16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 352/23


STANDPUNKT (EU) Nr. 11/2012 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Vom Rat am 4. Oktober 2012 festgelegt

(11/2012/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV in einem solchen Fall nur dann selbst tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

(2)

Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.

(3)

Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.

(4)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsschutzabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeschlossen hatten. Der AEUV sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.

(5)

Auch wenn bilaterale Investitionsschutzabkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht bindend bleiben und schrittweise durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Fortgeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt.

(6)

Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Investitionsschutzabkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten und schrittweise durch Investitionsabkommen der Union ersetzt werden, die hohe Schutzstandards für Investitionen bieten.

(7)

Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe des Unionsrechts regeln. Diese Abkommen können gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten.

(8)

In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen und/oder aufrechtzuerhalten, die zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (2) unterzeichnet worden sind.

(9)

Zudem sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittländern nach dem … (2) zu ändern oder abzuschließen.

(10)

Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 AEUV bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen nach Maßgabe des Unionsrechts.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, jegliche Unvereinbarkeiten zu beheben, die zwischen ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem Unionsrecht bestehen und die sich nicht aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.

(13)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Darin sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung von Kapitel III weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen von Kapitel III nicht länger anzuwenden oder diese zu ändern, so kann ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(14)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) behandelt werden.

(15)

Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten werden, auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(18)

Speziell sollten diese Befugnisse der Kommission angesichts der Tatsache übertragen werden, dass die Mitgliedstaaten nach den Verfahren der Artikel 9, 11 und 12 ermächtigt werden können, in Bereichen tätig zu werden, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und entsprechende Beschlüsse auf Unionsebene getroffen werden müssen.

(19)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Ermächtigungen nach den Artikeln 9, 11 und 12 angewandt werden, da diese Genehmigungen anhand in dieser Verordnung eindeutig definierter Kriterien zu erteilen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der im AEUV festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten regelt diese Verordnung den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts und legt fest, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, bilaterale Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „bilaterale Investitionsschutzabkommen“ Abkommen mit einem Drittland, die Bestimmungen über den Investitionsschutz enthalten. Unter diese Verordnung fallen nur diejenigen Bestimmungen bilateraler Investitionsschutzabkommen, die den Investitionsschutz betreffen.

KAPITEL II

AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER BILATERALER INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 2

Notifizierung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem … (5) oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.

Artikel 3

Aufrechterhaltung

Unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht dürfen bilaterale Investitionsschutzabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, nach Maßgabe des AEUV und dieser Verordnung aufrechterhalten werden oder in Kraft treten, bis ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt.

Artikel 4

Veröffentlichung

(1)   Alle 12 Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen.

(2)   Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufstellung der bilateralen Investitionsschutzabkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für nach Artikel 2 vorgenommene Notifizierungen.

Artikel 5

Bewertung

Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

Artikel 6

Zusammenarbeitspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen kein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen, so nehmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat umgehend Konsultationen auf und arbeiten im Hinblick auf die Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Angelegenheit zusammen. Diese Konsultationen dauern höchstens 90 Tage.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Kommission innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach Abschluss dieser Konsultationen erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die in Absatz 2 genannten Hindernisse zu beseitigen.

KAPITEL III

ERMÄCHTIGUNG ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM ABSCHLUSS VON BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 7

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

Unter den in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Bedingungen wird ein Mitgliedstaat ermächtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

Artikel 8

Notifizierung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.

(4)   Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

(5)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 9

Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten die Ermächtigung, förmliche Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme derartiger Verhandlungen

a)

gegen das Unionsrecht verstoßen würde, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben;

b)

unnötig sein würde, weil die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland vorgelegt hat oder beschlossen hat, eine solche Empfehlung vorzulegen;

c)

mit den Grundsätzen und Zielen der Union für das auswärtige Handeln, die in Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurden, nicht vereinbar wäre oder

d)

ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen durch die Union mit Drittländern darstellen würde.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Ermächtigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen und in dem geplanten bilateralen Investitionsschutzabkommen Bestimmungen einbezogen oder gestrichen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Investitionspolitik der Union beziehungsweise der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ermächtigung wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erteilt. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(5)   Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 10

Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Die Kommission wird in den einzelnen Phasen über den Fortschritt und die Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens auf dem Laufenden gehalten und sie kann verlangen, an den investitionsschutzbezogenen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.

