29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/57


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen“

COM(2011) 445 final — 2011/0204 (COD)

2012/C 191/11

Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ

Der Rat beschloss am 14. September 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

COM(2011) 445 final — 2011/0204 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. April 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 480. Plenartagung am 25./26. April 2012 (Sitzung vom 26. April) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der EWSA begrüßt den vorliegenden Verordnungsvorschlag, dessen einziger Fehler darin besteht, dass er im Verhältnis zum Grünbuch über die vorläufige Kontenpfändung von 2006 erst spät vorgelegt wurde.

1.2   Nach Auffassung des EWSA sollte mit diesem Vorschlag jedoch eine parallele Initiative zur Transparenz des Schuldnervermögens gemäß dem Grünbuch über die Transparenz des Schuldnervermögens von 2008 einhergehen bzw. hätte ihm logischerweise vorausgehen müssen.

1.3   Der EWSA begrüßt, dass es der Kommission gelungen ist, auf einem fachlich sehr schwierigen Gebiet einen Rechtsrahmen vorzuschlagen, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Interessen in diesem Bereich und eine faire Balance zwischen den Rechten der verschiedenen Interessenträger herstellt.

1.4   Der EWSA begrüßt außerdem, dass die Kommission einen beträchtlichen Teil der Empfehlungen berücksichtigt hat, die er in seiner Stellungnahme zum vorgenannten Grünbuch ausgesprochen hat. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung des Geltungsbereichs über die auf Bankkonten eingezahlten Gelder hinaus auf andere Finanzinstrumente, den möglichen Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels, die weitreichende Definition der zuständigen Gerichte, die Nichtberücksichtigung im Antrag von Beträgen, bei denen es sich nicht um die fällige und nicht beglichene Geldschuld sowie die Verzugszinsen und die im Titel anerkannten Ausgaben handelt, und die klare Festlegung von Bestimmungen über die Anfechtung der Maßnahme und die zulässigen Rechtsmittel, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens sowie die Rechte von Antragstellern, Antragsgegnern oder Dritten zu gewährleisten.

1.5   Besonders begrüßt werden ferner die klare Entscheidung für einen alternativen bzw. fakultativen Ansatz, die Wahl einer Verordnung als desjenigen EU-Instruments, das die Verwirklichung des Binnenmarkts am besten gewährleistet, seine ausschließliche Anwendung auf grenzüberschreitende Situationen und schließlich die Wahl einer geeigneten Rechtsgrundlage (Artikel 81 Absatz 2 AEUV) – alles im Einklang mit den Empfehlungen des EWSA. Darüber hinaus spricht sich der EWSA für eine angemessene, einfache und in Bezug auf Kosten/Nutzen verhältnismäßige Regelung aus; diese Bedingungen müssen nicht nur aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Regelung erfüllt sein, sondern auch wegen der Mittel, die von all denjenigen ergriffen werden müssen, die die Regelung anwenden oder von ihr betroffen sind.

1.6   Der EWSA ist aber nicht vollkommen davon überzeugt, dass diese Maßnahme unentbehrlich ist – insbesondere deshalb, weil das Vereinigte Königreich sie nicht annehmen will, und aufgrund der Tatsache, dass die Ungewissheit hinsichtlich der Gesamtkosten des Verfahrens sowie die Ermittlung des zuständigen ausländischen Gerichts Hindernisse bleiben werden, mit Sicherheit für die KMU. Der EWSA ist auch nicht vollkommen davon überzeugt, dass bei dem Vorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit voll eingehalten werden, weil in der Neufassung der Verordnung Brüssel I das Exequaturverfahren abgeschafft werden soll und die Kostenschätzungen für die erwarteten Ergebnisse in der Folgenabschätzung zu ungenau sind.

1.7   Nach Ansicht des EWSA sollten schließlich mehrere Bestimmungen inhaltlich überprüft und ggf. nachgebessert werden, um sie klarer, eindeutiger und wirksamer zu gestalten, wobei auch Übersetzungs- und Druckfehler zu beseitigen sind; er empfiehlt der Kommission, diesbezüglich seine besondere Bemerkungen zu berücksichtigen.

2.   Zweck und Hintergrund des Vorschlags

2.1   Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung schließt die Kommission an ihr Grünbuch von 2006 über die vorläufige Kontenpfändung (1) an. Sie schlägt darin vor, ein alternatives Rechtsinstrument zu den nationalen Verfahren, den so genannten „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“, in EU-Recht aufzunehmen. Ziel ist die schnelle und kostengünstige Pfändung von Bankkonten von Schuldnern wegen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, um die Abhebung oder Überweisung von Guthaben, die auf Bankkonten irgendwo anders im Unionsgebiet liegen, zu verhindern, vorausgesetzt, dass sich der Wohnsitz der Parteien oder der Belegenheitsort der Bankkonten nicht in ein und demselben Mitgliedstaat befindet (Sache mit grenzüberschreitendem Bezug gemäß Artikel 3), und zwar unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit.

2.2   Diese Regelung wird als fakultative Regelung (allgemein als „28. Regime“ bezeichnet) alternativ und parallel zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Sicherungsmaßnahmen gleicher Art und Zielsetzung eingeführt.

2.3   Aus unterschiedlichen Gründen bei der vorgeschlagenen Regelung ausgeklammert bleiben:

a)

Forderungen steuer-, zoll- oder verwaltungsrechtlicher Art;

b)

Insolvenzverfahren, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

c)

der Bereich der sozialen Sicherheit;

d)

Schiedssprüche;

e)

Bankkonten, die nach dem auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren anwendbaren Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto belegen ist, nicht beschlagnahmt werden dürfen;

f)

die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG (2).

2.4   Die Regelung findet hingegen Anwendung auf Angelegenheiten des Ehegüterrechts, des Erbrechts und des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (3).

2.5   Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt und erlassen werden:

a)

vor Einleitung eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens gegen den Antragsgegner;

b)

in jeder Phase eines gerichtlichen Verfahrens;

c)

nachdem im Ursprungsmitgliedstaat eine Verurteilung gegen den Antragsgegner oder ein anderer vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, der im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht vollstreckbar ist;

d)

nachdem ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, der bereits in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in dem sich das Konto befindet.

2.6   In den drei ersten Fällen kommen die Bestimmungen von Abschnitt 1 (Artikel 6 bis 13) zur Anwendung, im vierten Fall Abschnitt 2 (Artikel 14 und 15); Abschnitt 3 (Artikel 16 bis 22) enthält die gemeinsamen verfahrenstechnischen Bestimmungen für sämtliche Fälle.

2.7   In Kapitel 3 wird verankert, dass das Exequaturverfahren grundsätzlich nicht notwendig ist (Artikel 23), und die wirksame Vollstreckung des EuBvKpf detailliert geregelt, wobei die Rechte und Pflichten der verschiedenen Akteure (Banken, Gerichte, beteiligte nationale Behörden, Antragsgegner, Antragsteller, weitere Gläubiger und geschädigte Dritte) festgelegt werden.

2.8   Kapitel 4 (Artikel 34 bis 40) regelt die Rechtsbehelfe, vom Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines EuBvKpf (Artikel 22) über die Nachprüfung des EuBvKpf zwecks Abänderung/Begrenzung seines Gegenstands oder die Erklärung seines Erlöschens bzw. seines Widerrufs oder seiner Aussetzung bis hin schließlich zu den ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen, zu denen die Parteien weiterhin Zugang nach geltendem nationalem Recht haben (Artikel 37). Außerdem ist darin geregelt, wie durch die Hinterlegung einer Kaution oder einer gleichwertigen Sicherheitsleistung die Vollstreckung des EuBvKpf außer Kraft gesetzt werden kann.

2.9   Kapitel 5 schließlich enthält einige allgemeine Vorschriften, darunter die Bestimmung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich ist, sowie Bestimmungen zu den Kosten und Fristen.

2.10   Darüber hinaus wird das Verhältnis zu anderen zusätzlich anwendbaren EU- und nationalen Rechtsvorschriften geregelt, und es werden die Verpflichtungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die wirksame und korrekte Anwendung des Instruments zu gewährleisten.

2.11   Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Ex-ante-Folgenabschätzung lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass:

a)

die uneinbringlichen grenzüberschreitenden Forderungen zwischen 1,12 und 2 Mrd. EUR pro Jahr liegen;

b)

die rückständigen Unterhaltsansprüche schätzungsweise 268 Mio. EUR pro Jahr betragen;

c)

sich die faulen Schulden im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr auf rund 55 Mrd. EUR pro Jahr belaufen;

d)

nur 11,6 % der Unternehmen versucht haben, ihre Forderungen grenzüberschreitend über einen nationalen Kontenpfändungsbeschluss einzutreiben;

e)

schätzungsweise 34 000 Kontenpfändungen pro Jahr im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Schulden vorgenommen wurden, die 640 Mio. EUR entsprachen.

Gemäß dieser Folgenabschätzung könnte der EuBvKpf:

a)

die Eintreibung weiterer problematischer Schulden in Höhe von 373 bis 600 Mio. EUR pro Jahr sichern;

b)

für die Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel treiben, Kosteneinsparungen von schätzungsweise etwa 81,9 bis 149 Mio. EUR jährlich bewirken.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Bei der GD JUST sind wir bereits seit langem an formal perfekte, wohldurchdachte und klar strukturierte juristische Fachtexte gewöhnt, die zu einer „besseren Rechtsetzung“ und zu Rechtssicherheit beitragen.

3.2   Der vorliegende Vorschlag macht da keine Ausnahme und wird daher vom EWSA begrüßt, der lediglich bemängelt, dass er spät kommt.

3.3   Zudem ist es der Kommission gelungen, auf einem fachlich sehr schwierigen Gebiet eine Regelung vorzuschlagen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Interessen in diesem Bereich und eine faire Balance zwischen den Rechten der verschiedenen Interessenträger herstellt, die im Übrigen in der dem Vorschlag beigefügten ausführlichen und gut strukturierten Folgenabschätzung, die der EWSA schon seit langem fordert, sorgfältig berücksichtigt werden.

3.4   Darüber hinaus hat die Kommission einen beträchtlichen Teil der Empfehlungen berücksichtigt, die der EWSA in seiner Stellungnahme zu dem bereits genannten Grünbuch zur Transparenz des Schuldnervermögens (COM(2008) 128 final) (4) ausgesprochen hat. Dies betrifft z.B. den Erlass eines EuBvKpf nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels (Abschnitt 2), die umfassende Definition der zuständigen Gerichte (Artikel 6), die Nichtberücksichtigung im Antrag von Beträgen, bei denen es sich nicht um die fällige und nicht beglichene Geldschuld sowie die Verzugszinsen und die im Titel anerkannten Ausgaben handelt (wie z.B. Rechtsanwaltsgebühren oder andere Ausgaben) oder die klare Festlegung von Bestimmungen über die Anfechtung der Maßnahme und die zulässigen Rechtsmittel, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens sowie die Rechte von Antragstellern, Antragsgegnern oder Dritten zu gewährleisten.

3.5   Die Kommission hat auch einen Großteil der Empfehlungen berücksichtigt, die das Europäische Parlament unlängst hierzu abgegeben hat (5) und die ebenfalls begrüßt werden.

3.6   Begrüßt wird insbesondere: die klare Entscheidung für eine alternative bzw. fakultative Regelung, wie dies der EWSA gefordert hatte, die den Antragstellern die Möglichkeit lässt, das nationale Recht zu wählen; die Wahl einer Verordnung als dasjenige EU-Instrument, das die für die Verwirklichung des Binnenmarkts erforderliche Harmonisierung und die größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten als Garant für mehr Rechtssicherheit, wie dies der EWSA ebenfalls gefordert hatte, am besten gewährleistet; seine ausschließliche Anwendung auf grenzüberschreitende Situationen; und schließlich die Wahl einer geeigneten Rechtsgrundlage (Artikel 81 Absatz 2 AEUV).

