30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/76


Mittwoch, 15. Februar 2012
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und der Schengen-Besitzstand ***

P7_TA(2012)0040

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010 – C7-0272/2011 – 2009/0168(NLE))

2013/C 249 E/27

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07763/2010),

in Kenntnis des Entwurfs der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010) und des Korrigendums zu Artikel 5 Absatz 1 Fußnote 1 der Vereinbarung (13573/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 74, 77, 79 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0272/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.