BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Versorgungsordnung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union /* COM/2012/037 final */
zUSAMMENFASSUNG Die Versorgungsordnung
der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „PSEO“)
ist ein fiktiver Fonds mit fester Leistungszusage. Ein Investmentfonds als
solcher ist also nicht vorhanden, doch wird unterstellt, dass sich der Beitrag,
der in einen solchen Fonds eingezahlt worden wäre, in der Pensionsverpflichtung
reflektiert, deren Übernahme durch Artikel 83 des Beamtenstatuts und Artikel 4
Absatz 3 EUV garantiert ist. Die PSEO beruht auf dem Grundsatz des versicherungsmathematischen
Gleichgewichts, das über den Mechanismus des Beitragssatzes gewahrt wird. Wenn
die nach den Vorgaben des Beamtenstatuts vorgenommene versicherungsmathematische
Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass ein anderer als der geltende Beitragssatz
angewendet werden müsste, damit die in einem Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche
vollständig abgedeckt werden, nimmt der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags
der Kommission und eines Berichts von Eurostat eine Anpassung des
Beitragssatzes vor. Indem die Mitarbeiter den nach diesem Satz berechneten Beitrag
zum Versorgungssystem zahlen, erwerben sie für das jeweilige Jahr Ruhegehaltsansprüche,
die durch den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte geschützt sind. Die PSEO ist eine obligatorische betriebliche
Altersversorgung für EU-Beamte und ‑Bedienstete und soll daher mit den Versorgungssystemen
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten und in anderen
internationalen Organisationen verglichen werden und nicht mit den allgemeinen nationalen
Altersvorsorgesystemen für den privaten Sektor. 1. Die zu bewertenden Hauptparameter Die Gewährleistung angemessener, nachhaltiger und
sicherer Ruhegehälter für das Personal der EU-Institutionen setzt voraus, dass sämtliche
Aspekte des Altersversorgungssystems in ihrer Gesamtheit beachtet und zugleich
die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes der EU berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das Ruhestandseintrittsalter (Regel-,
Pflicht- und Mindestalter) bewegen sich die Systeme der EU-Institutionen offenbar
im selben Rahmen wie die Systeme der Mitgliedstaaten für den nationalen
öffentlichen Dienst. Sollten der Rat und das Parlament den Vorschlag der
Kommission von 2011 zur Überarbeitung des Beamtenstatuts (im Folgenden „der
Kommissionsvorschlag“) annehmen, dann werden sich die EU-Institutionen auf
demselben Stand befinden wie die Mitgliedstaaten mit der am weitesten
fortgeschrittenen Rentenreform, und sie werden auch vollständig den Leitlinien des
Grünbuchs „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und
Rentensysteme“ (im Folgenden „das Grünbuch“) entsprechen. In vielen Mitgliedstaaten
besteht hier noch Bedarf an Strukturreformen. Im Hinblick auf die Steigerungsrate, die
Bemessungsgrundlage, die Rate der höchstmöglichen Ruhegehaltsansprüche und den
Satz des vom Personal zu leistenden Beitrags entspricht die PSEO den Systemen
der Mitgliedstaaten oder ist vergleichsweise weniger günstig (indem sie geringere
Leistungen garantiert). Die Ruhegehälter der PSEO werden an die Entwicklung der
Dienstbezüge in den EU-Institutionen angepasst. Infolgedessen haben die aus der
PSEO gezahlten Ruhegehälter seit 2004 5,4 %[1]
an Kaufkraft verloren. Die individuelle Progression im Gehaltssystem hat
zwar Auswirkungen auf die Kosten der Altersversorgung, doch sollte das
Laufbahnsystem nicht verändert werden, nur um Einsparungen bei der
Altersversorgung zu erreichen. Vor allem muss an die Notwendigkeit der
Anwerbung, Bindung und Motivierung aktiver Mitarbeiter der EU-Organe gedacht
werden. Dieser Gedanke lag auch der grundlegenden Reform der Laufbahnstruktur
im Jahr 2004 zugrunde, bei der ein leistungsbezogenes Laufbahnsystem geschaffen
wurde, das über das gesamte Berufsleben hinweg Leistungsanreize setzt. Wie vom Rat gefordert, hat sich die Kommission mit
einer Reihe weiterer rentenpolitischer Aspekte befasst, so vor allem mit der Rolle
der Versorgungsbezüge im Rahmen des Gesamtvergütungspakets des Personals der EU
und der Sicherstellung einer fairen künftigen Altersversorgung für alle
Bediensteten der EU. Sie ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die
Bestimmungen der PSEO zeitgemäß sind und den strategischen Zielen der EU-Organe
sowie den Leitlinien des Grünbuchs entsprechen. 2. Überlegungen zu möglichen Änderungen der PSEO Die etwaige Schaffung eines Pensionsfonds könnte Mehrkosten
verursachen, da der Wert des fiktiven Fonds auf einen Investmentfonds übertragen
werden müsste. Langfristig jedoch wären die jährlichen Haushaltsausgaben für
die Ruhegehälter rückläufig, da diese aus dem Fonds gezahlt würden. Anreize für
eine private Altersversorgung könnten zwar ins Auge gefasst werden, doch wären
bestimmte Fragen wie zusätzlich anfallende Kosten für die Verwaltung und Absicherung
der Investitionen zu klären. Die 2004 erfolgte Schaffung der Kategorie der
Vertragsbediensteten hat bedeutende Einsparungen mit sich gebracht und wird
dies auch künftig tun. Wichtig ist die Beibehaltung eines einheitlichen
Versorgungssystems für Beamte und Vertragsbedienstete, damit
Vertragsbedienstetenstellen für qualifiziertes Personal attraktiv bleiben. Daher lautet das Fazit der Kommission, dass alle
Parameter der PSEO mit denen der Altersversorgungssysteme für den nationalen
öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Um jedoch den Leitlinien
des Grünbuchs zu folgen, sollte die Vorruhestandsregelung eingeschränkt werden,
und das normale wie auch das obligatorische Pensionsalter sollten entsprechend
dem Kommissionsvorschlag auf 65 bzw. 67 Jahre heraufgesetzt werden. Nicht zuletzt hat die Kommission ermittelt, welche
zusätzlichen Einsparungen die Umsetzung des Kommissionsvorschlags ermöglichen
würde. Dabei wurden drei Parameter zugrunde gelegt: die jährlichen Pensionsausgaben;
der Dienstzeitaufwand, der die jährlichen Kosten der Ruhegehaltsansprüche reflektiert
und dem Betrag entspricht, der in den Pensionsfonds zu investieren wäre (wenn
dieser existierte); und die Pensionsverpflichtung. Die Verabschiedung der im Kommissionsvorschlag angeregten
Maßnahmen hätte erhebliche Auswirkungen in Form einer Senkung der langfristigen
Pensionsausgaben. Infolge dieser Maßnahmen würden die jährlichen Pensionsausgaben
langfristig um ca. 500 Millionen Euro zurückgehen, und der
Dienstzeitaufwand, der den jährlichen Kosten der erworbenen Ruhegehaltsansprüche
entspricht, würde um 9,5 % sinken. Dies wiederum schlüge sich unmittelbar in
der Pensionsverpflichtung für Mitarbeiter im aktiven Dienst nieder, die sich um
14,5 % verringern würde.
1.
Einleitung
1.1.
Der angeforderte Bericht
Im Verlauf seiner Diskussionen zum Bericht der
Kommission über Anhang XI (Zwischenbewertung)[2]
forderte der Rat von der Kommission eine Studie zur langfristigen
Haushaltswirkung der Ausgaben sämtlicher EU-Organe und –Einrichtungen für
Versorgungsbezüge. Am 18. August 2010 legte die Kommission eine
Eurostat-Untersuchung zur langfristigen Haushaltswirkung der Ausgaben für
Versorgungsbezüge[3]
vor. Eurostat verwies auf die wichtigsten Grundsätze
der PSEO und betonte, es müsse berücksichtigt werden, „dass ein Teil der neuen
Pensionsausgaben für einen Bediensteten, der derzeit in den Ruhestand tritt,
bereits in Form einer Ruhegehaltsabgabe während der Dienstzeit dieses
Bediensteten bezahlt wurde“.[4]
Indem die Mitarbeiter den nach diesem Satz berechneten Beitrag zum
Altersversorgungssystem zahlen, erwerben sie für das jeweilige Jahr Ruhegehaltsansprüche,
die durch den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte geschützt sind. Die genannte Studie zeigte für einen Zeitraum von
50 Jahren (2010-2059) die wichtigsten Trends bei den Pensionsausgaben der PSEO auf
und verdeutlichte, dass die PSEO das Reifestadium noch nicht erreicht hat: Sie existiert
zwar schon seit 1962, doch hat sich die Zahl der Mitarbeiter infolge der EU-Erweiterungen
kontinuierlich erhöht, die EU-Institutionen haben neue Aufgaben hinzubekommen,
und es ist ein stetiger Trend zur Schaffung neuer EU-Einrichtungen zu
beobachten. Dadurch wird sich die Zahl der Leistungsempfänger in der Zeit von 2010
bis 2059 um 109 % erhöhen. Eine weitere Folge des noch nicht eingetretenen
Reifestadiums ist, dass die jährlichen Ausgaben für Versorgungsbezüge im
Projektionszeitraum steigen werden. Insgesamt werden sie (zu konstanten
Preisen) von 1,235 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf einen Spitzenwert von 2,49 Mrd. EUR
im Jahr 2045 steigen, ehe sie dann 2059 auf 2,259 Mrd. EUR
zurückgehen. Den Prognosen zufolge steigen also die Ausgaben für
Versorgungsbezüge langsamer als die Zahl der Leistungsempfänger und gehen nach
einiger Zeit zurück, was größtenteils den Auswirkungen der Reform des
Beamtenstatuts von 2004[5]
zu verdanken ist. Den Berechnungen von Eurostat zufolge nehmen die
jährlichen Einsparungen für den EU-Haushalt, die aus der Reform von 2004
resultieren, von 2010 bis 2059 weiter zu und erreichen 2059 einen Stand von 1,047 Mrd. EUR.
Das bedeutet, dass die Gesamtpensionsausgaben im Jahr 2059, die nach heutigen Prognosen
um 83 % über denen des Jahres 2010 liegen, ohne die Reform von 2004 um 168 %
darüber liegen würden. Die Gesamteinsparungen im Verlauf von 50 Jahren
belaufen sich den Prognosen zufolge auf 24,785 Mrd. EUR. Die
Einsparungen aus der Reform von 2004 sind möglicherweise insgesamt sogar noch
zu niedrig angesetzt, da die reformbedingten Einsparungen bei den Invaliden-
und Hinterbliebenenrenten außer Ansatz geblieben sind. Der Rat nahm die Studie zur Kenntnis und forderte
die Kommission auf, eine Bewertung aller Elemente vorzunehmen, die sich
erheblich auf die Ausgaben für Versorgungsbezüge auswirken. Außerdem ersuchte
er die Kommission, auf der Grundlage dieser Bewertung bis Ende 2011 angemessene
Vorschläge für Änderungen des Statuts vorzulegen. Der vorliegende Bericht folgt von der Gliederung her
dem genannten Forderungskatalog des Rates.
1.2.
Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere
europäische Pensions- und Rentensysteme“
Parallel zu dem obigen vom Rat initiierten Prozess
gab das Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions-
und Rentensysteme“[6]
den Anstoß für eine europäische Debatte über die wichtigsten Herausforderungen
für die Vorsorgesysteme, d. h. die Bevölkerungsalterung und die
Wirtschafts- und Finanzkrise. Ferner nannte das Grünbuch die Prioritäten für
eine Modernisierung der Pensions- und Rentenpolitik in der EU, mit der zwei übergeordnete
Ziele verfolgt werden: Angemessenheit der Renten und Tragfähigkeit der
Altersversorgung. Diese Ziele lassen sich u. a. erreichen durch –
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer des
Arbeitslebens und des Ruhestandes; –
die Beseitigung von Mobilitätshindernissen in der EU
durch Stärkung des Binnenmarkts für Renten und Pensionen und Verbesserung der
Mobilität von Renten und Pensionen; –
Förderung sichererer, transparenterer Pensionen und
Renten mit einem Mehr an Bewusstsein und Information.
2.
Methodik
2.1.
Vergleichender Ansatz
Um beurteilen zu können, ob die PSEO in etwa den einzelstaatlichen
Altersversorgungssystemen entspricht, wandte die Kommission einen komparativen
Ansatz an. Dazu musste zunächst eine Methodik entwickelt werden, d. h. es
waren eine vergleichbare Stichprobe, ein zeitlicher Rahmen und vergleichbare Faktoren
der unterschiedlichen Versorgungssysteme für den öffentlichen Dienst festzulegen.
