BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden /* KOM/2012/012 endgültig */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN auf der Grundlage von Artikel 29
Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über
den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
1.
Einleitung
1.1.
Hintergrund
Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom
27. November 2008[1]
(nachstehend „Rahmenbeschluss“) über den Schutz personenbezogener Daten, die im
Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verarbeitet werden, legt einen allgemeinen Rechtsrahmen für den Schutz von
Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
fest. Er trat am 19. Januar 2009 in Kraft.[2] Der Rahmenbeschluss war notwendig geworden, da
es zum Zeitpunkt seiner Annahme auf europäischer Ebene kein allgemeines
Instrument gab, das die Datenverarbeitung im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen abdeckte.[3] In Artikel 3 der Richtlinie
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr heißt es, dass diese keine Anwendung findet
„auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von
Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts
fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß Titel VI des Vertrags über die
Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die
öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und
die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich“. Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, auf
EU-Ebene einen hohen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten.
Gleichzeitig soll ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit garantiert werden.[4] Dies hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, zum Schutz personenbezogener Daten, die auf nationaler Ebene
erhoben oder verarbeitet werden, strengere Bestimmungen zu erlassen.[5] Der Anwendungsbereich[6] des Rahmenbeschlusses ist
beschränkt auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Zweck der
Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen zwischen folgenden Instanzen
übermittelt oder ihnen bereitgestellt werden: - zwischen Mitgliedstaaten; - von Mitgliedstaaten an Behörden oder an
Informationssysteme, die aufgrund von Titel VI des Vertrags über die
Europäische Union („Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen“) errichtet worden sind; - von Behörden oder Informationssystemen, die
aufgrund des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind, an die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten. Personenbezogene Daten, die von einem
Mitgliedstaat an einen anderen übermittelt wurden, dürfen auch an Drittstaaten
oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.[7] Der Rahmenbeschluss ist in vollem Umfang
anwendbar auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, da er eine Entwicklung
des Schengen-Besitzstands darstellt. Gemäß Artikel 5 des Protokolls über
die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, sowie gemäß den Beschlüssen des
Rates 2000/365/EG und 2002/192/EG sind das Vereinigte Königreich und Irland
Parteien des Rahmenbeschlusses. Für Island, Norwegen, die Schweiz und
Liechtenstein stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens und der
Protokolle, die zwischen dem Rat der Europäischen Union bzw. der Europäischen
Union und Island und Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Liechtenstein geschlossen wurden, und im Sinne der Beschlüsse des Rates
1999/437/EG, 2008/149/JI und 2008/262/JI dar.
1.2.
Inhalt des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
Der Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses deckt nicht die innerstaatliche Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen justiziellen oder polizeilichen Behörden der
Mitgliedstaaten ab (Artikel 1 Absatz 2). Im Allgemeinen haben sektorspezifische
Rechtsakte für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,
die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten enthalten und die vor dem
Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses erlassen wurden, Vorrang vor dem
Rahmenbeschluss (Artikel 28): Rechtsakte, die in Bezug auf den Datenschutz
als „vollständiges, in sich geschlossenes Regelwerk“ gelten, sind von dem
Rahmenbeschluss unberührt (Erwägungsgrund 39). Andere sektorspezifische
Maßnahmen, deren Anwendungsbereich begrenzter ist, haben nur dann Vorrang vor
dem Rahmenbeschluss, wenn sie strenger sind als dieser. Andernfalls gilt der
Rahmenbeschluss (Erwägungsgrund 40). Der Rahmenbeschluss legt die Ziele des
Datenschutzes im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Tätigkeiten fest. Er
enthält Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten, um sicherzustellen, dass alle ausgetauschten Informationen rechtmäßig
und nach den für die Datenqualität geltenden Grundsätzen verarbeitet wurden. Er legt auch die Rechte der betroffenen
Personen fest, um den Schutz personenbezogener Daten ohne Beeinträchtigung der
Interessen strafrechtlicher Untersuchungen zu gewährleisten. Dazu muss die
betroffene Person informiert werden und Zugang zu ihren personenbezogenen Daten
erhalten. Die nationalen Kontrollstellen, die bei der
Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben völlig unabhängig sind, haben bei der
Anwendung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses angenommen haben, eine beratende und überwachende Funktion.
1.3.
Verpflichtung der Kommission zur Berichterstattung
über die Umsetzung
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um
den Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses vor dem 27. November 2010
nachzukommen. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 müssen sie
dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der
Bestimmungen übermitteln, mit denen sie die Verpflichtungen in ihr
innerstaatliches Recht umgesetzt haben, sowie Angaben zu den in Artikel 25
des Rahmenbeschlusses genannten Kontrollstellen machen. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der
Informationen der Mitgliedstaaten einen Bericht. Der Rat muss vor dem
27. November 2011 prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten dem
Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
1.4.
Informationsquellen für den Bericht
Bis zum 9. November 2011
hatten 26 von 27 Mitgliedstaaten sowie Liechtenstein, Norwegen, Island und die
Schweiz der Kommission Informationen bezüglich der Umsetzung des
Rahmenbeschlusses übermittelt. Von den 26 Mitgliedstaaten gaben 14
an, dass der Rahmenbeschluss in innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt
wurde (Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland,
Irland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, die Slowakei,
Schweden und das Vereinigte Königreich). Deutschland, Irland, Estland und
Schweden gaben an, dass sie noch prüfen, ob weitere Umsetzungsmaßnahmen
erforderlich sind. Bei 9 Mitgliedstaaten kann von einer
teilweisen Umsetzung des Rahmenbeschlusses ausgegangen werden, da sie angeben,
dass sie noch Umsetzungsvorschriften verabschieden müssen. 4 Mitgliedstaaten
haben entweder nicht auf die Anfrage der Kommission nach Informationen reagiert
(Rumänien) oder sie haben angegeben, dass sie den Rahmenbeschluss nicht
umgesetzt haben (Griechenland, Italien[8],
Zypern). Die Informationen,
die die Mitgliedstaaten im Fragebogen der Kommission mitgeteilt haben,
insbesondere der Detaillierungsgrad der Informationen variieren. Tabelle 1
gibt einen Überblick über die Antworten: Sie enthält die Bewertung der
Mitgliedstaaten in Bezug auf den Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses.
2.
UMSETZUNG DES RAHMENBESCHLUSSES
2.1.
Rahmenbeschluss auf der Grundlage von
ex-Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die
Europäische Union
Rechtsgrundlage
für den Rahmenbeschluss war der Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere
Artikel 30, 31 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2
Buchstabe b. Rahmenbeschlüsse
als Rechtsinstrumente lassen sich am ehesten mit einer Richtlinie vergleichen,
da sie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten
verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Rahmenbeschlüsse haben jedoch keine unmittelbare Wirkung.[9] Basierend auf
Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen über die vor dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage der Titel V und
VI des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte
(Nr. 36), die den Verträgen beigefügt sind, gilt Folgendes: Die Befugnisse
der Kommission nach Artikel 258 AEUV gelten nicht in Bezug auf Rechtsakte
der „ehemaligen dritten Säule“ für die Übergangszeit von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (d.h. bis zum
1. Dezember 2014) (und die des EuGH bleiben eingeschränkt). Nachstehend werden
einige Angaben zur Umsetzung der vier wichtigsten Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses aufgeführt, wie sie von den Mitgliedstaaten als Antwort auf
die Anfrage der Kommission vom 9. Dezember 2010 gemacht wurden.
2.1.1.
Anwendungsbereich nationaler
Umsetzungsmaßnahmen
Der
Rahmenbeschluss findet nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
Anwendung, die zwischen Mitgliedstaaten übermittelt oder bereitgestellt werden
(Artikel 1 Absatz 2). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Polizei und Justiz in Strafsachen auf nationaler Ebene fällt nicht in den
Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses. Tabelle 2 des Anhangs gibt einen Überblick über die Umsetzungsmaßnahmen in den
Mitgliedstaaten. Die meisten Mitgliedstaaten haben auf die allgemeinen
Datenschutzvorschriften als eine der Umsetzungsmaßnahmen des Rahmenbeschlusses
verwiesen und auf geltende sektorspezifische Rechtsvorschriften für Polizei,
Justiz, Zoll- und Steuerbehörden hingewiesen. Einige Mitgliedstaaten haben
entschieden, keine Rechtsakte zu verabschieden, sondern den Beschluss mittels administrativer
Rundschreiben umzusetzen (beispielsweise Deutschland, das Vereinigte
Königreich). Die meisten
Mitgliedstaaten haben angegeben, dass die allgemeinen
Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Polizei und Justiz sowohl auf nationaler Ebene als auch im grenzübergreifenden
Kontext Anwendung finden,[10]
wobei sie jedoch parallel zu Strafverfahrensgesetzen und Polizeigesetzen (über
die Datenverarbeitung) gelten.[11]
13 Mitgliedstaaten (Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland,
Italien, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Slowenien, die Slowakei,
Finnland und Schweden) führten Strafprozessgesetze oder entsprechende
Vorschriften an. Sieben Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik,
Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Slowenien, Finnland und Schweden) wiesen
auf spezifische Polizeigesetze (für die Datenverarbeitung) hin.[12] Drei Mitgliedstaaten
(Bulgarien, Portugal, Litauen) haben hinzugefügt, dass sie spezifische
Rechtsvorschriften erlassen haben, um bestimmte Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses umzusetzen, die von den allgemeinen Rechtsvorschriften nicht
abgedeckt sind und die nur bei der grenzübergreifenden Verarbeitung von
personenbezogenen Daten Anwendung finden.[13] Drei
Mitgliedstaaten betrachteten den begrenzten Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses
als problematisch. Italien und die Niederlande haben von Problemen berichtet,
die in der Praxis bei der Unterscheidung zwischen der grenzübergreifenden
Verarbeitung von Daten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/977 und der
Verarbeitung auf nationaler Ebene entstehen. Sie haben auch von der damit
verbundenen Komplexität für Strafverfolgungsbehörden berichtet, die für
dieselben personenbezogenen Daten verschiedene Verarbeitungsregelungen beachten
müssen. Polen verwies auf die Unzulänglichkeiten des Rahmenbeschlusses
insgesamt und unterstützte nachdrücklich die Absicht der Kommission, einen
umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen und die allgemeinen
Datenschutzvorschriften auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auszudehnen.[14]
2.1.2.
Information der betroffenen Personen
(Artikel 16, Erwägungsgründe 26-27)
Gemäß dem
Rahmenbeschluss müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen
Behörden die betroffenen Personen darüber informieren, dass ihre
personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und
Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen
verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden. Form,
Inhalt, Modalitäten und die Ausnahmen (d.h. keine oder eingeschränkte
Information) hierzu sollten nach einzelstaatlichem Recht festgelegt werden.
Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch
Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen. Bei einer
Übermittlung an einen anderen Mitgliedstaat kann jeder Mitgliedstaat verlangen,
dass jener Mitgliedstaat von der Information der betroffenen Person absieht. Tabelle 3 zeigt, dass fast alle Mitgliedstaaten nach eigenen Angaben den
betroffenen Personen einige Informationen über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. In Frankreich ist dies
nicht der Fall. In Dänemark wird ein solches Recht ebenfalls nicht
gewährt, doch sind die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verpflichtet,
ein Register zu führen und die Öffentlichkeit zu informieren. In den
allermeisten Mitgliedstaaten unterliegt das Recht auf
Information Beschränkungen. Nationale Rechtsvorschriften schränken
dieses Recht entweder für Zwecke der Verhütung, Feststellung, Ermittlung oder
Verfolgung von Straftaten ein oder nehmen die Datenverarbeitung durch bestimmte
für die Verarbeitung Verantwortliche (Polizei und/oder Justiz) von der
Anwendung dieses Rechts aus. In einigen Fällen sind Beschränkungen/Ausnahmen
vorgesehen, ohne dass genau angegeben wird, für welche Tätigkeiten. Eine
beträchtliche Anzahl an Mitgliedstaaten haben eigenen Angaben zufolge solche
Beschränkungen für die Polizei, Militärpolizei, Gerichte, Zoll- und Steuerbehörden. Insbesondere die Niederlande
haben angegeben, dass eine allgemeine Pflicht zur Information der betroffenen
Person mit der Art der Tätigkeiten der Polizei und der Justiz nicht ganz
vereinbar war, aber bestimmte Vorkehrungen getroffen wurden, damit die betroffenen
Personen ausreichend über die Datenverarbeitung durch die Polizei- oder
Justizbehörden informiert werden (d.h. Gesetze regeln Fälle und Bedingungen der
Datenverarbeitung; der Staatsanwalt informiert die betroffene Person über die
Ausübung spezieller Ermittlungsbefugnisse, wenn dies im Interesse der
Ermittlungen möglich ist). Die Niederlande haben auch angegeben, dass diese
Bestimmung nicht umgesetzt werden muss, da sich Artikel 16 Absatz 1
lediglich auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten bezieht. Der
Rahmenbeschluss legt zwar das Recht der betroffenen Person auf Information
fest, enthält aber keine näheren Angaben zu den Modalitäten oder zu möglichen
Ausnahmen hierzu. Auch wenn das Recht auf Information nach den Angaben der
Mitgliedstaaten allgemein gewährt wird, gibt es große Unterschiede bei der
Umsetzung.
2.1.3.
Recht der betroffenen Person auf Auskunft
(Artikel 17)
Der Rahmenbeschluss legt fest, dass eine
betroffene Person das Recht hat, ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßig
hohe Kosten folgende Auskunft zu erhalten: a) zumindest die Bestätigung von dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle,
dass sie betreffende Daten übermittelt oder bereitgestellt wurden oder nicht,
sowie Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die
die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind; oder b) zumindest die Bestätigung von der
nationalen Kontrollstelle, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt
wurden. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften
zur Beschränkung des Rechts auf Auskunft erlassen, um die Behinderung
behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren zu
verhindern; die Beeinträchtigung der Verhütung, Feststellung, Ermittlung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen zu
verhindern; die öffentliche Sicherheit zu schützen; die Sicherheit des Staates
zu schützen; die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer zu
schützen (Artikel 17 Absatz 2). Verweigert der für die Verarbeitung
Verantwortliche die Auskunft, muss er dies schriftlich mitteilen
(Artikel 17 Absatz 3). Die Informationen, die die Mitgliedstaaten zum
Recht auf Auskunft erteilt haben und die in Tabelle 4
zusammengefasst sind, zeigen die Situation in Bezug auf die Information der
betroffenen Person. Aus den Informationen kann geschlossen werden, dass alle
Mitgliedstaaten[15]
den betroffenen Personen das Recht auf Auskunft in irgendeiner Form gewähren.
Dieses Recht ist meist in den allgemeinen Datenschutzvorschriften des Landes
verankert. Viele Mitgliedstaaten regeln Einzelheiten des Rechts auf Auskunft in
sektorspezifischen Rechtsvorschriften (wie den Polizeigesetzen). Gleichermaßen
sehen alle Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Recht auf Auskunft vor. Im
Folgenden werden die am häufigsten genannten Gründe für die Verweigerung des
Rechts auf Auskunft genannt: –
Verhütung, Feststellung, Ermittlung oder Verfolgung
von Straftaten; –
Sicherheit des Staates, Landesverteidigung und
öffentliche Sicherheit; –
wirtschaftliche oder finanzielle Interessen eines
Mitgliedstaates oder der EU (einschließlich Währungs-, Haushalts- und
Steuerangelegenheiten);[16] –
Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen
Person und anderer. Manche
Mitgliedstaaten haben explizit angegeben, wie das Auskunftsrecht gewährt
wird, andere haben das nicht getan. Einige Mitgliedstaaten haben angegeben,
dass sie den betroffenen Personen das Recht gewähren, den Antrag auf Auskunft
über ihre Daten direkt an die zuständige Behörde zu schicken (d.h. Österreich,
Deutschland, Bulgarien, Finnland, Irland, Lettland, Malta, die Niederlande,
Polen, die Slowakei, Schweden, das Vereinigte Königreich), während andere nur
eine „indirekte“ Auskunft zulassen (Belgien, Frankreich). Im letztgenannten
Fall hat die nationale Kontrollstelle statt der betroffenen Person Zugang zu
allen die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten. In Finnland
und Litauen haben die betroffenen Personen die Möglichkeit zu wählen. In
Portugal ist die direkte Auskunft die Regel, doch ist in den Fällen die
indirekte Auskunft vorgesehen, in denen sich die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten auf die Sicherheit des Staates auswirkt oder die
Verhütung oder Ermittlung von Straftaten betroffen ist. In Luxemburg ist die
Situation ähnlich. Auch dort wird normalerweise eine direkte Auskunft gewährt.
Trifft jedoch eine der genannten Ausnahmen zu, muss der Antrag auf Auskunft an
die nationale Kontrollstelle gerichtet werden. Der
Rahmenbeschluss enthält allgemeine Bestimmungen, die den betroffenen Personen
das Recht auf Auskunft über ihre Daten gewähren. Er legt nicht genau fest,
welche Art Informationen den betroffenen Personen gegeben werden müssen. Er
überlässt es auch den Mitgliedsstaaten, ob die betroffenen Personen ihr
Auskunftsrecht direkt ausüben können oder indirekt ausüben müssen.
2.1.4.
Nationale Kontrollstellen (Artikel 25)
Rahmenbeschluss 2008/977
erkennt an, dass die Einrichtung völlig unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten
„ein wesentliches Element des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
in Strafsachen verarbeitet werden“, ist (Erwägungsgrund 33). Der
Rahmenbeschluss legt auch fest, dass die nach der Richtlinie bereits in den
Mitgliedstaaten errichteten Kontrollstellen diese Verantwortung „auch sollten
(…) übernehmen können“ (Erwägungsgrund 34). Artikel 25 des
Rahmenbeschlusses 2008/977 spiegelt einen wichtigen Teil der Bestimmung zu
den Kontrollstellen aus Artikel 28 (Absätze 1-4, 7) der
Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich der Befugnisse der Kontrollstelle, ihrer
Pflicht zur Handlung in völliger Unabhängigkeit und der Wahrung des
Berufsgeheimnisses wider. Jede Kontrollstelle verfügt über eine Reihe von
Befugnissen, einschließlich Ermittlungsbefugnissen (dazu zählen der Zugang zu
den Daten und die Einholung der erforderlichen Informationen), wirksame
Einwirkungsbefugnisse (wie die Abgabe von Stellungnahmen und ihre Veröffentlichung
vor der Durchführung der Verarbeitungen; Anordnung der Sperrung, Löschung oder
Vernichtung von Daten; Anordnung eines vorläufigen oder endgültigen Verbots der
Verarbeitung; Verwarnung oder Ermahnung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen; Befassung der nationalen Parlamente oder anderer politischer
Einrichtungen mit der Sache) und das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis.
