19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/56


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gemeinsamer strategischer Rahmen“

2013/C 17/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bekräftigt seine Überzeugung von der Notwendigkeit eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020, um die Koordinierung zu gewährleisten und Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen der GSR-Fonds zu erzielen und den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen eine klare strategische Ausrichtung zu geben;

äußert Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Aufteilung der Bestandteile des GSR auf den Anhang der allgemeinen Verordnung sowie den delegierten Rechtsakt mit den als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und den Prioritäten für die Zusammenarbeit; unterstützt die Annahme des GSR ausschließlich als Anhang zur Dachverordnung;

ist der Auffassung, dass die als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert von der Europäischen Kommission in Form einer nicht verbindlichen Mitteilung anzunehmen sind, wie es bei den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Jahre 2007–2013 der Fall war;

hebt zudem hervor, dass es Ziel des GSR sein sollte, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang zwischen dem Legislativpaket und den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen zu schaffen; verweist auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Durchführungsmechanismen;

bedauert, dass sich die elf thematischen Ziele aus dem Vorschlag für die allgemeine Verordnung von den sechs Prioritäten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den sechs Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterscheiden, was eine Koordinierung überaus schwierig macht;

ist überzeugt, dass eine Dezentralisierung der operativen Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene nötig ist, um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Fonds zu verbessern, was einen effizienten integrierten, d.h. multithematischen Bottom-up-Ansatz gewährleisten würde, der sich an den jeweiligen territorialen Besonderheiten orientiert;

empfiehlt nachdrücklich die Umsetzung von operationellen Multifonds-Programmen;

plädiert für einen stabilen Planungsrahmen, um die Übereinstimmung mit dem mehrjährigen kohäsionspolitischen Rahmen zu gewährleisten;

stellt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Frage, den GSR mittels eines delegierten Rechtsakts zu ändern.

Hauptberichterstatter

Marek WOŹNIAK (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Großpolen (Wielkopolska)

Referenzdokument

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

COM(2012) 496 final, Anhang I

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

bekräftigt seine Überzeugung von der Notwendigkeit eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), um die Koordinierung zu gewährleisten und Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen der GSR-Fonds zu erzielen und den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen eine klare strategische Ausrichtung zu geben;

2.

verweist auf die politischen Empfehlungen, die er in seiner Stellungnahme zur allgemeinen Verordnung formuliert hat, und betont, dass die strategische Vision und die Ziele in der allgemeinen Verordnung enthalten sein müssen, während der GSR, der als Anhang zur allgemeinen Verordnung angenommen wird, als wichtigstes Instrument zu ihrer Umsetzung anzusehen ist;

3.

äußert Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Aufteilung der Bestandteile des GSR auf den Anhang der allgemeinen Verordnung (1) sowie den delegierten Rechtsakt mit den als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und den Prioritäten für die Zusammenarbeit; begrüßt die Annahme des GSR ausschließlich als Anhang zur Dachverordnung; erinnert daran, dass delegierte Rechtsakte nur in Bezug auf nicht wesentliche Teile von Basisrechtsakten zulässig sein sollten, während alle Fragen im Zusammenhang mit dem GSR für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von wesentlicher Bedeutung und strategischer Art sind; verweist darauf, dass er zu delegierten Rechtsakten nicht konsultiert wird, der GSR jedoch zu den Themen gehört, zu denen er gemäß Artikel 177 AEUV konsultiert werden muss;

4.

ist der Auffassung, dass der GSR von Rat und EP angenommen und nur dann einer eventuellen Überprüfung unterzogen werden muss, wenn sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der EU grundlegend ändert; stellt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Frage, Anhang I mittels eines delegierten Rechtsakts zu ändern;

5.

ist der Auffassung, dass die als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert von der Europäischen Kommission in Form einer nicht verbindlichen Mitteilung anzunehmen sind, wie es bei den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Jahre 2007–2013 (COM(2005) 299 final) der Fall war;

6.

