13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/74


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Konzessionsvergabe“

2012/C 277/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass die derzeitigen Regeln für Konzessionen durch Rechtsprechung und nationale Rechtsvorschriften gebildet werden. Da bestimmte Konzessionen den Binnenmarkt beeinflussen können, sind klare Regeln sowie eine einheitliche Auslegung und ein einheitlicher Ansatz wünschenswert. Deshalb hält der Ausschuss es für gerechtfertigt, eine Reglementierung in diesem Bereich zu erwägen;

hält es deshalb für wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, einschließlich beschränkter Betriebslizenzen, sind deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Das gilt auch für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen;

hält nähere Erläuterungen zu den Vergabemodalitäten einer Konzession für wünschenswert. Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Klarstellung z.B. der Art der Bekanntmachung und der Fristen einerseits und dem Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber bezüglich z.B. der anzuwendenden Kriterien andererseits. Diese Klarheit bietet den öffentlichen Auftraggebern Sicherheit und schafft die gewünschte Einheitlichkeit bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten. Mit dem Handlungsspielraum wird dem Wissen der öffentlichen Auftraggeber über ihre Konzessionen Rechnung getragen und die Autonomie der Mitgliedstaaten anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber müssen umfassende Möglichkeiten haben, sich für soziale und nachhaltige Kriterien zu entscheiden;

ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität genügen muss: lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen nach wie vor frei entscheiden können, ob sie die Bauarbeiten und Dienstleistungen selbst ausführen bzw. erbringen oder ob sie sie an Dritte vergeben. Wenn sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine Vergabe entscheiden, dann können sie selbst das Rechtsinstrument bestimmen: Lizenz, öffentlicher Auftrag oder Konzession.

Berichterstatter

Henk KOOL (NL/SPE), Mitglied des Stadtrats von Den Haag

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe

COM(2011) 897 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass für Konzessionen kein einheitlicher Rechtsrahmen besteht. Konzessionen für öffentliche Aufträge sind in den europäischen Vergaberichtlinien geregelt. Das Konzessionsrecht für Dienstleistungen hingegen ist von den europäischen Vergaberichtlinien ausgenommen und fällt stattdessen unter die Grundsätze des EU-Vertrags. Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgestaltet;

2.

stellt fest, dass die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Transparenz und Verhältnismäßigkeit) die Mitgliedstaaten bei Konzessionsvergaben direkt binden und verpflichten, dass aber ihre Umsetzung auf unterschiedliche Weise erfolgt. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen sollen die Vorschriften für Bau- und für Dienstleistungskonzessionen in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden, so dass für die Vergabe dieser Konzessionen auf EU-Ebene eine einzige Richtlinie gelten würde. Angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, misst die Europäische Kommission der Weiterentwicklung des Binnenmarkts große Bedeutung bei, sofern die EU-Vorschriften für Konzessionen den Vergabebehörden genug Raum für eigene Auslegung bieten;

3.

stellt fest, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines einzigen Rechtsrahmens für Konzessionen Artikel 53, Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV ist. Diese Artikel betreffen die Funktionsweise des Binnenmarkts; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Dienstleistungskonzessionen stets auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse zu sehen sind; die vorgeschlagene Richtlinie berücksichtigt die Neuerungen des Vertrages von Lissabon in diesem Zusammenhang nur unzureichend; fordert daher weitergehende Ausnahmen für diese Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie;

4.

ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität genügen muss: lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen nach wie vor frei entscheiden können, ob sie die Bauarbeiten und Dienstleistungen selbst ausführen bzw. erbringen oder ob sie sie an Dritte vergeben. Wenn sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine Vergabe entscheiden, dann können sie selbst das Rechtsinstrument bestimmen: Lizenz, öffentlicher Auftrag oder Konzession;

5.

weist darauf hin, dass Konzessionen komplexer sind und für einen längeren Zeitraum erteilt werden. In der Vergangenheit hat der Ausschuss empfohlen, potenzielle Regeln für Konzessionsverträge flexibel und einfach zu gestalten (CdR 21/2010); rechtliche Unklarheiten sind dabei zu vermeiden;

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN – IN ANBETRACHT DER VORAUSGEHENDEN AUSFÜHRUNGEN:

6.

in Artikel 1 der Richtlinie oder zumindest in den Erwägungsgründen sollte klargestellt werden, dass die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten von einer öffentlichen Stelle auf eine andere nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist. Zudem sollten solche Sektoren nicht mit einbezogen werden, die bereits durch bereichsspezifische Regelungen des Unionsrechts erfasst werden oder aufgrund von Entscheidungen des Unionsgesetzgebers bewusst nicht geregelt worden sind;

7.

anerkennt, dass Konzessionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts den Binnenmarkt beeinflussen und deshalb unter EU-Rechtsvorschriften fallen können;

8.

stellt fest, dass die derzeitigen Regeln für Konzessionen durch Rechtsprechung und nationale Rechtsvorschriften gebildet werden. Da bestimmte Konzessionen den Binnenmarkt beeinflussen können, sind klare Regeln sowie eine einheitliche Auslegung und ein einheitlicher Ansatz wünschenswert. Deshalb hält der Ausschuss es für gerechtfertigt, eine Reglementierung in diesem Bereich zu erwägen;

9.

stellt jedoch fest, dass Konzessionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich eingesetzt werden. Das liegt u.a. an den anderen Instrumenten, über die der Mitgliedstaat verfügt, um Aktivitäten zu regulieren oder zuzuweisen. Dadurch kann sich eine Richtlinie je nach Mitgliedstaat unterschiedlich auswirken, die Kommission sollte deshalb eindeutig klarstellen und definieren, welche Vertragskonstellationen als „Konzessionen“ betrachtet werden und welche Arten von Vertragsverhältnissen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen;

10.

hält es deshalb für wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, einschließlich beschränkter Betriebslizenzen, sind deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Das gilt auch für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen;

11.

äußert sich besorgt darüber, dass die Einführung einer Ausschreibungspflicht für die Nutzung solcher nationaler Instrumente ein zu großer Eingriff in die nationale Autonomie der Mitgliedstaaten ist. Deshalb zeigt sich der Ausschuss erfreut darüber, den Erwägungsgründen entnehmen zu können, dass solche staatlichen Handlungen nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht als Konzessionen gelten dürfen, hält jedoch gleichzeitig eine explizite Ausnahme in Form eines Artikels für notwendig;

12.

ist der Auffassung, dass sich die Richtlinie auf Konzessionen beziehen muss, die den Binnenmarkt beeinflussen. Konzessionen, die aufgrund ihres geringen Wertes keinen Einfluss auf den Binnenmarkt haben, müssen freihändig vergeben werden können;

13.

sieht diese Unterscheidung als sehr wichtig für KMU an, da sie den öffentlichen Auftraggebern Spielraum für eine KMU-freundliche Konzessionspolitik lässt;

14.

äußert sich besorgt über die Komplexität der Vorschriften. Die Vergabebehörden empfinden die derzeitigen Vergaberichtlinien als unnötig komplex. Es besteht die Sorge, dass sich diese Richtlinie über Konzessionen ebenfalls zu einer komplexen Materie entwickeln wird. Der Ausschuss ist der Meinung, dass Konzessionen nicht mit den Vorschriften in den europäischen Vergaberichtlinien gleichgestellt werden können, und ersucht die Europäische Kommission deshalb, die Richtlinie und die möglicherweise folgenden Mitteilungen der Kommission einfach zu halten;

15.

hält nähere Erläuterungen zu den Vergabemodalitäten einer Konzession für wünschenswert. Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Klarstellung z.B. der Art der Bekanntmachung und der Fristen einerseits und dem Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber bezüglich z.B. der anzuwendenden Kriterien andererseits. Diese Klarheit bietet den öffentlichen Auftraggebern Sicherheit und schafft die gewünschte Einheitlichkeit bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten. Mit dem Handlungsspielraum wird dem Wissen der öffentlichen Auftraggeber über ihre Konzessionen Rechnung getragen und die Autonomie der Mitgliedstaaten anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber müssen umfassende Möglichkeiten haben, sich für soziale und nachhaltige Kriterien zu entscheiden.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bestimmte Koordinierungsbestimmungen sollten auch für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste gelten, da die nationalen Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet werden, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung bzw. den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.

Begründung

Es gibt bereits spezifische Rechtsvorschriften für diese Bereiche.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Die Ausführung dieser Bauarbeiten oder Dienstleistungen unterliegt bestimmten verbindlichen Verpflichtungen, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind. Bestimmte staatliche Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmender Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten bestimmt, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten. Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie z. B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Ausführung dieser Bauarbeiten oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen unterliegt, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle festgelegt werden und rechtlichdurchsetzbar . Bestimmte staatliche Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmen der Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten bestimmt und bei denen es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, sich von der Durchführung von Bauarbeiten oder der Erbringungen von Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten. Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie z. B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Die Grenze zwischen einer Lizenz, einer beschränkten Lizenz, bei der die Vergabestelle ein Nutzungsrecht erteilt, und einer Konzession muss verdeutlicht werden.

Bei einer Lizenz kann die Art und Weise, in der eine Aktivität stattfindet, bestimmten Anforderungen unterworfen sein. Daneben gibt es aber auch Lizenzen, die bestimmte Aktivitäten an sich beschränken. Dann handelt es sich um eine Betriebslizenz oder beschränkte Lizenz. Dies ist meist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit und/oder Sicherheit der Fall. Dazu gehören beispielsweise eine Betriebslizenz für Prostitution, Hotel- und Gaststättengewerbe und Spielkasinos.

Ein Konzessionsvertrag hat Gemeinsamkeiten mit einer solchen Betriebslizenz. Der größte Unterschied liegt darin, dass bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität für die Vergabestelle erhebliche Bedeutung hat. Deshalb ist bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität rechtlich durchsetzbar. Wenn die Ausübung einer Aktivität, für die das Nutzungsrecht gilt, rechtlich durchsetzbar ist, dann kann von „Entgeltlichkeit“ ausgegangen werden. Dieses Kriterium wird auch bei der Definition des öffentlichen Auftrags angewandt.

Wichtig ist, dass öffentliche Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, Betriebslizenzen und beschränkte Lizenzen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Es ist nicht wünschenswert, dass für die Erteilung solcher Lizenzen eine Transparenz- bzw. Ausschreibungspflicht gilt. Die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften müssen die Grundlage für die Lizenzvergabe sein. Aus Erwägungsgrund 6 geht hervor, dass die Europäische Kommission diese Ansicht teilt.

Bei der Definition einer Konzession wird zwar auf die Form eines Vertrags verwiesen, aber solche Kriterien werden funktional ausgelegt. So kann es vorkommen, dass eine Lizenz dennoch als Konzession angesehen wird. Darum muss der Unterschied zwischen einer (Betriebs-)Lizenz und einer Konzession in den Erwägungsgründen und der Definition von Konzessionen verdeutlicht werden.

Konzessionen müssen klar abgegrenzt werden gegenüber hoheitlichen Aufgaben, wie der Erteilung von Zulassungen und Lizenzen.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (1), die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (3), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen  (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates  (5). Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Erwerb“ sollte dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen.

Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (1), die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (3), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen  (4) die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates  (5). Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Erwerb“ sollte dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die wesentliche Bestimmung aus Richtlinie 2004/17 betreffend die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in spezifischen Bereichen unmissverständlich aufzugreifen. So heißt es in Erwägungsgrund (25) dieser Richtlinie: „Räumt ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in beliebiger Form, auch über Konzessionen, Rechte auf der Grundlage objektiver, verhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien ein, die allen interessierten Kreisen, die sie erfüllen, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, so dürfen diese ebenso wenig als besondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden“. Es ist nicht zweckmäßig, dieses Konzept auf den Anwendungsbereich der aufgelisteten Rechtsakte der Europäischen Union zu beschränken. Diese Auflistung könnte nämlich als erschöpfend angesehen werden und den Eindruck vermitteln, dass Legislativ- oder Regulierungsakte einzelner Mitgliedstaaten davon ausgeschlossen sind, obwohl sie dieselben Kriterien der Objektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit erfüllen.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auch hat es sich als notwendig erwiesen, klarzustellen, was unter einer einzelnen Beschaffung zu verstehen ist, wobeimit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden Beschaffung vergebenen Konzessionen zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes – unter Umständen unterteilt in Lose – bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Beschaffung sämtliche Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.

