7.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 68/96 |
Dienstag, 23. Oktober 2012
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction
P7_TA(2012)0378
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction 41, Niederlande) (COM(2012)0395 – C7-0190/2012 – 2012/2154(BUD))
2014/C 68 E/20
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0395 – C7-0190/2012), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
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unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren, |
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in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0334/2012), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten; |
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
D. |
in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung für 516 Entlassungen beantragt haben, von denen 435 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in 54 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 41 („Hochbau“) (3) in der NUTS-II-Region Gelderland (NL22) in den Niederlanden tätig sind. |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
1. |
stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und die Niederlande daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung haben; |
2. |
begrüßt diese Anforderung eines Finanzbeitrags aus dem EGF durch die niederländische Regierung, obwohl sich dieser Mitgliedstaat gegen die Verlängerung der Krisenausnahmeregelung für den derzeitigen EGF ausgesprochen hat und die Zukunft des EGF nach 2013 aufs Spiel setzt; |
3. |
stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den niederländischen Behörden am 15. Dezember 2011 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 16. Juli 2012 vorgelegt wurde; stellt fest, dass das Bewertungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Informationen seitens des Mitgliedstaates hätten zügiger durchgeführt werden können; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Entlassungen angesichts der Bedeutung des Baugewerbes für Gelderland sehr stark auswirken; im Baugewerbe arbeiten verhältnismäßig viele Personen (etwa 60 000 im Jahr 2011), verglichen mit anderen Branchen wie der chemischen Industrie (9 000 Beschäftigte), der Lebensmittelindustrie (15 000 Beschäftigte) und der Metall-/Elektroindustrie (40 300 Beschäftigte); die Arbeitslosenquote in Gelderland betrug im Jahr 2011 5,9 %, etwas höher als der niederländische Durchschnitt; im Jahr 2010 gingen im Baugewerbe 4 100 Arbeitsplätze verloren (Rückgang um 6,5 %); die Jugendarbeitslosigkeit nahm im Jahr 2011 um 10 % zu; |
5. |
stellt fest, dass Gelderland mit etwa zwei Millionen Einwohnern die größte Provinz der Niederlande ist; die Bevölkerung in der Region verfügt über ein hohes Bildungsniveau, und es gibt dort 146 000 Unternehmen; die überwiegende Mehrheit der entlassenen Arbeitnehmer sind Hilfsarbeitskräfte; deshalb ist eine weitere Schulung und Ausbildung notwendig, damit sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können; |
6. |
stellt allerdings fest, dass Eurostat zufolge die landesweite Arbeitslosenquote in den Niederlanden im Juli 2012 bei 5,3 % lag und damit die zweiniedrigste in der EU ist; |
7. |
begrüßt die Tatsache, dass die niederländischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen; |
8. |
erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern, insbesondere Hilfskräften, durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen dem Niveau und den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen; |
9. |
begrüßt die Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung und die Umsetzung des koordinierten Pakets, das Teil eines Sozialplans ist, auf den sich die Sozialpartner geeinigt haben; |
10. |
begrüßt die ausführlicheren Erläuterungen der im koordinierten Paket enthaltenen Module im Vergleich zu den früheren niederländischen Anträgen; stellt allerdings die sehr hohen Kosten für Fortbildung in Höhe von 18 000 EUR je Arbeitnehmer (vorgesehen für 75 Arbeitnehmer) und die Hilfe für Outplacement – 8 500 EUR je Arbeitnehmer (vorgesehen für 150 Arbeitnehmer) – fest und fordert mehr Informationen über diese beiden Maßnahmen und die Akteure, die sie durchführen; |
11. |
unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen in einer hohen Zahl von KMU in einem Sektor, insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit von Selbständigen und Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für eine EGF-Unterstützung im Rahmen der künftigen Verordnung und der von den Regionen und den Mitgliedstaaten genutzten Möglichkeiten, rasch sektorbezogene Anträge, die eine Großzahl von Unternehmen abdecken, vorzulegen; |
12. |
begrüßt den Umstand, dass der EGF-Beitrag so angelegt ist, dass damit ausschließlich aktive Arbeitsmaßnahmen (Weiterbildung und Beratung) unterstützt werden, und dass er nicht für Schulungsarbeitslosengeld verwendet wird; |
13. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden; |
14. |
begrüßt die Tatsache, dass die niederländischen Behörden im Sinne einer zügigen Unterstützung für die Arbeitnehmer entschieden haben, mit der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen bereits am 1. Januar 2012, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Hilfe für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket, zu beginnen; |
15. |
verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann; |
16. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen; |
17. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen einschließen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden; |
18. |
begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten; |
19. |
bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen; |
20. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
Dienstag, 23. Oktober 2012
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction 41, Niederlande)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/681/EU.)