6.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 257/98


Donnerstag, 29. März 2012
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern *

P7_TA(2012)0108

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (COM(2011)0730 – C7-0447/2011 – 2011/0330(CNS))

2013/C 257 E/21

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0730),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0447/2011),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0044/2012),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Die Schaffung einer europäischen Fiskalunion sollte mit einer erweiterten, raschen, effizienten, nutzerfreundlichen und möglichst automatischen Auskunftserteilung zwischen den Mitgliedstaaten einhergehen, damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung verbessert wird.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.

(11)

Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten und um bürokratische Prozesse zu vereinfachen . Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Die gemäß dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union nicht länger als erforderlich gespeichert werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, den Umfang bestimmter durch die Richtlinie 95/46/EG gewährter Rechte und Pflichten, insbesondere die in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie aufgeführten Rechte, einzuschränken, um angesichts der potenziellen Einnahmeausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen für die wirksame Betrugsbekämpfung die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, derartige Einschränkungen vorzunehmen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

(19)

Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, den Umfang bestimmter durch die Richtlinie 95/46/EG gewährter Rechte und Pflichten, insbesondere die in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie aufgeführten Rechte, einzuschränken, um angesichts der potenziellen Einnahmeausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen für die wirksame Betrugsbekämpfung die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, derartige Einschränkungen vorzunehmen, soweit sie erforderlich und angemessen sind. Da bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen auf dem Gebiet der Steuern Beweismaterial sichergestellt und verhindert werden muss, dass die korrekte Bewertung der Einhaltung der Verbrauchsteuervorschriften behindert wird, sollte es möglich sein, die Pflichten der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Stellen und die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Informationsvermittlung, den Datenzugang und die Mitteilung der Verarbeitungsvorgänge während des Austauschs personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls einzuschränken.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

(20)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Artikel 8, 16, 19, 20, 21 und 34 dieser Verordnung herzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (), ausgeübt werden.

(20)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung herzustellen und um die Hauptkategorien von Daten zu bestimmen , die gemäß dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

 

(20a)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG oder gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) 45/2001.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

(22)

Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und anderer Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Erstellung regelmäßiger Berichte durch die Kommission getroffen werden.

(22)

Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und anderer Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Erstellung regelmäßiger Berichte durch die Kommission getroffen werden. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten und die Berichte der Kommission sollten jährlich vorgelegt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

(25a)

Die Kommission sollte ähnlich dem Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum ein neues Forum auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern einrichten, in dessen Rahmen Unternehmen Fragen bezüglich der Umsatzsteuer und Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zur Sprache bringen können.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

(3)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(3)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

(5)   Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich , vorausgesetzt, dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar .

(5)   Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

(4)   Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Ausnahmefällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

(4)   Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Ausnahmefällen ist , sofern die ersuchte Behörde es als notwendig erachtet, der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

(1)    Im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen durchzuführen, die von gemeinsamem oder zusätzlichem Interesse sind, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

(1)   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse gegebenenfalls vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen durchzuführen, die von gemeinsamem oder zusätzlichem Interesse sind, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

a)

der Art der gemäß Artikel 15 Absatz 1 auszutauschenden Informationen;

a)

der Art der gemäß Artikel 15 Absatz 1 auszutauschenden Informationen , damit eine umfassende Liste mit Informationen erstellt wird, die zweimal im Jahr aktualisiert wird, um sie an neue Anforderungen in Bezug auf den Austausch anzupassen ;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.

Hierzu ist es wünschenswert, dass sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

(2)   Die Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

(2)   Die Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde einen Bericht über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Hat die Behörde die Informationen aufgrund einer festgestellten ungewöhnlichen, aber wirtschaftlich bedeutsamen Unregelmäßigkeit übermittelt, so verlangt sie solch einen Bericht über Folgemaßnahmen. Wird ein solcher Bericht angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen den Bericht so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b

b)

Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes;

b)

Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes oder bei registrierten Empfängern im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zulassung bestätigte Zustelladresse ;

Abänderungen 19 und 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur dann, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vorab vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur dann, wenn die ersuchte Behörde eine angemessene Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

(3)     Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.

entfällt

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Informationen nicht nur deshalb ablehnen, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie nachweislich zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Informationen nicht nur deshalb ablehnen, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, kann allerdings gestatten , dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

(4)   Die Speicherung oder der Austausch von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

(4)   Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

(2)   Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften übermittelt haben, zu demselben Zweck, zu dem die Informationen eingeholt wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere den Bestimmungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie an das betreffende Drittland weitergegeben werden.

(2)   Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats und mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften übermittelt haben, zu demselben Zweck, zu dem die Informationen eingeholt wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich der Bestimmungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie an das betreffende Drittland weitergegeben werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen , um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu vergleicht und überprüft die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2012 einen Bericht über Betrug auf dem Gebiet von Verbrauchsteuern und gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu dieser Verordnung.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht im ersten Unterabsatz genannten verfügbaren Informationen mitteilen .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht im ersten Unterabsatz genannten verfügbaren Informationen mit .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.