Artikel 11

Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

(1)   Vor der Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut eines solchen Abkommens.

(2)   Dieser Artikel gilt auch für bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem … (6) ausgehandelt wurden, jedoch nicht der Pflicht zur Notifizierung nach Artikel 2 oder Artikel 12 unterliegen.

(3)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene bilaterale Investitionsschutzabkommen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Ermächtigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für diese Abkommen in der gleichen Weise, als wären sie nach Artikel 2 notifiziert worden.

(5)   Beschlüsse nach Absatz 4 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Notifizierungen. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(6)   Erteilt die Kommission, eine Ermächtigung nach Absatz 4, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 4 gefassten Beschlüsse.

(8)   Lehnt die Kommission die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 4 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (6) unterzeichnete Abkommen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (6) ein bilaterales Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, so notifiziert dieser Mitgliedstaat der Kommission bis zum … (7) dieses Abkommen, das er beabsichtigt, aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieses Abkommens.

(2)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass ein nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziertes bilaterales Investitionsschutzabkommen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung oder zum Inkrafttreten des betreffenden Abkommens im Einklang mit dem Unionsrecht.

(4)   Die Kommission fasst den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beschluss innerhalb von 180 Tagen nach dem Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 180-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)   Wurde ein bilaterales Investitionsschutzabkommen nicht nach Absatz 3 genehmigt, so unternimmt der Mitgliedstaat keine weiteren Schritte für den Abschluss eines solchen Abkommens und tritt von den bereits unternommenen Schritten zurück oder macht sie rückgängig.

(6)   Erteilt die Kommission eine Genehmigung nach Absatz 3 dieses Artikels, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status eines solchen Abkommens. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für ein solches Abkommen in der gleichen Weise, als wäre es nach Artikel 2 notifiziert worden.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(8)   Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 13

Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit einem Drittland

Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat:

a)

die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens zukünftig stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Hierzu kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten;

b)

die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem umgehend über etwaige nach Maßgabe des bilateralen Investitionsschutzabkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von einem solchen Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch die Teilnahme der Kommission an dem Verfahren beinhalten kann;

c)

die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei eines bilateralen Investitionsschutzabkommens und die Streitbeilegung, sofern in dem Abkommen vorgesehen. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls die Teilnahme der Kommission an dem betreffenden Verfahren beinhalten kann.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifizierung von Verhandlungen und deren Ergebnis an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (8) einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2)   Der Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe des Kapitels III beantragten und erteilten Ermächtigungen sowie eine Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anwendung dieses Kapitels.

(3)   Wird in dem Bericht empfohlen, Kapitel III nicht länger anzuwenden oder dessen Bestimmungen zu ändern, so ist diesem Bericht ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  30 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(6)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(7)  30 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(8)  Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 8. Juli 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (1) vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat auf der Plenartagung vom 10. Mai 2011 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt und eine entsprechende legislative Entschließung (2) angenommen.

Im Einklang mit den Nummern 16-18 der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens (3) hat der Vorsitz im Auftrag des AStV (4) informelle Kontakte mit dem Europäischen Parlament aufgenommen, um im Stadium der ersten Lesung im Rat zu einer Einigung zwischen den Organen zu gelangen. In der Folge wurde in der Trilogsitzung vom 29. Mai 2012 eine solche Einigung erzielt.

Der Vorsitzende des EP-Ausschusses für internationalen Handel hat in seinem Schreiben vom 31. Mai 2012 an den Präsidenten des AStV (2. Teil) erklärt, dass er dem Plenum empfehlen würde, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich einer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Parlaments ohne Abänderungen zu billigen, wenn der Rat dem Parlament seinen Standpunkt in der bestehenden Fassung der Anlage zu seinem Schreiben förmlich übermittelt.

Der Rat hat die oben erwähnte politische Einigung (5) am 26. Juni 2012 gebilligt.

II.   ZWECK DES VORSCHLAGS

Durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wird der EU die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen, die zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen gehören, übertragen (Artikel 207 Absatz 1 AEUV). Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den vorgenannten Vorschlag für eine Verordnung angenommen, der sich lediglich mit den Übergangsaspekten bei der Umsetzung der neuen EU-Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen befasst. Ziele, Kriterien und Inhalt dieser neuen Zuständigkeit waren in einer gesonderten Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat enthalten, die zeitgleich mit dem Gesetzgebungsvorschlag angenommen wurde (6).

Mit dem Kommissionsvorschlag sollten die Aufrechterhaltung internationaler, von den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossener Investitionsabkommen genehmigt sowie die Bedingungen und ein Verfahrensrahmen für die Aushandlung und den Abschluss solcher Abkommen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Allgemeiner Hintergrund

Der Rat unterstützt uneingeschränkt die Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens für die Investitionspolitik, der gleiche Voraussetzungen für alle Investoren der EU in Drittländern und für alle Investoren aus Drittländern in der EU schafft.

Angesichts des Umstands, dass bisher in erster Linie die bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern maßgeblich für den Schutz und die Rechtssicherheit europäischer Investoren im Ausland sind, darf der neue Rechtsrahmen den Schutz der Investoren und die Garantien, die die bisherigen Abkommen bieten, nicht beeinträchtigen. Für den Rat ist der Ansatz, die bestehenden Abkommen der Mitgliedstaaten durch EU-Abkommen zu ersetzen, von zentraler Bedeutung, um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden und so für Investoren für durchgängigen Schutz und Rechtssicherheit zu sorgen.

Im Standpunkt des Rates in erster Lesung, der das Ergebnis einer politischen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat ist, werden folgende wichtige Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag festgelegt:

Gegenstand und Geltungsbereich (Kapitel I — Artikel 1)

Das Parlament schlug keine Abänderungen zu diesem Artikel vor; dennoch wurden einige Änderungen vorgenommen. Absatz 1 wurde im Vergleich zum Wortlaut des Kommissionsvorschlags präziser gefasst, zudem wurde darin festgelegt, dass die Verordnung die im AEUV festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten nicht berührt. In dem neu eingefügten Absatz 2 wird der Begriff „bilaterales Investitionsschutzabkommen“ definiert.

Aufrechterhaltung bestehender bilateraler Investitionsschutzabkommen (Kapitel II — Artikel 2 bis 6)

Die Abänderungen des Parlaments zu Artikel 2 (Notifizierungen an die Kommission) wurden akzeptiert. Zudem wurden einige weitere inhaltliche Änderungen am Wortlaut vorgenommen.

Der Ansatz der Ersetzung der Abkommen, der in Artikel 3 (Aufrechterhaltung) verankert wird, ist von zentraler Bedeutung, um durchgängigen Schutz für Investoren sicherzustellen und ihnen dadurch Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Parlament hat keine Abänderungen zu diesem Artikel vorgeschlagen.

Artikel 5, der die Bewertung durch die Kommission zum Gegenstand hat, wurde gänzlich abgeändert. Zwar konnte der Rat einen wesentlichen Teil der Abänderung des Parlaments nicht akzeptieren, er akzeptierte jedoch den Vorschlag des Parlaments, in den geänderten Wortlaut den Begriff des „schwerwiegenden Hindernisses“ (der auch in einigen anderen Artikeln enthalten ist) aufzunehmen. Nach Auffassung des Rates sollte das bloße Bestehen bilateraler Investitionsschutzabkommen nicht als „schwerwiegendes Hindernis“ betrachtet werden.