3.7   Der EWSA begrüßt auch die Ausweitung des Geltungsbereichs über die auf Bankkonten eingezahlten Gelder hinaus auf andere Finanzinstrumente (6), wie er dies angeregt hatte.

3.8   Der EWSA ist aber nicht vollkommen davon überzeugt, dass die Maßnahme unentbehrlich ist und dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird.

3.8.1   Zunächst einmal natürlich deshalb, weil die Kommission selbst einräumt, dass das gleiche Ergebnis theoretisch auch auf andere Art und Weise erzielt werden könnte.

3.8.2   Dann aber auch, weil davon ausgegangen wird, dass mit der Neufassung der Verordnung Brüssel I die grundlegende Frage des Exequaturverfahren so gelöst wird, wie dies von der Kommission vorgeschlagen und vom EWSA befürwortet wurde.

3.8.3   Und schließlich auch, weil in der bereits genannten sorgfältigen Folgenabschätzung nicht davon ausgegangen wird, dass die zusätzlichen Kosten, die durch die Einführung eines neuen gerichtlichen Verfahrens in die Rechtsordnungen sämtlicher Mitgliedstaaten verursacht werden, im vollen Umfang gebührend untersucht wurden unter den verschiedenen Aspekten in Bezug auf dessen Umsetzung, die Information der Unternehmen und Verbraucher sowie die Schulung von Richtern, Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und sonstigen Beamten der öffentlichen Verwaltungen im Allgemeinen und der Gerichte im Besonderen, und dies zusätzlich zu den Mehrkosten, die den justiziellen Strukturen aufgrund der Bearbeitung der verschiedenen Formulare in den 23 Amtssprachen der EU entstehen. Diese Kosten können daher nicht in Form einer Kosten-Nutzen-Rechnung den geschätzten Einsparungen der Unternehmen und dem Betrag gegenüber gestellt werden, den man sich von einer zusätzlichen Eintreibung von Schulden erhofft, bei dem die Schätzung im Übrigen von 373 bis 600 Mio. EUR reicht. Darüber hinaus werden die Ungewissheit hinsichtlich der Gesamtkosten des Verfahrens sowie die Ermittlung des zuständigen Gerichts Hindernisse bleiben, was sich auf die Unternehmen, insbesondere KMU, nachteilig auswirken könnte.

3.9   Darüber hinaus vertritt der EWSA weiterhin die Auffassung, dass – wie dies auch das Europäische Parlament empfiehlt – mit dieser Initiative in jedem Fall eine parallele Initiative zur Transparenz des Schuldnervermögens einhergehen müsste bzw. dieser logischerweise sogar hätte vorausgehen müssen, und kann nach wie vor nicht nachvollziehen, weshalb die Kommission vorrangig (bzw. ausschließlich) diese Initiative und nicht die andere vorantreibt.

3.10   Außerdem bedauert der EWSA nicht nur die Position Dänemarks, im Einklang mit seiner bereits bekannten Grundsatzerklärung dieses Instrument nicht anzunehmen, sondern insbesondere auch die Ankündigung des Vereinigten Königreich, es ebenfalls nicht anzunehmen, wo das Vereinigte Königreich doch gerade derjenige Mitgliedstaat ist, der kein vergleichbares Rechtsinstrument besitzt, und wo doch eines der wichtigsten in der Debatte im Rahmen des Grünbuchs aufgeworfenen Bedenken eben diese Lücke im angelsächsischen Rechtssystem war.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)

Die Ausklammerung von Schiedssprüchen muss dahingehend klargestellt werden, dass davon der Status von Schiedsgerichten nicht beeinträchtigt wird, deren Entscheidungen in einigen Mitgliedstaaten vollstreckbare Titel von gleichem Rang wie die Urteile der normalen Gerichte sind.

4.2   Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 32

Es gibt keine Konten, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, aber pfändungsfreie Einkünfte.

4.3   Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 29

Aufgrund der heiklen Situation müssen die Konten, die „von einem Dritten für den Antragsgegner“ bzw. „vom Antragsgegner für einen Dritten“ geführt werden, begrifflich genauer definiert und erläutert werden, um Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite auszuräumen, durch die die Rechte Dritter geschädigt werden können.

4.4   Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Die Übersetzung dieses Buchstabens stimmt nicht in allen Sprachfassungen überein.

4.5   Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f)

Anmerkung der Übersetzung: Diese Bemerkung betrifft nicht die deutsche Fassung. Im portugiesischen Text wird fälschlicherweise auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) statt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) verwiesen.

4.6   Artikel 13

In einer Regelung wie der hier bezweckten darf die Festsetzung der verschiedenen Fristen nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden, da ansonsten die Einheitlichkeit nicht gewährleistet ist, was zu Unsicherheit führt.

4.7   Artikel 20 Absatz 1

Statt „können … zusammenarbeiten“ sollte es heißen „müssen die betreffenden Gerichte zusammenarbeiten“.

4.8   Artikel 25 Absatz 1

Die Formulierung „unmittelbar“ ist gefährlich vage und muss durch eine feste Frist in der Art von „am darauffolgenden Werktag“ ersetzt werden.

4.9   Artikel 27 Absatz 3

Die Möglichkeit der Nutzung gesicherter elektronischer Kommunikationsmittel sollte auf sämtliche Instrumente ausgeweitet werden, einschl. der Verbindungen zwischen den Gerichten im Rahmen des E-Justiz-Programms der Kommission. Auf diese Weise kann das Verfahren beschleunigt werden.

4.10   Artikel 41

Am Ende muss ergänzt werden „mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Rechtsprechung des zuständigen nationalen Gerichts die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorschreibt“.

4.11   Artikel 44

Diese Bestimmung könnte unterschiedlich ausgelegt werden und zu Unsicherheit hinsichtlich des Verfahrensablaufs führen. Sie muss daher gestrichen werden.

4.12   Festlegung der Fristen

In den einzelnen Bestimmungen des Vorschlags sind die Fristen in unterschiedlicher Weise festgelegt. So ist ebenso von „Kalendertagen“ (Artikel 21) wie auch von „Arbeitstagen“ (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 27) oder auch schlicht und einfach von „Tagen“ (Artikel 35 Absatz 4) die Rede. Aus Gründen der Sicherheit sollte die Festlegung der Fristen vereinheitlicht werden.

4.13   Anhänge und Artikel 47

Der Inhalt der als Anhänge beigefügten Formulare sowie insbesondere die Sprachen, in denen sie zu verwenden sind, und die Notwendigkeit ihrer Übersetzung zur Gewährleistung ihres korrekten Verständnisses müssen im Voraus genauer evaluiert und in der Praxis getestet werden. Das Gleiche gilt für zusätzliche Beweise und mündliche Zeugenaussagen (Artikel 11).

Brüssel, den 26. April 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  COM(2006) 618 final vom 24.10.2006.

(2)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(3)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10) (ROM III) (Ehescheidung und Trennung); Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) (Zivil- und Handelssachen); Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) (Ehesachen); Vorschlag für eine Verordnung COM(2011) 127 final vom 16.3.2011 (eingetragene Partnerschaften) und Vorschlag für eine Verordnung COM(2011) 126 final vom 16.3.2011 (Ehegüterrecht). Siehe auch folgende EWSA-Stellungnahmen: ABl. C 325 vom 20.12.2006, S. 65 (Kinderrechte); ABl. C 325 vom 20.12.2006, S. 71 (Ehesachen); ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 148 (Erbsachen und Testamente); ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 87 (Güterrecht eingetragener Partnerschaften).

(4)  Stellungnahmen des EWSA: ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 2 und ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 73.

(5)  Initiativbericht A7-0147/2011 vom 14. April 2011, Berichterstatterin: Arlene McCarthy, Entschließung des EP vom 10. Mai 2011 (TA(2011)0193).

(6)  Siehe Begriffbestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG und Anhang I Abschnitt C (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).