weist darauf hin, dass den GSR-Fonds bei der Unterstützung der Maßnahmen zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie sowie der Investitionen zum Abbau der Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Regionen und auch innerhalb der Regionen eine Schlüsselrolle zukommt; fordert zugleich, dass die Vertragsverpflichtungen als Leitprinzipien gelten;

7.

begrüßt, dass durch die Vorschläge des GSR die Vorgaben des Artikels 11 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung umgesetzt werden, in dem es heißt, dass im Rahmen des GSR den wichtigsten territorialen Herausforderungen begegnet werden soll; verweist zugleich darauf, dass der GSR klare Verweise auf die entlegensten Gebiete und Gebiete mit territorialen Besonderheiten enthalten muss, so z.B. Berggebiete und Gebiete in äußerster Randlage, Industriegebiete in Übergangsphasen, Inseln sowie Gebiete mit geringer Siedlungs- und Bevölkerungsdichte, die besonderer Maßnahmen bedürfen;

8.

begrüßt den Verweis auf die Notwendigkeit der Einbindung der regionalen und lokalen Partner als Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Ziele; ist der Auffassung, dass dadurch der territoriale Bottom-up-Ansatz gefördert wird;

9.

spricht sich dafür aus, den GSR im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu nutzen, um die Funktionsweise der im kommenden Programmplanungszeitraum aus den Fonds durchzuführenden Fördermaßnahmen zu klären und zu präzisieren, wobei gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, die Fördermaßnahmen an die Besonderheiten sowie die Bedürfnisse und das Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen anzupassen; ist der Auffassung, dass der GSR einen Orientierungsrahmen für die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erarbeitenden Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme vorgeben und es damit diesen sowie den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglichen sollte, eine eigenständige Lösung für die Entwicklungsherausforderungen zu finden, wobei den Zielen der Europa-2020-Strategie besonderes Augenmerk beizumessen ist; hebt zudem hervor, dass es Ziel des GSR sein sollte, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang zwischen dem Legislativpaket und den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen zu schaffen;

10.

verweist auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Durchführungsmechanismen;

11.

bedauert, dass sich die elf thematischen Ziele aus dem Vorschlag für die allgemeine Verordnung von den sechs Prioritäten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den sechs Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterscheiden, was eine Koordinierung überaus schwierig macht;

Einleitung des GSR-Anhangs

12.

bedauert, dass es im GSR an Aussagen über die grundlegenden Prinzipien mangelt, die mit dem GSR umgesetzt werden sollen;

Kohärenz und Übereinstimmung mit der wirtschaftspolitischen Steuerung der Europäischen Union

13.

plädiert für einen stabilen Planungsrahmen, um die Übereinstimmung mit dem mehrjährigen kohäsionspolitischen Rahmen zu gewährleisten;

14.

ist der Auffassung, dass die Bestimmung konkreter Programmprioritäten für den gesamten Zeitraum 2014 bis 2020 von Anfang an eine der wichtigsten Maßnahmen bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme sein muss; hat in diesem Zusammenhang gewisse Bedenken, dass die Berücksichtigung der Empfehlungen und nationalen Reformprogramme einer abgestimmten mehrjährigen Programmplanung auf der regionalen Ebene zuwider laufen könnte;

15.

verweist auf seine Stellungnahme zur allgemeinen Verordnung, in der der Vorschlag einer Verknüpfung der Kohäsionspolitik mit der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (2) abgelehnt und statt dessen gefordert wird, dass Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme gemäß den Empfehlungen infolge des Europäischen Semesters gegebenenfalls zu ändern sind;

16.

weist jedoch darauf hin, dass häufige Programmänderungen die Planbarkeit der Mittelverwaltung beeinträchtigen, weshalb sie lediglich in unbedingt notwendigen Fällen vorgenommen werden sollten;

Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds untereinander

17.

betont, dass die GSR-Fonds besser miteinander koordiniert werden müssen, um angesichts der schwierigen Haushaltslage sowie der begrenzten finanziellen Mittel die Effizienz der Maßnahmen dieser Fonds zu erhöhen und die erforderlichen Synergieeffekte zu gewährleisten; weist darauf hin, dass dadurch ein höheres Maß an Synergien und Komplementarität der EU-Interventionen ermöglicht wird;

