29.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/84 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste“
COM(2011) 895 final — 2011/0439 (COD),
dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe“
COM(2011) 896 final — 2011/0438 (COD)
und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe“
COM(2011) 897 final — 2011/0437 (COD)
2012/C 191/16
Berichterstatter: Miguel Angel CABRA DE LUNA
Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 19. Januar bzw. 10. Februar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste“
COM(2011) 895 final — 2011/0439 (COD).
Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 17. Januar bzw. 10. Februar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe“
COM(2011) 896 final — 2011/0438 (COD).
Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 17. Januar bzw. 10. Februar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe“
COM(2011) 897 final — 2011/0437 (COD).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. April 2012 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 480. Plenartagung am 25./26. April 2012 (Sitzung vom 26. April) mit 179 gegen 33 Stimmen bei 12 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 Die Überprüfung der Vergaberichtlinien ist Teil eines Gesamtprogramms, dessen Ziel die umfassende Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens der EU ist, und zwar sowohl im Hinblick auf die öffentliche Auftragsvergabe allgemeiner Art als auch auf die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Ebenfalls enthalten ist ein neuer Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen, die bisher nur zum Teil auf europäischer Ebene geregelt waren.
1.2 Die Stellungnahme INT/570 des EWSA zum „Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“ wurde nahezu einstimmig verabschiedet, wie sich am Abstimmungsergebnis ablesen lässt. Deshalb muss der EWSA jetzt in dieser Stellungnahme die gleichen Grundsätze und Standpunkte vertreten, was jedoch nicht ausschließt, dass sich hier auf der Grundlage dieses breiten Konsenses Prinzipien und Standpunkte herausgebildet haben, die zum jetzigen Zeitpunkt zu spezifischen und konkreten Legislativvorschlägen führen.
1.3 Der EWSA unterstreicht, dass die innovativen, ökologischen und sozialen Aspekte der Europa-2020-Strategie in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen berücksichtigt werden müssen.
1.4 Konkret wurde vorgeschlagen: die Förderung der Qualität und der Innovation im öffentlichen Auftragswesen, der Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands, die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte (im Sinne der Erhaltung von Arbeitsplätzen und angemessener Arbeitsbedingungen sowie zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen), die Förderung der Annahme des wirtschaftlich günstigsten anstelle des preisgünstigsten Angebots, was eher die Ausnahme als die Regel sein sollte; dies alles im Sinne eines intelligenteren und effizienteren öffentlichen Auftragswesens, der erforderlichen höheren Professionalität, der stärkeren Beteiligung der KMU einschließlich sozialer Unternehmen, der Bekämpfung von Günstlingswirtschaft, Betrug und Korruption und der Förderung europäischer grenzübergreifender Verträge im öffentlichen Auftragswesen. Der EWSA befürwortet die Anwendung des Grundsatzes der Lebenszykluskosten, da eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden muss.
1.5 Der EWSA ist der Ansicht, dass gemeinsame Vergabeverfahren auf europäischer Ebene für mehr Transparenz und Objektivität sorgen. In jedem Fall wird den Mitgliedstaaten durch die Vorschläge ein hohes Maß an administrativer Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und Instrumente an ihre spezifische Situation gewährt. Alle diese Parameter sind – gemeinsam mit denen der Qualität und der Professionalität – zweifelsohne von Vorteil für das öffentliche und allgemeine Interesse.
1.6 Langwierige Diskussionen über Leistungen der Daseinsvorsorge führten zu dem Schluss, dass diese nicht zum öffentlichen Auftragswesen an sich gehören, sondern von öffentlichen Auftraggebern oder in ihrem Namen erbrachte Leistungen sind. Der EWSA weist erneut darauf hin, dass es öffentlichen Auftraggebern vollkommen freisteht, alle oder einige ihrer Aufgaben selbst wahrzunehmen oder aber nach außen zu vergeben, wenn ihnen dies sinnvoll erscheint.
1.7 Der EWSA bringt erneut seine Unterstützung für die öffentliche Vergabe von Aufträgen zum Ausdruck, die geschützten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bzw. sozialen Unternehmen vorbehalten sind, in denen Angehörige benachteiligter Personengruppen beschäftigt werden, damit der sozialen Integration halber die Chancengleichheit für alle Bürger sichergestellt wird.
1.8 Die Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung der in den Angeboten der Unternehmen enthaltenen Informationen müssen verschärft werden.
1.9 Die technischen Spezifikationen sollten erweitert werden und auch Merkmale des Herstellungsverfahrens umfassen. Damit hätten die öffentlichen Auftraggeber eine bessere und transparentere Möglichkeit, wichtige Entscheidungen zur Förderung nachhaltiger Ziele wie ökologischer Nachhaltigkeit, Durchsetzung von Tarifvereinbarungen, Arbeitsnormen, Arbeitsbedingungen und Gleichheit des Entgelts für gleiche Arbeit zu treffen.
1.10 Ebenfalls in Bezug auf die technischen Spezifikationen begrüßt der EWSA, dass diese Spezifikationen so erstellt werden müssen, dass außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Barrierefreiheit für Behinderte bzw. die Gestaltung für alle Benutzer gewährleistet wird.
1.11 Im Zusammenhang mit den in Artikel 55 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe genannten Ausschlussgründen begrüßt der EWSA die Tatsache, dass die öffentlichen Auftraggeber diejenigen Bieter von der Auftragsvergabe ausschließen können, die den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nicht genügen. Selbstverständlich sollte jedoch auch ausdrücklich festgelegt werden, dass diese ebenfalls ausgeschlossen werden können, wenn sie nicht den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts sowie den Tarifvereinbarungen genügen, die dort gelten, wo die Arbeit, Dienstleistung oder Lieferung ausgeführt wird. Der EWSA ist in jedem Falle der Ansicht, dass diese Ausschlüsse aus den genannten Gründen obligatorisch sein sollten.
1.12 Entsprechend der bereits in der EWSA-Stellungnahme INT/570 abgegebenen Empfehlung sollte in Artikel 57 des Richtlinienvorschlags ausdrücklich verlangt werden, dass Bieter eine Erklärung abgeben, mit der sie versichern, dass „die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und zwar entsprechend den länderspezifischen Vorschriften bezüglich der Eingliederung Behinderter, wie etwa die Verpflichtung zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Quote Behinderter, wenn in dem Land eine solche Verpflichtung rechtlich geregelt ist.“ Dies gilt logischerweise nicht für Länder, in denen es solche Vorschriften nicht gibt.
1.13 In der Stellungnahme INT/570 wurde ebenfalls darauf verwiesen, dass das 1949 angenommene ILO-Übereinkommen 94 über Arbeitsklauseln in öffentlichen Verträgen derzeit in 10 EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist, während andere, darunter Irland, das Übereinkommen freiwillig in öffentlichen Verträgen zur Anwendung bringen. Der EWSA nimmt die in dem Übereinkommen festgeschriebenen Grundsätze zur Kenntnis und schlägt vor, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Übereinkommens und zur Befolgung der einschlägigen Grundsätze aufzurufen.
1.14 Der EWSA ist der Ansicht, dass das Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“ bzw. „günstigste Kosten“ nach wie vor viel Raum einnimmt und übermäßig angewendet wird. Diese übermäßige Anwendung behindert Innovationen und das Streben nach besserer Qualität und einem günstigeren Preis-Leistungsverhältnis, das den Forderungen der Europa-2020-Strategie entspricht, und führt nicht unbedingt zu höherem Wert. Das Kriterium des niedrigsten Preises sollte deshalb grundsätzlich die Ausnahme, nicht die Regel darstellen.
1.15 Der EWSA ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Unterauftragnehmer gestärkt werden müssen. Eine mehrfache Weitervergabe von Unteraufträgen führt zu Problemen bei der Durchsetzung von Tarifvereinbarungen, Arbeitsbedingungen und Verfahren zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit. Die öffentlichen Auftraggeber sollten einen größeren Spielraum erhalten, um in Bezug auf die Erfüllung der qualitativen, sozialen und ökologischen Ziele auf die Aufträge einzuwirken. Werden Unterauftragnehmer hinzugezogen, sollten alle diesbezüglichen Einzelheiten vor der Vergabe des Auftrags offengelegt werden, und die öffentlichen Auftraggeber sollten deren Verantwortlichkeiten und Haftung eindeutig regeln, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle des Auftrags zu gewährleisten. Es müssen Mechanismen geschaffen werden, die die öffentlichen Behörden benötigen, um die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Subunternehmer ablehnen und verweigern zu können, wenn es irgendeinen Anlass für Beanstandungen gibt.
1.16 Der EWSA befürwortet die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen „A“- und „B“-Dienstleistungen, wenn diesbezüglich Rechtssicherheit besteht und grenzübergreifende Verträge über „B“-Dienstleistungen verlängert werden können. In der Stellungnahme INT/570 wurde bereits eine regelmäßige Überprüfung der Liste der „B“-Dienstleistungen durch die Kommission empfohlen, um der Frage nachzugehen, ob bestimmte „B“-Dienstleistungen vorzugsweise zu „A“-Dienstleistungen werden sollten. In jedem Fall zeigt sich der EWSA angesichts der diversen öffentlichen Dienstleistungsaufträge besorgt, die bisher auf der Liste der „B“-Dienstleistungen standen und die nun aus Anhang XVI bzw. XVII der Vorschläge gestrichen wurden. In diesen Anhängen sind die Dienstleistungen aufgeführt, für die das Verfahren nach Artikel 74 bis 76 bzw. 84 bis 86 der Vorschläge gilt. Anderseits ist der EWSA der Ansicht, dass der Verweis auf die Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und von Arbeitnehmervereinigungen, die derzeit unter Anhang XVI bzw. XVII der Vorschläge fallen, gestrichen werden sollte.
1.17 Der EWSA stellt fest, dass bezüglich der Notwendigkeit einer Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen erhebliche Zweifel bestehen, und erinnert an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (2011/2048(INI)), in der festgestellt wurde, „dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn durch ihn etwaige Verzerrungen beim Funktionieren des Binnenmarkts abgestellt würden; [das Parlament] weist darauf hin, dass derartige Verzerrungen bisher noch nicht festgestellt worden sind.“ Der EWSA fordert, dass eine weitere und umfassende Folgenabschätzung durchgeführt wird, bevor diese Vorschläge weiterbearbeitet werden.
1.18 Der EWSA stellt fest, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oft spezifischen europäischen und nationalen Bestimmungen unterliegen, mit denen der Zugang zu diesen Diensten, ihre Erschwinglichkeit und ihre Qualität sichergestellt werden soll, um so Gleichbehandlung und universellen Zugang sowie die Sicherheit und die Rechte der Nutzer zu gewährleisten; diese Normen sollten in dem Vorschlag in Erinnerung gerufen und sichergestellt werden. Im Einklang mit dem Protokoll über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Anhang zum Vertrag von Lissabon müssen nationale, regionale und lokale Behörden auch weiterhin über einen breiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen über die Art und Weise verfügen, wie sie diese Dienstleistungen organisieren, erbringen und ihre Merkmale festlegen, damit die Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden können.
1.19 Die Behörden können sich gemäß den Verträgen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz zu Recht für die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen durch ihre eigenen Dienste („in-house“) oder für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden entscheiden.
1.20 Der EWSA spricht sich für die Einrichtung nationaler Aufsichtsmechanismen für die Umsetzung und Überwachung der öffentlichen Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten aus.
2. Gesamtüberblick über die Vorschläge der Europäischen Kommission
2.1 Die öffentliche Hand gibt jedes Jahr ca. 18 % des BIP für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. In diesen Zeiten der Haushaltsbeschränkungen muss die Politik der öffentlichen Auftragsvergabe eine optimale Nutzung dieser Mittel garantieren, um das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und auf diese Weise zur Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strageie beizutragen.
2.2 Die derzeitige Generation der Richtlinien im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist das Ergebnis einer langen Entwicklung, die 1971 mit dem Erlass der Richtlinie 71/305/EWG (1) begonnen hat. Eine umfassende wirtschaftliche Bewertung hat ergeben, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil erreicht wurden. Allerdings bedarf es weiterhin erheblicher Fortschritte, um die Ziele in Bezug auf soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu erreichen. Zwar haben die Richtlinien tatsächlich zu mehr Transparenz und zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Preisen geführt; jedoch müssen auch die Fragen der Beschäftigung, der Löhne und der Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden, damit die Wachstums- und Beschäftigungsziele der Europa-2020-Stragie und die im Vertrag von Lissabon festgelegten sozialen und ökologischen Anforderungen nicht in Frage gestellt werden.
2.3 Der EWSA verweist außerdem auf die Möglichkeit, dass diesbezüglich das Potenzial bzw. die Bedeutung analysiert wird, welche wirtschaftlich abhängige Selbständige haben könnten (2).
2.4 Aufseiten der Akteure wurden Stimmen laut, die eine Überprüfung der Vergaberichtlinien fordern mit dem Ziel, die Vorschriften zu vereinfachen, ihre Effizienz und Effektivität zu erhöhen und sie in stärkerem Maße auf das sich wandelnde politische, soziale und wirtschaftliche Umfeld auszurichten.
2.5 Die Überprüfung der Vergaberichtlinien ist Teil eines Gesamtprogramms, dessen Ziel die umfassende Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens der EU ist, und zwar sowohl im Hinblick auf die öffentliche Auftragsvergabe allgemeiner Art als auch auf die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Die Überarbeitung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen ist eine der zwölf Maßnahmen, die in der im April 2011 verabschiedeten Mitteilung der Kommission „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ vorgesehen sind.
2.6 Ebenfalls enthalten ist ein neuer Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen, die bisher nur zum Teil durch Sekundärrecht auf europäischer Ebene geregelt waren. Verschiedene Verbände sowohl aus der Wirtschaft als auch auf Seiten der Gewerkschaften sowie eine Reihe von politischen Akteuren und Behörden haben jedoch bereits eine entschiedene Ablehnung dieses Vorschlags signalisiert, da sie bezweifeln, dass er zu mehr Rechtssicherheit führen kann und der Rolle der öffentlichen Hand ausreichend Rechnung getragen wird, damit sie gemäß den ihr durch die europäischen Verträge übertragenen Befugnissen entscheiden kann.
