|
2.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/77 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Das Statut und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen“
2013/C 62/15
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
|
— |
behauptet mit Überzeugung, dass der Vorschlag eine Methode zur Förderung europaweit stattfindender und über die nationale Ebene hinausgehender Diskussionen sowie der Schaffung der europäischen Öffentlichkeit darstellen könnte; |
|
— |
befürwortet, dass Voraussetzung zur Erlangung des europäischen Rechtstatus die Einhaltung der hohen Standards in Bezug auf die interne Organisation, Rechenschaftspflicht und Transparenz sein wird; |
|
— |
stimmt zu, dass, wenn die politischen Parteien und die verbundenen Stiftungen die Eintragung als europäische politische Partei und Stiftung beim Europäischen Parlament beantragen, neben der europäischen und nationalen Ebene auch die regionale parlamentarische Ebene bei der Erfassung ihrer Vertretungen in der Verordnung erscheint; |
|
— |
ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den AdR in diesen Prozess der Kontrolle der Einhaltung der EU-Grundwerte einzubeziehen; |
|
— |
hält die geplante Aufteilung der EU-Finanzmittel für annehmbar, schlägt aber vor zu erwägen, dass der Anteil der Vertreter im AdR auch berücksichtigt werden könnte; |
|
— |
empfiehlt zu erwägen, ob die EU-Mittel für gesamteuropäische Kampagnen zu Referenden oder bei gesamteuropäischen Bürgerinitiativen verwendet werden könnten. |
|
Berichterstatter |
István SÉRTŐ-RADICS (HU/ALDE), Bürgermeister der Gemeinde Uszka |
|
Referenzdokument |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen COM(2012) 499 final – 2012/0237 (COD) |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen - Das Statut und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
|
1. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 12. September 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Mit dieser Verordnung soll die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben und ersetzt werden, die bisher die Regelungen für die politischen Parteien und ihre Stiftungen enthielt; |
|
2. |
möchte aufgrund seiner Gliederung in politische Fraktionen zu der Gestaltung dieses Legislativvorschlages beitragen, denn mit diesem Vorschlag kann unter anderem erreicht werden, dass auf der lokalen und regionalen Ebene verstärkt die Aufmerksamkeit auf die politischen Entscheidungen auf EU-Ebene und zudem auf das europäische Engagement der Mitglieder des AdR bei der Gestaltung dieser Entscheidungen gelenkt wird; |
|
3. |
bekräftigt seine Verpflichtung zur Förderung der EU-Bürgerschaft (1) und zur notwendigen Erziehung zur EU-Bürgerschaft (2), zu der sich der AdR in jüngster Vergangenheit in mehreren Stellungnahmen detailliert geäußert hat; |
|
4. |
betont vor allem erneut, dass er sich zur Förderung der EU-Bürgerschaft und der EU-Bürgerrechte, darunter der Wahlrechte verpflichtet hat. Der AdR wird bei seinen Tätigkeiten im Rahmen des "Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013" dieses Thema in den Mittelpunkt rücken (3); |
|
5. |
betont, dass die EU-Bürgerschaft durch die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Integrationsprozess eine wichtige Rolle in der Förderung der europäischen Demokratie spielt. Dementsprechend liegt der Aufschwung der repräsentativen Demokratie Europas auch im Interesse der EU-Bürger. In dem Prozess der europäischen Gesetzgebung spielen die wirklich transnational angelegten europäischen Parteien und politischen Stiftungen eine Schlüsselrolle bei der Meinungsäußerung der Bürgerinnen und Bürger auf europäischer Ebene. |
|
6. |
behauptet mit Überzeugung, dass der Vorschlag eine Methode zur Förderung europaweit stattfindender und über die nationale Ebene hinausgehender Diskussionen sowie der Schaffung der europäischen Öffentlichkeit darstellen und darüber hinaus zur Steigerung des Interesses und der Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an den europäischen Wahlen sowie zur Stärkung der demokratischen Legitimation der Europäischen Union beitragen könnte; |
|
7. |
stimmt den umfassenden Zielen der Verordnung zur Erhöhung der Sichtbarkeit und zur Stärkung der Anerkennung, der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und Stiftungen zu; |
|
8. |
hält die engere Verbindung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen für absolut notwendig und stimmt zu, dass eine europäische politische Partei offiziell nur mit einer einzigen europäischen politischen Stiftung verbunden sein darf; |
Eintragung und Kontrolle
|
9. |
bewertet das einheitliche europäische Statut, das die Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und damit die Erlangung eines Rechtsstatus auf der Grundlage des EU-Rechts und die Unabhängigkeit von der Vielfalt der bisher angewandten nationalen Rechtsformen der Mitgliedstaaten ermöglicht, als einen bedeutenden Schritt in Richtung eines politisch vereinten Europas; stellt jedoch fest, dass der vorliegende Entwurf dieser Funktion nur gerecht werden kann, wenn er durch die Mitgliedstaaten angemessen umgesetzt wird; |
|
10. |
betont, dass das durch die Kommission vorgeschlagene Statut auf den konkreten Erfahrungen der auf nationaler Ebene eingetragenen, bereits bestehenden und über breite Anerkennung verfügenden Parteien, Parteiverbände und Stiftungen aufbaut, der aktuelle Vorschlag jedoch (v.a. hinsichtlich des unabhängigen europäischen Rechtsstatus) gewisse Grenzen hat, die zeigen, dass die seit 2004 gesammelten Erfahrungen der europäischen politischen Parteien nicht umfassend bei der Gestaltung des neuen Statuts berücksichtigt wurden; |
|
11. |
betont, dass die Schaffung eines echten europäischen Rechtsstatus daher von grundlegender Bedeutung für die europäischen politischen Parteien und die an sie angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen ist, da diese ihren Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen und unter Berücksichtigung ihrer Eigenheiten und politischen Identität wählen dürfen; |
|
12. |
betont daher, dass die nationalen Rechtsvorschriften in dem mit dem vorliegenden Vorschlag eingeführten europäischen Statut unbedingt berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig schlägt der Ausschuss den europäischen Institutionen vor, zukünftig die Erarbeitung eines umfassenden europäischen Status in Erwägung zu ziehen; |
|
13. |
befürwortet, dass Voraussetzung zur Erlangung des europäischen Rechtstatus die Einhaltung der hohen Standards in Bezug auf die interne Organisation, Rechenschaftspflicht und Transparenz sein wird; |
|
14. |
erachtet es als einen wichtigen Schritt, dass die spezifischen Voraussetzungen für die Erlangung und noch mehr für die Erhaltung des europäischen Rechtsstatus die auch die strikte Einhaltung der Grundwerte der EU umfassen. Dieser Nachweis galt bisher als Beitrittskriterium für die Kandidatenländer, in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag werden die Grundwerte der EU aber zu einem Kriterium erhoben, das im Rahmen des politischen Monitoring kontrolliert werden kann und geprüft werden sollte; |
|
15. |
stimmt zu, dass, wenn die politischen Parteien und die verbundenen Stiftungen die Eintragung als europäische politische Partei und Stiftung beim Europäischen Parlament beantragen, neben der europäischen und nationalen Ebene auch die regionale parlamentarische Ebene bei der Erfassung ihrer Vertretungen in der Verordnung erscheint. Zugleich muss aufgrund der abweichenden Strukturen der Mitgliedstaaten die Art der mittleren politischen Ebene (Land, Region, Grafschaft, Bezirk, Landkreis) geklärt werden; |
|
16. |
unterstützt, dass das Europäische Parlament jährlich überprüft, ob die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die in der Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen erfüllen, und dass das Europäische Parlament auf Antrag prüfen kann, ob die Partei oder die Stiftung weiterhin die Grundwerte der Europäischen Union achtet; |
|
17. |
ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den AdR in diesen Prozess der Kontrolle der Einhaltung der EU-Grundwerte einzubeziehen; |
|
18. |
schlägt vor, dass die Einbeziehung des AdR in den Kontrollprozess immer dann obligatorisch ist, wenn die betroffene Partei im Ausschuss der Regionen vertreten ist; |
Finanzierung
|
19. |
erinnert daran, dass der AdR in seiner Stellungnahme über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 (4) die Wichtigkeit betont hat, dass die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Anstrengungen zur Entwicklung der Grundrechte, der Demokratie und der EU-Bürgerschaft mit angemessenen Mitteln gefördert werden muss. Den wirklich transnational angelegten europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen kommt bei der Überbrückung der Kluft zwischen der Politik auf nationaler und auf Unionsebene und damit bei der Artikulierung der Bürgermeinungen auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle zu; |
|
20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der Kommission zwischen den Kriterien zur Erlangung des europäischen Rechtsstatus und denen für die Inanspruchnahme von Finanzmitteln unterscheidet; |
|
21. |
stimmt zu, dass der Haushalt des Europäischen Parlaments weiterhin die Quelle für die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bleibt; |
|
22. |
stimmt zu, dass die Erfüllung der Bedingungen und Anforderungen zur Anerkennung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus dem EU-Haushalt ist; |
|
23. |
hält die geplante Aufteilung der EU-Finanzmittel für annehmbar (15 % werden zu gleichen Anteilen aufgeteilt; 85 % werden im Verhältnis zum Anteil der betreffenden Parteien an gewählten Mitgliedern im Europäischen Parlament aufgeteilt), schlägt aber vor zu erwägen, dass der Anteil der Vertreter im AdR auch berücksichtigt werden könnte; |
|
24. |
begrüßt, dass mit dem vorliegenden Vorschlag die pro Jahr erlaubten Spendenbeträge in Höhe von 12 000 EUR auf den Höchstbetrag von 25 000 EUR pro Person (natürliche Person oder Rechtspersönlichkeit) erhöht werden, damit die politischen Parteien und Stiftungen in die Lage versetzt werden, mehr eigene Mittel zu beschaffen; |
|
25. |
unterstützt den Grundsatz und die Praxis, dass Mittel der Europäischen Union nicht für die unmittelbare oder mittelbare Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Wahlen oder anderer politischen Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder Kandidaten verwendet werden dürfen, da eine solche Finanzierung dem supranationalen Geist des Vorschlages widerspräche; |
|
26. |
sieht jedoch keinen stichhaltigen Grund, weshalb es den europäischen politischen Parteien und den europäischen politischen Stiftungen nicht erlaubt sein sollte, die im Sinne ihrer europäischen Partei bei nationalen, regionalen oder kommunalen Wahlen antretenden Kandidaten aus ihren eigenen Einnahmen zu unterstützen; |
|
27. |
versteht die Absicht, dass die Mittel der Europäischen Union nicht zur Finanzierung von Kampagnen zu nationalen, regionalen oder kommunalen Referenden (z.B. zur Änderung des Vertrages) verwendet werden können, empfiehlt aber zu erwägen, ob die EU-Mittel für gesamteuropäische Kampagnen zu Referenden oder bei gesamteuropäischen Bürgerinitiativen verwendet werden könnten; |
Funktionsweise in der Praxis, kommunale und regionale Perspektiven
|
28. |
ist der Überzeugung, dass die europäischen politischen Parteien immer wirksamer ihre Kapazitäten gestalten werden, um den Bürgerwillen auszudrücken und zu kanalisieren, wenn es um gewählte Ämter und andere repräsentative Funktionen auf europäischer Ebene geht und dass sie eine engere Verbindung zwischen den europäischen und den kommunalen/regionalen politischen Ebenen schaffen werden; |
|
29. |
betont, dass den EU-Bürgern als Grundvoraussetzung für ihre aktive politische Beteiligung der uneingeschränkte Zugang zu Informationen gewährleistet werden muss, und fordert seine Mitglieder auf, Schritte einzuleiten, damit die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Informationen gewähren (5). Diesbezüglich könnte es eine wichtige Rolle spielen, ob es tatsächlich transnationale europäische politische Parteien gibt; |
|
30. |
erkennt, dass die Existenz tatsächlich europäischer politischer Parteien zukünftig bedeuten kann, dass Kandidaten im Namen einer europäischen politischen Partei statt ihrer nationalen oder regionalen Partei zu kommunalen oder regionalen Wahlen antreten, wodurch die direkte Verbindung zwischen europäischer und kommunaler/regionaler Politik transparenter werden könnte; |
|
31. |
unterstützt den politischen Willen, dass das Statut und die Finanzierungsregeln weit vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in Kraft treten und auch auf die Förderung lokaler bzw. regionaler Kampagnen in Bezug auf europäische Bürgerinitiativen durch europäische Parteien und europäische politische Stiftungen angewendet werden können; |
Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, bessere Regelung
|
32. |
erkennt an, dass der Vorschlag im Einklang mit der Subsidiarität steht, da die Regelungen bezüglich Satzung und Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen allein auf europäischer Ebene festgelegt werden können; |
|
33. |
weist darauf hin, dass die Mehrebenenstruktur des sich entwickelnden demokratischen Systems der EU eine praktische Dimension erhielte, wenn die Regelung es dem AdR ermöglichen würde, an der Überprüfung der Einhaltung der EU-Grundwerte durch die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen mitzuwirken; |
|
34. |
erkennt an, dass festgestellt werden kann, der Vorschlag stehe allgemein im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Gestaltung und Inhalt nicht über das zur Erreichung der festgelegten europäischen Ziele erforderliche Maß hinausgehen; |
|
35. |
wertet es als Widerspruch, dass der Vorschlag zwar eine neue europäische Rechtsform für beide juristische Personen (Parteien und Stiftungen) schaffen möchte, dass diese sich jedoch für die meisten Aspekte ihrer praktischen Tätigkeit weiterhin auf die Rechtsform stützen würden, die in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten anerkannt ist, in dem sie ihren Sitz haben; |
|
36. |
vermisst eine Folgenabschätzung für diesen Vorschlag; |
|
37. |
erkennt an, dass die Europäische Kommission mit den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt und deren Ergebnisse in den Vorschlag eingebaut hat, jedoch geht aus dem Dokument nicht eindeutig hervor, ob die Vertreter der lokalen und regionalen Ebene in die Konsultationen eingebunden worden sind; |
|
38. |
ersucht das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen in den im Vorschlag erwähnten Bewertungsprozess einzubinden, der im dritten Jahr nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament ansteht und das Statut und das Finanzierungssystem betrifft. |
II. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Artikel 2 Absatz 5
Begriffsbestimmungen
|
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
|
"regionales Parlament" oder "regionale Versammlung" ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden; |
"regionales Parlament" oder "regionale Versammlung" ein Gremium auf einer Zwischenebene zwischen der Gemeinde und dem Zentralstaat, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat auf der Ebene über der kommunalen Ebene verfügen oder einer gewählten Versammlung auf subnationaler Ebene politisch Rechenschaft schulden; |
Begründung
Die Form der gewählten Körperschaften der Mitgliedstaaten sind auf der mittleren Ebene nicht einheitlich. Diese werden nicht überall als regionale Parlamente bzw. regionale Versammlungen bezeichnet. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen muss die Definition der mittleren politischen Ebene (Land, Region, Grafschaft, Bezirk, Landkreis und so weiter) geklärt werden. Die in der Änderung vorgeschlagene Bezeichnung als Zwischenebene ist umfassender, denn diese Bezeichnung kann auf alle Mitgliedstaaten angewandt werden und ermöglicht zudem eine gute Unterscheidung von den Kommunalwahlen.
Änderung 2
Artikel 7 Absatz 2
Überprüfung der Eintragung
|
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
|
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei politische Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder, ob die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für europäische politische Parteien und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für europäische politische Stiftungen weiterhin erfüllt ist. |
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei politische Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder, ob die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für europäische politische Parteien und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für europäische politische Stiftungen weiterhin erfüllt ist. |
|
Bevor das Europäische Parlament seinen Beschluss fasst, hört es die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei beziehungsweise der betreffenden europäischen politischen Stiftung und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. |
Bevor das Europäische Parlament seinen Beschluss fasst, hört es die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei beziehungsweise der betreffenden europäischen politischen Stiftung und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Der Ausschuss der Regionen wird in den Prozess der Kontrolle einbezogen, wenn es sich um eine europäische politische Partei handelt, die im Ausschuss der Regionen vertreten ist. |
|
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die auf die Wahlen zum Europäischen Parlament folgt, jeweils ein Mitglied benennen. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. |
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die auf die Wahlen zum Europäischen Parlament folgt, jeweils ein Mitglied benennen. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. |
Begründung
Die regionale Dimension ist auch als eine der Voraussetzungen für die Eintragung angegeben. Daher ist es logisch, dass auch dem Ausschuss der Regionen eine Rolle zugewiesen wird bei der Überprüfung, ob die EU-Grundwerte eingehalten werden, zumindest aber dann, wenn die betroffene Partei im Ausschuss der Regionen vertreten ist.
Änderung 3
Artikel 18 Absatz 4
Finanzierungsverbot
|
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
|
|
(4) Das Finanzierungsverbot umfasst nicht die Förderung von Kampagnen in Verbindung mit Europäischen Bürgerinitiativen durch die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen. |
Begründung
Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen müssen sich auch außerhalb der Kampagnen zur Wahl des Europäischen Parlaments den EU-Bürgern zu den Werten der Europäischen Union zeigen und mit ihnen kommunizieren, so zum Beispiel bei Bürgerinitiativen auf europäischer Ebene.
Brüssel, den 31. Januar 2013
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) CdR 355/2010.
(2) CdR 120/2005.
(3) R/CdR 1030/2012 Punkt 7.
(4) CdR 283/2011.
(5) CdR 170/2010, Ziffer 17, siehe auch: CdR 355/2010, Ziffer 37.