18.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Komplementarität im Mittelpunkt des Gemeinsamen Strategischen Rahmens steht; ist der Auffassung, dass deshalb ein multithematischer integrierter Ansatz erarbeitet werden sollte, der die sich ergänzenden als Richtwert dienenden Maßnahmen der verschiedenen Fonds zusammenführt, die auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind; bedauert jedoch, dass die Kommission nicht ausführlicher auf mögliche Komplementaritäten zwischen den verschiedenen thematischen Prioritäten, den Investitionsprioritäten für einige GSR-Fonds sowie zwischen den als Richtwert dienenden Maßnahmen und den Investitionsprioritäten eingegangen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass mit dem vorgelegten Dokument zum GSR die Komplementarität der Tätigkeitsbereiche der einzelnen Fonds gewährleistet und das Risiko möglicher Überschneidungen ausgeräumt werden müssen;

19.

ist überzeugt, dass eine Dezentralisierung der operativen Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene nötig ist, um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Fonds zu verbessern, was einen effizienten integrierten, d.h. multithematischen Bottom-up-Ansatz gewährleisten würde, der sich an den jeweiligen territorialen Besonderheiten orientiert;

20.

empfiehlt nachdrücklich die Umsetzung von operationellen Multifonds-Programmen, um die positive Wirkung der EU-Maßnahmen in den Regionen zu optimieren, indem die Möglichkeiten, die die verschiedenen regionalen Entwicklungsinstrumente sowie die tatsächliche Umsetzung ihrer Strategien zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten, in integrierter Form genutzt werden;

21.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission der Notwendigkeit einer Planung der integrierten territorialen Entwicklung große Bedeutung beimisst; begrüßt den Hinweis auf integrierte territoriale Investitionen (ITI), integrierte Vorhaben und gemeinsame Aktionspläne; bedauert jedoch, dass in der allgemeinen Verordnung und im GSR-Anhang nicht auf diese Instrumente sowie auf das Konzept der „integrierten Vorhaben“ verwiesen wird; betont, dass das Konzept der integrierten Vorhaben als Instrument zur integrierten Finanzierung mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der EU präzise definiert werden muss;

22.

unterstreicht mit Bezug auf die Stadtentwicklungsstrategie gemäß Artikel 7 der EFRE-Verordnung insbesondere die Bedeutung und Innovationskraft der Mittel für integrierte Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung in Form „integrierter territorialer Investitionen“ (ITI); bedauert, dass in den Vorschriften nicht deutlich gemacht wird, dass in diesem Fall die Verantwortung für die Verwaltung und Durchführung der „integrierten territorialen Investitionen“ (ITI) direkt den städtischen Behörden übertragen wird;

23.

ist der Auffassung, dass der lokale Charakter der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen erhalten bleiben muss;

24.

weist im Einklang mit seiner Stellungnahme zu von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen auf den ganzheitlichen Charakter der lokalen Entwicklung hin, die sich auf die Herausforderungen und das Potenzial aller Arten von Regionen konzentriert, darunter städtische und ländliche Gebiete, Stadt-Land-Regionen sowie funktionale Gebietseinheiten; fordert in diesem Zusammenhang die Nutzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen für die Umsetzung aller elf thematischen Ziele des strategischen Rahmens gemäß dem Bedarf vor Ort;

Koordinierung der GSR-Fonds mit anderen Strategien und Instrumenten der Europäischen Union

25.

begrüßt den Hinweis auf die notwendige Koordinierung mit anderen Instrumenten und Strategien der EU, die nicht Teil des GSR sind, die eine engere Verknüpfung zwischen der Europa-2020-Strategie und der Kohäsionspolitik und den sektorspezifischen Politiken auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene ermöglichen wird; ist insbesondere der Auffassung, dass sich dadurch die Verwaltungsverfahren straffen und die Wirksamkeit der durchgeführten Programme steigern lassen;

