31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/112


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen“

COM(2011) 888 final — 2011/0434 (COD)

2012/C 229/21

Berichterstatter: Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 17. Januar 2012 bzw. am 19. Januar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

COM(2011) 888 final — 2011/0434 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 11. Mai 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 481. Plenartagung am 23./24. Mai 2012 (Sitzung vom 23. Mai) mit 149 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 11 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der EWSA ist mit dem Vorschlag für eine Verordnung voll und ganz einverstanden. Er beglückwünscht die Kommission zu ihrer Vorlage und ruft sie zur strikten Anwendung dieser Verordnung auf.

1.2   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Definition der Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, deutlich ist. Allerdings sollte die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut enden: „eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet oder das die Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags nicht ermöglicht“.

2.   Hintergrund

2.1   Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des UNCLOS über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 – auch als UN-Übereinkommen über Fischbestände bekannt – sehen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit aller Länder vor, deren Fangflotten diese Bestände befischen.

2.2   Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) erfolgen.

2.3   Wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig ist, kann die Zusammenarbeit mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den am Fischfang interessierten Ländern erfolgen.

3.   Vorbemerkungen

3.1   Der Verordnungsvorschlag zielt auf jene Drittländer mit einem Interesse an der Befischung von Fischbeständen von gemeinsamem Interesse für diese Länder und die EU ab, die ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen und/oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Staaten und der EU Fangtätigkeiten nachgehen, die die nachhaltige Entwicklung eines Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten.

3.2   In dem Verordnungsvorschlag werden spezifische Maßnahmen festgelegt, die die EU ergreifen wird, um den Beitrag dieser Länder zur Erhaltung der Fischbestände zu erhöhen.

3.3   Der Rahmen für die Verabschiedung dieser Maßnahmen wird mit dem Ziel erstellt, eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die für die EU und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.

3.4   Was die Umsetzung dieser Maßnahmen angeht, werden in dem Vorschlag die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Land nicht nachhaltigen Fischfang zulassen kann, ebenso wie das Recht, angehört zu werden, die Möglichkeit, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die Bewertung der zu erwartenden ökologischen, kommerziellen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die umgehende Einstellung dieser Maßnahmen, sobald das betreffende Land die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um zur Erhaltung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse beizutragen.

3.5   Da die EU einen lukrativen Absatzmarkt für Fischereiprodukte darstellt, trägt sie auch eine besondere Verantwortung dafür, dass diese Länder ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit nachkommen. Deshalb sieht die Verordnung rasche und wirksame Maßnahmen gegen Staaten vor, die für zur Überfischung der Bestände führende Maßnahmen und Praktiken verantwortlich sind.

3.6   Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, die Einfuhr von Fischerzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die im Verantwortungsbereich eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Fischbestand von gemeinsamem Interesse befischen, ebenso zu beschränken wie die Hafendienstleistungen für solche Fischereifahrzeuge (außer in dringenden Notfällen). Ebenfalls sollte verhindert werden, dass EU-Fischereifahrzeuge oder –Fischereiausrüstungen zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse im Verantwortungsbereich eines Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

3.7   In dem Vorschlag werden die Arten von ggf. zu ergreifenden Maßnahmen definiert und allgemeine Bedingungen für die Verabschiedung dieser Maßnahmen festgelegt, damit sie auf objektiven Kriterien beruhen sowie kosteneffizient und mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar sind.

3.8   Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Maßnahmen durch die EU werden ebenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei genannten Maßnahmen berücksichtigt.

3.9   Schließlich hält es die Kommission zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung für notwendig, dass ihr Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die in Form von Durchführungsrechtsakten ausgeübt werden können, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, das Prüfverfahren anwendbar ist.

3.10   Aus Gründen der Dringlichkeit werden Beschlüsse zur Aufhebung der Maßnahmen jedoch als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, die auch mit im Einklang mit dem zuvor erwähnten Regelungsverfahren stehen.

3.11   Der EWSA stimmt den im Verordnungsvorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen uneingeschränkt zu.

4.   Bewertung des Vorschlags und Bemerkungen des Ausschusses

4.1   Gegenstand und Anwendungsbereich

4.1.1   In diesem Verordnungsvorschlag wird der Rahmen festgelegt für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern mit dem Ziel, eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die für die EU und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.

4.1.2   Folglich geht es hier im Einklang mit dem UNCLOS um alle Fischbestände, deren langfristige Nachhaltigkeit im gemeinsamen Interesse der EU und dieser Drittländer ist und deren Bewirtschaftung durch gemeinsame Maßnahmen beider Parteien sichergestellt wird.

4.1.3   Die gemäß diesem Vorschlag ergriffenen Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen die Zusammenarbeit mit der EU bei der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine regionale Fischereiorganisation oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.

4.2   Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

4.2.1   Ein Drittland kann als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, angesehen werden, wenn

4.2.1.1

es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den in Ziffer 2.1 dieser Stellungnahme aufgeführten Bestimmungen des UNCLOS mit der EU zusammenarbeitet und

4.2.1.2

keine Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet hat oder

4.2.1.3

derartige Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer, insbesondere der EU, verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit den von der EU autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern getroffenen Maßnahmen eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet.

4.2.1.4

Die Populationsdichte, aufgrund derer ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann, wird anhand der besten verfügbaren Gutachten bestimmt.

4.2.2   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Definition der Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, deutlich ist. Allerdings sollte die Bedingung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 mit folgendem Wortlaut enden: „eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet oder das die Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags nicht ermöglicht“.

4.3   Mögliche Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

4.3.1   Die Kommission kann in Bezug auf solche Länder im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen verabschieden:

4.3.1.1

Ausweisung als Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen;

4.3.1.2

gegebenenfalls Ausweisung spezifischer Fischereifahrzeuge oder Flotten, für die bestimmte Maßnahmen gelten;

4.3.1.3

Mengenbeschränkung für Einfuhren in die EU von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen aus oder mit Fisch, der aus einem Bestand von gemeinsamem Interesse stammt und der unter der Kontrolle eines Lands, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, gefangen wurde; dieses Verbot betrifft auch die Einfuhren in die EU aus irgendeinem anderen Land von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen aus oder mit Fisch, der aus einem Bestand von gemeinsamem Interesse stammt;

4.3.1.4

Mengenbeschränkung der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, die unter denselben Bedingungen wie in der vorhergehenden Ziffer gefangen wurden; darüber hinaus Ausweitung des Verbots der Einfuhren vergesellschafteter Arten auf jedes andere Land im Rahmen des Fischbestands von gemeinsamen Interesse durch das Land, das nachhaltigen Fischfang zulässt;

4.3.1.5

Einschränkung der Nutzung der Häfen der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die den Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, sowie Schiffe, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder von diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangene Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand befördern, diese Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder größerer Schwierigkeiten entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen des UNCLOS und auch nur für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Bewältigung dieser Situation absolut notwendig sind;

4.3.1.6

Verbot des Erwerbs eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge dieser Länder durch Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union;

4.3.1.7

Verbot der Umflaggung eines Fischereifahrzeugs der EU auf die Flagge eines dieser Länder;

4.3.1.8

Verbot für die Mitgliedstaaten, den Abschluss von Charterverträgen mit Wirtschaftsbeteiligten dieser Länder zu genehmigen;

4.3.1.9

Verbot der Ausfuhr von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie von benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse;

4.3.1.10

Verbot privater Handelsabsprachen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Ländern, die diesen Fischfang zulassen, zur Nutzung der Fangmöglichkeiten solcher Länder durch ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt;

4.3.1.11

Verbot gemeinsamer Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats und Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieser Länder;

4.3.2   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Gesamtheit dieser Maßnahmen dazu führen sollte, dass die Länder, die einen nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, diese Praxis beenden. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass es sich um die wirksamsten Maßnahmen handelt, die die EU ergreifen kann. Deshalb begrüßt er den Beschluss der Kommission zur Vorlage dieses Vorschlags für eine Verordnung, in der die Maßnahmen, die in der Verordnung gegen illegale Fischerei vorgesehen sind, ausgeweitet und weiterentwickelt werden. Gleichzeitig fordert er die Kommission nachdrücklich dazu auf, für ihre strikte Anwendung zu sorgen, und ermutigt sie, ihre Anwendung einer genauen Kontrolle zu unterziehen. Die Kommission sollte keine Zweifel an ihrer kontinuierlichen Umsetzung haben, auch wenn entsprechende Forderungen vor der Welthandelsorganisation gestellt werden, denn nur so kann langfristig die Nachhaltigkeit der Fischbestände von gemeinsamem Interesse für die EU und die Drittstaaten gewährleistet werden.

4.4   Allgemeine Anforderungen an die auf der Grundlage dieses Verordnungsvorschlags verabschiedeten Maßnahmen

4.4.1   Die allgemeinen Anforderungen lauten:

4.4.1.1

Die verabschiedeten Maßnahmen beziehen sich immer auf die Erhaltung der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und gelten in Verbindung mit den Beschränkungen der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der EU oder den Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der EU von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die auf der Grundlage dieses Verordnungsvorschlags Maßnahmen ergriffen wurden. Für vergesellschaftete Arten gelten diese Beschränkungen nur, wenn die vergesellschafteten Arten bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse gefangen werden;

4.4.1.2

die verabschiedeten Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus den von der EU unterzeichneten internationalen Übereinkommen und anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben;

4.4.1.3

die verabschiedeten Maßnahmen tragen den Maßnahmen Rechnung, die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffen wurden;

4.4.1.4

die verabschiedeten Maßnahmen dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen;

4.4.1.5

die Kommission bewertet die mit der Umsetzung der Maßnahmen verbundenen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen.

4.4.1.6

Die verabschiedeten Maßnahmen beinhalten eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.

4.4.2   Der EWSA hält diese Anforderungen für folgerichtig und befürwortet sie deshalb.

4.5   Voraussetzungen für die Verabschiedung von Maßnahmen

4.5.1   Wenn die Verabschiedung von Maßnahmen im Sinne des Vorschlags notwendig ist, setzt die Kommission das betreffende Land darüber im Vorfeld in Kenntnis. Sie teilt dabei die jeweiligen Gründe mit und beschreibt die Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden können. Außerdem bietet sie dem betreffenden Land vor ihrer Anwendung angemessen Gelegenheit, zu der Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.

4.6   Zeitraum für die Durchführung der Maßnahmen

4.6.1   Die verabschiedeten Maßnahmen werden nicht mehr angewandt, wenn das betreffende Land angemessene und mit der EU oder ggf. anderen betreffenden Ländern abgestimmte Abhilfemaßnahmen ergriffen hat oder wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, die die EU autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der fraglichen Fischbestände getroffen hat.

4.6.2   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind, und entscheidet gegebenenfalls, dass die getroffenen Maßnahmen nicht mehr gelten.

4.6.3   Nur in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der Maßnahmen.

4.6.4   Die Kommission wird bei der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung von einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzten Ausschuss hinsichtlich der Modalitäten der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterstützt.

4.6.5   Der EWSA billigt das vorgesehene Verfahren zur Aussetzung der verabschiedeten Maßnahmen und hält die unverzügliche Anwendung aus Dringlichkeitsgründen für folgerichtig, vor allem im Falle von Entwicklungsländern.

Brüssel, den 23. Mai 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON