ausgelegt werden
kann, d. h. dass um Beitreibungsamtshilfe ersucht werden kann, wenn die
Beitreibung im ersuchten Staate leichter erfolgen kann.[10] Die neue Richtlinie ermöglicht
somit eine Übersendung von Beitreibungsersuchen zu einem früheren Zeitpunkt.
Tatsächlich zeigt die Erfahrung, dass die Chancen für eine erfolgreiche
Beitreibung umso schlechter stehen, je älter eine Forderung ist. Die Möglichkeit,
frühzeitig ein Beitreibungsersuchen stellen zu können, ist insbesondere dann
wichtig, wenn ein betrügerisch handelnder Schuldner versucht, Vermögenswerte zu
verlagern und sich so seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Die Verwendung von neuen elektronischen
Standardformblättern, welche die neuen einheitlichen Instrumente einbeziehen
und eine automatische Übersetzung ermöglichen, soll die Abwicklung von
Amtshilfeersuchen weiter vereinfachen. 3.2. Stärkung
der Einziehungs- und Beitreibungssysteme innerhalb der Mitgliedstaaten Der Erfolg der Beitreibungsamtshilfe hängt auch
von der Stärke der einzelstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen ab. Die
Mitgliedstaaten streben ständig nach effizienteren Einziehungs- und
Beitreibungsverfahren. Die Verbesserung dieser Verfahren ist vorwiegend Aufgabe
der Mitgliedstaaten. Entsprechend der Empfehlung des Beitreibungsausschusses
plant die Kommission die Einsetzung einer Projektgruppe, die die
Mitgliedstaaten durch Entwicklung von bewährten Praktiken in diesem Bereich unterstützen
soll. 4. Fazit
und weitere Initiativen Aus den Statistiken geht hervor, dass die
Vereinbarungen über die Beitreibungsamtshilfe im Zeitraum 2009–2010 intensiv
genutzt wurden. Der Anstieg der beigetriebenen Beträge zeigt deutlich, welchen
Nutzen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten haben kann. Die Anwendung der neuen EU-Rechtsvorschriften
ab dem 1. Januar 2012 dürfte die Effizienz der Beitreibungsamtshilfe
weiter erhöhen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten untersuchen, in
welchem Ausmaß ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Verfahren und
Instrumente zur Einziehung und Beitreibung von Steuern verbessert werden
können. Zu diesem Zweck wird die Kommission
ein Fiscalis-Projektgruppen einrichten, um Empfehlungen für bewährte Praktiken
in diesem Bereich zu entwickeln. Außerdem wird die Kommission die
Mitgliedstaaten bei der Entwicklung des spontanen und automatischen
Informationsaustauschs für Betreibungszwecke unterstützen. Auf der Grundlage
der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit dem neuen Rechtsrahmen wird die
Kommission außerdem untersuchen, ob die EU weitere Initiativen ergreifen
sollte, um die Beitreibungsamtshilfe – insbesondere in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen
und Insolvenzsachverhalte – zu verbessern. [1] ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28. [2] Der erste Bericht (Dokument KOM(2006)43,
veröffentlicht am 8. Februar 2006) gab einen Überblick über die in
den Jahren 2003 und 2004 geleistete Beitreibungsamtshilfe. Der zweite
Bericht (Dokument KOM(2009)451, veröffentlicht am 4. September 2009)
gab einen Überblick über die in den Jahren 2005 bis 2008 geleistete
Beitreibungsamtshilfe. [3] Angaben nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten
übermittelten Statistiken. [4] Die Statistiken beruhen auf der durchschnittlichen
Anzahl der erhaltenen und übermittelten Ersuchen. Für das Jahr 2005
basieren die Statistiken auf den von 17 Mitgliedstaaten übermittelten
Daten, für das Jahr 2006 auf den von 20 Mitgliedstaaten übermittelten
Daten, für das Jahr 2007 auf den von 24 Mitgliedstaaten übermittelten
Daten, für das Jahr 2008 auf den von 25 Mitgliedstaaten übermittelten
Daten und für die Jahre 2009 und 2010 auf den von 26 Mitgliedstaaten
übermittelten Daten. Ersuchen im Zusammenhang
mit Steuern auf Versicherungsprämien (nach Artikel 2 Buchstabe h der
Richtlinie 2008/55/EG) machen einen so geringen Teil aller Ersuchen aus,
dass sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind. [5] Von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelte
Statistiken zu den auf Ersuchen anderer Mitgliedstaaten beigetriebenen
Forderungen. [6] Dabei ist zu beachten, dass die Summe aller in den
Beitreibungsersuchen angegebenen Beträge nicht unbedingt mit den tatsächlich
fälligen Beträgen übereinstimmt, da z. B. ein und dieselbe Forderung
Gegenstand mehrerer Beitreibungsersuchen an unterschiedliche Mitgliedstaaten
sein kann, oder Ersuchen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezogen
werden können, weil die geforderten Beträge freiwillig gezahlt oder erfolgreich
angefochten wurden. Gegenwärtig lassen sich nicht alle derartigen Sachverhalte
in den verfügbaren Statistiken erfassen. [7] ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1. [8] Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom
15. Juni 2001, ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17. [9] Siehe Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1) und
Maßnahmenprogramm des Rates zur gegenseitigen Anerkennung verfahrensbeendender
Entscheidungen in Strafsachen (ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10). [10] Siehe dazu den Erläuternden Bericht zum Übereinkommen über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD,
Punkt 204: „[...] For instance, [...] in the case of assistance in
recovery, some assets might only be seized through lengthy proceedings in the
applicant State, while there are other assets in the requested State that can
be seized more easily." (Im Falle der Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen könnte es zum Beispiel sein, dass im ersuchenden Staat einige
Vermögenswerte nur durch langwierige Verfahren beschlagnahmt werden können,
während es in dem ersuchten Staat andere Vermögenswerte geben könnte, die leichter
beschlagnahmt werden können.)