26.

spricht sich dafür aus, die Koordinierungsmechanismen genauer zu bestimmen und entsprechende Leitlinien für die Politiken und Instrumente der EU zu erstellen, die mit dem GSR zusammenhängen (insbesondere auf EU-Ebene); verweist darauf, dass die meisten Instrumente zentral verwaltet werden, weshalb neben der Rolle der Mitgliedstaaten auch die Mitverantwortung der Europäischen Kommission herauszustellen ist;

27.

begrüßt die Einführung einer Liste von EU-Politikbereichen und Instrumenten/Programmen, die im Entwurf zum Anhang berücksichtigt sind (u.a. Horizont 2020, NER, COSME, LIFE, „Erasmus für alle“, Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI), „Connecting Europe“, Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), Instrument für Heranführungshilfe (IPA), Europäischer Entwicklungsfonds (EFR));

28.

begrüßt, dass die Verbindung zwischen den GSR-Fonds und dem Programm „Horizont 2020“ herausgestellt wird; ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission die Leitlinien präzisiert und vorgeschlagen hat, dass die GSR-Fonds in Bezug auf das Programm „Horizont 2020“ intelligente Spezialisierungsstrategien unterstützen sollen, deren Maßnahmen in zwei unterschiedliche Richtungen zielen: Kapazitätenaufbau sowie Nutzung und sofortige Verbreitung der Forschungs- und Innovationsergebnisse;

29.

begrüßt die Empfehlungen, dass aus den GSR-Fonds Partnerschaften zwischen den Bereichen Bildung, Wirtschaft und Forschung kofinanziert werden können und dass diese Maßnahmen mit transnationalen Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von Wissensallianzen und Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten koordiniert werden sollten, die aus dem Programm „Erasmus für alle“ gefördert werden können;

30.

befürwortet die Möglichkeit, GSR-Fonds als Ergänzung der Fazilität „Connecting Europe“ zu nutzen, z.B. im Rahmen von zweit-/drittrangigen Verbindungen zu den Infrastrukturprioritäten der EU;

31.

erinnert an seine Stellungnahme zum Programm LIFE und teilt die Auffassung der Kommission, dass dieses Programm bei der Mobilisierung weitaus größerer Beiträge im Rahmen des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds zur Erreichung der Umweltziele eine entscheidende Rolle spielt; unterstützt die integrierten Projekte des Programms LIFE, die als Projekte einer neuen, höheren Kategorie dargestellt werden;

32.

betont, dass die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten ENI, IPA und EEF verbessert werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Regionen, die an Staaten der Östlichen Partnerschaft und der Mittelmeerunion angrenzen, sowie die EU-Regionen in äußerster Randlage, die an AKP-Staaten grenzen;

Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen

33.

weist im Einklang mit seiner Stellungnahme zum Vorschlag für eine allgemeine Verordnung darauf hin, dass es keine Rechtfertigung für eine Aufnahme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit in die Partnerschaftsvereinbarungen gibt; lehnt deshalb die Aufnahme des Abschnitts „Prioritäten für die Zusammenarbeit“ in den delegierten Rechtsakt ab;

34.

begrüßt jedoch den gekürzten Abschnitt „Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen“ im GSR-Anhang GSR;

35.

verweist darauf, dass die transnationale territoriale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF auf die interregionale und die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgeweitet werden sollte;

36.

begrüßt die Tatsache, dass die makroregionale Dimension berücksichtigt wurde und betont den Stellenwert, der der Erreichung der Ziele der makroregionalen Strategien im Rahmen des Instruments für die territoriale Zusammenarbeit eingeräumt wird;

Bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele

37.

begrüßt, dass die Grundsätze der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 5 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung im GSR bei den bereichsübergreifenden Grundsätzen berücksichtigt werden;

38.

spricht sich dafür aus, den Grundsatz der Multi-Level-Governance anzuwenden, indem die Bedeutung des Bottom-up-Ansatzes beim Entscheidungsfindungsprozess und bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme herausgestellt wird;

