4.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/89


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts“

COM(2012) 164 final – 2012/0082 (COD)

2012/C 299/16

Hauptberichterstatter: Miklós PÁSZTOR

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 24. April bzw. am 18. April 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts"

COM(2012) 164 final — 2012/0082 (COD).

Am 24. April 2012 beauftragte das Präsidium die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit den Vorarbeiten zu diesem Thema.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 482. Plenartagung am 11./12. Juli 2012 (Sitzung vom 12. Juli), Miklós PÁSZTOR zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss befürwortet die Ziele der Europäischen Kommission und unterstützt die Idee, die Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, im Wege einer Verordnung zu regeln. Dies steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und den Anforderungen eines "Europas der Bürger". Der Ausschuss zeigt sich jedoch enttäuscht, dass die ursprünglich geplante Einführung einer einheitlichen EU-Zulassung nicht erreicht wurde. Langfristig ist diese seiner Meinung nach unerlässlich.

1.2

Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Annahme dieser Verordnung die Fahrzeugzulassung in einem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie die erneute Zulassung in dem gleichen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Gebühren sowie unnötige Prüfungen und Formulare ist. Sofern die Daten nicht unvollständig oder ungültig sind, dürfen andere Mitgliedstaaten keine zusätzlichen ineffizienten und teuren Verwaltungsverfahren wie etwa technische Untersuchungen vorschreiben. Außerdem sollten die Kosten für eine grenzüberschreitende Zulassung nicht mehr als die Kosten für die Zulassung im Ursprungsland betragen.

1.3

Aus Sicht des Ausschusses ist die Tatsache, dass die Bürger gemäß der Verordnung selbst keine Daten beibringen müssen, ein großer Fortschritt. Der Ausschuss hofft, dass die Verpflichtung zum Datenaustausch für die zuständigen Behörden Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in weiteren wichtigen Bereichen haben könnte und so die europäischen Werte und gemeinsamen Interessen wirksam unterstützt.

1.4

Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, in der Verordnung selbst eine Ex-post-Bewertung vorzusehen, fordert gleichzeitig jedoch, dass diese Evaluierung bereits zwei und nicht erst vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen wird.

2.   Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission

2.1

Die Europäische Kommission hat große Anstrengungen unternommen, um die Verbringung von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen in einen anderen Mitgliedstaat im Wege einer Verordnung zu vereinfachen. Bislang waren die Vorschriften zur Koordinierung von Form und Inhalt der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen lediglich in einer Richtlinie, namentlich Richtlinie 1999/37/EG, geregelt. Weitere, im Kontext des Binnenmarkts wünschenswerte Harmonisierungsmaßnahmen erfolgten in Form von Merkblättern und hatten daher nur begrenzte Auswirkungen in den Mitgliedstaaten.

2.2

Bei der Ausarbeitung ihres Verordnungsvorschlags musste die Europäische Kommission nicht nur obenstehende Überlegungen berücksichtigen, sondern auch die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (1) und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (2).

2.3

Unter Berücksichtigungen der Anforderungen des Binnenmarktes werden daher mit diesem Verordnungsvorschlag folgende Ziele verfolgt:

Harmonisierung der Vorschriften für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen, aber regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden, einschl. Motorräder und Mopeds (3). In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge sind nicht Gegenstand dieser Verordnung;

Vorschlag, eine erneute Zulassung lediglich für Aufenthalte von über sechs Monaten vorzuschreiben. Dies ist an eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts gekoppelt, d.h. des wichtigsten Ortes für berufliche oder persönliche Bindungen;

Verbot der Anforderung von Prüfungen am Fahrzeug (technische Untersuchungen), es sei denn, es liegen spezifische Gründe vor. Eine Prüfung am Fahrzeug kann nur im Falle unvollständiger oder widersprüchlicher Zulassungsdaten, bei Straftatverdacht, erheblichem Schaden oder Besitzerwechsel durchgeführt werden. In allen anderen Fällen muss die im Ursprungsland vorgenommene technische Untersuchung anerkannt werden;

Vorschriften für einen einheitlichen Ansatz im Binnenmarkt für vorübergehende Zulassungen und Zulassungen mit Händlerkennzeichen;

Harmonisierung des grenzüberschreitenden Handels und der Besitzübertragung von Gebrauchtfahrzeugen (ausschl. Drittländer).

2.4

Gemäß dem Verordnungsvorschlag sind die Behörden dazu verpflichtet, frühere Zulassungsdaten bei den Behörden des jeweiligen anderen Mitgliedstaates einzuholen. Dabei sollten auch jüngste Fortschritte im Bereich der Informationstechnologien genutzt werden.

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Informationsaustausches sind die nationalen Behörden zur Nutzung einer Software verpflichtet, die Behörden in anderen Mitgliedstaaten den Datenzugriff ermöglicht und gleichzeitig diese Daten durch die Nutzung verschlüsselter XML-Dateien vor dem Zugriff durch Unbefugte schützt. Informationen müssen in Echtzeit über eine Online-Plattform ausgetauscht werden; die Kosten für die Softwareentwicklung trägt der jeweilige Mitgliedstaat;

Die Europäische Kommission richtet eine öffentliche Datenbank mit Kontaktangaben der nationalen Behörden ein;

Die Europäische Kommission stellt außerdem die kontinuierliche Weiterentwicklung des IT-Systems mittels Durchführungsrechtsakten sicher.

2.5

In dem Verordnungsvorschlag sind strikte Bedingungen für die Zulassungsverweigerung festgehalten. Antragsteller haben das Recht, innerhalb eines Monats gegen eine Zulassungsverweigerung Widerspruch einzulegen.

2.6

Die Europäische Kommission verpflichtet sich in diesem Verordnungsvorschlag dazu, die Verordnung nach vier Jahren zu evaluieren.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss befürwortet die Ziele der Europäischen Kommission und unterstützt die Idee, die Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, im Wege einer Verordnung zu regeln. Dies steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und den Anforderungen eines "Europas der Bürger". Gleichzeitig werden in diesem Vorschlag auch praktischen Erfahrungen mit der Bürokratie Rechnung getragen, die bei der Behandlung geringfügiger Themen von Natur aus eher konventionell und zweckmäßig vorgeht, als sich strategischen Zielen anzupassen versucht.

3.2

Der Ausschuss zeigt sich jedoch enttäuscht, dass die ursprünglich geplante Einführung einer einheitlichen EU-Zulassung nicht erreicht wurde. Langfristig ist diese seiner Meinung nach unerlässlich.

3.3

Nach Ansicht des Ausschusses untergräbt eine einheitliche Zulassung keinesfalls die Einnahmebedürfnisse der Mitgliedstaaten, da die Zulassungsgebühren innerhalb des Systems erstattet werden können. Außerdem bietet eine einheitliche Zulassung mehr Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit.

3.4

Der Ausschuss hält fest, dass die grundlegenden Probleme in dem Verordnungsvorschlag angemessen angegangen und zweckdienliche Verfahrensvorschriften ausgearbeitet werden, um mögliche Gefahren für Kunden und Behörden zu ermitteln und zu bewältigen. In dem Verordnungsvorschlag wurde daher ein ausgewogener Ansatz für das Risikomanagement anstelle übermäßiger Verwaltungsvorsicht gewählt.

3.5

In dem Verordnungsvorschlag wird außerdem die Frage der Vorbeugung grenzüberschreitender Kriminalität angemessen behandelt, wobei die Interessen des Gebrauchtfahrzeugmarkts berücksichtigt werden.

3.6

Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Annahme dieser Verordnung die Fahrzeugzulassung in einem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie die erneute Zulassung in dem gleichen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Gebühren sowie unnötige Prüfungen und Formulare ist. Sofern die Daten nicht unvollständig oder ungültig sind, dürfen andere Mitgliedstaaten keine zusätzlichen ineffizienten und teuren Verwaltungsverfahren wie etwa technische Untersuchungen vorschreiben. Außerdem sollten die Kosten für eine grenzüberschreitende Zulassung nicht mehr als die Kosten für die Zulassung im Ursprungsland betragen.

3.7

Aus Sicht des Ausschusses ist die Tatsache, dass die Bürger gemäß der Verordnung selbst keine Daten beibringen müssen, ein großer Fortschritt. Der Ausschuss hofft, dass die Verpflichtung zum Datenaustausch für die zuständigen Behörden Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in weiteren wichtigen Bereichen haben könnte und so die europäischen Werte und gemeinsamen Interessen wirksam unterstützt.

3.8

Nach Auffassung des Ausschusses sind die Beibehaltung vorübergehender Zulassungen und Zulassungen mit Händlerkennzeichen längerfristig nicht zweckdienlich, zumal Zulassungen mit Händlerkennzeichen nur eine vorübergehende Lösung sind. Gleichzeitig ist es widersprüchlich, dass nichtkonforme Fahrzeuge bedingt genehmigt werden und in einigen Fällen größere Entfernungen zwischen zwei Ländern zurücklegen. Derartige Fahrzeuge sollten vielmehr transportiert werden oder, sofern ihr technischer Zustand dies erlaubt, eine vorübergehende Genehmigung erhalten. Gleichzeitig wäre es sinnvoll, den Waren- und Personentransport mit Fahrzeugen mit vorübergehender Zulassung zu verbieten.

3.9

Der Ausschuss begrüßt, dass Einzelpersonen und Unternehmen mit diesem Vorschlag 1,5 Mrd. EUR einsparen. Die jährlichen Kosten der Verordnung in Höhe von 1,5 Mio. EUR werden seiner Meinung nach nur minimale Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Verordnung auch Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben wird; um volle Klarheit zu schaffen, sollte eine Schätzung der Gesamtkosten vorgenommen werden.

3.10

Der Ausschuss stimmt dem in der Verordnung enthaltenen Vorschlag zu, dass der Europäischen Kommission in Bezug auf die technischen Aspekte und den Dateninhalt in Verbindung mit dem Betrieb des Systems auf europäischer Ebene Befugnisse übertragen werden sollten.

3.11

Der Ausschuss empfiehlt, dass die entscheidungsbefugten EU-Organe – Europäisches Parlament, Rat und Kommission – in Erwägung ziehen, bestimmte Aspekte oder die Gesamtheit der ursprünglichen Zulassungskosten bei der erneuten Fahrzeugzulassung zu berücksichtigen, mit Ausnahme einer erneuten Zulassung aufgrund eines Besitzerwechsels.

3.12

Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, in der Verordnung selbst eine Ex-post-Bewertung vorzusehen, fordert gleichzeitig jedoch, dass diese Evaluierung bereits zwei und nicht erst vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen wird.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Nach Ansicht des Ausschusses entspricht der Verordnungsvorschlag in seiner derzeitigen Form sowohl in Bezug auf die Details als auch insgesamt den Erwartungen.

4.2

Der Ausschuss unterstützt Bemühungen, die Zulassungsverfahren auf Grundlage der Daten der Typgenehmigung für das vollständige Fahrzeug (WVTA) durchzuführen, die in der Übereinstimmungsbescheinigung verwendet werden. Diese Daten sind zwar umfassender als der in Anhang I enthaltene Datensatz, jedoch international anerkannt; außerdem beruhen die Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten bereits auf diesen Daten.

4.3

Neben den von den Herstellern bereitgestellten technischen Daten sollten auch reale Werte aus den aktuellsten offiziellen Überprüfungen integriert werden, beispielsweise betreffend Schadstoffemissionen.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und Verordnung 45/2001/EG (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(2)  Beschluss 2004/919/EG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28).

(3)  Richtlinie 2002/24/EG (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).