Artikel 6 (Zusammenarbeitspflicht) ist — neben den Artikeln 3 und 5 — der „springende Punkt“ der Verordnung. Der Kommissionstext wurde umfassend geändert, um mehr Gewicht auf die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Beseitigung von der Kommission festgestellter schwerwiegender Hindernisse für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Drittländern zu legen. Gemäß diesem Artikel kann die Kommission erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die vorerwähnten Hindernisse zu beseitigen. Die Abänderungen des Parlaments konnten nicht akzeptiert werden.

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen (Kapitel III — Artikel 7 bis 11)

Die Abänderungen des Parlaments zu Artikel 7 (Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens), Artikel 8 (Notifizierung an die Kommission), Artikel 9 (Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen) und Artikel 11 (Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen) wurden teilweise akzeptiert. Die Abänderung des Parlaments zu Artikel 10 (Teilnahme der Kommission an Verhandlungen) konnte nicht akzeptiert werden, da der Wortlaut des Kommissionsvorschlags beibehalten wurde.

Schlussbestimmungen (Kapitel IV — Artikel 12 bis 17)

Der Rat hat — obwohl das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung keine Abänderung dieses Inhalts vorgeschlagen hatte — während der informellen Gespräche mit dem Parlament eingewilligt, dessen Vorschlag aufzugreifen und einen neuen Artikel 12 in die Verordnung aufzunehmen, der von den Mitgliedstaaten zwischen dem Inkrafttreten des AEUV, d. h. dem 1. Dezember 2009, und dem Inkrafttreten der Verordnung unterzeichnete Abkommen betrifft. Der Rat hat sich hierdurch eindeutig und uneingeschränkt zu der neuen Zuständigkeit der EU im Bereich ausländischer Direktinvestitionen bekannt. In diesem Artikel werden die Verfahren (Notifizierung durch den Mitgliedstaat, Bewertung und Ermächtigung durch die Kommission) in Bezug auf diese Kategorie bilateraler Investitionsschutzabkommen geregelt.

Zu Artikel 15 (Überprüfung) wurde ein Kompromiss betreffend den Zeitpunkt der Vorlage des Berichts über die Anwendung der Verordnung vereinbart: der Bericht ist nun sieben Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen statt nach zehn, wie vom Parlament und vom Rat vorgeschlagen, oder nach fünf, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen.

Zu Artikel 16 (Ausschussverfahren) hat der Rat die Abänderung des Parlaments, in der die Anwendung des Beratungsverfahrens vorgesehen ist, akzeptiert.

IV.   FAZIT

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht der in den informellen Gesprächen zwischen dem Rat und dem Parlament erzielten Einigung, die mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist. Der Text erfüllt nicht nur das wichtigste Erfordernis, nämlich Schutz und Rechtssicherheit für die Investoren durchgängig sicherzustellen, sondern stellt auch eine wirksame Ausübung der neuen ausschließlichen Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen dar. Der Rat hofft deshalb, dass sein Standpunkt in erster Lesung vom Parlament akzeptiert werden kann.


(1)  Dokument 11953/10 WTO 252 FDI 12.

(2)  Dokument 9726/11 CODEC 749 WTO 195 FDI 12 PE 206.

(3)  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.

(4)  Dokument 10908/11 WTO 228 FDI 15 CODEC 950.

(5)  Dokument 10892/12 WTO 216 FDI 17 CODEC 1557.

(6)  Dokument 11952/10 WTO 251 FDI 11. Auf der Grundlage dieses Dokuments hat der Rat am 25. Oktober 2010 Schlussfolgerungen zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik angenommen (Dokument 14373/10).


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Die Tatsache, dass in dieser Verordnung, einschließlich der Erwägungsgründe 17, 18 und 19, die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Verfahren vorgesehen ist, stellt keinen Präzedenzfall dafür dar, dass künftige Regelungen der Union gestatten, die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, in Bereichen, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus stellt der Rückgriff auf das Beratungsverfahren anstelle des Prüfungsverfahrens in dieser Verordnung keinen Präzedenzfall für künftige Regelungen zur Schaffung des Rahmens für die gemeinsame Handelspolitik dar.