Begründung

Die Vorbereitung und Ausübung einer Konzession kann Jahre dauern. Es ist davon auszugehen, dass die Vergabebehörde bei der Vorbereitung verschiedene externe Stellungnahmen einholen muss. Diese Stellungnahmen sollten laut Definition in die Bewertung der Konzession einfließen. Das ist nicht logisch. Andersartige Aufträge, die an eine andere Partei vergeben werden, sollten nicht Teil der Bewertung der Konzession sein. Wenn diese Aufträge einen bestimmten Wert darstellen, dann müssen sie auf der Grundlage der Vergaberichtlinie und entsprechend dieser Richtlinie vergeben werden.

Dies stimmt auch mit früheren Stellungnahmen des Ausschusses zur Vermeidung der unnötigen Zusammenführung von Aufträgen überein.

Siehe Änderungsvorschlag 14.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Begründung

Der unmittelbare Wille des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Wassersektor lässt sich den Beschlussfassungen vom 14. Januar 2004, 10. März 2004 und 31. Mai 2006 entnehmen. Danach verfolgt das Europäische Parlament im Wassersektor keine Liberalisierung, sondern den Weg der Modernisierung des Wassersektors, bei dem wirtschaftliche Grundsätze mit Qualitäts- und Umweltstandards sowie der erforderlichen Effizienz in Einklang stehen sollten. Deshalb keine zusätzliche Regulierung durch horizontale Regelung.

Änderungsvorschlag 6

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (vertragliche oder institutionelle Bündelung von Zuständigkeiten auf interkommunaler Ebene) können nicht unter die Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt fallen.

Änderungsvorschlag 7

Erwägungsgrund 20

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Eine Überprüfung so genannter prioritärer und nichtprioritärer Dienstleistungen („A“- und „B“-Dienstleistungen) durch die Kommission hat gezeigt, dass eine Beschränkung der vollständigen Anwendung der Beschaffungsvorschriften auf eine begrenzte Gruppe von Dienstleistungen nicht gerechtfertigt ist. Diese Richtlinie sollte daher für eine Reihe von Dienstleistungen gelten (wie z.B. Catering- und Wasserversorgungsdienste), die Potenzial für den grenzübergreifenden Handel aufweisen.

Begründung

Die grundsätzliche Differenzierung in prioritäre und sonstige Dienstleistungen und somit die vergaberechtliche Privilegierung für sogenannte „B“- Dienstleistungen muss aufrecht erhalten bleiben. Soziale und Gesundheitsdienstleistungen weisen keine oder eine sehr geringe Relevanz für den Binnenmarkt auf und werden in der Regel lokal vor Ort erbracht. Wasser ist ein lebensnotwendiges Gut. Im Wassersektor muss deshalb besonders sensibel agiert werden und besonderen umweltspezifischen sowie hygienischen Aspekten Rechnung getragen werden. Auch im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sollten Wasserdienstleistungen daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Konzessionen ausgenommen werden.

Änderungsvorschlag 8

Erwägungsgrund 22

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutzder Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/ oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutzder Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/ oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Begründung

Der Ausschuss schlägt vor, diesen Textteil zu streichen.

Es gibt zahlenmäßig beschränkte Betriebslizenzen zur Regulierung bestimmter Aktivitäten, die nicht ausgeschrieben werden sollten. Es geht dabei um Aktivitäten, die nicht für die betreffende Behörde oder im allgemeinen Interesse ausgeführt werden, sondern von der Behörde gerade als möglicherweise schädlich angesehen werden und deshalb reguliert werden müssen. Darunter fällt z.B. die Lizenz zur Prostitution. Für zahlenmäßig beschränkte Betriebslizenzen sollte es deshalb nicht automatisch ein transparentes Genehmigungsverfahren geben.

Siehe auch Änderungsvorschlag 4.

Änderungsvorschlag 9

Erwägungsgrund 25

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle ausschließen. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vorsehen.

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab bekanntgegeben werden. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vorsehen.

Begründung

Siehe auch Änderungsvorschläge 23 und 28.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 1, neuer Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

… Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

 

   

Begründung

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass in dieser Richtlinie nur Konzessionen behandelt werden dürfen, die den Binnenmarkt beeinflussen. Bei Konzessionen unter den europäischen Schwellenwerten liegt keine „grenzübergreifende Bedeutung“ vor, weshalb der Binnenmarkt nicht betroffen ist. Mit dieser Hinzufügung wird der Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber gewährleistet.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 2 Absatz 1, Unterabsatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(7)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

(7)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

 

Begründung

Die Grenze zwischen einer Lizenz, einer beschränkten Lizenz, bei der die Vergabestelle ein Nutzungsrecht erteilt, und einer Konzession muss verdeutlicht werden.

Bei einer Lizenz kann die Art und Weise, in der eine Aktivität stattfindet, bestimmten Anforderungen unterworfen sein. Daneben gibt es aber auch Lizenzen, die bestimmte Aktivitäten beschränken. Dann handelt es sich um eine Betriebslizenz oder beschränkte Lizenz. Dies ist meist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit und/oder Sicherheit der Fall. Dazu gehören beispielsweise eine Betriebslizenz für Prostitution, Hotel- und Gaststättengewerbe und Spielkasinos.

Ein Konzessionsvertrag hat Gemeinsamkeiten mit einer solchen Betriebslizenz. Der größte Unterschied liegt darin, dass bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität für die Vergabestelle erhebliche Bedeutung hat. Deshalb ist bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität rechtlich durchsetzbar. Wenn die Ausübung einer Aktivität, für die das Nutzungsrecht gilt, rechtlich durchsetzbar ist, dann kann von „Entgeltlichkeit“ ausgegangen werden. Dieses Kriterium wird auch bei der Definition des öffentlichen Auftrags angewandt.

Wichtig ist, dass öffentliche Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, Betriebslizenzen und beschränkte Lizenzen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Es ist nicht wünschenswert, dass für die Erteilung solcher Lizenzen eine Transparenz- bzw. Ausschreibungspflicht gilt. Die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften müssen die Grundlage für die Lizenzvergabe sein. Aus Erwägungsgrund 6 geht hervor, dass die Europäische Kommission diese Ansicht teilt.

Bei der Definition einer Konzession wird zwar auf die Form eines Vertrags verwiesen, aber solche Kriterien werden funktionell ausgelegt. So kann es vorkommen, dass eine Lizenz dennoch als Konzession angesehen wird. Darum muss der Unterschied zwischen einer (Betriebs-)Lizenz und einer Konzession in der Präambel und der Definition von Konzessionen verdeutlicht werden.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 2 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.   Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das wesentliche Betriebsrisiko übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden können. […]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.   Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die Übertragung des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden können. […]

Begründung

Der Begriff „wesentliches“ beim Betriebsrisiko ist zu streichen. Die Abgrenzung bzw. die Bestimmung des erheblichen Betriebsrisikos in Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag bereitet in der kommunalen Praxis in der Regel erhebliche Probleme. Die im Richtlinienentwurf vorgenommene Definition des „wesentlichen Betriebsrisikos“ geht weit über die Rechtsprechung des EuGH hinaus, der an das wirtschaftliche Risiko keine allzu großen Anforderungen stellt. Selbst bei einem Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Wasserversorgung (EuGH Rechtssache C-206/08 vom 10. September 2009, Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha (Rdnr. 72-76)) geht er von einer vergaberechtsfreien Dienstleistungskonzession aus.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Schwellenwerte

Artikel 5

Schwellenwerte

1.   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt:

1.   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt:

a)

Konzessionen, die von Vergabestellen im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben werden;

a)

Konzessionen, die von Vergabestellen im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben werden;

b)

Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.

b)

Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.

 

 

 

2.   Im Falle von Dienstleistungskonzessionen, deren Vertragswert mindestens 2 500 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu veröffentlichen.

2.   Im Falle von Dienstleistungskonzessionen , deren Vertragswert mindestens 2 500 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu veröffentlichen.

 

Begründung

Konzessionen können eine lange Laufzeit haben, da sich die Investition des betreffenden Unternehmers amortisieren können muss. Bei Konzessionen mit einer langen Laufzeit ist ein Schwellenwert von 5 000 000 EUR für den Gesamtwert der Konzession sehr niedrig. Der Jahresgewinn, den der Unternehmer mit der Konzession erzielt, beeinflusst den Binnenmarkt jedoch nicht. Deshalb wird eine Unterscheidung empfohlen.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 6 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Artikel 6

Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Der geschätzte Wert einer Konzession wird als Wert der Gesamtheit der Bauarbeiten oder Dienstleistungen berechnet, auch wenn sie im Rahmen verschiedener Verträge erworben werden, sofern die Verträge Teil eines einzigen Projekts sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.

Der geschätzte Wert einer Konzession wird

Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen.

Begründung

Siehe Änderungsvorschlag 8.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 8 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 8

Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 8

Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

5.   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen über:

5.   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen über:

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser Richtlinie erfasst;

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser Richtlinie erfasst;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung – d.h. zur Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art – bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung – d. h. zur Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art – bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden;

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte Tätigkeiten;

d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte ;

e)

Arbeitsverträge;

e)

Arbeitsverträge;

f)

Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

f)

Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

g)

öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

g)

öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)

 

 

.

Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art.

Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art.

Begründung

Im Einklang mit dem Änderungsvorschlag 5 zu Erwägungsgrund 11.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 15 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

1.   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1.   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt;

a)

der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt;

b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw. ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

b)

mindestens der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw. ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 15 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende Einrichtung oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die die Konzession erhalten soll.

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die die Konzession erhalten soll.

Begründung

Der Verweis sollte nur für eine „operative“ oder „aktive“ private Kapitalbeteiligung der kontrollierten juristischen Person gelten, durch die die Managemententscheidungen der kontrollierten juristischen Person beeinflusst werden können. Dies soll die Investition reiner Kapitalbeteiligungen in die juristische Person ermöglichen, wie beispielsweise stille Einlagen, ohne die Ausnahme für Inhouse-Konstellationen oder horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit zu verletzen. In diese Richtung argumentiert auch die EU-Kommission selbst in ihrer Mitteilung vom 5.2.2008 zu institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (IÖPP). Die Öffnung für reine Kapitalbeteiligungen ist erforderlich, um den Gebietskörperschaften die Sicherstellung eines Dienstleistungsangebots zu einem angemessen Preis für die Bürger zu ermöglichen.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 15 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

a)

die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

b)

mindestens der Tätigkeiten der juristischen Person, werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen;

a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen;

b)

diese öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

b)

diese öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen unterscheiden;

c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen unterscheiden;

d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

Begründung

Übereinstimmend mit dem Änderungsvorschlag 16 zu Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 15 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

4.   Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

4.   Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

b)

die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen üben umsatzbezogen nicht mehr als 10 % ihrer im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevanten Tätigkeiten auf dem offenen Markt aus;

c)

beteiligten öffentlichen Auftraggeber Tätigkeiten offenen Markt ;

d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen.

e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen.

Begründung

Konzessionsverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern sollten (im Rahmen des verantwortlichen Umgangs mit Steuergeldern) unter den in den Unterabsätzen c) bis e) genannten Bedingungen vollständig von den Vergabevorschriften entbunden werden.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen auch in Bereichen zusammenarbeiten können, die keine direkten öffentlichen Dienstleistungen betreffen. Dabei lässt sich z.B. an eine Zusammenarbeit bei Vorgängen denken, die ihre Organisation erleichtern und unterstützen wie IKT, Wohnungswesen, Einkauf und Catering.

Eine solche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern beruht nicht immer auf einer gleichrangigen Partnerschaft. Manchmal führen größere Behörden Arbeiten für kleinere Behörden aus. Deshalb sollte eine Vergabestelle einen Konzessionsvertrag für eine andere Vergabestelle ausführen dürfen. Das liegt im Interesse eines wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Geldern.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgelegt, dass die beteiligten öffentlichen Auftraggeber umsatzbezogen höchstens 10 % ihrer Tätigkeiten auf dem offenen Markt ausüben dürfen. Der Umsatzanteil muss vielmehr von der Art der Tätigkeit sowie von anderen relevanten Umständen abhängen. Wichtig ist, dass nicht jede Form von Privatbeteiligung eine Ausnahme ausschließt. Nur bei einer aktiven Privatbeteiligung, d.h. wenn der Gesellschafter ein auf dem Markt tätiges Privatunternehmen ist, soll die Ausschreibungspflicht eintreten.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 15 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

5.   Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.

   

Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Konzessionen im Rahmen der üblichen Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb geöffnet werden müssen.

Begründung

Im Sinne der beabsichtigten Ziele der Vereinfachung und Verschlankung des Konzessionsvergaberechts sollten ausschweifende Erklärungen im Gesetzestext vermieden werden, die nicht zu einer größeren Rechtssicherheit führen und zudem über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinausgehen.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 26 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 26

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 26

Konzessionsbekanntmachungen

3.   Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen vergeben wollen, teilen ihre Absicht so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres durch Veröffentlichung einer Vorinformation mit. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang XIII aufgeführten Angaben enthalten.

   

Begründung

Soziale Dienstleistungen weisen keine oder eine sehr geringe Relevanz für den Binnenmarkt auf und werden in der Regel lokal vor Ort erbracht. In diesem Bereich stellen die geforderten Informationspflichten daher eine unverhältnismäßige Belastung für die Vergabestellen dar. Gerade in diesem Dienstleistungsbereich darf im Sinne des Hauptziels der Reform nach Vereinfachung des Vergaberechts insofern keine Verschärfung der Regelungen erfolgen.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 35

Verfahrensgarantien

Artikel 35

Verfahrensgarantien

1.   Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben. Die Beschreibung, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

1.   Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben.

 

 

   

 

   

Begründung

Für eine Vergabestelle kann sich die Notwendigkeit ergeben, im Verlauf des Verfahrens aufgrund von Fragen und Bemerkungen von Bietern eine Änderung bzw. Anpassung der Konzession vorzunehmen. Durch Verhandlungen bzw. Dialogrunden versucht die Vergabestelle Nachfrage und Angebot besser aufeinander abzustimmen. Deshalb müssen die Mindestanforderungen und die Unterkriterien für den Zuschlag entsprechend neuer, während der Verhandlungen bzw. Dialogrunden gewonnener Einsichten teilweise geändert und ergänzt werden können. Andernfalls verliert dieses Ausschreibungsverfahren seinen Sinn.

Bei einer wesentlichen Änderung des Auftrags muss das Verfahren derzeit annulliert und anschließend wiederholt werden. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, eine einfache Methode einzuführen, mit der die öffentlichen Auftraggeber ihre Konzession ändern können, wie eine offizielle Berichtigung mit einer kurzen Verlängerung der Abgabefrist für die Angebote.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 36 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

1.   Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender Aspekte an:

1.   Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender Aspekte an:

(a)

Befähigung zur Berufsausübung;

(a)

Befähigung zur Berufsausübung;

(b)

wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

(b)

wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

(c)

technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(c)

technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen.

Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen. Anforderungen müssen der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen.

In der Konzessionsbekanntmachung geben die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.

In der Konzessionsbekanntmachung geben die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.

Begründung

Siehe auch Änderungsvorschläge 2 und 28.

Änderungsvorschlag 24

Artikel 36 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

7.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

7.   Die können festlegen, dass öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

Begründung

Der Ausschuss sieht dies als Befugnis der Vergabestellen an.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 38, neuer Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 38

Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen

Artikel 38

Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen

 

   

Begründung

Für bestimmte Konzessionen besteht nur wenig Interesse. Es ist nicht nötig, das gesamte Verfahren durchzuführen, wenn nur ein Bieter interessiert ist. Außerdem führen freie Verhandlungen in einer solchen Lage zu einem für die Vergabestelle günstigeren Ergebnis.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 39, Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

Artikel 39

Zuschlagskriterien

2.   Die Zuschlagskriterien richten sich nach dem Konzessionsgegenstand und räumen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle keine uneingeschränkte Wahlfreiheit ein.

   

Diese Kriterien müssen einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der von dem Bieter übermittelten Informationen ermöglichen. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen überprüfen auf der Grundlage der von den Bietern übermittelten Informationen und Nachweise, ob die Angebote den Zuschlagskriterien entsprechen.

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig. Sie bringt keinen Mehrwert und sollte mit Blick auf die beabsichtigte Vereinfachung gestrichen werden. Inhaltlich ist sie bereits in den allgemeinen Grundsätzen des Primärrechts enthalten.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 39 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes der folgenden Kriterien umfassen:

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes der folgenden Kriterien umfassen:

Begründung

Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Kriterium des niedrigsten Preises beibehalten werden. Bei der derzeitigen Formulierung ist nicht klar, ob das möglich ist. Auch bei dem Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“ kann Qualität eine Rolle spielen, und zwar in Form von Mindestanforderungen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen hier selbst wählen können. Daneben haben öffentliche Auftraggeber auch häufig in Bezug auf Einsparungen Zielvorgaben, die bei der Entscheidung für ein Zuschlagskriterium berücksichtigt werden müssen.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   …

4.   …

a)

Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

a)

Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

Begründung

Einige öffentliche Auftraggeber wollen bei ihren öffentlichen Aufträgen und Konzessionen soziale Kriterien anwenden können. Diese sozialen Kriterien können derzeit meist nicht in die Bewertung einfließen, da sie in keinem ausreichend direkten Bezug zum Auftrag stehen. Deshalb wurden diese in der Vergaberichtlinie hinzugefügt. Es wird empfohlen, in der Richtlinie für Konzessionen ausdrücklich anzugeben, dass soziale Kriterien festgelegt werden können. So können öffentliche Auftraggeber, die dies wollen, soziale Kriterien anwenden. In Erwägungsgrund 29 wird auf solche sozialen Bedingungen verwiesen, aber im betreffenden Artikel wird nicht darauf zurückgekommen.

Siehe auch Änderungsvorschläge 2 und 25.

Änderungsvorschlag 29

Artikel 40 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 40

Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 40

Lebenszykluskostenrechnung

3.   Wenn eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich delegierter Rechtsakte gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften, festgelegt wird, ist diese anzuwenden, wenn die Lebenszykluskostenrechnung Bestandteil der in Artikel 39 Absatz 4 genannten Zuschlagskriterien ist.

   

Ein Verzeichnis solcher Rechtsvorschriften und delegierter Rechtsakte findet sich in Anhang II. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.

Begründung

Es ist zu begrüßen, dass die Kommission die öffentlichen Auftraggeber dazu anhält, die Lebenszykluskosten in die Konzessionsvergabe einzubeziehen. Die vorliegende Verpflichtung geht allerdings zu weit, indem sie Bezug nimmt auf eine in der Zukunft liegende und noch nicht feststehende Berechnungsmethode. Die Festlegung einer rechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung einer nicht existierenden Methode ist aus Gründen der Unvorhersehbarkeit abzulehnen.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 42 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 42

Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit

Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Artikel 42

Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit

Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als  % des ursprünglichen Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Begründung

Der Ausschuss empfiehlt für die zulässigen Änderungen einen höheren Prozentsatz. Es ist nämlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Konzessionen in der Regel eine längere Laufzeit haben als öffentliche Aufträge.

Änderungsvorschlag 31

Anhang III Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

ANHANG III

VON VERGABESTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 4 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:

ANHANG III

VON VERGABESTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 4 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:

3.

Im Bereich der Wasserversorgung:

(a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

(b)

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Diese Richtlinie gilt auch für Konzessionen, die von Stellen vergeben oder organisiert werden, die eine der vorstehend genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

(a)

mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

(b)

mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)

die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Artikel 1 bis 4 dieses Anhangs fällt und

(a)

(b)

die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.

Begründung

Übereinstimmend mit den Änderungsvorschlägen 1, 5 und 15.

Änderungsvorschlag 32

Anhang IV, Titel

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Begründung

Der Ausschuss rät, die Verfahren flexibel zu halten und empfiehlt deshalb, auch die Möglichkeit vorzusehen, diese Angaben in die Konzessionsunterlagen aufzunehmen, statt eine umfassende Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Praxis zeigt, dass diese Themen Erklärungen bedürfen, die besser in die beigefügten Konzessionsunterlagen passen. Transparenz ist dadurch gewährleistet, dass die Konzessionsunterlagen vorab an alle interessierten Parteien versandt werden.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(6)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

(7)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.