39.

begrüßt nachdrücklich die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen; ist jedoch der Auffassung, dass die Einsetzung neuer Gremien, die im Rahmen des Systems zur Durchführung der Fonds ausschließlich mit diesem Thema betraut werden, ineffizient ist; hält neue verfahrenstechnische Lösungen für zweckmäßiger, die eine wirksame Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen der bestehenden institutionellen Strukturen ermöglichen;

40.

erinnert an seine früheren Stellungnahmen zum EFRE und zum ESF, in denen auf die mangelnde Berücksichtigung der demografischen Entwicklung hingewiesen wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass Fragen der demografischen Entwicklung als eines der vorgeschlagenen Querschnittsstrategieziele einbezogen wurden;

Vorkehrungen zur Bewältigung territorialer Herausforderungen

41.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im Gemeinsamen Strategischen Rahmen auf die Notwendigkeit verwiesen wird, die Maßnahmen genau auf die Herausforderungen und die Möglichkeiten der jeweiligen lokalen Ebene zuzuschneiden; erwartetet in dieser Hinsicht jedoch eine ausführlichere Analyse und weitere Arbeiten, damit die Ergebnisse als Leitvorgaben für die territorialen Selbstverwatlungen dienen können;

42.

begrüßt den Vorschlag zu den Partnerschaftsvereinbarungen, die die im GSR umrissenen wesentlichen Aspekte in den nationalen Kontext übertragen sollten; betont, dass auch den Einheiten auf nachgeordneten Ebenen der Gebietseinteilung Rechnung getragen werden muss, weshalb die Einbindung der entsprechenden lokalen und regionalen Behörden unabdingbar ist;

43.

stellt fest, wie schwierig es ist, eine einheitliche Definition geografischer Gebiete im Rahmen der GSR-Fonds zu erarbeiten, und bietet diesbezüglich seine Unterstützung an; betont, dass die Bestimmung in Abhängigkeit der sektorbezogenen Rechtsvorschriften variiert, was die Ermittlung der wichtigsten Herausforderungen in territorialer Hinsicht erschwert.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 3.2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der GSR-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten, ihre lokalen und regionalen Partner und die für den Einsatz der GSR-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 3.3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(…) 2.

Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern, insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR-Fonds festlegen und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR-Fonds bei der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

(…) 2.

Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern, insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR-Fonds festlegen und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR-Fonds bei der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

3.

Eine integrierte territoriale Investition (ITI) ist ein Instrument, das integrierte Umsetzungsbestimmungen für Investitionen vorsieht, die mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme zuzuordnen sind. Finanzierungsmittel aus mehreren Prioritätsachsen und Programmen können zu einer integrierten Investitionsstrategie für ein bestimmtes Gebiet oder einen funktionalen Bereich gebündelt werden. Dies kann in Form einer integrierten Strategie für Stadtentwicklung, aber auch in Form einer kommunalen Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten geschehen. Dadurch haben die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, die Durchführung von bestimmten Teilen unterschiedlicher Prioritätsachsen einer örtlichen Behörde zu übertragen, um die Kohärenz der Investitionen zu gewährleisten. Im Rahmen einer ITI können bestimmte Komponenten in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt und damit die beiden Ansätze kombiniert werden.

4.

Ein integriertes Vorhaben (IV) ist ein Vorhaben, eine Vereinbarung, eine Maßnahme oder eine Gruppe von Projekten, die Unterstützung aus einem oder mehreren GSR-Fonds sowie aus anderen Instrumenten der Union erhält. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgabenposten nicht zweimal im Rahmen der GSR-Fonds oder eines sonstigen Finanzierungsinstruments der Union finanziert wird.

5.

Ein gemeinsamer Aktionsplan (GAP) ist ein Vorhaben, das im Wege eines ergebnisorientierten Ansatzes im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Ziels umgesetzt wird, das zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wurde. Er kann im Rahmen eines oder mehrerer operationeller Programme durchgeführt werden und kann mithin ein nützliches Instrument zur Förderung einer engeren Verknüpfung verschiedener GSR-Fonds im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel sein.

