9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.525 — Telekomunikacja Polska

2011/C 324/06

HINTERGRUND

Der Beschlussentwurf betrifft den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV durch das etablierte polnische Telekommunikationsunternehmen Telekomunikacja Polska SA (TP) auf den Märkten für Vorleistungsdienste für den Breitband-Internetzugang.

Ausgangspunkt des Kommissionsverfahrens war eine Untersuchung, die die Kommission von Amts wegen eingeleitet hatte. Im September 2008 wurden auf dem Gelände der TP in Warschau (Polen) Nachprüfungen durchgeführt. Daraufhin wurde das Verfahren im April 2009 eröffnet (2).

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte

TP wurde am 1. März 2010 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Die Kommission gelangte in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der den Markt beherrschende Telekommunikationsbetreiber sich verschiedentlich geweigert habe, anderen Anbietern gegen Entgelt Zugang zu seinen Breitbandvorleistungsdiensten zu gewähren, und damit den Wettbewerb beeinträchtigt und Kunden auf dem Endkundenmarkt für Breitband-Internetzugang in Polen geschadet habe. Die Zuwiderhandlung soll am 3. August 2005, als TP die ersten Verhandlungen über Zugangsvereinbarungen aufgenommen hatte, begonnen haben und war zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerdepunkte noch nicht beendet.

Akteneinsicht

TP erhielt durch zwei am 8. März 2010 übersandte DVDs Akteneinsicht.

TP hat sich mir gegenüber nicht zu Fragen der Akteneinsicht geäußert.

Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

Dem Adressaten wurde zunächst eine Frist von acht Wochen ab dem Tag des Eingangs der Kommissionsakte in Form der DVDs gesetzt, innerhalb deren er zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich Stellung nehmen konnte.

TP beantragte eine Verlängerung, der ich vor allem deshalb zustimmte, weil TP im Einvernehmen mit der GD Wettbewerb parallel zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Verpflichtungszusagen vorbereitete. Im Einklang mit der Regelung zu Verpflichtungsangeboten im Entwurf des Dokuments Bewährte Verfahren (3) wurde die Frist daher um vier Wochen verlängert. TP legte seine Erwiderung fristgerecht vor.

MÜNDLICHES VERFAHREN

Mündliche Anhörung

TP nahm sein Recht auf mündliche Anhörung wahr. Auf Antrag des Telekommunikationsunternehmens, die Anhörung bis zur Rückkehr aller seiner wichtigsten Vertreter aus dem Urlaub zu verschieben, fand die Anhörung nicht wie ursprünglich geplant im Juli, sondern erst am 10. September 2010 statt. Sie nahm einen ganzen Tag in Anspruch.

Zwei Dritte waren bei der Anhörung anwesend: die polnische Handelskammer für Elektronik und Telekommunikation Krajowa Izba Gospodarcza Elektroniki i Telekomunikacji („KIGEIT“) und der Betreiber Netia SA. Die Kommission hatte zudem die polnische Regulierungsbehörde UKE eingeladen, die ebenfalls Vertreter zur Anhörung geschickt hatte.

Während der mündlichen Anhörung machte TP u. a. geltend, dass die polnische Regulierungsbehörde bereits einige von der Kommission nach den EU-Wettbewerbsregeln geprüfte Verhaltensweisen untersucht und diesbezüglich auch eingegriffen habe. Ein Kommissionsbeschluss würde folglich gegen ihr Grundrecht verstoßen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden („ne bis in idem“). Da dieses Argument hinreichend dargelegt war, nahm ich es in meinen Bericht nach Artikel 13 auf (4). Dieser Einwand wird nun im Beschlussentwurf gewürdigt und bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt.

TP erklärte ferner, dass die mutmaßliche Zuwiderhandlung nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen TP und der UKE am 22. Oktober 2009 beendet wurde.

TATBESTANDSSCHREIBEN

Nach der mündlichen Anhörung führte die Kommission weitere Ermittlungen durch, um festzustellen, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich wie von TP behauptet beendet worden ist. Ihre Erkenntnisse wurden in einem Tatbestandsschreiben vom 28. Januar 2011 zusammengefasst. Auf Antrag von TP, dem ich zum Teil stattgab, wurde die ursprüngliche Erwiderungsfrist von vier Wochen um eine weitere Woche verlängert. Dementsprechend antwortete TP am 7. März 2011.

BESCHLUSSENTWURF

Die wichtigste Änderung im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte besteht darin, dass die Kommission nicht mehr davon ausgeht, dass die Zuwiderhandlung bis zum 1. März 2010 — dem Tag der Übermittlung der Beschwerdepunkte — und darüber hinaus andauerte. Im Beschluss wird nun festgestellt, dass die Zuwiderhandlung mindestens bis zum 22. Oktober 2009 erfolgte, als TP und die UKE ihre Vereinbarung schlossen.

In dem Beschlussentwurf geht es meines Erachtens nur um Beschwerdepunkte, zu denen TP sich äußern konnte.

Daher stelle ich fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 des Rates und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates.

(3)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2010_best_practices/best_practice_articles.pdf

(4)  Beschluss 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).