2.7 Bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Vergabe von Konzessionen begrüßt der EWSA, dass die Kommission die Besonderheit von sozialen Dienstleistungen berücksichtigt hat und ein vereinfachtes Verfahren vorschlägt. Allerdings fehlt es noch an einer präzisen Abgrenzung der „Auftragsvergabe“ und der „Konzession“ von anderen Arten der Wahrnehmung öffentlicher und insbesondere sozialer Aufgaben. Der EWSA schlägt daher vor, in beiden Richtlinien Ergänzungen folgenden Inhalts einzufügen: Mitgliedstaatliche Verfahren, die darauf beruhen, dass alle Dienstleistungserbringer, welche die vorab gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform und unter Beachtung der Prinzipien der Transparenz und des Diskriminierungsverbots zur Leistungserbringung zugelassen werden, gelten nicht als Dienstleistungskonzessionen oder als Auftragsvergabe.
3. Stellungnahme INT/570 des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“
3.1 Die Europäische Kommission beschloss am 27. Januar 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu dem „Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“ (COM(2011) 15 final) zu ersuchen.
3.2 Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2011 an.
3.3 Der EWSA verabschiedete auf der Plenartagungssitzung am 13. Juli mit 164 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen seine Stellungnahme INT/570 zu dem genannten Grünbuch.
3.4 Diese Stellungnahme wurde nahezu einstimmig verabschiedet, wie sich am Abstimmungsergebnis ablesen lässt. Deshalb muss der EWSA in der neuen Stellungnahme, um die er nun ersucht wurde, die gleichen Grundsätze und Standpunkte aufrechterhalten: zum einen, weil keine Umstände eingetreten sind, die eine Änderung dieser Grundsätze und Standpunkte erfordern würden, und zum anderen, weil es ratsam ist, ebendiese Einmütigkeit und diesen Geist der Zusammenarbeit für das gemeinsame Wohl beizubehalten, die dazu führten, dass der gesamte Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in der vorherigen Stellungnahme Einigung erzielte. Dies schließt nicht aus, dass sich auf der Grundlage dieses breiten Konsenses Prinzipien und Standpunkte entwickeln können, die zum jetzigen Zeitpunkt mit spezifischen und konkreten Legislativvorschlägen zu vereinbaren sind.
3.5 Wie der EWSA in der genannten Stellungnahme INT/570 bereits zum Ausdruck brachte, begrüßt er die Debatte, die von der Kommission in ihrem Grünbuch mit Blick auf die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vor dem Hintergrund eines besser funktionierenden Binnenmarkts eingeleitet wurde, der effizienter, innovativer, umweltfreundlicher und sozialer sein soll.
3.6 Darin wurden u.a. vorgeschlagen: die Förderung der Qualität und der Innovation im öffentlichen Auftragswesen, der Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands, die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte (im Sinne der Erhaltung von Arbeitsplätzen und angemessener Arbeitsbedingungen sowie zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen), die Förderung der Annahme des wirtschaftlich günstigsten anstelle des preisgünstigsten Angebots; dies alles im Sinne eines intelligenteren und effizienteren öffentlichen Auftragswesens, der erforderlichen höheren Professionalität, der stärkeren Beteiligung der KMU einschließlich sozialer Unternehmen, der Bekämpfung von Günstlingswirtschaft, Betrug und Korruption und der Förderung europäischer grenzübergreifender Verträge im öffentlichen Auftragswesen.
4. Vorschlag für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011) 896 final); Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (COM(2011) 895 final)
4.1 Mit der vorgeschlagenen Reform sollen die bestehenden Hilfsmittel und Instrumente tiefgreifend modernisiert werden, um sie besser an die Entwicklung des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umfelds anzupassen. Hierfür wurde es für notwendig gehalten, auf der Grundlage der europäischen Verträge eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sowie eine weitere, eigenständige über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste zu erarbeiten.
4.2 Mit der von der Europäischen Kommission vorgesehenen Reform werden zwei einander ergänzende Ziele verfolgt:
— |
Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben zur Gewährleistung bestmöglicher Beschaffungsergebnisse im Sinne eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Dies erfordert insbesondere eine Vereinfachung der bestehenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Gestraffte, effizientere Verfahren kommen allen Wirtschaftsteilnehmern zugute und erleichtern die Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten. |
— |
Schaffung der Möglichkeit für die Auftraggeber, die öffentliche Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, z.B. in den Bereichen Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von Innovation, Beschäftigung und sozialer Eingliederung und Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen. |
4.3 Der EWSA ist der Ansicht, dass gemeinsame Vergabeverfahren auf europäischer Ebene für mehr Transparenz und Objektivität sorgen sowie Günstlingswirtschaft erschweren. In jedem Fall wird den Mitgliedstaaten durch die Vorschläge ein hohes Maß an administrativer Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und Instrumente an ihre spezifische Situation gewährt. Alle diese Parameter sind – gemeinsam mit denen der Qualität und der Professionalität – zweifelsohne von Vorteil für das öffentliche und allgemeine Interesse.
4.4 Das Konzept der Einrichtung des öffentlichen Rechts ist nicht deutlich. Das in Artikel 2 beider Richtlinienvorschläge (öffentliche Auftragsvergabe sowie Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) enthaltene Konzept einer Einrichtung des öffentlichen Rechts sollte noch weiter verdeutlicht werden.
4.5 Der EWSA hält die in Artikel 4 bzw. 12 der Vorschläge für die Umsetzung dieser beiden Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für angemessen.
4.6 Langwierige Diskussionen über Leistungen der Daseinsvorsorge führten zu dem Schluss, dass diese nicht zum öffentlichen Auftragswesen an sich gehören, sondern von öffentlichen Auftraggebern oder in ihrem Namen erbrachte Leistungen sind. Der EWSA weist erneut darauf hin, dass es öffentlichen Auftraggebern vollkommen freisteht, alle oder einige ihrer Aufgaben selbst wahrzunehmen oder aber nach außen zu vergeben, wenn ihnen dies sinnvoll erscheint. Ebenso sind mitgliedstaatliche Systeme zu berücksichtigen, die den im Primärrecht niedergelegten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz Rechnung tragen und einen allgemeinen Zulassungsanspruch zur Leistungserbringung beinhalten. Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (3) als solche sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, während hingegen jegliche Form der Vergabe nach außen bzw. diesbezügliche Aufträge durch bzw. im Namen öffentlicher Auftraggeber eindeutig unter die Richtlinie fallen sollten.
In Artikel 14 AEUV und dessen Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse werden die Besonderheiten und die Bedeutung der öffentlichen Dienstleistungen sowie der weiträumige Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bezüglich der Entscheidung anerkannt, wie diese Dienstleistungen erbracht, in Auftrag gegeben und organisiert werden. Dies gilt auch für hausinterne und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit. Von entscheidender Bedeutung ist die Gewährleistung eines hohen Niveaus in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte. Diese Grundsätze müssen in allen Vorschlägen für Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe zur Anwendung kommen.
4.7 In den Richtlinien sollte nicht vorgeschrieben werden, was ein öffentlicher Auftraggeber ggf. beschaffen oder in Auftrag geben soll, sondern lediglich die diesbezüglich anzuwendenden Verfahren. Der EWSA ist der Ansicht, dass diese Freiheit nicht angetastet werden darf. In jedem Fall soll die Vergabe transparent und verhältnismäßig erfolgen und so erfolgen, dass Missbrauch bzw. betrügerische Machenschaften vermieden werden.