Tabelle 5 zeigt, dass in den meisten Fällen die für die Überwachung der
Umsetzung und der Anwendung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen zuständigen
Kontrollstellen auch für die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des
Rahmenbeschlusses 2008/977 zuständig sind. Schweden gibt an,
dass die schwedische Datenschutzkommission noch als die im Sinne von
Artikel 25 des Rahmenbeschlusses zuständige Kontrollbehörde bestimmt
werden muss. Einige
Mitgliedstaaten haben ausdrücklich die Frage der Überwachung der
Datenverarbeitung durch die Justiz angesprochen.[17] Dänemark hat angegeben, dass
die Gerichtsverwaltung für die Überwachung der Verarbeitung von Daten durch die
Justiz zuständig ist; Österreich wies darauf hin, dass die
Datenschutzkontrollstelle nicht für die Entscheidung über Beschwerden wegen
Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch die Justiz zuständig ist. In
Luxemburg obliegt die Überwachung der Datenverarbeitung generell der
Datenschutzkommission. Datenverarbeitungen, die im Rahmen einer
einzelstaatlichen Vorschrift zur Umsetzung eines internationalen Abkommens
ausgeführt werden, werden von einer Stelle überwacht, die sich aus dem Procureur
Général d'Etat oder seinem Bevollmächtigten und zwei Mitgliedern der
Datenschutzkommission zusammensetzt. Diese werden von der Datenschutzkommission
vorgeschlagen und vom Minister ernannt.
2.1.5.
Andere von den Mitgliedstaaten aufgeworfene
Fragen
Von den 26
Mitgliedstaaten erklärten 20 – von denen 8 überhaupt nicht auf diese Frage
antworteten (Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Ungarn, Luxemburg,
Zypern und Österreich) ‑ dass sie keine besonderen Probleme mit dem
Rahmenbeschluss gehabt hätten. Wie Tabelle 6 zeigt, haben sechs
Mitgliedstaaten Aspekte kommentiert, die sie wichtig fanden, darunter: - nach Auffassung
Polens wies der Rahmenbeschluss zahlreiche Mängel auf, die beseitigt werden
sollten; Polen unterstützte eine Reform mit dem Ziel, ein umfassendes und
kohärentes Datenschutzsystem auf EU-Ebene einzuführen; - Italien und die Niederlande wiesen auf die
Schwierigkeit hin, in der Praxis zwischen einer grenzübergreifenden
Verarbeitung von Daten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/977 und der Verarbeitung
auf nationaler Ebene zu unterscheiden, und die damit verbundenen
Schwierigkeiten für Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die für
dieselben personenbezogenen Daten verschiedene Verarbeitungsregelungen beachten
müssen; - Italien, die
Tschechische Republik und die Niederlande kritisierten die im Rahmenbeschluss
enthaltenen Regeln für internationale Datenübermittlungen. Insbesondere muss
Italien zufolge für einen angemessenen und einheitlicheren Datenschutz für den
Datentransfer in Drittländer gesorgt werden. Für problematisch erachteten die
Niederlande im Rahmenbeschluss das Fehlen von Kriterien zur Bestimmung eines
angemessenen Schutzniveaus in einem Drittland, das zu einer unterschiedlichen
Umsetzung in den Mitgliedstaaten führt. Die Tschechische Republik hielt die
Regeln für internationale Übermittlungen im Rahmenbeschluss für „unrealistisch“; - Frankreich
berichtete über ein spezifisches Problem auf nationaler Ebene hinsichtlich der
Speicherfristen für personenbezogene Daten, die aus und in ein Drittland
übermittelt werden, das diesbezüglich andere Anforderungen hat; - nach Ansicht der
Slowakei war es notwendig, stärker zwischen der Datenverarbeitung durch die
Polizei und die Justiz (Gerichtsverfahren) zu unterscheiden; - sowohl die Tschechische
Republik als auch die Niederlande erklärten, dass die Existenz
unterschiedlicher Datenschutzregelungen auf internationaler Ebene
(beispielsweise Regelungen des Europarats), auf EU und nationaler Ebene, die es
einzuhalten gilt, für Strafverfolgungsbehörden problematisch ist.
3.
AUFGABEN
Der vorliegende Bericht zieht Bilanz über den
Stand der Umsetzung und das Funktionieren des Rahmenbeschlusses über den Schutz
personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. Die praktischen
Schwierigkeiten, auf die einige Mitgliedstaaten bezüglich der Unterscheidung
zwischen den Regeln über die innerstaatliche und die grenzübergreifende
Übermittlung gestoßen sind, könnten durch ein Regelwerk gelöst werden, das die
Datenverarbeitung sowohl auf nationaler Ebene als auch im grenzübergreifenden Kontext
abdeckt. Der Anwendungsbereich und mögliche Ausnahmen auf EU-Ebene bezüglich
des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft würden eine weitere Klärung
verdienen. Ein Mindestmaß an harmonisierten Kriterien bezüglich des Rechts der
betroffenen Personen auf Auskunft könnte die Rechte der betroffenen Personen
stärken und gleichzeitig Ausnahmen zulassen, um der Polizei und der Justiz eine
ordnungsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Gemäß
Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in
dem das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten verankert ist, ist nun die
Möglichkeit gegeben, einen umfassenden Datenschutzrahmen einzuführen, der unter
uneingeschränkter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität sowohl ein hohes
Maß an Datenschutz im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen als auch einen reibungsloseren Austausch der personenbezogenen
Daten zwischen den Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten
sicherstellt. [1] ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. [2] Artikel 30. [3] Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [4] Artikel 1. [5] Artikel 1 Absatz 5. [6] Artikel 1 Absatz 2. [7] Artikel 13. [8] Italien hat die Kommission darüber informiert,
dass bislang noch keine spezifischen Umsetzungsakte formal angenommen wurden.
Italien verweist auf das Datenschutzgesetz, die Strafprozessordnung und andere
Gesetze, die Bestimmungen enthalten, die bei der Datenverarbeitung in diesen
Gebieten anzuwenden sind. Andere Mitgliedstaaten wählen einen anderen Ansatz
und weisen darauf hin, dass die geltenden Datenschutzbestimmungen auch bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei und Justiz auf
innerstaatlicher Ebene und bei der grenzübergreifenden Verarbeitung durch die
Polizei und Justiz in Strafsachen anzuwenden sind. Darüber hinaus haben sie die
Kommmission über zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen informiert, die derzeit
ausgearbeitet werden. [9] Siehe Rechtssache C-105/03, Pupino, Urteil vom
16.5.2005, Randnummern 34, 43-45, 47 und 61, in dem der EuGH die Ansicht
vertrat, dass nationale Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts dazu
verpflichtet sind, nach einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung zu streben. [10] Das war bereits vor der Annahme des Rahmenbeschlusses der
Fall (siehe Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung,
SEC(2005)1241 vom 4.10.2005, Punkt 5.1.2.). [11] Siehe Tabelle 2. [12] Siehe Tabelle 2. [13] Siehe Bemerkungen der Niederlande. [14] Siehe auch Beitrag Polens (des Innenministeriums) zur von
der Kommission Ende 2010 eingeleiteten öffentlichen Anhörung (auf die in seiner
Antwort auf den Fragebogen verwiesen wird): http://ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/0006/contributions/public_authorities/pl_min_pl.pdf [15] Man kann diese Schlussfolgerung ziehen, auch wenn einige
Mitgliedstaaten keine Angaben gemacht haben (siehe die näheren Angaben in
Tabelle 3). [16] Das ist keine in Artikel 17 des
Rahmenbeschlusses 2008/977 ausdrücklich genannte Ausnahme. Sie gibt aber
eine in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführte
Ausnahme wieder. [17] Siehe letzten Satz des Erwägungsgrundes 35 des
Rahmenbeschlusses, der festlegt, dass die Befugnisse der Kontrollbehörden
„weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit
der Gerichte berühren“ dürfen.