Bei der vergleichenden Beurteilung einzelner Parameter der Pensionssysteme ist
selbstredend zu beachten, dass die verschiedenen Faktoren ineinandergreifen und
interagieren. Ein vollständiges Bild von einem bestimmten Versorgungssystem für
den öffentlichen Dienst ergibt sich also nur, indem all diese Einzelbausteine zusammengesetzt
werden. Zugleich muss der Vielschichtigkeit und den Besonderheiten der zu
vergleichenden Versorgungssysteme Rechnung getragen werden. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens sind die
Dynamik und die Vielfalt der Altersversorgungssysteme für den öffentlichen
Dienst zu berücksichtigen. Oft gelten für die Bediensteten je nach Alter, Dienststelle
oder Zeitpunkt des Diensteintritts (bzw. des Eintritts in den Arbeitsmarkt) unterschiedliche
Bedingungen. Diese Vielfalt ist eine natürliche Folge von Reformen der
Pensionssysteme, die gegebenenfalls vorgenommen werden, um bestimmte erworbene
Ansprüche zu bewahren. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten,
wird im vorliegenden Bericht von der gegenwärtigen Situation der 2011
eingetretenen Mitarbeiter und den bestehenden Übergangsmaßnahmen ausgegangen.
2.2.
Herstellung einer
angemessenen Vergleichbarkeit
Die PSEO ist eine obligatorische betriebliche
Altersversorgung für EU-Beamte und ‑Bedienstete und soll daher mit den
Versorgungssystemen für den öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten verglichen
werden und nicht mit den allgemeinen nationalen Altersvorsorgesystemen für den
privaten Sektor. Die allgemeine Altersversorgung ist staatlich geregelt und
gilt in der Regel nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die Kommission vergleicht die PSEO im vorliegenden
Bericht nicht mit den Altersversorgungssystemen anderer internationaler
Organisationen, würde aber einen solchen Vergleich angesichts der Ähnlichkeiten
in der Personalzusammensetzung und der Art der Tätigkeit durchaus für sinnvoll
erachten. Daher schließt die Kommission die Möglichkeit einer künftigen Analyse
dieser Art nicht aus. Um beurteilen zu können, ob die PSEO in etwa den nationalen
Altersversorgungssystemen für den öffentlichen Dienst entspricht, ersuchte die
Kommission die Mitgliedstaaten um Beantwortung eines Fragebogens zu den Versorgungssystemen
für die nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen. Es gingen Antworten von
26 Mitgliedstaaten ein; die einzige Ausnahme bildete Frankreich trotz mehrerer
Erinnerungsschreiben. Der vorliegende Bericht beruht auf den Antworten der
Mitgliedstaaten. Bei der Beurteilung der PSEO ist die spezifische
Situation des EU-Personals zu berücksichtigen. Die EU-Institutionen stellen
hauptsächlich Auslandspersonal aus 27 Mitgliedstaaten mit sehr
unterschiedlichen nationalen Altersversorgungssystemen ein. Im öffentlichen
Dienst der Mitgliedstaaten ist das nicht der Fall. Unter den anderen
internationalen Organisationen weisen nur die Vereinten Nationen vergleichbare
Größenverhältnisse auf, so dass es schwierig ist, geeignete Vergleichsobjekte zu
finden. Obwohl sich nach Ansicht der Kommission die Altersversorgungssysteme
anderer internationaler Organisationen und der einzelnen Mitgliedstaaten am
besten zu Vergleichszwecken eignen, sind solchen Vergleichen von Natur aus
Grenzen gesetzt, auf die in diesem Bericht jeweils hingewiesen wird. So beruht beispielsweise
eine Vielzahl der mitgliedstaatlichen Systeme auf der Umlagefinanzierung,
während die PSEO als fiktiver Fonds geführt wird. Die Gewährleistung angemessener, nachhaltiger und
sicherer Pensionen bzw. Renten für das Personal der EU-Institutionen setzt
voraus, dass sämtliche Aspekte des Altersversorgungssystems in ihrer Gesamtheit
beachtet und zugleich die Besonderheiten des öffentlichen Diensts der EU
berücksichtigt werden. Die EU-Institutionen stellen hauptsächlich
ausländische Mitarbeiter aus den 27 Mitgliedstaaten ein und stehen auf dem
Arbeitsmarkt im Wettbewerb mit anderen internationalen Organisationen,
diplomatischen Diensten, nationalen staatlichen Stellen, multinationalen
Unternehmen, Anwaltsfirmen, Finanzberatungsunternehmen usw. Nur wenn sie als Arbeitgeber
attraktiv bleiben, können sie eine geografisch ausgewogene Zusammensetzung des
Personals aufrechterhalten und ihre politischen Aufgaben so wahrnehmen, dass
die Erwartungen der EU-Bürger und der Mitgliedstaaten erfüllt werden.
2.3.
Gesonderte
Altersversorgungssysteme für den öffentlichen Dienst
Gesonderte betriebliche Altersversorgungssysteme
für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gibt es in allen internationalen
Organisationen, in etwa der Hälfte aller Länder der Welt und in den meisten
EU-Mitgliedstaaten. In den neuen Mitgliedstaaten existieren generell nur integrierte
Systeme, die aber oft verschiedene Regeln auf verschiedene Gruppen von
Beschäftigten anwenden. In Irland und Spanien fallen die öffentlich
Bediensteten unter das nationale Versorgungssystem, doch gelten für sie
besondere Bestimmungen zur Aufstockung des Ruhestandseinkommens (Zusatzrente mit
Leistungszusage für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes). Im Vereinigten
Königreich gelten die Regelungen zur Pflichtrentenversicherung für Arbeitnehmer
im Privatsektor zum Teil auch für die Beschäftigten des öffentlichen Diensts. Bei der Altersversorgung für den öffentlichen
Dienst spielen noch andere Erwägungen eine Rolle als bei den allgemeinen nationalen
Rentensystemen, die für ein angemessenes Einkommen im Alter sorgen sollen. Es
geht darum, die Unabhängigkeit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten,
den öffentlichen Dienst beruflich attraktiv zu machen, Vergütungskosten in die
Zukunft zu verlagern sowie ein politisch und sozial vertretbares Ruhegehalt für
ältere Mitglieder sicherzustellen. Die Altersversorgungssysteme für den öffentlichen
Dienst haben also einige sozialpolitische Ziele mit den nationalen
Rentensystemen gemein, müssen aber außerdem den personalpolitischen Zielen des
Arbeitgebers Rechnung tragen. Daher spielen in die Altersversorgung für den
öffentlichen Dienst auch allgemeine Fragen der Dienstbezüge und sonstigen
Vergünstigungen hinein.[7]
3.
Die Versorgungsordnung der europäischen Beamten (PSEO)
3.1.
Die wichtigsten konzeptionellen Grundlagen
3.1.1.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts: –
werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt
der Union gezahlt, –
gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zahlung
dieser Leistungen gemeinsam, –
tragen die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung
dieser Versorgung bei. In Artikel 83 Buchstabe a) und in
Anhang XII des Statuts sind die versicherungsmathematischen Regeln
für die Berechnung des Beitragssatzes festgelegt, mit denen das Gleichgewicht
des Versorgungssystems sichergestellt werden soll. Die Zahlung der Versorgungsleistungen ist in Titel V
Kapitel 3 des Beamtenstatuts sowie in Anhang VIII geregelt.
3.1.2.
Das Prinzip eines fiktiven Fonds
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
verfügte über einen Pensionsfonds, der jedoch aufgelöst und nach der
Zusammenlegung der Institutionen der Gemeinschaften im Jahre 1967 durch den
fiktiven Fonds ersetzt wurde. Bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wurde der fiktive Fonds mit der Verabschiedung des Beamtenstatuts von 1962
eingerichtet. Es sei noch einmal daran erinnert, dass die PSEO kein
umlagefinanziertes System ist. Bei einem umlagefinanzierten Modell werden die
Beitragssätze oder die Versorgungsbezüge so angepasst, dass sich
Beitragseinnahmen und Pensionsausgaben jährlich die Waage halten. Kann das
Gleichgewicht nicht hergestellt werden, wird der Differenzbetrag mit
Steuergeldern aus dem Staatshaushalt ausgeglichen. Bei der PSEO ist das nicht der Fall, denn die Beiträge
zur Versorgungsordnung decken die Kosten der im jeweiligen Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche
und stehen in keinem Zusammenhang mit den Pensionsausgaben des betreffenden
Jahres. Wenn die PSEO in die Reifephase eintritt, wird sich unvermeidlich eine
Schere zwischen den Beitragseinnahmen und den Ausgaben für Versorgungsbezüge öffnen,
weil auf die erhobenen Beiträge Zinsen anfallen, die zu einem späteren
Zeitpunkt in Form von Versorgungsleistungen zurückzuzahlen sind. Auch wenn an sich kein Investmentfonds vorhanden
ist, so wird doch unterstellt, dass der von einem solchen Fonds theoretisch
eingenommene Betrag in den Mitgliedstaaten investiert wird (auf der Grundlage
der durchschnittlichen jährlichen Zinssätze, die für die langfristige
Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt werden) und seinen Niederschlag in
der Pensionsverpflichtung findet, deren Übernahme nach Artikel 83 des
Beamtenstatuts und Artikel 4 Absatz 3 EUV garantiert ist. Zur Haushaltslage ist festzustellen, dass das Altersversorgungssystem
bisher Nettoeinnahmen erzielte, weil die aktiven Mitarbeiter Beiträge für den
Erwerb von Versorgungsansprüchen zahlten, während nur sehr wenige pensionierte
oder invalidisierte Mitglieder tatsächlich Versorgungsleistungen bezogen. Die
Einnahmen setzten sich aus dem Mitarbeiterbeitrag und dem Arbeitgeberbeitrag
zusammen, allerdings wurden die Gelder nicht in einen Fonds eingezahlt, sondern
kamen lediglich in der Pensionsverpflichtung zum Ausdruck. Auf längere Sicht werden die Ausgaben für
Versorgungsleistungen unweigerlich steigen, da immer mehr aktive Mitglieder in
den Ruhestand gehen. Dieser Anstieg wird sich bis etwa zu dem Zeitpunkt fortsetzen,
an dem das Altersversorgungssystem die Reifephase erreicht – d. h. bis ein
jährlicher Ausgleich zwischen der Zahl der verstorbenen Ruheständler und der
neu hinzukommenden Leistungsempfänger erreicht ist. Die Zahlungen, die der
Pensionsfonds abgedeckt hätte, werden derzeit (und auch weiterhin) aus dem
Haushalt bestritten und schlagen sich in der Pensionsverpflichtung nieder. Da es sich um einen fiktiven Fonds handelt, werden
die Mitarbeiterbeiträge nicht in einem effektiv vorhandenen Pensionsfonds angelegt,
sondern zum Zeitpunkt der Einbehaltung dem EU-Haushalt gutgeschrieben und
entsprechend den Beschlüssen der Haushaltsbehörde verwendet, d. h. sie werden
keinem bestimmten Politikbereich zugewiesen. Es wurde beschlossen, dass der Restbetrag,
der normalerweise dem Arbeitgeberanteil entspräche, nicht abzuführen ist[8]; stattdessen verpflichteten
sich die EU-Institutionen zur künftigen Zahlung von Versorgungsleistungen (zu
Lasten des Unionshaushalts) an Mitarbeiter, die in den Ruhestand treten. Gemäß
Artikel 83 des Beamtenstatuts gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zahlung
dieser Leistungen gemeinsam. Im Grunde borgt sich der Haushalt also das Geld
von den Mitgliedern des Versorgungssystems und sagt ihnen im Gegenzug künftige Versorgungsleistungen
zu. Der Saldo aus den geborgten und den zurückgezahlten Beträgen reflektiert
sich in der Pensionsverpflichtung. Wenn die Mitglieder der PSEO das Ruhestandsalter
erreichen, muss ihnen das Geld in Form von Altersversorgungsleistungen
zurückgezahlt werden. Daher sind die Ausgaben für Versorgungsbezüge bisher
immer weiter angestiegen, und dieser Trend wird sich bis etwa zu dem Zeitpunkt
fortsetzen, zu dem das System das Reifestadium erlangt. Im Zusammenhang mit dem Anstieg der
Pensionsausgaben ist zu beachten, dass die Pensionsausgaben für einen neu in
den Ruhestand tretenden Mitarbeiter bereits in Form der Beiträge zum
Versorgungssystem finanziert wurden[9],
die dieser Mitarbeiter während seiner Dienstzeit entrichtet hat, und dass die mit
Ruhestandseintritt fällig werdenden Ruhegehaltsansprüche durch die Pensionsverpflichtung
abgedeckt werden.
3.1.3.
Grundsatz des versicherungsmathematischen
Gleichgewichts
Die PSEO stützt sich auf den Grundsatz des versicherungsmathematischen
Gleichgewichts. Der vom Personal gezahlte jährliche Beitrag muss ein Drittel
der Ansprüche decken, die das Personal im jeweiligen Jahr erworben hat. Die in
dem Jahr erworbenen Ansprüche der EU-Beamten entsprechen den künftigen Ruhegehältern,
die das Personal nach dem Eintritt in den Ruhestand erhalten wird, sowie (unter
bestimmten Voraussetzungen) einem Anspruch auf Invalidengeld,
Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld. Mit anderen Worten, der jährliche
Beitrag soll ein Drittel des Dienstzeitaufwands, d. h. eine zukünftige Reihe
von Zahlungen, in der Versorgungsordnung finanzieren. Um diese Berechnung zu
ermöglichen, muss der derzeitige Wert der Zahlungsreihe für die europäischen
Beamten (unter Verwendung eines „Abzinsungssatzes“) bemessen werden. Die
Berechnung ist somit eine versicherungsmathematische Bewertung. In der Fachsprache handelt es sich bei der für die
Berechnung des Beitragssatzes zur Versorgung verwendeten Methode um die
sogenannte „Anspruchskumulierung“ („projected unit credit“) nach dem
internationalen Rechnungslegungsstandard IPSAS25[10]. Die Summe des
versicherungsmathematischen Gegenwerts der von den Beschäftigten im aktiven
Dienst erworbenen Ansprüche, in der versicherungsmathematischen Praxis als
„Dienstzeitaufwand“ bezeichnet, wird mit dem jährlichen Gesamtbetrag ihrer
Grundgehälter verglichen, um den Beitragssatz zu berechnen. Durch die Beitragszahlungen wird die PSEO im
Gleichgewicht gehalten. Wenn die versicherungsmathematische Bewertung, die sich
auf verschiedene im Beamtenstatut festgelegte Parameter stützt, zu dem Ergebnis
führt, dass ein anderer als der geltende Beitragssatz angewendet werden sollte,
um die im jeweiligen Jahr erworbenen Ansprüche abzudecken, nimmt der Rat auf
der Grundlage eines Kommissionsvorschlags eine Anpassung des Beitragssatzes vor. Die im jeweiligen Jahr gezahlten Beiträge sind
nicht so berechnet, dass sie die Ruhegehaltszahlungen für das laufende Jahr
abdecken: sie können höher oder niedriger sein. Der Grundsatz des
versicherungsmathematischen Gleichgewichts garantiert ein langfristiges, kein
jährliches Gleichgewicht: darin unterscheidet sich das Konzept von einem
jährlichen Cash-Flow-Gleichgewicht.
4.
Vergleichende Analyse der wichtigsten Merkmale der
Altersversorgungssysteme für nationale Beamte und europäische Beamte
4.1.
Ruhestandsalter
Im Grünbuch wird das „Regelpensions- bzw.
–rentenalter“ definiert als „das Alter, mit dem das Mitglied eines
Vorsorgesystems die Anspruchsberechtigung auf eine volle Pensions- bzw.
Rentenleistung erreicht“. Das „obligatorische Pensions- bzw. Rentenalter“ ist
das Alter, in dem das Beschäftigungsverhältnis automatisch endet, weil eine
Altersgrenze erreicht ist. Das „effektive Pensionsantritts- bzw.
Renteneintrittsalter“ ist das Alter, in dem eine Person tatsächlich in den
Ruhestand tritt. Es liegt für gewöhnlich unter dem Regelrentenalter. Aus
Gründen der Datenverfügbarkeit wird jedoch das Arbeitsmarktaustrittsalter
häufig als Näherungswert für das effektive Pensionsantritts- bzw.
Renteneintrittsalter verwendet. Beim durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter
reichte die Bandbreite in den Mitgliedstaaten 2008[11] von 55,5 in Rumänien und 59,3
in Frankreich und Polen bis hin zu 63,2 in den Niederlanden und 63,8 in Schweden.
Im Durchschnitt betrug das Erwerbsaustrittsalter in den Mitgliedstaaten 61,4
Jahre. Das effektive Ruhestandseintrittsalter in den EU-Institutionen liegt bei
61 bzw. 62 Jahren.
4.1.1.
Regelpensions- bzw. –rentenalter
In etlichen Mitgliedstaaten gilt im öffentlichen
Dienst ein niedrigeres Regelpensions‑ bzw. Rentenalter als bei den
allgemeinen Altersvorsorgesystemen. Das folgende Diagramm zeigt das Regelpensions-
bzw. Rentenalter in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten: [12] Hinweis: Frankreich ist in
diesem Diagramm nicht erfasst, weil der Fragebogen nicht beantwortet wurde. Speziell zum Renteneintrittsalter der Männer ist
anzumerken, dass die meisten Mitgliedstaaten das Regelpensionsalter auf 61 bis
63 Jahre festgesetzt haben. In drei Mitgliedstaaten liegt es nach wie vor bei 60
Jahren, in zehn Ländern sogar bei 65 Jahren. Das Regelpensionsalter für Frauen
liegt in sechs Mitgliedstaaten mit 61 Jahren unter dem der Männer. Das Regelpensionsalter für EU-Beamte wurde 2004
von 60 auf 63 Jahre angehoben (für Männer und Frauen), wobei für die jetzigen Mitarbeiter
Übergangsregelungen gelten (gestaffelt von 60 bis 63 Jahren je nach Alter des
Beamten am 1. Mai 2004). Das geltende Regelpensionsalter von 63 Jahren
entspricht in etwa der üblichen Regelaltersgrenze für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten. Wenn die EU-Institutionen das
Regelpensionsalter auf 65 Jahre anheben, liegt es über dem Regelpensionsalter der
öffentlich Bediensteten der meisten Mitgliedstaaten.
4.1.2.
Obligatorisches Pensionsalter
Auch das obligatorische Pensionsalter ist ein sachdienlicher
Indikator, der bei der Beschreibung von Altersversorgungssystemen
berücksichtigt werden sollte. In einem Drittel der Mitgliedstaaten endet das
Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit 63
bis 65 Jahren, und in neun Mitgliedstaaten gibt es im öffentlichen Dienst keine
Höchstaltersgrenze. Dem Kommissionsvorschlag zufolge sollten Beamte übrigens
bis maximal 67 Jahre weiterarbeiten dürfen, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt. Das war bisher nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich. Hinweis: Frankreich ist in
diesem Diagramm nicht erfasst, weil der Fragebogen nicht beantwortet wurde. Im Falle einer solchen Anhebung des
obligatorischen Pensionsalters würden die EU-Institutionen in dieselbe
Kategorie fallen wie die Mitgliedstaaten, in denen die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes am längsten arbeiten dürfen, während die meisten anderen Mitgliedstaaten
Strukturreformen durchführen müssen, um Anreize für einen längeren Verbleib im
Berufsleben zu schaffen.
4.1.3.
Mindestpensionsalter
Das Mindestpensionsalter liegt in den meisten
Mitgliedstaaten bei knapp 58 Jahren. In wenigstens zehn Mitgliedstaaten können
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes aber schon vor Vollendung des
58. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden, wenn sie eine bestimmte
Mindestanzahl von Dienstjahren erreicht haben. Im Vereinigten Königreich
beispielsweise ist das schon mit 50 Jahren möglich. Hinweis: Frankreich ist in
diesem Diagramm nicht erfasst, weil der Fragebogen nicht beantwortet wurde. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag Maßnahmen
zur Beschränkung des Zugangs zu Vorruhestandsregelungen und zu anderen
Möglichkeiten für ein vorzeitiges Ausscheiden angeregt, um den Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes einen längeren Verbleib im Erwerbsleben zu
ermöglichen. Insbesondere wird vorgeschlagen, die Zahl der Beamten zu
verringern, die ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand treten
können, und das Vorruhestandsalter auf 58 Jahre anzuheben. Einige
Mitgliedstaaten haben bereits ähnlich gelagerte Reformen in Angriff genommen, während
in anderen noch Handlungsbedarf besteht.
4.2.
Steigerungsrate (Ansparrate)
Im Grünbuch wird die Ansparrate (auch Ansparquote
oder Steigerungsrate) definiert als das „Ausmaß, in dem zukünftige Pensions- und
Rentenleistungen akkumuliert werden. Wird bei leistungsorientierten Modellen
angewendet und basiert auf einer mit dem System verbundenen Formel“. Bei einem Vergleich mit den Ansparraten der
Mitgliedstaaten muss auch die Bemessungsgrundlage beachtet werden, was die Analyse
äußerst kompliziert macht. Vor allem dürfte in fast einem Dutzend
Mitgliedstaaten ein Teil der Ruhegehälter nach anderen Regeln gezahlt werden
als auf Grundlage einer Ansparrate. In den Mitgliedstaaten, die Ansparraten anwenden,
stellt sich die Situation sehr unterschiedlich dar. So beträgt die Ansparrate im
Vereinigten Königreich bis zu 2,30 % des letzten Gehalts, in Portugal 2,00
bis 2,30 % pro Kalenderjahr, in den Niederlanden 2,05 % des
ruhegehaltsfähigen Einkommens und in Deutschland 1,80 %
des letzten Gehalts und der Familienzulagen pro Dienstjahr. Bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union beträgt die derzeitige Ansparrate 1,90 % des letzten
Grundgehalts für jedes Dienstjahr. Auf diesen Prozentsatz wurde sie (von zuvor
2 %) durch die Reform von 2004 gesenkt.[13]
Angesichts der besonderen Situation des EU-Personals ist ein solches Niveau voll
und ganz gerechtfertigt. Das durchschnittliche Diensteintrittsalter im
europäischen öffentlichen Dienst beträgt immerhin 35 Jahre, so dass die Mitarbeiter
weniger Zeit für den Erwerb von Rentenansprüchen als die Beschäftigen des
nationalen öffentlichen Dienstes haben. Wenn Mitarbeiter des europäischen
öffentlichen Dienstes Ruhegehaltsansprüche aus den Mitgliedstaaten übertragen
lassen, wird nicht die Anzahl der geleisteten Arbeitsjahre angerechnet, sondern
nur der monetäre Wert übertragen. Noch komplizierter wird der Vergleich zwischen den
Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen dadurch, dass die Ansparrate auch je
nach Alter variieren kann. Finnland bietet eine progressiv gestaffelte Ansparrate:
1,5 % der Bezüge im Alter von 18 bis 52 Jahren, 1,9 % der Bezüge im
Alter von 53 bis 62 Jahren und 4,5 % der Bezüge im Alter von 63 bis 68
Jahren. Damit wird für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ein klarer
Anreiz zur Verlängerung des Arbeitslebens gesetzt. Die EU-Institutionen gingen
ähnlich vor und führten zusätzliche Rentenansprüche für Personen ein, die nach
Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten (den „Barcelona-Bonus“). Das nachstehende Diagramm zeigt die Ansparraten,
die die Mitgliedstaaten (soweit zutreffend) zur Berechnung des Ruhegehalts verwenden. Hinweis: Frankreich ist in
diesem Diagramm nicht erfasst, weil der Fragebogen nicht beantwortet wurde.
4.3.
Bemessungsgrundlage
Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der in
den Ruhestand tretenden Beamten wenden die Mitgliedstaaten sehr
unterschiedliche Bemessungsgrundlagen an. Einige von ihnen, so beispielsweise
Irland, das Vereinigte Königreich und Zypern legen das letzte Gehalt oder das
Gehalt des letzten Jahres zugrunde. In anderen wiederum (z. B. Finnland, Slowakei
und Ungarn) wird der Durchschnittsverdienst des gesamten Arbeitslebens
herangezogen. Das bedeutet, dass der berufliche Aufstieg bei der Festlegung der
Bemessungsgrundlage eine wichtige Rolle spielt. Bei einem System, in dem die letzten
Dienstjahre zugrunde gelegt werden und in dem gegen Ende des Berufslebens kaum
noch weitere Beförderungen erfolgen, hat er nur geringen Einfluss auf das
Ruhegehalt. Ähnlich verhält es sich bei Systemen, die auf den Durchschnittsverdienst
des gesamten Arbeitslebens abstellen, sofern der Unterschied zwischen Eingangs-
und Endgehalt gering ist. Die EU-Institutionen verwenden als
Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung das Grundgehalt in der letzten
Besoldungsgruppe, in der der Beamte oder Bedienstete mindestens ein Jahr war. Für
die Beibehaltung dieses Systems bestehen gewichtige Gründe. Bei der Reform des
Beamtenstatuts im Jahre 2004 wurden die Laufbahnen in den EU-Institutionen umstrukturiert
und durch Einführung neuer Besoldungsgruppen verlängert, damit während des
gesamten Berufslebens Leistungsanreize bestehen. Die Eingangsgehälter wurden
entsprechend gesenkt. Außerdem ist es angesichts des hohen Durchschnittsalters neu
eingestellter Mitarbeiter für viele von ihnen gar nicht möglich, in die höheren
Besoldungsgruppen aufzusteigen, wenn man die durchschnittliche Laufbahnentwicklung
zugrunde legt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung
hätte also in den EU-Institutionen weit gravierendere Auswirkungen auf das Niveau
der Ruhegehälter als in den nationalen öffentlichen Diensten, in denen die Zahl
der Besoldungsgruppen geringer ist. Darüber hinaus würde sie die
Eingangsbesoldungsgruppen für erfahrenes Personal noch unattraktiver machen. Infolgedessen
müssten die EU-Institutionen Alternativlösungen zur Anwerbung qualifizierter
Mitarbeiter aus allen Mitgliedstaaten finden, die sich als kostspieliger
erweisen könnten (z. B. Durchführung von Auswahlverfahren für erfahrenes
Personal in den höheren Besoldungsgruppen, in deren Folge nicht nur höhere
Gehälter, sondern auch höhere Versorgungsbezüge gezahlt werden müssten).
4.4.
Rate der höchstmöglichen Ruhegehaltsansprüche
Der Höchstruhegehaltssatz begrenzt die Ruhegehaltsansprüche,
die eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens erwerben kann. Einige
Mitgliedstaaten (z. B. Tschechische Republik, Finnland, Rumänien,
Lettland, Estland) wenden dieses Prinzip nicht an und machen die Ruhegehaltsansprüche
der öffentlich Bediensteten von der Zahl der Dienstjahre abhängig, doch die EU-Institutionen
und andere Mitgliedstaaten haben Obergrenzen festgesetzt. Es kann also
vorkommen, dass ein Mitarbeiter den Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht hat,
aber dennoch bis zum Regelpensionsalter weiterarbeiten und weiter Beiträge zum
Versorgungssystem leisten muss, ohne dadurch weitere Versorgungsansprüche zu
erwerben. Der Höchstruhegehaltssatz kann sich von einem
Mitgliedstaat zum anderen deutlich unterscheiden. In Frankreich[14] liegt er beispielsweise bei 75 %,
kann jedoch infolge verschiedener Zuschläge bis auf 80 % steigen. In
Deutschland beträgt der Höchstruhegehaltssatz 71,75 % des letzten
Grundgehalts zuzüglich der Familienzuschläge. In einigen Mitgliedstaaten
richtet sich der Höchstsatz nach dem höchsten Gehalt während der gesamten
Dienstzeit. So verhält es sich im Vereinigten Königreich, wo einem Angestellten
je nach Pensionssystem ein maximales Ruhegehalt in Höhe von 66 % oder 75 %
des höchsten Gehalts zusteht. In Slowenien und Österreich liegt die
Höchstgrenze bei 80 % des höchsten Gehalts in einer bestimmten Anzahl von
Dienstjahren. Bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union beträgt der Höchstruhegehaltssatz 70 % des letzten
Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte oder
Bedienstete mindestens ein Jahr war. Sie müssen mindestens 37 Jahre arbeiten, um
diesen Höchstsatz zu erreichen, im Falle der Anhebung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre
müssten sie mit 28 Jahren in den öffentlichen Dienst der EU eintreten, um dort
die höchstmöglichen Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. Da das durchschnittliche
Diensteintrittsalter bei der Europäischen Kommission jedoch 35 Jahre
beträgt, werden die meisten Mitarbeiter den Höchstsatz der Altersversorgung
nicht erreichen. Das trifft übrigens schon jetzt zu: Die erworbenen Ruhegehaltsansprüche
der 2010 in den Ruhestand getretenen Mitarbeiter entsprechen im Durchschnitt
einem Satz von 63 %, und die nach dem 1. Mai 2004 eingetretenen
Mitarbeiter werden einen Durchschnittssatz von rund 57 % erreichen. Ein Ruhegehaltssatz von mehr als 70 % der
Ansprüche ist nur dann möglich, wenn ansonsten ein bestimmtes Existenzminimum
unterschritten würde. Ein Beamter oder sonstiger Bediensteter hat nach 25
Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe des Grundgehalts eines Beamten
der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. Das gilt aber nur für die untersten
Personalkategorien (nähere Ausführungen dazu finden sich in diesem Bericht im
Kapitel über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten und die Bedingungen für
Vertragsbedienstete). In einigen wenigen Mitgliedstaaten beträgt der Höchstsatz
weniger als 70 %, wobei jedoch von einer anderen Bemessungsgrundlage
ausgegangen wird. Dänemark beispielsweise wendet einen höchstmöglichen
Ruhegehaltssatz von 57 % an, der jedoch nur für die gesetzliche Rente gilt
und nicht für die staatliche Rente, deren Höhe von der Dauer des Aufenthalts in
Dänemark abhängt. Anspruch auf den Höchstsatz der staatlichen Rente hat nur,
wer nach Vollendung des 15. Lebensjahres 40 Jahre lang in Dänemark gelebt
hat. Die staatliche Rente besteht aus einem Grundbetrag und einer Zusatzrente. Der
Grundbetrag beläuft sich auf 58 032 DKK (7780 EUR[15]) pro Jahr. Die Zusatzrente beläuft
sich auf jährlich 58 416 DKK (7831 EUR) für Alleinstehende und 27 276 DKK
(3657 EUR) für Ehegatten und Lebenspartner[16]. Zu Vergleichszwecken könnten die theoretischen Einkommensersatzraten[17] in den Mitgliedstaaten
herangezogen werden, die von der Untergruppe „Indikatoren“ des Ausschusses für
Sozialschutz berechnet wurden. In den meisten Mitgliedstaaten betragen sie
zwischen 60 % und 80 % des letzten Verdiensts. Im Mittel ergäbe sich
ein Satz von ca. 75 %, wie er im Vereinigten Königreich angewendet wird.
4.5.
Beitragssatz des Personals
Der Beitragssatz des Personals ist der Teil des
Gehalts eines EU-Beamten, den dieser zu zahlen hat, um ein Drittel der
versicherungsmathematischen Kosten des Altersversorgungssystems zu finanzieren.
Die übrigen zwei Drittel sind durch den Arbeitgeberbeitrag zu finanzieren. In
der Praxis zahlen die EU-Institutionen ihren Finanzierungsanteil nicht in die
Versorgungsordnung ein, doch zum Ausgleich gewährleisten die Mitgliedstaaten die
Zahlung dieser Leistungen gemeinsam (Artikel 83 Beamtenstatut) (siehe 5.8). Auch hier sind Vergleiche zwischen den
Mitgliedstaaten kompliziert, weil unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen
verwendet werden (Grundgehalt, Bruttoeinkünfte, Reallohn, Bruttogehälter usw.).
Außerdem müssen Beamte in einigen Mitgliedstaaten
überhaupt keine Beiträge zur Altersversorgung zahlen, da diese Beiträge
vollständig vom Staat übernommen und ihre Versorgungsbezüge aus dem
Staatshaushalt finanziert werden. Dies ist in Bulgarien, Deutschland, Estland
und Schweden sowie bei einigen Altersversorgungssystemen in Belgien und Dänemark
der Fall. Beim europäischen öffentlichen Dienst ist zu
beachten, dass der Gesamtbeitrag zur Altersversorgung ausreichen muss, um die PSEO
im Gleichgewicht zu halten, und daher auf jährlicher Basis berechnet wird. Der
Anteil der EU-Beamten (1/3 dieses Gesamtbeitrags) wird entsprechend angepasst (gemäß
Artikel 83 des Beamtenstatuts). So belief sich der Beitragssatz für EU-Beamte 2009
auf 10,9 %, 2010 auf 11,3 % und 2011 auf 11,6 % des
Grundgehalts.[18] In den weitaus meisten Mitgliedstaaten liegen die
Beitragssätze für das Personal unter denen der PSEO. In einigen Mitgliedstaaten
betragen sie um die 5 % oder weniger (Vereinigtes Königreich, Zypern,
Litauen und Spanien), in anderen zwischen 5 % und 10 % (Finnland, Niederlande,
Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Slowakei, Luxemburg, Italien, Lettland,
Ungarn und Polen). Nur in zwei Mitgliedstaaten ist der Beitragssatz höher als
bei der PSEO ‑ in Österreich beträgt er 10,25 bis 12,55 % und in
Slowenien liegt die Obergrenze bei 15,5 %. BE: Mitarbeiterbeitrag zur
Hinterbliebenenrente 7 % DK: bei der Arbeitsmarktrente 8 - 17 % PL: offene Pensionsfonds 7,3 %, umlagefinanzierte Komponente
2,22 % CY: für CY-Witwenrente 2 % ES: bei Régimen de Clases Pasivas del Estado 3,86% FI: Arbeitnehmer unter 53 leisteten 2010 einen Eigenbeitrag
von 4,5%, solche, die das 53. Lebensjahr vollendet hatten, zahlten 5,7%. PT: Durchschnitt aus den Sätzen für die zwei Pensionssysteme VK: für einige Kategorien 1,5 %
4.6.
Jährliche Anpassung der Ruhegehälter
Die Dynamik der Ausgaben für Versorgungsbezüge wird
maßgeblich durch die Indexierungsmethode bestimmt. Wie im Gemeinsamen
Rentenbericht für 2010 dargelegt, beinhalteten viele Reformpakete auch
Änderungen der Indexierung von Ruhestandsleistungen. Bei der Indexierung stellt
sich praktisch die Wahl zwischen einem niedrigeren ursprünglichen Ruhegehalt
mit Lohnindexierung und einem höheren ursprünglichen Ruhegehalt mit
Preisindexierung.[19]
Die weitaus meisten Mitgliedstaaten (Ausnahmen
sind Ungarn, Litauen und einige dänische und polnische Altersvorsorgesysteme)[20] nehmen auf zentralstaatlicher
Ebene Rentenanpassungen vor. Dabei wenden sie unterschiedliche Indikatoren wie den
Verbraucherpreisindex (VPI), die Lohnentwicklung, das BIP-Wachstum oder die Entwicklung
der Sozialsteuereinnahmen an. Manche Mitgliedstaaten verwenden bei der
Rentenanpassung nur einen Indikator (VPI oder Lohnentwicklung), andere einen
gewichteten Index aus zwei Indikatoren. Einige Mitgliedstaaten passen die
Renten an die Lohnentwicklung an (Slowenien, Dänemark für das offizielle
Rentensystem, Irland und die Niederlande), andere an die Preis- und die
Lohnentwicklung (Belgien, Zypern, Tschechische Republik,
Finnland, Luxemburg, Slowakei und einige Altersversorgungssysteme in Polen). Bei den EU-Institutionen erfolgt die Anpassung der
Ruhegehälter nach derselben Methode wie die Anpassung der Gehälter der
EU-Beamten. Die Gehälter werden jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung
der Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten und
der Preise in Brüssel (Brüsseler internationaler Index) angepasst. Diese Methode entspricht der Praxis fast aller
Mitgliedstaaten mit Ausnahme derer, die, wie oben dargelegt¸ bei der
Rentenanpassung andere einschlägige Indikatoren verwenden. Eine Reihe von
Mitgliedstaaten passen die Renten entweder an die Lohnentwicklung an oder
verwenden einen kombinierten Index unter Einbeziehung der Lohnentwicklung. Die
meisten Systeme legen jedoch die Inflation oder einen kombinierten, auch die
Inflation erfassenden Index zugrunde. Mit der Methode der EU-Institutionen sind
die Gehälter und Versorgungsbezüge allerdings langsamer angestiegen als die
Inflationsrate. So sind die Pensionsanpassungen im Zeitraum 2004-2010 hinter
der Inflationsrate zurückgeblieben (um 1,8 %). Wenn die Anpassungsmethode für die Ruhegehälter im
öffentlichen Dienst geändert und an die der Mitgliedstaaten angeglichen würde,
dürfte das Ergebnis für die Ruheständler der EU-Institutionen günstiger
ausfallen als bei der jetzigen Methode, da die meisten Mitgliedstaaten die
Ruhegehälter an die Inflation koppeln. Zu betonen ist, dass die jährliche Anpassung der
Ruhegehälter bereits in den Beiträgen der Mitarbeiter berücksichtigt wird. Eine
Nichtanpassung der gegenwärtigen Pensionen könnte also rechtlich anfechtbar
sein, da es sich eindeutig um eine Verletzung erworbener Rechte handeln würde.
4.7.
Etwaige Schaffung eines tatsächlichen Pensionsfonds
Wie bereits ausgeführt, funktioniert die PSEO als
fiktiver Fonds, und es ist kein eigentlicher Investmentfonds vorhanden. In den
Mitgliedstaaten ist ein stärkerer Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren[21] in der ein oder anderen Form eine gängige Reaktion auf die
demografischen Herausforderungen. Dennoch ist das
Umlageverfahren für die meisten Europäer der wichtigste Faktor in der allgemeinen
Altersversorgung und wird es auch immer bleiben. Bis vor kurzem spielten kapitalgedeckte Systeme
vor allem in Dänemark, Irland, den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten
Königreich eine Rolle. In diesen Ländern wurde die umlagefinanzierte
öffentliche Alterssicherung auf die Zahlung einer pauschalen Grundrente für
alle beschränkt, woraufhin die private Altersversorgung – ob durch betriebliche
Systeme oder individuelle Rentenversicherungen – Zuwächse zu verzeichnen
hatte. Im Zuge der
Rentenreformen der letzten zehn Jahre haben etliche Länder entweder die Rolle
der vorhandenen privaten Altersversorgungssysteme ausgebaut (z. B. Dänemark,
Deutschland) oder neue kapitalgedeckte und privat verwaltete
Altersversorgungsprodukte in ihre gesetzlichen Rentensysteme aufgenommen (Bulgarien,
Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei, Schweden). Infolge
der Krise wurden einige Reformen teilweise rückgängig gemacht (z. B.
Lettland, Polen) oder ganz aufgehoben (z. B. Ungarn), aber der Beitrag der
kapitalgedeckten Systeme zum Alterseinkommen wird mit zunehmender Reife der
Systeme wachsen. Anteil der aus kapitalgedeckten Systemen stammenden
Alterseinkünfte bei einem hypothetischen Rentner, der 2008 bzw. 2048 in den
Ruhestand tritt[22] In den Mitgliedstaaten sind Altersversorgungssysteme
in der großen Mehrzahl umlagefinanziert, d. h. die Rentenbeiträge werden
nicht an einen Fonds abgeführt. Einige Mitgliedstaaten (Österreich, Lettland,
Portugal, Slowakei, Niederlande, Schweden, Polen und Dänemark) haben teilweise
kapitalgedeckte Systeme. Anders sieht es bei den anderen internationalen
Organisationen aus: Sie verfügen entweder über umfassende Pensionsfonds oder haben
kürzlich einen Pensionsfonds eingerichtet und befinden sich in der Übergangsphase. Für die EU-Institutionen könnten vier Wege zur
Schaffung eines effektiven Pensionsfonds ins Auge gefasst werden. Die
nachfolgenden Tabellen zeigen jeweils in Spalte I den Dienstzeitaufwand (d. h.
den jährlichen Arbeitgeberbeitrag zum neu eingerichteten Fonds), in Spalte II
die jährlichen Pensionsausgaben für den fiktiven Fonds beim derzeitigen
Altersversorgungssystem und in Spalte III die jährliche Gesamtsumme beider
Kostenfaktoren („Gesamtkosten in Rubrik V“). Eine langfristige Analyse der jährlichen
Gesamtkosten und der verschiedenen Optionen für den Zeitraum 2013-2020 erleichtert
die Beurteilung der Vor- und Nachteile der einzelnen Szenarien. –
Szenario Nr. 1: Übertragung des Wertes des
fiktiven Fonds auf den effektiven Fonds. Dieses
Szenario ist mehr oder weniger hypothetisch, denn im ersten Jahr würden enorme
Kosten anfallen, weil der Gegenwert der Pensionsverpflichtung auf den realen
Fonds übertragen werden müsste. In den Folgejahren würde der Arbeitgeberbeitrag
niedrig und stabil bleiben (bei rund 800 Mio. EUR) und zusammen mit
dem Mitarbeiterbeitrag (rund 400 Mio. EUR) in den Fonds einfließen. Kurzfristig
und im Zeitraum 2013-2020 stellt diese Option die mit Abstand größte
Kostenbelastung für den EU-Haushalt dar. Sie hat jedoch erhebliche Auswirkungen
auf die Pensionsverpflichtung, da diese aus dem Fonds abgedeckt würde. –
Szenario Nr. 2: Neueingestellte Mitarbeiter
treten dem Pensionsfonds bei, die vorhandenen Mitarbeiter verbleiben im
jetzigen Altersversorgungssystem. Bei dieser Hypothese
kommt es bei den Pensionsausgaben pro Jahr und im Zeitraum 2013-2020 bezogen
auf den fiktiven Fonds zu keiner Veränderung, so, als wäre kein effektiver Fonds
eingerichtet worden. Die vorhandenen Mitarbeiter würden weiter unter die
geltende Versorgungsordnung fallen, außerdem, so die Annahme, tritt fast keiner
der neu eingestellten Beschäftigten vor 2020 in den Ruhestand. Der jährliche
Arbeitgeberbeitrag zu dem Fonds würde entsprechend der Zahl der neuen, dem effektiven
Pensionsfonds beitretenden Mitarbeiter steigen. In den ersten Jahren dürfte
diese Zahl aufgrund der hohen Fluktuation von Vertragsbediensteten und
Bediensteten auf Zeit hoch sein. Daher wäre dieses Szenario auf kurze bis mittlere
Sicht mit höheren Kosten verbunden als die derzeitige Versorgungsordnung (13,52 Mrd. EUR
im Zeitraum 2013-2020 statt 12,6 Mrd. EUR). Langfristig jedoch würden die
Kosten deutlich zurückgehen, wenn der Pensionsfonds das Reifestadium erreicht. –
Szenario Nr. 3: Neue Ruhegehaltsansprüche werden
vom effektiven Pensionsfonds abgedeckt, frühere Ruhegehaltsansprüche vom
fiktiven Fonds. Bei diesem Szenario wären die jährlichen
Pensionsausgaben des derzeitigen Altersversorgungssystems niedriger als die
prognostizierten Pensionsausgaben, die bis 2020 anfallen, wenn kein effektiver
Fonds eingerichtet wird. Der Arbeitgeberbeitrag zum effektiven Fonds würde
stabil bleiben (bei rund 800 Mio. EUR pro Jahr), jedoch im Zeitraum 2013-2020
weit höher liegen als bei Szenario Nr.°2 (6,4 Mrd. EUR verglichen mit
920 Mio. EUR). Daher wäre dieses Szenario mittelfristig mit noch
höheren Kosten verbunden als Szenario Nr. 2, auch wenn der Übergang
rascher vonstatten ginge. –
Szenario Nr. 4: Der effektive Fonds deckt
ein Drittel aller neu erworbenen Ansprüche ab, die sich aus den Mitarbeiterbeiträgen
ergeben. Die übrigen zwei Drittel sowie alle früher
erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden weiter von dem fiktiven Fonds abgedeckt.
Bei diesem Szenario würde eine Übertragung der Mitarbeiterbeiträge auf den
Investmentfonds erfolgen, und die Pensionsausgaben würden langfristig um ein
Drittel zurückgehen, da der Pensionsfonds künftig einen Teil davon übernähme. Ausgehend davon wären die Pensionsausgaben des
fiktiven Fonds, der zwei Drittel aller neu erworbenen Ruhegehaltsansprüche
abdecken würde, unter unveränderten Bedingungen bis 2020 etwas niedriger als
die prognostizierten Pensionsausgaben (12 100 Mio. EUR
verglichen mit 12 600 Mio. EUR). Ein Arbeitgeberbeitrag zum
effektiven Fonds wäre nicht zu leisten, da ein Drittel der neu erworbenen
Ansprüche vollständig durch die Mitarbeiterbeiträge abgedeckt wäre. Unter allen Szenarios würde daher Szenario
Nr. 4 auf kurze und mittlere Sicht die geringsten Kosten für den EU-Haushalt
verursachen. Langfristig gesehen wären jedoch die Gesamtkosten in Rubrik V
doppelt so hoch wie bei den anderen Szenarien (1650 Mio. EUR
verglichen mit 800 Mio. EUR).
4.8.
Anreize für die private Altersversorgung
Mehrere Mitgliedstaaten setzen heute verstärkt auf
die private Altersversorgung als Instrument zur Gewährleistung angemessener und
nachhaltiger Alterseinkünfte. Die Kommission verwies in ihrem Grünbuch darauf,
dass ausreichende Optionen für den Erwerb von Zusatzansprüchen vorhanden sein
müssen: z. B. die Möglichkeit, länger im Erwerbsleben zu bleiben, und der bessere
Zugang zu zusätzlichen Vorsorgesystemen. Ferner unterstrich sie die
Notwendigkeit, einen angemessenen Rahmen für die ergänzende Altersvorsorge zu
schaffen, deren Erfolg vor allem von Maßnahmen zur Steigerung der
Kosteneffektivität und Sicherheit ergänzender Altersversorgungssysteme abhängt. Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur
Ergänzung ihrer öffentlichen umlagefinanzierten Systeme durch private
kapitalgedeckte Systeme eingeführt. Die Krise hat jedoch deutlich gemacht, wie sensibel
kapitalgedeckte Altersversorgungssysteme auf Finanzkrisen und Rezessionen
reagieren und dass der rechtliche Rahmen überarbeitet werden muss, um die
Sicherheit der privaten Altersversorgung zu garantieren. Erwähnenswert ist
auch, dass sich das Altersversorgungssystem für NATO-Personal ausschließlich auf
private Fonds stützt. Die Mitarbeiter haben die Wahl zwischen Anlagen in
Private-Equity-Fonds, Rentenfonds und Geldmarktfonds und können darüber hinaus
noch freiwillige Beiträge in Höhe von bis zu 2 % des Grundgehalts zu dem
Versorgungssystem leisten. Falls die EU-Institutionen den Weg der obligatorischen
oder freiwilligen privaten Zusatzvorsorge einschlagen, wäre es unumgänglich, für
geeignete Rahmenvorgaben zu sorgen. Nach ständiger Rechtsprechung haben die EU-Institutionen,
die als Arbeitgeber und zugleich als öffentliche Behörden handeln, eine Fürsorgepflicht
gegenüber ihren Mitarbeitern. Daher muss sorgfältig beurteilt werden, wie sich eine
etwaige Unzulänglichkeit oder gar Insolvenz des privaten Altersvorsorgesystems auf
den EU-Haushalt auswirken würde. Falls die Einführung derartiger Anreize
beschlossen wird, könnte über die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen für
Mitarbeiter nachgedacht werden, die in private Altersversorgungssysteme
investieren, denn verglichen mit anderen Optionen (wie z. B. einer Subventionierung
von Anlagen der Mitarbeiter im Rahmen privater Altersversorgungssysteme) würde
dies den EU-Haushalt relativ wenig belasten. Die EU-Institutionen könnten im
Benehmen mit privaten Akteuren eine private Altersvorsorge auf „Opt-out“- oder
„Opt-in“-Basis anbieten. Sollten die privaten Altersversorgungssysteme ihre
Gelder teilweise in Aktien anlegen, wie es beispielsweise beim Gemeinsamen
Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen[23] oder bei der NATO der Fall ist
(wo die Mitarbeiter die Wahl zwischen Anlagen in Private-Equity-Fonds,
Rentenfonds und Geldmarktfonds haben), wäre letztlich mit einer höheren Rendite
zu rechnen als bei der PSEO, verbunden allerdings mit einem höheren Risiko. Ein solches System hat etliche zu beachtende
Nachteile, wobei an erster Stelle die Mehrkosten für die Verwaltung und
Absicherung der Anlagen – und damit die künftige Altersversorgung - zu nennen
sind.
5.
Sonstige wichtige Einflussfaktoren bei den Altersversorgungssystemen
für den öffentlichen Dienst
5.1.
Einsatz von Vertragsbediensteten und
Beschäftigungsbedingungen der Vertragsbediensteten
Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten unterscheidet
zwischen Beamten und anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, für die im
Hinblick auf den Rechtsstatus, die Einstellungsverfahren, die
Arbeitsplatzsicherheit, den beruflichen Aufstieg und die Gehaltssysteme meist
auch unterschiedliche Regelungen gelten. Allerdings wenden die meisten
Mitgliedstaaten auf Beamte und andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
dieselben oder ähnliche Vorschriften an, was den sozialen Dialog, ethische
Normen, Disziplinarangelegenheiten und insbesondere die Altersversorgung angeht.
Aus der Publikation Civil Services in the EU of 27, Reform Outcomes and the
Future of the Civil Service geht hervor, dass in folgenden Mitgliedstaaten
getrennte Altersversorgungssysteme für Beamte und andere Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes bestehen: Deutschland, Litauen, Estland, Zypern, Belgien,
Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Spanien, Österreich, Niederlande und
Dänemark. In den übrigen 15 Mitgliedstaaten gehören Beamte und andere Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes ein und demselben Altersversorgungssystem an.[24] Durch die Reform des Beamtenstatuts von 2004 wurde
in den EU-Institutionen die Kategorie der Vertragsbediensteten eingeführt. Seither
leisten die Vertragsbediensteten einen Beitrag zur Arbeit der Institutionen,
indem sie unterstützende Tätigkeiten ausüben und zusätzliche Fachkenntnisse
einbringen. Ende 2009 waren in den Organen und Einrichtungen der EU insgesamt 9000
Vertragsbedienstete beschäftigt, davon rund zwei Drittel bei der Kommission. Gemäß
dem Beamtenstatut gilt für Beamte und Vertragsbedienstete ein und dieselbe
Versorgungsordnung. Dies entspricht der Situation in der Mehrheit der
Mitgliedstaaten, wo ebenfalls einheitliche Systeme für Beamte und andere
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bestehen. Die Bestimmungen zum Existenzminimum[25] beziehen sich auf das
Grundgehalt eines Beamten in der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.
Den Beamten und sonstigen Bediensteten stehen 4 % des Existenzminimums pro
Dienstjahr zu, was bedeutet, dass das Ruhegehalt eines Beamten oder sonstigen
Bediensteten nach 25 Dienstjahren nicht unter dem Existenzminimum liegen
kann. Obwohl für Beamte und Bedienstete auf Zeit ein und dieselben Bestimmungen
gelten, kommt diese Regelung vor allem den Vertragsbediensteten in den unteren
Besoldungsgruppen zugute, da ihre Pensionsansprüche generell geringer sind. So könnte
beispielsweise ein Vertragsbediensteter in Funktionsgruppe I auf mehr als
70 % seines letzten Gehalts kommen, weil er Anspruch auf ein Ruhegehalt in
Höhe des Existenzminimums hat. Dies ist jedoch die einzige Ausnahme von der
Regel, nach der der Höchstruhegehaltssatz stets 70 % des letzten Gehalts
beträgt. Das Ersetzen von Beamten durch Vertragsbedienstete
steht zwar in keinem direkten Zusammenhang mit den Ausgaben für die
Versorgungsbezüge, wirkt sich aber dennoch stark auf die Gesamtpensionskosten
aus, da es eine Absenkung der letzten Gehälter zur Folge hat, auf deren
Grundlage die Ruhegehälter berechnet werden. Grund dafür ist die niedrigere
Gehaltstabelle der Vertragsbediensteten und ihre im Vergleich zu den Beamten durchschnittlich
kürzere Vertragslaufzeit. Wie die Eurostat-Studie von 2010 zeigt, ergeben
sich aus der Einführung der Kategorie der Vertragsbediensteten im Jahr 2004 umfangreiche
jährliche Einsparungen (2059 sind das 300 Mio. EUR). Die Beibehaltung eines einheitlichen
Versorgungssystems für Beamte und Vertragsbedienstete ist wichtig, damit
Vertragsbedienstetenstellen attraktiv bleiben und für qualifiziertes Personal von
Interesse sind. Es ist schon jetzt schwierig, eine geografisch ausgewogene
Vertretung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit sicherzustellen, und die
Einführung eines weniger attraktiven Altersversorgungssystems für
Vertragsbedienstete würde es den Institutionen noch erschweren, in dieser
Personalkategorie geografische Ausgewogenheit herzustellen.
5.2.
Individuelle Progression im Gehaltssystem
Mit der Reform des Beamtenstatuts von 2004 wurden
auch Änderungen am Laufbahnsystem vorgenommen. Dieser Schritt stand zwar nicht
in direkter Beziehung zu den Pensionskosten, hatte aber trotzdem Auswirkungen
auf die Gesamtpensionskosten, da er zu einer Absenkung der letzten Gehälter führte,
an denen sich das Ruhegehalt jeweils bemisst. Zu den Änderungen zählten die gleichzeitige
Einführung von niedrigeren Eingangsgehältern und längeren Laufbahnen mit mehr
Besoldungsgruppen, aber auch schnelleren Beförderungsmöglichkeiten. Nach
Aussage der Eurostat-Studie von 2010 wird dieser Bestandteil der Reform von 2004
im Jahr 2059 eine Einsparung in Höhe von 94 Mio. EUR zur Folge haben. Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene
Umstrukturierung der Laufbahnschiene in der Funktionsgruppe AST wird
langfristig zusätzliche Einsparungen ermöglichen. Wenn AST-Beamte mit
administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad
an Selbstständigkeit verlangen (Sekretariatsaufgaben sind damit ausgeschlossen),
in die beiden höchsten Besoldungsgruppen (Hauptassistenten) aufsteigen möchten,
müssen sie in einem Auswahlverfahren angemessene Kenntnisse und Qualifikationen
in den Bereichen Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung und/oder
Koordinierung nachweisen. Für neu eingestelltes Sekretariatspersonal wird es wahrscheinlich
eine neue, lineare Laufbahnstruktur mit nur sechs Besoldungsgruppen und
niedrigeren Beförderungsquoten als bei der AST-Laufbahn geben. Die individuelle Progression im Gehaltssystem hat
zwar Auswirkungen auf die Pensionskosten, doch kommt diesem Aspekt bei den
Überlegungen zur neuen Laufbahnstruktur in den EU-Institutionen nur sekundäre
Bedeutung zu. Es wäre ein ganz falscher Ansatz, das Laufbahnsystem nur wegen
möglicher Einsparungen bei der Altersversorgung zu ändern und die Auswirkungen
zu ignorieren, die dies auf das aktive Personal der EU-Institutionen hätte.
5.3.
Schere zwischen den Versorgungsbezügen von
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und den Versorgungsleistungen im
Privatsektor
In fast allen Mitgliedstaaten gelten für
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gesonderte Bestimmungen, wozu oft auch
ein gesondertes Altersversorgungssystem gehört. Es kann verschiedene Gründe für
solche gesonderten Systeme sowie dafür geben, dass die Versorgungsleistungen möglicherweise
höher sind als im allgemeinen Altersversorgungssystem. Erstens ist die
Versorgungsleistung als latenter Gehaltsanteil anzusehen, der nach dem Eintritt
in den Ruhestand ausgezahlt wird und einen wichtigen Bestandteil des
Gesamtvergütungspakets der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bildet. Zweitens
ermöglichen es die höheren Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst,
hochqualifizierte Mitarbeiter auch dann anzuwerben, wenn ihnen der private
Sektor für eine vergleichbare Tätigkeit mit einem ähnlichen Maß an
Verantwortung ein höheres Gehalt bieten würde. Durch die höheren Ruhegehälter können die
Mitgliedstaaten der Tatsache Rechnung tragen, dass das Gehaltsniveau bei
bestimmten Anforderungsprofilen niedriger ist als im privaten Sektor und daher
ein Ausgleich durch eine bessere soziale Absicherung geschaffen werden muss. Wie
jedoch im Grünbuch dargelegt, sind im Allgemeinen die Mitgliedstaaten für die
Gestaltung und Organisation ihrer Vorsorgemodelle verantwortlich. Dabei steht
für die Mitgliedstaaten die Frage der Unterschiede zwischen den Leistungen für
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und dem Rentenniveau im privaten Sektor
im Mittelpunkt der Überlegungen. Ihre Aufgabe ist es, die
Altersversorgungssysteme so umzugestalten, dass sie angemessen, tragfähig und
sicher sind. Zur Frage nach dem Unterschied zwischen den
Versorgungsleistungen für EU-Beamte und den Renten im privaten Sektor ist nochmals
anzumerken, dass als Hauptvergleichsbasis für die Versorgungsbezüge der zumeist
aus dem Ausland kommenden EU‑Beamten und ‑Bediensteten die
Versorgungsleistungen in Einrichtungen heranzuziehen sind, die vergleichbares
Personal einstellen und ähnliche Laufbahn- und Gehaltsstrukturen aufweisen,
d. h. andere internationale Organisationen, nationale diplomatische
Dienste und die Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Was den privaten
Sektor angeht, so sollte der Vergleich nicht nur auf die Altersversorgung
abstellen, sondern auf viel breiterer Grundlage und unter Einbeziehung anderer
Aspekte (z. B. allgemeines Lohnniveau und allgemeine Aufstiegschancen)
gezogen werden, da in dieser Hinsicht ein großes Gefälle zwischen dem privaten
und dem öffentlichen Sektor besteht. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass viele private
multinationale Unternehmen ergänzende Pensionsfonds unterhalten und Zusatzrenten
anbieten, um qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu binden.
5.4.
Bei den EU-Institutionen anfallende Kosten der
Altersversorgung
Die Eurostat-Studie von 2010 hat gezeigt, dass die
PSEO das Reifestadium noch nicht erreicht hat und die Zahl der Ruheständler wie
auch die Pensionsausgaben bis zum Eintritt in die Reifephase unweigerlich
steigen werden. Die PSEO ist ein fiktiver Fonds, bei dem die Mitarbeiter die im
jeweiligen Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch ihren Beitrag
finanzieren, der ein Drittel der versicherungsmathematischen Kosten dieser
Ansprüche abdeckt. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Beitrag und der –
nicht abgeführte ‑ Arbeitgeberbeitrag in langfristigen Staatsanleihen der
Mitgliedstaaten angelegt werden. Im Falle eines privaten Pensionsfonds wäre
dies die konservativste Anlagestrategie überhaupt, und im Vergleich zu einem
Mischfonds würden nur geringe Renditen erzielt. Bei der 2010 vorgenommenen Bewertung des
versicherungsmathematischen Gleichgewichts der PSEO berechnete Eurostat, dass
sich der Dienstzeitaufwand – also die Summe, die in den Fonds eingezahlt werden
müsste, um die 2011 erworbenen Ruhegehaltsansprüche abzudecken ‑ auf
insgesamt 1,206 Mrd. EUR belaufen würde. Davon zahlt das EU-Personal ein
Drittel, d. h. 402 Mio. EUR, was 11 % des Grundgehalts
entspricht. Somit beläuft sich der Arbeitgeberanteil für 2011 auf 804 Mio.
EUR. Sofern keine wesentlichen Veränderungen bei den anderen Parametern
eintreten, dürften die Gesamtausgaben für die Versorgungsbezüge und damit der
Arbeitgeberbeitrag auch weiterhin diese Größenordnung aufweisen.
5.5.
Rolle der Versorgungsbezüge im Rahmen des
Gesamtvergütungspakets des Personals der EU
Wenn ältere Interessenten ein Arbeitsplatzangebot
erhalten, werden sie höchstwahrscheinlich größeres Augenmerk auf die Rolle der
Versorgungsbezüge im Rahmen des Gesamtvergütungspakets legen als jüngere
Anwärter. Außerdem haben Bewerber, die zuvor im privaten oder öffentlichen
Sektor gearbeitet haben, in puncto Altersversorgung vermutlich schon einiges an
Erfahrungen und Erkenntnissen erlangt. Wer aus einem vertrauten
Altersversorgungssystem ausscheidet, dürfte sich besonders aufmerksam mit dem
neuen, unvertrauten System befassen, dem er beitreten will. Auch Bewerber, die mehr
Wert auf (Arbeitsplatz-) Sicherheit und eine vorhersehbare Karriere legen als
auf ein Spitzengehalt in einem weniger stabilen Erwerbsverhältnis, werden das
Altersversorgungssystem sehr genau unter die Lupe nehmen. Der typische
Durchschnittsbeamte, der seinen Dienst bei einer der EU-Institutionen antritt,
fällt normalerweise in eine dieser Kategorien. Da die neueingestellten Mitarbeiter der
Institutionen in der Regel zuvor bereits anderweitig berufstätig waren und das
Diensteintrittsalter daher im Durchschnitt 35 Jahre beträgt, wird davon
ausgegangen, dass die Versorgungsbezüge im Rahmen des Gesamtvergütungspakets
für sie eine größere Rolle spielen als beispielsweise für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten, die ihre Laufbahn in der
öffentlichen Verwaltung unmittelbar nach dem Hochschulabschluss beginnen. Auch
die Übertragungen anderweitig erworbener Pensionsansprüche auf die PSEO
belegen, dass fast alle neueingestellten Mitarbeiter zuvor an anderer Stelle
tätig waren. Die Beamten, die am 31. Dezember 2009 im aktiven Dienst
waren, haben im Durchschnitt 1,6 Jahre an erworbenen Ansprüchen auf die
PSEO übertragen, die auf eine weit längere Berufstätigkeit in den
Mitgliedstaaten zurückgehen. Ein weiteres, auch durch den höheren Altersdurchschnitt
bedingtes Merkmal der neueingestellten Mitarbeiter der Institutionen besteht
darin, dass viele von ihnen bei Diensteintritt bereits eine Familie gegründet
hatten bzw. kurz davor standen. Die persönliche Situation ist ein weiterer
Faktor, der die Bewerber veranlasst, die Sozialleistungen einschließlich der
Altersversorgung genau zu prüfen und Vergleiche mit anderen Angeboten
vorzunehmen. Zwar hat die Kommission keine spezifischen
Recherchen zu diesem Thema angestellt, das auch methodisch schwer zu fassen
sein dürfte, doch ist der Schluss zulässig, dass die Altersversorgung bei der
Entscheidung für eine Laufbahn in den EU-Institutionen eine wesentliche Rolle
spielt.
5.6.
Künftiger Bedarf der Organe der EU im Bereich der
Einstellung und dauerhaften Bindung des Personals
Obwohl der Einstellungsbedarf an Beamten bei der
Kommission für den Zeitraum 2011‑2013 mit 1393 AD-Beamten und 1251
AST-Beamten[26]
beziffert wird, schlägt die Kommission im Zusammenhang mit dem vorgesehenen
Finanzrahmen 2014‑2020 vor, das Personal aller Institutionen im Zeitraum
2013–2017 um 5 % abzubauen; teilweise soll das dadurch erreicht werden,
dass kein Ersatz für Mitarbeiter geschaffen wird, die in den Ruhestand treten
oder deren Vertrag ausläuft. Nicht unerwähnt bleiben sollte das zunehmende
geografische Ungleichgewicht zwischen den Staatsangehörigen der verschiedenen
Mitgliedstaaten, das bei bestimmten Ländern besonders augenfällig ist.
Hauptursache dafür sind die Schwierigkeiten der EU-Institutionen, potenziellen
Mitarbeitern aus den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend attraktive
Arbeitsbedingungen zu bieten. Die Versorgungsbezüge müssen eindeutig als fester
Bestandteil eines Pakets angesehen werden, das es ermöglichen soll, die
qualifiziertesten Bewerber aus allen Mitgliedstaaten einzustellen und dauerhaft
zu binden, darunter auch aus den Ländern mit dem höchsten Gehaltsniveau und den
wettbewerbsintensivsten Arbeitsmärkten.
5.7.
Gewährleistung einer fairen künftigen
Altersversorgung für die Arbeitskräfte in der gesamten EU
Die Gewährleistung einer fairen künftigen
Altersversorgung für alle Arbeitskräfte ist eine konzeptionelle Frage, mit der
sich die Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Rentensysteme auseinandersetzen
müssen. Der Schutz erworbener Ansprüche muss ebenso garantiert werden wie eine
faire Aufteilung der Leistungen und der damit einhergehenden Belastungen auf
die verschiedenen Generationen. In gewisser Hinsicht sind die EU-Institutionen mit
denselben Herausforderungen konfrontiert. Infolge der Reform des Beamtenstatuts
im Jahre 2004 gelten jetzt für die Mitarbeiter leicht abweichende Bestimmungen,
und zwar je nachdem, ob sie vor oder nach Inkrafttreten der Reform eingestellt
wurden, die Übergangsregelungen für das bereits im Dienst befindliche Personal
beinhaltete. Dies geschah im Einklang mit dem Grundsatz der wohlerworbenen
Rechte und der Nichtdiskriminierung. Dem Kommissionsvorschlag zufolge sollen die vor
seinem Inkrafttreten eingestellten Mitarbeiter von einer ähnlichen
Übergangsregelung erfasst werden wie im Jahre 2004, was die Anhebung des
Regelpensionsalters angeht. Durch diesen Übergang wird die Situation der vor
2004 eingestellten Kollegen stärker an die der nach 2004 eingestellten
Mitarbeiter angeglichen.
5.8.
Risikoteilung zwischen den EU-Institutionen
(Arbeitgeber) und den Mitarbeitern
Die PSEO ist keinem unmittelbaren Anlagerisiko
ausgesetzt, weil die Beiträge nicht in einen effektiv vorhandenen Fonds
eingezahlt werden, also keine Anlage des Kapitals erfolgt. Anhang XII
Artikel 10 des Beamtenstatuts besagt Folgendes: „Den Zinssätzen, die
bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die
durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige
Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt … werden.“ Die Beiträge
werden sozusagen in einen fiktiven Fonds eingezahlt und das entsprechende
Kapital in Staatsanleihen der Mitgliedstaaten angelegt. Dabei handelt es sich
um die wohl konservativste aller verfügbaren Anlagen, so dass die Rendite eher
niedrig ist. Sollte bei der Umstrukturierung des
Altersversorgungssystems tatsächlich ein gewisses Risikoelement eingeführt
werden, dann ist Folgendes zu beachten: Die Mitarbeiter der EU-Institutionen
würden möglicherweise ein höheres Risiko in Kauf nehmen, damit eine höhere
Rendite erzielt wird. Dadurch würde der Beitragssatz sinken, durch den die PSEO
im Gleichgewicht gehalten wird. Andererseits besteht aufgrund der
Fürsorgepflicht der Institutionen weiterhin das Problem, dass im Falle einer
Zahlungsunfähigkeit des Fonds zusätzliche Mittel aufgebracht werden müssten. Die finanzielle Belastung durch den Beitrag zum
Altersversorgungssystem stellt kein Risiko im eigentlichen Sinne dar. Ein
Drittel dieser Belastung wird vom Personal der Institutionen getragen, die
übrigen zwei Drittel stammen aus dem EU-Haushalt, zu dem wiederum die
Steuerzahler in der EU beitragen. In den Mitgliedstaaten wird dieser Aspekt
unterschiedlich gehandhabt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Beamte überhaupt
keine Versorgungsbeiträge zahlen müssen. Die Mitgliedstaaten übermittelten
folgende Angaben zur Lastenteilung zwischen Arbeitgebern und Personal: Beschäftigtenanteil und Arbeitgeberanteil am Beitrag
zu den Altersversorgungssystemen für öffentlich Bedienstete in den
Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten Mitgliedstaat || Beitrag des Beschäftigten (%) || Beitrag des Arbeitgebers (%) AT || 33,3 % || 66,7 % BE || 0 %[27] || 100 % BG || keine Angabe || keine Angabe CY || keine Angabe || keine Angabe CZ || 23,2 % || 76,8 % DE || 0 % || 100 % DK || 0 % || 100 % EE || 0 % || 100 % EL || 33,3 % || 66,7 % ES || 16,6 % || 83,4 % FI || 18,2 % bis 22 % je nach Alter || 81,8 % bis 78 % HU || 28,4 % || 71,6 % IE || keine Angabe || keine Angabe IT || 26,7 % || 73,3 % LT || 11,4 % || 88,6 % LU || 50 % || 50 % LV || 27,2 % || 72.8 % MT || 33,3 % || 66,7 % NL || 30 % || 70 % PL || 50 %, 20 % oder 100 % je nach System || 50 %, 80 % oder 0 % je nach System PT || 40 % oder 33,3 % je nach System || 60 % oder 66,7 % je nach System RO || 25,4 % bis 33.5 % || 74,6 % bis 66,5 % SE || 0 % || 100 % SI || 63,6 % || 36,4 % SK || 29,2 % || 70,8 % UK || 7,4 % oder 15,6 % || 92,6 % oder 84,4 % Hinweis: Frankreich ist in
dieser Tabelle nicht erfasst, weil der Fragebogen nicht beantwortet wurde.
5.9.
Breiter angelegte Einstellungs- und Personalpolitik
der EU zur Förderung längerer Lebensarbeitszeiten und angemessener
Sparrücklagen für den Ruhestand
In ihrem Vorschlag regte die Kommission eine
Anhebung des Regelpensionsalters und die Schaffung verbesserter Möglichkeiten
zur Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze an. Zusätzlich zu den
entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatuts wird die Kommission
personalpolitische Maßnahmen zugunsten älterer Mitarbeiter prüfen, so
beispielsweise eine mögliche Teilzeitbeschäftigung in Vorbereitung auf den
Ruhestand, für die eine kleine Zulage gezahlt würde. Einige dieser Maßnahmen
erfordern keine Änderung des Beamtenstatuts und würden von den EU-Institutionen
durchgeführt.
6.
Einsparungen infolge des Kommissionsvorschlags
Die aus der Reform von 2004 resultierenden
Einsparungen werden im Laufe der Zeit weiter zunehmen, und im Falle der Annahme
des Kommissionsvorschlags kämen weitere Einsparungen hinzu. Mehrere von der
Kommission vorgeschlagene Statutsänderungen hätten eine direkte Senkung der
Pensionskosten zur Folge, so u. a. die Anhebung des Regelpensionsalters
von 63 Jahren auf 65 Jahre, die Anhebung des obligatorischen
Pensionsalters auf 67 Jahre und die Begrenzung der
Vorruhestandsmöglichkeiten durch Anhebung des Mindestpensionsalters von 55 auf
58 Jahre. Es wurden noch weitere Änderungen des
Beamtenstatuts vorgeschlagen, die zwar nicht in direkter Beziehung zu den
Pensionskosten stehen, aber trotzdem Auswirkungen auf die Gesamtpensionskosten
haben, da sie zu einer Absenkung der letzten Gehälter führen, auf deren
Grundlage das Ruhegehalt berechnet wird. So sollen die Laufbahnen für
AST-Beamte mit Sekretariatsaufgaben neu gestaltet werden und mit einer neu
geschaffenen Funktionsgruppe (AST/SC) enden. Für andere AST-Beamte soll der
Zugang zu den höchsten AST-Laufbahngruppen (AST 10 und 11) dadurch beschränkt
werden, dass diese künftig mit mehr Verantwortung verbunden werden. Durch den
vorgeschlagenen Personalabbau um 5 % würden außerdem die Zahl der
künftigen Ruhestandsempfänger und der Aufwand für die Altersversorgung sinken. Wie die Analyse der Auswirkungen dieser
Veränderungen zeigt, führt der Kommissionsvorschlag langfristig zu einer
erheblichen Senkung der Pensionskosten. Die Kommission präsentiert diese
Einsparungen aus dreierlei Sicht: langfristige Auswirkungen auf die Ausgaben
für Versorgungsbezüge, Auswirkungen auf den jährlich anfallenden
Dienstzeitaufwand, und Auswirkungen auf die Pensionsverpflichtung. Diese drei Ansätze ergänzen sich gegenseitig. Die
Bewertung der langfristigen Einsparungen bei den Versorgungsbezügen bezieht
sich auf den Zeitraum der Auszahlung des Ruhegehalts (Cash-Flow-Ansatz). Die Bewertung des Dienstzeitaufwands bezieht sich auf den Zeitraum, in
dem die Ruhegehaltsansprüche erworben und finanziert werden
(Anspruchskumulierung, „projected unit credit“). Bei der
Bewertung der Pensionsverpflichtung schließlich geht es um die
Ruhegehaltsansprüche, die bis zu einem bestimmten Stichtag aufgelaufen sind
(normalerweise der 31. Dezember jedes Jahres).
6.1.
Langfristige
Auswirkungen des Kommissionsvorschlags auf die Ausgaben für Versorgungsbezüge
Ermittelt man die Auswirkungen des
Kommissionsvorschlags (einschließlich des Personalabbaus um 5 %) unter
Anwendung der Methodik und der Annahmen der Eurostat-Studie von 2010, dann
zeigt sich im Projektionszeitraum (2013 - 2059)[28] ein Rückgang des Anstiegs der
Pensionsausgaben. Dieser Simulation zufolge gingen die jährlichen
Pensionsausgaben ab 2060 um zusätzliche 500 Mio. EUR zurück, wenn der
Kommissionsvorschlag am 1. Januar 2013 in Kraft treten würde. Zusammen mit
den Einsparungen von 1,047 Mrd. EUR, die durch die Reform des
Beamtenstatuts von 2004 erzielt wurden, würden sich die Gesamteinsparungen bei
den Versorgungsbezügen im Jahr 2059 auf 1,550 Mrd. EUR belaufen. Wenn der
Kommissionsvorschlag ab 2013 umgesetzt würde, könnten die jährlichen Ausgaben
für Versorgungsbezüge also ungefähr um weitere 50 % gesenkt werden. Die nachstehende Tabelle zeigt die geschätzten
Gesamteinsparungen bei den jährlichen Ausgaben für Versorgungsbezüge im Jahr
2059 (zu konstanten Preisen), die sich aus der Reform von 2004 und aus dem
Kommissionsvorschlag ergeben, falls dieser am 1. Januar 2013 in Kraft
tritt. Tabelle: Analyse der langfristigen (2059) Auswirkungen
des Kommissionsvorschlags und der Reform von 2004 auf die jährlichen Ausgaben
für Versorgungsbezüge(in Mio. EUR)
Maßnahme || zu Preisen von 2008 Gesamtauswirkungen der Reform von 2004: || 1 047 - Berichtigungskoeffizienten || 120 - Einführung der Kategorie der Vertragsbediensteten 2004 || 300 - Gehaltsprogression aufgrund von Dienstalter und Beförderungen || -227 - Höhe des Eingangsgehalts || 321 - Ansparrate || 106 - Renteneintrittswahrscheinlichkeit || 426 Gesamtauswirkungen des Kommissionsvorschlags || 500 Gesamtauswirkungen des Kommissionsvorschlags und der Reform von 2004 || 1 547
6.2.
Auswirkungen des
Kommissionsvorschlags auf den Dienstzeitaufwand
Der Beitrag zur Altersversorgung, dessen Satz
jährlich neu berechnet wird, dient der Finanzierung der Ruhegehaltsansprüche,
die im folgenden Jahr erworben werden (Dienstzeitaufwand). Der Zeitpunkt der
Auszahlung des betreffenden Ruhegehalts spielt dabei keine Rolle. Der
Dienstzeitaufwand entspricht dem Betrag, der in einen Pensionsfonds eingezahlt
würde (wenn dieser existierte). Im Dienstzeitaufwand schlagen sich jedoch nur die
von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen nieder, die zu einer unmittelbaren
Senkung der Pensionskosten führen, d. h. die Anhebung des
Regelpensionsalters von 63 auf 65 Jahre, die Anhebung des obligatorischen
Pensionsalters auf 67 Jahre und die Begrenzung der Vorruhestandsmöglichkeiten
durch Anhebung des Mindestpensionsalters von 55 auf 58 Jahre[29]. Andere Faktoren, die zu einer
Senkung der Gesamtkosten für die Versorgungsbezüge führen (siehe oben), bleiben
außer Ansatz. Wäre der Kommissionsvorschlag bereits in Kraft[30], dann läge der
Dienstzeitaufwand um 9,5 % unter dem per 31. Dezember 2010[31] ermittelten Wert, d. h.
er beliefe sich auf 1,092 Mrd. EUR anstatt auf 1,206 Mrd. EUR. Diese
Einsparung käme jedoch erst auf lange Sicht zum Tragen, wenn die neuen
Parameter auf alle aktiven Mitglieder angewandt werden. Auf sehr kurze Sicht
dürften die Einsparungen unerheblich sein, würden aber infolge der
Übergangsmaßnahmen Jahr für Jahr steigen, bis sie ca. 9,5 % erreichen. Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands wird
davon ausgegangen, dass die vor bzw. nach der Reform von 2004 eingestellten
Mitarbeiter mit 63 bzw. 64 Jahren in den Ruhestand gehen. Es wurde ein
Vergleich mit dem Dienstzeitaufwand vorgenommen, der sich bei Zugrundelegung
des Kommissionsvorschlags ergibt (angenommenes Mindestpensionsalter 65 Jahre,
angenommenes Höchstpensionsalter 67 Jahre). Außerdem wurden die Auswirkungen
möglicher Änderungen des Mindestpensionsalters, Abschläge bei Vorruhestand und
Anreize für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben berücksichtigt.
6.3.
Auswirkungen des
Kommissionsvorschlags auf die PSEO-Verpflichtung
Der Kommissionsvorschlag hätte Auswirkungen auf
die PSEO-Verpflichtung, da die Parameter für deren Berechnung entsprechend
aktualisiert werden müssten.[32]
Die Bruttoverbindlichkeit der PSEO per 31. Dezember 2010 wurde – unter
Berücksichtigung der Familienzulagen und der Auswirkungen von
Berichtigungskoeffizienten ‑ mit 37,702 Mrd. EUR beziffert. Die Heraufsetzung des Regelpensionsalters von 63
auf 65 Jahre schafft stärkere Anreize für einen späteren Eintritt in den
Ruhestand (Arbeit bis 67), und auch die Einschränkung der
Vorruhestandsmöglichkeiten (durch Heraufsetzung des Mindestpensionsalters von
55 auf 58 Jahre) führt natürlich zu einer Verringerung der PSEO-Verpflichtung. Die vorstehend genannten Maßnahmen beeinflussen
nur die Verpflichtung der beitragszahlenden Mitglieder, die per
31. Dezember 2010 mit 21,246 Mrd. EUR beziffert wurde (56 % der
gesamten PSEO-Verpflichtung). Welche Einsparungen bei den Pensionskosten der
Kommissionsvorschlag auf der Ebene des einzelnen Mitarbeiters mit sich bringt,
hängt vom Alter der betreffenden Person ab. Bei jüngeren Mitarbeitern unter 30
sind die Einsparungen per 1. Mai 2013 höher, während bei Mitarbeitern ab
59 Jahren infolge der Übergangsmaßnahmen keine Einsparungen erzielt werden. Den Simulationen zufolge würde sich die
Verpflichtung aller beitragszahlenden Mitglieder durch den Kommissionsvorschlag
um 14,5 % verringern; d. h. sie würde sich per 31. Dezember 2010
auf 18,166 Mrd. EUR anstatt auf 21,246 Mrd. EUR (aktueller Wert)
belaufen.
7.
Schlussfolgerungen
Nach den obigen Überlegungen ist die Kommission zu
folgenden Schlussfolgerungen gelangt: –
Im Hinblick auf die Ansparrate, die
Bemessungsgrundlage, den Höchstruhegehaltssatz und den Beitragssatz des
Personals entspricht die PSEO voll und ganz den Systemen der Mitgliedstaaten.
Was solche Aspekte wie die Höhe des Personalbeitrags angeht, befindet sich die
PSEO auf demselben Stand wie die Systeme der Mitgliedstaaten, die die höchsten
Sätze anwenden. Im Hinblick auf die vorstehend genannten Aspekte befindet sich
die PSEO auch im Einklang mit dem Grünbuch. –
In puncto Regelpensionsalter bewegen sich die
EU-Institutionen im selben Bereich wie die mitgliedstaatlichen Systeme für den
öffentlichen Dienst. Die vollständige Befolgung der Leitlinien des Grünbuchs
setzt jedoch voraus, dass die im Kommissionsvorschlag angeregten Maßnahmen auch
praktische Anwendung finden. Das gilt insbesondere für die Einschränkung der
Vorruhestandsmöglichkeiten durch Anhebung des Mindestpensionsalters auf 58
Jahre, die Senkung der Zahl der ohne Pensionsabschläge in den Vorruhestand
tretenden Mitarbeiter auf 5 %, die Verlängerung der Lebensarbeitszeit
durch Heraufsetzung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre und die Anhebung des
obligatorischen Pensionsalters auf 67 Jahre. Durch diese Maßnahmen würde die
Kommission den Anschluss zu den am weitesten fortgeschrittenen Mitgliedstaaten
herstellen, während in vielen anderen Mitgliedstaaten noch Reformbedarf
vorhanden ist. –
Sollte die Einrichtung eines effektiven
Pensionsfonds ins Auge gefasst werden, würden die Ausgaben für die
Versorgungsordnung auf kurze und mittlere Sicht steigen. Langfristig gesehen
würden die Pensionskosten jedoch zurückgehen, da die Aufwendungen für die
Altersversorgung je nach der gewählten Lösung teilweise oder gänzlich aus dem
Pensionsfonds finanziert würden. –
Die Verabschiedung der im Kommissionsvorschlag
angeregten Maßnahmen hätte erhebliche Auswirkungen in Form einer Senkung der
langfristigen Pensionsausgaben. Die jährlichen Pensionsausgaben würden
langfristig um ca. 500 Millionen Euro zurückgehen, und der Dienstzeitaufwand –
der dem Betrag entspricht, der in den effektiven Pensionsfonds zu investieren
wäre (wenn dieser existierte) ‑ würde um 9,5 % sinken. Dies wiederum
schlüge sich unmittelbar in der Pensionsverpflichtung für aktive Mitarbeiter
nieder, die sich um 14,5 % verringern würde. [1] Dieser Zahlenangabe liegt der Beschluss des Rates
(2011/866/EU) vom 19. Dezember 2011 zugrunde, den Vorschlag der Kommission zur
Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge nicht anzunehmen. [2] KOM (2008/443). [3] SEK (2010) 989. [4] SEK (2010) 989, S. 3. [5] Im Folgenden „die Reform von 2004“. [6] SEK (2010/830). [7] Robert Palacios, Edward Whitehouse. Civil-service
Pension Schemes Around the World. May 2006. SP discussion paper NO. 0602.
Weltbank. [8] Mit Ausnahme der sich selbst
finanzierenden Agenturen, die den Arbeitgeberanteil in den EU-Haushalt
einzahlen. [9] Die aktiven Mitarbeiter haben
ihre Pensionsansprüche durch die Zahlung von Pensionsbeiträgen erworben. [10] Der internationale Rechnungslegungsstandard für den
öffentlichen Sektor, IPSAS 25, ist das Pendant zum internationalen
Rechnungslegungsstandard für den privaten Sektor, IAS 19. [11] Quelle: Grünbuch. [12] In den folgenden Tabellen steht „F“ für „Frauen“ und „M“
für „Männer“. [13] Bei vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Mitarbeitern beträgt
die Steigerungsrate 2 %. [14] Da Frankreich keine Daten an Eurostat übermittelte, wurden
die Angaben in diesem Bericht dem folgenden Web-Portal der französischen
Behörden entnommen:
http://www.info-retraite.fr/index.php?id=144. [15] Den Angaben in Euro liegt der Wechselkurs vom 1. Juli 2011
zugrunde: 1 EUR=7 4592 DKK. [16] https://www.workindenmark.dk/Find%20information/Til%20arbejdstagere/Naar%20du%20arbejder%20i%20Danmark/Pension/Folkepension.aspx. [17] Die Einkommensersatzrate gibt den prozentualen Anteil des
Ruhegehalts am individuellen Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des
Pensionsantritts an. [18] Für 2012 hat die Kommission einen Beitragssatz von
11,0 % vorgeschlagen. [19] Gemeinsamer Rentenbericht 2010 des Ausschusses für
Sozialpolitik, des Ausschusses für Sozialschutz und der
Kommissionsdienststellen, S. 25 und 26. [20] Dänemark: Arbeitsmarktrente; Polen: neues Rentensystem ‑
offene Pensionsfonds. [21] Kapitalgedeckte Modelle sind Vorsorgemodelle, bei denen
Leistungsversprechen durch einen gesonderten Kapitalfonds abgesichert sind,
dessen Mittel investiert werden, um die aus dem System entstehenden
Verbindlichkeiten für Leistungszahlungen bei Anfall abzudecken. [22] Quelle: Berechnungen der Untergruppe „Indikatoren“ des
Ausschusses für Sozialschutz. Die Berechnungen beruhen auf den theoretischen
Einkommensersatzraten bei Arbeitnehmern im privaten Sektor bezogen auf eine
40-jährige ununterbrochene Berufstätigkeit (vom 25. bis zum 65. Lebensjahr) und
den gesamtwirtschaftlichen Durchschnittslohn. Der Anteil des Einkommens aus
obligatorischen kapitalgedeckten Altersversorgungssystemen wird wahrscheinlich
in einigen Mitgliedstaaten niedriger sein als in dieser Abbildung dargestellt,
weil dort die Beitragssätze der kapitalgedeckten Systeme infolge der
Wirtschaftskrise (vorübergehend oder dauerhaft) gesenkt wurden. [23] http://www.unjspf.org/UNJSPF_Web/page.jsp?role=info&page=Invest&lang=eng. [24] Siehe Civil Services in the EU of 27, Reform Outcomes
and the Future of the Civil Service, von C. Demmke und T. Moilanen, Edition
Peter Lang, 2010, S. 98. Siehe auch Tabelle 13 S. 99. [25] Gemäß Artikel 77 vierter Unterabsatz des Beamtenstatuts
darf das Ruhegehalt 4 v.H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht
unterschreiten. [26] Human Resources Report 2011, S. 43. [27] Hinweis: In Belgien zahlen die Mitarbeiter allein bei der
Hinterbliebenenrente einen Beitragssatz von 7,5 %. [28] Anzumerken ist, dass die Eurostat-Studie von 2010 zu den
langfristigen Haushaltsauswirkungen der Ausgaben für Versorgungsbezüge nicht
aktualisiert wurde. Die in diesem Teil präsentierten Einsparungen wurden mit
einer vereinfachten Methode berechnet. [29] Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den jährlichen
Dienstzeitaufwand (ausgedrückt in Prozent) sind repräsentativ für den gesamten
Dienstzeitaufwand (d .h. die Gesamtheit der Ruhegehälter, die bis zum Tod
der betreffenden Person zu zahlen sind), wenn die anderen Annahmen unverändert
bleiben (ceteris paribus). [30] Simulation ausgehend von der Gesamtheit der am 31.12.2010 im
aktiven Dienst befindlichen Mitarbeiter unter Ausschluss möglicher
Auswirkungen, die sich aus einer Änderung der Personalstruktur ergeben. [31] Ruhegehaltsbewertung per 31.12.2010 ausgehend von
Parametern und Annahmen des seit 2004 geltenden Beamtenstatuts. [32] Der Zeitwert der PSEO-Verpflichtung, auch
„Pensionsverpflichtung“, wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen
Cashflows zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen
bei einer Laufzeit, die in etwa jener der PSEO entspricht, abgezinst werden.
Diese Verpflichtung entspricht den Ruhegehaltsansprüchen, die das aktive
Personal (durch Beiträge zur Altersversorgung) erworben hat, und den
Übertragungen aus anderen Altersversorgungssystemen.