6.

Ein gemeinsames operationelles Programm (GOP) ist ein operationelles Programm, das Unterstützung aus verschiedenen GSR-Fonds erhält.

7.

Die Mitgliedstaaten fördern von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung, integrierte territoriale Investitionen, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und gemeinsame operationelle Programme und geben dazu in den Partnerschaftsvereinbarungen die wichtigsten Probleme an, die beseitigt werden müssen, die wichtigsten Ziele und Prioritäten für diese Instrumente, die Arten der zu erfassenden Territorien, welche konkrete Rolle die lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien für die lokale Entwicklung übernehmen sollen, welchen Beitrag die verschiedenen GSR-Fonds zur Umsetzung der integrierten Strategien in den verschiedenen Arten der Territorien (Land, Stadt, Küste) leisten sowie die entsprechenden Koordinierungsmechanismen.

Begründung

Siehe Ziffer 21 der Stellungnahme.

Änderung 3

COM(2012) 496 final

Anhang I, neuen Absatz nach Abschnitt 3.3.2 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

3.

Betrifft eine „integrierte territoriale Investition“ nach Artikel 99 des Vorschlags für eine allgemeine Strukturfondsverordnung eine Strategie für eine nachhaltige Stadtentwicklung nach Maßgabe von Artikel 7 des Vorschlags der EFRE-Verordnung, dann muss die Verwaltung und Durchführung dieser integrierten Investition direkt den begünstigten kommunalen Verwaltungen übertragen werden.

Begründung

Damit wird das Anliegen von Ziffer 22 der Stellungnahme in eine normative Regelung umgewandelt. Ziel ist es, den innovativen Charakter einer Übertragung der Befugnisse für die Verwaltung und Durchführung der ITI auf die Städte zu unterstreichen. Eine solche Übertragung ist bereits in Artikel 7 der EFRE-Verordnung und in Artikel 99 der allgemeinen Verordnung vorgesehen.

Änderung 4

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Wenn erforderlich, haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den GSR-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden (…)

Wenn erforderlich, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den GSR-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden (…)

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 5

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.

Wenn möglich, sollen die Mitgliedstaaten Synergieeffekte mit EU-Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

1.

Wenn möglich, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission Synergieeffekte mit EU-Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

2.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

2.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 6

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.6.1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die GSR-Fonds heranziehen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die GSR-Fonds heranziehen.

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 7

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.9.2.

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter Verfahren.

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Entwicklungsfonds zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter Verfahren.

Begründung

Siehe Ziffer 32 der Stellungnahme.

Änderung 8

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 6.3.2.

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten haben für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR-Fonds bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein.

Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der bestehenden nationalen Strukturen für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur zwecks Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR-Fonds bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein.

Begründung

Siehe Ziffer 39 der Stellungnahme.

Änderung 9

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

7.1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu unternehmen:

7.1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu unternehmen:

(a)

Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen. Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen;

(a)

Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Kohäsionsberichte der Kommission sowie von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen. Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen;

(b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

(b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

(c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

(c)

Bewertung der zu berücksichtigenden territorialen Besonderheiten:

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen;

besondere Probleme der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage, der nördlichsten Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel-, Grenz- und Berggebiete;

Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen;

(d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

(d c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

 

(e d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

7.2.

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums:

7.2.

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums:

(a)

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Problemen widerspiegelt;

(a)

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Problemen widerspiegelt;

(b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

(b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

(c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

(c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

Begründung

Der Ausschuss begrüßt den Bezug zu den Verpflichtungen des Vertrags mit Blick auf das Ziel des territorialen Zusammenhalts in Abschnitt 7.2, schlägt jedoch vor, diesen Aspekt den in Abschnitt 7.1 genannten Punkten hinzuzufügen.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2012) 496 final.

(2)  Aussetzung der Zahlungen und der Mittelbindung für operationelle Programme bei Verstoß gegen die Empfehlungen der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU.