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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/13 |
Entwurf Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache COMP/38.866 — Futterphosphate
2011/C 111/08
Das Verfahren betraf ein Kartell aus sechs Konzernen, die in der Futterphosphate-Herstellung tätig sind (2). Das Kartell, an dem die Unternehmen mitwirkten, bestand insgesamt etwa 35 Jahre (1969-2004) und erstreckte sich auf mehrere Mitgliedstaaten.
Der Beschlussentwurf ist mit Blick auf fünf Konzerne das Ergebnis des Vergleichsverfahrens (3); eine Unternehmensgruppe schloss sich dem Vergleich nicht an und optierte infolgedessen für das ordentliche Verfahren (sogenannter Hybridfall). Deswegen werden in dieser Sache zwei getrennte Beschlüsse erlassen, ein gemeinsamer Beschluss für die Unternehmen im Vergleichsverfahren und ein Beschluss für das andere Unternehmen.
Hintergrund
Nach einem Kronzeugenantrag von Kemira im November 2003 nahm die Kommission im Februar 2004 unangekündigte Nachprüfungen vor. Fünf Tage später, am 19. Februar 2009, leitete die Kommission das förmliche Verfahren ein und forderte die betreffenden Unternehmen auf, schriftlich darzulegen, ob sie zu Vergleichsgesprächen im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen bereit waren (4). Alle Unternehmen gingen auf das Angebot ein, so dass bilaterale Vergleichsgespräche zwischen der GD Wettbewerb und allen Adressaten des Beschlussentwurfs geführt wurden.
Nach diesen Gesprächen haben alle Unternehmen mit Ausnahme von Timab Industries S.A. und ihrer Muttergesellschaft Compagnie Financière et de Participation Roullier (nachstehend Timab/CFPR) Vergleichsausführungen vorgelegt. Im Falle von Timab/CFPR wurde folglich das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen.
Schriftliches Verfahren
Mitteilung der Beschwerdepunkte
Am 23. November 2009 verabschiedete die Kommission ein Bündel von sechs identischen Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die einzelnen Verfahrensparteien. In dieser Mitteilung wurde ausgeführt, dass die Unternehmen Ercros, FMC Foret, Kemira, Tessenderlo, Quimitecnica und Timab/CFPR mindestens zwischen dem 19. März 1969 und dem 10. Februar 2004 während unterschiedlicher Zeiträume an einer einzelnen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWRA teilgenommen hatten. In räumlicher Hinsicht erstreckte sich das Kartell während des gesamten Zeitraums auf Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich und ab 1992 bzw. 1993 auch auf Spanien und Portugal (5). Die Zuwiderhandlung von Timab/CFPR dauerte mindestens vom 16. September 1993 bis zum 10. Februar 2004. Sie bestand in der Aufteilung eines Großteils des EU-Markts durch Zuteilung von Absatzquoten und Abnehmern und eine Koordinierung von Preisen und sonstigen Geschäftskonditionen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte bekundete die Kommission ihre Absicht, einen Beschluss über eine Zuwiderhandlung zu treffen und Geldbußen zu verhängen (6).
Akteneinsicht
Vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren die zu einem Vergleich bereiten Unternehmensgruppen in den Vergleichsgesprächen bereits mündlich über die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte unterrichtet worden und hatten Einsicht in das Beweismaterial der Kommissionsakte erhalten. In den Vergleichsgesprächen haben diese Unternehmensgruppen erklärt, dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen und eine weitere Akteneinsicht nicht erforderlich sei, sofern die Kommission ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergibt.
Alle Parteien bestätigten nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass diese dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen.
Timab/CPFR wurde nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zu der gesamten Kommissionsakte in Form einer DVD und durch Einsichtnahme in Unternehmenserklärungen und in die nichtvertraulichen Fassungen der Vergleichsausführungen der übrigen Parteien in den Räumlichkeiten der Kommission gewährt. Anschließend wurde Timab/CFPR auf Antrag in den Räumlichkeiten der Kommission zusätzliche Einsicht in die Erklärungen der Verfahrensparteien gewährt, mit denen diese die Beschwerdepunkte der Kommission anerkennen.
Erwiderungsfristen
Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den Parteien des Vergleichsverfahrens im Einklang mit Randnummer 26 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren eine Erwiderungsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Auf ihren Antrag hin wurde Ercros eine Fristverlängerung von zwei Tagen zugestanden.
Die ursprüngliche Erwiderungsfrist für Timab/CFPR von vier Wochen wurde auf Antrag um fünf Wochen verlängert.
Mündliches Verfahren
Mündliche Anhörung
Am 24. Februar 2010 fand auf Antrag von Timab/CFPR eine mündliche Anhörung statt.
Obwohl die Parteien des Vergleichsverfahrens auf ihr Recht, eine mündliche Anhörung zu beantragen, verzichtet hatten, hat die damals zuständige Anhörungsbeauftragte sie im Interesse der Transparenz und der Fairness als Verfahrensbeteiligte zu dieser Anhörung eingeladen. Alle Unternehmensgruppen außer Tessenderlo nahmen die Einladung an und wohnten der Anhörung bei.
Beschlussentwurf
Der Beschlussentwurf greift die Beschwerdepunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden, auf und gibt somit auch die Vergleichsausführungen der Parteien wieder, soweit es die Parteien des Vergleichsverfahrens betrifft. Folglich bezieht sich der Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien des Vergleichsverfahrens Stellung nehmen konnten. In diesem Zusammenhang habe ich auch die eindeutige Erklärung der Parteien zur Kenntnis genommen, dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Auffassungen vorzutragen. Auch wurden gegenüber dem Anhörungsbeauftragten keine Verfahrensrügen vorgebracht.
In Bezug auf Timab/CFPR greift der Beschlussentwurf ebenfalls die Beschwerdepunkte auf, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden. Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen von Timab/CFPR wurde für seine Mitwirkung am Kartell mit weniger als 11 Jahren ein erheblich niedrigerer Zeitraum zugrunde gelegt als die ursprünglich angesetzten ungefähr 25 Jahre.
Ich bin der Auffassung, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.
Brüssel, den 14. Juli 2010
Michael ALBERS
(1) Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).
(2) Ercros (Ercros S.A., Ercros Industrial S.A.), FMC Foret (FMC Foret S.A., FMC Chemicals Netherlands B.V., FMC Corporation), Kemira, (Kemira Oyj, Yara Phosphates Oy, Yara Soumi Oy), Tessenderlo Chemie N.V., Quimitécnica (Quimitécnica.com — Cemércio e Industria Quimica S.A., José de Mello SGPS S.A.) und Timab (Timab Industries S.A., Compagnie Financière et de Participation Roullier).
(3) Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
(4) Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(5) Seit dem 1. Januar 1994 ist die Kommission auch für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und/oder Artikel 53 EWRA auf Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden zuständig.
(6) Art. 7 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S.1.