4.8 Die Behörden können sich gemäß den Verträgen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz zu Recht für die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen durch ihre eigenen Dienste („in-house“) oder für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden entscheiden.
4.9 Die allgemeinen Regeln für die Wirtschaftsteilnehmer in Artikel 16 und 30 beider Richtlinienvorschläge sind insofern richtig, als dass sie die Beteiligung von KMU fördern, die in jedem Fall die sozialen und umweltbezogenen Standards einhalten müssen.
4.10 Der EWSA bringt erneut seine in der Stellungnahme INT/570 geäußerte Unterstützung für die öffentliche Vergabe von Aufträgen zum Ausdruck, die geschützten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, damit der sozialen Integration halber die Chancengleichheit für alle Bürger sichergestellt wird. Der EWSA stellt fest, dass in Artikel 17 und 31 der Vorschläge der Anwendungsbereich von Erwägungsgrund 28 und Artikel 19 der Richtlinie 2004/18/EG erweitert wurde, um auch benachteiligte Personen zu berücksichtigen. Daher schlägt der EWSA vor, diese beiden Aspekte in den Vorschlägen folgendermaßen voneinander zu trennen: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge lediglich folgende Akteure teilnehmen dürfen:
a) |
Geschützte Werkstätten, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderungen aufweist, deren Art oder Schwere die Ausübung einer Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen unmöglich macht bzw. die Arbeitsplatzsuche auf dem normalen Arbeitsmarkt erschwert; |
b) |
sozialwirtschaftliche Unternehmen oder Programme, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration benachteiligter Arbeitnehmer ist, sofern mehr als 30 % der Angestellten dieser Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer benachteiligte Arbeitnehmer sind. Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben.“ |
Der EWSA ist des Weiteren der Meinung, dass in den Vorschlägen ausdrücklich vorgesehen werden sollte, in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es gerechtfertigt ist, einen gewissen Anteil oder eine Anzahl solcher Verträge durchsetzbar zu machen, z.B. wenn es eine erhebliche Zahl arbeitsfähiger, aber nicht erwerbstätiger Menschen mit Behinderungen gibt.
4.11 In jedem Fall ist der EWSA der Ansicht, dass die Vorschläge eine Bestimmung enthalten sollten, durch die die Vergabe öffentlicher Aufträge an geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration behinderter bzw. benachteiligter Menschen ist, „gefördert und hauptsächlich durch gemeinnützige Organisationen überwacht werden sollte“, wodurch der privilegierte Zugang zu Unterstützung von Seiten der Behörden einmal mehr gerechtfertigt würde.
4.12 Die in Artikel 18 und 32 der beiden Vorschläge enthaltenen Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung der in den Angeboten der Unternehmen enthaltenen Information müssen verschärft werden, insbesondere für die Fälle, in denen das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs angewendet wird. Der EWSA hält es für äußerst wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber keine ihnen von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weitergeben, allerdings sollten sie auch anderweitige Informationen, die ihnen übermittelt wurden, nicht weitergeben, es sei denn, dass es hierfür gute Gründe gibt. Die öffentlichen Auftraggeber sollten solche Informationen von Wirtschaftsteilnehmern auch nicht im Rahmen anderer Auswahlverfahren benutzen.
4.13 Die Bestimmungen zu Verhandlungsverfahren in Artikel 27 des Richtlinienvorschlags bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe sind nicht eindeutig; es besteht die Gefahr, dass unter dem Deckmantel dieser Verfahren andere, unerwünschte Praktiken verborgen werden können. Daher wäre es besser, dieses Verfahren aus dem Richtlinienvorschlag zu streichen, bzw. – wenn dies nicht möglich ist – mindestens klare Kriterien für eine begrenzte Anwendung dieses Verfahrens festzulegen, um jeglicher Art des Missbrauchs vorzubeugen.
4.14 In allen Verfahren – insbesondere jedoch im Verfahren des wettbewerblichen Dialogs – muss das geistige Eigentum der Bieter unter allen Umständen geschützt werden.
4.15 Der EWSA hält es angesichts der Komplexität und der langen Dauer, die üblicherweise mit dem Verfahren des wettbewerblichen Dialogs nach Artikel 28 des Richtlinienvorschlags bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe einhergehen, für angezeigt, dessen Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen dieses Verfahren wirklich angemessen ist, d.h. gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EG bei besonders komplexen Aufträgen, für die der öffentliche Auftraggeber die Anwendung eines offenen oder beschränkten Verfahrens nicht für möglich hält; auch sollte erwogen werden, eine Höchstdauer des Zeitraums einzuführen, in dem die Auftragsvergabe erfolgen muss.
4.16 Der EWSA ist mit den Bestimmungen zum Rückgriff auf eine Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 29 bzw. 43 der Vorschläge einverstanden, da eine zu strenge Regelung deren Anwendung in der Praxis behindern würde. Aus demselben Grund sollte dieses Verfahren hinsichtlich der Bestimmungen für staatliche Beihilfen flexibel sein.
4.17 Der Einsatz von Rahmenverträgen (Artikel 31 bzw. 45 der Vorschläge) darf nicht zu ungerechtfertigten Preisrückgängen und damit zu einer Beeinträchtigung der Qualität der Lieferungen und der Bau- und Dienstleistungen führen. In jedem Fall wird des Weiteren anerkannt, dass eine angemessene Regelung der Rahmenverträge ebenfalls dazu führen kann, dass die Einbeziehung der Ziele bezüglich Nachhaltigkeit und Qualität durch investitionssichernde Bestimmungen gefördert wird.
4.18 Die Bestimmungen zu elektronischen Auktionen (Artikel 33 bzw. 47 der Vorschläge) sind für die preisgünstigsten Angebote übertrieben vorteilhaft. Deren generelle Verwendung läuft den einschlägigen Vorschlägen zuwider, die der EWSA in dieser Stellungnahme sowie in seiner vorherigen Stellungnahme INT/570 formuliert hat. Dies könnte ebenfalls zu einer Benachteiligung europäischer Unternehmen gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten führen, die mit viel geringeren Kosten arbeiten können. Daher sollte ihre Verwendung mit der nötigen Vorsicht erfolgen.
4.19 Wie bereits in der Stellungnahme INT/570 angemerkt wurde, sollten die technischen Spezifikationen erweitert werden und auch Merkmale des Herstellungsverfahrens umfassen. Damit hätten die öffentlichen Auftraggeber eine bessere und transparentere Möglichkeit, wichtige Entscheidungen zur Förderung nachhaltiger Ziele wie ökologischer Nachhaltigkeit, Durchsetzung von Tarifvereinbarungen, Arbeitsnormen, Arbeitsbedingungen und Gleichheit des Entgelts für gleiche Arbeit zu treffen. Ökostrom ist ein eindeutiges Beispiel dafür, wie und warum Merkmale des Herstellungsprozesses in die technischen Spezifikationen aufgenommen und nicht in die Bedingungen für die Auftragsausführung verbannt werden sollten (siehe Urteil vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01 EVN AG./. Österreich (2003) Slg. I-14527 (EVN - Wienstrom)).
4.20 Ebenfalls in Bezug auf die technischen Spezifikationen begrüßt der EWSA, dass diese Spezifikationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 bzw. 54 Absatz 1 der Richtlinienvorschläge so erstellt werden müssen, dass außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Barrierefreiheit für Behinderte bzw. die Gestaltung für alle Benutzer gewährleistet wird. Diese Formulierung „außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen“ ersetzt die in der Richtlinie 2004/18/EG verwendete Formulierung „wo immer dies möglich ist“, weshalb der EWSA feststellt, dass jetzt zu Recht verstärkt betont wird, dass die Barrierefreiheit bzw. die Gestaltung für alle Benutzer in den technischen Spezifikationen berücksichtigt werden müssen. Der EWSA ist nichtsdestotrotz der Ansicht, dass diese Verpflichtung ausdrücklich unterstrichen werden sollte, indem daran erinnert wird, dass selbst diese begründeten Fälle eine Ausnahme darstellen müssen. Dies sollte in Artikel 40 bzw. 54 der Vorschläge durch die Formulierung „außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen“ wiedergegeben werden.
4.21 In Bezug auf die in Artikel 41 bzw. 55 beider Vorschläge genannten Gütezeichen sowie auf die sich hierauf beziehenden Erwägungsgründe 28 bzw. 36 sind die Bestimmungen keineswegs durchweg kohärent, da sich die Erwägungsgründe 28 bzw. 36 auf „öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, (…)“ beziehen, des Weiteren hinsichtlich der Akteure lediglich Umweltorganisationen genannt werden, nicht jedoch soziale Organisationen; diese sollten ebenfalls einbezogen werden. Gleiches gilt für den Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, wo die Nennung der sozialen Organisationen ein Weiteres mal unterbleibt.
4.22 In Artikel 41 bzw. 55 der Vorschläge könnte auch noch ein weiterer Absatz eingefügt werden, in dem aufgrund der besonderen Eigenschaften dieser Gütezeichen und des erklärten Ziels der diesbezüglichen Bestimmungen festgelegt werden könnte, dass „die öffentlichen Auftraggeber Gütezeichen verlangen oder positiv werten können, durch die die Einhaltung bereichsübergreifender sozialer oder ökologischer Vergabekriterien zertifiziert wird, wobei diese nicht unmittelbar in Verbindung zum Gegenstand des Auftrags stehen müssen.“
4.23 Bezüglich der Bestimmungen zu Varianten in Artikel 43 bzw. 58 ist der EWSA der Ansicht, dass es – anstelle einer Zulassung von Varianten ausschließlich im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen Erlaubnis – besser wäre, die Übermittlung solcher Varianten im Rahmen der Angebote grundsätzlich zuzulassen, es sei denn, Varianten werden ausdrücklich untersagt; dies würde zu einer besseren Förderung und größerer Innovation im Bereich des öffentlichen Auftragswesens führen.
4.24 Wie bereits in der Stellungnahme INT/570 ausgeführt befürwortet der EWSA gleiche Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Aufträgen, die es den KMU ermöglichen, sich einen „gerechten Anteil“ an den öffentlichen Aufträgen zu sichern; Maßnahmen der positiven Diskriminierung von KMU lehnt er jedoch ab, u.a. da dies zu künstlichen Konstruktionen und in der Folge eventuell zu Korruption führen könnte. Die in Artikel 44 bzw. 59 festgelegte Unterteilung von Aufträgen in Lose – wo immer dies möglich ist – ist jedoch eine positive Entwicklung, da die Möglichkeiten für KMU hierdurch klarer und damit zugänglicher werden.
4.25 Allerdings sollten eindeutige Bestimmungen zur Unterteilung von Aufträgen in Lose festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle erfolgreichen Bieter für die verschiedenen Lose die sozialen und ökologischen Normen einhalten, und um unfairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu vermeiden. Nach Ansicht des EWSA ist die Bestimmung, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Entscheidung gegen die Unterteilung der Aufträge in Lose begründen müssen – die Bestimmung ist weder praktisch noch steht sie im Einklang mit der angestrebten Vereinfachung der Vergabeverfahren. Ebenfalls hält der EWSA die Bestimmung zur Begrenzung der Zahl der Lose, die angeboten bzw. vergeben werden können, für unnötig kompliziert, weshalb sie besser gestrichen werden sollte.
4.26 Im Zusammenhang mit den in Artikel 55 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe genannten Ausschlussgründen begrüßt der EWSA die Tatsache, dass die öffentlichen Auftraggeber diejenigen Bieter von der Auftragsvergabe ausschließen können, die den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nicht genügen. Selbstverständlich sollte jedoch auch ausdrücklich festgelegt werden, dass diese ebenfalls ausgeschlossen werden können, wenn sie nicht den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts sowie den Tarifvereinbarungen genügen, die dort gelten, wo die Arbeit, Dienstleistung oder Lieferung ausgeführt wird. Der EWSA ist in jedem Falle der Ansicht, dass diese Ausschlüsse aus den genannten Gründen obligatorisch sein sollten.
4.27 Andernfalls könnten diese Auflagen, deren Missachtung zum Ausschluss von der Auftragsvergabe führen kann, in zu allgemeinen und unzureichend spezifizierten Parametern gefasst werden, etwa denen, die in den Bestimmungen in Anhang XI des Richtlinienvorschlags oder in den bestehenden Rechtsvorschriften der EU genannt werden.
4.28 In der Stellungnahme INT/570 wurde bereits darauf verwiesen, dass das 1949 angenommene ILO-Übereinkommen 94 über Arbeitsklauseln in öffentlichen Verträgen derzeit in 10 EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist, während andere, darunter Irland, das Übereinkommen freiwillig in öffentlichen Verträgen zur Anwendung bringen. Der EWSA nimmt die in dem Übereinkommen festgeschriebenen Grundsätze zur Kenntnis und schlägt vor, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Übereinkommens und zur Befolgung der einschlägigen Grundsätze aufzurufen.
4.29 Zur Überprüfung der Erfüllung der sozial- und umweltrechtlichen Anforderungen müsste in Artikel 57 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags eine Eigenerklärung, dass die genannten sozial- und umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden, als vorläufiger Nachweis verlangt werden, um den Unternehmen (und insbesondere den KMU) die Erfüllung dieser Anforderungen ohne eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands zu ermöglichen.
4.30 In diesem Sinne und entsprechend der bereits in der EWSA-Stellungnahme INT/570 abgegebenen Empfehlung sollte in Artikel 57 des Richtlinienvorschlags ausdrücklich verlangt werden, dass Bieter eine Erklärung abgeben, mit der sie versichern, dass „die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und zwar entsprechend den länderspezifischen Vorschriften bezüglich der Eingliederung Behinderter, wie etwa die Verpflichtung zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Quote Behinderter, wenn in dem Land eine solche Verpflichtung rechtlich geregelt ist.“ Dies gilt logischerweise nicht für Länder, in denen es solche Vorschriften nicht gibt.
4.31 Wie in der genannten Stellungnahme ebenfalls festgestellt wurde, stünde es im Widerspruch zu den europäischen und nationalen Vorschriften, wenn öffentliche Auftraggeber Aufträge an Bieter vergeben, die gegen die Vorschriften verstoßen. Andernfalls würden diejenigen Unternehmen diskriminiert und unfair behandelt, die einer solchen Rechtsvorschrift entsprechen, da den Unternehmen, die gegen die Vorschrift verstoßen, ein willkürlicher Vorteil entsteht, was einen unlauteren Wettbewerb zwischen letzteren Unternehmen gegenüber jenen Unternehmen bewirken könnte, die die Vorschriften tatsächlich einhalten.
4.32 Der EWSA begrüßt, dass sich die Kriterien zur Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots auch weiterhin auf den Auftragsgegenstand beziehen, auch wenn dieser Bezug etwas flexibler gestaltet werden sollte, so dass wirksamere soziale und ökologische Kriterien im Sinne der Europa-2020-Strategie sowie die Verpflichtung zu einem nachhaltigeren Wachstum aufgenommen werden.
4.33 Der EWSA ist der Ansicht, dass das Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“ bzw. „günstigste Kosten“ in den beiden Richtlinienvorschlägen (Artikel 66 bzw. 76) nach wie vor viel Raum einnimmt und übermäßig angewendet wird. In seiner jüngsten Stellungnahme verwies er bereits darauf, dass diese übermäßige Konzentration auf den niedrigsten Preis die Innovation und das Streben nach einer besseren Qualität und höherem Wert im Sinne der Forderungen der Europa-2020-Strategie behindert, und nicht unbedingt zu einem höheren Wert führt. Das Kriterium des niedrigsten Preises sollte deshalb grundsätzlich die Ausnahme, nicht die Regel darstellen.
4.34 Aus diesem Grund muss dem Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ mehr Gewicht eingeräumt werden, damit die Nachhaltigkeit der Angebote sowohl aus wirtschaftlicher, als auch aus ökologischer und sozialer Sicht bewertet werden kann; hieraus ergibt sich die Möglichkeit, im Rahmen der Zuschlagskriterien auch diese Aspekte in vollem Umfang, kreativ und eben nicht restriktiv zu berücksichtigen, indem die Verbindung dieser Kriterien mit dem Auftragsgegenstand besser akzeptiert und gegen die anderen Kriterien abgewogen wird.
4.35 Konkret sollten unter den auf den Auftragsgegenstand bezogenen Kriterien, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen können, ausdrücklich „die Eigenschaften der Arbeitsbedingungen aufgeführt werden, deren Ziel im Gesundheitsschutz der Arbeiter oder der Förderung der sozialen Integration von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter Personengruppen bzw. von Menschen mit Behinderungen bestehen sollte“ (Artikel 66 Absatz 2 bzw. Artikel 76 Absatz 2 der beiden Richtlinienvorschläge). Dies wird in den Erwägungsgründen (41 bzw. 47) der Richtlinienvorschläge über die Auftragsvergabe zwar genannt, schlägt sich jedoch nicht im Wortlaut derselben nieder.
4.36 Auch scheint die Einbeziehung des in der Richtlinie genannten Konzepts der Lebenszykluskosten eines Produkts, von Dienstleistungen oder Bauleistungen angezeigt. In jedem Fall sollten diese in Artikel 67 bzw. 77 der Richtlinienvorschläge festgelegten Lebenszykluskosten auch die entsprechenden sozialen Kosten einschließen. Die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten muss vom öffentlichen Auftraggeber bereitgestellt werden und KMU-freundlich sein.
4.37 Die öffentlichen Auftraggeber müssen besondere Vorsicht in Bezug auf ungewöhnlich günstige Angebote für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen walten lassen und solche Fälle sorgfältig prüfen. Der EWSA hat bereits angemahnt, öffentliche Auftraggeber zu verpflichten, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Der EWSA begrüßt, dass die öffentlichen Auftraggeber das Angebot gemäß Artikel 69 Absatz 4 bzw. Artikel 79 Absatz 4 der Richtlinienvorschläge ablehnen müssen, wenn es den Anforderungen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts nicht entspricht; dies sollte sich jedoch nicht auf die Rechtsvorschriften der Union oder das Verzeichnis in Anhang XI und XIV je nach Richtlinienvorschlag beschränken, sondern die jeweiligen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließen.
4.38 Der EWSA ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Unterauftragnehmer gestärkt werden müssen. Eine mehrfache Weitervergabe von Unteraufträgen führt zu Problemen bei der Durchsetzung von Tarifvereinbarungen, Arbeitsbedingungen und Verfahren zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit. Die öffentlichen Auftraggeber sollten einen größeren Spielraum erhalten, um in Bezug auf die Erfüllung der qualitativen, sozialen und ökologischen Ziele auf die Aufträge einzuwirken. Werden Unterauftragnehmer hinzugezogen, sollten alle diesbezüglichen Einzelheiten vor der Vergabe des Auftrags offengelegt werden, und die öffentlichen Auftraggeber sollten deren Verantwortlichkeiten und Haftung eindeutig regeln, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle des Auftrags zu gewährleisten. Es müssen Mechanismen geschaffen werden, die die öffentlichen Behörden benötigen, um die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Subunternehmer ablehnen und verweigern zu können, wenn es irgendeinen Anlass für Beanstandungen gibt. Des Weiteren ist bei der Regelung der Vergabe von Unteraufträgen Vorsicht geboten, da die Möglichkeit, dass der öffentliche Auftraggeber fällige Zahlungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet, zu einer Zunahme der Probleme führen kann, die zwischen den Unternehmen und den öffentlichen Auftraggebern auftreten.
4.39 Der EWSA befürwortet die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen „A“- und „B“-Dienstleistungen, wenn diesbezüglich Rechtssicherheit besteht und grenzübergreifende Verträge über „B“-Dienstleistungen verlängert werden können. In der Stellungnahme INT/570 wurde bereits eine regelmäßige Überprüfung der Liste der „B“-Dienstleistungen durch die Kommission empfohlen, um der Frage nachzugehen, ob bestimmte „B“-Dienstleistungen vorzugsweise zu „A“-Dienstleistungen werden sollten. In jedem Fall zeigt sich der EWSA angesichts der diversen öffentlichen Dienstleistungsaufträge besorgt, die bisher auf der Liste der „B“-Dienstleistungen standen und die nun aus Anhang XVI bzw. XII der Vorschläge gestrichen wurden. In diesen Anhängen sind die Dienstleistungen aufgeführt, für die das Verfahren nach Artikel 74 bis 76 bzw. 84 bis 86 der Vorschläge gilt.
4.40 Der Verweis auf die Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und von Arbeitnehmervereinigungen, die derzeit unter Anhang XVI bzw. XVII der Vorschläge fallen, sollte gestrichen werden.
4.41 Hiervon unabhängig begrüßt der EWSA die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens für soziale und andere besondere Dienstleistungen, die Anhebung der Schwellenwerte und den größeren Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Einführung der entsprechenden Verfahren zugestanden wird, da es in erster Linie der Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen ist, in dem durch das geltende Verfahrensrecht ein Gleichgewicht zwischen den im Primärrecht verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und den Anforderungen des Sozialrechts geschaffen werden muss.
4.42 Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Governance ist der EWSA der Ansicht, dass zu viele in der Praxis nur schwer umsetzbare Maßnahmen vorgesehen sind, was dazu führen kann, dass die offenbar guten Absichten letztendlich nicht verwirklicht werden können.
4.43 Bezüglich der in Artikel 84 bzw. 93 der Richtlinienvorschläge vorgesehenen öffentlichen Aufsicht und dem hiermit verbundenen Jahresbericht ist es wichtig, dass dieser Bericht auch einen Jahresvergleich der gebotenen Preise mit den tatsächlichen Kosten der bereits erfüllten Aufträge enthält, ebenso wie die Angabe, in welchem Umfang Dienstleister aus Drittstaaten auf den europäischen Markt der von den Auftraggebern jährlich vergebenen öffentlichen Aufträge drängen.
4.44 Der EWSA sieht mit Sorge, dass die Europäische Kommission Artikel 27 der derzeitigen Richtlinie bezüglich der Erhaltung von Arbeitsplätzen, angemessener Arbeitsbedingungen und des Umweltschutzes gestrichen hat. In Artikel 87 bzw. 96 der Richtlinienvorschläge wird auf diesen wichtigen Aspekt nur in sehr abgeschwächter Form eingegangen. Der Wortlaut des derzeitigen Artikels 27 sollte vollständig beibehalten werden und auch auf Subunternehmer und die gesamte Lieferkette anwendbar sein.
5. Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (COM(2011) 897 final)
5.1 In dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen geht es um die Partnerschaftsabkommen zwischen einer – in der Regel öffentlichen – Einrichtung und einem – häufig privaten – Unternehmen, in dem dieses das Betriebsrisiko bezüglich der Instandhaltung und des Ausbaus der Infrastruktur (Häfen, Wasserversorgung, Parkplätze, gebührenpflichtige Autobahnen usw.) oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Energie, Gesundheit, Wasserversorgung und -aufbereitung, Abfallentsorgung usw.) übernimmt. Der Vorschlag deckt alle Konzessionsverträge – sowohl für Bau- als auch für Dienstleistungen – ab, jedoch ohne sie ausreichend voneinander abzugrenzen. Behandelt werden nur Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Allgemeinen, nicht jedoch die Besonderheit der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die weder ein Auftrag noch eine Beschaffung sind, sondern eine Form der Delegierung der Verwaltung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und oftmals ein zusätzliches Mittel zur Finanzierung neuer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, deren Erbringung von der öffentlichen Hand beschlossen wurde.
5.2 Der EWSA stellt fest, dass bezüglich der Notwendigkeit einer Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen, und erinnert an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (2011/2048(INI)), in der festgestellt wurde, „dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn durch ihn etwaige Verzerrungen beim Funktionieren des Binnenmarkts abgestellt würden; (das Parlament) weist darauf hin, dass derartige Verzerrungen bisher noch nicht festgestellt worden sind.“ Der EWSA fordert, dass eine weitere und umfassende Folgenabschätzung durchgeführt wird, bevor diese Vorschläge weiterbearbeitet werden. Er vertritt den Standpunkt, dass die Anwendung der im Vertrag gewährleisteten Grundsätze auf die Vergabe von Konzessionen – des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Transparenzgebots – durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitgehend geklärt wurde. Wie vom Gerichtshof verdeutlicht finden diese Grundsätze auf die Vergabe von Konzessionen für alle Arten von Dienstleistungen von grenzübergreifendem Interesse einschließlich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Anwendung.
5.3 Ungeachtet der Tatsache, dass in der Richtlinie 2004/18/EG Konzessionen als Verträge definiert werden, die von öffentlichen Aufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistungen bzw. für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks bzw. der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, stellt der EWSA fest, dass Konzessionen sich von öffentlichen Aufträgen grundsätzlich unterscheiden, da der Konzessionsnehmer das mit der Erbringung der Dienstleistung verbundene erhebliche wirtschaftliche Risiko tragen muss und den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt ist. Dies ist auch der Fall bei bestimmten Konzessionen wie der „Schattenmaut“, bei der der öffentliche Auftraggeber die Leistungen des Konzessionsnehmers auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch den Verbraucher vergütet. Daher sind auf die Vergabe öffentlicher Aufträge zugeschnittene Bestimmungen nicht für die Konzessionsvergabe geeignet; öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer könnten hierdurch sogar vom Abschluss solcher Vereinbarungen abgehalten werden.
5.4 Der EWSA lenkt die Aufmerksamkeit auf Artikel 14 AEUV in Bezug auf die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, in dem es heißt: „Unbeschadet des Artikels 4 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 93, 106 und 107 dieses Vertrags und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.“
5.5 Der EWSA stellt fest, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oft spezifischen europäischen und nationalen Bestimmungen unterliegen, mit denen der Zugang zu diesen Diensten, ihre Erschwinglichkeit und ihre Qualität sichergestellt werden soll, um so Gleichbehandlung und universellen Zugang sowie die Sicherheit und die Rechte der Nutzer zu gewährleisten; diese Normen sollten in dem Vorschlag in Erinnerung gerufen und sichergestellt werden. Im Einklang mit dem Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse im Anhang zum Vertrag von Lissabon müssen nationale, regionale und lokale Behörden auch weiterhin über einen breiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen über die Art und Weise verfügen, wie sie diese Dienstleistungen organisieren, bereitstellen und ihre Merkmale festlegen; dies schließt die Bestimmungen zur Qualität und zum Preis der Dienstleistungen ein, damit die Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden können. Die Behörden sollten außerdem die sozialen, ökologischen und qualitätsbezogenen Vergabekriterien frei festlegen können, die nach ihrer Einschätzung in Bezug auf den Auftragsgegenstand am besten geeignet sind. In keinem Falle sollte die öffentliche Hand gezwungen werden, die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegen ihren Willen oder ihr eigenes Ermessen zu liberalisieren oder nach außen zu vergeben. Der EWSA plädiert für eine deutliche Erinnerung daran, dass die Unternehmen, die mit der Verwaltung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut sind, gemäß Artikel 106 AEUV den Wettbewerbsregeln und den Vorschriften für den Binnenmarkt unterliegen, und zwar insofern die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben durch die Anwendung dieser Regeln weder faktisch noch rechtlich beeinträchtigt wird.
5.6 Um den ihnen zugewiesenen Aufgaben von öffentlichem Interesse nachzukommen, sollten die Behörden zusammenarbeiten und hierbei ihre eigenen administrativen, technischen und sonstigen Ressourcen nutzen können, ohne auf externe Auftragnehmer zurückgreifen zu müssen, die nicht Teil ihrer eigenen Struktur sind. Solche Vereinbarungen können nicht als Konzessionen angesehen werden, weshalb sie – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – im Richtlinienvorschlag über die Vergabe von Konzessionen eindeutig aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden sollten. Ebenso wenig sollten die vorgeschlagenen Bestimmungen für bestimmte Konzessionen gelten, die an Unternehmen vergeben werden, die mit den Vergabestellen verbunden sind und deren wesentliche Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen für die Gruppe besteht, zu der sie gehören, oder für Konzessionen, die eine Vergabestelle an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Vergabestellen gebildet wird, um von dieser Richtlinie abgedeckte Aktivitäten (wie Wasserversorgung oder Hafendienste) durchzuführen, und dem diese Vergabestelle angehört.
5.7 Die Behörden können sich gemäß den Verträgen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz zu Recht für die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen durch ihre eigenen Dienste („in-house“) oder für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden entscheiden.
5.8 Daher sollten für die an ein verbundenes Unternehmen vergebenen Konzessionen strenge Regeln gelten, damit dieses System nicht missbraucht wird und das Vergabeverfahren transparent ist.
5.9 Im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die obligatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse im Bereich des Glücksspiels, die zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher durch die Mitgliedstaaten führen, Einschränkungen der Grundsätze der Verträge hinsichtlich der Konzessionsvergabe rechtfertigen. Daher sollten die Konzessionen für Glücksspiele von dieser Richtlinie ausgenommen werden, die einem Wirtschaftsteilnehmer gemäß geltendem nationalem Recht oder einem Verwaltungsakt im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausschließlich erteilt wurden, da ein solches ausschließliches Recht die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens für eine solche Konzession unmöglich macht. Daher hält der EWSA es für angebracht, dass in Artikel 8 Absatz 5 des Vorschlags, der sich auf den Ausschluss bestimmter Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bezieht, auch die „Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten, die durch Einsatz einer Geldsumme ein finanzielles Risiko beinhalten“ genannt werden.
5.10 In dem Richtlinienvorschlag müssen Aspekte wie die Definition der Konzessionen, die Übertragung von Risiken auf den privaten Betreiber oder die Änderung der Konzessionen während ihrer Laufzeit und deren Beendigung so festgelegt werden, dass sie nicht zu Hindernissen für die Finanzierung und Ausführung dieser Art von Verträgen werden. Schließlich stellen sie angesichts der Anpassungen und Beschränkungen der öffentlichen Investitionen, die zurzeit in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, einen wichtigen Faktor für die Wiederbelebung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen dar.
5.11 Die Methoden für die Berechnung des Wertes der Konzessionen sollten vereinheitlicht und vereinfacht werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Methode zur Berechnung des Wertes von Baukonzessionen etabliert und allgemein bekannt ist, hält es der EWSA für wünschenswert, dass der Wert aller Arten von Konzessionen anhand einer einzigen Methode berechnet wird. In diesem Zusammenhang plädiert der EWSA für eine Methode, bei der von dem geschätzten Umsatz (vor Steuern) des Konzessionsnehmers über die gesamte Dauer dieser konkreten Konzession ausgegangen wird, wobei sowohl die Kosten der Bauarbeiten als auch der Schätzwert der für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Lieferungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung berücksichtigt werden.
5.12 Zur Erhöhung der Vertraulichkeit für Bieter wird vorgeschlagen, eine Bestimmung in die Richtlinie aufzunehmen, nach der die öffentlichen Auftraggeber für Verstöße gegen diese Anforderungen haften.
Brüssel, den 26. April 2012
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Staffan NILSSON
(1) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 5, EWSA-Stellungnahme: ABl. 63 vom 13.4.1965, S. 929.
(2) ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 44-52.
(3) Siehe Artikel 14 und 106 AEUV sowie dessen Protokoll Nr. 26.
ANHANG
zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
I. Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Art. 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung):
a) Ziffer 4.21
Ändern:
„“
Begründung
Ergibt sich aus dem Text.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
77 |
Nein-Stimmen |
: |
99 |
Stimmenthaltungen |
: |
20 |
b) Ziffer 4.26
Ändern:
„Im Zusammenhang mit den in Artikel 55 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe genannten Ausschlussgründen begrüßt der EWSA die Tatsache, dass die öffentlichen Auftraggeber diejenigen Bieter von der Auftragsvergabe ausschließen können, die den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nicht genügen. Selbstverständlich sollte jedoch auch ausdrücklich festgelegt werden, dass diese ebenfalls ausgeschlossen werden können, wenn sie nicht den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts genügen. Der EWSA ist in jedem Falle der Ansicht, dass diese Ausschlüsse aus den genannten Gründen obligatorisch sein sollten.“
Begründung
Durch die Einhaltung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts werden faire Verfahren ausreichend gewährleistet, da diese die geltenden Tarifvereinbarungen einschließen. Die Formulierung „Tarifvereinbarungen, die dort gelten, wo die Arbeit, Dienstleistung oder Lieferung ausgeführt wird“ ist doppeldeutig und kann sehr weitreichend ausgelegt werden. Die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eines Unternehmens abgeschlossenen Tarifvereinbarungen beziehen sich auf diese beiden Partner und können nicht auf Dritte ausgeweitet werden.
Die Stellungnahme ist in dieser Hinsicht auch nicht kohärent. In der Sitzung der Fachgruppe INT wurde die Nennung der Tarifvereinbarungen in mehreren Änderungsanträgen vorgeschlagen. In Ziffer 4.38 wurde dies abgelehnt, in Ziffer 4.26 und damit auch in Ziffer 1.11 hingegen angenommen.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
78 |
Nein-Stimmen |
: |
110 |
Stimmenthaltungen |
: |
16 |
c) Ziffer 4.32
Ändern:
„Der EWSA begrüßt, dass sich die Kriterien zur Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots auch weiterhin auf den Auftragsgegenstand beziehen. “
Begründung
Es ist von grundlegender Bedeutung, den direkten Bezug zwischen den Kriterien zur Bewertung des Angebots und dem Auftragsgegenstand zu wahren, um Transparenz zu gewährleisten und willkürliche Entscheidungen zu vermeiden.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
78 |
Nein-Stimmen |
: |
116 |
Stimmenthaltungen |
: |
13 |
d) Ziffer 4.35
Streichen:
Begründung
Die Vorschriften, die in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie soziale Integration von Menschen mit Behinderungen gelten, müssen von den Unternehmen eingehalten werden. Deshalb ist es nicht angebracht, diese Aspekte als Zuschlagskriterien anzusehen.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
81 |
Nein-Stimmen |
: |
119 |
Stimmenthaltungen |
: |
7 |
e) Ziffer 4.38
Ändern:
„“
Begründung
Fragen der Vertragsausführung sollten nicht Gegenstand von EU-Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe sein, da sie auf nationaler Ebene zu regeln sind. Ebenfalls sollten in den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe keine Bestimmungen über die Vergabe von Unteraufträgen enthalten sein.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
80 |
Nein-Stimmen |
: |
114 |
Stimmenthaltungen |
: |
21 |
f) Ziffer 1.15
Ändern:
„“
Begründung
Fragen der Vertragsausführung sollten nicht Gegenstand von EU-Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe sein, da sie auf nationaler Ebene zu regeln sind. Ebenfalls sollten in den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe keine Bestimmungen über die Vergabe von Unteraufträgen enthalten sein.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
80 |
Nein-Stimmen |
: |
114 |
Stimmenthaltungen |
: |
21 |
II. Die folgende Textstelle der Stellungnahme der Fachgruppe wurde zugunsten eines im Plenum angenommenen Änderungsantrags geändert, erhielt jedoch mindestens ein Viertel der Stimmen (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):
a) Ziffer 5.8
„Daher sollten für die an ein verbundenes Unternehmen vergebenen Konzessionen strenge Regeln gelten, damit dieses System nicht dafür missbraucht wird, um dem Markt Konzessionen vorzuenthalten, die dem freien Wettbewerb überlassen werden sollten.“
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen |
: |
126 |
Nein-Stimmen |
: |
71 |
Stimmenthaltungen |
: |
22 |