19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/81


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Statut der Europäischen Stiftung“

2013/C 17/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE), der an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative anknüpft;

unterstützt folglich den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) und ist der Auffassung, dass dieser an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative und an das Statut des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) anknüpft, um die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der Union zu fördern;

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung und Wirksamkeit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können, wobei gegenüber der breiten Öffentlichkeit stets auf Rechtssicherheit und Transparenz bei ihrer Funktionsweise und Finanzierung zu achten ist;

versteht die Bemühungen um ein richtiges Gleichgewicht zwischen dem einzelstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Mindestvermögen, über das eine FE verfügen muss, einerseits und dem Wunsch nach vereinfachter Gründung einer FE in der gesamten EU andererseits. Der Ausschuss ist jedoch darauf bedacht, dass den Spendern und der Öffentlichkeit ein ausreichend solides Vermögen der FE garantiert wird. Er wünscht zum einen, dass das für die Gründung einer FE erforderliche Mindestvermögen von den zu niedrig erscheinenden 25 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben wird. Zum anderen fordert er, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit des Bestehens der FE vorgehalten werden muss, und dass das Unterschreiten dieses Sockelbetrags mit der Auflösung der FE sanktioniert wird.

Berichterstatterin

Claudette BRUNET – LECHENAULT (FR/SPE), Vizepräsidentin des Generalrats von Saône et Loire

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)

COM(2012) 35 final.

I.   EINLEITUNG

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist sich der wirtschaftlichen Bedeutung und der wesentlichen Rolle bewusst, die Stiftungen überall in Europa und in allen Bereichen des öffentlichen Interesses haben – vor allem in den Zuständigkeitsbereichen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wie Sozial- und Gesundheitsdienste, soziale Sicherheit, Kunst und Kultur, Bildung und Ausbildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation oder Umwelt;

2.

hat vollstes Verständnis für die Probleme, mit denen Stiftungen bei grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Projekten konfrontiert sind. Diese verursachen ihnen hohe Ausgaben für Rechtsberatung oder strukturelle Anpassungen, wobei diese Gelder wirkungsvoller für die Durchführung ihrer sozialen Aufgaben verwendet werden könnten;

3.

unterstützt den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE), der an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative anknüpft;

4.

begrüßt überdies, dass sich der Vorschlag in den umfassenderen Zusammenhang einer Gewährleistung der Tätigkeiten der sozialen und solidarischen Wirtschaft im Rahmen des Binnenmarkts einfügt und hofft, dass die Annahme eines Statuts der Europäischen Stiftung den Weg ebnet für ein Statut des Europäischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

5.

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung, Wirksamkeit und Rechtssicherheit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können;

6.

betont auch, dass dieses Statut darauf abzielen muss, die Funktionsweise und Finanzierung der Stiftungen für die breite Öffentlichkeit verständlich zu machen;

7.

wünscht eine stärkere europäische Dimension der FE, nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Gründung, sondern auch während der gesamten Zeit ihres Bestehens. Die für sie gültigen rechtlichen Bestimmungen sollten weitestgehend dem Verordnungsentwurf und den Statuten der einzelnen FE entnommen sein und möglichst wenig auf das jeweilige einzelstaatliche Recht verweisen;

8.

erinnert daran, dass die FE, wenn sie zur Durchführung ihrer Aufgaben private Gelder beschaffen und öffentliche Mittel erhalten können, dann auch Anforderungen in Bezug auf die Rechnungslegung und die Verwendung der Mittel entsprechen müssen, sowohl gegenüber ihren Geldgebern als auch allen Bürgerinnen und Bürgern der Union.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die wirtschaftliche Bedeutung des Stiftungswesens

9.

bemerkt, dass dem Stiftungswesen bei einer Gesamthöhe jährlicher Ausgaben in der Größenordnung von 150 Mrd. EUR und einem Aufkommen von Vollzeit-Arbeitsplätzen für fast 1 Mio. Menschen in der ganzen EU eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Bedeutung zukommt;

10.

stellt fest, dass die Stiftungen bestrebt sind, über die nationalen Grenzen hinweg tätig zu werden, um Querschnittsfragen wie Migration, sozioökonomische Entwicklung, Spitzenforschung, Menschenrechte, Umwelt etc. auf umfassende Weise zu bewältigen;

11.

betont insbesondere die Rolle, die Stiftungen mit dem Einsatz ihrer Ressourcen und ihrer Kreativität in Zeiten einer schweren politischen, finanziellen und sozialen Krise in Europa spielen können, wo es sich als grundlegend erweist, alle Möglichkeiten zur Stärkung der Europäischen Union zu sondieren und den Unionsbürgerinnen und -bürgern eine Zukunft und Wachstumsprospektiven zu bieten;

Erhebliche und kostspielige administrative Zwänge

12.

nimmt zur Kenntnis, dass Stiftungen bei länder- oder grenzübergreifenden Aktivitäten auf Schwierigkeiten stoßen können, da die unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften ihnen Ausgaben für Rechtsberatung und diverse Verwaltungskosten auferlegen, die ihre Ressourcen jährlich um ca. 90 bis 102 Mio. EUR schmälern. Sinnvoller wäre es, diese Mittel für Projekte zum Zwecke des Gemeinwohls - alleine oder in Partnerschaft mit anderen Stiftungen oder mit den Gebietskörperschaften - zu verwenden;

Für ein Statut, das über die Rolle der Stiftungen die Europäische Bürgerinitiative stärkt

13.

unterstreicht, dass die Aktivitäten der häufig von Personen des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen) gegründeten Stiftungen für die Unionsbürger sehr wichtige gemeinnützige Zwecke betreffen, die häufig in die Zuständigkeitsbereiche der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen, wie vor allem Sozial- und Gesundheitsdienste, soziale Sicherheit, Kunst und Kultur, Bildung und Ausbildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation usw.;

14.

erachtet die Wahl einer neuen Rechtsform der „Europäischen Stiftung“ in Alternative zur Stiftung nach einzelstaatlichem Recht für ein wesentliches Element zur Optimierung der Rolle von Stiftungen in der gesamten Europäischen Union;

15.

unterstützt folglich den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) und ist der Auffassung, dass dieser an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative und an das Statut des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) anknüpft, um die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der Union zu fördern;

16.

ist der Auffassung, dass Artikel 352 AEUV, demzufolge der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften erlässt, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, die einschlägige Rechtsgrundlage für diesen Verordnungsvorschlag darstellt, da es keine anderen Bestimmungen des Vertrags gibt, aus der die EU-Organe entsprechende Handlungsbefugnisse ableiten können. Diese Wahl steht im Einklang mit früheren Entscheidungen für die Annahme von Vorschriften für andere Statute wie z.B. das der Europäischen Aktiengesellschaft oder der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und beeinträchtigt in keiner Weise das einzelstaatliche Stiftungsrecht. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag im Rahmen des Frühwarnmechanismus zur Subsidiaritätskontrolle nur bei einem der 19 nationalen Parlamente, die sich mit dem Thema befassten, zu einer begründeten Stellungnahme führte;

17.

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung und Wirksamkeit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können, wobei gegenüber der breiten Öffentlichkeit stets auf Rechtssicherheit und Transparenz bei ihrer Funktionsweise und Finanzierung zu achten ist;

Stärkere Gewichtung der europäischen Dimension

18.

wünscht eine stärkere und ausgeprägtere Gewichtung der europäischen Dimension der FE, indem verlangt wird, dass diese – zum Zeitpunkt ihrer Gründung, aber auch während der gesamten Zeit ihres Bestehens – länderübergreifende oder grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt oder zum Ziel hat;

19.

bedauert diesbezüglich, dass im Verordnungsvorschlag häufige Verweise auf das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten zu finden sind; ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen aufgrund fehlender Harmonisierungsbestimmungen die Rechtssicherheit von FE beeinträchtigen könnte;

Unabdingbare Notwendigkeit der Verständlichkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz

20.

erinnert daran, dass die Fähigkeit der FE zur Akquirierung privater und öffentlicher Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Folge hat, dass sie in der Lage sein müssen, ihren Spendern und Geldgebern sowie der Gesamtheit aller Unionsbürgerinnen und -bürger im Allgemeinen die größtmögliche Sicherheit in Bezug auf ihre finanzielle Solidität und vollständige Transparenz bezüglich ihrer Verwaltung und der Verwendung der ihnen überantworteten Mittel zu gewährleisten;

Für eine Klärung der Ziele der FE

21.

betont, dass in einigen Mitgliedstaaten die Begriffe „Gemeinnützigkeit“ und „Gemeinwohl“ unterschiedliche Hintergründe haben und in einigen Fällen auf ein besonderes Verfahren, eine besondere rechtliche Position im einzelstaatlichen Recht oder auf einen besonderen steuerrechtlichen Ansatz verweisen können. Deshalb sollte die Terminologie vereinheitlicht und durchgängig der Begriff „öffentliches Interesse“ verwendet werden, da dieser für die Festlegung der Zwecke der FE in jedem Mitgliedstaat einheitlich und unabhängig von jedwedem steuerlichen Aspekt zu verwenden ist;

22.

legt auch nahe, den Begriff „Amateursport“ in Artikel 5 des Verordnungsentwurfs zu definieren, um jede Unterstützung von vielmehr dem Berufssport zuzurechnenden Aktivitäten durch FE zu unterbinden;

Hin zu einer größeren Zuverlässigkeit

23.

versteht die Bemühungen um ein richtiges Gleichgewicht zwischen dem einzelstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Mindestvermögen, über das eine FE verfügen muss, einerseits und dem Wunsch nach vereinfachter Gründung einer FE in der gesamten EU andererseits. Der Ausschuss ist jedoch darauf bedacht, dass den Spendern und der Öffentlichkeit ein ausreichend solides Vermögen der FE garantiert wird. Er wünscht zum einen, dass das für die Gründung einer FE erforderliche Mindestvermögen von den zu niedrig erscheinenden 25 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben wird. Zum anderen fordert er, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit des Bestehens der FE vorgehalten werden muss, und dass das Unterschreiten dieses Sockelbetrags mit der Auflösung der FE sanktioniert wird;

24.

hält es für selbstverständlich, dass FE nicht nach Gewinn streben sollten, erkennt indes an, dass sie beim Verfolgen ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse gehalten sein können, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Er schlägt deshalb vor, Artikel 11 zu ändern und die zulässigen wirtschaftlichen Aktivitäten von FE genauer anzugeben;

25.

ist der Auffassung, dass die Frage der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsorgans von FE eng mit deren Eigenschaft verknüpft ist, nicht nach Gewinn zu streben, und dass im Entwurf diesbezügliche Grundregeln vorgesehen werden müssen;

26.

fordert, die Grundsätze zur Vermeidung von Interessenskonflikten zu klären. Der gegenwärtige Wortlaut könnte Anlass für unterschiedliche Auslegungen geben und deshalb kontraproduktiv sein;

27.

begrüßt die Bestimmungen bezüglich Buchführung und Transparenz, empfiehlt indes, die Verfahren für Kontrolle und Offenlegung der Tätigkeiten von FE zu klären und zu präzisieren;

Notwendige Harmonisierung

28.

ist sich der Bedeutung der Haushaltsdisziplin bewusst, die hinter der Entscheidung für FE-Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene anstelle eines Aufsichtsverfahrens und –gremiums auf EU-Ebene stehen;

29.

hält es für durchaus angemessen, Bestimmungen über die steuerliche Behandlung in den Statutsentwurf aufzunehmen, hegt aber Zweifel an der automatischen Ausdehnung der steuerlichen Behandlung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse in den nationalen Regelungen zukommt, auf die FE, da bezüglich der Voraussetzung für die Gewährung von Steuererleichterungen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen.

III.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(5)

„gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(5)

gemeinnützige Einrichtung“„Einrichtung im öffentlichen Interesse“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung im öffentlichen Interesse und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft im öffentlichen Interesse ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

Begründung

Die Berichterstatterin ersetzt mit ihrem Änderung 1 „Gemeinnützigkeit“ durch „Öffentliches Interesse“.

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

1.   Die FE ist eine für einen gemeinnützigen Zweck gesondert errichtete Einrichtung.

Artikel 5

Gemeinnützigkeit Öffentliches Interesse

1.   Die FE ist eine für einen gemeinnützigen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck gesondert errichtete Einrichtung.

Begründung

Der Begriff „öffentliches Interesse“ ermöglicht die Harmonisierung der Begriffe „Gemeinnutzen“ und „Gemeinwohl“ und verringert die Gefahr, mit der in einigen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Begrifflichkeit des Steuerrechts oder des öffentlichen Rechts für die Gewährung eines besonderen Status oder einer besonderen steuerlichen Behandlung der Stiftungen nach nationalem Recht verwechselt zu werden.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

2.   Die FE dient dem Gemeinwohl im weiteren Sinn.

2.   Die FE dient dem Gemeinwohl öffentlichen Interesse im weiteren Sinn.

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

(a)

[…]

(a)

[…]

(r)

Amateursport,

(r)

Amateursport, definiert als sportliche Aktivitäten von Personen, die daraus keine regelmäßigen und nennenswerten Einkünfte erzielen;

(s)

[…].

(s)

[…]

 

t)

Vertretung der Interessen der Opfer von Gewalttaten aller Art.

Begründung

Der Begriff des Amateursports sollte genau definiert werden, da sich diese Aktivitäten je nach Sportart zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Verschiedene, als Amateursport bezeichnete Sportarten werden auf einem Niveau und unter Bedingungen praktiziert, die mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar sind und die nicht dem öffentlichen Interesse dienen.

Ferner sollte auch die Vertretung der Interessen der Opfer von Gewalttaten aller Art aufgegriffen werden. Zu unterstreichen ist auch die im folgenden Absatz erwähnte Bedeutung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.

Änderung 4

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 6

Grenzübergreifender Bezug

Artikel 6

Grenzübergreifender Europäischer Bezug

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist weist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder, nimmt unmittelbar nach der Eintragung die Tätigkeiten auf und weist in ihrer Satzung ein entsprechendes das Ziel aus, in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig zu sein.

 

Nach erfolgter Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig.

Sie muss kontinuierlich während der gesamten Zeit ihres Bestehens ihre Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung soll die europäische Dimension der FE unterstreichen, indem sichergestellt wird, dass während der gesamten Dauer ihres Bestehens tatsächlich auch eine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird, und nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung. Im Falle einer neu gegründeten FE, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung noch keine Tätigkeit vorweisen kann, muss die europäische Dimension allerdings bereits als Ziel in der Satzung fixiert sein – daher die Änderung des Wortlauts.

Änderung 5

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 7

Vermögen

2.   Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR.

Artikel 7

Vermögen

2.   Das Vermögen der FE entspricht zum Zeitpunkt ihrer Registrierung und während der gesamten Dauer ihres Bestehens mindestens 25 000 50 000 EUR.

Begründung

Um die Solidität und Vertrauenswürdigkeit, über die eine FE verfügen muss, besser zu gewährleisten, schlägt der Ausschuss vor, das Mindestvermögen, über das sie zum Zeitpunkt ihrer Gründung verfügen muss, auf 50 000 EUR zu erhöhen und festzulegen, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit ihres Bestehens vorzuhalten ist.

Änderung 6

Artikel 10 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 11

Handlungsfähigkeit

1.   Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig.

Artikel 10

Handlungsfähigkeit

1.   Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig, sofern diese Verordnung keine Beschränkungen vorsieht.

Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen, finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten, entgegenzunehmen und zu besitzen.

Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen, finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten, entgegenzunehmen und zu besitzen.

Die FE hat das Recht, sich in jedwedem Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Die FE hat das Recht, sich in jedwedem Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Begründung

Die Festlegung, dass die FE in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig ist, bedarf in Anbetracht der Beschränkungen für Wirtschaftstätigkeiten in Artikel 11 (Verfolgung von Zwecken des öffentlichen Interesses; Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit einem Zweck des öffentlichen Interesses der FE in Zusammenhang stehen, sind nur bis zur Höhe von 10 % der Nettojahresmittel der FE zulässig und stehen unter der Auflage, dass die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden und sie ausschließlich für ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse verwendet werden) der Ergänzung.

Änderung 7

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 11

Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 11

Wirtschaftstätigkeiten

1.   Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet.

1.   Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der EF frei, wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wenn diese nicht von ihren Aufgaben von öffentlichem Interesse zu trennen sind und sofern die damit erwirtschafteten Gewinne vollständig der Verfolgung ihres Ziels von öffentlichem Interesse zugute kommen. Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet.

2.   Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem gemeinnützigen Zweck der FE in Zusammenhang stehen, sind im Umfang von höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der FE zulässig, sofern die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden.

2.   Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem gemeinnützigen Zweck des öffentlichen Interesses der FE in Zusammenhang stehen, sind nur bis zu einer Höhe von im Umfang von höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der Nettojahresmittel der FE zulässig, unter der Auflage, dass sofern die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden und sie ausschließlich für ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse verwendet werden.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die Fähigkeit einer FE, Wirtschaftstätigkeiten auszuüben, besser eingegrenzt werden, um zu vermeiden, dass sie ihre wesentliche Eigenschaft einer Einrichtung ohne Gewinnzweck verlieren und missbräuchlich rein kommerziellen, nicht mit ihrem Zweck verbundenen Tätigkeiten nachgehen.

Änderung 8

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Eintragung

Eintragung

1.   Die FE wird in einem Mitgliedstaat eingetragen.

1.   Die FE wird in dem einem Mitgliedstaat eingetragen, in dem sie satzungsgemäß ihren Sitz hat.

2.   Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen.

2.   Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen.

3.   Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in einem der Mitgliedstaaten eingetragen, in denen die sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz hatten.

3.   Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in dem einem der Mitgliedstaaten eingetragen, in dem nen die übernehmende Stiftung satzungsgemäß ihren Sitz hat sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz hatten.

4.   Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung ihren Rechtssitz hatte.

4.   Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung ihren Rechtssitz hatte.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, als zweites Kriterium für die Festlegung des Eintragungsstaates den Anknüpfungspunkt des satzungsgemäßen Sitzes der Stiftung heranzuziehen.

Änderung 9

Nach Artikel 31 neuen Artikel einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Verwaltungsgrundsätze

1.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates sein.

2.   Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie können nach Maßgabe der im Statut festgelegten Bedingungen für die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten entschädigt werden.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze präzisieren, die der wesentlichen Eigenschaft der FE als einer Einrichtung ohne Gewinnzweck gerecht werden und den damit verbundenen Erfordernissen in puncto Verständlichkeit und Transparenz entsprechen.

Änderung 10

Artikel 32

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 32

Interessenkonflikte

Artikel 32

Interessenkonflikte

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden. Jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied muss die FE schriftlich über jedes direkte oder indirekte Interesse an einer dritten Partei informieren, das zu einem persönlichen Interessenkonflikt oder zu einem Interessenkonflikt zwischen einer geschäftlich oder familiär verbundenen Person und der FE führen könnte.

2.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein.

2.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein. Jedes Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats muss davon absehen, an Beratungen oder Entscheidungen bezüglich Fragen mitzuwirken, die eine Einrichtung oder Person betreffen, mit der sie geschäftlich oder familiär verbunden sind oder bei denen sie ein direktes oder indirektes Interesse haben.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze untermauern, die unbedingt der von den Spendern und der Öffentlichkeit erwarteten Verständlichkeit und Transparenz entsprechen müssen.

Änderung 11

Artikel 33

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 33

Vertretung der FE gegenüber Dritten

Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.

Artikel 33

Vertretung der FE gegenüber Dritten

Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht und im Register eingetragen ist, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.

Begründung

Klarstellung, dass nur im Register als vertretungsbefugt eingetragene Personen die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten können, wie Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (e) Unterbuchstabe ii) des Verordnungsentwurfs festhält.

Änderung 12

Artikel 34 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 34

Transparenz und Rechenschaftspflicht

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt.

Artikel 34

Transparenz und Rechenschaftspflicht

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt. Sie müssen zumindest für alle Unionsbürger über das Internetportal der FE zugänglich sein.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze untermauern, die unbedingt der von den Spendern und der Öffentlichkeit erwarteten Verständlichkeit und Transparenz entsprechen müssen.

Änderung 13

Artikel 43 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Abwicklungsbeschluss

Abwicklungsbeschluss

[…]

[…]

2.   Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Vorstands der FE die Abwicklung der FE beschließen oder nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen Gericht die Abwicklung der FE vorschlagen:

2.   Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Vorstands der FE die Abwicklung der FE und die Bestellung eines Abwicklers beschließen oder nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen Gericht die Abwicklung der FE und eine Person als Abwickler vorschlagen:

(a)

Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig geworden.

(a)

Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig geworden.

(b)

Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung, gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht.

(b)

Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung, gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht.

Änderung 14

Artikel 44 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Abwicklung

1.   Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2 zugeführt.

Abwicklung

1.   Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2 zugeführt. Die Kosten der Abwicklung trägt die FE.

[…].

[…].

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO